opencaselaw.ch

D-1887/2016

D-1887/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Syrien am 1. Juli 2013 und gelangte am 19. November 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, sein Vater - dieser betätige sich politisch und sei im Dorf bekannt - habe Mitte Juni 2013 eine telefonische Drohung erhalten, wonach man ihn und seine Kinder töten werde. Zwei Tage danach sei sein Bruder E._______ (N [...]) angegriffen und geschlagen worden. A.c Mit Eingaben vom 14. und 24. Februar 2014 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti (Partî ya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom 6. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Partei sei. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Ablegung der Prüfungen für die Matura ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und sei ab Mitte Juni 2013 bedroht worden. Später sei sein Bruder zusammengeschlagen worden und blutverschmiert nach Hause gekommen. Er selbst sei bei derselben Partei wie sein Vater Mitglied gewesen, habe sich aber politisch nicht stark betätigt. Er sei zum Parteibüro gegangen und habe an Sitzungen sowie an Demonstrationen teilgenommen. Am 19. Juni 2013 habe er das militärische Aufgebot erhalten; er hätte sich am folgenden Tag melden müssen. Wenn er in den Militärdienst gegangen wäre, hätte er Menschen töten müssen oder er wäre getötet worden. Der Beschwerdeführer gab ein Maturazeugnis und die Kopie einer militärischen Vorladung vom 11. Juni 2013 zu den Akten. A.e Der damalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 25. April 2014 mit, dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz befänden, und ersuchte um Beizug der entsprechenden Asylverfahrensakten (N [...], N [...] und N [...]). A.f Am 8. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an mehreren gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien bei, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen. Am 16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter Fotografien ein die den Beschwerdeführer an einer Versammlung der Yekiti zeigen, sowie Fotografien und Unterlagen zu einer Nevroz-Feier in F._______ ein. A.g Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 übermittelte der Rechtsvertreter eine für den Beschwerdeführer ausgestellte militärische Vorladung vom 11. Juni 2013 in Kopie mitsamt Übersetzung zu den Akten. Zudem legte er die Kopie einer Fotografie bei, die den Beschwerdeführer an einer Nevroz-Feier in G._______ zeigt. A.h Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Juni 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dies habe wegen der vielen Kontrollpunkte des Regimes und der PYD (Demokratische Einheitspartei; Partiya Yekitîya Demokrat) seine Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt. Sein Vater sei dafür besorgt gewesen, ihn schnellstmöglich aus dem Land bringen zu können. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, weil man dort Menschen töten müsse. Neben dem Regime hätten auch Leute der PYD Personen rekrutiert; somit sei es für ihn nicht mehr möglich gewesen, in seiner Heimat zu bleiben. Als er an einer Demonstration teilgenommen habe, habe das Regime die Demonstranten angegriffen; dabei habe er einige Schläge abbekommen. Ansonsten habe er persönlich keine Probleme gehabt. Sein Vater sei für seine Partei eine wichtige Person gewesen, weshalb auch sein Leben in Gefahr gewesen sei. In der Schweiz nehme er an Veranstaltungen seiner Partei teil. Sie organisierten Demonstrationen und würden bei der Gestaltung von Transparenten helfen. Er trete auch mit einer Tanzgruppe auf und habe an Nevroz-Festen mitgewirkt. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei eine Frist von sechs Wochen zur Einreichung des Militärbüchleins zu gewähren und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen Kopien der syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers und einer militärischen Vorladung vom 11. Juni 2013, eine Parteibestätigung, Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einreichung des Militärbüchleins und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 11. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichte der Rechtsvertreter das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hintergrund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) beigezogen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich die Asylbegründung des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen hauptsächlich auf den Erhalt der militärischen Vorladung beziehe. In der BzP habe er dieses Vorbringen nicht erwähnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, die Zeit sei bei der BzP knapp gewesen und er habe die Vorladung nicht vorweisen können. Deshalb habe er von den Problemen seines Vaters und seines Bruders erzählt; diese Erklärungen seien zu bezweifeln. Seine Schilderungen der Ausstellung des Militärbüchleins seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe nicht genau angeben können, bei welcher Amtsstelle und wann er das Militärbüchlein habe ausstellen lassen. Es könne erwartet werden, dass er imstande sei, über ein derart wichtiges Ereignis genaue Angaben zu machen. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb ihm seine Tante die Vorladung, nicht aber das wichtigere Militärbüchlein geschickt habe. Insgesamt erwecke seine Schilderung den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe. Es bestünden Zweifel daran, dass er ausgehoben worden sei. Die eingereichte militärische Vorladung sei nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, handle es sich doch um ein leicht fälschbares Dokument. Hinzu käme, dass gemäss Informationen des SEM am besagten Datum die PYD die Macht in seiner Heimatregion übernommen habe. Seine Erklärung, die PYD habe zugelassen, dass das Regime noch militärische Vorladungen ausstelle, sei in Zweifel zu ziehen, da es nicht einleuchte, weshalb die PYD, die selbst auf der Suche nach jungen Rekruten sei, das Regime walten lassen solle. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Erhalt der Vorladung nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe nie in direktem Kontakt zu Angehörigen der PYD gestanden und sei von dieser nicht zur Dienstleistung aufgefordert worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 zum Schluss gelangt, dass die Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regionalbehörden nicht als asylrechtlich relevant einzustufen seien. Das Gericht habe sich auch dahingehend geäussert, dass eine allgemeine Wehrpflicht respektive eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Zudem habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht, die direkt zur Ausreise geführt hätten. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils seines Vaters zu werden, erscheine objektiv nicht begründet. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte geben können, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohten. Da der Beschwerdeführer gesagt habe, es sei ihm aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nie etwas zugestossen, sei nicht ersichtlich, dass das Regime über seine Aktivitäten im Bilde gewesen sei. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten würden erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen möglich sei (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und der Beschwerdeführer habe den Hauptgrund für sein Asylgesuch nicht erwähnt, da er das entsprechende Dokument nicht in Händen gehabt habe. Seine Glaubwürdigkeit sollte nicht daran gemessen werden, ob er in der Lage sei, alle Schritte im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu rekapitulieren oder nicht. Er habe darauf hingewiesen, dass er sich auch nicht an das Datum seiner Einreise in die Schweiz erinnern könne, obwohl dies für ihn ein wichtiges Ereignis darstelle. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei zum Zeitpunkt der Rekrutierung 18 oder 19 Jahre alt gewesen, was dem üblichen Rekrutierungsalter entspreche. Seine Aussagen zum Rekrutierungsprozess seien mit Blick auf öffentlich zugängliche Berichte glaubhaft. Es treffe zu, dass syrische Staatsangehörige damit rechnen müssten, sowohl vom Regime als auch von der PYD rekrutiert zu werden. Die Administration der PYD habe am 14. Juni 2014 in der Provinz Al-Hasaka ein Gesetz erlassen, mit dem alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem sechsmonatigen Militärdienst verpflichtet würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass den Eltern des Beschwerdeführers und seinem Bruder, H._______, in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 4. Dezember 2013 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Er bestätigte, dass er alle Punkte der Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/9 S. 2).

E. 5.2.3 Nach den Gründen für seine Asylgesuchstellung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, weil seinem Vater telefonisch gedroht worden sei, man werde seine Kinder und ihn töten. Zwei Tage danach sei sein Bruder angegriffen und geschlagen worden.

E. 5.2.4 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. April 2014 machte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn geltend, er habe seine Heimat wegen eines militärischen Aufgebots verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, dies sei der Hauptgrund für sein Asylgesuch (vgl. act. A17/11 S. 2). Sein Vater habe das Aufgebot am 19. Juni 2013 entgegengenommen (vgl. act. A17/11 S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat verlassen, weil er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe (vgl. act. A27/13 S. 4).

E. 5.2.5 Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte bei der BzP vom 25. Februar 2014, dass die PYD gefordert habe, er müsse seine Söhne an ihrer Seite in den Krieg schicken. Mit keinem Wort wies er darauf hin, dass er für den Beschwerdeführer ein militärisches Aufgebot des syrischen Regimes entgegengenommen habe (vgl. act. A14/13 S. 8 f., N [...]). Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. März 2014 machte der Vater nicht geltend, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime für den Militärdienst aufgeboten worden; er erwähnte in diesem Zusammenhang einzig die beiden "Besuche" von Leuten der PYD (vgl. act. A24/13, N [...]). Erst bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 brachte der Vater vor, sein Sohn I._______ habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, weshalb er gezwungen gewesen sei, "ihn aus dem Land zu schaffen" (vgl. act. A46/17 S. 5, N [...]).

E. 5.2.6 Trotz der Nachfrage, ob es bisher unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprächen, brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht ansatzweise vor, er habe seine Heimat aufgrund von konkreten Rekrutierungsbestrebungen des Regimes oder der PYD verlassen. Sein Erklärungsversuch bei der Anhörung, der in der Beschwerde wiederholt wird, er habe dieses Vorbringen nicht belegen können und es deshalb nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wurde er unmissverständlich darauf hingewiesen, er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht summarisch das Wichtige, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, zu nennen. Andererseits konnte er zum Zeitpunkt der BzP auch die von ihm erwähnten Probleme seines Vaters und seines Bruder E._______ nicht belegen; dennoch hat er diese erwähnt. Das Nichterwähnen der Rekrutierungsbestrebungen durch das Regime bei der BzP lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entstehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, die Einberufung in den Militärdienst sei der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Die Zweifel werden durch die Tatsache bestätigt, dass sein Vater erstmals bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 geltend machte, sein Sohn I._______ sei vom Regime einberufen worden, während er bereits bei der BzP und der Anhörung vorbrachte, die PYD habe zweimal (erfolglos) versucht, zumindest einen seiner Söhne zu rekrutieren.

E. 5.2.7 Zum Nachweis des Rekrutierungsversuches durch die syrischen Behörden gab der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine militärische Vorladung vom 11. Juni 2013 ab (vgl. act. A23/1 Ziff. 2). Diesem Dokument, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, und somit sowohl leicht fälschbar, als auch käuflich erwerblich ist, kann nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Zudem hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung des Marschbefehls aus dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bereits zurückgezogen hatten, weshalb es fraglich erscheint, ob sie für diese Region noch Marschbefehle ausstellten. Der eingereichte Marschbefehl weist zudem keinen Nassstempel auf, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ein deutlicher Hinweis dafür ist, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er infolge einer auf ihn ausgestellten und von seinem Vater entgegengenommenen militärischen Vorladung seine Heimat verliess.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Mitglied der Yekiti gewesen und habe an deren Sitzungen und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe sich politisch nicht stark engagiert und habe keine konkreten Probleme gehabt - weder mit Vertretern des syrischen Regimes noch mit Anhängern der PYD, welche die Macht in seinem Heimatdorf übernommen habe. Angesichts des familiären Umfelds des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er sich niederschwellig politisch engagierte; da er indessen mit dem Schulabschluss beschäftigt war und sich zum Lernen mehrere Monate bei seinen Grosseltern in einem anderen Dorf aufhielt, verfügte er nicht ansatzweise über das politische Profil seines Bruders E._______ oder gar seines Vaters.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 6.3 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden war. Aufgrund des eingereichten Militärbüchlein, welches authentisch sein dürfte, zumal es mit Nassstempeln versehen ist und die Einträge nachvollziehbar erscheinen, kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger grundsätzlich dienstpflichtig und es insofern naheliegend ist, dass er vom syrischen Regime früher oder später zum Dienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einberufung in den Militärdienst erwartete und sich angesichts der zahlreichen Kontrollpunkte im Land in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlte, vermögen jedoch noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater habe kurz vor der Flucht der Familie einen Anruf erhalten, in dem er und seine Söhne bedroht worden seien. Kurze Zeit später sei sein Bruder E._______ nachts auf dem Nachhauseweg von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden. Dieses Vorbringen wird sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet (vgl. Akten N [...] und N [...] sowie das den Bruder betreffende Urteil des BVGer D-1884/2016 vom heutigen Tag). Wie im Urteil D-1884/2016 festgehalten, steht angesichts der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht fest, wer den Vater telefonisch bedrohte und wer seinen Bruder angriff. Aufgrund der Vorgeschichte sind sowohl die Drohung als auch der Überfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vertretern des syrischen Regimes oder der PYD zuzuschreiben. Da der Beschwerdeführer sich indessen in den letzten Monaten seiner Ausreise bei seinen Grosseltern aufhielt, politisch nicht in Erscheinung getreten und konkret weder bedroht noch behelligt worden war, kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, auch wenn angesichts des Übergriffs auf seinen Bruder verständlich ist, dass er davon ausging, früher oder später könnte auch er angegriffen werden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte.

E. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.

E. 7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte. Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert. Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab 2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politische Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abgeholt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatregion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien neben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die "rote Linie" überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammengeschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen unterstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Syrien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte.

E. 7.2.3 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minderjährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl.

E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-1884/2016 vom heutigen Tag zum Schluss, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, der Mitglied der Yekiti ist und sich auf lokaler Ebene in Führungsfunktionen politisch betätigte, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.

E. 7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dienstpflichtig ist und Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Er ist Mitglied der Yekiti, hat sich aber für diese aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Fokussierung auf den Schulabschluss in wesentlich geringerem Ausmass engagiert als sein Vater und sein Bruder E._______. Aufgrund der Tatsache, dass er aus einer politisch stark engagierten, oppositionellen Familie stammt, ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner angesehen, begründet. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und es ist anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Weiterführung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen, da dieser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet und als Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilnimmt. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Yekiti in Syrien auf lokaler Ebene ebenfalls Führungsfunktionen übernahm. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien objektiv gesehen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchten musste, ist aufgrund der nach der Ausreise hinzugetretenen vorgenannten Faktoren davon auszugehen, dass er heute bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, objektiv nachvollziehbar.

E. 7.4 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch das Regime wie auch die Herkunft aus einer politisch engagierten Familie sowie die das weiterhin bestehende politische Engagement seines Vaters in führender Funktion in Umständen begründet sind, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzunehmen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen.

E. 7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD bedrängt wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1887/2016 law/bah Urteil vom 29. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Syrien am 1. Juli 2013 und gelangte am 19. November 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, sein Vater - dieser betätige sich politisch und sei im Dorf bekannt - habe Mitte Juni 2013 eine telefonische Drohung erhalten, wonach man ihn und seine Kinder töten werde. Zwei Tage danach sei sein Bruder E._______ (N [...]) angegriffen und geschlagen worden. A.c Mit Eingaben vom 14. und 24. Februar 2014 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti (Partî ya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom 6. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Partei sei. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Ablegung der Prüfungen für die Matura ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und sei ab Mitte Juni 2013 bedroht worden. Später sei sein Bruder zusammengeschlagen worden und blutverschmiert nach Hause gekommen. Er selbst sei bei derselben Partei wie sein Vater Mitglied gewesen, habe sich aber politisch nicht stark betätigt. Er sei zum Parteibüro gegangen und habe an Sitzungen sowie an Demonstrationen teilgenommen. Am 19. Juni 2013 habe er das militärische Aufgebot erhalten; er hätte sich am folgenden Tag melden müssen. Wenn er in den Militärdienst gegangen wäre, hätte er Menschen töten müssen oder er wäre getötet worden. Der Beschwerdeführer gab ein Maturazeugnis und die Kopie einer militärischen Vorladung vom 11. Juni 2013 zu den Akten. A.e Der damalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 25. April 2014 mit, dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz befänden, und ersuchte um Beizug der entsprechenden Asylverfahrensakten (N [...], N [...] und N [...]). A.f Am 8. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an mehreren gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien bei, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen. Am 16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter Fotografien ein die den Beschwerdeführer an einer Versammlung der Yekiti zeigen, sowie Fotografien und Unterlagen zu einer Nevroz-Feier in F._______ ein. A.g Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 übermittelte der Rechtsvertreter eine für den Beschwerdeführer ausgestellte militärische Vorladung vom 11. Juni 2013 in Kopie mitsamt Übersetzung zu den Akten. Zudem legte er die Kopie einer Fotografie bei, die den Beschwerdeführer an einer Nevroz-Feier in G._______ zeigt. A.h Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Juni 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dies habe wegen der vielen Kontrollpunkte des Regimes und der PYD (Demokratische Einheitspartei; Partiya Yekitîya Demokrat) seine Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt. Sein Vater sei dafür besorgt gewesen, ihn schnellstmöglich aus dem Land bringen zu können. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, weil man dort Menschen töten müsse. Neben dem Regime hätten auch Leute der PYD Personen rekrutiert; somit sei es für ihn nicht mehr möglich gewesen, in seiner Heimat zu bleiben. Als er an einer Demonstration teilgenommen habe, habe das Regime die Demonstranten angegriffen; dabei habe er einige Schläge abbekommen. Ansonsten habe er persönlich keine Probleme gehabt. Sein Vater sei für seine Partei eine wichtige Person gewesen, weshalb auch sein Leben in Gefahr gewesen sei. In der Schweiz nehme er an Veranstaltungen seiner Partei teil. Sie organisierten Demonstrationen und würden bei der Gestaltung von Transparenten helfen. Er trete auch mit einer Tanzgruppe auf und habe an Nevroz-Festen mitgewirkt. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei eine Frist von sechs Wochen zur Einreichung des Militärbüchleins zu gewähren und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen Kopien der syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers und einer militärischen Vorladung vom 11. Juni 2013, eine Parteibestätigung, Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einreichung des Militärbüchleins und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 11. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichte der Rechtsvertreter das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hintergrund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich die Asylbegründung des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen hauptsächlich auf den Erhalt der militärischen Vorladung beziehe. In der BzP habe er dieses Vorbringen nicht erwähnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, die Zeit sei bei der BzP knapp gewesen und er habe die Vorladung nicht vorweisen können. Deshalb habe er von den Problemen seines Vaters und seines Bruders erzählt; diese Erklärungen seien zu bezweifeln. Seine Schilderungen der Ausstellung des Militärbüchleins seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe nicht genau angeben können, bei welcher Amtsstelle und wann er das Militärbüchlein habe ausstellen lassen. Es könne erwartet werden, dass er imstande sei, über ein derart wichtiges Ereignis genaue Angaben zu machen. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb ihm seine Tante die Vorladung, nicht aber das wichtigere Militärbüchlein geschickt habe. Insgesamt erwecke seine Schilderung den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe. Es bestünden Zweifel daran, dass er ausgehoben worden sei. Die eingereichte militärische Vorladung sei nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, handle es sich doch um ein leicht fälschbares Dokument. Hinzu käme, dass gemäss Informationen des SEM am besagten Datum die PYD die Macht in seiner Heimatregion übernommen habe. Seine Erklärung, die PYD habe zugelassen, dass das Regime noch militärische Vorladungen ausstelle, sei in Zweifel zu ziehen, da es nicht einleuchte, weshalb die PYD, die selbst auf der Suche nach jungen Rekruten sei, das Regime walten lassen solle. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Erhalt der Vorladung nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe nie in direktem Kontakt zu Angehörigen der PYD gestanden und sei von dieser nicht zur Dienstleistung aufgefordert worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 zum Schluss gelangt, dass die Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regionalbehörden nicht als asylrechtlich relevant einzustufen seien. Das Gericht habe sich auch dahingehend geäussert, dass eine allgemeine Wehrpflicht respektive eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Zudem habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht, die direkt zur Ausreise geführt hätten. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils seines Vaters zu werden, erscheine objektiv nicht begründet. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte geben können, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohten. Da der Beschwerdeführer gesagt habe, es sei ihm aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nie etwas zugestossen, sei nicht ersichtlich, dass das Regime über seine Aktivitäten im Bilde gewesen sei. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten würden erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen möglich sei (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und der Beschwerdeführer habe den Hauptgrund für sein Asylgesuch nicht erwähnt, da er das entsprechende Dokument nicht in Händen gehabt habe. Seine Glaubwürdigkeit sollte nicht daran gemessen werden, ob er in der Lage sei, alle Schritte im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu rekapitulieren oder nicht. Er habe darauf hingewiesen, dass er sich auch nicht an das Datum seiner Einreise in die Schweiz erinnern könne, obwohl dies für ihn ein wichtiges Ereignis darstelle. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei zum Zeitpunkt der Rekrutierung 18 oder 19 Jahre alt gewesen, was dem üblichen Rekrutierungsalter entspreche. Seine Aussagen zum Rekrutierungsprozess seien mit Blick auf öffentlich zugängliche Berichte glaubhaft. Es treffe zu, dass syrische Staatsangehörige damit rechnen müssten, sowohl vom Regime als auch von der PYD rekrutiert zu werden. Die Administration der PYD habe am 14. Juni 2014 in der Provinz Al-Hasaka ein Gesetz erlassen, mit dem alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem sechsmonatigen Militärdienst verpflichtet würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass den Eltern des Beschwerdeführers und seinem Bruder, H._______, in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 4. Dezember 2013 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Er bestätigte, dass er alle Punkte der Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/9 S. 2). 5.2.3 Nach den Gründen für seine Asylgesuchstellung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, weil seinem Vater telefonisch gedroht worden sei, man werde seine Kinder und ihn töten. Zwei Tage danach sei sein Bruder angegriffen und geschlagen worden. 5.2.4 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. April 2014 machte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn geltend, er habe seine Heimat wegen eines militärischen Aufgebots verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, dies sei der Hauptgrund für sein Asylgesuch (vgl. act. A17/11 S. 2). Sein Vater habe das Aufgebot am 19. Juni 2013 entgegengenommen (vgl. act. A17/11 S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat verlassen, weil er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe (vgl. act. A27/13 S. 4). 5.2.5 Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte bei der BzP vom 25. Februar 2014, dass die PYD gefordert habe, er müsse seine Söhne an ihrer Seite in den Krieg schicken. Mit keinem Wort wies er darauf hin, dass er für den Beschwerdeführer ein militärisches Aufgebot des syrischen Regimes entgegengenommen habe (vgl. act. A14/13 S. 8 f., N [...]). Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. März 2014 machte der Vater nicht geltend, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime für den Militärdienst aufgeboten worden; er erwähnte in diesem Zusammenhang einzig die beiden "Besuche" von Leuten der PYD (vgl. act. A24/13, N [...]). Erst bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 brachte der Vater vor, sein Sohn I._______ habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, weshalb er gezwungen gewesen sei, "ihn aus dem Land zu schaffen" (vgl. act. A46/17 S. 5, N [...]). 5.2.6 Trotz der Nachfrage, ob es bisher unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprächen, brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht ansatzweise vor, er habe seine Heimat aufgrund von konkreten Rekrutierungsbestrebungen des Regimes oder der PYD verlassen. Sein Erklärungsversuch bei der Anhörung, der in der Beschwerde wiederholt wird, er habe dieses Vorbringen nicht belegen können und es deshalb nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wurde er unmissverständlich darauf hingewiesen, er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht summarisch das Wichtige, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, zu nennen. Andererseits konnte er zum Zeitpunkt der BzP auch die von ihm erwähnten Probleme seines Vaters und seines Bruder E._______ nicht belegen; dennoch hat er diese erwähnt. Das Nichterwähnen der Rekrutierungsbestrebungen durch das Regime bei der BzP lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entstehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, die Einberufung in den Militärdienst sei der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Die Zweifel werden durch die Tatsache bestätigt, dass sein Vater erstmals bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 geltend machte, sein Sohn I._______ sei vom Regime einberufen worden, während er bereits bei der BzP und der Anhörung vorbrachte, die PYD habe zweimal (erfolglos) versucht, zumindest einen seiner Söhne zu rekrutieren. 5.2.7 Zum Nachweis des Rekrutierungsversuches durch die syrischen Behörden gab der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine militärische Vorladung vom 11. Juni 2013 ab (vgl. act. A23/1 Ziff. 2). Diesem Dokument, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, und somit sowohl leicht fälschbar, als auch käuflich erwerblich ist, kann nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Zudem hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung des Marschbefehls aus dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bereits zurückgezogen hatten, weshalb es fraglich erscheint, ob sie für diese Region noch Marschbefehle ausstellten. Der eingereichte Marschbefehl weist zudem keinen Nassstempel auf, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ein deutlicher Hinweis dafür ist, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er infolge einer auf ihn ausgestellten und von seinem Vater entgegengenommenen militärischen Vorladung seine Heimat verliess. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Mitglied der Yekiti gewesen und habe an deren Sitzungen und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe sich politisch nicht stark engagiert und habe keine konkreten Probleme gehabt - weder mit Vertretern des syrischen Regimes noch mit Anhängern der PYD, welche die Macht in seinem Heimatdorf übernommen habe. Angesichts des familiären Umfelds des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er sich niederschwellig politisch engagierte; da er indessen mit dem Schulabschluss beschäftigt war und sich zum Lernen mehrere Monate bei seinen Grosseltern in einem anderen Dorf aufhielt, verfügte er nicht ansatzweise über das politische Profil seines Bruders E._______ oder gar seines Vaters. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden war. Aufgrund des eingereichten Militärbüchlein, welches authentisch sein dürfte, zumal es mit Nassstempeln versehen ist und die Einträge nachvollziehbar erscheinen, kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger grundsätzlich dienstpflichtig und es insofern naheliegend ist, dass er vom syrischen Regime früher oder später zum Dienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einberufung in den Militärdienst erwartete und sich angesichts der zahlreichen Kontrollpunkte im Land in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlte, vermögen jedoch noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2). 6.4 Der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater habe kurz vor der Flucht der Familie einen Anruf erhalten, in dem er und seine Söhne bedroht worden seien. Kurze Zeit später sei sein Bruder E._______ nachts auf dem Nachhauseweg von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden. Dieses Vorbringen wird sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet (vgl. Akten N [...] und N [...] sowie das den Bruder betreffende Urteil des BVGer D-1884/2016 vom heutigen Tag). Wie im Urteil D-1884/2016 festgehalten, steht angesichts der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht fest, wer den Vater telefonisch bedrohte und wer seinen Bruder angriff. Aufgrund der Vorgeschichte sind sowohl die Drohung als auch der Überfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vertretern des syrischen Regimes oder der PYD zuzuschreiben. Da der Beschwerdeführer sich indessen in den letzten Monaten seiner Ausreise bei seinen Grosseltern aufhielt, politisch nicht in Erscheinung getreten und konkret weder bedroht noch behelligt worden war, kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, auch wenn angesichts des Übergriffs auf seinen Bruder verständlich ist, dass er davon ausging, früher oder später könnte auch er angegriffen werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte. 7. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. 7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte. Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert. Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab 2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politische Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abgeholt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatregion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien neben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die "rote Linie" überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammengeschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen unterstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Syrien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte. 7.2.3 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minderjährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-1884/2016 vom heutigen Tag zum Schluss, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, der Mitglied der Yekiti ist und sich auf lokaler Ebene in Führungsfunktionen politisch betätigte, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. 7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dienstpflichtig ist und Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Er ist Mitglied der Yekiti, hat sich aber für diese aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Fokussierung auf den Schulabschluss in wesentlich geringerem Ausmass engagiert als sein Vater und sein Bruder E._______. Aufgrund der Tatsache, dass er aus einer politisch stark engagierten, oppositionellen Familie stammt, ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner angesehen, begründet. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und es ist anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Weiterführung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen, da dieser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet und als Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilnimmt. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Yekiti in Syrien auf lokaler Ebene ebenfalls Führungsfunktionen übernahm. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien objektiv gesehen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchten musste, ist aufgrund der nach der Ausreise hinzugetretenen vorgenannten Faktoren davon auszugehen, dass er heute bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, objektiv nachvollziehbar. 7.4 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch das Regime wie auch die Herkunft aus einer politisch engagierten Familie sowie die das weiterhin bestehende politische Engagement seines Vaters in führender Funktion in Umständen begründet sind, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzunehmen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen. 7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD bedrängt wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: