Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Paschtunin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss ungefähr Mitte Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo sie unter der Identität D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 19. November 2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Soldatin bei der afghanischen Armee gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, bei militärischen Aktionen festgenommene Frauen zu durchsuchen und zu befragen. Ihren Ehemann, E._______ (N [...]), habe sie beim Militär kennengelernt; sie seien vor zirka zwei Monaten religiös getraut worden. Zwecks militärischer Ausbildung sei sie einmal für drei Monate (...) geschickt worden. Die Taliban hätten erfahren, dass sie beim Militär gewesen sei. Man habe ihr gesagt, sie sei eine Kafer (eine vom rechten Weg Abgekommene). Ihrem Mann habe man dasselbe vorgeworfen. In das Haus ihres Mannes sei ein Drohbrief geworfen worden. Man habe ihr auch vorgehalten, dass sie einen Schiiten geheiratet habe. Als sie zu ihrem Schwiegervater hätten gehen wollen, habe dieser sie angerufen und gesagt, sie sollten wegen des Drohbriefs nicht kommen. Die Taliban hätten Angehörige ihres Mannes und ihren Vater geschlagen. A.c Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...), (...), vom 20. Dezember 2016 ein. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2017 und 4. Mai 2017 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis vor vier Jahren in B._______ gelebt, wo sie geboren worden sei. Sie habe sich im Alter von 15 oder 16 Jahren verheiratet und sei Mutter zweier Kinder. Ihr erster Ehemann sei beim Militär gewesen und getötet worden. Danach habe man sie mit ihrem Schwager verheiraten wollen. Deshalb sei sie zurück zu ihren Eltern gegangen. Ihre Kinder lebten zurzeit bei ihren Eltern. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie müsse mit den Kindern zur Familie ihres verstorbenen Mannes zurückgehen. Mit ihrem jetzigen Lebenspartner habe sie drei Jahre beim Militär zusammengearbeitet. Er habe versprochen, sie zu heiraten. Sie habe es ihrer Familie gesagt, die ihr vorgeworfen habe, sich einen Schiiten "geangelt" zu haben. Sie sei zum Militär gegangen, weil sie dazu gezwungen gewesen sei. Dort seien schlechte Leute, die sie beschimpft hätten; zudem hätten Leute, die beim Militär gewesen seien, einen schlechten Ruf. Ihre Eltern hätten nicht gewünscht, dass sie zum Militär gehe. Sie habe zusammen mit ihren Kindern auswandern wollen, sei aber von ihrem Bruder erwischt worden. Er habe ihr die Kinder weggenommen und sie zusammengeschlagen. Sie sei dann eine oder zwei Wochen zuhause geblieben und habe aus einer Truhe Geld und wichtige Unterlagen herausgenommen. Dann sei sie nach Kabul gegangen, um sich bei den Sicherheitstruppen einzuschreiben, bei denen sie drei Jahre lang gedient habe. Sie sei nach F._______ gebracht worden, wo sie trainiert worden sei. Als sie nach etwa einem halben Jahr Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, habe man ihr Vorwürfe gemacht und gedroht, ihre Kinder der Familie ihres verstorbenen Mannes zu übergeben. Um zu erreichen, dass dies nicht getan werde, habe sie ihr Gehalt nach Hause geschickt. Sie habe sich ihrem jetzigen Lebenspartner anvertraut, der sie habe heiraten wollen. Ihrer Mutter habe sie dies nach etwa zweieinhalb Jahren Dienst gesagt; diese sei nicht einverstanden damit gewesen. Nachdem die Briten abgezogen seien, hätten die Probleme begonnen. Die Paschtunen hätten von ihrem Vorhaben (Heirat eines Hazara; Anmerkung des Gerichts) erfahren und es sei für sie auch unmöglich gewesen, im Dorf ihres Ehemannes zu leben. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, und hätten die Familie ihres verstorbenen Mannes informiert. Diese habe es den Taliban zur Kenntnis gebracht, die ins Dorf ihres Lebenspartners gegangen seien und eine Drohung hinterlassen hätten. Seine Eltern hätten gesagt, er solle nicht mehr ins Dorf kommen. Viele der Menschen, die in ihrer Truppe gearbeitet hätten, seien nach dem Abzug der Briten getötet worden. Die Personen, die von der Armee festgenommen worden seien, hätten sich rächen wollen. Nach ihrer Ausreise aus der Heimat, sei einer ihrer Cousins getötet worden, weshalb ihr Bruder geflohen sei. Dieser habe sich inzwischen zu Hause gemeldet und gesagt, es gehe ihm gut, er arbeite wieder bei der Staatssicherheit. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde sie getötet. Sie fürchte sich vor ihrer Schwiegerfamilie und traue niemandem mehr. Sie sei auch von Paschtunen, die beim Militär gearbeitet hätten, bedroht worden. Ein Dienstkollege habe gedroht, er werde ihren Lebenspartner töten. A.e Am 28. Dezember 2017 setzte die Beschwerdeführerin das SEM davon in Kenntnis, dass ihre Mutter zusammen mit ihren Kindern zu einer Tante nach G._______ gegangen sei. Die Familie ihres verstorbenen Mannes habe die Kinder mitnehmen wollen. Sie sorge sich um ihre Kinder, da die Tante diese aufgrund von Familienstreitigkeiten nicht habe aufnehmen wollen. A.f Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffern 1 - 13 act. A35). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen. Ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 gut, und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM verzichtete am 15. März 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 davon in Kenntnis. F. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 17. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie habe vor ihrer Ausreise mit ihrem Le-benspartner eine «Sighe-Ehe» (Ehe auf Zeit) geschlossen, um mit ihm zusammen reisen zu können. G. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mutter habe zusammen mit ihren beiden Kindern ins Heimatdorf zurückkehren müssen. Da ihr Sohn gesundheitlich angeschlagen sei, habe die Familie ihres verstorbenen Ehemannes darauf verzichtet, die Kinder mitzunehmen. Ihre Eltern hätten sich verpflichten müssen, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Sobald der Sohn älter sei, müsse er aber zur Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin gehen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Identität, zu derjenigen ihrer Kinder und zu ihrem Zivilstand unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie angegeben, D._______ zu heissen und (...) Jahre alt zu sein, was bedeuten würde, dass sie (...) zur Welt gekommen sei. Bei der Anhörung habe sich angesichts der eingereichten Unterlagen herausgestellt, dass sie (...) unter den Personalien A._______, geboren (...), für das "(...)" registriert worden sei. Da sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Pass und einem Visum (...) gereist sei, müsse es sich bei diesen Personalien um die echten handeln. Einer dahingehenden Anpassung der Personalien habe sie zugestimmt. Mit einer Eingabe vom 26. September 2017 habe sie mitgeteilt, sie sei (...) zur Welt gekommen. Ihr Bruder sei noch nicht 18 Jahre alt gewesen und habe zum Militär gehen wollen, weshalb ihr Vater ihn und sie als älter habe eintragen lassen. Ihr Einwand werde zur Kenntnis genommen. Bei der BzP habe sie erklärt, ihre Kinder hiessen H._______ und J._______. Bei der Anhörung habe sie gesagt, die Kinder trügen den Namen ihres verstorbenen Ehemannes und hiessen H._______ und I._______. Sie wolle mit dessen Familie nichts zu tun haben und habe die Namen deshalb nicht erwähnt. Während sie bei der BzP gesagt habe, religiös getraut worden zu sein und beim Ehemann im Dorf gelebt zu haben, habe sie bei der Anhörung gesagt, nicht geheiratet zu haben und nie im Dorf ihres Mannes gewesen zu sein. Sie hätten sich als religiös getraut ausgegeben, um nicht getrennt zu werden. Zu den Möglichkeiten, ihre Tazkira beizubringen, habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Das Aussageverhalten lasse auf eine Person schliessen, die ihre Personalien verschleiern wolle. Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der Haltung ihrer Familie gemacht habe, stimmten nicht überein. Bei der BzP habe sie angegeben, ihre Familie sei aus finanziellen Gründen damit einverstanden gewesen, dass sie sich dem Militär anschliesse. Im Rahmen der Anhörung habe sie gesagt, sie habe sich heimlich der Armee angeschlossen und sich während den ersten fünf Monaten nicht zu Hause gemeldet. Ihre Familie sei dagegen gewesen und habe ihr Vorwürfe gemacht. Auf Vorhalt habe sie gesagt, sie habe mit ihrem Bruder darüber gesprochen, der gesagt habe, er wäre einverstanden gewesen, wenn sie ein Junge gewesen wäre. Darauf aufmerksam gemacht, man habe sie bei der BzP konkret zur Haltung ihrer Familie gefragt, habe sie gesagt, diese habe nichts dagegen gehabt, solange sie Geld nach Hause geschickt habe. Ihre Aussagen seien unterschiedlich und sie passe sie auf Nachfrage der jeweiligen Situation an. Bei der BzP habe sie angegeben, sie sei ausgereist, weil die Taliban bei ihr zuhause gefragt hätten, weshalb sie einen Schiiten geheiratet habe. Ihr Vater sei deshalb geschlagen worden und ihr Mann habe wegen der Heirat auch Probleme gehabt. Seine Brüder und er seien ebenfalls geschlagen worden und sein Vater habe einen Drohbrief erhalten. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Taliban und den Daesh. Dass die beiden Familien Probleme gehabt hätten, könne nicht geglaubt werden, da sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei nie verheiratet gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Militär gewesen sei. Ob sie und ihre Familie deswegen Probleme gehabt hätten, könne aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen nicht festgestellt werden. Dass die Situation für Militärangehörige in Afghanistan gefährlich sein könne, sei unbestritten und teilweise berufsbedingt. Die Aussage ihres Bruders, er sei zum Militärdienst zurückgekehrt, relativiere das Gefährdungspotenzial.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Gang sei. Am 20. Juli 2016 habe sie mit ihm einen Streit gehabt, bei dem er tätlich geworden sei. Sie sei anschliessend von ihm getrennt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ab Oktober 2016 habe sie sich wieder mit ihm getroffen. Nachdem er ohne sie in eine andere Gemeinde transferiert worden sei, habe sie am 1. Dezember 2016 Tabletten geschluckt, wonach sie ins Kantonsspital eingeliefert worden sei. Am 22. März 2017 habe sie bei einer Operation erneut ein Kind verloren. Sie befinde sich immer noch in psychologischer und ärztlicher Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen ihres Lebenspartners beim Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, deckten sich ihre Ausreisegründe doch weitgehend. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP falsche Angaben zu ihrem Zivilstand und dem Familiennamen ihrer Kinder gemacht, was im Hinblick auf ihre Biographie verständlich sei. Der Familienname ihrer Kinder laute K._______ und nicht L._______. Sie sei im Alter von 15 oder 16 Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden und habe durch ihren Ehemann und dessen Familie schlimme Dinge erlebt. Sie habe gesagt, sie wolle diesen Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung bringen, weshalb sie bei der BzP einen Namen erfunden habe. Sie habe bei der BzP auch angegeben, mit ihrem Lebenspartner verheiratet zu sein und dessen Namen zu tragen. Aufgrund der Probleme, die sich aufgrund ihrer Verbindung in Afghanistan ergeben hätten, seien sie ausgereist, um im Ausland offiziell zusammen sein zu können. Sie hätten zu Hause versucht, eine Nikah durchzuführen, was nicht möglich gewesen sei. Sie habe fälschlicherweise angegeben, bereits religiös verheiratet zu sein, weil man ihr dazu geraten habe. Zwischen ihr und ihrem Lebenspartner bestehe eine enge Verbindung, die trotz Schwierigkeiten Bestand habe. Sie habe schon vor der Anhörung erklärt, nicht mit ihm verheiratet zu sein. Bei der BzP habe sie angegeben(...) Jahre alt zu sein, was korrekt sei. Bei den afghanischen Behörden sei sie mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Da ihr minderjähriger Bruder unbedingt ins Militär habe gehen wollen, sei bei der Ausstellung der Tazkiras bezüglich ihm und ihr ein früheres Geburtsdatum angegeben worden. Sie könne ihr Geburtsdatum nicht beweisen, habe aber mit ihrer Eingabe vom 26. Januar 2016 auf diese Umstände hinweisen wollen, was ihr nicht entgegengehalten werden könne. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, sie wolle ihre Identität verschleiern, da sie sämtliche Dokumente vom Militär und von der (...) abgegeben habe. Ihre Tazkira befinde sich bei den Militärbehörden, ihre Familie habe eine Kopie davon. Bei der BzP habe sie gesagt, sie werde versuchen, diese zu beschaffen. Da sie von ihrem Vater keine Unterstützung erhalte, sei es ihr nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen. Bei der BzP habe es sich um eine stark verkürzte BzP gemäss Szenario 5000 gehandelt. Dass es angesichts des Zeitdrucks zu Ungenauigkeiten kommen könne, sei offensichtlich. Vorliegend habe die BzP inklusive Rückübersetzung 75 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin sei in einer schlechten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Zu Beginn der Anhörung habe sie erklärt, es gehe ihr nicht gut. Da sie seit Einreise 16 Monate auf die Anhörung gewartet habe, habe sie diese dennoch durchführen wollen. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie das Spital vor der ersten Anhörung früher als von den Ärzten empfohlen verlassen habe. Auch bei der Fortsetzung der Anhörung sei sie gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe aber dennoch ausführlich und detailliert über ihre Asylgründe berichtet. Die Vorinstanz beziehe sich lediglich auf scheinbare Widersprüche zwischen BzP und Anhörung. Die Aussage, die sie bei der BzP zur Einstellung ihrer Familie bezüglich ihres Militärdienstes gemacht habe, sei nicht falsch, aber unvollständig. Sie sei schon als Kind vom Militärdienst fasziniert gewesen und ihr Vater habe ihr gesagt, es wäre okay, wenn sie zum Militär ginge, da er sie nicht ernst genommen habe. Als sie wieder mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe - sie habe damals bereits sechs Monate Dienst geleistet -, sei sie auf Ablehnung gestossen. Solange sie ihren Eltern Geld geschickt habe, hätten diese sich aber ruhig verhalten. Sie habe im Rahmen der Anhörung ausführlich und schlüssig ausgeführt, wie sich ihre Familie verhalten habe und es könne nicht gesagt werden, sie würde ihre Aussagen stets anpassen. Die Vorinstanz habe die Sachlage verkannt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebenspartner zwar nicht verheiratet gewesen, habe aber dennoch eine Beziehung mit ihm geführt, was zu Problemen mit den anderen Soldaten geführt habe. Sie sei beschimpft und es seien Todesdrohungen ausgesprochen worden. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie der Familie des Lebenspartners einen Drohbrief geschickt und seien zweimal zu dieser gegangen. Ihr Vater sei ebenfalls bedroht und geschlagen worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit ihrem Lebenspartner geführt habe, ihnen Geschlechtsverkehr nachgesagt worden sei und sie eine Heirat geplant hätten, obwohl sie nach Brauch mit ihrem Ex-Schwager hätte verheiratet werden sollen, sei ein Verstoss gegen die islamischen Regeln, was zum Verfolgungsinteresse der Taliban geführt habe. Dieses sei dadurch verstärkt worden, dass die Taliban Kenntnis davon erlangt hätten, dass sie für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Die Einheit der Beschwerdeführerin habe den Taliban viel Schaden zugefügt, und diese wollten sich nun rächen. Beim Hinweis der Vorinstanz, ihr Bruder sei zum Militär zurückgekehrt, werde ausser Acht gelassen, dass sein Leben weiterhin in Gefahr sei. Sie habe aus mehreren Gründen Furcht vor Verfolgung und habe diese glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5522/2017 festgehalten, dass Personen, die "unmoralischer Verhaltensweisen" bezichtigt würden, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan zu harten Strafen "verurteilt" werden könnten. Diesbezüglich seien Verstösse gegen die Scharia beziehungsweise deren Auslegung durch die Taliban relevant. Schädliche traditionelle Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle der Frauen in der Gesellschaft wurzelten, beträfen in hohem Ausmass Frauen und Mädchen. Dazu gehörten Zwangsheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zwangsverheiratet würden auch Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehepartners. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzten, würden stigmatisiert und diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne Unterstützung und Schutz seien besonders gefährdet. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des Gewohnheitsrechts oder der Scharia beträfen vor allem Frauen. In Gebieten, die unter Kontrolle der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Kräfte stünden, bestehe für Personen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, hart bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Gebiet, dass grösstenteils von den Taliban kontrolliert werde. Sie habe sich aus Sicht der Taliban in mehrfacher Hinsicht «unmoralischer Verhaltensweisen» strafbar gemacht. Ihre Vergehen seien den Taliban bekannt und auch die Familie ihres verstorbenen Mannes habe ein Interesse an ihrer Verfolgung. Aus UNO-Berichten gehe hervor, dass die afghanischen Sicherheitskräfte zunehmend angegriffen würden. Die Beschwerdeführerin sei während dreier Jahre bei diesen tätig gewesen und habe mehrfach als Frauen verkleidete Kämpfer enttarnt und festgenommen. Ihre Tätigkeit sei den Taliban bekannt. Es sei ihr nicht möglich, ins Heimatdorf zurückzukehren oder den Schutz ihrer Familie in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr müsste sie sich den Sicherheitskräften erneut anschliessen. Es sei von einem hohen, von den Taliban ausgehenden Verfolgungsrisiko auszugehen. Angesichts dessen, dass sie bei den Sicherheitskräften gewesen sei und gegen die religiösen Grundsätze verstossen habe, bestehe sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht Anlass zur Annahme, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dies sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage auch heute noch der Fall. Die für Personen einer Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ihr stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsverheiratung mit ihrem Ex-Schwager drohe. Dadurch habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin voneinander abweichende Angaben zu ihrer Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei der Asylgesuchstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im (...) geboren worden (act. A1/2), wogegen sie bei der BzP sagte, sie sei (...) geboren worden - sie wisse, dass sie (...) Jahre alt sei, könne aber das genaue Geburtsdatum nicht angeben (act. A4/12 S. 2). Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht sagen, wann sie geboren sei und kenne ihr Geburtsjahr nicht (act. A34/18 S. 5). Den von ihr eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türkisches Diplom) ist zu entnehmen, dass sie am (...) beziehungsweise am (...) geboren worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan weniger Bedeutung beigemessen wird als in europäischen Ländern, dennoch dürfte erwartet werden, dass eine Asylgesuchstellerin dazu übereinstimmende Angaben macht. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Alter in ihrer Tazkira, das den eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türkisches Diplom) zugrunde liege, sei falsch aufgenommen worden - sie sei älter «gemacht» worden, weil das Alter in der Tazkira ihres Bruders, der ins Militär habe gehen wollen, höher angegeben worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Hätte ihre Familie erreichen wollen, dass ihr Bruder frühzeitig ins Militär hätte gehen können, hätte es ausgereicht, dessen Alter in seiner Tazkira falsch anzugeben. Die Tazkira der Beschwerdeführerin wurde im Rekrutierungsprozess des Bruders nicht benötigt, weshalb eine falsche Angabe in derselben keinen Sinn machen würde. Zudem hat die Beschwerdeführerin bei der BzP und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens falsche Angaben zu ihrem Familiennamen gemacht.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann zwei Kinder gehabt. Ihr (...)jähriger Sohn heisse H._______ und ihre (...)jährige Tochter heisse J._______ (act. A4/12 S. 6). Bei der Anhörung behauptete sie, einen Nachnamen gebe es nicht, die Kinder hätten den Namen ihres Vaters - sie möchte weder über ihn noch über seine Familie sprechen. Diese Familie habe sie nach dem Tod ihres ersten Mannes mit dessen Bruder verheiraten wollen und habe grossen Druck auf sie ausgeübt. Sie sei wegen dieser Familie in der Schweiz und wolle deren Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung bringen. Ihre Tochter sei sechs und ihr Sohn sei vier Jahre alt. Ihr Sohn sei drei Monate alt gewesen, als ihr erster Mann während der Leistung des Militärdienstes ums Leben gekommen sei. Sie habe nicht zu dieser Familie zurückkehren wollen, weshalb diese eine «Jirga» (Versammlung des Ältestenrats) einberufen habe. Ihre Eltern seien geschlagen worden und hätten gesagt, die Schwiegerfamilie sei im Recht, sie müsse mitgehen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als die Tazkira ihres Vaters und ihre eigene zu nehmen und nach Kabul zu gehen, wo sie sich beim Innenministerium für den Militärdienst gemeldet habe (act. A34/18 S. 8). Ihr Sohn sei damals neun Monate alt gewesen (act. A41/13 S. 21 [recte: S. 4]). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der BzP einen falschen Namen ihrer Kinder angegeben, weil sie nichts mit der Familie deren verstorbenen Vaters zu tun haben wolle, erstaunt angesichts der Tatsache, dass sie bei der BzP einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (act. A4/12 S. 2). Zudem lassen sich ihre Angaben zum Alter ihres Sohnes nicht mit ihrem Lebenslauf in Übereinstimmung bringen. Bei der BzP vom November 2015 gab sie an, ihr Sohn sei zwei Jahre alt (act. A4/12 S. 6), bei der Anhörung vom März und Mai 2017 sagte sie, er sei vier Jahre alt (act. A34/18 S. 8). Der Sohn müsste aufgrund dieser Aussagen im Jahr 2013 zur Welt gekommen sein. Sowohl bei der BzP, als auch bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt drei Jahre lang Militärdienst geleistet (act. A4/12 S. 4 und A34/18 S. 4 und S. 6); da sie Afghanistan eigenen Angaben gemäss Mitte Oktober 2015 verliess, müsste sie im Herbst 2012 in den Militärdienst eingetreten sein. Da ihr Sohn damals neun Monate alt gewesen sein soll, müsste er Ende 2011/Anfang 2012 und nicht im Jahr 2013 geboren worden sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen sind in mehrerer Hinsicht ungereimt.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin machte auch zu ihrem Lebenslauf voneinander abweichende Angaben. Bei der BzP brachte sie vor, sie habe nach der Heirat ihres zweiten Ehemannes zirka einen Monat lang bei ihm in M._______ gelebt (act. A4/12 S. 5). Während der Anhörung sagte sie, sie sei noch nie im Dorf gewesen, aus dem ihr Lebenspartner stamme (act. A34/18 S. 14). Sie habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, damit sie mit ihrem Lebenspartner habe zusammenbleiben können (act. A34/18 S. 15). Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht von ihrem Lebenspartner getrennt werden wollte, sie wurde aber einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihr gesagt, dass falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirkten (act. A4/12 S. 2).
E. 5.2.4 Bei der BzP behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei Analphabetin und habe deshalb beim Ausfüllen des Personalienblatts hinsichtlich ihres Geburtsdatums einen Fehler gemacht (act. A4/12 S. 3). Auf Nachfrage, wie sich das Analphabetentum mit den Aufgaben, die sie beim Militär gehabt habe, vereinbaren lasse, entgegnete sie, sie sei «nicht so ganz Analphabetin», habe aber keine Ausbildung (act. A4/12 S. 8). Bei der Anhörung legte sie dar, sie sei drei Jahre lang im Militär gewesen und habe im Jahr 2015 in der Türkei einen Fortbildungskurs besuchen können. Sie habe Ausbildungen für Polizistinnen, in erster Hilfe und bezüglich Einhaltung von Menschenrechten erhalten. Sie habe «Computer gelernt» und sich mit «Internet-Technik» befasst (act. A34/18 S. 4). Erneut auf ihre Angabe angesprochen, sie sei Analphabetin, sagte sie, sie habe die Schule nur bis zur neunten Klasse besucht und sei sich wie eine Analphabetin vorgekommen, eigentlich habe sie die Schule nur bis zur fünften Klasse richtig besucht. Als sie zu den Sicherheitstruppen gekommen sei, habe sie einen Alphabetisierungskurs besucht (act. A34/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Angabe der Beschwerdeführerin bei der BzP, sie sei Analphabetin, nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund der zahlreichen, zum Teil anspruchsvollen Kurse, die sie besuchte, und ihrer Fertigkeit im Umgang mit Computern, ist davon auszugehen, dass sie über eine bessere schulische Ausbildung als geltend gemacht verfügt.
E. 5.2.5 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen und teilweise ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit.
E. 5.3.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes in einer Zwangssituation gewesen. Ihrer Familie sei es finanziell nicht gut gegangen und sie sei die Einzige gewesen, die etwas habe verdienen können. Deshalb hätten ihre Eltern nichts dagegen gehabt, dass sie in den Militärdienst gegangen sei (act. A4/12 S. 4). Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zum Militär gehe, da sie dies als Schande betrachtet hätten. Als sie nach fünf oder sechs Monaten Dienst erstmals Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, hätte sie mit ihr geschimpft und gedroht, sie würden die Kinder der Schwiegerfamilie übergeben. Damit sie dies nicht getan hätten, habe sie ihnen ihr Gehalt geschickt (act. A34/18 S. 10). Wenn sie nach Hause angerufen habe, habe man ihr gesagt, man werde sie enterben, sie sei tot für die Familie. Nachdem sie ihren Eltern eröffnet habe, dass sie nochmals heiraten wolle, hätten diese gesagt, sie solle nicht mehr nach Hause kommen und sie habe kein Anrecht mehr auf ihre Kinder (act. A34/18 S. 11). Diese Angaben sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin wurde bei der BzP ausdrücklich gefragt, wie die Einstellung ihrer Eltern zu ihrer Absicht, zum Militär zu gehen, gewesen sei. Sie antwortete, ihre Eltern hätten aus wirtschaftlichen Gründen nichts dagegen gesagt. Während der Anhörung schilderte sie aber, ihre Eltern hätten sich dagegengestellt, dass sie zum Militär gehe und ihr Vorwürfe gemacht, nachdem sie sich erstmals telefonisch gemeldet habe. Auch das weitere im Verlauf der Anhörung geschilderte Verhalten ihrer Eltern lässt sich nicht mit ihrer bei der der BzP gegebenen Antwort vereinbaren. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten sich ruhig verhalten, solange sie Geld nach Hause geschickt habe, überzeugt nicht. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin soll die Familie ihres verstorbenen Mannes erheblichen Druck auf ihre Eltern ausgeübt haben, damit diese ihr die Kinder aushändige. Ihre Eltern hätten sich ebenso auf den Standpunkt gestellt, sie habe keinen Anspruch mehr auf die Kinder. Nachdem die Beschwerdeführerin Afghanistan verliess, konnte sie ihren Eltern kein Geld mehr schicken. Trotzdem soll ihre Mutter mit den Kindern ihren Wohnort verlassen und während mehreren Monaten bei Verwandten gelebt haben, um die Kinder der Schwiegerfamilie nicht aushändigen zu müssen. Nachdem die Mutter mit den Kindern zurückgekehrt ist, soll man nun eine Einigung mit der Schwiegerfamilie getroffen haben. Wäre das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern einerseits und das Verhältnis zwischen ihrer Familie und der Schwiegerfamilie anderseits so belastet beziehungsweise feindselig wie von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend gemacht, wäre der längerfristige Verbleib der Kinder bei ihrer Familie wohl kaum möglich gewesen.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bei der BzP vor, die Taliban hätten sie als Kafer bezeichnet, weil sie Militärdienst geleistet und einen Schiiten geheiratet habe. Ihr Mann sei unter denselben Druck geraten; man habe einen Drohbrief in sein Haus geworfen. Die Taliban hätten die Angehörigen ihres Mannes und ihren Vater geschlagen. Sie fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Taliban und den Daesh (act. A4/10 S. 8). Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie fühle sich vor allem von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht (act. A34/18 S. 11 und A41/13 S. 21 ff. [recte: S. 4 ff.]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor regierungsfeindlichen Gruppierungen fürchtete, da diese bekanntermassen Anschläge auf die Sicherheitskräfte verüben und den Angehörigen der Sicherheitskräfte auch ausserhalb des Dienstes nachstellen. Dass die Situation der afghanischen Soldaten und Soldatinnen nach dem Abzug zahlreicher internationaler Kräfte - wie von der Beschwerdeführerin geschildert - kritischer wurde, entspricht den Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das erst bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, die Feindseligkeit ihrer Schwiegerfamilie sei einer der beiden Hauptgründe für ihre Ausreise aus der Heimat gewesen, als nachgeschoben und vorliegend unglaubhaft. Wären Drohungen seitens der Schwiegerfamilie und eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen ersten Ehemannes ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen, hätte sie dies bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnen müssen. Wie bereits vorstehend erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das Verhältnis der Familie ihres verstorbenen Mannes zu ihrer eigenen Familie derart belastet wie bei der Anhörung geltend gemacht ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die afghanische Armee, bei der sie in gemeinsamen Aktionen mit ausländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner Hinsicht gefährdet gewesen. An ihrer Darstellung, die Taliban hätten wegen ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Verbindung zu einem Hazara konkrete Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Ebenso wenig erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Streit mit ihrer Familie steht und von der Schwiergerfamilie bedroht wird.
E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei indirekt von den Taliban bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher sie durch ihre berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Von Übergriffen der Taliban sind zudem sowohl weibliche, als auch männliche Angehörige der afghanischen beziehungsweise internationalen Sicherheitskräfte bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht hätten, weil sie mit einem Hazara eine Verbindung eingegangen war. Die ausgestossenen Drohungen sollen sich vor allem gegen ihren Lebenspartner gerichtet haben, es kam bis zum Zeitpunkt der Ausreise indessen zu keinen konkreten Auseinandersetzungen oder Angriffen auf ihn. Gemäss den Angaben ihres Lebenspartners wusste der Kommandant über die Beziehung Bescheid und weder er noch die Beschwerdeführerin sagten aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unmutsbezeugungen paschtunischer Soldaten um Anfeindungen von Drittpersonen handeln würde, die sich nicht im Einverständnis mit den Vorgesetzten gegen die Beschwerdeführerin unbotmässig verhalten hätten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit anderen Soldaten sind demnach asylrechtlich nicht relevant.
E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie und sie befänden sich im Streit mit ihrer Schwiegerfamilie und würden von dieser bedroht, als ebenso unglaubhaft erachtet wie das von der Beschwerdeführerin geschilderte angespannte Verhältnis zu ihrer eigenen Familie, ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres vor zirka sieben Jahren verstorbenen Ehemannes. Damit bestand für das SEM keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage einer drohenden Zwangsverheiratung auseinanderzusetzen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 1. März 2018 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 70.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Nach dem 1. März 2018 hat der Rechtsbeistand noch zwei Eingaben eingereicht, die bei der Festsetzung des Honorars von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1300.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1300.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1267/2018lan Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Paschtunin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss ungefähr Mitte Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo sie unter der Identität D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 19. November 2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Soldatin bei der afghanischen Armee gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, bei militärischen Aktionen festgenommene Frauen zu durchsuchen und zu befragen. Ihren Ehemann, E._______ (N [...]), habe sie beim Militär kennengelernt; sie seien vor zirka zwei Monaten religiös getraut worden. Zwecks militärischer Ausbildung sei sie einmal für drei Monate (...) geschickt worden. Die Taliban hätten erfahren, dass sie beim Militär gewesen sei. Man habe ihr gesagt, sie sei eine Kafer (eine vom rechten Weg Abgekommene). Ihrem Mann habe man dasselbe vorgeworfen. In das Haus ihres Mannes sei ein Drohbrief geworfen worden. Man habe ihr auch vorgehalten, dass sie einen Schiiten geheiratet habe. Als sie zu ihrem Schwiegervater hätten gehen wollen, habe dieser sie angerufen und gesagt, sie sollten wegen des Drohbriefs nicht kommen. Die Taliban hätten Angehörige ihres Mannes und ihren Vater geschlagen. A.c Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...), (...), vom 20. Dezember 2016 ein. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2017 und 4. Mai 2017 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis vor vier Jahren in B._______ gelebt, wo sie geboren worden sei. Sie habe sich im Alter von 15 oder 16 Jahren verheiratet und sei Mutter zweier Kinder. Ihr erster Ehemann sei beim Militär gewesen und getötet worden. Danach habe man sie mit ihrem Schwager verheiraten wollen. Deshalb sei sie zurück zu ihren Eltern gegangen. Ihre Kinder lebten zurzeit bei ihren Eltern. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie müsse mit den Kindern zur Familie ihres verstorbenen Mannes zurückgehen. Mit ihrem jetzigen Lebenspartner habe sie drei Jahre beim Militär zusammengearbeitet. Er habe versprochen, sie zu heiraten. Sie habe es ihrer Familie gesagt, die ihr vorgeworfen habe, sich einen Schiiten "geangelt" zu haben. Sie sei zum Militär gegangen, weil sie dazu gezwungen gewesen sei. Dort seien schlechte Leute, die sie beschimpft hätten; zudem hätten Leute, die beim Militär gewesen seien, einen schlechten Ruf. Ihre Eltern hätten nicht gewünscht, dass sie zum Militär gehe. Sie habe zusammen mit ihren Kindern auswandern wollen, sei aber von ihrem Bruder erwischt worden. Er habe ihr die Kinder weggenommen und sie zusammengeschlagen. Sie sei dann eine oder zwei Wochen zuhause geblieben und habe aus einer Truhe Geld und wichtige Unterlagen herausgenommen. Dann sei sie nach Kabul gegangen, um sich bei den Sicherheitstruppen einzuschreiben, bei denen sie drei Jahre lang gedient habe. Sie sei nach F._______ gebracht worden, wo sie trainiert worden sei. Als sie nach etwa einem halben Jahr Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, habe man ihr Vorwürfe gemacht und gedroht, ihre Kinder der Familie ihres verstorbenen Mannes zu übergeben. Um zu erreichen, dass dies nicht getan werde, habe sie ihr Gehalt nach Hause geschickt. Sie habe sich ihrem jetzigen Lebenspartner anvertraut, der sie habe heiraten wollen. Ihrer Mutter habe sie dies nach etwa zweieinhalb Jahren Dienst gesagt; diese sei nicht einverstanden damit gewesen. Nachdem die Briten abgezogen seien, hätten die Probleme begonnen. Die Paschtunen hätten von ihrem Vorhaben (Heirat eines Hazara; Anmerkung des Gerichts) erfahren und es sei für sie auch unmöglich gewesen, im Dorf ihres Ehemannes zu leben. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, und hätten die Familie ihres verstorbenen Mannes informiert. Diese habe es den Taliban zur Kenntnis gebracht, die ins Dorf ihres Lebenspartners gegangen seien und eine Drohung hinterlassen hätten. Seine Eltern hätten gesagt, er solle nicht mehr ins Dorf kommen. Viele der Menschen, die in ihrer Truppe gearbeitet hätten, seien nach dem Abzug der Briten getötet worden. Die Personen, die von der Armee festgenommen worden seien, hätten sich rächen wollen. Nach ihrer Ausreise aus der Heimat, sei einer ihrer Cousins getötet worden, weshalb ihr Bruder geflohen sei. Dieser habe sich inzwischen zu Hause gemeldet und gesagt, es gehe ihm gut, er arbeite wieder bei der Staatssicherheit. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde sie getötet. Sie fürchte sich vor ihrer Schwiegerfamilie und traue niemandem mehr. Sie sei auch von Paschtunen, die beim Militär gearbeitet hätten, bedroht worden. Ein Dienstkollege habe gedroht, er werde ihren Lebenspartner töten. A.e Am 28. Dezember 2017 setzte die Beschwerdeführerin das SEM davon in Kenntnis, dass ihre Mutter zusammen mit ihren Kindern zu einer Tante nach G._______ gegangen sei. Die Familie ihres verstorbenen Mannes habe die Kinder mitnehmen wollen. Sie sorge sich um ihre Kinder, da die Tante diese aufgrund von Familienstreitigkeiten nicht habe aufnehmen wollen. A.f Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffern 1 - 13 act. A35). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen. Ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 gut, und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM verzichtete am 15. März 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 davon in Kenntnis. F. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 17. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie habe vor ihrer Ausreise mit ihrem Le-benspartner eine «Sighe-Ehe» (Ehe auf Zeit) geschlossen, um mit ihm zusammen reisen zu können. G. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mutter habe zusammen mit ihren beiden Kindern ins Heimatdorf zurückkehren müssen. Da ihr Sohn gesundheitlich angeschlagen sei, habe die Familie ihres verstorbenen Ehemannes darauf verzichtet, die Kinder mitzunehmen. Ihre Eltern hätten sich verpflichten müssen, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Sobald der Sohn älter sei, müsse er aber zur Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin gehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Identität, zu derjenigen ihrer Kinder und zu ihrem Zivilstand unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie angegeben, D._______ zu heissen und (...) Jahre alt zu sein, was bedeuten würde, dass sie (...) zur Welt gekommen sei. Bei der Anhörung habe sich angesichts der eingereichten Unterlagen herausgestellt, dass sie (...) unter den Personalien A._______, geboren (...), für das "(...)" registriert worden sei. Da sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Pass und einem Visum (...) gereist sei, müsse es sich bei diesen Personalien um die echten handeln. Einer dahingehenden Anpassung der Personalien habe sie zugestimmt. Mit einer Eingabe vom 26. September 2017 habe sie mitgeteilt, sie sei (...) zur Welt gekommen. Ihr Bruder sei noch nicht 18 Jahre alt gewesen und habe zum Militär gehen wollen, weshalb ihr Vater ihn und sie als älter habe eintragen lassen. Ihr Einwand werde zur Kenntnis genommen. Bei der BzP habe sie erklärt, ihre Kinder hiessen H._______ und J._______. Bei der Anhörung habe sie gesagt, die Kinder trügen den Namen ihres verstorbenen Ehemannes und hiessen H._______ und I._______. Sie wolle mit dessen Familie nichts zu tun haben und habe die Namen deshalb nicht erwähnt. Während sie bei der BzP gesagt habe, religiös getraut worden zu sein und beim Ehemann im Dorf gelebt zu haben, habe sie bei der Anhörung gesagt, nicht geheiratet zu haben und nie im Dorf ihres Mannes gewesen zu sein. Sie hätten sich als religiös getraut ausgegeben, um nicht getrennt zu werden. Zu den Möglichkeiten, ihre Tazkira beizubringen, habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Das Aussageverhalten lasse auf eine Person schliessen, die ihre Personalien verschleiern wolle. Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der Haltung ihrer Familie gemacht habe, stimmten nicht überein. Bei der BzP habe sie angegeben, ihre Familie sei aus finanziellen Gründen damit einverstanden gewesen, dass sie sich dem Militär anschliesse. Im Rahmen der Anhörung habe sie gesagt, sie habe sich heimlich der Armee angeschlossen und sich während den ersten fünf Monaten nicht zu Hause gemeldet. Ihre Familie sei dagegen gewesen und habe ihr Vorwürfe gemacht. Auf Vorhalt habe sie gesagt, sie habe mit ihrem Bruder darüber gesprochen, der gesagt habe, er wäre einverstanden gewesen, wenn sie ein Junge gewesen wäre. Darauf aufmerksam gemacht, man habe sie bei der BzP konkret zur Haltung ihrer Familie gefragt, habe sie gesagt, diese habe nichts dagegen gehabt, solange sie Geld nach Hause geschickt habe. Ihre Aussagen seien unterschiedlich und sie passe sie auf Nachfrage der jeweiligen Situation an. Bei der BzP habe sie angegeben, sie sei ausgereist, weil die Taliban bei ihr zuhause gefragt hätten, weshalb sie einen Schiiten geheiratet habe. Ihr Vater sei deshalb geschlagen worden und ihr Mann habe wegen der Heirat auch Probleme gehabt. Seine Brüder und er seien ebenfalls geschlagen worden und sein Vater habe einen Drohbrief erhalten. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Taliban und den Daesh. Dass die beiden Familien Probleme gehabt hätten, könne nicht geglaubt werden, da sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei nie verheiratet gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Militär gewesen sei. Ob sie und ihre Familie deswegen Probleme gehabt hätten, könne aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen nicht festgestellt werden. Dass die Situation für Militärangehörige in Afghanistan gefährlich sein könne, sei unbestritten und teilweise berufsbedingt. Die Aussage ihres Bruders, er sei zum Militärdienst zurückgekehrt, relativiere das Gefährdungspotenzial. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Gang sei. Am 20. Juli 2016 habe sie mit ihm einen Streit gehabt, bei dem er tätlich geworden sei. Sie sei anschliessend von ihm getrennt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ab Oktober 2016 habe sie sich wieder mit ihm getroffen. Nachdem er ohne sie in eine andere Gemeinde transferiert worden sei, habe sie am 1. Dezember 2016 Tabletten geschluckt, wonach sie ins Kantonsspital eingeliefert worden sei. Am 22. März 2017 habe sie bei einer Operation erneut ein Kind verloren. Sie befinde sich immer noch in psychologischer und ärztlicher Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen ihres Lebenspartners beim Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, deckten sich ihre Ausreisegründe doch weitgehend. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP falsche Angaben zu ihrem Zivilstand und dem Familiennamen ihrer Kinder gemacht, was im Hinblick auf ihre Biographie verständlich sei. Der Familienname ihrer Kinder laute K._______ und nicht L._______. Sie sei im Alter von 15 oder 16 Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden und habe durch ihren Ehemann und dessen Familie schlimme Dinge erlebt. Sie habe gesagt, sie wolle diesen Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung bringen, weshalb sie bei der BzP einen Namen erfunden habe. Sie habe bei der BzP auch angegeben, mit ihrem Lebenspartner verheiratet zu sein und dessen Namen zu tragen. Aufgrund der Probleme, die sich aufgrund ihrer Verbindung in Afghanistan ergeben hätten, seien sie ausgereist, um im Ausland offiziell zusammen sein zu können. Sie hätten zu Hause versucht, eine Nikah durchzuführen, was nicht möglich gewesen sei. Sie habe fälschlicherweise angegeben, bereits religiös verheiratet zu sein, weil man ihr dazu geraten habe. Zwischen ihr und ihrem Lebenspartner bestehe eine enge Verbindung, die trotz Schwierigkeiten Bestand habe. Sie habe schon vor der Anhörung erklärt, nicht mit ihm verheiratet zu sein. Bei der BzP habe sie angegeben(...) Jahre alt zu sein, was korrekt sei. Bei den afghanischen Behörden sei sie mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Da ihr minderjähriger Bruder unbedingt ins Militär habe gehen wollen, sei bei der Ausstellung der Tazkiras bezüglich ihm und ihr ein früheres Geburtsdatum angegeben worden. Sie könne ihr Geburtsdatum nicht beweisen, habe aber mit ihrer Eingabe vom 26. Januar 2016 auf diese Umstände hinweisen wollen, was ihr nicht entgegengehalten werden könne. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, sie wolle ihre Identität verschleiern, da sie sämtliche Dokumente vom Militär und von der (...) abgegeben habe. Ihre Tazkira befinde sich bei den Militärbehörden, ihre Familie habe eine Kopie davon. Bei der BzP habe sie gesagt, sie werde versuchen, diese zu beschaffen. Da sie von ihrem Vater keine Unterstützung erhalte, sei es ihr nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen. Bei der BzP habe es sich um eine stark verkürzte BzP gemäss Szenario 5000 gehandelt. Dass es angesichts des Zeitdrucks zu Ungenauigkeiten kommen könne, sei offensichtlich. Vorliegend habe die BzP inklusive Rückübersetzung 75 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin sei in einer schlechten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Zu Beginn der Anhörung habe sie erklärt, es gehe ihr nicht gut. Da sie seit Einreise 16 Monate auf die Anhörung gewartet habe, habe sie diese dennoch durchführen wollen. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie das Spital vor der ersten Anhörung früher als von den Ärzten empfohlen verlassen habe. Auch bei der Fortsetzung der Anhörung sei sie gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe aber dennoch ausführlich und detailliert über ihre Asylgründe berichtet. Die Vorinstanz beziehe sich lediglich auf scheinbare Widersprüche zwischen BzP und Anhörung. Die Aussage, die sie bei der BzP zur Einstellung ihrer Familie bezüglich ihres Militärdienstes gemacht habe, sei nicht falsch, aber unvollständig. Sie sei schon als Kind vom Militärdienst fasziniert gewesen und ihr Vater habe ihr gesagt, es wäre okay, wenn sie zum Militär ginge, da er sie nicht ernst genommen habe. Als sie wieder mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe - sie habe damals bereits sechs Monate Dienst geleistet -, sei sie auf Ablehnung gestossen. Solange sie ihren Eltern Geld geschickt habe, hätten diese sich aber ruhig verhalten. Sie habe im Rahmen der Anhörung ausführlich und schlüssig ausgeführt, wie sich ihre Familie verhalten habe und es könne nicht gesagt werden, sie würde ihre Aussagen stets anpassen. Die Vorinstanz habe die Sachlage verkannt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebenspartner zwar nicht verheiratet gewesen, habe aber dennoch eine Beziehung mit ihm geführt, was zu Problemen mit den anderen Soldaten geführt habe. Sie sei beschimpft und es seien Todesdrohungen ausgesprochen worden. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie der Familie des Lebenspartners einen Drohbrief geschickt und seien zweimal zu dieser gegangen. Ihr Vater sei ebenfalls bedroht und geschlagen worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit ihrem Lebenspartner geführt habe, ihnen Geschlechtsverkehr nachgesagt worden sei und sie eine Heirat geplant hätten, obwohl sie nach Brauch mit ihrem Ex-Schwager hätte verheiratet werden sollen, sei ein Verstoss gegen die islamischen Regeln, was zum Verfolgungsinteresse der Taliban geführt habe. Dieses sei dadurch verstärkt worden, dass die Taliban Kenntnis davon erlangt hätten, dass sie für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Die Einheit der Beschwerdeführerin habe den Taliban viel Schaden zugefügt, und diese wollten sich nun rächen. Beim Hinweis der Vorinstanz, ihr Bruder sei zum Militär zurückgekehrt, werde ausser Acht gelassen, dass sein Leben weiterhin in Gefahr sei. Sie habe aus mehreren Gründen Furcht vor Verfolgung und habe diese glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5522/2017 festgehalten, dass Personen, die "unmoralischer Verhaltensweisen" bezichtigt würden, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan zu harten Strafen "verurteilt" werden könnten. Diesbezüglich seien Verstösse gegen die Scharia beziehungsweise deren Auslegung durch die Taliban relevant. Schädliche traditionelle Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle der Frauen in der Gesellschaft wurzelten, beträfen in hohem Ausmass Frauen und Mädchen. Dazu gehörten Zwangsheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zwangsverheiratet würden auch Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehepartners. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzten, würden stigmatisiert und diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne Unterstützung und Schutz seien besonders gefährdet. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des Gewohnheitsrechts oder der Scharia beträfen vor allem Frauen. In Gebieten, die unter Kontrolle der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Kräfte stünden, bestehe für Personen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, hart bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Gebiet, dass grösstenteils von den Taliban kontrolliert werde. Sie habe sich aus Sicht der Taliban in mehrfacher Hinsicht «unmoralischer Verhaltensweisen» strafbar gemacht. Ihre Vergehen seien den Taliban bekannt und auch die Familie ihres verstorbenen Mannes habe ein Interesse an ihrer Verfolgung. Aus UNO-Berichten gehe hervor, dass die afghanischen Sicherheitskräfte zunehmend angegriffen würden. Die Beschwerdeführerin sei während dreier Jahre bei diesen tätig gewesen und habe mehrfach als Frauen verkleidete Kämpfer enttarnt und festgenommen. Ihre Tätigkeit sei den Taliban bekannt. Es sei ihr nicht möglich, ins Heimatdorf zurückzukehren oder den Schutz ihrer Familie in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr müsste sie sich den Sicherheitskräften erneut anschliessen. Es sei von einem hohen, von den Taliban ausgehenden Verfolgungsrisiko auszugehen. Angesichts dessen, dass sie bei den Sicherheitskräften gewesen sei und gegen die religiösen Grundsätze verstossen habe, bestehe sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht Anlass zur Annahme, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dies sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage auch heute noch der Fall. Die für Personen einer Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ihr stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsverheiratung mit ihrem Ex-Schwager drohe. Dadurch habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.2 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin voneinander abweichende Angaben zu ihrer Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei der Asylgesuchstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im (...) geboren worden (act. A1/2), wogegen sie bei der BzP sagte, sie sei (...) geboren worden - sie wisse, dass sie (...) Jahre alt sei, könne aber das genaue Geburtsdatum nicht angeben (act. A4/12 S. 2). Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht sagen, wann sie geboren sei und kenne ihr Geburtsjahr nicht (act. A34/18 S. 5). Den von ihr eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türkisches Diplom) ist zu entnehmen, dass sie am (...) beziehungsweise am (...) geboren worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan weniger Bedeutung beigemessen wird als in europäischen Ländern, dennoch dürfte erwartet werden, dass eine Asylgesuchstellerin dazu übereinstimmende Angaben macht. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Alter in ihrer Tazkira, das den eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türkisches Diplom) zugrunde liege, sei falsch aufgenommen worden - sie sei älter «gemacht» worden, weil das Alter in der Tazkira ihres Bruders, der ins Militär habe gehen wollen, höher angegeben worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Hätte ihre Familie erreichen wollen, dass ihr Bruder frühzeitig ins Militär hätte gehen können, hätte es ausgereicht, dessen Alter in seiner Tazkira falsch anzugeben. Die Tazkira der Beschwerdeführerin wurde im Rekrutierungsprozess des Bruders nicht benötigt, weshalb eine falsche Angabe in derselben keinen Sinn machen würde. Zudem hat die Beschwerdeführerin bei der BzP und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens falsche Angaben zu ihrem Familiennamen gemacht. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann zwei Kinder gehabt. Ihr (...)jähriger Sohn heisse H._______ und ihre (...)jährige Tochter heisse J._______ (act. A4/12 S. 6). Bei der Anhörung behauptete sie, einen Nachnamen gebe es nicht, die Kinder hätten den Namen ihres Vaters - sie möchte weder über ihn noch über seine Familie sprechen. Diese Familie habe sie nach dem Tod ihres ersten Mannes mit dessen Bruder verheiraten wollen und habe grossen Druck auf sie ausgeübt. Sie sei wegen dieser Familie in der Schweiz und wolle deren Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung bringen. Ihre Tochter sei sechs und ihr Sohn sei vier Jahre alt. Ihr Sohn sei drei Monate alt gewesen, als ihr erster Mann während der Leistung des Militärdienstes ums Leben gekommen sei. Sie habe nicht zu dieser Familie zurückkehren wollen, weshalb diese eine «Jirga» (Versammlung des Ältestenrats) einberufen habe. Ihre Eltern seien geschlagen worden und hätten gesagt, die Schwiegerfamilie sei im Recht, sie müsse mitgehen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als die Tazkira ihres Vaters und ihre eigene zu nehmen und nach Kabul zu gehen, wo sie sich beim Innenministerium für den Militärdienst gemeldet habe (act. A34/18 S. 8). Ihr Sohn sei damals neun Monate alt gewesen (act. A41/13 S. 21 [recte: S. 4]). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der BzP einen falschen Namen ihrer Kinder angegeben, weil sie nichts mit der Familie deren verstorbenen Vaters zu tun haben wolle, erstaunt angesichts der Tatsache, dass sie bei der BzP einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (act. A4/12 S. 2). Zudem lassen sich ihre Angaben zum Alter ihres Sohnes nicht mit ihrem Lebenslauf in Übereinstimmung bringen. Bei der BzP vom November 2015 gab sie an, ihr Sohn sei zwei Jahre alt (act. A4/12 S. 6), bei der Anhörung vom März und Mai 2017 sagte sie, er sei vier Jahre alt (act. A34/18 S. 8). Der Sohn müsste aufgrund dieser Aussagen im Jahr 2013 zur Welt gekommen sein. Sowohl bei der BzP, als auch bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt drei Jahre lang Militärdienst geleistet (act. A4/12 S. 4 und A34/18 S. 4 und S. 6); da sie Afghanistan eigenen Angaben gemäss Mitte Oktober 2015 verliess, müsste sie im Herbst 2012 in den Militärdienst eingetreten sein. Da ihr Sohn damals neun Monate alt gewesen sein soll, müsste er Ende 2011/Anfang 2012 und nicht im Jahr 2013 geboren worden sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen sind in mehrerer Hinsicht ungereimt. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin machte auch zu ihrem Lebenslauf voneinander abweichende Angaben. Bei der BzP brachte sie vor, sie habe nach der Heirat ihres zweiten Ehemannes zirka einen Monat lang bei ihm in M._______ gelebt (act. A4/12 S. 5). Während der Anhörung sagte sie, sie sei noch nie im Dorf gewesen, aus dem ihr Lebenspartner stamme (act. A34/18 S. 14). Sie habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, damit sie mit ihrem Lebenspartner habe zusammenbleiben können (act. A34/18 S. 15). Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht von ihrem Lebenspartner getrennt werden wollte, sie wurde aber einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihr gesagt, dass falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirkten (act. A4/12 S. 2). 5.2.4 Bei der BzP behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei Analphabetin und habe deshalb beim Ausfüllen des Personalienblatts hinsichtlich ihres Geburtsdatums einen Fehler gemacht (act. A4/12 S. 3). Auf Nachfrage, wie sich das Analphabetentum mit den Aufgaben, die sie beim Militär gehabt habe, vereinbaren lasse, entgegnete sie, sie sei «nicht so ganz Analphabetin», habe aber keine Ausbildung (act. A4/12 S. 8). Bei der Anhörung legte sie dar, sie sei drei Jahre lang im Militär gewesen und habe im Jahr 2015 in der Türkei einen Fortbildungskurs besuchen können. Sie habe Ausbildungen für Polizistinnen, in erster Hilfe und bezüglich Einhaltung von Menschenrechten erhalten. Sie habe «Computer gelernt» und sich mit «Internet-Technik» befasst (act. A34/18 S. 4). Erneut auf ihre Angabe angesprochen, sie sei Analphabetin, sagte sie, sie habe die Schule nur bis zur neunten Klasse besucht und sei sich wie eine Analphabetin vorgekommen, eigentlich habe sie die Schule nur bis zur fünften Klasse richtig besucht. Als sie zu den Sicherheitstruppen gekommen sei, habe sie einen Alphabetisierungskurs besucht (act. A34/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Angabe der Beschwerdeführerin bei der BzP, sie sei Analphabetin, nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund der zahlreichen, zum Teil anspruchsvollen Kurse, die sie besuchte, und ihrer Fertigkeit im Umgang mit Computern, ist davon auszugehen, dass sie über eine bessere schulische Ausbildung als geltend gemacht verfügt. 5.2.5 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen und teilweise ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. 5.3 5.3.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes in einer Zwangssituation gewesen. Ihrer Familie sei es finanziell nicht gut gegangen und sie sei die Einzige gewesen, die etwas habe verdienen können. Deshalb hätten ihre Eltern nichts dagegen gehabt, dass sie in den Militärdienst gegangen sei (act. A4/12 S. 4). Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zum Militär gehe, da sie dies als Schande betrachtet hätten. Als sie nach fünf oder sechs Monaten Dienst erstmals Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe, hätte sie mit ihr geschimpft und gedroht, sie würden die Kinder der Schwiegerfamilie übergeben. Damit sie dies nicht getan hätten, habe sie ihnen ihr Gehalt geschickt (act. A34/18 S. 10). Wenn sie nach Hause angerufen habe, habe man ihr gesagt, man werde sie enterben, sie sei tot für die Familie. Nachdem sie ihren Eltern eröffnet habe, dass sie nochmals heiraten wolle, hätten diese gesagt, sie solle nicht mehr nach Hause kommen und sie habe kein Anrecht mehr auf ihre Kinder (act. A34/18 S. 11). Diese Angaben sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin wurde bei der BzP ausdrücklich gefragt, wie die Einstellung ihrer Eltern zu ihrer Absicht, zum Militär zu gehen, gewesen sei. Sie antwortete, ihre Eltern hätten aus wirtschaftlichen Gründen nichts dagegen gesagt. Während der Anhörung schilderte sie aber, ihre Eltern hätten sich dagegengestellt, dass sie zum Militär gehe und ihr Vorwürfe gemacht, nachdem sie sich erstmals telefonisch gemeldet habe. Auch das weitere im Verlauf der Anhörung geschilderte Verhalten ihrer Eltern lässt sich nicht mit ihrer bei der der BzP gegebenen Antwort vereinbaren. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten sich ruhig verhalten, solange sie Geld nach Hause geschickt habe, überzeugt nicht. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin soll die Familie ihres verstorbenen Mannes erheblichen Druck auf ihre Eltern ausgeübt haben, damit diese ihr die Kinder aushändige. Ihre Eltern hätten sich ebenso auf den Standpunkt gestellt, sie habe keinen Anspruch mehr auf die Kinder. Nachdem die Beschwerdeführerin Afghanistan verliess, konnte sie ihren Eltern kein Geld mehr schicken. Trotzdem soll ihre Mutter mit den Kindern ihren Wohnort verlassen und während mehreren Monaten bei Verwandten gelebt haben, um die Kinder der Schwiegerfamilie nicht aushändigen zu müssen. Nachdem die Mutter mit den Kindern zurückgekehrt ist, soll man nun eine Einigung mit der Schwiegerfamilie getroffen haben. Wäre das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern einerseits und das Verhältnis zwischen ihrer Familie und der Schwiegerfamilie anderseits so belastet beziehungsweise feindselig wie von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend gemacht, wäre der längerfristige Verbleib der Kinder bei ihrer Familie wohl kaum möglich gewesen. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bei der BzP vor, die Taliban hätten sie als Kafer bezeichnet, weil sie Militärdienst geleistet und einen Schiiten geheiratet habe. Ihr Mann sei unter denselben Druck geraten; man habe einen Drohbrief in sein Haus geworfen. Die Taliban hätten die Angehörigen ihres Mannes und ihren Vater geschlagen. Sie fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Taliban und den Daesh (act. A4/10 S. 8). Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie fühle sich vor allem von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht (act. A34/18 S. 11 und A41/13 S. 21 ff. [recte: S. 4 ff.]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor regierungsfeindlichen Gruppierungen fürchtete, da diese bekanntermassen Anschläge auf die Sicherheitskräfte verüben und den Angehörigen der Sicherheitskräfte auch ausserhalb des Dienstes nachstellen. Dass die Situation der afghanischen Soldaten und Soldatinnen nach dem Abzug zahlreicher internationaler Kräfte - wie von der Beschwerdeführerin geschildert - kritischer wurde, entspricht den Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das erst bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, die Feindseligkeit ihrer Schwiegerfamilie sei einer der beiden Hauptgründe für ihre Ausreise aus der Heimat gewesen, als nachgeschoben und vorliegend unglaubhaft. Wären Drohungen seitens der Schwiegerfamilie und eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen ersten Ehemannes ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen, hätte sie dies bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnen müssen. Wie bereits vorstehend erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das Verhältnis der Familie ihres verstorbenen Mannes zu ihrer eigenen Familie derart belastet wie bei der Anhörung geltend gemacht ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die afghanische Armee, bei der sie in gemeinsamen Aktionen mit ausländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner Hinsicht gefährdet gewesen. An ihrer Darstellung, die Taliban hätten wegen ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Verbindung zu einem Hazara konkrete Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Ebenso wenig erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Streit mit ihrer Familie steht und von der Schwiergerfamilie bedroht wird. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei indirekt von den Taliban bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher sie durch ihre berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Von Übergriffen der Taliban sind zudem sowohl weibliche, als auch männliche Angehörige der afghanischen beziehungsweise internationalen Sicherheitskräfte bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht hätten, weil sie mit einem Hazara eine Verbindung eingegangen war. Die ausgestossenen Drohungen sollen sich vor allem gegen ihren Lebenspartner gerichtet haben, es kam bis zum Zeitpunkt der Ausreise indessen zu keinen konkreten Auseinandersetzungen oder Angriffen auf ihn. Gemäss den Angaben ihres Lebenspartners wusste der Kommandant über die Beziehung Bescheid und weder er noch die Beschwerdeführerin sagten aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unmutsbezeugungen paschtunischer Soldaten um Anfeindungen von Drittpersonen handeln würde, die sich nicht im Einverständnis mit den Vorgesetzten gegen die Beschwerdeführerin unbotmässig verhalten hätten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit anderen Soldaten sind demnach asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie und sie befänden sich im Streit mit ihrer Schwiegerfamilie und würden von dieser bedroht, als ebenso unglaubhaft erachtet wie das von der Beschwerdeführerin geschilderte angespannte Verhältnis zu ihrer eigenen Familie, ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres vor zirka sieben Jahren verstorbenen Ehemannes. Damit bestand für das SEM keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage einer drohenden Zwangsverheiratung auseinanderzusetzen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 1. März 2018 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 70.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Nach dem 1. März 2018 hat der Rechtsbeistand noch zwei Eingaben eingereicht, die bei der Festsetzung des Honorars von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1300.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1300.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: