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E-2772/2023

E-2772/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. Januar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 27. Januar 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Die Vor- instanz hörte ihn am 14. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgemeinschaft der B._______ an und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Die Taliban hätten ihn dazu gezwungen, wie alle anderen Kinder des Dorfes, die Madrasa zu besu- chen, wo unter anderem Lehren über den Jihad sowie der Aufstand gegen die herrschenden Staatsgewalten propagiert worden seien. Da der Vater im (…) tätig gewesen sei – dieser habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund ge- fechtsbedingter Verletzungen nicht mehr Dienst leisten können und sich (…) aufgehalten –, hätten die Taliban von ihm verlangt, ihnen dessen Auf- enthalt zu verraten. Sie hätten ferner von ihm verlangt, den Vater zu töten und gegen die «Staatsbeamten» zu kämpfen. Er sei mehrmals dazu auf- gefordert worden, solche Handlungen auszuführen und er habe sich je- weils geweigert dies zu tun. Daraufhin sei er jedes Mal gefoltert worden, damit er dies das nächste Mal nicht tun werde. Er habe die Madrasa fünf Monate, bis zum Sturz der vormaligen Regierung durch die Taliban im Jahr 2021, besucht. Daraufhin sei er zusammen mit dem Vater aus dem Land geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie sei- ner Tazkera, die E-Tazkera seines Vaters, diverse Unterlagen betreffend (…) des Vaters sowie ärztliche Berichte betreffend dessen physische Be- einträchtigungen. B. Am 20. April 2023 unterbreitete die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer, welcher mit Schreiben vom 21. April 2023 durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab

E-2772/2023 Seite 3 und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm die Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2772/2023 Seite 4

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, den vom Be- schwerdeführer geschilderten Indoktrinierung, Kampfrekrutierung sowie behaupteten Misshandlungen durch die Taliban liege kein flüchtlingsrecht- lich relevantes Motiv zugrunde. Aus seiner Erzählung gehe hervor, dass ihn die Taliban mehr als nützliches Werkzeug für ihre Zwecke, denn als politischen Oppositionellen betrachtet habe. Durch die Machtübernahme der Taliban hätten sich deren strategischen Ziele sodann geändert, wes- halb der ursprüngliche Grund der Rekrutierung des Beschwerdeführers – der Kampf gegen die früheren Staatsgewalten – nicht mehr aktuell sei. Fer- ner sei der geltend gemachte Umstand, die Taliban hätten von ihm ver- langt, ihnen Informationen über den Vater zu geben und diesen zu töten, nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive zurückzuführen. Daneben bestünden gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Flucht- vorbringen, angesichts deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz

E-2772/2023 Seite 5 könne jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung – wie von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gefordert – verzichtet werden.

E. 7 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er in seinem Heimat- land in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Er sei als männliches Kind einer bestimmten Dorfgemeinschaft und somit als Zugehöriger einer sozialen Gruppe verfolgt beziehungsweise infolge illegitimer Zwangsrekru- tierung wegen unabänderlicher Merkmale in Bezug auf Geschlecht und Al- ter, mithin seiner Kindseigenschaft und dem Wohnort verfolgt worden. In- dem er wegen Nichtausführung von ihm aufgetragenen Aufgaben schwer misshandelt worden sei, habe er auch politisch respektive religiös motiviert Verfolgung erlitten und er weise ferner ein dem Rekrutierungs- beziehungs- weise Dienstverweigerer entsprechendes Profil auf. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen sowie seiner Minderjährigkeit sei zudem fraglich, ob es ihm möglich gewesen sei, den fluchtrelevanten Sachverhalt angemessen darzulegen. Durch seine Weigerung, sich der Taliban anzuschliessen, habe er auch in Zukunft mit Verfolgung zu rechnen.

E. 8.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige- nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön- nen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtsu- chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Ent- scheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz äussert im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar gewisse Vorbehalte betreffend deren Glaub- haftigkeit, verzichtete jedoch auf die Durchführung einer vertieften Glaub- haftigkeitsprüfung, da sie die Vorbringen als nicht flüchtlingsrechtlich rele- vante einstuft.

E-2772/2023 Seite 6 Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers wurde er wegen sei- ner Weigerung, den Anweisungen der Taliban Folge zu leisten, bereits mehrere Male schwer misshandelt. Der Vater sei ferner als (…) von den Taliban gesucht und der Beschwerdeführer von diesen angehalten worden, ihn zu töten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz – ganz un- abhängig von den allfälligen Motiven für die Rekrutierung sowie der Wahr- scheinlichkeit der Rekrutierung im Falle der Rückkehr (zur diesbezüglichen Praxis vgl. Urteile D-4869/2021 vom 2. Mai 2023 E. 7.3, E-4756/2022 vom

1. November 2022 E. 5.5 sowieD-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1) – damit auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen Ungehorsam drohen könnte. In der Beschwerdeschrift wird mittels Verweises auf Berichte internationaler Organisationen dargelegt, dass dies zumindest nicht per se ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschwerde- schrift S. 10). Dem Entscheid der Vorinstanz kann jedoch nicht klar ent- nommen werden, ob sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Sie scheint die Problematik teilweise anzudeuten, die Frage letztendlich jedoch nicht konzise zu behandeln und zu beantworten. Dies insbesondere, wenn sie bloss unbestimmt ausführt, der Beschwerdeführer sei für seine Verwei- gerungshaltung zwar mit Misshandlung und Folter bestraft worden, habe aber danach weiterhin die Madrasa besuchen können und neue Aufträge der Taliban erhalten, was nicht dafür spreche, dass er in deren Augen als Oppositioneller gelte. Damit setzt sie sich einerseits nicht klar genug mit der möglichen Situation im Falle der Rückkehr sowie andererseits mit der Frage auseinander, ob vergangener und insbesondere allfälliger zukünfti- ger Bestrafung in Form von Misshandlung nicht ein flüchtlingsrechtlich re- levanter Malus (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.7.1 m.w.H.) innewohnt. Die Vorinstanz – will sie auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung ver- zichten – hätte sich damit auseinandersetzen und klar darüber äussern müssen, ob die geltend gemachte Verweigerungshaltung gegenüber den Anordnungen der Taliban bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Folgen für den Beschwerdeführer zeitigen könnte oder nicht. Damit hat sie sich mit einem wesentlichen Element der vorgetragenen Fluchtgeschichte nicht auseinandergesetzt. Es ist anzumerken, dass die Verfügung zwar eine an die Prüfung der flücht- lingsrechtlichen Relevanz anschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung enthält. Diese ist jedoch einerseits äusserst knapp und andererseits geht daraus nicht klar hervor, ob die Vorinstanz nur einzelne Aspekte der Fluchtvorbin- gen oder diese insgesamt für unglaubhaft hält. Zudem erschliesst sich

E-2772/2023 Seite 7 insbesondere bei der Frage des Zeitpunktes des Kriegseinsatzes aus der Art ihrer Argumentation nicht klar, worin sie genau einen Widerspruch er- blicken will beziehungsweise worauf sich die von ihr teilweise nur als An- deutung formulierte Unglaubhaftigkeit letztendlich bezieht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz einerseits mit we- sentlichen Aspekten der Fluchtvorbringen nicht auseinandersetzt und an- dererseits Ausführungen sowie Aufbau des Entscheids bisweilen die nötige Klarheit vermissen lassen. Dadurch verletzt sie den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich den Teilgehalt der Begründungspflicht.

E. 8.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventu- alpunkt gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver- fügung vom 24. April 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständi- gen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Kassationsentscheid der Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sowie der abschliessenden Gesamtbeurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht vorgegriffen wird.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das in der Rechtsmitteleingabe ge- stellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- genstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2772/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. April 2023 werden auf- gehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2772/2023 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch mag. iur. Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. Januar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 27. Januar 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 14. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgemeinschaft der B._______ an und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Die Taliban hätten ihn dazu gezwungen, wie alle anderen Kinder des Dorfes, die Madrasa zu besuchen, wo unter anderem Lehren über den Jihad sowie der Aufstand gegen die herrschenden Staatsgewalten propagiert worden seien. Da der Vater im (...) tätig gewesen sei - dieser habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund gefechtsbedingter Verletzungen nicht mehr Dienst leisten können und sich (...) aufgehalten -, hätten die Taliban von ihm verlangt, ihnen dessen Aufenthalt zu verraten. Sie hätten ferner von ihm verlangt, den Vater zu töten und gegen die «Staatsbeamten» zu kämpfen. Er sei mehrmals dazu aufgefordert worden, solche Handlungen auszuführen und er habe sich jeweils geweigert dies zu tun. Daraufhin sei er jedes Mal gefoltert worden, damit er dies das nächste Mal nicht tun werde. Er habe die Madrasa fünf Monate, bis zum Sturz der vormaligen Regierung durch die Taliban im Jahr 2021, besucht. Daraufhin sei er zusammen mit dem Vater aus dem Land geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner Tazkera, die E-Tazkera seines Vaters, diverse Unterlagen betreffend (...) des Vaters sowie ärztliche Berichte betreffend dessen physische Beeinträchtigungen. B. Am 20. April 2023 unterbreitete die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer, welcher mit Schreiben vom 21. April 2023 durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, den vom Beschwerdeführer geschilderten Indoktrinierung, Kampfrekrutierung sowie behaupteten Misshandlungen durch die Taliban liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Aus seiner Erzählung gehe hervor, dass ihn die Taliban mehr als nützliches Werkzeug für ihre Zwecke, denn als politischen Oppositionellen betrachtet habe. Durch die Machtübernahme der Taliban hätten sich deren strategischen Ziele sodann geändert, weshalb der ursprüngliche Grund der Rekrutierung des Beschwerdeführers - der Kampf gegen die früheren Staatsgewalten - nicht mehr aktuell sei. Ferner sei der geltend gemachte Umstand, die Taliban hätten von ihm verlangt, ihnen Informationen über den Vater zu geben und diesen zu töten, nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive zurückzuführen. Daneben bestünden gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen, angesichts deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung - wie von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gefordert - verzichtet werden.

7. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Er sei als männliches Kind einer bestimmten Dorfgemeinschaft und somit als Zugehöriger einer sozialen Gruppe verfolgt beziehungsweise infolge illegitimer Zwangsrekrutierung wegen unabänderlicher Merkmale in Bezug auf Geschlecht und Alter, mithin seiner Kindseigenschaft und dem Wohnort verfolgt worden. Indem er wegen Nichtausführung von ihm aufgetragenen Aufgaben schwer misshandelt worden sei, habe er auch politisch respektive religiös motiviert Verfolgung erlitten und er weise ferner ein dem Rekrutierungs- beziehungsweise Dienstverweigerer entsprechendes Profil auf. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen sowie seiner Minderjährigkeit sei zudem fraglich, ob es ihm möglich gewesen sei, den fluchtrelevanten Sachverhalt angemessen darzulegen. Durch seine Weigerung, sich der Taliban anzuschliessen, habe er auch in Zukunft mit Verfolgung zu rechnen. 8. 8.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtsuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz äussert im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar gewisse Vorbehalte betreffend deren Glaubhaftigkeit, verzichtete jedoch auf die Durchführung einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung, da sie die Vorbringen als nicht flüchtlingsrechtlich relevante einstuft. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers wurde er wegen seiner Weigerung, den Anweisungen der Taliban Folge zu leisten, bereits mehrere Male schwer misshandelt. Der Vater sei ferner als (...) von den Taliban gesucht und der Beschwerdeführer von diesen angehalten worden, ihn zu töten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz - ganz unabhängig von den allfälligen Motiven für die Rekrutierung sowie der Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung im Falle der Rückkehr (zur diesbezüglichen Praxis vgl. Urteile D-4869/2021 vom 2. Mai 2023 E. 7.3, E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 sowieD-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1) - damit auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen Ungehorsam drohen könnte. In der Beschwerdeschrift wird mittels Verweises auf Berichte internationaler Organisationen dargelegt, dass dies zumindest nicht per se ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Dem Entscheid der Vorinstanz kann jedoch nicht klar entnommen werden, ob sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Sie scheint die Problematik teilweise anzudeuten, die Frage letztendlich jedoch nicht konzise zu behandeln und zu beantworten. Dies insbesondere, wenn sie bloss unbestimmt ausführt, der Beschwerdeführer sei für seine Verweigerungshaltung zwar mit Misshandlung und Folter bestraft worden, habe aber danach weiterhin die Madrasa besuchen können und neue Aufträge der Taliban erhalten, was nicht dafür spreche, dass er in deren Augen als Oppositioneller gelte. Damit setzt sie sich einerseits nicht klar genug mit der möglichen Situation im Falle der Rückkehr sowie andererseits mit der Frage auseinander, ob vergangener und insbesondere allfälliger zukünftiger Bestrafung in Form von Misshandlung nicht ein flüchtlingsrechtlich relevanter Malus (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.7.1 m.w.H.) innewohnt. Die Vorinstanz - will sie auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichten - hätte sich damit auseinandersetzen und klar darüber äussern müssen, ob die geltend gemachte Verweigerungshaltung gegenüber den Anordnungen der Taliban bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Folgen für den Beschwerdeführer zeitigen könnte oder nicht. Damit hat sie sich mit einem wesentlichen Element der vorgetragenen Fluchtgeschichte nicht auseinandergesetzt. Es ist anzumerken, dass die Verfügung zwar eine an die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz anschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung enthält. Diese ist jedoch einerseits äusserst knapp und andererseits geht daraus nicht klar hervor, ob die Vorinstanz nur einzelne Aspekte der Fluchtvorbingen oder diese insgesamt für unglaubhaft hält. Zudem erschliesst sich insbesondere bei der Frage des Zeitpunktes des Kriegseinsatzes aus der Art ihrer Argumentation nicht klar, worin sie genau einen Widerspruch erblicken will beziehungsweise worauf sich die von ihr teilweise nur als Andeutung formulierte Unglaubhaftigkeit letztendlich bezieht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz einerseits mit wesentlichen Aspekten der Fluchtvorbringen nicht auseinandersetzt und andererseits Ausführungen sowie Aufbau des Entscheids bisweilen die nötige Klarheit vermissen lassen. Dadurch verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich den Teilgehalt der Begründungspflicht. 8.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventualpunkt gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Kassationsentscheid der Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sowie der abschliessenden Gesamtbeurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht vorgegriffen wird. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. April 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: