Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juli 2022 fand die Erstbefragung unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (UMA) und am 9. September 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welchen er im Wesentlichen aus- führte, er sei afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie und komme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Baghlan, wo seine Familie noch heute wohnhaft sei. Das Dorf B._______ sei schon immer in den Händen der Taliban gewesen. Ungefähr einmal pro Monat oder alle 20 Tage sei ein Treffen in der Moschee abgehalten worden, bei welchem Leute aufgefordert worden seien, den Taliban eine Person pro Haushalt zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen sei sein Vater auf- gefordert worden, ihn, den Beschwerdeführer, zu ihnen zu schicken, damit sie diesen in den Dschihad entsenden könnten. Nachdem sein Vater dies nicht getan habe, hätten die Taliban diesen gefragt, weshalb er seinen Sohn nicht ausgehändigt habe und ob dieser ein Spion sei. Zudem hätten sie Drohungen gegen ihn und seinen Vater ausgesprochen. Nach einer ge- wissen Zeit habe er, der Beschwerdeführer, einen Brief von den Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, zu ihnen zu gehen. Un- gefähr fünf bis zehn Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause ge- kommen, hätten ihn mitgenommen, ihn – als Strafe dafür, dass er nicht zu ihnen gegangen sei – auf den Rücken geschlagen und zwei Nächte lang eingesperrt. Der Kommandant der Taliban habe ihm zudem gedroht, sei- nen Kopf abzuschneiden, wenn er ein weiteres Mal nicht zu ihnen kommen würde. So habe sich sein Vater an die Dorfältesten gewandt, welche die Taliban gebeten hätten, ihn freizulassen. Daraufhin hätten die Taliban ihn unter der Bedingung freigelassen, dass die Dorfältesten ihn, nachdem er von seinen Verletzungen genesen sei, zu den Taliban zurückbringen wür- den. Etwa 20 Tage später sei Krieg in seinem Dorf ausgebrochen und er sei, gemeinsam mit seiner Familie, zu seiner Tante mütterlicherseits nach C._______ gegangen. Da die Dorfältesten ihn den Taliban hätten aushän- digen müssen, hätten seine Eltern ihm geraten, nicht mit ihnen in ihr Dorf zurückzukehren. Daraufhin sei er ausgereist. A.b Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer eine Kopie seiner Tazkira sowie Kopien der Tazkiras seiner Eltern zu den Akten.
E-4756/2022 Seite 3 A.c Am 15. September 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 16. September 2022 eine solche ein. B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv- ziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dis- positivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegan- gen. C.b Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung inklusive der Empfangsbestätigung, beide datiert vom 19. September 2022, eine Voll- macht vom 23. Juni 2022, die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom
16. September 2022, das Protokoll der Erstbefragung UMA (EB) vom
25. Juli 2022, das Protokoll der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 9. Sep- tember 2022, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Afgha- nistan: Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban» vom
12. Mai 2022 und die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 19. Ok- tober 2022 (alle Dokumente in Kopie) beigelegt. D. Am 20. Oktober 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E-4756/2022 Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4756/2022 Seite 5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter anderem aus, die Aufforderungen der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, diesen zu ihnen zu schicken, damit er für sie in den Dschihad ziehe, be- ruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das vom Be- schwerdeführer dargelegte Vorgehen der Taliban verfolge nicht das Ziel, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Auch den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofakto- ren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendli- chen, sondern als Feind und Verräter betrachten, ihm mithin eine oppositi- onelle Gesinnung unterstellen würden. Nachdem der Beschwerdeführer ei- nen Drohbrief der Taliban ignoriert habe, hätten diese ihn aufgesucht und mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, dass der Kommandant der Taliban ihn von seinen Männern habe schlagen lassen, da er nicht auf die Aufforderungen reagiert und auch den Drohbrief nicht
E-4756/2022 Seite 6 ernst genommen habe. Zudem habe er ihm gedroht, ihm den Kopf abzu- schneiden, wenn er sich noch einmal weigern sollte, zu den Taliban zu kommen. Daraus, so die Vorinstanz, werde ersichtlich, dass die Anschuldi- gungen der Taliban, der Beschwerdeführer sei ein Spion, einzig und alleine darauf abzielen würden, ihn zu zwingen, für sie in den Dschihad zu ziehen. Die anschliessende Bestrafung sei darauf zurückzuführen, dass er nicht auf die Aufforderung der Taliban, für sie in den Dschihad zu ziehen, reagiert habe, und nicht, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Taliban ihn nicht zur Genesung freigelassen. Zu diesem Verhalten passe auch, dass die Taliban ihn nie aufgrund von in ihren Augen nicht islamkonformen Benehmens belästigt oder bestraft hätten. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Ta- liban nach seiner Ausreise einmal bei seinen Eltern erschienen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem seine Eltern ihnen gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo er sei und dass er nach den an ihn gerichteten Drohungen von den Taliban verschollen sei, sei nichts Weiteres passiert. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme zum Entscheid vom 16. September 2022 führte die Vorinstanz weiter aus, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nichts auf eine Verfolgung aus religiösen Motiven schliessen lasse. Dem Beschwerdeführer könne je- doch gefolgt werde, dass es sich bei der Kindseigenschaft sowie dem Ge- schlecht um unabänderliche Merkmale handle. Diese würden aber auf Mil- lionen von Personen zutreffen und seien somit ungeeignet, eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG zu bilden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert auf Beschwerdeebene im Wesentli- chen, er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht minderjährig gewesen, gehöre so- mit der sozialen Gruppe der Kinder an. Das Bundesverwaltungsgericht be- jahe diesbezüglich im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 bei ei- nem Beschwerdeführer, dem als Minderjähriger eine Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanistan gedroht habe, das einschlägige Verfol- gungsmotiv. Die Verfolgungshandlung der Taliban treffe das Kind direkt in seinem Kindsein – in seinem Sein und nicht bloss in seinem Tun. Da die Verfolgungshandlung durch sein Alter beziehungsweise seine Kindseigen- schaften motiviert gewesen sei, bestünde ein einschlägiges Verfolgungs- motiv. Weiter bestünde aufgrund seines (männlichen) Geschlechts und sei- nes Wohnorts ein Verfolgungsmotiv. Ferner habe er zwar in der Anhörung nicht explizit hervorgebracht, dass ihm eine asylrelevante Strafe aufgrund einer unterstellten politischen beziehungsweise religiösen Anschauung drohen würde, habe aber vorgebracht, die Taliban hätten den Vater gefragt,
E-4756/2022 Seite 7 wieso er, der Beschwerdeführer, nicht gekommen sei und ob er ein Spion sei. Aufgrund dieser Aussagen habe das SEM davon ausgehen müssen, dass die Taliban angenommen hätten, er habe eine verpönte politische be- ziehungsweise religiöse Anschauung. Zudem sei es auch sehr wahrschein- lich, dass seine Weigerung, in den Dschihad zu ziehen, von den Taliban als politisch verpönte Anschauung aufgenommen worden sei. Es liege aber auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, da die Taliban seine Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, als politischer Verrat verstün- den und er dadurch in naher Zukunft einen schweren Nachteil erleide.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm habe als Min- derjährigem vor der Machtübernahme der Taliban eine Zwangsrekrutierung mittels mündlicher Aufforderung an seinen Vater und schriftlicher Aufforde- rung (Brief) an ihn gedroht. Aufgrund der Nichtbefolgung dieser Aufforde- rungen sei er entführt und geschlagen worden. Nachdem er zur Genesung seiner Wunden freigelassen worden sei, sei er ausgereist.
E. 5.3 Die Zwangsrekrutierung vor seiner Ausreise erscheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Baghlan als einer der am meisten von die- sen kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch (vgl. euaa, Baghlan, <https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanis- tan-2020/Baghlan>, abgerufen am 21. Oktober 2022). Die Taliban traten mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jah- ren in Erscheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmt, wonach das Dorf schon immer in den Hän- den der Taliban gewesen sei und diese hätten tun und machen können, was sie wollten (vgl. Akten der Vorinstanz 1176956 [nachfolgend: SEM- act.] A22/8 F15). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekru- tieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets
E-4756/2022 Seite 8 Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutie- rung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Un- accompanied children, April 2021, S. 45 ff., <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2050110/Afghanistan-unaccompanied-+children-CPIN-v2.0%28Ar- chived%29.pdf> m.w.H., abgerufen am 21. Oktober 2022).
E. 5.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil darstellt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in de- nen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. Septem- ber 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.; D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2; D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2).
E. 5.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangs- rekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehe- maligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear_of_the_Tali- ban.pdf>, abgerufen am 21. Oktober 2022; vgl. UN Security Council, Thir- teenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team sub- mitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other asso- ciated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2073803/N2233377.pdf>, abgerufen am 21. Oktober 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Men- schenrechtsverletzungen gemeldet werden. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen ist aber nicht mehr von systematischen Zwangs- rekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen – auch am Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers – vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zu-
E-4756/2022 Seite 9 künftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwer- deführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1).
E. 5.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Ta- liban besonders exponiert. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, es hätte mit den Taliban viele andere Probleme gege- ben. So seien diese mit etwa 10 bis 15 Personen ins Haus gekommen und hätten Essen verlangt, Geld eingesammelt und hätten Sachen getan, die sehr unmenschlich gewesen seien (vgl. SEM-act. A22/8 F23). Auf Auffor- derung seiner Rechtsvertretung, er solle ausführen, inwiefern die Taliban unmenschliche Sachen gemacht hätten, führte er aus, «Wenn man bei- spielsweise seinen Bart abrasiert, fragen sie, warum man das gemacht hat. Wenn man die Haare stylt, haben sie etwas dagegen. Wenn man mit je- mandem irgendwo sitzt oder etwas spielt, fragen sie, warum man das macht, und sagen, dass sei gegen den Islam. Es gibt viele weitere Sachen, wogegen sie etwas haben. Was soll ich Ihnen jetzt alles erzählen?» (vgl. SEM-act. A22/8 F24). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, was die Taliban diesbezüglich konkret gemacht hätten, führte er weiter aus, «Sie halten diese Leute dann an und fragen sie: «Warum hast du das ge- macht?» Sie stellen sie bloss und sagen: «Wenn du das in Zukunft noch- mals tun solltest, wirst du bestraft werden.» Sie sagen «Laufe islamkon- form herum.» Man ist dann enttäuscht – und blossgestellt vor allem.» (vgl. SEM-act. A22/8 F25). Auf die Frage, ob er persönlich je Probleme ge- habt habe, weil er zum Beispiel seinen Bart rasiert oder seine Haare gestylt habe, führte er aus, «Nein, mir persönlich ist das nicht passiert, aber ich habe bei anderen gesehen, dass sie dann mit denen so umgegangen sind. Ich selbst war noch ein Kind und habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.» (vgl. SEM-act. A22/8 F27). Das Gericht stellt aufgrund der Aus- führungen des Beschwerdeführers fest, dass er in der Vergangenheit keine ihn persönlich betreffenden Probleme flüchtlingsrechtlichen Ausmasses gewärtigen musste. Zudem machte er nicht explizit geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie seinetwegen ernsthaft behelligt worden
E-4756/2022 Seite 10 wäre; er bringt einzig vor, die Taliban hätten nach seiner Ausreise nur ein einziges Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Seine Eltern hätten ihnen mitgeteilt, sie hätten nicht gewusst, wo er sei, und hätten ergänzt, er sei nach den Drohungen der Taliban verschollen (vgl. SEM-act. A22/8 F28). Weitere Behelligungen seiner Eltern durch die Taliban machte der Be- schwerdeführer an der Anhörung nicht geltend. Er macht alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban weitergehend gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Ferner ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu folgen, dass die Weigerung des Beschwerdefüh- rers, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen als politischer Verrat ver- standen und er bei einer Rückkehr schwere Nachteile erleiden würde (vgl. Beschwerde Seite 12). Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie wohl intensiver behelligt und nach dem Beschwerdeführer befragt worden wäre, würde dieser im Fokus der Taliban stehen. Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rück- kehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen.
E. 5.7 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben kann aufgrund vorstehender Erwägungen beziehungsweise bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4756/2022 Seite 11
E. 7 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfü- gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
E. 9 Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe er- sichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist ab- zuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte indes die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die- ses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aus- sichtslos war und er mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit erbrachte. Es sind daher keine Verfah- renskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4756/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4756/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juli 2022 fand die Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) und am 9. September 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie und komme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Baghlan, wo seine Familie noch heute wohnhaft sei. Das Dorf B._______ sei schon immer in den Händen der Taliban gewesen. Ungefähr einmal pro Monat oder alle 20 Tage sei ein Treffen in der Moschee abgehalten worden, bei welchem Leute aufgefordert worden seien, den Taliban eine Person pro Haushalt zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen sei sein Vater aufgefordert worden, ihn, den Beschwerdeführer, zu ihnen zu schicken, damit sie diesen in den Dschihad entsenden könnten. Nachdem sein Vater dies nicht getan habe, hätten die Taliban diesen gefragt, weshalb er seinen Sohn nicht ausgehändigt habe und ob dieser ein Spion sei. Zudem hätten sie Drohungen gegen ihn und seinen Vater ausgesprochen. Nach einer gewissen Zeit habe er, der Beschwerdeführer, einen Brief von den Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, zu ihnen zu gehen. Ungefähr fünf bis zehn Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen, ihn - als Strafe dafür, dass er nicht zu ihnen gegangen sei - auf den Rücken geschlagen und zwei Nächte lang eingesperrt. Der Kommandant der Taliban habe ihm zudem gedroht, seinen Kopf abzuschneiden, wenn er ein weiteres Mal nicht zu ihnen kommen würde. So habe sich sein Vater an die Dorfältesten gewandt, welche die Taliban gebeten hätten, ihn freizulassen. Daraufhin hätten die Taliban ihn unter der Bedingung freigelassen, dass die Dorfältesten ihn, nachdem er von seinen Verletzungen genesen sei, zu den Taliban zurückbringen würden. Etwa 20 Tage später sei Krieg in seinem Dorf ausgebrochen und er sei, gemeinsam mit seiner Familie, zu seiner Tante mütterlicherseits nach C._______ gegangen. Da die Dorfältesten ihn den Taliban hätten aushändigen müssen, hätten seine Eltern ihm geraten, nicht mit ihnen in ihr Dorf zurückzukehren. Daraufhin sei er ausgereist. A.b Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie Kopien der Tazkiras seiner Eltern zu den Akten. A.c Am 15. September 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 16. September 2022 eine solche ein. B. Mit Verfügung vom 19. September 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. C.b Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung inklusive der Empfangsbestätigung, beide datiert vom 19. September 2022, eine Vollmacht vom 23. Juni 2022, die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. September 2022, das Protokoll der Erstbefragung UMA (EB) vom 25. Juli 2022, das Protokoll der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 9. September 2022, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Afghanistan: Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban» vom 12. Mai 2022 und die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 19. Oktober 2022 (alle Dokumente in Kopie) beigelegt. D. Am 20. Oktober 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter anderem aus, die Aufforderungen der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, diesen zu ihnen zu schicken, damit er für sie in den Dschihad ziehe, beruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen der Taliban verfolge nicht das Ziel, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Auch den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachten, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Nachdem der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban ignoriert habe, hätten diese ihn aufgesucht und mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, dass der Kommandant der Taliban ihn von seinen Männern habe schlagen lassen, da er nicht auf die Aufforderungen reagiert und auch den Drohbrief nicht ernst genommen habe. Zudem habe er ihm gedroht, ihm den Kopf abzuschneiden, wenn er sich noch einmal weigern sollte, zu den Taliban zu kommen. Daraus, so die Vorinstanz, werde ersichtlich, dass die Anschuldigungen der Taliban, der Beschwerdeführer sei ein Spion, einzig und alleine darauf abzielen würden, ihn zu zwingen, für sie in den Dschihad zu ziehen. Die anschliessende Bestrafung sei darauf zurückzuführen, dass er nicht auf die Aufforderung der Taliban, für sie in den Dschihad zu ziehen, reagiert habe, und nicht, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Taliban ihn nicht zur Genesung freigelassen. Zu diesem Verhalten passe auch, dass die Taliban ihn nie aufgrund von in ihren Augen nicht islamkonformen Benehmens belästigt oder bestraft hätten. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Taliban nach seiner Ausreise einmal bei seinen Eltern erschienen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem seine Eltern ihnen gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo er sei und dass er nach den an ihn gerichteten Drohungen von den Taliban verschollen sei, sei nichts Weiteres passiert. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme zum Entscheid vom 16. September 2022 führte die Vorinstanz weiter aus, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nichts auf eine Verfolgung aus religiösen Motiven schliessen lasse. Dem Beschwerdeführer könne jedoch gefolgt werde, dass es sich bei der Kindseigenschaft sowie dem Geschlecht um unabänderliche Merkmale handle. Diese würden aber auf Millionen von Personen zutreffen und seien somit ungeeignet, eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG zu bilden. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht minderjährig gewesen, gehöre somit der sozialen Gruppe der Kinder an. Das Bundesverwaltungsgericht bejahe diesbezüglich im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 bei einem Beschwerdeführer, dem als Minderjähriger eine Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanistan gedroht habe, das einschlägige Verfolgungsmotiv. Die Verfolgungshandlung der Taliban treffe das Kind direkt in seinem Kindsein - in seinem Sein und nicht bloss in seinem Tun. Da die Verfolgungshandlung durch sein Alter beziehungsweise seine Kindseigenschaften motiviert gewesen sei, bestünde ein einschlägiges Verfolgungsmotiv. Weiter bestünde aufgrund seines (männlichen) Geschlechts und seines Wohnorts ein Verfolgungsmotiv. Ferner habe er zwar in der Anhörung nicht explizit hervorgebracht, dass ihm eine asylrelevante Strafe aufgrund einer unterstellten politischen beziehungsweise religiösen Anschauung drohen würde, habe aber vorgebracht, die Taliban hätten den Vater gefragt, wieso er, der Beschwerdeführer, nicht gekommen sei und ob er ein Spion sei. Aufgrund dieser Aussagen habe das SEM davon ausgehen müssen, dass die Taliban angenommen hätten, er habe eine verpönte politische beziehungsweise religiöse Anschauung. Zudem sei es auch sehr wahrscheinlich, dass seine Weigerung, in den Dschihad zu ziehen, von den Taliban als politisch verpönte Anschauung aufgenommen worden sei. Es liege aber auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, da die Taliban seine Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, als politischer Verrat verstünden und er dadurch in naher Zukunft einen schweren Nachteil erleide. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm habe als Minderjährigem vor der Machtübernahme der Taliban eine Zwangsrekrutierung mittels mündlicher Aufforderung an seinen Vater und schriftlicher Aufforderung (Brief) an ihn gedroht. Aufgrund der Nichtbefolgung dieser Aufforderungen sei er entführt und geschlagen worden. Nachdem er zur Genesung seiner Wunden freigelassen worden sei, sei er ausgereist. 5.3 Die Zwangsrekrutierung vor seiner Ausreise erscheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Baghlan als einer der am meisten von diesen kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch (vgl. euaa, Baghlan, , abgerufen am 21. Oktober 2022). Die Taliban traten mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Erscheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmt, wonach das Dorf schon immer in den Händen der Taliban gewesen sei und diese hätten tun und machen können, was sie wollten (vgl. Akten der Vorinstanz 1176956 [nachfolgend: SEM-act.] A22/8 F15). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., m.w.H., abgerufen am 21. Oktober 2022). 5.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil darstellt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.; D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2; D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). 5.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 21. Oktober 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , abgerufen am 21. Oktober 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen ist aber nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen - auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers - vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1). 5.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, es hätte mit den Taliban viele andere Probleme gegeben. So seien diese mit etwa 10 bis 15 Personen ins Haus gekommen und hätten Essen verlangt, Geld eingesammelt und hätten Sachen getan, die sehr unmenschlich gewesen seien (vgl. SEM-act. A22/8 F23). Auf Aufforderung seiner Rechtsvertretung, er solle ausführen, inwiefern die Taliban unmenschliche Sachen gemacht hätten, führte er aus, «Wenn man beispielsweise seinen Bart abrasiert, fragen sie, warum man das gemacht hat. Wenn man die Haare stylt, haben sie etwas dagegen. Wenn man mit jemandem irgendwo sitzt oder etwas spielt, fragen sie, warum man das macht, und sagen, dass sei gegen den Islam. Es gibt viele weitere Sachen, wogegen sie etwas haben. Was soll ich Ihnen jetzt alles erzählen?» (vgl. SEM-act. A22/8 F24). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, was die Taliban diesbezüglich konkret gemacht hätten, führte er weiter aus, «Sie halten diese Leute dann an und fragen sie: «Warum hast du das gemacht?» Sie stellen sie bloss und sagen: «Wenn du das in Zukunft nochmals tun solltest, wirst du bestraft werden.» Sie sagen «Laufe islamkonform herum.» Man ist dann enttäuscht - und blossgestellt vor allem.» (vgl. SEM-act. A22/8 F25). Auf die Frage, ob er persönlich je Probleme gehabt habe, weil er zum Beispiel seinen Bart rasiert oder seine Haare gestylt habe, führte er aus, «Nein, mir persönlich ist das nicht passiert, aber ich habe bei anderen gesehen, dass sie dann mit denen so umgegangen sind. Ich selbst war noch ein Kind und habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.» (vgl. SEM-act. A22/8 F27). Das Gericht stellt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass er in der Vergangenheit keine ihn persönlich betreffenden Probleme flüchtlingsrechtlichen Ausmasses gewärtigen musste. Zudem machte er nicht explizit geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie seinetwegen ernsthaft behelligt worden wäre; er bringt einzig vor, die Taliban hätten nach seiner Ausreise nur ein einziges Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Seine Eltern hätten ihnen mitgeteilt, sie hätten nicht gewusst, wo er sei, und hätten ergänzt, er sei nach den Drohungen der Taliban verschollen (vgl. SEM-act. A22/8 F28). Weitere Behelligungen seiner Eltern durch die Taliban machte der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht geltend. Er macht alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban weitergehend gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Ferner ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu folgen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen als politischer Verrat verstanden und er bei einer Rückkehr schwere Nachteile erleiden würde (vgl. Beschwerde Seite 12). Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie wohl intensiver behelligt und nach dem Beschwerdeführer befragt worden wäre, würde dieser im Fokus der Taliban stehen. Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen. 5.7 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben kann aufgrund vorstehender Erwägungen beziehungsweise bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
9. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und er mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit erbrachte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: