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D-2729/2018

D-2729/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Mitte Oktober 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 19. November 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei Soldat der afghanischen Armee und in D._______ stationiert gewesen. Dort habe er seine Ehefrau (E._______ [N {...}]) kennengelernt, die ebenfalls für die Armee gearbeitet habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da jeden Tag Anschläge verübt worden seien. Er sei von den Taliban und von einer Gruppe von Paschtunen bedroht worden. Die Taliban hätten ihn angerufen und ihm immer gesagt, er müsse diesen Ort verlassen. Sie seien zu seinen Eltern gegangen und hätten diesen gesagt, er solle zu arbeiten aufhören, sonst werde die ganze Familie getötet. Von der Gruppe von Paschtunen sei er beschimpft worden, weil seine Frau dieser Ethnie angehöre; sie hätten ihn sogar mit dem Tod bedroht. Die Paschtunen hätten dem Vater seiner Frau gesagt, er solle seine Tochter von ihm «zurücknehmen», ansonsten man ihn (den Vater) umbringen werde. A.c Am 7. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in der Provinz C._______ gelebt und sei als Soldat in F._______ und D._______ stationiert gewesen. Während seiner Dienstzeit habe er E._______ kennengelernt, der er nach einiger Zeit einen Heiratsantrag gemacht habe. Sie seien öfters zusammen unterwegs gewesen, was den anderen paschtunischen Soldaten missfallen habe. Hinter seinem Rücken sei gesagt worden, man werde ihn bei einem Einsatz erschiessen. E._______ habe ihm gesagt, ihre Familie sei von der Familie ihres verstorbenen Mannes bedroht worden, weil diese von ihrer Verbindung erfahren habe. Auch sein Vater sei von dieser Familie telefonisch bedroht worden - zudem sei sein Vater geschlagen und aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern. Diese Familie habe Fotografien von ihm den Taliban gegeben, die indessen schon im Besitz von anderen Fotografien und auf der Suche nach ihm gewesen seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Partnerin bei einem Mullah eine Ehe auf Zeit (für ein Jahr) geschlossen. Im Jahr 2011 sei er der Armee beigetreten und nach einer dreimonatigen Ausbildung aufgenommen worden. Er habe sich beim Camp (...) gemeldet, das dem afghanischen Innenministerium unterstanden habe. Anfänglich sei er im "Computerbereich" eingesetzt, später sei er weiter ausgebildet worden. Er habe bei verschiedenen Einsätzen, bei denen er mitgenommen worden sei, Leute befragt, registriert, fotografiert, daktyloskopiert und DNA-Tests durchgeführt. Ab dem Jahr 2013 sei er zum Camp des (...) gebracht worden. Bei Einsätzen mit (...) Soldaten sei er von Kriminellen (Drogendealern), die Kontakte zur Regierung gehabt hätten, identifiziert worden. Bei der Staatsanwaltschaft sei gegen ihn ein Dossier eröffnet worden, weil es geheissen habe, sie hätten die Drogendealer getötet. Als sie einmal Drogendealer festgenommen hätten, seien sie von diesen bedroht worden - diese hätten gesagt, sie seien Männer des Sicherheitschefs der Provinz D._______. Sie hätten dies den ausländischen Soldaten gesagt, diese hätten ihnen befohlen, die Drogen zu vernichten. Der Sicherheitschef habe gesagt, dies sei illegal gewesen. Nachdem die «Ausländer» abgezogen seien, hätten ihre Gegner mehr Macht gehabt. Man habe ihnen immer neue Vorwürfe gemacht; so zum Beispiel, dass sie die Aktionen ohne Befehl des Innenministeriums durchgeführt hätten. Viele seiner Arbeitskollegen seien zur Staatsanwaltschaft mitgenommen und verhört worden; sie hätten Geld für ihre Freilassung bezahlen müssen. Einige hätten die Flucht ergriffen. Der Kommandant der Kaserne sei vor Gericht gezogen worden; auf Befehl des Präsidenten sei er entlassen worden. Dank Hilfe der «Ausländer» sei er wiedereingesetzt worden. Sie seien alle von den Taliban verfolgt worden. Eine Woche, nachdem er von seinem Vater erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er zusammen mit E._______ die Kaserne verlassen, wobei er von Kollegen unterstützt worden sei. Zirka zehn Tage später seien sie ausgereist. Auch danach sei sein Vater noch von den Taliban aufgesucht worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn habe E._______ entführt. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen bezüglich der beruflichen Ausbildung und seiner Einsetzung als Soldat gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ab (vgl. act. A36 Ziff. 1 - 16; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 12. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2018, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu koordinieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Eingabe des Gesuchs um Ehevorbereitung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und eine Kostennote bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018, der eine Fotografie und eine aktualisierte Kostennote beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Der Beschwerdeführer teilte am 19. September 2018 mit, er habe im August 2018 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Er legte eine Kopie des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnung vom August 2018 bei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Dem Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu koordinieren, wird durch das heutige Urteil in jenem Verfahren Rechnung getragen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer zu Geburtsdatum und Zivilstand unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die unterschiedlichen Angaben habe er weder erklären noch habe er ein annähernd konkretes Geburtsdatum nennen können. Während er bei der BzP gesagt habe, er sei seit zwei Monaten zivil getraut, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe bei einem Mullah lediglich eine Ehe auf Zeit geschlossen. Zum Verbleib und der Möglichkeit des Beibringens seiner Tazkira habe er ebenso unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zur Frage, ob er einen Pass besessen habe oder nicht, habe er nicht übereinstimmend ausgesagt. Dies wiege umso schwerer, als dass er es unterlassen habe, ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten zu reichen. Daraus ergäben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt der weiteren Aussagen. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nie mit den Taliban gesprochen oder anderweitig kommuniziert, bei der BzP habe er hingegen gesagt, die Taliban hätte ihn angerufen und ihm gesagt, er müsse «diesen Ort» verlassen. Auf Nachfrage habe er gesagt, die Taliban hätte ihm dies über seinen Vater ausrichten lassen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen würden bestärkt, da es sich bei der Bedrohung durch die Taliban um einen zentralen Punkt handle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe das Militär unerlaubt verlassen, habe aber diesbezüglich keine Restriktionen geltend gemacht. Somit könne nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen gesprochen werden. Aufgrund seiner Teilnahme an Drogenvernichtungs-Aktionen sei er weder angeklagt noch verhaftet worden. Es sei nicht absehbar, dass es diesbezüglich in naher Zukunft zu einer Behelligung kommen könnte. Seine Kollegen und der Kommandant seien relativ zeitnah zu den Ereignissen beschuldigt oder verhaftet worden, gegen ihn persönlich habe bis zur Ausreise nichts vorgelegen. Diese Vorbringen entfalteten somit keine asylrechtliche Relevanz.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, in der die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerde sei ausgeführt worden, dass sie in Afghanistan nicht geheiratet hätten. Dies habe jedoch auf einer falschen Interpretation des Rechtsvertreters beruht. Sie hätten in Afghanistan kein «Nikah» gemacht; der Anmerkung der Dolmetscherin bei der Anhörung der Partnerin sei zu entnehmen, «Nikah» sei ein «Gebet des Imams zur Eheschliessung». Dies treffe nicht genau zu, da «Nikah» der Ehevertrag sei; scheinbar könne aber auch die Heiratszeremonie so bezeichnet werden. Sie hätten bei ihrer Ausreise in G._______ bei einem Mullah eine «Sighe-Ehe» geschlossen, damit sie gemeinsam hätten ausreisen können. Demzufolge sei die Aussage der Lebenspartnerin bei der BzP korrekt gewesen. Sie seien bei der Einreise in die Schweiz noch religiös getraut gewesen, allerdings habe der angegebene Heiratsort nicht gestimmt. Ihre Angabe, sie hätten in Afghanistan keine Möglichkeit gehabt, ihre «Nikah» durchzuführen, da es in den Sicherheitseinrichtungen niemanden gegeben habe, der dies habe machen können, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, sie seien zivil verheiratet, treffe nicht zu; er habe dies nur gesagt, um in der Schweiz nicht von seiner Frau getrennt zu werden. Nach diesen Ausführungen müsse die Aussage in der Beschwerde der Lebenspartnerin, sie seien in Afghanistan verheiratet gewesen, revidiert werden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten in Afghanistan nie geheiratet und seien in ihrem Sinn keine «Nikah», sondern eine «Sighe-Ehe» eingegangen. Das sprachliche und kulturelle Missverständnis mit dem Rechtsvertreter könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Zudem habe diese Frage nur eine untergeordnete Bedeutung bei der Beurteilung der Asylgründe. Schon durch das Bekanntwerden ihrer Beziehung hätten sie Probleme mit den Taliban und mit den ehemaligen Schwiegereltern der Lebenspartnerin gehabt. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Geburtsdatum nennen könne, was sich im Hinblick auf seine persönlichen Umstände sowie die kulturellen und tatsächlichen Gegebenheiten erklären lasse. Sein genaues Geburtsdatum sei nie registriert worden, da er zu Hause geboren worden sei und seine Eltern Analphabeten seien. Aufgrund einer ungefähren Angabe seiner Mutter habe er bei der BzP einen Monat genannt, bei der Anhörung indessen erklärt, er könne kein genaues Datum angeben. Er wisse, dass das Jahr 1993 stimme; dieses Jahr kenne er von den Ausweisen, die ihm die internationalen Streitkräfte ausgestellt hätten. Seine Tazkira befinde sich bei den afghanischen Militärbehörden. Bei der BzP habe er gesagt, sie befinde sich zuhause, womit auch zuhause in Afghanistan hätte gemeint sein können. Damals habe er gedacht, er könne sie beschaffen, was nicht gelungen sei. Er habe auch gedacht, er könne sich einen Pass ausstellen lassen, was aber in seiner Abwesenheit nicht möglich sei. Seine unterschiedlichen Angaben seien somit erklärbar. Sämtliche Dokumente, die er habe beschaffen können, habe er beim SEM abgegeben, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Im Protokoll der BzP stehe bezüglich der Drohanrufe durch die Taliban keine klare Aussage. Der entsprechende Satz sei sprachlich nicht korrekt und könne nicht eindeutig interpretiert werden. Seine Erklärung, die Taliban hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, er solle mit seiner Arbeit aufhören, sei nachvollziehbar. Er habe im Rahmen der Anhörung ausführlich erklärt, weshalb er in Afghanistan mit den Taliban, einflussreichen Drogendealern, paschtunischen Soldaten und mit der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin Probleme gehabt habe. Dies sei vom SEM nicht gewertet worden.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnte. Er habe gesagt, er habe zusammen mit anderen Soldaten auf Befehl gefundene Drogen vernichtet. Den Militärangehörigen, die bei solchen Aktionen mitgemacht hätten, sei vorgeworfen worden, sie hätten Drogendealer getötet und ohne Befehl des Innenministeriums gehandelt. Viele Soldaten - darunter Dienstkollegen - und auch der Kommandant seiner Kaserne seien verhaftet und angeklagt worden. Ihm sei diesbezüglich jedoch nichts geschehen, was darauf schliessen lasse, er sei nicht in einem Mass exponiert gewesen, das den Anklägern aufgefallen sei. Dass seine Tätigkeit als Soldat zwangsmässig zu einer konkreten Gefährdung durch die Taliban führe, sei zu bezweifeln, da es keine Hinweise dafür gebe, dass den Taliban oder den Drogendealern seine Teilnahme an den Aktionen bekannt geworden sei. Dafür sprächen auch seine widersprüchlichen Aussagen zur Kontaktaufnahme der Taliban mit ihm beziehungsweise mit seinem Vater. Seine Tätigkeit im Computerbereich dürfte ihn nicht derart exponiert haben, dass er damit die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte, habe er doch keinen direkten Kontakt zu denselben geltend gemacht. Von der Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban sei er gleichermassen wie alle afghanischen Mitbürger betroffen. Der Sicherheitslage sei durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Von der Bedrohung durch Soldaten paschtunischer Ethnie wolle er nur vom Hörensagen etwas mitbekommen haben. Trotz der längeren Dauer der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin habe er keine körperlichen oder verbalen Übergriffe geltend gemacht, obwohl das militärische Umfeld genügend Gelegenheit dazu geboten hätte. Den vorgebrachten Problemen mit den Eltern und Ex-Schwiegereltern seiner Partnerin sowie den anscheinend übereinstimmenden Aussagen seiner Partnerin seien die vielen widersprüchlichen Aussagen derselben gegenüber zu stellen. Verbrechen wider die Ehre könnten in Afghanistan durchaus geahndet werden. Seine Partnerin sei Soldatin gewesen und das je nach deren Angaben sogar mit der Einwilligung ihrer Familie. Sie habe geltend gemacht, bereits dies habe Schande über ihre Familie gebracht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass ein Sohn ihrer Ex-Schwiegereltern sie habe ehelichen wollen. Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehe auf Zeit sei ihr Zusammenleben wieder legal geworden. Die Nachstellungen der Ex-Schwiegerfamilie und die angebliche Weiterleitung seiner Fotografie an die Taliban beruhten lediglich auf Hörensagen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei zuletzt als Unterleutnant tätig gewesen. Nach einer Ausbildung habe er Verdächtige registriert, fotografiert, daktyloskopiert und befragt. Er habe eine Sonderfunktion gehabt, sei aber auch im Einsatz und im direkten Kontakt mit Verdächtigen gewesen. Bei einem Einsatz sei er von kriminellen Personen, die im Kontakt mit lokalen Regierungsbeamten gestanden seien, identifiziert worden. Bei seinen Einsätzen habe er direkt mit Drogendealern zu tun gehabt. Er befürchte, bei einer Rückkehr wieder in deren Fokus zu geraten. Er habe mehr als seine Kollegen mit den internationalen Streitkräften zusammengearbeitet und sei besser geschützt gewesen. Nach deren Abzug habe sich die Situation massiv verschlechtert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat, seines konkreten Einsatzes gegen die Taliban und seiner Beziehung zu seiner Partnerin sei er auch durch die Taliban bedroht. Der Soldat H._______ habe ihn hinter seinem Rücken bedroht - zudem habe er seine Partnerin verbal attackiert. H._______ sei noch nie zusammen mit ihm im Einsatz gewesen und habe somit keine Gelegenheit gehabt, ihn bei einem solchen zu schädigen. Zu den Aussagen seiner Partnerin sei in deren Beschwerde Stellung genommen worden. Die mit ihr geschlossene Ehe auf Zeit sei nicht mehr gültig und ändere nichts an der Gefährdung durch die Familie des Ex-Mannes seiner Partnerin. Es werde ihnen unehelicher Geschlechtsverkehr vorgeworfen und ihm werde vorgeworfen, er habe seine Partnerin entführt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer voneinander abweichende Angaben zu seiner Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer machte zu seinem Geburtsdatum unbestrittenermassen voneinander abweichende Angaben. Es mag zwar zutreffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan weniger Bedeutung beigemessen wird als in europäischen Ländern, dennoch dürfte erwartet werden, dass ein Asylgesuchsteller dazu übereinstimmende Angaben macht.

E. 5.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Frage, welcher Art seine Verbindung zu seiner Lebenspartnerin sei, voneinander abweichende Angaben machte. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens räumte er ein, dass seine Aussage bei der BzP, er sei mit ihr zivilrechtlich verheiratet (act. 4/12 S. 3), nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Erklärung, er habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, weil er von seiner Lebenspartnerin nicht habe getrennt und mit ihr zusammen untergebracht werden wollen, mag zwar nachvollziehbar sein, er wurde aber einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, und es wurde ihm gesagt, dass falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirkten (act. A4/12 S. 2).

E. 5.2.3 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er einen Reisepass habe, was er bejahte - er habe diesen nicht dabei, er sei zuhause, und er werde ihn beschaffen. Die Frage, ob er eine Tazkira habe, bejahte er ebenfalls - sie sei zuhause und er könne sie mitschicken (act. A4/12 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Reisepass besessen (act. A35/20 S. 16) und seine Tazkira sei bei der Armee (act. A35/20 S. 4). Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen für die unterschiedlichen Aussagen sind nicht stichhaltig. Wäre er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen, hätte er dies bei der BzP sagen und anbieten können, er könne sich (möglicherweise) einen ausstellen lassen; es gab damals keinen nachvollziehbaren Grund, tatsachenwidrig zu behaupten, einen Pass zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte hinsichtlich der Tazkira mit der Angabe, sie sei «zuhause» auch, diese sei in Afghanistan, gemeint haben, überzeugt im Ergebnis nicht.

E. 5.2.4 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

E. 5.3 In Anbetracht aller Aussagen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Beweismittel (vgl. act. A36 Ziff. 1 - 16; Beweismittelumschlag) ist davon auszugehen, dass er als Soldat in den Diensten der afghanischen Regierung stand. Dass Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte gefährdet sind, von den Taliban nicht nur bei Kampfeinsätzen angegriffen zu werden, ist notorisch. Bei der BzP und der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten gefordert, dass er seinen Dienst bei der afghanischen Armee quittiere. Auf Nachfrage, wie er konkret bedroht worden sei, antwortete er, die Taliban hätten ihn angerufen und ihm immer gesagt, er müsse «diesen Ort» verlassen (act. A4/12 S. 8), wogegen er bei der Anhörung sagte, die Taliban hätten mit seinem Vater gesprochen und diesen beauftragt, ihm auszurichten, er solle nicht mehr für die Regierung arbeiten (act. A35/20 S. 16 f.). Bei der Anhörung führte er zudem aus, die Taliban seien im Besitz von Fotografien seiner Person gewesen (act. A35/20 S. 8). Erstmals bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten ihn auch aufgrund der Beziehung zu seiner paschtunischen Lebenspartnerin bedroht. Die Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin habe den Taliban ebenfalls Fotografien von ihm gegeben (act. A35/20 S. 11). Bei der BzP führte der Beschwerdeführer an, Paschtunen seien zum Vater seiner Lebenspartnerin gegangen und hätten diesem gesagt, er müsse seine Tochter von ihm trennen, ansonsten man ihm (dem Vater) etwas antun werde. Die Frage, ob sonst noch etwas vorgefallen sei, verneinte er (act. A 4/20 S. 8). Deshalb erscheint die bei der Anhörung im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin geltend gemachte Vorsprache der Taliban bei seinem Vater, der aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer auszuliefern (act. A35/20 S. 11), als nachgeschoben und vorliegend unglaubhaft. Zwischen dem angeblich an den Vater gerichteten Auftrag, der Beschwerdeführer solle den Militärdienst quittieren, und der Forderung, er müsse den Taliban von seinem Vater übergeben werden, ansonsten die ganze Familie vernichtet werde, besteht ein gewichtiger Unterschied. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und den Zweifeln an der Schilderung des Verhältnisses der Lebenspartnerin zu ihrer Familie und zu ihrer Schwiegerfamilie (vgl. Urteil D-1267/2018 vom heutigen Tag E. 5.3.1) bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret bedroht wurde.

E. 5.4 Hinsichtlich der Gefahr, die dem Beschwerdeführer seitens paschtunischer Soldaten gedroht haben soll, ist festzuhalten, dass seine diesbezügliche Annahme vom Hörensagen beruht. Der Beschwerdeführer gab nicht an, er sei persönlich von einem oder von mehreren paschtunischen Soldaten angegriffen oder bedroht worden, weil diese seine Beziehung mit einer Paschtunin missbilligt hätten. Er und seine Lebenspartnerin waren eigenen Angaben gemäss seit einiger Zeit liiert und es kam offenbar zu keinen direkten Auseinandersetzungen oder gewaltsamen Zwischenfällen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, mehrere seiner Kameraden seien festgenommen und angeklagt worden, weil sie zusammen mit den (...) Soldaten an einer Drogenvernichtungsaktion beteiligt gewesen seien. Da in den Drogenhandel auch Vertreter des afghanischen Staats verwickelt gewesen seien, hätten diese sich rächen wollen. Er sei an den Einsätzen auch beteiligt gewesen und habe befürchtet, festgenommen zu werden. Da der Beschwerdeführer diese Befürchtung bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise ernsthaft befürchtete, in unmittelbarer Zukunft aus dem genannten Grund Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Armee, bei der er in gemeinsamen Aktionen mit ausländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner Hinsicht gefährdet gewesen. An seiner Darstellung, die Taliban seien im Besitz von Fotografien von ihm gewesen, die ihnen von der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin gegeben worden seien, und hätten konkrete Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Das Vorbringen, die Taliban hätten gegen ihn Drohungen ausgestossen, weil er mit einer Paschtunin liiert gewesen sei, und seinen Vater in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt, damit er ihn ausliefere, wird als unglaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dem Beschwerdeführer hätten seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht, weil diese seine Beziehung mit seiner Lebenspartnerin missbilligt hätten. Ebenso wenig wird davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer habe in naher Zukunft Ungemach wegen seines Einsatzes gegen Drogenhändler gedroht.

E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban konkret bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher er durch seine berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3.).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht hätten, weil er als Hazara eine Verbindung mit seiner Lebens-partnerin eingegangen war. Weder kam es bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu konkreten Auseinandersetzungen noch wurde er angegriffen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wusste der Kommandant über die Beziehung Bescheid und weder er noch seine Lebenspartnerin sagten aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei einer allfällig unterschwelligen feindlichen Gesinnung einiger paschtunischer Soldaten um Anfeindungen von Drittpersonen handeln würde, die nicht im Einverständnis mit den Vorgesetzten gegen den Beschwerdeführer «intrigiert» hätten. Die von ihm geäusserte Furcht vor Übergriffen ist demnach asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, er könnte von den Drogenhändlern, die bei im Verbund mit den (...) Soldaten durchgeführten Aktionen zu Schaden gekommen waren, behelligt werden, indem ein (Straf)Verfahren gegen ihn eingeleitet würde, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, entsprechende Massnahmen hätten in naher Zukunft nicht bevorgestanden. Allfällige Racheaktionen der in den Drogenhandel verwickelten Personen wären ohnehin aus kriminellen und nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt. Daran ändert nichts, dass auch Vertreter des afghanischen Staats in den Drogenhandel verwickelt gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht ist somit asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur afghanischen Armee und die damit einhergehende latente Gefährdung durch regierungsfeindliche Gruppen keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, vermag die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit der Gefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, die auf seine Zugehörigkeit zur afghanischen Armee zurückzuführen wäre, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen, da das SEM dieser Gefährdung im Ergebnis durch die vorläufige Aufnahme Rechnung getragen hat. Zudem hat sich das SEM in der Vernehmlassung ausführlich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die afghanische Armee und dem daraus resultierenden Gefährdungsprofil auseinandergesetzt. Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer geht zwar seit Sommer 2018 einer Arbeitstätigkeit nach und erzielt einen Nettoverdienst von knapp Fr. 2900.-. Da er von seinem Einkommen für sich und seine Lebenspartnerin aufzukommen und gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine gemeinsame Wohnung gemietet hat, reicht die Höhe des erzielten Einkommens nicht aus, um davon auszugehen, die prozessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sei nicht mehr gegeben und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu widerrufen.

E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 28. Juni 2018 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8,5 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 80.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1355.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1355.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2729/2018lan Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Mitte Oktober 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 19. November 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei Soldat der afghanischen Armee und in D._______ stationiert gewesen. Dort habe er seine Ehefrau (E._______ [N {...}]) kennengelernt, die ebenfalls für die Armee gearbeitet habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da jeden Tag Anschläge verübt worden seien. Er sei von den Taliban und von einer Gruppe von Paschtunen bedroht worden. Die Taliban hätten ihn angerufen und ihm immer gesagt, er müsse diesen Ort verlassen. Sie seien zu seinen Eltern gegangen und hätten diesen gesagt, er solle zu arbeiten aufhören, sonst werde die ganze Familie getötet. Von der Gruppe von Paschtunen sei er beschimpft worden, weil seine Frau dieser Ethnie angehöre; sie hätten ihn sogar mit dem Tod bedroht. Die Paschtunen hätten dem Vater seiner Frau gesagt, er solle seine Tochter von ihm «zurücknehmen», ansonsten man ihn (den Vater) umbringen werde. A.c Am 7. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in der Provinz C._______ gelebt und sei als Soldat in F._______ und D._______ stationiert gewesen. Während seiner Dienstzeit habe er E._______ kennengelernt, der er nach einiger Zeit einen Heiratsantrag gemacht habe. Sie seien öfters zusammen unterwegs gewesen, was den anderen paschtunischen Soldaten missfallen habe. Hinter seinem Rücken sei gesagt worden, man werde ihn bei einem Einsatz erschiessen. E._______ habe ihm gesagt, ihre Familie sei von der Familie ihres verstorbenen Mannes bedroht worden, weil diese von ihrer Verbindung erfahren habe. Auch sein Vater sei von dieser Familie telefonisch bedroht worden - zudem sei sein Vater geschlagen und aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern. Diese Familie habe Fotografien von ihm den Taliban gegeben, die indessen schon im Besitz von anderen Fotografien und auf der Suche nach ihm gewesen seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Partnerin bei einem Mullah eine Ehe auf Zeit (für ein Jahr) geschlossen. Im Jahr 2011 sei er der Armee beigetreten und nach einer dreimonatigen Ausbildung aufgenommen worden. Er habe sich beim Camp (...) gemeldet, das dem afghanischen Innenministerium unterstanden habe. Anfänglich sei er im "Computerbereich" eingesetzt, später sei er weiter ausgebildet worden. Er habe bei verschiedenen Einsätzen, bei denen er mitgenommen worden sei, Leute befragt, registriert, fotografiert, daktyloskopiert und DNA-Tests durchgeführt. Ab dem Jahr 2013 sei er zum Camp des (...) gebracht worden. Bei Einsätzen mit (...) Soldaten sei er von Kriminellen (Drogendealern), die Kontakte zur Regierung gehabt hätten, identifiziert worden. Bei der Staatsanwaltschaft sei gegen ihn ein Dossier eröffnet worden, weil es geheissen habe, sie hätten die Drogendealer getötet. Als sie einmal Drogendealer festgenommen hätten, seien sie von diesen bedroht worden - diese hätten gesagt, sie seien Männer des Sicherheitschefs der Provinz D._______. Sie hätten dies den ausländischen Soldaten gesagt, diese hätten ihnen befohlen, die Drogen zu vernichten. Der Sicherheitschef habe gesagt, dies sei illegal gewesen. Nachdem die «Ausländer» abgezogen seien, hätten ihre Gegner mehr Macht gehabt. Man habe ihnen immer neue Vorwürfe gemacht; so zum Beispiel, dass sie die Aktionen ohne Befehl des Innenministeriums durchgeführt hätten. Viele seiner Arbeitskollegen seien zur Staatsanwaltschaft mitgenommen und verhört worden; sie hätten Geld für ihre Freilassung bezahlen müssen. Einige hätten die Flucht ergriffen. Der Kommandant der Kaserne sei vor Gericht gezogen worden; auf Befehl des Präsidenten sei er entlassen worden. Dank Hilfe der «Ausländer» sei er wiedereingesetzt worden. Sie seien alle von den Taliban verfolgt worden. Eine Woche, nachdem er von seinem Vater erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er zusammen mit E._______ die Kaserne verlassen, wobei er von Kollegen unterstützt worden sei. Zirka zehn Tage später seien sie ausgereist. Auch danach sei sein Vater noch von den Taliban aufgesucht worden. Man habe ihm gesagt, sein Sohn habe E._______ entführt. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen bezüglich der beruflichen Ausbildung und seiner Einsetzung als Soldat gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ab (vgl. act. A36 Ziff. 1 - 16; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 12. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2018, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu koordinieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Eingabe des Gesuchs um Ehevorbereitung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und eine Kostennote bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018, der eine Fotografie und eine aktualisierte Kostennote beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Der Beschwerdeführer teilte am 19. September 2018 mit, er habe im August 2018 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Er legte eine Kopie des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnung vom August 2018 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Dem Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebenspartnerin (D-1267/2018) zu koordinieren, wird durch das heutige Urteil in jenem Verfahren Rechnung getragen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer zu Geburtsdatum und Zivilstand unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die unterschiedlichen Angaben habe er weder erklären noch habe er ein annähernd konkretes Geburtsdatum nennen können. Während er bei der BzP gesagt habe, er sei seit zwei Monaten zivil getraut, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe bei einem Mullah lediglich eine Ehe auf Zeit geschlossen. Zum Verbleib und der Möglichkeit des Beibringens seiner Tazkira habe er ebenso unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zur Frage, ob er einen Pass besessen habe oder nicht, habe er nicht übereinstimmend ausgesagt. Dies wiege umso schwerer, als dass er es unterlassen habe, ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten zu reichen. Daraus ergäben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt der weiteren Aussagen. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nie mit den Taliban gesprochen oder anderweitig kommuniziert, bei der BzP habe er hingegen gesagt, die Taliban hätte ihn angerufen und ihm gesagt, er müsse «diesen Ort» verlassen. Auf Nachfrage habe er gesagt, die Taliban hätte ihm dies über seinen Vater ausrichten lassen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen würden bestärkt, da es sich bei der Bedrohung durch die Taliban um einen zentralen Punkt handle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe das Militär unerlaubt verlassen, habe aber diesbezüglich keine Restriktionen geltend gemacht. Somit könne nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen gesprochen werden. Aufgrund seiner Teilnahme an Drogenvernichtungs-Aktionen sei er weder angeklagt noch verhaftet worden. Es sei nicht absehbar, dass es diesbezüglich in naher Zukunft zu einer Behelligung kommen könnte. Seine Kollegen und der Kommandant seien relativ zeitnah zu den Ereignissen beschuldigt oder verhaftet worden, gegen ihn persönlich habe bis zur Ausreise nichts vorgelegen. Diese Vorbringen entfalteten somit keine asylrechtliche Relevanz. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, in der die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerde sei ausgeführt worden, dass sie in Afghanistan nicht geheiratet hätten. Dies habe jedoch auf einer falschen Interpretation des Rechtsvertreters beruht. Sie hätten in Afghanistan kein «Nikah» gemacht; der Anmerkung der Dolmetscherin bei der Anhörung der Partnerin sei zu entnehmen, «Nikah» sei ein «Gebet des Imams zur Eheschliessung». Dies treffe nicht genau zu, da «Nikah» der Ehevertrag sei; scheinbar könne aber auch die Heiratszeremonie so bezeichnet werden. Sie hätten bei ihrer Ausreise in G._______ bei einem Mullah eine «Sighe-Ehe» geschlossen, damit sie gemeinsam hätten ausreisen können. Demzufolge sei die Aussage der Lebenspartnerin bei der BzP korrekt gewesen. Sie seien bei der Einreise in die Schweiz noch religiös getraut gewesen, allerdings habe der angegebene Heiratsort nicht gestimmt. Ihre Angabe, sie hätten in Afghanistan keine Möglichkeit gehabt, ihre «Nikah» durchzuführen, da es in den Sicherheitseinrichtungen niemanden gegeben habe, der dies habe machen können, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, sie seien zivil verheiratet, treffe nicht zu; er habe dies nur gesagt, um in der Schweiz nicht von seiner Frau getrennt zu werden. Nach diesen Ausführungen müsse die Aussage in der Beschwerde der Lebenspartnerin, sie seien in Afghanistan verheiratet gewesen, revidiert werden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten in Afghanistan nie geheiratet und seien in ihrem Sinn keine «Nikah», sondern eine «Sighe-Ehe» eingegangen. Das sprachliche und kulturelle Missverständnis mit dem Rechtsvertreter könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Zudem habe diese Frage nur eine untergeordnete Bedeutung bei der Beurteilung der Asylgründe. Schon durch das Bekanntwerden ihrer Beziehung hätten sie Probleme mit den Taliban und mit den ehemaligen Schwiegereltern der Lebenspartnerin gehabt. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Geburtsdatum nennen könne, was sich im Hinblick auf seine persönlichen Umstände sowie die kulturellen und tatsächlichen Gegebenheiten erklären lasse. Sein genaues Geburtsdatum sei nie registriert worden, da er zu Hause geboren worden sei und seine Eltern Analphabeten seien. Aufgrund einer ungefähren Angabe seiner Mutter habe er bei der BzP einen Monat genannt, bei der Anhörung indessen erklärt, er könne kein genaues Datum angeben. Er wisse, dass das Jahr 1993 stimme; dieses Jahr kenne er von den Ausweisen, die ihm die internationalen Streitkräfte ausgestellt hätten. Seine Tazkira befinde sich bei den afghanischen Militärbehörden. Bei der BzP habe er gesagt, sie befinde sich zuhause, womit auch zuhause in Afghanistan hätte gemeint sein können. Damals habe er gedacht, er könne sie beschaffen, was nicht gelungen sei. Er habe auch gedacht, er könne sich einen Pass ausstellen lassen, was aber in seiner Abwesenheit nicht möglich sei. Seine unterschiedlichen Angaben seien somit erklärbar. Sämtliche Dokumente, die er habe beschaffen können, habe er beim SEM abgegeben, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Im Protokoll der BzP stehe bezüglich der Drohanrufe durch die Taliban keine klare Aussage. Der entsprechende Satz sei sprachlich nicht korrekt und könne nicht eindeutig interpretiert werden. Seine Erklärung, die Taliban hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, er solle mit seiner Arbeit aufhören, sei nachvollziehbar. Er habe im Rahmen der Anhörung ausführlich erklärt, weshalb er in Afghanistan mit den Taliban, einflussreichen Drogendealern, paschtunischen Soldaten und mit der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin Probleme gehabt habe. Dies sei vom SEM nicht gewertet worden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnte. Er habe gesagt, er habe zusammen mit anderen Soldaten auf Befehl gefundene Drogen vernichtet. Den Militärangehörigen, die bei solchen Aktionen mitgemacht hätten, sei vorgeworfen worden, sie hätten Drogendealer getötet und ohne Befehl des Innenministeriums gehandelt. Viele Soldaten - darunter Dienstkollegen - und auch der Kommandant seiner Kaserne seien verhaftet und angeklagt worden. Ihm sei diesbezüglich jedoch nichts geschehen, was darauf schliessen lasse, er sei nicht in einem Mass exponiert gewesen, das den Anklägern aufgefallen sei. Dass seine Tätigkeit als Soldat zwangsmässig zu einer konkreten Gefährdung durch die Taliban führe, sei zu bezweifeln, da es keine Hinweise dafür gebe, dass den Taliban oder den Drogendealern seine Teilnahme an den Aktionen bekannt geworden sei. Dafür sprächen auch seine widersprüchlichen Aussagen zur Kontaktaufnahme der Taliban mit ihm beziehungsweise mit seinem Vater. Seine Tätigkeit im Computerbereich dürfte ihn nicht derart exponiert haben, dass er damit die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte, habe er doch keinen direkten Kontakt zu denselben geltend gemacht. Von der Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban sei er gleichermassen wie alle afghanischen Mitbürger betroffen. Der Sicherheitslage sei durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Von der Bedrohung durch Soldaten paschtunischer Ethnie wolle er nur vom Hörensagen etwas mitbekommen haben. Trotz der längeren Dauer der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin habe er keine körperlichen oder verbalen Übergriffe geltend gemacht, obwohl das militärische Umfeld genügend Gelegenheit dazu geboten hätte. Den vorgebrachten Problemen mit den Eltern und Ex-Schwiegereltern seiner Partnerin sowie den anscheinend übereinstimmenden Aussagen seiner Partnerin seien die vielen widersprüchlichen Aussagen derselben gegenüber zu stellen. Verbrechen wider die Ehre könnten in Afghanistan durchaus geahndet werden. Seine Partnerin sei Soldatin gewesen und das je nach deren Angaben sogar mit der Einwilligung ihrer Familie. Sie habe geltend gemacht, bereits dies habe Schande über ihre Familie gebracht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass ein Sohn ihrer Ex-Schwiegereltern sie habe ehelichen wollen. Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehe auf Zeit sei ihr Zusammenleben wieder legal geworden. Die Nachstellungen der Ex-Schwiegerfamilie und die angebliche Weiterleitung seiner Fotografie an die Taliban beruhten lediglich auf Hörensagen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei zuletzt als Unterleutnant tätig gewesen. Nach einer Ausbildung habe er Verdächtige registriert, fotografiert, daktyloskopiert und befragt. Er habe eine Sonderfunktion gehabt, sei aber auch im Einsatz und im direkten Kontakt mit Verdächtigen gewesen. Bei einem Einsatz sei er von kriminellen Personen, die im Kontakt mit lokalen Regierungsbeamten gestanden seien, identifiziert worden. Bei seinen Einsätzen habe er direkt mit Drogendealern zu tun gehabt. Er befürchte, bei einer Rückkehr wieder in deren Fokus zu geraten. Er habe mehr als seine Kollegen mit den internationalen Streitkräften zusammengearbeitet und sei besser geschützt gewesen. Nach deren Abzug habe sich die Situation massiv verschlechtert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat, seines konkreten Einsatzes gegen die Taliban und seiner Beziehung zu seiner Partnerin sei er auch durch die Taliban bedroht. Der Soldat H._______ habe ihn hinter seinem Rücken bedroht - zudem habe er seine Partnerin verbal attackiert. H._______ sei noch nie zusammen mit ihm im Einsatz gewesen und habe somit keine Gelegenheit gehabt, ihn bei einem solchen zu schädigen. Zu den Aussagen seiner Partnerin sei in deren Beschwerde Stellung genommen worden. Die mit ihr geschlossene Ehe auf Zeit sei nicht mehr gültig und ändere nichts an der Gefährdung durch die Familie des Ex-Mannes seiner Partnerin. Es werde ihnen unehelicher Geschlechtsverkehr vorgeworfen und ihm werde vorgeworfen, er habe seine Partnerin entführt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.2 5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer voneinander abweichende Angaben zu seiner Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer machte zu seinem Geburtsdatum unbestrittenermassen voneinander abweichende Angaben. Es mag zwar zutreffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan weniger Bedeutung beigemessen wird als in europäischen Ländern, dennoch dürfte erwartet werden, dass ein Asylgesuchsteller dazu übereinstimmende Angaben macht. 5.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Frage, welcher Art seine Verbindung zu seiner Lebenspartnerin sei, voneinander abweichende Angaben machte. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens räumte er ein, dass seine Aussage bei der BzP, er sei mit ihr zivilrechtlich verheiratet (act. 4/12 S. 3), nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Erklärung, er habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, weil er von seiner Lebenspartnerin nicht habe getrennt und mit ihr zusammen untergebracht werden wollen, mag zwar nachvollziehbar sein, er wurde aber einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, und es wurde ihm gesagt, dass falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirkten (act. A4/12 S. 2). 5.2.3 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er einen Reisepass habe, was er bejahte - er habe diesen nicht dabei, er sei zuhause, und er werde ihn beschaffen. Die Frage, ob er eine Tazkira habe, bejahte er ebenfalls - sie sei zuhause und er könne sie mitschicken (act. A4/12 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Reisepass besessen (act. A35/20 S. 16) und seine Tazkira sei bei der Armee (act. A35/20 S. 4). Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen für die unterschiedlichen Aussagen sind nicht stichhaltig. Wäre er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen, hätte er dies bei der BzP sagen und anbieten können, er könne sich (möglicherweise) einen ausstellen lassen; es gab damals keinen nachvollziehbaren Grund, tatsachenwidrig zu behaupten, einen Pass zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte hinsichtlich der Tazkira mit der Angabe, sie sei «zuhause» auch, diese sei in Afghanistan, gemeint haben, überzeugt im Ergebnis nicht. 5.2.4 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 5.3 In Anbetracht aller Aussagen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Beweismittel (vgl. act. A36 Ziff. 1 - 16; Beweismittelumschlag) ist davon auszugehen, dass er als Soldat in den Diensten der afghanischen Regierung stand. Dass Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte gefährdet sind, von den Taliban nicht nur bei Kampfeinsätzen angegriffen zu werden, ist notorisch. Bei der BzP und der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten gefordert, dass er seinen Dienst bei der afghanischen Armee quittiere. Auf Nachfrage, wie er konkret bedroht worden sei, antwortete er, die Taliban hätten ihn angerufen und ihm immer gesagt, er müsse «diesen Ort» verlassen (act. A4/12 S. 8), wogegen er bei der Anhörung sagte, die Taliban hätten mit seinem Vater gesprochen und diesen beauftragt, ihm auszurichten, er solle nicht mehr für die Regierung arbeiten (act. A35/20 S. 16 f.). Bei der Anhörung führte er zudem aus, die Taliban seien im Besitz von Fotografien seiner Person gewesen (act. A35/20 S. 8). Erstmals bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten ihn auch aufgrund der Beziehung zu seiner paschtunischen Lebenspartnerin bedroht. Die Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin habe den Taliban ebenfalls Fotografien von ihm gegeben (act. A35/20 S. 11). Bei der BzP führte der Beschwerdeführer an, Paschtunen seien zum Vater seiner Lebenspartnerin gegangen und hätten diesem gesagt, er müsse seine Tochter von ihm trennen, ansonsten man ihm (dem Vater) etwas antun werde. Die Frage, ob sonst noch etwas vorgefallen sei, verneinte er (act. A 4/20 S. 8). Deshalb erscheint die bei der Anhörung im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin geltend gemachte Vorsprache der Taliban bei seinem Vater, der aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer auszuliefern (act. A35/20 S. 11), als nachgeschoben und vorliegend unglaubhaft. Zwischen dem angeblich an den Vater gerichteten Auftrag, der Beschwerdeführer solle den Militärdienst quittieren, und der Forderung, er müsse den Taliban von seinem Vater übergeben werden, ansonsten die ganze Familie vernichtet werde, besteht ein gewichtiger Unterschied. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und den Zweifeln an der Schilderung des Verhältnisses der Lebenspartnerin zu ihrer Familie und zu ihrer Schwiegerfamilie (vgl. Urteil D-1267/2018 vom heutigen Tag E. 5.3.1) bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret bedroht wurde. 5.4 Hinsichtlich der Gefahr, die dem Beschwerdeführer seitens paschtunischer Soldaten gedroht haben soll, ist festzuhalten, dass seine diesbezügliche Annahme vom Hörensagen beruht. Der Beschwerdeführer gab nicht an, er sei persönlich von einem oder von mehreren paschtunischen Soldaten angegriffen oder bedroht worden, weil diese seine Beziehung mit einer Paschtunin missbilligt hätten. Er und seine Lebenspartnerin waren eigenen Angaben gemäss seit einiger Zeit liiert und es kam offenbar zu keinen direkten Auseinandersetzungen oder gewaltsamen Zwischenfällen. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, mehrere seiner Kameraden seien festgenommen und angeklagt worden, weil sie zusammen mit den (...) Soldaten an einer Drogenvernichtungsaktion beteiligt gewesen seien. Da in den Drogenhandel auch Vertreter des afghanischen Staats verwickelt gewesen seien, hätten diese sich rächen wollen. Er sei an den Einsätzen auch beteiligt gewesen und habe befürchtet, festgenommen zu werden. Da der Beschwerdeführer diese Befürchtung bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise ernsthaft befürchtete, in unmittelbarer Zukunft aus dem genannten Grund Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Armee, bei der er in gemeinsamen Aktionen mit ausländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner Hinsicht gefährdet gewesen. An seiner Darstellung, die Taliban seien im Besitz von Fotografien von ihm gewesen, die ihnen von der Schwiegerfamilie seiner Lebenspartnerin gegeben worden seien, und hätten konkrete Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Das Vorbringen, die Taliban hätten gegen ihn Drohungen ausgestossen, weil er mit einer Paschtunin liiert gewesen sei, und seinen Vater in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt, damit er ihn ausliefere, wird als unglaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dem Beschwerdeführer hätten seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht, weil diese seine Beziehung mit seiner Lebenspartnerin missbilligt hätten. Ebenso wenig wird davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer habe in naher Zukunft Ungemach wegen seines Einsatzes gegen Drogenhändler gedroht. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban konkret bedroht worden, als unglaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher er durch seine berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Gefährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen erfüllt hätten - als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Sicherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Übergriffe gedroht hätten, weil er als Hazara eine Verbindung mit seiner Lebens-partnerin eingegangen war. Weder kam es bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu konkreten Auseinandersetzungen noch wurde er angegriffen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wusste der Kommandant über die Beziehung Bescheid und weder er noch seine Lebenspartnerin sagten aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei einer allfällig unterschwelligen feindlichen Gesinnung einiger paschtunischer Soldaten um Anfeindungen von Drittpersonen handeln würde, die nicht im Einverständnis mit den Vorgesetzten gegen den Beschwerdeführer «intrigiert» hätten. Die von ihm geäusserte Furcht vor Übergriffen ist demnach asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, er könnte von den Drogenhändlern, die bei im Verbund mit den (...) Soldaten durchgeführten Aktionen zu Schaden gekommen waren, behelligt werden, indem ein (Straf)Verfahren gegen ihn eingeleitet würde, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, entsprechende Massnahmen hätten in naher Zukunft nicht bevorgestanden. Allfällige Racheaktionen der in den Drogenhandel verwickelten Personen wären ohnehin aus kriminellen und nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt. Daran ändert nichts, dass auch Vertreter des afghanischen Staats in den Drogenhandel verwickelt gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht ist somit asylrechtlich nicht relevant. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur afghanischen Armee und die damit einhergehende latente Gefährdung durch regierungsfeindliche Gruppen keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, vermag die Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit der Gefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, die auf seine Zugehörigkeit zur afghanischen Armee zurückzuführen wäre, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen, da das SEM dieser Gefährdung im Ergebnis durch die vorläufige Aufnahme Rechnung getragen hat. Zudem hat sich das SEM in der Vernehmlassung ausführlich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die afghanische Armee und dem daraus resultierenden Gefährdungsprofil auseinandergesetzt. Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer geht zwar seit Sommer 2018 einer Arbeitstätigkeit nach und erzielt einen Nettoverdienst von knapp Fr. 2900.-. Da er von seinem Einkommen für sich und seine Lebenspartnerin aufzukommen und gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine gemeinsame Wohnung gemietet hat, reicht die Höhe des erzielten Einkommens nicht aus, um davon auszugehen, die prozessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sei nicht mehr gegeben und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu widerrufen. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 28. Juni 2018 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8,5 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 80.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1355.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1355.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: