Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im April 2015 und gelangte am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 13. Mai 2015 wurde er zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, Mitglieder der Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) seien drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu rekrutieren. Er sei jeweils von seinem Bruder vorgewarnt worden und habe sich versteckt. Er sei in einer anderen Partei gewesen und habe nicht für die PYD kämpfen wollen. Seine Mutter habe ihm schliesslich gesagt, sie wolle ihn nicht verlieren, weshalb er das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A9/1, A17/1, A21/2 und in den internen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A9/1, A17/1, A21/2 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Er reichte Parteibestätigungen (aus Syrien und der Schweiz), Quittungen betreffend den Freikauf aus dem Militärdienst, sein Militärbüchlein sowie zwei weitere militärische Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und A18/1 ab, teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Akte A17/1 mit und stellte ihm die Akte A21/2 zu. Sie setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an, wies den Antrag betreffend Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Mit Eingaben vom 7. Juli 2015 und 10. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. I. Mit Schreiben vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 8) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, das Akteneinsichtsrecht und die Testphasenverordnung verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
E. 3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 13-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. In der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und A18/1 zu Recht verweigert hat. Darauf ist hier zu verweisen. Der wesentliche Inhalt der Akte A17/1 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Bezüglich der Akte A21/2 hätte es dem Beschwerdeführer obliegen, bei der Vorinstanz zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass er nicht alle ihm zustehenden Akten erhalten habe. Dies hat er nicht getan. Ausserdem wurde ihm die fragliche Akte mit der erwähnte Zwischenverfügung zugestellt und er erhielt die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verweigerung des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
E. 3.6 Dass die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe, weil es das Dossier seines Bruders nicht beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Der Beschwerdeführer machte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb es keinen Grund für den Beizug des Dossiers seines Bruders gibt. Im Übrigen geht aus der Vernehmlassung der Vorinstanz hervor, dass diese das fragliche Dossier sehr wohl konsultiert hat, zu Recht jedoch davon ausging, dass zwischen den Asylvorbringen der beiden Brüder kein Zusammenhang besteht. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Testphasenverordnung. Es gehe aus den Akten nicht hervor, bei welcher Befragung es sich um diejenige handelt, die in Art. 16 Abs. 3 TestV erwähnt sei. Vor dieser Befragung hätte man ihm einen Rechtsvertreter zuweisen sollen. Aus der Akte A11 gehe jedoch hervor, dass dies damals noch nicht geschehen sei. Ausserdem sei vermerkt worden, dass kein beratendes Vorgespräch stattgefunden habe. Willkürlich sei, dass die Befragung zur Person mit einem Telefondolmetscher stattgefunden habe und diese nicht unterzeichnet worden sei. Ausserdem wiege schwer, dass er die Einleitung bei der BzP nicht verstanden habe, ihm keine Merkblätter ausgeteilt worden seien und er im Testphasenverfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen. Aus dem Aktenverzeichnis und dem Dokument selbst geht hervor, dass es sich bei der Akte A11 um die Personalienaufnahme handelt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich dabei um die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 TestV, weshalb keine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 TestV vorliegt. Aus dem Aktenverzeichnis und der Akte A16 geht schliesslich eindeutig hervor, dass es sich dabei um die Anhörung handelt und bei Akte A15 um die Befragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV. Ein beratendes Vorgespräch fand somit entgegen der Beschwerdevorbringen statt. Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht bezüglich der Durchführung der Personalienaufnahme mit Telefondolmetscher bestehen soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. So geht aus dem Dokument hervor, dass er den Telefondolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A11/7 S. 2). Da es sich lediglich um die Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers gehandelt hat und er zu den Asylgründen nicht befragt worden ist, benötigt das Dokument auch keine Unterschriften, da es sich lediglich um eine administrative Angelegenheit handelt. Schliesslich ist bezüglich der fehlenden Merkblätter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens durch eine Rechtsvertretung begleitet wurde, deren Aufgabe es ebenfalls gewesen ist, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Daneben geht aus der Personalienaufnahme und der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Eine Verletzung der Testphasenverordnung liegt nicht vor.
E. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Diese Rüge geht fehl. In der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, dass er neben Kurdisch auch gut Arabisch spreche (SEM-Akten, A11/7 S. 4). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er mehrere Jahre in B._______ gelebt habe. Ausserdem bestätigt er, dass er die Dolmetscherin gut verstehe, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A16/11 F1 und S. 11).
E. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz hätte die ihm angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätspapieren abwarten müssen. Er sei davon ausgegangen, dass diese auch zur Einreichung von weiteren Beweismitteln gelte. Da die Vorinstanz an der Identität des Beschwerdeführers keine Zweifel hegt, musste sie die angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätsdokumenten nicht abwarten. Dass diese Frist auch zur Einreichung von weiteren Beweismitteln gegolten hätte, ist der Anhörung nicht zu entnehmen (SEM-Akten, A16/11 F34 f.), zumal der Beschwerdeführer nicht erkennen liess, dass er beabsichtige, weitere Beweismittel beizubringen.
E. 3.10 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht, Verletzung der Testphasenverordnung) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seinen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass die PYD gezielt nach ihm Ausschau gehalten habe. Vielmehr habe es sich um eine Massnahme gehandelt, die alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren betroffen habe. Die Art und Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile könne nicht als derart ernsthaft eingestuft werden, dass diese ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden. Die PYD und die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) würden zwar vereinzelt Druck auf die Eltern ausüben, es könne jedoch nicht von Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Ferner werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen, das zum Schluss komme, dass die Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Regionalbehörden mangels Verfolgungsmotivs und Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Suche und Verfolgung durch die PYD sei eindeutig asylrelevant. Bei einer Rückkehr nach Syrien laufe er Gefahr, von der PYD beziehungsweise der YPG zwangsrekrutiert oder aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht festgenommen zu werden. Er sei aktives Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei (PDPKS) in Syrien, habe für diese Spenden gesammelt und an Demonstrationen teilgenommen. Zudem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, dem wegen seiner Militärdienstverweigerung in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Bezüglich der Suche der PYD nach ihm, sei es willkürlich anzunehmen, dass er nicht gezielt gesucht worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, doch noch gefunden und rekrutiert zu werden, sei hoch. Dass er keinen persönlichen Kontakt zur PYD gehabt habe, bedeute nicht, dass er nicht gesucht worden sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der PYD seine Parteimitgliedschaft bekannt sei. Hätte die PYD ihn erwischt, wäre er aufgrund seiner Dienstverweigerung bestraft worden, wobei von gewaltsamen und unverhältnismässigen Massnahmen gegen ihn auszugehen sei. Ausserdem laufe er Gefahr, durch radikale Islamisten verfolgt zu werden. Zudem müsse festgestellt werden, dass die Kurden im heutigen Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung seien.
E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind.
E. 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
E. 5.3.2 Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet, aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4). Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt auch das allgemeine Vorgehen des sogenannten Islamischen Staates (IS) keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Darüber, dass der Beschwerdeführer selbst einer gezielten Verfolgung durch den IS oder andere islamistische Gruppierungen ausgesetzt wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt auch von dieser Seite nicht vor.
E. 5.3.3 Erstmals auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er fürchte eine Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung seines Bruders. Dieses Vorbringen substantiiert er jedoch nicht weiter. Aus seinen Aussagen und den Akten geht auch nicht hervor, dass er aufgrund des Verhaltens seines Bruders eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
E. 5.3.4 Ebenfalls finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit, den Demonstrationsteilnahmen oder dem Spendensammeln jemals konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder solche zu befürchten hat.
E. 5.3.5 Aus den eingereichten Beweismitteln, welche sich hauptsächlich auf seine Dispensierung vom Militärdienst in Syrien beziehen, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3831/2015 Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im April 2015 und gelangte am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 13. Mai 2015 wurde er zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, Mitglieder der Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) seien drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu rekrutieren. Er sei jeweils von seinem Bruder vorgewarnt worden und habe sich versteckt. Er sei in einer anderen Partei gewesen und habe nicht für die PYD kämpfen wollen. Seine Mutter habe ihm schliesslich gesagt, sie wolle ihn nicht verlieren, weshalb er das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A9/1, A17/1, A21/2 und in den internen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A9/1, A17/1, A21/2 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Er reichte Parteibestätigungen (aus Syrien und der Schweiz), Quittungen betreffend den Freikauf aus dem Militärdienst, sein Militärbüchlein sowie zwei weitere militärische Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und A18/1 ab, teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Akte A17/1 mit und stellte ihm die Akte A21/2 zu. Sie setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an, wies den Antrag betreffend Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Mit Eingaben vom 7. Juli 2015 und 10. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. I. Mit Schreiben vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 8) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, das Akteneinsichtsrecht und die Testphasenverordnung verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 13-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. 3.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. In der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akten A9/2, A17/1 und A18/1 zu Recht verweigert hat. Darauf ist hier zu verweisen. Der wesentliche Inhalt der Akte A17/1 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Bezüglich der Akte A21/2 hätte es dem Beschwerdeführer obliegen, bei der Vorinstanz zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass er nicht alle ihm zustehenden Akten erhalten habe. Dies hat er nicht getan. Ausserdem wurde ihm die fragliche Akte mit der erwähnte Zwischenverfügung zugestellt und er erhielt die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verweigerung des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.6 Dass die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe, weil es das Dossier seines Bruders nicht beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Der Beschwerdeführer machte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb es keinen Grund für den Beizug des Dossiers seines Bruders gibt. Im Übrigen geht aus der Vernehmlassung der Vorinstanz hervor, dass diese das fragliche Dossier sehr wohl konsultiert hat, zu Recht jedoch davon ausging, dass zwischen den Asylvorbringen der beiden Brüder kein Zusammenhang besteht. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. 3.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Testphasenverordnung. Es gehe aus den Akten nicht hervor, bei welcher Befragung es sich um diejenige handelt, die in Art. 16 Abs. 3 TestV erwähnt sei. Vor dieser Befragung hätte man ihm einen Rechtsvertreter zuweisen sollen. Aus der Akte A11 gehe jedoch hervor, dass dies damals noch nicht geschehen sei. Ausserdem sei vermerkt worden, dass kein beratendes Vorgespräch stattgefunden habe. Willkürlich sei, dass die Befragung zur Person mit einem Telefondolmetscher stattgefunden habe und diese nicht unterzeichnet worden sei. Ausserdem wiege schwer, dass er die Einleitung bei der BzP nicht verstanden habe, ihm keine Merkblätter ausgeteilt worden seien und er im Testphasenverfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen. Aus dem Aktenverzeichnis und dem Dokument selbst geht hervor, dass es sich bei der Akte A11 um die Personalienaufnahme handelt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich dabei um die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 TestV, weshalb keine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 TestV vorliegt. Aus dem Aktenverzeichnis und der Akte A16 geht schliesslich eindeutig hervor, dass es sich dabei um die Anhörung handelt und bei Akte A15 um die Befragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV. Ein beratendes Vorgespräch fand somit entgegen der Beschwerdevorbringen statt. Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht bezüglich der Durchführung der Personalienaufnahme mit Telefondolmetscher bestehen soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. So geht aus dem Dokument hervor, dass er den Telefondolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A11/7 S. 2). Da es sich lediglich um die Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers gehandelt hat und er zu den Asylgründen nicht befragt worden ist, benötigt das Dokument auch keine Unterschriften, da es sich lediglich um eine administrative Angelegenheit handelt. Schliesslich ist bezüglich der fehlenden Merkblätter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens durch eine Rechtsvertretung begleitet wurde, deren Aufgabe es ebenfalls gewesen ist, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Daneben geht aus der Personalienaufnahme und der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen sei, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Eine Verletzung der Testphasenverordnung liegt nicht vor. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Diese Rüge geht fehl. In der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, dass er neben Kurdisch auch gut Arabisch spreche (SEM-Akten, A11/7 S. 4). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er mehrere Jahre in B._______ gelebt habe. Ausserdem bestätigt er, dass er die Dolmetscherin gut verstehe, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A16/11 F1 und S. 11). 3.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz hätte die ihm angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätspapieren abwarten müssen. Er sei davon ausgegangen, dass diese auch zur Einreichung von weiteren Beweismitteln gelte. Da die Vorinstanz an der Identität des Beschwerdeführers keine Zweifel hegt, musste sie die angesetzte Frist zur Einreichung von Identitätsdokumenten nicht abwarten. Dass diese Frist auch zur Einreichung von weiteren Beweismitteln gegolten hätte, ist der Anhörung nicht zu entnehmen (SEM-Akten, A16/11 F34 f.), zumal der Beschwerdeführer nicht erkennen liess, dass er beabsichtige, weitere Beweismittel beizubringen. 3.10 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht, Verletzung der Testphasenverordnung) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seinen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass die PYD gezielt nach ihm Ausschau gehalten habe. Vielmehr habe es sich um eine Massnahme gehandelt, die alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren betroffen habe. Die Art und Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile könne nicht als derart ernsthaft eingestuft werden, dass diese ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden. Die PYD und die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) würden zwar vereinzelt Druck auf die Eltern ausüben, es könne jedoch nicht von Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Ferner werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen, das zum Schluss komme, dass die Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Regionalbehörden mangels Verfolgungsmotivs und Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Suche und Verfolgung durch die PYD sei eindeutig asylrelevant. Bei einer Rückkehr nach Syrien laufe er Gefahr, von der PYD beziehungsweise der YPG zwangsrekrutiert oder aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht festgenommen zu werden. Er sei aktives Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei (PDPKS) in Syrien, habe für diese Spenden gesammelt und an Demonstrationen teilgenommen. Zudem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, dem wegen seiner Militärdienstverweigerung in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Bezüglich der Suche der PYD nach ihm, sei es willkürlich anzunehmen, dass er nicht gezielt gesucht worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, doch noch gefunden und rekrutiert zu werden, sei hoch. Dass er keinen persönlichen Kontakt zur PYD gehabt habe, bedeute nicht, dass er nicht gesucht worden sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der PYD seine Parteimitgliedschaft bekannt sei. Hätte die PYD ihn erwischt, wäre er aufgrund seiner Dienstverweigerung bestraft worden, wobei von gewaltsamen und unverhältnismässigen Massnahmen gegen ihn auszugehen sei. Ausserdem laufe er Gefahr, durch radikale Islamisten verfolgt zu werden. Zudem müsse festgestellt werden, dass die Kurden im heutigen Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung seien. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind. 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.3.2 Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet, aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4). Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt auch das allgemeine Vorgehen des sogenannten Islamischen Staates (IS) keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Darüber, dass der Beschwerdeführer selbst einer gezielten Verfolgung durch den IS oder andere islamistische Gruppierungen ausgesetzt wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt auch von dieser Seite nicht vor. 5.3.3 Erstmals auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er fürchte eine Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung seines Bruders. Dieses Vorbringen substantiiert er jedoch nicht weiter. Aus seinen Aussagen und den Akten geht auch nicht hervor, dass er aufgrund des Verhaltens seines Bruders eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 5.3.4 Ebenfalls finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit, den Demonstrationsteilnahmen oder dem Spendensammeln jemals konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder solche zu befürchten hat. 5.3.5 Aus den eingereichten Beweismitteln, welche sich hauptsächlich auf seine Dispensierung vom Militärdienst in Syrien beziehen, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: