Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 4. Oktober 2016 aus dem Heimatland aus und über verschiedene Länder von Italien kommend am 11. April 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. April 2017, die Bundesanhörung am 13. August 2018 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er sei Angehöriger der Ethnie der Pashtunen und stamme aus dem Ort B._______ (Distrikt C._______, Provinz Nangarhar). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Oktober 2014 freiwillig für den Militärdienst gemeldet. Nach der Rekrutierung sei er zunächst nach Kabul geschickt worden, die etwa dreimonatige Grundausbildung habe in D._______ stattgefunden. Danach habe er seinen Militärdienst in E._______ (F._______), an der Grenze zu G._______, absolviert. Nach einem Jahr und vier Monaten habe er erstmals Urlaub vom Militärdienst nehmen können, der etwa vierzig Tage gedauert habe. Nach einem weiteren Jahr, es sei Oktober 2016 gewesen, habe er wieder Urlaub bekommen. In der ersten Nacht seines zweiten Urlaubes zu Hause habe er einen Anruf von einer ihm unbekannten Person bekommen, die ihn aufgefordert habe, zu einem bestimmten Treffpunkt zu kommen. Obwohl er nicht vorgehabt habe, dorthin zu gehen, da er gewusst habe, dass sie ihn dann töten würden, habe er vorgegeben, er würde kommen. Er habe bereits von anderen Leuten gehört gehabt, die getötet worden seien oder unschuldige Menschen hätten töten müssen. Drei Tage später seien mehrere Personen der Taliban beziehungsweise des Daesh (Islamischer Staat [IS]) vor der Tür seines Elternhauses erschienen und hätten Einlass verlangt. Sein Vater habe sie gebeten zu warten, er müsse den Hausschlüssel hole. In der Zwischenzeit hätten ihn seine Eltern im Hof des Hauses im Maisstroh versteckt. Nach einigen Minuten hätte sein Vater die Personen ins Haus gelassen, wobei sie nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Vater habe behauptet, er sei nicht zu Hause, sondern bei Freunden. Sie hätten das ganze Haus und den Hof erfolglos nach ihm durchsucht und beim Gehen seinem Vater gesagt, dass sich der Beschwerdeführer melden solle. Am darauffolgenden Morgen habe sein Vater die Ausreise organisiert und er sei über Jalalabad, Kabul und Nimroz nach Pakistan ausgereist. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als auszureisen, da er von islamistisch gesinnten Personen identifiziert und als gegnerisches Ziel aufgenommen worden sei und sie ihn überall hätten finden können. Nach seiner Ausreise seien die von den Taliban geschickten Dorfältesten zu den Eltern nach Hause gekommen, geschickt von den Taliban. Sein Vater habe ihnen gesagt, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause. Die Taliban hätten gedroht, ihn zu töten und auch seinen Vater, weil er ihn unterstützen würde. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Sicherheitssituation im Dorf sei sehr schlecht bedingt durch die Daesh-Mitglieder, die sich dort aufhielten, rigorose Regeln aufstellten und Frauen schlügen. A.c Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine Bankkarte, einen Militärausweis, seine Tazkira und zwei Lohnzahlungsbelege des Militärs ein. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 28. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 25. November 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Asylrelevanz zu prüfen. Zur Begründung hielt sie fest, die Vorbringen seien teilweise nachgeschoben, zudem widersprüchlich und wenig detailliert. So habe der Beschwerdeführer den Anruf der Mujaheddin ohne Grund erst in der Anhörung erwähnt, während er ihn in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. In Bezug auf den Zeitraum und die Dauer des Militärdienstes und der Diensturlaube habe er unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, die nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Auch habe er den Anruf der Mujaheddin in der Anhörung nur undetailliert beschrieben und nicht erwähnt, explizit bedroht worden zu sein. Bei den Aussagen, er habe gewusst, dass er von den Anrufern getötet worden wäre oder aber andere Personen in ihrem Auftrag hätte töten müssen, handle es sich nur um Vermutungen, die auf vagen Annahmen beruhten. Auch habe er unterschiedliche Urheber des Anrufes und der Hausdurchsuchung genannt, und widersprüchliche und unpräzise Aussagen zu den Verfolgern gemacht. Zudem habe er nicht konkret schildern können, wie er von diesen Verfolgern identifiziert worden sei, sondern lediglich stereotype und teils widersprüchliche Erklärungen hierzu vorgebracht. Des Weiteren habe er unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Hausdurchsuchung und zu seinem Versteck gemacht. Auch die Angaben zur Dauer der Durchsuchung hätten variiert.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die erst in der Anhörung gemachten Ausführungen zum Anruf, der vor der Haudurchsuchung erfolgt sei, seien lediglich als Ergänzung des Sachverhaltes und nicht als Nachschub zu qualifizieren. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits den für ihn viel bedeutenderen Vorfall der Hausdurchsuchung vergleichsweise ausführlich geschildert habe. Die vermeintlichen Widersprüche zu den Zeiten des Militärdienstes und der Diensturlaube, die nicht mit den Verfolgungsvorbringen und dem Ausreise- Datum in Übereinstimmung zu bringen seien, liessen sich ohne Weiteres auflösen. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er habe zwei Jahre und drei Monate seinen Dienst geleistet, damit sei aber der gesamte Dienst ab der Rekrutierung inklusive der Zeit in Kabul und der Ausbildungszeit in D._______ gemeint gewesen. Den eigentlichen Dienst in Herat habe er erst am 23. Oktober 2014 angetreten. Auch bei den Zeiträumen der Diensturlaube sei von der Rekrutierung im Frühsommer 2014 auszugehen, so dass die beiden Diensturlaube im September 2015 und Ende September 2015/Anfang Oktober 2016 stattgefunden haben müssten. Es sei im Übrigen unklar, was das SEM aus den behaupteten Widersprüchen ableiten wolle, zumal es nicht explizit anzweifle, dass der Beschwerdeführer Dienst in der afghanischen Armee geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst, die Aufgaben und Erlebnisse mit den Taliban detailliert und anschaulich geschildert. Insgesamt habe er damit glaubhaft gemacht, dass er Dienst geleistet habe und von wann bis wann dieser gedauert habe. Soweit die Vorinstanz bemängle, der Anruf der Verfolger sei wenig detailliert beschrieben worden, sei dem zu entgegen, das der Beschwerdeführer den Inhalt so wiedergegeben habe, wie er ihn erlebt habe. Es sei für ihn offensichtlich gewesen, dass es sich beim Anrufer um einen Angehörigen des Daesh oder der Taliban habe handeln müssen, auch wenn er dies nicht ausdrücklich gesagt habe, da er sonst mit niemanden Probleme gehabt habe. Selbst ohne das Aussprechen der Konsequenzen sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Umstände und der Erfahrung unzweifelhaft gewesen, welche Konsequenzen ihn erwarteten. Auch sei der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Urheber des Anrufs sowie der Hausdurchsuchung widersprüchliche und unpräzise Aussagen gemacht, indem er sie unter anderem als Daesh, Taliban, Leute von Amir al-Mu'minin sowie Mujaheddin des islamischen Staates genannt habe, ungerechtfertigt. So sei ihm von den ihn bedrohenden Personen nie mitgeteilt worden, in wessen Dienst sie gestanden hätten. Er könne nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ob es sich um Taliban oder Angehörige des Daesh gehandelt habe, gehe aber vom Daesh aus. Es lägen keine widersprüchlichen Aussagen vor, da sowohl die Taliban als auch der Daesh die Begriffe Amir al-Mu'minin und Mujaheddin benutzten. Wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlange, dass er die Hausdurchsuchenden zu beschreiben vermöge und ihre Anzahl benennen könne, so verlange sie von ihm Unmögliches, da er während der Hausdurchsuchung versteckt gewesen sei. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur stereotype Erklärungen dazu vorgebracht, wie er identifiziert worden sei, indem er ausgesagt habe, die Mujaheddin hätten Spione und Kontakte in allen Provinzen, sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erfahrungen nur vermuten, wie er identifiziert worden sei. Es sei offensichtlich, dass er identifiziert worden sei, angesichts des Anrufs und des Erscheinens der Personen bei ihm zu Hause, wobei die Personen gewusst hätten, dass er in der Armee gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er sich gefürchtet habe, da er aus eigener Erfahrung und aus den Berichten seiner Familie gewusst habe, was mit Personen in einer solchen Situation passiere. Dass die Taliban beziehungsweise der Daesh kurz nach der Flucht gegenüber den Dorfältesten erklärt hätten, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause, widerspreche nicht der Aussage, die Taliban wüssten alles, da sie zu dem Zeitpunkt noch nicht hätten wissen können, dass er das Land verlassen habe. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Omnipräsenz der Taliban stehe nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass er bei den Reisen nach Hause und zurück zur Armee keine Probleme gehabt habe, da er lediglich Glück gehabt habe, nicht in Kontrollen geraten zu sein. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe unterschiedliche Angaben über den Ablauf der Hausdurchsuchung und sein Versteck gemacht, sei dies nicht zutreffend. Er habe keine unterschiedlichen Wörter für den Maisstroh verwendet, sondern sich in der Anhörung lediglich präziser ausgedrückt. Die Dauer der Hausdurchsuchung habe er nur ungefähr angeben können, da er in seinem Versteck und in permanenter Angst kein echtes Zeitgefühl gehabt habe. Insgesamt habe sich die Vorinstanz auf das Aufführen von minimalen Widersprüchen beschränkt, aber es versäumt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Ausführungen seien von zahlreichen Realkennzeichen geprägt gewesen. Auch dürfte kaum bestritten sein, dass der Beschwerdeführer in der afghanischen Armee gedient habe. Die Vorinstanz habe es denn auch versäumt, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer individuell und aus asylrechtlichen Motiven Ziel einer terroristischen Gruppierung geworden sei. Allein als Angehöriger des Militärs verfüge er über ein erhöhtes Risiko, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Er sei als Angehöriger der afghanischen Armee aufgrund seiner Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wobei er keinen staatlichen Schutz erwarten könne.
E. 5.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Vorin-stanz - wie vom Beschwerdeführer zutreffend erwähnt - nicht explizit zur Frage der Glaubhaftigkeit der Militärdienstleistung geäussert hat. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen davon auszugehen, dass deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bezweifelt wurde (vgl. auch die vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel [vorstehend Bst. A.c]).
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht indessen den vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis an. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorverfolgung vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.2.1 So überzeugt es bereits nicht, dass der Beschwerdeführer den Anruf der Verfolger in der BzP nicht erwähnt hat, was er auf Vorhalt in der Anhörung wenig überzeugend bestritt (vgl. act. A7, S. 7-9; A20, S. 13). Die Erwähnung erst anlässlich der Anhörung ist von der Vorinstanz zutreffend als nachgeschoben erachtet worden, insbesondere da dieser Anruf den Beginn der Verfolgungshandlungen gewesen sein soll. Insofern kann auch der Erklärung in der Beschwerde, beim Anruf handle es sich nur um eine Sachverhaltsergänzung ohne weiteren Belang (vgl. Beschwerde, S. 5) nicht gefolgt werden. Seine Reaktion auf den Anruf, den er "nicht ernst genommen habe" (vgl. act. A20, S. 9), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass er gar nicht reagiert habe und zu Hause geblieben sei (vgl. act. A20, S. 9), obwohl ihm beim Anruf gesagt worden sei, man wisse, dass er zu Hause sei (vgl. act. A20, S. 9), überzeugt angesichts der geltend gemachten Gefährdung nicht (A20, S. 13). Umso mehr als er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe gewusst, dass sie ihn töten würden, wenn er zu ihnen gegangen wäre (vgl. act. A20, S. 9).
E. 5.2.2 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene, nicht in Übereinstimmung zu bringende Daten zu seinen Militärdienstzeiten, den Diensturlauben, der Hausdurchsuchung und seiner Ausreise gemacht hat. So hat er den Beginn des Militärdienstes auf den 23. Oktober 2014 datiert (vgl. act. A20, S. 6), wobei der Militärdienst zwei Jahre und drei Monate gedauert habe (vgl. act. A7, S. 4), dies wäre bis mindestens Dezember 2016/Januar 2017 gewesen. Der Beschwerdeführer will aber bereits am 4. Oktober 2016 ausgereist sein (vgl. act. A7, S. 6). Nach einem Jahr (vgl. act. A7, S. 8) habe er erstmals einen Diensturlaub gehabt, genauer gesagt nach einem Jahr und vier Monaten (vgl. act. A20, S. 6). Ausgehend vom Dienstbeginn am 23. Oktober 2014 hätte der erste Urlaub somit Ende Februar 2016 sein müssen. Da dieser etwa 40 Tage gedauert habe und der zweite Urlaub ein Jahr später erfolgt sei (vgl. act. A20, S. 6; A7, S.7, 8), hätte der zweite Urlaub, bei dem sich bei ihm zu Hause die Hausdurchsuchung zugetragen habe, im Februar/März 2017 stattgefunden haben müssen (vgl. auch Verfügung des SEM, S. 4). Stattdessen müsste der zweite Diensturlaub mit der Hausdurchsuchung aber nach Aussagen des Beschwerdeführers im Oktober 2016 stattgefunden haben, wenn er bereits am 4. Oktober 2016 ausgereist sein will. Die in der Beschwerde dazu angebotenen Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, sie erscheinen vielmehr wie eine nachträgliche Neuinterpretation des vorgetragenen Sachverhaltes. Die in der BzP angegebene Antwort zur Dienstdauer von zwei Jahren und drei Monaten habe sich auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in der Armee gewesen sei, mithin auf die gesamte Zeit ab der Rekrutierung bezogen. Die Antwort in der Anhörung auf die Frage, wann er in den Militärdienst gegangen sei, habe sich aber vom Kontext der Anhörung her ausschliesslich auf seinen Dienst in Herat bezogen, wann also der eigentliche Dienst in Herat begonnen habe, weshalb die Antwort 23. Oktober 2014 nur den Beginn des Dienstes in Herat meine (Beschwerde, S. 6). Dies erscheint nicht logisch, da vorher von seinem Militärdienst an sich die Rede gewesen ist (vgl. act. A20, S. 5, 6), inklusive der Rekrutierung, der Zeit in Kabul, in D._______ und in Herat. Auch hat er weder in der BzP noch in der Anhörung Zeitpunkte genannt, wann er sich zur Rekrutierung, in Kabul, in D._______ und in Herat eingefunden habe. Schliesslich erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum er den Beginn des Militärdienstes in der BzP und in der Anhörung gemäss den Beschwerdeausführungen unterschiedlich verstanden haben soll, zumal er in der Anhörung auch nicht nachgefragt oder Erklärungen zu einzelnen Zeitpunkten des Dienstes geliefert hat beziehungsweise dass er insbesondere die militärische Ausbildung nicht als "Militärdienst" verstanden haben wollte. Auch sind die Erklärungen widersprüchlich. So wird in der Beschwerde behauptet, die Aussage in der Anhörung, bei der als Dienstbeginn der 23. Oktober 2014 genannt worden sei, sei ausschliesslich im Kontext zu Herat genannt worden, der Dienst in Herat habe also am 23. Oktober 2014 begonnen. Gleichzeitig sollen sich aber die direkt darauffolgenden Antworten in der Anhörung zu den Fragen, wann er das erste Mal Urlaub bekommen habe, nämlich nach einem Jahr und vier Monaten, um die Familie zu besuchen, auf den Dienstbeginn ab der Rekrutierung bezogen haben, also auf Frühsommer 2014. Auch die Antwort zum zweiten Diensturlaub, der nach einem weiteren Jahr erfolgt sei, sei ab der Rekrutierung im Frühsommer 2014 zu verstehen, somit sei der zweite Urlaub Ende September/Oktober 2016 erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 6). Allerdings erfolgten auch diese Zeitangaben im Anschluss an die Aussage des Dienstbeginns am 23. Oktober 2014, also in dem Zusammenhang, in dem es angeblich nur um den Dienstbeginn in Herat ging. Wieso der Beschwerdeführer seine Angaben zu den Diensturlauben auf einen anderen Anfangszeitpunkt als den genannten 23. Oktober 2014 bezogen haben soll, leuchtet nicht ein. Die Daten des Militärdienstes und der Diensturlaube sind insofern von Belang, als dass die geltend gemachte der Hausdurchsuchung bereits fraglich ist, wenn sie im Zeitraum Februar/März 2017 gar nicht stattgefunden haben kann, weil der Beschwerdeführer bereits Anfang Oktober 2016 ausgereist ist.
E. 5.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zum Verfolger können ebenfalls nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer sprach einmal von den Taliban, einmal vom Daesh. So sagte er in der BzP, die Taliban beziehungsweise Daesh seien zu ihm gekommen, ganz C._______ sei in der Hand des Daesh, wenig später sagte er, die Taliban hätten ihn bei sich zu Hause gesucht, sie hätten überall ihre Spione (vgl. act. A7, S. 8). Und in der Anhörung vermag er auf Nachfrage nicht zu erklären, warum sich der Daesh, der in der Gegend des Beschwerdeführers zu der Zeit die Kontrolle gehabt haben soll, als Anhänger von Amir al-Mu'minin ausgegeben haben soll, da letzteres doch eine Bezeichnung für den obersten Führer der Taliban sei. Darauf angesprochen, dass sich Mitglieder des Daesh und der Taliban teilweise bekämpfen und es somit fraglich sei, warum sich Anhänger des Daesh als Taliban ausgegeben haben sollen, antwortete er ausweichend und wenig überzeugend, sie versuchten mit verschiedenen Methoden, einem nahezukommen (act. A20, S, 14, F 102, 103). Auch sprach er wieder von den Taliban, nicht vom Daesh, die ihn über die Dorfältesten gleich nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause gesucht hätten und die den Dorfältesten gesagt hätten, er habe sich bis jetzt noch nicht bei ihnen gemeldet (vgl. act. A20, S. 14, F104).
E. 5.2.4 Sodann vermochte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts weder den Anruf noch die Hausdurchsuchung in zu erwartender Substanziiertheit zu beschreiben. So sei ihm beim Anruf nur gesagt worden, man wisse, dass er zu Hause sei, er solle sich stellen und es sei ein Ort genannt worden, zu dem er habe gehen sollen. Der Beschwerdeführer will nicht nachgefragt haben, wer ihn angerufen habe. Auch konnte er nicht detailliert erzählen, wie es ihm bei und nach dem Anruf gegangen sei (vgl. act. A20, S. 8, 9). Seine Angaben im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung blieben sodann wenig anschaulich (vgl. act. A20, S. 7-10), selbst wenn das Verstecktsein des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. So gab er in der BzP an, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung seien neben seinen Eltern und ihm auch seine Brüder anwesend gewesen (vgl. act. A7, S. 8). Allerdings erwähnte er bei seiner Schilderung der Hausdurchsuchung nicht, wo sich die Brüder während der Hausdurchsuchung aufgehalten hätten oder was diese gemacht hätten (vgl. act. A20, S. 7-10, A7, S. 7, 8). Dies erstaunt insofern, als wohl nicht hätte ausgeschlossen werden können, dass die Verfolger anstelle des Beschwerdeführers ein anderes männliches Familienmitglied hätten mitnehmen können. Auch kann man sich mangels substantiierter Aussagen die Reaktionen seiner Eltern, als an die Tür geklopft worden sei, nicht genau vorstellen, ebenso wenig, wie es seine Mutter geschafft habe, ihn innerhalb weniger Minuten im Maisstroh zu verstecken (vgl. act. A20, S. 9, 10). Auch schildert der Beschwerdeführer nicht anschaulich, wie er sich bei der Hausdurchsuchung gefühlt habe (vgl. act. A20, S. 9, 10).
E. 5.2.5 Der Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, wenn sie seine Aussagen zur Identifizierung durch den Daesh beziehungsweise die Taliban als stereotyp bezeichnet. So sagte er nur allgemein, er sei identifiziert, als Ziel aufgenommen worden, sie hätten alle Informationen über ihn und würden ihn überall finden (vgl. act. A20, S. 8, 11). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er sei einfacher Soldat gewesen (vgl. act. A7, S. 4) und er hätte bei seinen Fahrten im Rahmen des Urlaubes, die er mit einem Bus und nicht im Militärfahrzeug unternommen habe, keine Probleme gehabt (vgl. act. A20, S. 7). Wie er unter diesen Umständen genau identifiziert worden sein soll, bleibt unklar, zumal sich der Einsatzort des Beschwerdeführers nicht ansatzweise in der Nähe seines Herkunftsortes befindet.
E. 5.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Vorverfolgung - weder den angeblichen Telefonanruf noch die geschilderte Hausdurchsuchung oder eine Suche der Taliban oder des Daesh nach ihm - glaubhaft machen.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Militärdienstleistung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatte oder hat, was die Vorinstanz implizit verneinte.
E. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.3 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban beziehungsweise vom Daesh konkret bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher er durch seine berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, in: Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban oder anderer islamistischer Gruppierungen bestehende allgemeine Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3. sowie D-1267/2018 vom 30. August 2019 E. 6.2).
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6280/2019 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 4. Oktober 2016 aus dem Heimatland aus und über verschiedene Länder von Italien kommend am 11. April 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. April 2017, die Bundesanhörung am 13. August 2018 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er sei Angehöriger der Ethnie der Pashtunen und stamme aus dem Ort B._______ (Distrikt C._______, Provinz Nangarhar). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Oktober 2014 freiwillig für den Militärdienst gemeldet. Nach der Rekrutierung sei er zunächst nach Kabul geschickt worden, die etwa dreimonatige Grundausbildung habe in D._______ stattgefunden. Danach habe er seinen Militärdienst in E._______ (F._______), an der Grenze zu G._______, absolviert. Nach einem Jahr und vier Monaten habe er erstmals Urlaub vom Militärdienst nehmen können, der etwa vierzig Tage gedauert habe. Nach einem weiteren Jahr, es sei Oktober 2016 gewesen, habe er wieder Urlaub bekommen. In der ersten Nacht seines zweiten Urlaubes zu Hause habe er einen Anruf von einer ihm unbekannten Person bekommen, die ihn aufgefordert habe, zu einem bestimmten Treffpunkt zu kommen. Obwohl er nicht vorgehabt habe, dorthin zu gehen, da er gewusst habe, dass sie ihn dann töten würden, habe er vorgegeben, er würde kommen. Er habe bereits von anderen Leuten gehört gehabt, die getötet worden seien oder unschuldige Menschen hätten töten müssen. Drei Tage später seien mehrere Personen der Taliban beziehungsweise des Daesh (Islamischer Staat [IS]) vor der Tür seines Elternhauses erschienen und hätten Einlass verlangt. Sein Vater habe sie gebeten zu warten, er müsse den Hausschlüssel hole. In der Zwischenzeit hätten ihn seine Eltern im Hof des Hauses im Maisstroh versteckt. Nach einigen Minuten hätte sein Vater die Personen ins Haus gelassen, wobei sie nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Vater habe behauptet, er sei nicht zu Hause, sondern bei Freunden. Sie hätten das ganze Haus und den Hof erfolglos nach ihm durchsucht und beim Gehen seinem Vater gesagt, dass sich der Beschwerdeführer melden solle. Am darauffolgenden Morgen habe sein Vater die Ausreise organisiert und er sei über Jalalabad, Kabul und Nimroz nach Pakistan ausgereist. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als auszureisen, da er von islamistisch gesinnten Personen identifiziert und als gegnerisches Ziel aufgenommen worden sei und sie ihn überall hätten finden können. Nach seiner Ausreise seien die von den Taliban geschickten Dorfältesten zu den Eltern nach Hause gekommen, geschickt von den Taliban. Sein Vater habe ihnen gesagt, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause. Die Taliban hätten gedroht, ihn zu töten und auch seinen Vater, weil er ihn unterstützen würde. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Sicherheitssituation im Dorf sei sehr schlecht bedingt durch die Daesh-Mitglieder, die sich dort aufhielten, rigorose Regeln aufstellten und Frauen schlügen. A.c Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine Bankkarte, einen Militärausweis, seine Tazkira und zwei Lohnzahlungsbelege des Militärs ein. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 28. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 25. November 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Asylrelevanz zu prüfen. Zur Begründung hielt sie fest, die Vorbringen seien teilweise nachgeschoben, zudem widersprüchlich und wenig detailliert. So habe der Beschwerdeführer den Anruf der Mujaheddin ohne Grund erst in der Anhörung erwähnt, während er ihn in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. In Bezug auf den Zeitraum und die Dauer des Militärdienstes und der Diensturlaube habe er unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, die nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Auch habe er den Anruf der Mujaheddin in der Anhörung nur undetailliert beschrieben und nicht erwähnt, explizit bedroht worden zu sein. Bei den Aussagen, er habe gewusst, dass er von den Anrufern getötet worden wäre oder aber andere Personen in ihrem Auftrag hätte töten müssen, handle es sich nur um Vermutungen, die auf vagen Annahmen beruhten. Auch habe er unterschiedliche Urheber des Anrufes und der Hausdurchsuchung genannt, und widersprüchliche und unpräzise Aussagen zu den Verfolgern gemacht. Zudem habe er nicht konkret schildern können, wie er von diesen Verfolgern identifiziert worden sei, sondern lediglich stereotype und teils widersprüchliche Erklärungen hierzu vorgebracht. Des Weiteren habe er unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Hausdurchsuchung und zu seinem Versteck gemacht. Auch die Angaben zur Dauer der Durchsuchung hätten variiert. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die erst in der Anhörung gemachten Ausführungen zum Anruf, der vor der Haudurchsuchung erfolgt sei, seien lediglich als Ergänzung des Sachverhaltes und nicht als Nachschub zu qualifizieren. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits den für ihn viel bedeutenderen Vorfall der Hausdurchsuchung vergleichsweise ausführlich geschildert habe. Die vermeintlichen Widersprüche zu den Zeiten des Militärdienstes und der Diensturlaube, die nicht mit den Verfolgungsvorbringen und dem Ausreise- Datum in Übereinstimmung zu bringen seien, liessen sich ohne Weiteres auflösen. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er habe zwei Jahre und drei Monate seinen Dienst geleistet, damit sei aber der gesamte Dienst ab der Rekrutierung inklusive der Zeit in Kabul und der Ausbildungszeit in D._______ gemeint gewesen. Den eigentlichen Dienst in Herat habe er erst am 23. Oktober 2014 angetreten. Auch bei den Zeiträumen der Diensturlaube sei von der Rekrutierung im Frühsommer 2014 auszugehen, so dass die beiden Diensturlaube im September 2015 und Ende September 2015/Anfang Oktober 2016 stattgefunden haben müssten. Es sei im Übrigen unklar, was das SEM aus den behaupteten Widersprüchen ableiten wolle, zumal es nicht explizit anzweifle, dass der Beschwerdeführer Dienst in der afghanischen Armee geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst, die Aufgaben und Erlebnisse mit den Taliban detailliert und anschaulich geschildert. Insgesamt habe er damit glaubhaft gemacht, dass er Dienst geleistet habe und von wann bis wann dieser gedauert habe. Soweit die Vorinstanz bemängle, der Anruf der Verfolger sei wenig detailliert beschrieben worden, sei dem zu entgegen, das der Beschwerdeführer den Inhalt so wiedergegeben habe, wie er ihn erlebt habe. Es sei für ihn offensichtlich gewesen, dass es sich beim Anrufer um einen Angehörigen des Daesh oder der Taliban habe handeln müssen, auch wenn er dies nicht ausdrücklich gesagt habe, da er sonst mit niemanden Probleme gehabt habe. Selbst ohne das Aussprechen der Konsequenzen sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Umstände und der Erfahrung unzweifelhaft gewesen, welche Konsequenzen ihn erwarteten. Auch sei der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Urheber des Anrufs sowie der Hausdurchsuchung widersprüchliche und unpräzise Aussagen gemacht, indem er sie unter anderem als Daesh, Taliban, Leute von Amir al-Mu'minin sowie Mujaheddin des islamischen Staates genannt habe, ungerechtfertigt. So sei ihm von den ihn bedrohenden Personen nie mitgeteilt worden, in wessen Dienst sie gestanden hätten. Er könne nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ob es sich um Taliban oder Angehörige des Daesh gehandelt habe, gehe aber vom Daesh aus. Es lägen keine widersprüchlichen Aussagen vor, da sowohl die Taliban als auch der Daesh die Begriffe Amir al-Mu'minin und Mujaheddin benutzten. Wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlange, dass er die Hausdurchsuchenden zu beschreiben vermöge und ihre Anzahl benennen könne, so verlange sie von ihm Unmögliches, da er während der Hausdurchsuchung versteckt gewesen sei. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur stereotype Erklärungen dazu vorgebracht, wie er identifiziert worden sei, indem er ausgesagt habe, die Mujaheddin hätten Spione und Kontakte in allen Provinzen, sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erfahrungen nur vermuten, wie er identifiziert worden sei. Es sei offensichtlich, dass er identifiziert worden sei, angesichts des Anrufs und des Erscheinens der Personen bei ihm zu Hause, wobei die Personen gewusst hätten, dass er in der Armee gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er sich gefürchtet habe, da er aus eigener Erfahrung und aus den Berichten seiner Familie gewusst habe, was mit Personen in einer solchen Situation passiere. Dass die Taliban beziehungsweise der Daesh kurz nach der Flucht gegenüber den Dorfältesten erklärt hätten, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause, widerspreche nicht der Aussage, die Taliban wüssten alles, da sie zu dem Zeitpunkt noch nicht hätten wissen können, dass er das Land verlassen habe. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Omnipräsenz der Taliban stehe nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass er bei den Reisen nach Hause und zurück zur Armee keine Probleme gehabt habe, da er lediglich Glück gehabt habe, nicht in Kontrollen geraten zu sein. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe unterschiedliche Angaben über den Ablauf der Hausdurchsuchung und sein Versteck gemacht, sei dies nicht zutreffend. Er habe keine unterschiedlichen Wörter für den Maisstroh verwendet, sondern sich in der Anhörung lediglich präziser ausgedrückt. Die Dauer der Hausdurchsuchung habe er nur ungefähr angeben können, da er in seinem Versteck und in permanenter Angst kein echtes Zeitgefühl gehabt habe. Insgesamt habe sich die Vorinstanz auf das Aufführen von minimalen Widersprüchen beschränkt, aber es versäumt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Ausführungen seien von zahlreichen Realkennzeichen geprägt gewesen. Auch dürfte kaum bestritten sein, dass der Beschwerdeführer in der afghanischen Armee gedient habe. Die Vorinstanz habe es denn auch versäumt, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer individuell und aus asylrechtlichen Motiven Ziel einer terroristischen Gruppierung geworden sei. Allein als Angehöriger des Militärs verfüge er über ein erhöhtes Risiko, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Er sei als Angehöriger der afghanischen Armee aufgrund seiner Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wobei er keinen staatlichen Schutz erwarten könne. 5. 5.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Vorin-stanz - wie vom Beschwerdeführer zutreffend erwähnt - nicht explizit zur Frage der Glaubhaftigkeit der Militärdienstleistung geäussert hat. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen davon auszugehen, dass deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bezweifelt wurde (vgl. auch die vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel [vorstehend Bst. A.c]). 5.2 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht indessen den vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis an. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorverfolgung vermögen daran nichts zu ändern. 5.2.1 So überzeugt es bereits nicht, dass der Beschwerdeführer den Anruf der Verfolger in der BzP nicht erwähnt hat, was er auf Vorhalt in der Anhörung wenig überzeugend bestritt (vgl. act. A7, S. 7-9; A20, S. 13). Die Erwähnung erst anlässlich der Anhörung ist von der Vorinstanz zutreffend als nachgeschoben erachtet worden, insbesondere da dieser Anruf den Beginn der Verfolgungshandlungen gewesen sein soll. Insofern kann auch der Erklärung in der Beschwerde, beim Anruf handle es sich nur um eine Sachverhaltsergänzung ohne weiteren Belang (vgl. Beschwerde, S. 5) nicht gefolgt werden. Seine Reaktion auf den Anruf, den er "nicht ernst genommen habe" (vgl. act. A20, S. 9), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass er gar nicht reagiert habe und zu Hause geblieben sei (vgl. act. A20, S. 9), obwohl ihm beim Anruf gesagt worden sei, man wisse, dass er zu Hause sei (vgl. act. A20, S. 9), überzeugt angesichts der geltend gemachten Gefährdung nicht (A20, S. 13). Umso mehr als er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe gewusst, dass sie ihn töten würden, wenn er zu ihnen gegangen wäre (vgl. act. A20, S. 9). 5.2.2 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene, nicht in Übereinstimmung zu bringende Daten zu seinen Militärdienstzeiten, den Diensturlauben, der Hausdurchsuchung und seiner Ausreise gemacht hat. So hat er den Beginn des Militärdienstes auf den 23. Oktober 2014 datiert (vgl. act. A20, S. 6), wobei der Militärdienst zwei Jahre und drei Monate gedauert habe (vgl. act. A7, S. 4), dies wäre bis mindestens Dezember 2016/Januar 2017 gewesen. Der Beschwerdeführer will aber bereits am 4. Oktober 2016 ausgereist sein (vgl. act. A7, S. 6). Nach einem Jahr (vgl. act. A7, S. 8) habe er erstmals einen Diensturlaub gehabt, genauer gesagt nach einem Jahr und vier Monaten (vgl. act. A20, S. 6). Ausgehend vom Dienstbeginn am 23. Oktober 2014 hätte der erste Urlaub somit Ende Februar 2016 sein müssen. Da dieser etwa 40 Tage gedauert habe und der zweite Urlaub ein Jahr später erfolgt sei (vgl. act. A20, S. 6; A7, S.7, 8), hätte der zweite Urlaub, bei dem sich bei ihm zu Hause die Hausdurchsuchung zugetragen habe, im Februar/März 2017 stattgefunden haben müssen (vgl. auch Verfügung des SEM, S. 4). Stattdessen müsste der zweite Diensturlaub mit der Hausdurchsuchung aber nach Aussagen des Beschwerdeführers im Oktober 2016 stattgefunden haben, wenn er bereits am 4. Oktober 2016 ausgereist sein will. Die in der Beschwerde dazu angebotenen Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, sie erscheinen vielmehr wie eine nachträgliche Neuinterpretation des vorgetragenen Sachverhaltes. Die in der BzP angegebene Antwort zur Dienstdauer von zwei Jahren und drei Monaten habe sich auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in der Armee gewesen sei, mithin auf die gesamte Zeit ab der Rekrutierung bezogen. Die Antwort in der Anhörung auf die Frage, wann er in den Militärdienst gegangen sei, habe sich aber vom Kontext der Anhörung her ausschliesslich auf seinen Dienst in Herat bezogen, wann also der eigentliche Dienst in Herat begonnen habe, weshalb die Antwort 23. Oktober 2014 nur den Beginn des Dienstes in Herat meine (Beschwerde, S. 6). Dies erscheint nicht logisch, da vorher von seinem Militärdienst an sich die Rede gewesen ist (vgl. act. A20, S. 5, 6), inklusive der Rekrutierung, der Zeit in Kabul, in D._______ und in Herat. Auch hat er weder in der BzP noch in der Anhörung Zeitpunkte genannt, wann er sich zur Rekrutierung, in Kabul, in D._______ und in Herat eingefunden habe. Schliesslich erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum er den Beginn des Militärdienstes in der BzP und in der Anhörung gemäss den Beschwerdeausführungen unterschiedlich verstanden haben soll, zumal er in der Anhörung auch nicht nachgefragt oder Erklärungen zu einzelnen Zeitpunkten des Dienstes geliefert hat beziehungsweise dass er insbesondere die militärische Ausbildung nicht als "Militärdienst" verstanden haben wollte. Auch sind die Erklärungen widersprüchlich. So wird in der Beschwerde behauptet, die Aussage in der Anhörung, bei der als Dienstbeginn der 23. Oktober 2014 genannt worden sei, sei ausschliesslich im Kontext zu Herat genannt worden, der Dienst in Herat habe also am 23. Oktober 2014 begonnen. Gleichzeitig sollen sich aber die direkt darauffolgenden Antworten in der Anhörung zu den Fragen, wann er das erste Mal Urlaub bekommen habe, nämlich nach einem Jahr und vier Monaten, um die Familie zu besuchen, auf den Dienstbeginn ab der Rekrutierung bezogen haben, also auf Frühsommer 2014. Auch die Antwort zum zweiten Diensturlaub, der nach einem weiteren Jahr erfolgt sei, sei ab der Rekrutierung im Frühsommer 2014 zu verstehen, somit sei der zweite Urlaub Ende September/Oktober 2016 erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 6). Allerdings erfolgten auch diese Zeitangaben im Anschluss an die Aussage des Dienstbeginns am 23. Oktober 2014, also in dem Zusammenhang, in dem es angeblich nur um den Dienstbeginn in Herat ging. Wieso der Beschwerdeführer seine Angaben zu den Diensturlauben auf einen anderen Anfangszeitpunkt als den genannten 23. Oktober 2014 bezogen haben soll, leuchtet nicht ein. Die Daten des Militärdienstes und der Diensturlaube sind insofern von Belang, als dass die geltend gemachte der Hausdurchsuchung bereits fraglich ist, wenn sie im Zeitraum Februar/März 2017 gar nicht stattgefunden haben kann, weil der Beschwerdeführer bereits Anfang Oktober 2016 ausgereist ist. 5.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zum Verfolger können ebenfalls nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer sprach einmal von den Taliban, einmal vom Daesh. So sagte er in der BzP, die Taliban beziehungsweise Daesh seien zu ihm gekommen, ganz C._______ sei in der Hand des Daesh, wenig später sagte er, die Taliban hätten ihn bei sich zu Hause gesucht, sie hätten überall ihre Spione (vgl. act. A7, S. 8). Und in der Anhörung vermag er auf Nachfrage nicht zu erklären, warum sich der Daesh, der in der Gegend des Beschwerdeführers zu der Zeit die Kontrolle gehabt haben soll, als Anhänger von Amir al-Mu'minin ausgegeben haben soll, da letzteres doch eine Bezeichnung für den obersten Führer der Taliban sei. Darauf angesprochen, dass sich Mitglieder des Daesh und der Taliban teilweise bekämpfen und es somit fraglich sei, warum sich Anhänger des Daesh als Taliban ausgegeben haben sollen, antwortete er ausweichend und wenig überzeugend, sie versuchten mit verschiedenen Methoden, einem nahezukommen (act. A20, S, 14, F 102, 103). Auch sprach er wieder von den Taliban, nicht vom Daesh, die ihn über die Dorfältesten gleich nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause gesucht hätten und die den Dorfältesten gesagt hätten, er habe sich bis jetzt noch nicht bei ihnen gemeldet (vgl. act. A20, S. 14, F104). 5.2.4 Sodann vermochte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts weder den Anruf noch die Hausdurchsuchung in zu erwartender Substanziiertheit zu beschreiben. So sei ihm beim Anruf nur gesagt worden, man wisse, dass er zu Hause sei, er solle sich stellen und es sei ein Ort genannt worden, zu dem er habe gehen sollen. Der Beschwerdeführer will nicht nachgefragt haben, wer ihn angerufen habe. Auch konnte er nicht detailliert erzählen, wie es ihm bei und nach dem Anruf gegangen sei (vgl. act. A20, S. 8, 9). Seine Angaben im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung blieben sodann wenig anschaulich (vgl. act. A20, S. 7-10), selbst wenn das Verstecktsein des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. So gab er in der BzP an, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung seien neben seinen Eltern und ihm auch seine Brüder anwesend gewesen (vgl. act. A7, S. 8). Allerdings erwähnte er bei seiner Schilderung der Hausdurchsuchung nicht, wo sich die Brüder während der Hausdurchsuchung aufgehalten hätten oder was diese gemacht hätten (vgl. act. A20, S. 7-10, A7, S. 7, 8). Dies erstaunt insofern, als wohl nicht hätte ausgeschlossen werden können, dass die Verfolger anstelle des Beschwerdeführers ein anderes männliches Familienmitglied hätten mitnehmen können. Auch kann man sich mangels substantiierter Aussagen die Reaktionen seiner Eltern, als an die Tür geklopft worden sei, nicht genau vorstellen, ebenso wenig, wie es seine Mutter geschafft habe, ihn innerhalb weniger Minuten im Maisstroh zu verstecken (vgl. act. A20, S. 9, 10). Auch schildert der Beschwerdeführer nicht anschaulich, wie er sich bei der Hausdurchsuchung gefühlt habe (vgl. act. A20, S. 9, 10). 5.2.5 Der Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, wenn sie seine Aussagen zur Identifizierung durch den Daesh beziehungsweise die Taliban als stereotyp bezeichnet. So sagte er nur allgemein, er sei identifiziert, als Ziel aufgenommen worden, sie hätten alle Informationen über ihn und würden ihn überall finden (vgl. act. A20, S. 8, 11). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er sei einfacher Soldat gewesen (vgl. act. A7, S. 4) und er hätte bei seinen Fahrten im Rahmen des Urlaubes, die er mit einem Bus und nicht im Militärfahrzeug unternommen habe, keine Probleme gehabt (vgl. act. A20, S. 7). Wie er unter diesen Umständen genau identifiziert worden sein soll, bleibt unklar, zumal sich der Einsatzort des Beschwerdeführers nicht ansatzweise in der Nähe seines Herkunftsortes befindet. 5.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Vorverfolgung - weder den angeblichen Telefonanruf noch die geschilderte Hausdurchsuchung oder eine Suche der Taliban oder des Daesh nach ihm - glaubhaft machen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Militärdienstleistung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatte oder hat, was die Vorinstanz implizit verneinte. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.3 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban beziehungsweise vom Daesh konkret bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher er durch seine berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, in: Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban oder anderer islamistischer Gruppierungen bestehende allgemeine Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3. sowie D-1267/2018 vom 30. August 2019 E. 6.2). 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: