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E-2192/2015

E-2192/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. November 2012, passierte illegal die syrisch-türkische Grenze zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort aus sei er am 27. Mai 2014 im Besitz eines schweizerischen Visums mit einem Flugzeug nach Zürich gelangt. Am 2. Juni 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 4. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (...) gewesen, als die Revolution ausgebrochen sei. Er und andere Schüler hätten zusammen mit den Lehrern gegen das Regime demonstriert. Deswegen sei im Juli 2012 einigen Lehrern gekündigt worden. Er sei im Koordinationsgremium "(...)" mit etwa sechzig bis siebzig Personen für die Organisation der Demonstrationen tätig gewesen. Am Anfang sei die Verfolgung der Organisation durch die Regierung nicht so massiv gewesen, später, als sie gegen die Entlassungen der Lehrer demonstriert hätten, sei auf sie und die Lehrer geschossen worden. Einige Jungen der Organisation seien verhaftet worden. Daher habe er beschlossen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern sei zu seiner Schwester gegangen, die auch in D._______ gewohnt habe, und habe vom etwa 25. oder 26. Juli 2012 bis 28. oder 29. August 2012 bei ihr gelebt. Am 28. August 2012 hätten die Militärkräfte des Regimes um zwei Uhr morgen das Haus seiner Eltern gestürmt, weil sie ihn hätten verhaften wollen. Daher sei er zu einem Onkel in ein anderes Dorf gegangen. Man habe nicht seinen Vater verhaftet, weil er der (...) angehöre, welche bei der Regierung bekannt, aber nicht als gefährlich eingestuft worden sei. Zudem sei sein Vater bekannt. Falls man ihn festgenommen hätte, hätten andere Kurden das Haus des Chefs des Sicherheitsdienstes, der in der gleichen Stadt lebe, demoliert. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) Probleme mit der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) gehabt, weil sie verlangt hätten, dass er sich ihnen anschliesse und mit ihnen kämpfe. A.b Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und sein Laissez-Passer ein. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er Fotos von Demonstrationen, einen Zeitungsbericht über die verletzten Lehrer und Facebookeintragungen ein. A.c Am 13. August 2014 wurde der Entwurf der Verfügung des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 15. August 2014 beim SEM ein. A.d Mit Zuweisungsentscheid vom 15. August 2014 entschied das SEM, dass das Asylgesuch fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen notwendig seien. B. Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 8. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Untermauerung seiner Fürsorgeabhängigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Flüchtlingshilfe, E._______, vom 1. April 2015 ein. Weiter reichte er eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte die Rechtsanwältin Martina Culic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 1. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 30. April 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Replik unterbreitet. F. Am 6. Mai 2015 wurde in Ergänzung zur Beschwerde ein Artikel vom 1. April 2014 über die Tätigkeit der syrischen Armee in B._______ nach Juli 2012 eingereicht. Demnach soll es auch nach diesem Zeitpunkt Hausdurchsuchungen bei Personen gegeben haben, die sich politisch nicht exponiert hätten. G. Mit Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdischen Zeitung über die Übergriffe der PYD im Irak und Syrien, eine Kopie des Einberufungsbefehls vom 15. November 2012, eine Kopie der Identitätskarte und einer Fotografie seines Bruders ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. I. Am 24. Juni 2015 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweismitteln Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling anzuerkennen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien zahlreiche Personen an Demonstrationen teilgenommen hätten und das Augenmerk der syrischen Behörden insbesondere auf Personen gefallen sei, die sich in eine exponierte Stellung gebracht hätten. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in derart exponierte Weise an den Demonstrationen beteiligt habe. So sei er mit 60 bis 70 weiteren Personen als Aufseher an den Demonstrationen tätig gewesen. Dies sei nicht als ausreichend zu werten, um als öffentlich exponierte Person an Demonstrationen betrachtet zu werden. Er habe keine politischen Erklärungen während der Demonstrationen abgegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, die lediglich die Teilnahme an den Demonstrationen, die an sich nicht in Frage gestellt werde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligen Nachfragens ausser der Hausdurchsuchung im August 2012 keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geltend gemacht. Zudem habe er ausgesagt, dass seine Eltern nach der Hausstürmung noch bis November 2012 im selben Haus gewohnt hätten und das Regime nicht mehr vorbeigekommen sei. Dies spreche dafür, dass nach ihm nicht intensiv gesucht worden sei. Insbesondere auch, da er angegeben habe, dass diese Organisation heute nicht mehr existiere (vgl. A17/24 S. 20). Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, an der Hausdurchsuchung am 28. August 2012 sei sein Vater vom militärischen Sicherheitsdienst nicht behelligt worden, da er in der Stadt bekannt gewesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen wollen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre, sollten die syrischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann würden gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers hochkommen. Die PYD habe im Juli 2012 die Kontrolle über B._______ teilweise übernommen und die Position des syrischen Regimes sei seitdem geschwächt. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass das syrische Regime im August 2012 noch Hausdurchsuchungen bei Personen, die sich politisch nicht exponiert hätten, vorgenommen habe. In der mit der Stellungnahme eingereichten Schnellrecherche der SFH, wonach das Regime die Macht erst im Jahre 2013 in B._______ verloren habe, würden nicht in Frage gestellt, dennoch habe gemäss Informationen des SEM die PYD bereits im Juli 2012 weitere Teile der Stadt übernommen. Insgesamt kam das SEM gemäss obigen Erläuterungen zum Schluss, dass keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe.

E. 5.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, auch vom Militär gesucht worden zu sein. Da er beim Verlassen Syriens erst (...) Jahre alt gewesen sei, habe er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und gelte als nicht ausgehoben. Deshalb bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch das Militär.

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, die PYD habe ihn immer wieder aufgefordert, für sie zu kämpfen. Die PYD habe erst im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht der Kurden in den von Kurden kontrollierten Gebieten für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch einen Nachbarn hätten sich jedoch noch vor der Einführung dieses Gesetzes ereignet, weshalb sich die Frage stelle, ob diese Aufforderungen sich derart intensiv dargestellt hätten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einer Zwangssituation befunden habe. Zwar sei ein gewisser Erwartungsdruck seitens der PYD da gewesen, der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, keine weiteren Probleme aufgrund der Weigerung, für die PYD Aufgaben zu übernehmen, bekommen zu haben (A17/24, S. 16). Somit seien die Aufforderungen der PYD auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und als asylrechtlich nicht relevant einzustufen.

E. 5.1.4 Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers eine führende Person bei (...) gewesen sei und an der PYD Kritik ausgeübt habe, für den Beschwerdeführer nicht nachteilig gewesen, weshalb die Probleme des Vaters auch nicht relevant für sein Asylgesuch gewesen seien.

E. 5.2.1 Vorab wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den bereits anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemachten Sachverhalt.

E. 5.2.2 Sodann wies er mit Hinweis auf das Grundsatzurteil (recte: Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) darauf hin, dass die Vorinstanz das Bestehen der Organisation und die Teilnahme an den Demonstrationen sowie die wegen ihm stattgefundene Durchsuchung seines Elternhauses nicht bestritten habe. Sie habe aber bezweifelt, dass er intensiv gesucht worden sei, da er sich nicht exponiert habe. Der Beschwerdeführer habe Demonstrationen organisiert und Transparente geschrieben und sei vom syrischen Regime identifiziert worden, weshalb er der Gefahr einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt sei.

E. 5.2.3 Er sei von der PYD rekrutiert worden, auch wenn das Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens erst im Juli 2014 eingeführt worden sei. Im Übrigen habe das genannte Gesetz zum Zeitpunkt der Beurteilung des Asylgesuchs bereits Gültigkeit gehabt und dem Beschwerdeführer würde daher nach einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung seitens der PYD drohen.

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wies weiter mit Hinweis auf das Grundsatzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (BVGE 2015/3) auf seine Gefährdung hin, weil er inzwischen im wehrdienstpflichtigen Alter sei. Wenn er nach Syrien zurückkehre, müsste er in den Militärdienst eintreten, was er jedoch verweigern würde. Als Dienstverweigerer drohe ihm asylrelevante Verfolgung durch das Regime, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3.1 In der ersten Vernehmlassung vom 30. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte nämlich keine neuen Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen würden. Im Urteil D-5779/2013, das in der Beschwerdeschrift aufgeführt werde, sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden identifiziert worden sei, da er im Zuge einer Demonstration inhaftiert worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer jedoch nie von den Sicherheitsbehörden festgehalten, inhaftiert oder registriert worden. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung könne nicht als Beweis gesehen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Aktivitäten identifiziert worden sei. Die Hausdurchsuchung könne auch aus anderen Gründen erfolgt sein. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb die Hausdurchsuchung nicht wegen seines Vaters, der angeblich ein dem Regime bekanntes Mitglied der (...) gewesen sei, habe erfolgt sein können. Die vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen über die Hausdurchsuchung würden Zweifel daran aufkommen lassen, ob diese überhaupt stattgefunden habe.

E. 5.3.2 Bezüglich der Rekrutierung durch das syrische Regime sei festzuhalten, dass das Gericht im Urteil D-5553/2013 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss gelangt sei, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Weiter habe das Gericht ausgeführt, dass ein Refraktär die Voraussetzungen für eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung erfülle, wenn er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.

E. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD wies die Vorinstanz auf das Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 hin, wonach das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien.

E. 5.4 In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass es allein durch die Teilnahme an den Demonstrationen, die von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, überwiegend wahrscheinlich sei, dass er vom syrischen Regime als politischer Oppositioneller identifiziert worden sei. Die Hausdurchsuchung sei wegen ihm gewesen und nicht wegen seines Vaters. Er habe von Hausdurchsuchungen, bei denen Freunde von ihm festgenommen worden seien, erfahren, und sich deshalb vorher versteckt. Er habe inzwischen seine Schwester, die sich nun im irakischen Kurdistan befinde, kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, dass sie für ihn einen Einberufungsbefehl vom 15. November 2012 habe, wonach er am 20. Dezember 2012 hätte den Militärdienst antreten sollen.

E. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch die Vorladung zwecks Meldung beim Rekrutierungsbüro noch nicht als ausgehoben gelte. Es stehe nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre. Daher könne er zum heutigen Zeitpunkt weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden (vgl. Urteil der BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, Ziffer 4.4.2). Demnach erweise sich das Dokument als nicht asylrelevant. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine leicht fälschbare Kopie, weshalb es keinen erheblichen Beweiswert erzeuge. Betreffend die Auszüge der Internetseite www.kurdwatch.org sei einerseits festzuhalten, dass es sich hier um eine der PYD eher kritisch eingestellte Informationsplattform handle. Andererseits stünden die Auszüge in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 6.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).

E. 6.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.3 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehrheitlich als glaubhaft, zog daraus aber den Schluss, dass diese den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen würden. Dieser Auffassung kann vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch geprägten Familie. Sein Vater engagierte sich bereits in den (...)-er und (...)-er Jahren bei der (...) und hatte dort eine führende Funktion inne. Auch wenn die Mitglieder dieser Partei früher von der Regierung nicht direkt verfolgt wurden, da sie dort ihre Spitzel hatte und über die Aktivitäten immer im Bild war, handelte es sich hier dennoch um eine oppositionelle Partei. Die politische Lage hat sich in der Folge nach dem Ausbruch des Konflikts im Frühling 2011 wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit (...) befand, konnte unbestrittenermassen glaubhaft darlegen, wie er sich nun auch für die politischen Ereignisse zu interessieren begann und wie er auf Initiative der Lehrer mit den Schulkollegen ein Koordinationsgremium bildete. Der Beschwerdeführer schilderte überzeugend und ausführlich, wie er die zahlreichen Demonstrationen mitorganisierte und an ihnen in der Funktion als Aufseher teilnahm. Plausibel wurde auch dargelegt, wie sie mit der Zeit, er erwähnt den Juli 2012, unter Druck gekommen waren, und dass einigen Lehrern gekündigt wurde. Er nannte Namen der Lehrer, offerierte weitere Beweise und beschrieb nachvollziehbar, wie einige Lehrer flüchten mussten, unter Hausarrest kamen und dass einige Jugendliche verhaftet, sogar anlässlich der Demonstrationen getötet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch das syrische Regime im August 2012 glaubhaft. Das SEM wendete zwar ein, dass die syrischen Streitkräfte bereits im Juli 2012 den Norden Syriens verlassen hätten und die PYD die Kontrolle in diesem Gebiet übernommen habe. Dies trifft zwar teilweise zu. Es ist aber aufgrund von zugänglichen Quellen darauf zu schliessen, dass der militärische Sicherheitsdienst im August 2012 in B._______ noch anwesend war. Dass die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen, beispielsweise wegen des Vaters, stattgefunden haben könnte, wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung mutmasst, ist aufgrund der Aktenlage nicht wahrscheinlich und beruht auf Spekulationen. Dass die syrischen Behörden, nachdem sie den Beschwerdeführer das erste Mal nicht angetroffen hatten, nicht mehr zurückgekommen sind, kann vielmehr mit grösserer Wahrscheinlichkeit darauf zurückgeführt werden, dass sie daran waren, das Gebiet gänzlich der PYD zu überlassen, als dass sie den Beschwerdeführer nicht ernsthaft gesucht hätten. Die Beschlagnahmung des Laptops mit belastendem Material wurde vom SEM nicht bestritten und es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurde und daher eine Behandlung zu erwarten hat, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015).

E. 6.3.1 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als begründet.

E. 6.3.2 Da die befürchteten Nachteile von den syrischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden und ob er auch durch die PYD bedroht worden wäre.

E. 7 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Verfügung vom 16. April 2015 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat am 8. April 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 8.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 50.- zu vergüten. Dazu kommt der in der Kostennote nicht mitumfasste Aufwand für die Verfassung der Replik, welcher mit einer Stunde veranschlagt wird. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'615.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'615.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2192/2015 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. November 2012, passierte illegal die syrisch-türkische Grenze zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort aus sei er am 27. Mai 2014 im Besitz eines schweizerischen Visums mit einem Flugzeug nach Zürich gelangt. Am 2. Juni 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 4. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (...) gewesen, als die Revolution ausgebrochen sei. Er und andere Schüler hätten zusammen mit den Lehrern gegen das Regime demonstriert. Deswegen sei im Juli 2012 einigen Lehrern gekündigt worden. Er sei im Koordinationsgremium "(...)" mit etwa sechzig bis siebzig Personen für die Organisation der Demonstrationen tätig gewesen. Am Anfang sei die Verfolgung der Organisation durch die Regierung nicht so massiv gewesen, später, als sie gegen die Entlassungen der Lehrer demonstriert hätten, sei auf sie und die Lehrer geschossen worden. Einige Jungen der Organisation seien verhaftet worden. Daher habe er beschlossen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern sei zu seiner Schwester gegangen, die auch in D._______ gewohnt habe, und habe vom etwa 25. oder 26. Juli 2012 bis 28. oder 29. August 2012 bei ihr gelebt. Am 28. August 2012 hätten die Militärkräfte des Regimes um zwei Uhr morgen das Haus seiner Eltern gestürmt, weil sie ihn hätten verhaften wollen. Daher sei er zu einem Onkel in ein anderes Dorf gegangen. Man habe nicht seinen Vater verhaftet, weil er der (...) angehöre, welche bei der Regierung bekannt, aber nicht als gefährlich eingestuft worden sei. Zudem sei sein Vater bekannt. Falls man ihn festgenommen hätte, hätten andere Kurden das Haus des Chefs des Sicherheitsdienstes, der in der gleichen Stadt lebe, demoliert. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) Probleme mit der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) gehabt, weil sie verlangt hätten, dass er sich ihnen anschliesse und mit ihnen kämpfe. A.b Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und sein Laissez-Passer ein. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er Fotos von Demonstrationen, einen Zeitungsbericht über die verletzten Lehrer und Facebookeintragungen ein. A.c Am 13. August 2014 wurde der Entwurf der Verfügung des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 15. August 2014 beim SEM ein. A.d Mit Zuweisungsentscheid vom 15. August 2014 entschied das SEM, dass das Asylgesuch fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen notwendig seien. B. Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 8. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Untermauerung seiner Fürsorgeabhängigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Flüchtlingshilfe, E._______, vom 1. April 2015 ein. Weiter reichte er eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte die Rechtsanwältin Martina Culic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 1. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 30. April 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Replik unterbreitet. F. Am 6. Mai 2015 wurde in Ergänzung zur Beschwerde ein Artikel vom 1. April 2014 über die Tätigkeit der syrischen Armee in B._______ nach Juli 2012 eingereicht. Demnach soll es auch nach diesem Zeitpunkt Hausdurchsuchungen bei Personen gegeben haben, die sich politisch nicht exponiert hätten. G. Mit Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdischen Zeitung über die Übergriffe der PYD im Irak und Syrien, eine Kopie des Einberufungsbefehls vom 15. November 2012, eine Kopie der Identitätskarte und einer Fotografie seines Bruders ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. I. Am 24. Juni 2015 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweismitteln Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling anzuerkennen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien zahlreiche Personen an Demonstrationen teilgenommen hätten und das Augenmerk der syrischen Behörden insbesondere auf Personen gefallen sei, die sich in eine exponierte Stellung gebracht hätten. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in derart exponierte Weise an den Demonstrationen beteiligt habe. So sei er mit 60 bis 70 weiteren Personen als Aufseher an den Demonstrationen tätig gewesen. Dies sei nicht als ausreichend zu werten, um als öffentlich exponierte Person an Demonstrationen betrachtet zu werden. Er habe keine politischen Erklärungen während der Demonstrationen abgegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, die lediglich die Teilnahme an den Demonstrationen, die an sich nicht in Frage gestellt werde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligen Nachfragens ausser der Hausdurchsuchung im August 2012 keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geltend gemacht. Zudem habe er ausgesagt, dass seine Eltern nach der Hausstürmung noch bis November 2012 im selben Haus gewohnt hätten und das Regime nicht mehr vorbeigekommen sei. Dies spreche dafür, dass nach ihm nicht intensiv gesucht worden sei. Insbesondere auch, da er angegeben habe, dass diese Organisation heute nicht mehr existiere (vgl. A17/24 S. 20). Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, an der Hausdurchsuchung am 28. August 2012 sei sein Vater vom militärischen Sicherheitsdienst nicht behelligt worden, da er in der Stadt bekannt gewesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen wollen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre, sollten die syrischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann würden gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers hochkommen. Die PYD habe im Juli 2012 die Kontrolle über B._______ teilweise übernommen und die Position des syrischen Regimes sei seitdem geschwächt. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass das syrische Regime im August 2012 noch Hausdurchsuchungen bei Personen, die sich politisch nicht exponiert hätten, vorgenommen habe. In der mit der Stellungnahme eingereichten Schnellrecherche der SFH, wonach das Regime die Macht erst im Jahre 2013 in B._______ verloren habe, würden nicht in Frage gestellt, dennoch habe gemäss Informationen des SEM die PYD bereits im Juli 2012 weitere Teile der Stadt übernommen. Insgesamt kam das SEM gemäss obigen Erläuterungen zum Schluss, dass keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe. 5.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, auch vom Militär gesucht worden zu sein. Da er beim Verlassen Syriens erst (...) Jahre alt gewesen sei, habe er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und gelte als nicht ausgehoben. Deshalb bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch das Militär. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, die PYD habe ihn immer wieder aufgefordert, für sie zu kämpfen. Die PYD habe erst im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht der Kurden in den von Kurden kontrollierten Gebieten für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch einen Nachbarn hätten sich jedoch noch vor der Einführung dieses Gesetzes ereignet, weshalb sich die Frage stelle, ob diese Aufforderungen sich derart intensiv dargestellt hätten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einer Zwangssituation befunden habe. Zwar sei ein gewisser Erwartungsdruck seitens der PYD da gewesen, der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, keine weiteren Probleme aufgrund der Weigerung, für die PYD Aufgaben zu übernehmen, bekommen zu haben (A17/24, S. 16). Somit seien die Aufforderungen der PYD auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. 5.1.4 Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers eine führende Person bei (...) gewesen sei und an der PYD Kritik ausgeübt habe, für den Beschwerdeführer nicht nachteilig gewesen, weshalb die Probleme des Vaters auch nicht relevant für sein Asylgesuch gewesen seien. 5.2 5.2.1 Vorab wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den bereits anlässlich der Befragung und Anhörung geltend gemachten Sachverhalt. 5.2.2 Sodann wies er mit Hinweis auf das Grundsatzurteil (recte: Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) darauf hin, dass die Vorinstanz das Bestehen der Organisation und die Teilnahme an den Demonstrationen sowie die wegen ihm stattgefundene Durchsuchung seines Elternhauses nicht bestritten habe. Sie habe aber bezweifelt, dass er intensiv gesucht worden sei, da er sich nicht exponiert habe. Der Beschwerdeführer habe Demonstrationen organisiert und Transparente geschrieben und sei vom syrischen Regime identifiziert worden, weshalb er der Gefahr einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt sei. 5.2.3 Er sei von der PYD rekrutiert worden, auch wenn das Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens erst im Juli 2014 eingeführt worden sei. Im Übrigen habe das genannte Gesetz zum Zeitpunkt der Beurteilung des Asylgesuchs bereits Gültigkeit gehabt und dem Beschwerdeführer würde daher nach einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung seitens der PYD drohen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wies weiter mit Hinweis auf das Grundsatzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (BVGE 2015/3) auf seine Gefährdung hin, weil er inzwischen im wehrdienstpflichtigen Alter sei. Wenn er nach Syrien zurückkehre, müsste er in den Militärdienst eintreten, was er jedoch verweigern würde. Als Dienstverweigerer drohe ihm asylrelevante Verfolgung durch das Regime, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 5.3.1 In der ersten Vernehmlassung vom 30. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte nämlich keine neuen Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen würden. Im Urteil D-5779/2013, das in der Beschwerdeschrift aufgeführt werde, sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden identifiziert worden sei, da er im Zuge einer Demonstration inhaftiert worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer jedoch nie von den Sicherheitsbehörden festgehalten, inhaftiert oder registriert worden. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung könne nicht als Beweis gesehen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Aktivitäten identifiziert worden sei. Die Hausdurchsuchung könne auch aus anderen Gründen erfolgt sein. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb die Hausdurchsuchung nicht wegen seines Vaters, der angeblich ein dem Regime bekanntes Mitglied der (...) gewesen sei, habe erfolgt sein können. Die vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen über die Hausdurchsuchung würden Zweifel daran aufkommen lassen, ob diese überhaupt stattgefunden habe. 5.3.2 Bezüglich der Rekrutierung durch das syrische Regime sei festzuhalten, dass das Gericht im Urteil D-5553/2013 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss gelangt sei, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Weiter habe das Gericht ausgeführt, dass ein Refraktär die Voraussetzungen für eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgung erfülle, wenn er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD wies die Vorinstanz auf das Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 hin, wonach das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien. 5.4 In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass es allein durch die Teilnahme an den Demonstrationen, die von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, überwiegend wahrscheinlich sei, dass er vom syrischen Regime als politischer Oppositioneller identifiziert worden sei. Die Hausdurchsuchung sei wegen ihm gewesen und nicht wegen seines Vaters. Er habe von Hausdurchsuchungen, bei denen Freunde von ihm festgenommen worden seien, erfahren, und sich deshalb vorher versteckt. Er habe inzwischen seine Schwester, die sich nun im irakischen Kurdistan befinde, kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, dass sie für ihn einen Einberufungsbefehl vom 15. November 2012 habe, wonach er am 20. Dezember 2012 hätte den Militärdienst antreten sollen. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch die Vorladung zwecks Meldung beim Rekrutierungsbüro noch nicht als ausgehoben gelte. Es stehe nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre. Daher könne er zum heutigen Zeitpunkt weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden (vgl. Urteil der BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, Ziffer 4.4.2). Demnach erweise sich das Dokument als nicht asylrelevant. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine leicht fälschbare Kopie, weshalb es keinen erheblichen Beweiswert erzeuge. Betreffend die Auszüge der Internetseite www.kurdwatch.org sei einerseits festzuhalten, dass es sich hier um eine der PYD eher kritisch eingestellte Informationsplattform handle. Andererseits stünden die Auszüge in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. 6. 6.1 6.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 6.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.3 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehrheitlich als glaubhaft, zog daraus aber den Schluss, dass diese den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen würden. Dieser Auffassung kann vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch geprägten Familie. Sein Vater engagierte sich bereits in den (...)-er und (...)-er Jahren bei der (...) und hatte dort eine führende Funktion inne. Auch wenn die Mitglieder dieser Partei früher von der Regierung nicht direkt verfolgt wurden, da sie dort ihre Spitzel hatte und über die Aktivitäten immer im Bild war, handelte es sich hier dennoch um eine oppositionelle Partei. Die politische Lage hat sich in der Folge nach dem Ausbruch des Konflikts im Frühling 2011 wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit (...) befand, konnte unbestrittenermassen glaubhaft darlegen, wie er sich nun auch für die politischen Ereignisse zu interessieren begann und wie er auf Initiative der Lehrer mit den Schulkollegen ein Koordinationsgremium bildete. Der Beschwerdeführer schilderte überzeugend und ausführlich, wie er die zahlreichen Demonstrationen mitorganisierte und an ihnen in der Funktion als Aufseher teilnahm. Plausibel wurde auch dargelegt, wie sie mit der Zeit, er erwähnt den Juli 2012, unter Druck gekommen waren, und dass einigen Lehrern gekündigt wurde. Er nannte Namen der Lehrer, offerierte weitere Beweise und beschrieb nachvollziehbar, wie einige Lehrer flüchten mussten, unter Hausarrest kamen und dass einige Jugendliche verhaftet, sogar anlässlich der Demonstrationen getötet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch das syrische Regime im August 2012 glaubhaft. Das SEM wendete zwar ein, dass die syrischen Streitkräfte bereits im Juli 2012 den Norden Syriens verlassen hätten und die PYD die Kontrolle in diesem Gebiet übernommen habe. Dies trifft zwar teilweise zu. Es ist aber aufgrund von zugänglichen Quellen darauf zu schliessen, dass der militärische Sicherheitsdienst im August 2012 in B._______ noch anwesend war. Dass die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen, beispielsweise wegen des Vaters, stattgefunden haben könnte, wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung mutmasst, ist aufgrund der Aktenlage nicht wahrscheinlich und beruht auf Spekulationen. Dass die syrischen Behörden, nachdem sie den Beschwerdeführer das erste Mal nicht angetroffen hatten, nicht mehr zurückgekommen sind, kann vielmehr mit grösserer Wahrscheinlichkeit darauf zurückgeführt werden, dass sie daran waren, das Gebiet gänzlich der PYD zu überlassen, als dass sie den Beschwerdeführer nicht ernsthaft gesucht hätten. Die Beschlagnahmung des Laptops mit belastendem Material wurde vom SEM nicht bestritten und es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurde und daher eine Behandlung zu erwarten hat, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). 6.3.1 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als begründet. 6.3.2 Da die befürchteten Nachteile von den syrischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 6.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden und ob er auch durch die PYD bedroht worden wäre.

7. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Verfügung vom 16. April 2015 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat am 8. April 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 8.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 50.- zu vergüten. Dazu kommt der in der Kostennote nicht mitumfasste Aufwand für die Verfassung der Replik, welcher mit einer Stunde veranschlagt wird. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'615.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'615.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: