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D-3474/2017

D-3474/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben Ende Oktober 2015 und reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde am 12. Dezember 2015 zur Person befragt (BzP). Am 23. Februar 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland von den Taliban bedroht worden und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gewohnt habe. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft, er selbst sei bis kurz vor der Ausreise Schüler gewesen und habe die 11. Klasse besucht. Auf dem Weg zur Schule hätten ihn die Taliban angesprochen und aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Taliban würden alle jungen Männer anfragen, die die alt genug seien, um ihnen nützlich zu sein. Sie würden die Leute bedrohen und diese, wenn sie ihren Forderungen auch nach dem dritten oder vierten Mal nicht nachkämen, töten. Etwa drei Monate vor seiner Ausreise sei deshalb auch sein Bruder von den Taliban umgebracht worden. Er sei zuvor mehrmals aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, habe darauf aber nicht reagiert. Auch sein Vater sei bedroht worden, und man habe ihm gesagt, dass er seinen Sohn zu den Taliban schicken solle. Als sein Bruder sich auf einer Fahrt mit einem Kleinbus nach D._______ befunden habe, sei das Fahrzeug von Talibankämpfern angehalten worden. Sie hätten ihn aus dem Fahrzeug herausgeholt und erschossen. Dies habe der Chauffeur des Kleinbusses erzählt, welcher ihnen die Leiche nach Hause gebracht habe. Die Taliban hätten den Bruder zudem enthauptet. Nachdem er selbst erneut von den Taliban angesprochen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, dass mit ihm ansonsten dasselbe geschehe wie mit seinem Bruder und er ebenfalls getötet werde. Es gebe keinen Weg, um dem zu entkommen, entweder schliesse man sich den Taliban an oder man werde umgebracht. An die Behörden habe er sich nicht gewendet, weil diese ohnehin nichts tun könnten. Zwar gebe es in einer Ortschaft etwa 20 Minuten von seinem Wohnort entfernt einen Polizeiposten. Dort befänden sich aber nur zehn Leute, während es hunderte von Taliban in der Umgebung habe. Die Regierung könne nichts unternehmen und ausserdem arbeiteten viele Regierungsleute mit den Taliban zusammen. Mit einem Schlepper sei er deshalb via Pakistan in den Iran gereist, dann über Istanbul weiter nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokument eine Tazkira im Original ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Edition der Asylakten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine allfällige Beschwerdeverbesserung einzureichen und insbesondere den Antrag auf Aktenedition zu begründen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. E. Am 13. Juli 2017 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017 vernehmen, welches dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass der mutmasslichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien deshalb nicht erfüllt. Von der geltend gemachten Zwangsrekrutierung seien alle jungen Männer im Heimatdorf des Beschwerdeführers betroffen, womit es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Er sei zufällig ausgewählt worden, weil er gerade der einzige Junge im Dorf gewesen sei, der ein Alter erreicht gehabt habe, in welchem er den Taliban allenfalls hätte nützlich sein können. Die Rekrutierung knüpfe an Alter und Geschlecht an und damit nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähntes Motiv. Des Weiteren wäre eine allfällige künftige Verfolgung durch die Taliban ein Racheakt für den verweigerten Beitritt im Sinne eines gemeinrechtlichen Delikts und nicht auf eine Ideologieverweigerung zurückzuführen.

E. 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation des SEM sei widersprüchlich. Einerseits stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nur zufällig für die Zwangsrekrutierung ausgewählt worden sei, anderseits seien alle jungen Männer im Dorf gleichermassen betroffen. Wenn aber alle jungen Männer betroffen seien, könne auch nicht mehr von einer "zufälligen" Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen ermordet worden sei, bestehe ausserdem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer dasselbe Schicksal ereilt hätte.

E. 4.2.2 Des Weiteren schreibe die Vorinstanz, dass die Rekrutierung durch die Taliban an Alter und Geschlecht geknüpft sei. "Männer" müssten bereits als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erachtet werden. Diese lasse sich vorliegend noch weiter eingrenzen, da nur gesunde, zum Kämpfen fähige Männer rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer gehöre aber zu einer bestimmten Gruppe - die man als "junge, gesunde Männer" bezeichnen könne - und sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die Gezieltheit der Verfolgung ergebe sich schon daraus, dass alle anderen im Dorf nicht durch die Taliban bedrängt würden.

E. 4.2.3 Zudem führe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass alle jungen Männer im Dorf früher oder später von der Zwangsrekrutierung betroffen seien. In diesem Fall müsste das SEM eigentlich von einer Kollektivverfolgung ausgehen, da demzufolge auch alle jungen Männer des Dorfes asylrelevant kollektiv verfolgt würden.

E. 4.2.4 Sodann werde die Verfolgung durch die Taliban in der Praxis immer als quasi-staatliche Verfolgung gewertet, weil die Taliban auf dauerhafte, stabile und effektive Weise in den von ihnen kontrollierten Teilen Afghanistans die faktische Herrschaft ausübten. Eine Verfolgung durch diese könne damit nicht als gemeinrechtliches Delikt erachtet werden.

E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden will. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, weil er gerade "der einzige grosse Junge" im Dorf gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass von dieser Art von Rekrutierung alle jungen Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter betroffen sein können. Anknüpfungspunkt ist dabei jedoch der Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen. Bei diesen handelt es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb auch eine Zwangsrekrutierung von "allen gesunden jungen Männern" - analog zu einer allgemeinen Wehrpflicht - nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2014 vom 16. November 2015 E. 7.3.3; Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015 E. 6.1.2). Das Vorgehen der Taliban verfolgt nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nichtstaatliche Organisation, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen Personen vorgeht, die sich ihren Forderungen widersetzen. Wie das SEM zutreffend festhält, ist ein derartiger Racheakt als gemeinrechtliches Delikt anzusehen und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass junge, gesunde Männer aus seiner Heimatregion als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG angesehen werden müssten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation verkennt, dass er von den Taliban nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe verfolgt wird. Er erfüllt einfach die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - und kommt deshalb für eine Rekrutierung in Frage. Dass er im Falle einer Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, möglicherweise mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, ist nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Taliban wäre vielmehr relevant im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu gewähren. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsste von einer Kollektivverfolgung von allen jungen Männern aus seinem Heimatdorf ausgegangen werden, da sie gemäss den Ausführungen des SEM alle früher oder später von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es ist namentlich erforderlich, dass eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 m. H.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung - Zwangsrekrutierung durch die Taliban - nicht aus einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgt. Weitere Massnahmen der Taliban gegen das beschriebene Kollektiv, bestehend aus jungen Männern aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, werden nicht geschildert. Damit fehlt es überhaupt an einer Grundlage für eine Kollektivverfolgung und es erübrigt sich, deren weitere Kriterien zu prüfen.

E. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine Verfolgung durch die Taliban auch nicht generell als "quasi-staatliche Verfolgung" gewertet. Von einer solchen wäre auszugehen, wenn eine Gruppierung die faktische Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausüben würde und in diesem über die Hoheitsgewalt verfügte (vgl. hierzu Achermann/Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 84 f.). Auch wenn die Taliban in letzter Zeit eher an Stärke und Einfluss gewonnen haben, so üben sie doch nicht in einem Mass die Kontrolle in der Provinz D._______ aus, dass von einer faktischen Herrschaft gesprochen werden könnte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befindet sich etwa 20 Minuten von seinem Wohnort entfernt ein Polizeiposten (A23, F45). Dies stellt einen Hinweis dafür dar, dass die staatlichen Aufgaben von den afghanischen Behörden wahrgenommen werden und entsprechende Institutionen vorhanden sind. Sodann gehen im Internet verfügbare Übersichtskarten, welche die von den Taliban kontrollierten Gebiete darstellen, davon aus, dass der Bezirk C._______ nicht von den Taliban kontrolliert wird beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers von diesen kontrolliert wurde (vgl. Aljazeera, "Afghanistan: Who controls what" vom 24. Januar 2017, http://www.aljazeera.com/indepth/interactive/2016/08/afghanistan-controls-160823083528213.html; Long war Journal, "Taliban control or contests nearly all of southern Afghan provinces" vom 21. Dezember 2015, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/12/taliban-controls-or-contests-nearly-all-of-southern-afghan-province.php, beide abgerufen am 21. August 2017). Die Taliban sind im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers offenbar präsent, sie üben dort jedoch nicht die Hoheitsgewalt aus. Es kann damit vorliegend bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban nicht von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" gesprochen werden.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wird und auch nicht von einer Kollektivverfolgung aller gesunden jungen Männer aus dessen Heimatdorf auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung verfügt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG SR 142.20]).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und die Tatsache, dass neben der Beschwerdeschrift keine weiteren Eingaben erfolgt sind, ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3474/2017mel Urteil vom 25. August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben Ende Oktober 2015 und reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde am 12. Dezember 2015 zur Person befragt (BzP). Am 23. Februar 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland von den Taliban bedroht worden und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gewohnt habe. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft, er selbst sei bis kurz vor der Ausreise Schüler gewesen und habe die 11. Klasse besucht. Auf dem Weg zur Schule hätten ihn die Taliban angesprochen und aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Taliban würden alle jungen Männer anfragen, die die alt genug seien, um ihnen nützlich zu sein. Sie würden die Leute bedrohen und diese, wenn sie ihren Forderungen auch nach dem dritten oder vierten Mal nicht nachkämen, töten. Etwa drei Monate vor seiner Ausreise sei deshalb auch sein Bruder von den Taliban umgebracht worden. Er sei zuvor mehrmals aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, habe darauf aber nicht reagiert. Auch sein Vater sei bedroht worden, und man habe ihm gesagt, dass er seinen Sohn zu den Taliban schicken solle. Als sein Bruder sich auf einer Fahrt mit einem Kleinbus nach D._______ befunden habe, sei das Fahrzeug von Talibankämpfern angehalten worden. Sie hätten ihn aus dem Fahrzeug herausgeholt und erschossen. Dies habe der Chauffeur des Kleinbusses erzählt, welcher ihnen die Leiche nach Hause gebracht habe. Die Taliban hätten den Bruder zudem enthauptet. Nachdem er selbst erneut von den Taliban angesprochen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, dass mit ihm ansonsten dasselbe geschehe wie mit seinem Bruder und er ebenfalls getötet werde. Es gebe keinen Weg, um dem zu entkommen, entweder schliesse man sich den Taliban an oder man werde umgebracht. An die Behörden habe er sich nicht gewendet, weil diese ohnehin nichts tun könnten. Zwar gebe es in einer Ortschaft etwa 20 Minuten von seinem Wohnort entfernt einen Polizeiposten. Dort befänden sich aber nur zehn Leute, während es hunderte von Taliban in der Umgebung habe. Die Regierung könne nichts unternehmen und ausserdem arbeiteten viele Regierungsleute mit den Taliban zusammen. Mit einem Schlepper sei er deshalb via Pakistan in den Iran gereist, dann über Istanbul weiter nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokument eine Tazkira im Original ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Edition der Asylakten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine allfällige Beschwerdeverbesserung einzureichen und insbesondere den Antrag auf Aktenedition zu begründen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. E. Am 13. Juli 2017 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017 vernehmen, welches dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass der mutmasslichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien deshalb nicht erfüllt. Von der geltend gemachten Zwangsrekrutierung seien alle jungen Männer im Heimatdorf des Beschwerdeführers betroffen, womit es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Er sei zufällig ausgewählt worden, weil er gerade der einzige Junge im Dorf gewesen sei, der ein Alter erreicht gehabt habe, in welchem er den Taliban allenfalls hätte nützlich sein können. Die Rekrutierung knüpfe an Alter und Geschlecht an und damit nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähntes Motiv. Des Weiteren wäre eine allfällige künftige Verfolgung durch die Taliban ein Racheakt für den verweigerten Beitritt im Sinne eines gemeinrechtlichen Delikts und nicht auf eine Ideologieverweigerung zurückzuführen. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation des SEM sei widersprüchlich. Einerseits stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nur zufällig für die Zwangsrekrutierung ausgewählt worden sei, anderseits seien alle jungen Männer im Dorf gleichermassen betroffen. Wenn aber alle jungen Männer betroffen seien, könne auch nicht mehr von einer "zufälligen" Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, von diesen ermordet worden sei, bestehe ausserdem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer dasselbe Schicksal ereilt hätte. 4.2.2 Des Weiteren schreibe die Vorinstanz, dass die Rekrutierung durch die Taliban an Alter und Geschlecht geknüpft sei. "Männer" müssten bereits als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erachtet werden. Diese lasse sich vorliegend noch weiter eingrenzen, da nur gesunde, zum Kämpfen fähige Männer rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer gehöre aber zu einer bestimmten Gruppe - die man als "junge, gesunde Männer" bezeichnen könne - und sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die Gezieltheit der Verfolgung ergebe sich schon daraus, dass alle anderen im Dorf nicht durch die Taliban bedrängt würden. 4.2.3 Zudem führe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass alle jungen Männer im Dorf früher oder später von der Zwangsrekrutierung betroffen seien. In diesem Fall müsste das SEM eigentlich von einer Kollektivverfolgung ausgehen, da demzufolge auch alle jungen Männer des Dorfes asylrelevant kollektiv verfolgt würden. 4.2.4 Sodann werde die Verfolgung durch die Taliban in der Praxis immer als quasi-staatliche Verfolgung gewertet, weil die Taliban auf dauerhafte, stabile und effektive Weise in den von ihnen kontrollierten Teilen Afghanistans die faktische Herrschaft ausübten. Eine Verfolgung durch diese könne damit nicht als gemeinrechtliches Delikt erachtet werden.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden will. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, weil er gerade "der einzige grosse Junge" im Dorf gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass von dieser Art von Rekrutierung alle jungen Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter betroffen sein können. Anknüpfungspunkt ist dabei jedoch der Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen. Bei diesen handelt es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb auch eine Zwangsrekrutierung von "allen gesunden jungen Männern" - analog zu einer allgemeinen Wehrpflicht - nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2014 vom 16. November 2015 E. 7.3.3; Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015 E. 6.1.2). Das Vorgehen der Taliban verfolgt nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nichtstaatliche Organisation, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen Personen vorgeht, die sich ihren Forderungen widersetzen. Wie das SEM zutreffend festhält, ist ein derartiger Racheakt als gemeinrechtliches Delikt anzusehen und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass junge, gesunde Männer aus seiner Heimatregion als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG angesehen werden müssten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation verkennt, dass er von den Taliban nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe verfolgt wird. Er erfüllt einfach die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - und kommt deshalb für eine Rekrutierung in Frage. Dass er im Falle einer Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, möglicherweise mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, ist nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Taliban wäre vielmehr relevant im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu gewähren. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsste von einer Kollektivverfolgung von allen jungen Männern aus seinem Heimatdorf ausgegangen werden, da sie gemäss den Ausführungen des SEM alle früher oder später von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es ist namentlich erforderlich, dass eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 m. H.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung - Zwangsrekrutierung durch die Taliban - nicht aus einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgt. Weitere Massnahmen der Taliban gegen das beschriebene Kollektiv, bestehend aus jungen Männern aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, werden nicht geschildert. Damit fehlt es überhaupt an einer Grundlage für eine Kollektivverfolgung und es erübrigt sich, deren weitere Kriterien zu prüfen. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine Verfolgung durch die Taliban auch nicht generell als "quasi-staatliche Verfolgung" gewertet. Von einer solchen wäre auszugehen, wenn eine Gruppierung die faktische Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausüben würde und in diesem über die Hoheitsgewalt verfügte (vgl. hierzu Achermann/Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 84 f.). Auch wenn die Taliban in letzter Zeit eher an Stärke und Einfluss gewonnen haben, so üben sie doch nicht in einem Mass die Kontrolle in der Provinz D._______ aus, dass von einer faktischen Herrschaft gesprochen werden könnte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befindet sich etwa 20 Minuten von seinem Wohnort entfernt ein Polizeiposten (A23, F45). Dies stellt einen Hinweis dafür dar, dass die staatlichen Aufgaben von den afghanischen Behörden wahrgenommen werden und entsprechende Institutionen vorhanden sind. Sodann gehen im Internet verfügbare Übersichtskarten, welche die von den Taliban kontrollierten Gebiete darstellen, davon aus, dass der Bezirk C._______ nicht von den Taliban kontrolliert wird beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers von diesen kontrolliert wurde (vgl. Aljazeera, "Afghanistan: Who controls what" vom 24. Januar 2017, http://www.aljazeera.com/indepth/interactive/2016/08/afghanistan-controls-160823083528213.html; Long war Journal, "Taliban control or contests nearly all of southern Afghan provinces" vom 21. Dezember 2015, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/12/taliban-controls-or-contests-nearly-all-of-southern-afghan-province.php, beide abgerufen am 21. August 2017). Die Taliban sind im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers offenbar präsent, sie üben dort jedoch nicht die Hoheitsgewalt aus. Es kann damit vorliegend bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban nicht von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" gesprochen werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wird und auch nicht von einer Kollektivverfolgung aller gesunden jungen Männer aus dessen Heimatdorf auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung verfügt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und die Tatsache, dass neben der Beschwerdeschrift keine weiteren Eingaben erfolgt sind, ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: