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D-4869/2021

D-4869/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vom 30. August 2021 sowie der Anhörung vom 29. September 2021 brachte er – jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson und unter Einreichung von Kopien der Tazkiras seiner Eltern – im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staats- angehöriger paschtunischer Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei er im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Dort habe er ge- lebt, bis das Haus seiner Familie etwa anfangs 2017 bei Gefechten zwi- schen den Taliban und der Regierung von einer Rakete getroffen und zer- stört worden sei. Er und seine Familie seien dann an ihren Herkunftsort E._______, Distrikt F._______, Provinz G._______ zurückgekehrt. In E._______ sei er drei Mal von den Taliban angesprochen worden. Sie hät- ten ihn aufgrund seines sehr jungen Alters für den Jihad respektive den Kampf gegen die Regierung gewinnen wollen, da Kinder gut trainier- und beeinflussbar seien. Die Taliban hätten auch andere Kinder aus dem Dorf mitgenommen. Zwei bis drei Tage nachdem er das letzte Mal von den Tali- ban angesprochen worden sei, habe er sich auf den Weg ins Ausland ge- macht, da eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gedroht habe. Via Nimruz sei er am (…) 2017 nach Pakistan ausgereist. Von dort aus sei er über den Iran in die Türkei gelangt, wo er erfahren habe, dass seine Familie seinetwegen einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Er habe sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten und sei dann über Griechenland, wo er wiederum ein Jahr geblieben sei, über weitere Länder am 4. August 2021 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C. Am 4. Oktober 2021 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am darauffolgenden Tag eine solche ein. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht

D-4869/2021 Seite 3 (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer dem Kan- ton H._______ zu (Dispositivziffern 4 bis 6). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. November 2021 (Datum Poststempel: 4. November 2021) – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flücht- ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nachreichen. G. Mit Verfügung vom 9. November 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine beschleunigte Bearbei- tung der Sache. Diese Anfrage beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 31. März 2023.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-4869/2021 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz und die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rü- gen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Konkret wird dem SEM vorgeworfen, es hätte bei der Prüfung der Fra- ge des flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs der Zwangsrekrutierung (vgl. E. 6.1 nachstehend) die zugänglichen Informationen und Berichte, die Dogmatik der Lehre wie auch die entsprechende Praxis des Bundesver- waltungsgerichts, worauf es in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 aufmerksam gemacht worden sei, hinreichend und gebührend berücksich- tigen müssen. Diese Rüge bezieht sich letztlich allerdings auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersu- chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts.

D-4869/2021 Seite 5 Zudem liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich eine Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich demnach als unbe- gründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfällig drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Es treffe gemäss einem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts (D-3474/2017 vom 25. August 2017) zwar zu, dass von der vom Beschwerdeführer geschilderten Art von Rekrutierung alle jungen Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter betroffen sein könnten. Anknüpfungspunkt sei dabei jedoch der Wohnort, das Alter sowie das Ge- schlecht der Betroffenen. Bei diesen handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb auch eine Zwangsrekrutierung von "allen gesunden jungen Männern" nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren sei. Das Vorgehen der

D-4869/2021 Seite 6 Taliban verfolge nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als sol- che zu verfolgen. Auch allfällige künftige diesbezügliche Verfolgungsmass- nahmen seitens der Taliban müssten als Racheakt und insofern als ge- meinrechtliches Delikt angesehen werden und wären somit nicht auf eine Ideologieverweigerung zurückzuführen. An diesem Standpunkt vermöge auch der Hinweis in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 nichts zu ändern. Weitergehend wird auf die angefochtene Verfügung ver- wiesen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe zusammen- gefasst (erneut) geltend, dass ihm wegen des Geschlechts, des Alters be- ziehungsweise seiner Eigenschaft als Kind sowie des Wohnorts die illegi- time Zwangsrekrutierung und damit eine relevante Verfolgungshandlung durch die Taliban gedroht habe. Aufgrund dieser (unabänderlichen) Merk- male gehöre er – unter Hinweis auf einschlägige Richtlinien des UNHCR sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. De- zember 2020 und entgegen der Auffassung des SEM – zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe. Damit liege der Verfolgungshandlung ein Verfol- gungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Anzeichen, dass die Taliban in Zukunft von Zwangsrekrutierungen absehen würden, würden nicht bestehen. Im Gegenteil gebe es besorgniserregende Hinweise da- rauf, dass Kinder weiterhin in grosser Zahl zwangsrekrutiert würden. Zudem sei – namentlich unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Fest- stellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Widerstands gegen die Zwangsrekrutierung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verpönte politische Anschauung unterstellt werde. Damit liege den drohenden Racheakten durch die Taliban das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv der politischen Auffassung zugrunde. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund

D-4869/2021 Seite 7 der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/12 E. 5 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An- nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben- solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon- krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr 2017 eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die Taliban, welcher er sich durch seine Flucht entziehen konnte. Sein Vorbringen in Bezug auf das Angesprochenwerden erscheint – ohne auf die Einzelheiten des be- haupteten Vorgehens durch die Taliban einzugehen – im zeitlichen und län- derspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel (vgl. etwa Urteile des BVGer D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.2 und E-4756/2022 vom

1. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann indes mangels Aktualität die Erörterung der Frage, ob ihm im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangs- rekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asyl- rechtlichen relevanten Motivs drohten, offenbleiben. Festzuhalten ist dies- bezüglich dennoch, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder ein Grundsatz- noch ein Ko- ordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zu- sammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt

D-4869/2021 Seite 8 vieler Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.4 m.w.H.).

E. 7.3 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangs- rekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehe- maligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Ver- sion 3.0, April 2022, Ziff. 6.12; UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 [2021] concerning the Taliban and other associated individ- uals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35; European Union Agency for Asylum, Country Guid- ance: Afghanistan, January 2023, Ziff. 3.6). Zwar ist die aktuelle Informati- onslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden In- formationen nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen aus- zugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Be- schwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.).

E. 7.4 Nach Durchsicht der Akten liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich seinen Angaben zufolge der Aufforderung zur Unterstützung der Taliban durch seine Ausreise entzogen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil auf- weist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder po- litische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merk- male oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Seine unsubstanziierten Aussagen im Zusammenhang mit einem einmaligen Vor- fall in D._______ wegen der Hochzeit eines Cousins seines Vaters vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Akten SEM […]-33/12 [nachfolgend: Akten SEM 33/12] F49). Sodann machte er auch nicht gel- tend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen

D-4869/2021 Seite 9 seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären. Er brachte einzig vor, die Taliban hätten (im Jahr 2017) einen "Drohbrief" zu seiner Familie nach Hause geschickt, wobei er dessen Inhalt nicht kenne; sein Vater habe den Taliban erklärt, er (der Beschwerdeführer) sei verschollen (vgl. Akten SEM […]-24/13 Ziff. 7.02 und 33/12 F58 ff.). Weitere Behelligungen seiner Fa- milienangehörigen durch die Taliban nannte er nicht (vgl. Akten SEM 33/12 F17, 41 f.). Er machte alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban weitergehend gesucht worden zu sein. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Af- ghanistan gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine – im Rah- men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksich- tigte – Gefährdungslage hinausgehen. Insofern ist dem Beschwerdevor- bringen, wonach seine Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen als politischer Verrat verstanden und er bei einer Rückkehr deswe- gen schwere Nachteile erleiden würde, nicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.6). Eine objektiv begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen.

E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann bei dieser Ausgangslage offen- gelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers demnach im Resultat zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevor- bringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzuge- hen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfü- gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz

D-4869/2021 Seite 10 vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Diese Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde allerdings nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4869/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4869/2021 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vom 30. August 2021 sowie der Anhörung vom 29. September 2021 brachte er - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson und unter Einreichung von Kopien der Tazkiras seiner Eltern - im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei er im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Dort habe er gelebt, bis das Haus seiner Familie etwa anfangs 2017 bei Gefechten zwischen den Taliban und der Regierung von einer Rakete getroffen und zerstört worden sei. Er und seine Familie seien dann an ihren Herkunftsort E._______, Distrikt F._______, Provinz G._______ zurückgekehrt. In E._______ sei er drei Mal von den Taliban angesprochen worden. Sie hätten ihn aufgrund seines sehr jungen Alters für den Jihad respektive den Kampf gegen die Regierung gewinnen wollen, da Kinder gut trainier- und beeinflussbar seien. Die Taliban hätten auch andere Kinder aus dem Dorf mitgenommen. Zwei bis drei Tage nachdem er das letzte Mal von den Taliban angesprochen worden sei, habe er sich auf den Weg ins Ausland gemacht, da eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gedroht habe. Via Nimruz sei er am (...) 2017 nach Pakistan ausgereist. Von dort aus sei er über den Iran in die Türkei gelangt, wo er erfahren habe, dass seine Familie seinetwegen einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Er habe sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten und sei dann über Griechenland, wo er wiederum ein Jahr geblieben sei, über weitere Länder am 4. August 2021 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. C. Am 4. Oktober 2021 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am darauffolgenden Tag eine solche ein. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu (Dispositivziffern 4 bis 6). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 (Datum Poststempel: 4. November 2021) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2021 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nachreichen. G. Mit Verfügung vom 9. November 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine beschleunigte Bearbeitung der Sache. Diese Anfrage beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 31. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Konkret wird dem SEM vorgeworfen, es hätte bei der Prüfung der Frage des flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs der Zwangsrekrutierung (vgl. E. 6.1 nachstehend) die zugänglichen Informationen und Berichte, die Dogmatik der Lehre wie auch die entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, worauf es in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 aufmerksam gemacht worden sei, hinreichend und gebührend berücksichtigen müssen. Diese Rüge bezieht sich letztlich allerdings auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts. Zudem liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich eine Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfällig drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Es treffe gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-3474/2017 vom 25. August 2017) zwar zu, dass von der vom Beschwerdeführer geschilderten Art von Rekrutierung alle jungen Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter betroffen sein könnten. Anknüpfungspunkt sei dabei jedoch der Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen. Bei diesen handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb auch eine Zwangsrekrutierung von "allen gesunden jungen Männern" nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren sei. Das Vorgehen der Taliban verfolge nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Auch allfällige künftige diesbezügliche Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban müssten als Racheakt und insofern als gemeinrechtliches Delikt angesehen werden und wären somit nicht auf eine Ideologieverweigerung zurückzuführen. An diesem Standpunkt vermöge auch der Hinweis in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 nichts zu ändern. Weitergehend wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe zusammengefasst (erneut) geltend, dass ihm wegen des Geschlechts, des Alters beziehungsweise seiner Eigenschaft als Kind sowie des Wohnorts die illegitime Zwangsrekrutierung und damit eine relevante Verfolgungshandlung durch die Taliban gedroht habe. Aufgrund dieser (unabänderlichen) Merkmale gehöre er - unter Hinweis auf einschlägige Richtlinien des UNHCR sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 und entgegen der Auffassung des SEM - zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Damit liege der Verfolgungshandlung ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Anzeichen, dass die Taliban in Zukunft von Zwangsrekrutierungen absehen würden, würden nicht bestehen. Im Gegenteil gebe es besorgniserregende Hinweise darauf, dass Kinder weiterhin in grosser Zahl zwangsrekrutiert würden. Zudem sei - namentlich unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Widerstands gegen die Zwangsrekrutierung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verpönte politische Anschauung unterstellt werde. Damit liege den drohenden Racheakten durch die Taliban das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv der politischen Auffassung zugrunde. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/12 E. 5 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H). 7.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr 2017 eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die Taliban, welcher er sich durch seine Flucht entziehen konnte. Sein Vorbringen in Bezug auf das Angesprochenwerden erscheint - ohne auf die Einzelheiten des behaupteten Vorgehens durch die Taliban einzugehen - im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel (vgl. etwa Urteile des BVGer D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.2 und E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen kann indes mangels Aktualität die Erörterung der Frage, ob ihm im Zeitpunkt der Ausreise seitens der Taliban tatsächlich eine Zwangsrekrutierung beziehungsweise ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten, offenbleiben. Festzuhalten ist diesbezüglich dennoch, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.4 m.w.H.). 7.3 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.12; UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 [2021] concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35; European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Afghanistan, January 2023, Ziff. 3.6). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.). 7.4 Nach Durchsicht der Akten liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich seinen Angaben zufolge der Aufforderung zur Unterstützung der Taliban durch seine Ausreise entzogen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder politische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Seine unsubstanziierten Aussagen im Zusammenhang mit einem einmaligen Vorfall in D._______ wegen der Hochzeit eines Cousins seines Vaters vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Akten SEM [...]-33/12 [nachfolgend: Akten SEM 33/12] F49). Sodann machte er auch nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären. Er brachte einzig vor, die Taliban hätten (im Jahr 2017) einen "Drohbrief" zu seiner Familie nach Hause geschickt, wobei er dessen Inhalt nicht kenne; sein Vater habe den Taliban erklärt, er (der Beschwerdeführer) sei verschollen (vgl. Akten SEM [...]-24/13 Ziff. 7.02 und 33/12 F58 ff.). Weitere Behelligungen seiner Familienangehörigen durch die Taliban nannte er nicht (vgl. Akten SEM 33/12 F17, 41 f.). Er machte alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban weitergehend gesucht worden zu sein. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte - Gefährdungslage hinausgehen. Insofern ist dem Beschwerdevorbringen, wonach seine Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen als politischer Verrat verstanden und er bei einer Rückkehr deswegen schwere Nachteile erleiden würde, nicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.6). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach im Resultat zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Diese Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde allerdings nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und aufgrund der Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: