Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in die Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 1. Februar 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus dem Dorf B._______(Provinz C._______, Distrikt D._______/E._______) stammende Beschwerdeführer paschtunischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen vor, er habe im Dorf mit seiner (Nennung Verwandte) zusammengelebt und dort bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Sein viel älterer, zirka (...)-jähriger (Nennung Verwandter) habe demgegenüber in F._______ (Provinz C._______, Distrikt F._______) gewohnt und bei (Nennung Arbeitgeber und Tätigkeit) gearbeitet. Sein (Nennung Verwandter) sei jedoch regelmässig nach B._______ zurückgekehrt, wo auch dessen (Nennung Verwandte) gelebt hätten. Nach einem Gefecht zwischen den Taliban und dem sogenannten Islamischen Staat (IS), habe der IS die Taliban aus ihrem Gebiet vertrieben und in der Folge die Kontrolle über B._______ übernommen. Der IS habe die Schulen des Dorfes als Gerichtshöfe beziehungsweise Stützpunkte benutzt, die aber im Rahmen eines späteren Gefechts mit den ausländischen Truppen infolge einer Bombardierung zerstört worden seien. Ausserdem seien er und andere Jugendliche des Dorfes aufgefordert worden, sich dem IS anzuschliessen. Als das Militär in sein Dorf gekommen sei, habe er die Gelegenheit genutzt und sei zu seinem (Nennung Verwandter) nach F._______ geflohen. Dort habe er bei seinem (Nennung Verwandter) gelebt, habe diesen begleitet, um in Sicherheit zu sein. Nach (Nennung Dauer) habe sich sein (Nennung Verwandter) auf den Weg gemacht, um seine Familie aus Sicherheitsgründen aus dem Dorf zu holen. Dies sei nicht früher möglich gewesen, da das afghanische Militär und die ausländischen Truppen dort Operationen durchgeführt hätten. Seither habe er nichts mehr gehört von seinem (Nennung Verwandter), da dieser laut den Informationen seines Freundes G._______, (...), vermisst werde respektive wegen seiner Tätigkeit (Nennung Tätigkeit) von Anhängern des IS verschleppt worden sei. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe der IS seinen (Nennung Verwandter) im Dorf bedroht und aufgefordert, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) in einem (Nennung Haus und Stadtteil) von F._______ gelebt. Dorthin hätten ihm Anhänger des IS einen Drohbrief geschickt, worin er unter Androhung des Todes im Ablehnungsfall erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Weil es in F._______ niemanden gegeben habe, der ihn habe schützen wollen oder können, sei er schliesslich auf illegalem Weg aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. In ihrer Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie das SEM, bis zum 23. April 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Schreiben vom 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 und 18. Januar 2021 beantwortete das Gericht Anfragen des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 und vom 14. Januar 2021 betreffend den Stand seines Verfahrens. H. Mit Eingabe vom 18. März 2021 (Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer neue Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. In seinem Schreiben vom 30. April 2021 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht die Übernahme des Mandats per 23. April 2021 mit und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Verfahrensakten. J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 liess die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Kopien der Beschwerdeakten 1, 2, 4-10 mit sämtlichen Beilagen (ohne Zustellkuvert) gemäss Aktenverzeichnis sowie das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 10. April 2018 zur Kenntnisnahme zustellen. K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 beantwortete das Gericht die E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 zum aktuellen Stand seines Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Beschwerdeführer führte bei der Einreichung seines Asylgesuchs an, am (...) geboren worden und damit minderjährig zu sein. Im Asylentscheid erachtete das SEM das behauptete Alter und damit auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es legte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 fest, welches in der Folge im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) so - mit einem Bestreitungsvermerk - eingetragen wurde. In Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene ist vorliegend auf die Frage der Minderjährigkeit respektive des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Asylgesuchs an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, vom IS zwangsrekrutiert zu werden, und die damit einhergehenden Drohungen sowie auf die schlechte Sicherheitslage Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in Afghanistan und der Beurteilung der dort agierenden Gruppierungen - vorliegend des IS - zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das SEM habe sich nicht zu einer allenfalls bestehenden Hoheitsgewalt des IS in seinem Heimatdistrikt geäussert, als unbehelflich zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er aus Angst vor einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung durch den IS aus Afghanistan ausgereist sei. Eine solche Rekrutierung basiere grundsätzlich nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern knüpfe vielmehr an das Alter, das Geschlecht und/oder den Wohnort einer Person an. Er habe denn auch angegeben, dass "alle jungen Leute" aus seinem Dorf vom IS aufgefordert worden seien, sich am Krieg zu beteiligen. Zudem seien viele junge Männer vom IS mitgenommen und etwa zu Selbstmordattentaten gezwungen worden. Seiner Befürchtung wie auch den allfälligen Folgen einer Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, mangle es daher an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Solche Folgen wären als Racheakt für den verweigerten Beitritt (und damit als gemeinrechtliches Delikt) zu qualifizieren und nicht auf eine allfällige Ideologieverweigerung zurückzuführen. Weiter falle auf, dass er seinen Aussagen zufolge nicht wegen der seitens der vom IS ausgehenden Bedrohung aus Afghanistan ausgereist sei, sondern weil es nach dem Verschwinden seines älteren (Nennung Verwandter) niemanden mehr gegeben habe, der die Verantwortung für ihn übernommen und für ihn gesorgt habe. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, habe er die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatland genannt. Allerdings würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein, es gehe aus seinen Ausführungen - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - klar hervor, dass der IS die gesamte Kontrolle über sein Heimatdorf übernommen habe. Der IS sei daher als "quasi-staatliche" Organisation anzusehen, weshalb er - mit Verweis auf das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 21. August 2017 - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Seine Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, stelle demzufolge auch einen Politmalus dar, weil man dadurch als "Ungläubiger" angesehen und eine unverhältnismässig hohe Strafe zu gewärtigen habe. Eine Bestrafung durch den IS könne daher nicht als gemeinrechtliches Delikt ohne politisches oder religiöses Motiv qualifiziert werden. Zudem sei bereits die Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen, flüchtlingsrechtlich relevant gewesen, weil er vom IS mit grosser Sicherheit in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt worden wäre. Mittlerweile habe ihm ein Freund aus F._______ die gegen ihn und seinen (Nennung Verwandter) gerichteten Drohbriefe zukommen lassen. Aus diesen gehe hervor, dass ihn der IS aus politischen Gründen - wegen der Arbeit seines (Nennung Verwandter) und wegen seines eigenen Schulbesuchs - habe rekrutieren wollen. Der IS habe ihn dadurch persönlich und gezielt verfolgt.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.2.1 Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale geschehen ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. Urteil des BVGer D-6280/2019 vom 28. April 2020 E. 6.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.1). Die seitens des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen bestehende allgemeine Gefährdung von jungen Männern beliebigen Alters und örtlicher Herkunft kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - als krimineller Akt des IS im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, in seinem Dorf seien alle Jugendlichen vom IS aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen und zu kämpfen, ansonsten sie umgebracht würden (vgl. act. A8/18, Ziff. 7.02, S. 12) respektive der IS sei dagegen gewesen, dass die Leute - und mithin auch er - zur Schule gehen würden und habe die anderen Jungen in seinem Alter mitgenommen, um sie als Kämpfer für den IS zu (miss)brauchen (vgl. act. A26, F188 f.). So verfolgt das Vorgehen des IS denn auch nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen (vgl. zur Thematik der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch lokale quasi-staatliche Machthaber/Milizenführer auch Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5).
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 21. August 2017 verweist und anführt, der IS sei als "quasi-staatliche" Organisation anzusehen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im erwähnten Urteil wurde festgehalten, es sei von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" auszugehen, wenn eine Gruppierung die faktische Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausübte und in diesem über die Hoheitsgewalt verfügte. Wohl gewann der IS in der Provinz C._______, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, im Jahr 2015 rasch an Stärke, die im Sommer 2015 ihren Höhepunkt erreichte, indem er die Taliban in acht von 22 Distrikten - so auch im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers D._______/E._______ - überrannte, auch wenn er nie ihre jeweiligen Zentren zu erobern vermochte. Kurz darauf schwand der Einfluss des IS angesichts von Gegenschlägen der Taliban und von militärischen Luftangriffen erheblich. Bereits im Frühjahr 2017, also wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, war der IS lediglich in den Distrikten H._______ sowie D._______/E._______ noch präsent und im November 2019 praktisch aus der Provinz C._______ ausgelöscht. Auch wenn - nebst den Taliban und weiteren Akteuren - der IS in der Herkunftsprovinz C._______ mit Blick auf den Truppenabzug der US-amerikanischen Streitkräfte aus Afghanistan im Jahr 2021 wieder an Bedeutung gewinnen könnte, hat er weder im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat im (Nennung Zeitpunkt) noch seither jemals in einem Mass die Kontrolle in dieser Provinz ausgeübt, dass von einer faktischen Herrschaft gesprochen werden könnte (vgl. Afghanistan: Security Situation¸ European Asylum Support Office [EASO], 1. Juni 2021, S. 275 ff., in: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_06_EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf., abgerufen am 19. Juli 2021). Es kann damit vorliegend bei der geltend gemachten Verfolgung durch den IS nicht von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" gesprochen werden.
E. 7.2.3 Sodann vermögen die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Beleg für eine gezielte und persönliche Verfolgung seiner Person nicht zu dienen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten beiden Drohschreiben datieren vom (...) (an (Nennung Verwandter) und Beschwerdeführer gerichtet) und vom (...) (ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichtet). Seinen Angaben in der BzP vom 26. Oktober 2017 zufolge habe er den (letzteren) Drohbrief erhalten, als er bei der Firma in I._______ gearbeitet habe. Drei oder vier Tage nach Erhalt dieses Drohbriefes habe er Afghanistan verlassen (vgl. act. A8, Ziff. 7.02, S. 12 unten). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer, folgte man seinen Angaben, am (Nennung Zeitpunkt) aus seiner Heimat ausgereist. Jedoch gab er bei der Schilderung des Reiseweges an, vor zirka einem Jahr - mithin im (Nennung Zeitpunkt) - über die Grenze von J._______ nach K._______ gelangt zu sein (vgl. act. A8, Ziff. 5.01). Das Ausstellungsdatum des Drohbriefs vom (...) lässt sich daher nicht mit seinen Äusserungen in Einklang bringen. Ausserdem wird aus den beiden Drohbriefen lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, "to leave his school" beziehungsweise "to leave his duty", woraus jedoch noch keine für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsame Verfolgung ersichtlich wird (vgl. auch E. 6.2.1). Was das (Nennung Schreiben) vom (...) betrifft, so steht dessen Inhalt im krassen Gegensatz zu den Äusserungen des Beschwerdeführers, so insbesondere bezüglich der Vorgänge während und nach dem Einmarsch des IS in seinem Dorf und der Bedeutung des Beschwerdeführers als Träger von geheimen Informationen über den IS, welche von ihm in dieser Form nie erwähnt wurden (vgl. act. A26, F96 ff.). Sodann enthält das (Nennung Beweismittel) eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass er einen Drohbrief erhalten habe und nicht geschützt werden könne, bis dass die afghanische Regierung den IS komplett aus Afghanistan vertrieben habe. Dem Beschwerdeführer werde deshalb empfohlen, das Land zu verlassen. Einerseits sind diesem Schreiben aufgrund dessen allgemeinen Inhalts keine neuen Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation zu entnehmen. Auch wird nicht ersichtlich, wie das (Nennung Behörde) in den Besitz des besagten Drohbriefs gekommen sein soll. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der IS dem Beschwerdeführer den vom (...) datierenden Drohbrief erst (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise hätte zustellen sollen. Den erwähnten Dokumenten, welche im Übrigen ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können, kann daher kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden.
E. 7.2.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3).
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dier Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. März 2018 aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Da trotz der seit dem 1. April 2021 bestehenden, mithin erst sehr kurzen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1932/2018 Urteil vom 28. Juli 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in die Schweiz um Asyl nach. Am 26. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 1. Februar 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus dem Dorf B._______(Provinz C._______, Distrikt D._______/E._______) stammende Beschwerdeführer paschtunischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen vor, er habe im Dorf mit seiner (Nennung Verwandte) zusammengelebt und dort bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Sein viel älterer, zirka (...)-jähriger (Nennung Verwandter) habe demgegenüber in F._______ (Provinz C._______, Distrikt F._______) gewohnt und bei (Nennung Arbeitgeber und Tätigkeit) gearbeitet. Sein (Nennung Verwandter) sei jedoch regelmässig nach B._______ zurückgekehrt, wo auch dessen (Nennung Verwandte) gelebt hätten. Nach einem Gefecht zwischen den Taliban und dem sogenannten Islamischen Staat (IS), habe der IS die Taliban aus ihrem Gebiet vertrieben und in der Folge die Kontrolle über B._______ übernommen. Der IS habe die Schulen des Dorfes als Gerichtshöfe beziehungsweise Stützpunkte benutzt, die aber im Rahmen eines späteren Gefechts mit den ausländischen Truppen infolge einer Bombardierung zerstört worden seien. Ausserdem seien er und andere Jugendliche des Dorfes aufgefordert worden, sich dem IS anzuschliessen. Als das Militär in sein Dorf gekommen sei, habe er die Gelegenheit genutzt und sei zu seinem (Nennung Verwandter) nach F._______ geflohen. Dort habe er bei seinem (Nennung Verwandter) gelebt, habe diesen begleitet, um in Sicherheit zu sein. Nach (Nennung Dauer) habe sich sein (Nennung Verwandter) auf den Weg gemacht, um seine Familie aus Sicherheitsgründen aus dem Dorf zu holen. Dies sei nicht früher möglich gewesen, da das afghanische Militär und die ausländischen Truppen dort Operationen durchgeführt hätten. Seither habe er nichts mehr gehört von seinem (Nennung Verwandter), da dieser laut den Informationen seines Freundes G._______, (...), vermisst werde respektive wegen seiner Tätigkeit (Nennung Tätigkeit) von Anhängern des IS verschleppt worden sei. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe der IS seinen (Nennung Verwandter) im Dorf bedroht und aufgefordert, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) in einem (Nennung Haus und Stadtteil) von F._______ gelebt. Dorthin hätten ihm Anhänger des IS einen Drohbrief geschickt, worin er unter Androhung des Todes im Ablehnungsfall erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Weil es in F._______ niemanden gegeben habe, der ihn habe schützen wollen oder können, sei er schliesslich auf illegalem Weg aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. In ihrer Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie das SEM, bis zum 23. April 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Schreiben vom 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 und 18. Januar 2021 beantwortete das Gericht Anfragen des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 und vom 14. Januar 2021 betreffend den Stand seines Verfahrens. H. Mit Eingabe vom 18. März 2021 (Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer neue Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. In seinem Schreiben vom 30. April 2021 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht die Übernahme des Mandats per 23. April 2021 mit und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Verfahrensakten. J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 liess die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Kopien der Beschwerdeakten 1, 2, 4-10 mit sämtlichen Beilagen (ohne Zustellkuvert) gemäss Aktenverzeichnis sowie das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 10. April 2018 zur Kenntnisnahme zustellen. K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 beantwortete das Gericht die E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 zum aktuellen Stand seines Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Beschwerdeführer führte bei der Einreichung seines Asylgesuchs an, am (...) geboren worden und damit minderjährig zu sein. Im Asylentscheid erachtete das SEM das behauptete Alter und damit auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es legte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 fest, welches in der Folge im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) so - mit einem Bestreitungsvermerk - eingetragen wurde. In Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene ist vorliegend auf die Frage der Minderjährigkeit respektive des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Asylgesuchs an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, vom IS zwangsrekrutiert zu werden, und die damit einhergehenden Drohungen sowie auf die schlechte Sicherheitslage Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in Afghanistan und der Beurteilung der dort agierenden Gruppierungen - vorliegend des IS - zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das SEM habe sich nicht zu einer allenfalls bestehenden Hoheitsgewalt des IS in seinem Heimatdistrikt geäussert, als unbehelflich zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt. 4.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er aus Angst vor einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung durch den IS aus Afghanistan ausgereist sei. Eine solche Rekrutierung basiere grundsätzlich nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern knüpfe vielmehr an das Alter, das Geschlecht und/oder den Wohnort einer Person an. Er habe denn auch angegeben, dass "alle jungen Leute" aus seinem Dorf vom IS aufgefordert worden seien, sich am Krieg zu beteiligen. Zudem seien viele junge Männer vom IS mitgenommen und etwa zu Selbstmordattentaten gezwungen worden. Seiner Befürchtung wie auch den allfälligen Folgen einer Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, mangle es daher an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Solche Folgen wären als Racheakt für den verweigerten Beitritt (und damit als gemeinrechtliches Delikt) zu qualifizieren und nicht auf eine allfällige Ideologieverweigerung zurückzuführen. Weiter falle auf, dass er seinen Aussagen zufolge nicht wegen der seitens der vom IS ausgehenden Bedrohung aus Afghanistan ausgereist sei, sondern weil es nach dem Verschwinden seines älteren (Nennung Verwandter) niemanden mehr gegeben habe, der die Verantwortung für ihn übernommen und für ihn gesorgt habe. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, habe er die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatland genannt. Allerdings würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein, es gehe aus seinen Ausführungen - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - klar hervor, dass der IS die gesamte Kontrolle über sein Heimatdorf übernommen habe. Der IS sei daher als "quasi-staatliche" Organisation anzusehen, weshalb er - mit Verweis auf das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 21. August 2017 - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Seine Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, stelle demzufolge auch einen Politmalus dar, weil man dadurch als "Ungläubiger" angesehen und eine unverhältnismässig hohe Strafe zu gewärtigen habe. Eine Bestrafung durch den IS könne daher nicht als gemeinrechtliches Delikt ohne politisches oder religiöses Motiv qualifiziert werden. Zudem sei bereits die Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen, flüchtlingsrechtlich relevant gewesen, weil er vom IS mit grosser Sicherheit in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt worden wäre. Mittlerweile habe ihm ein Freund aus F._______ die gegen ihn und seinen (Nennung Verwandter) gerichteten Drohbriefe zukommen lassen. Aus diesen gehe hervor, dass ihn der IS aus politischen Gründen - wegen der Arbeit seines (Nennung Verwandter) und wegen seines eigenen Schulbesuchs - habe rekrutieren wollen. Der IS habe ihn dadurch persönlich und gezielt verfolgt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 7.2.1 Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale geschehen ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. Urteil des BVGer D-6280/2019 vom 28. April 2020 E. 6.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.1). Die seitens des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen bestehende allgemeine Gefährdung von jungen Männern beliebigen Alters und örtlicher Herkunft kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - als krimineller Akt des IS im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, in seinem Dorf seien alle Jugendlichen vom IS aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen und zu kämpfen, ansonsten sie umgebracht würden (vgl. act. A8/18, Ziff. 7.02, S. 12) respektive der IS sei dagegen gewesen, dass die Leute - und mithin auch er - zur Schule gehen würden und habe die anderen Jungen in seinem Alter mitgenommen, um sie als Kämpfer für den IS zu (miss)brauchen (vgl. act. A26, F188 f.). So verfolgt das Vorgehen des IS denn auch nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen (vgl. zur Thematik der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch lokale quasi-staatliche Machthaber/Milizenführer auch Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5). 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 21. August 2017 verweist und anführt, der IS sei als "quasi-staatliche" Organisation anzusehen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im erwähnten Urteil wurde festgehalten, es sei von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" auszugehen, wenn eine Gruppierung die faktische Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausübte und in diesem über die Hoheitsgewalt verfügte. Wohl gewann der IS in der Provinz C._______, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, im Jahr 2015 rasch an Stärke, die im Sommer 2015 ihren Höhepunkt erreichte, indem er die Taliban in acht von 22 Distrikten - so auch im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers D._______/E._______ - überrannte, auch wenn er nie ihre jeweiligen Zentren zu erobern vermochte. Kurz darauf schwand der Einfluss des IS angesichts von Gegenschlägen der Taliban und von militärischen Luftangriffen erheblich. Bereits im Frühjahr 2017, also wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, war der IS lediglich in den Distrikten H._______ sowie D._______/E._______ noch präsent und im November 2019 praktisch aus der Provinz C._______ ausgelöscht. Auch wenn - nebst den Taliban und weiteren Akteuren - der IS in der Herkunftsprovinz C._______ mit Blick auf den Truppenabzug der US-amerikanischen Streitkräfte aus Afghanistan im Jahr 2021 wieder an Bedeutung gewinnen könnte, hat er weder im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat im (Nennung Zeitpunkt) noch seither jemals in einem Mass die Kontrolle in dieser Provinz ausgeübt, dass von einer faktischen Herrschaft gesprochen werden könnte (vgl. Afghanistan: Security Situation¸ European Asylum Support Office [EASO], 1. Juni 2021, S. 275 ff., in: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_06_EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf., abgerufen am 19. Juli 2021). Es kann damit vorliegend bei der geltend gemachten Verfolgung durch den IS nicht von einer "quasi-staatlichen Verfolgung" gesprochen werden. 7.2.3 Sodann vermögen die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Beleg für eine gezielte und persönliche Verfolgung seiner Person nicht zu dienen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten beiden Drohschreiben datieren vom (...) (an (Nennung Verwandter) und Beschwerdeführer gerichtet) und vom (...) (ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichtet). Seinen Angaben in der BzP vom 26. Oktober 2017 zufolge habe er den (letzteren) Drohbrief erhalten, als er bei der Firma in I._______ gearbeitet habe. Drei oder vier Tage nach Erhalt dieses Drohbriefes habe er Afghanistan verlassen (vgl. act. A8, Ziff. 7.02, S. 12 unten). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer, folgte man seinen Angaben, am (Nennung Zeitpunkt) aus seiner Heimat ausgereist. Jedoch gab er bei der Schilderung des Reiseweges an, vor zirka einem Jahr - mithin im (Nennung Zeitpunkt) - über die Grenze von J._______ nach K._______ gelangt zu sein (vgl. act. A8, Ziff. 5.01). Das Ausstellungsdatum des Drohbriefs vom (...) lässt sich daher nicht mit seinen Äusserungen in Einklang bringen. Ausserdem wird aus den beiden Drohbriefen lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, "to leave his school" beziehungsweise "to leave his duty", woraus jedoch noch keine für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsame Verfolgung ersichtlich wird (vgl. auch E. 6.2.1). Was das (Nennung Schreiben) vom (...) betrifft, so steht dessen Inhalt im krassen Gegensatz zu den Äusserungen des Beschwerdeführers, so insbesondere bezüglich der Vorgänge während und nach dem Einmarsch des IS in seinem Dorf und der Bedeutung des Beschwerdeführers als Träger von geheimen Informationen über den IS, welche von ihm in dieser Form nie erwähnt wurden (vgl. act. A26, F96 ff.). Sodann enthält das (Nennung Beweismittel) eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass er einen Drohbrief erhalten habe und nicht geschützt werden könne, bis dass die afghanische Regierung den IS komplett aus Afghanistan vertrieben habe. Dem Beschwerdeführer werde deshalb empfohlen, das Land zu verlassen. Einerseits sind diesem Schreiben aufgrund dessen allgemeinen Inhalts keine neuen Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation zu entnehmen. Auch wird nicht ersichtlich, wie das (Nennung Behörde) in den Besitz des besagten Drohbriefs gekommen sein soll. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der IS dem Beschwerdeführer den vom (...) datierenden Drohbrief erst (Nennung Dauer) nach seiner Ausreise hätte zustellen sollen. Den erwähnten Dokumenten, welche im Übrigen ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können, kann daher kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. 7.2.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dier Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. März 2018 aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Da trotz der seit dem 1. April 2021 bestehenden, mithin erst sehr kurzen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber