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E-1263/2015

E-1263/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei (...) reisten am (...) Februar 2014 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 25. Februar 2014 fanden Kurzbefragungen im EVZ der Beschwerdeführenden 1-3 und am 2. Dezember 2014 Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) der Beschwerdeführenden 1-4 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 verwies zur Begründung seines Asyl­gesuchs vorab auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Ab etwa August 2012 seien alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie zu unterstützen, was er aber abgelehnt habe. Sie hätten insbesondere von ihm verlangt, ihnen den ältesten Sohn C._______ zu überlassen. Aus diesem Grund habe er C._______ nach (...) geschickt, wo er sich bei Verwandten und Freunden versteckt habe. Wären sie in Syrien geblieben, wäre C._______ im Alter von 18 Jahren rekrutiert und in den Militärdienst einberufen worden. Auch seinem Sohn D._______ sei an den Kontrollposten der YPG immer wieder eine Rekrutierung in Aussicht gestellt worden. Die Islamisten hätten von ihnen ausserdem verlangt, ihre Verhaltensregeln zu befolgen. Er habe sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er - über einen (...), der Yezide gewesen sei - eigentlich auch Angehöriger des yezidischen Glaubens sei. Die Behörden hätten zweimal sein Haus gestürmt, weil sie den (...) seiner Ehefrau wegen dessen Engagement für die Opposition gesucht hätten. Eines Tages im (...) 2013 hätten bewaffnete Leute seine Tiere - unter anderen den Familienhund getötet, und er habe Detonationen und Schusswechsel gehört. Er und seine Familie seien deswegen noch am gleichen Tag nach (...) geflüchtet, wo sie sich in der Folge bis zur Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hätten. Sie hätten in dieser Zeit von anderen Dorfbewohnern erfahren, dass ihr Haus zerstört worden sei; ver­mutlich sei es von den Islamisten gesprengt worden, weil sie deren Vorschriften nicht eingehalten hätten. Nach einem Aufenthalt von einem bis zwei Monaten in (...) seien sie per Flugzeug nach Damaskus und von dort legal in den Libanon ausgereist, wobei sie mehrmals kontrolliert worden seien. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes geflüchtet. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie und ihre Familie seien wegen der Kriegssituation geflüchtet. Insbesondere verwies sie darauf, dass sie die Rekrutierung ihrer beiden Söhne C._______ und D._______ durch die Regierungsarmee oder die YPG sowie eine Vergewaltigung ihrer Tochter befürchtet und auch Angst gehabt habe, ihr Ehemann könnte umgebracht werden. Die YPG habe von jeder Familie verlangt, eine Person zu stellen, um sie bei der Verteidigung der Region zu unterstützen. Am Tag als sie aus ihrem Dorf geflohen seien, sei nicht nur ihr Haus, sondern das ganze Dorf angegriffen worden und viele Dorfbewohner seien geflohen. Im Weiteren hätten die Behörden zweimal bei ihnen sowie auch bei ihren Geschwistern nach ihrem (...) gesucht, welcher ein aktiver Oppositioneller sei. B.c Der Beschwerdeführer 3 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen seiner Eltern. Insbesondere führte er aus, er sei etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Syrien nach (...) gegangen, um sich der Rekrutierung durch die YPG zu entziehen. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Ferner hätte er sich im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte ausstellen lassen müssen, und er habe befürchtet, bei dieser Gelegenheit von den Regierungskräften mitgenommen zu werden. B.d Der Beschwerdeführer 4 brachte insbesondere vor, er sei auf dem Schulweg immer wieder an den Kontrollposten der YPG zurückgehalten und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er sei daher ungefähr ab Februar 2013 nicht mehr zur Schule gegangen, Seine Familie habe gezwungenermassen die YPG finanziell unterstützt. B.e Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, Zivilregisterauszügen und Laissez-passer aller Familienangehörigen, unter anderem das Familienbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers 1, sowie diverse Fotos ihres zerstörten Hauses und ihres Hundes ein. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl der syrischen Regierungsarmee vom (...) 2014 betreffend den Sohn C._______, inklusive Zustellcouvert und Übersetzung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die in der Beschwerdeschrift angekündigten schriftlichen Vertretungsvollmachten sowie einen Beleg für ihre geltend gemachte Mittellosigkeit einzureichen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet, und es wurde festgestellt, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden Vertretungsvollmachten der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...), betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. Am 12. März 2015 wurden Mittellosigkeitsbestätigungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aus den nach ihrer Darstellung erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sei nicht auf eine Absicht schliessen, sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu verfolgen, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz hätten. Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant sei die befürchtete Rekrutierung der Söhne C._______ und D._______. Diese seien noch nicht im dienstpflichtigen Alter und nach Angaben der Beschwerdeführenden auch noch nicht einberufen worden. Dass sie nicht gesucht würden, werde durch den Umstand bestätigt, dass sie legal ausgereist und dabei kontrolliert worden seien.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden betonten zur Begründung ihrer Beschwerde, dass der Sohn C._______ von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde und reichten zum Beleg hierfür eine Vorladung des Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in (...) vom (...) 2014 ein. Diese sei von den Behörden, nachdem sie die Beschwerdeführenden zu Hause nicht vorgefunden hätten, bei einem Bruder des Beschwerdeführers 1 in (...) abgegeben und durch diesen den Beschwerdeführenden zugestellt worden. C._______ drohe als Refraktär eine asylrelevante Verfolgung. Namentlich habe das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem Risikoprofil Refraktäre und Deserteure als Risikogruppen definiert, die als Flüchtlingen anzuerkennen seien. Auch die übrigen Familienmitglieder seien an Leib und Leben bedroht, da sie als Angehörige eines gesuchten Refraktärs mit Reflex­verfolgung rechnen müssten. Das grosse Interesse des syrischen Regimes an einer Rekrutierung des Sohnes C._______ werde auch dadurch dokumentiert, dass Vertreter des Regimes sie vor der Ausreise immer wieder aufgesucht und zur Mitarbeit aufgefordert hätten.

E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).

E. 6.1.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise entnehmen, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Sohn C._______ deren Aufmerksamkeit aufgrund eines oppositionellen Engagements erregt haben könnte. Dass die Beschwerdeführenden kein für eine Verfolgung seitens des Regimes massgebliches Profil aufweisen wird durch den Umstand unterstrichen, dass sie gemäss ihren Angaben legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist sind. Aus einer Rekrutierung zum Militärdienst respektive deren Nichtbefolgung kann somit nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Demnach ist auch die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die übrigen Familienangehörigen unbegründet. Die geschilderten Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität ebenfalls nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen.

E. 6.2 Ferner erfüllen weder die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten übrigen Behelligungen durch die Bürgerkriegsparteien noch die Zerstörung des Dorfes und insbesondere ihres Wohnhauses die Anforderungen an eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal ihre Aussagen zum Hintergrund der Sprengung ihres Hauses nur Vermutungen sind. Solche Nachteile sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.

E. 6.3 Die eher vollständigkeitshalber erwähnten zweimaligen Behelligungen wegen der behördlichen Suche nach einem (...) der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers 1 S. 6 und 10, Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 S. 6) - dem in der Schweiz am 30. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden ist (N [...]) - erreichten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Diese familiäre Verbindung, die in der Beschwerde mit keinen Wort erwähnt wird, führt auch nicht zu einem spezifischen Gefährdungsprofil im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 6.1.1).

E. 6.4 Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal die Glaubhaftigkeit dieser Vorbingen unbestritten ist. Ob es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten "Suchbefehl" - gemäss Übersetzung handelt es sich eher um eine Einladung zur Rekrutierung ("We inform you to attent to the Division of Recruitment [...] [...] [...] to [...]) - um ein authentisches Dokument handelt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2015 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei (...) reisten am (...) Februar 2014 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 25. Februar 2014 fanden Kurzbefragungen im EVZ der Beschwerdeführenden 1-3 und am 2. Dezember 2014 Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) der Beschwerdeführenden 1-4 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 verwies zur Begründung seines Asyl­gesuchs vorab auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Ab etwa August 2012 seien alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie zu unterstützen, was er aber abgelehnt habe. Sie hätten insbesondere von ihm verlangt, ihnen den ältesten Sohn C._______ zu überlassen. Aus diesem Grund habe er C._______ nach (...) geschickt, wo er sich bei Verwandten und Freunden versteckt habe. Wären sie in Syrien geblieben, wäre C._______ im Alter von 18 Jahren rekrutiert und in den Militärdienst einberufen worden. Auch seinem Sohn D._______ sei an den Kontrollposten der YPG immer wieder eine Rekrutierung in Aussicht gestellt worden. Die Islamisten hätten von ihnen ausserdem verlangt, ihre Verhaltensregeln zu befolgen. Er habe sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er - über einen (...), der Yezide gewesen sei - eigentlich auch Angehöriger des yezidischen Glaubens sei. Die Behörden hätten zweimal sein Haus gestürmt, weil sie den (...) seiner Ehefrau wegen dessen Engagement für die Opposition gesucht hätten. Eines Tages im (...) 2013 hätten bewaffnete Leute seine Tiere - unter anderen den Familienhund getötet, und er habe Detonationen und Schusswechsel gehört. Er und seine Familie seien deswegen noch am gleichen Tag nach (...) geflüchtet, wo sie sich in der Folge bis zur Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hätten. Sie hätten in dieser Zeit von anderen Dorfbewohnern erfahren, dass ihr Haus zerstört worden sei; ver­mutlich sei es von den Islamisten gesprengt worden, weil sie deren Vorschriften nicht eingehalten hätten. Nach einem Aufenthalt von einem bis zwei Monaten in (...) seien sie per Flugzeug nach Damaskus und von dort legal in den Libanon ausgereist, wobei sie mehrmals kontrolliert worden seien. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes geflüchtet. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie und ihre Familie seien wegen der Kriegssituation geflüchtet. Insbesondere verwies sie darauf, dass sie die Rekrutierung ihrer beiden Söhne C._______ und D._______ durch die Regierungsarmee oder die YPG sowie eine Vergewaltigung ihrer Tochter befürchtet und auch Angst gehabt habe, ihr Ehemann könnte umgebracht werden. Die YPG habe von jeder Familie verlangt, eine Person zu stellen, um sie bei der Verteidigung der Region zu unterstützen. Am Tag als sie aus ihrem Dorf geflohen seien, sei nicht nur ihr Haus, sondern das ganze Dorf angegriffen worden und viele Dorfbewohner seien geflohen. Im Weiteren hätten die Behörden zweimal bei ihnen sowie auch bei ihren Geschwistern nach ihrem (...) gesucht, welcher ein aktiver Oppositioneller sei. B.c Der Beschwerdeführer 3 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen seiner Eltern. Insbesondere führte er aus, er sei etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Syrien nach (...) gegangen, um sich der Rekrutierung durch die YPG zu entziehen. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Ferner hätte er sich im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte ausstellen lassen müssen, und er habe befürchtet, bei dieser Gelegenheit von den Regierungskräften mitgenommen zu werden. B.d Der Beschwerdeführer 4 brachte insbesondere vor, er sei auf dem Schulweg immer wieder an den Kontrollposten der YPG zurückgehalten und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er sei daher ungefähr ab Februar 2013 nicht mehr zur Schule gegangen, Seine Familie habe gezwungenermassen die YPG finanziell unterstützt. B.e Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, Zivilregisterauszügen und Laissez-passer aller Familienangehörigen, unter anderem das Familienbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers 1, sowie diverse Fotos ihres zerstörten Hauses und ihres Hundes ein. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl der syrischen Regierungsarmee vom (...) 2014 betreffend den Sohn C._______, inklusive Zustellcouvert und Übersetzung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die in der Beschwerdeschrift angekündigten schriftlichen Vertretungsvollmachten sowie einen Beleg für ihre geltend gemachte Mittellosigkeit einzureichen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet, und es wurde festgestellt, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden Vertretungsvollmachten der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...), betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. Am 12. März 2015 wurden Mittellosigkeitsbestätigungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aus den nach ihrer Darstellung erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sei nicht auf eine Absicht schliessen, sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu verfolgen, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz hätten. Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant sei die befürchtete Rekrutierung der Söhne C._______ und D._______. Diese seien noch nicht im dienstpflichtigen Alter und nach Angaben der Beschwerdeführenden auch noch nicht einberufen worden. Dass sie nicht gesucht würden, werde durch den Umstand bestätigt, dass sie legal ausgereist und dabei kontrolliert worden seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden betonten zur Begründung ihrer Beschwerde, dass der Sohn C._______ von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde und reichten zum Beleg hierfür eine Vorladung des Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in (...) vom (...) 2014 ein. Diese sei von den Behörden, nachdem sie die Beschwerdeführenden zu Hause nicht vorgefunden hätten, bei einem Bruder des Beschwerdeführers 1 in (...) abgegeben und durch diesen den Beschwerdeführenden zugestellt worden. C._______ drohe als Refraktär eine asylrelevante Verfolgung. Namentlich habe das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem Risikoprofil Refraktäre und Deserteure als Risikogruppen definiert, die als Flüchtlingen anzuerkennen seien. Auch die übrigen Familienmitglieder seien an Leib und Leben bedroht, da sie als Angehörige eines gesuchten Refraktärs mit Reflex­verfolgung rechnen müssten. Das grosse Interesse des syrischen Regimes an einer Rekrutierung des Sohnes C._______ werde auch dadurch dokumentiert, dass Vertreter des Regimes sie vor der Ausreise immer wieder aufgesucht und zur Mitarbeit aufgefordert hätten. 6. 6.1 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.1.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise entnehmen, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Sohn C._______ deren Aufmerksamkeit aufgrund eines oppositionellen Engagements erregt haben könnte. Dass die Beschwerdeführenden kein für eine Verfolgung seitens des Regimes massgebliches Profil aufweisen wird durch den Umstand unterstrichen, dass sie gemäss ihren Angaben legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist sind. Aus einer Rekrutierung zum Militärdienst respektive deren Nichtbefolgung kann somit nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Demnach ist auch die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die übrigen Familienangehörigen unbegründet. Die geschilderten Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität ebenfalls nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen. 6.2 Ferner erfüllen weder die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten übrigen Behelligungen durch die Bürgerkriegsparteien noch die Zerstörung des Dorfes und insbesondere ihres Wohnhauses die Anforderungen an eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal ihre Aussagen zum Hintergrund der Sprengung ihres Hauses nur Vermutungen sind. Solche Nachteile sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat. 6.3 Die eher vollständigkeitshalber erwähnten zweimaligen Behelligungen wegen der behördlichen Suche nach einem (...) der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers 1 S. 6 und 10, Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 S. 6) - dem in der Schweiz am 30. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden ist (N [...]) - erreichten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Diese familiäre Verbindung, die in der Beschwerde mit keinen Wort erwähnt wird, führt auch nicht zu einem spezifischen Gefährdungsprofil im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 6.1.1). 6.4 Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal die Glaubhaftigkeit dieser Vorbingen unbestritten ist. Ob es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten "Suchbefehl" - gemäss Übersetzung handelt es sich eher um eine Einladung zur Rekrutierung ("We inform you to attent to the Division of Recruitment [...] [...] [...] to [...]) - um ein authentisches Dokument handelt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: