Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______), verliessen Syrien zusammen mit den Eltern und zwei Geschwistern des Beschwerdeführers (N [...]) Mitte September 2013 und gelangten am 10. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 23. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei in Syrien als Staatenloser (Ajnabi) betrachtet worden und habe erst vor kurzem die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei Mitglied der Yekiti (Partî ya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) und verantwortlich für die Organisation von Demonstrationen in D._______ gewesen. Er sei Chef des Büros für humanitäre Hilfe gewesen und habe die Verteilung der Hilfsgüter koordiniert. Als sich die syrische Regierung zurückgezogen habe, hätten die Apojis (Mitglieder der Partiya Yekîti Demokrat [PYD]; Anmerkung des Gerichts) die Kontrolle im Dorf übernommen; sie seien von diesen unter Druck gesetzt worden. Eines Tages habe sein Vater aus der (...) einen Drohanruf erhalten. Man habe ihm gesagt, seine Söhne und er hätten die "rote Linie" überschritten und würden innerhalb einer Woche getötet. Von Kollegen habe er erfahren, es werde gemunkelt, er sei ein Agent von Erdogan und erhalte von diesem Geld. Als er einmal von einer Sitzung nach Hause gegangen sei, sei er von vier Männern aufgehalten und geschlagen worden. Einer der Männer habe ihm gesagt, in einer Woche werde er sterben. Er sei nach Hause gegangen und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort fliehen. Die Apojis hätten seinem Vater gesagt, einer seiner Söhne müsse mit ihnen kämpfen; sie hätten von ihm auch Geld verlangt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit Geburt Ajnabi gewesen und habe die syrische Staatsangehörigkeit erst kürzlich erhalten. Sie sei (...) bei der PDKS (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) gewesen; sie habe Parteisitzungen organisiert und neue Mitglieder eingeführt. Als sich die syrische Regierung aus ihrem Dorf zurückgezogen habe, habe die PYD (Apojis) die Kontrolle übernommen und es sei zu Kämpfen zwischen den Kurden gekommen. Ihre Schwiegereltern seien bedroht worden und sie hätten manchmal Flyer gefunden, in denen gestanden sei, sie seien Verräter. Als sie von Parteisitzungen nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass sie von Sicherheitsleuten der PYD beobachtet worden sei. Einmal habe ein Mann über ihre Partei geschimpft, als sie zu einer Sitzung gegangen sei. Sie habe die Partei verteidigt, worauf der Mann sie bedroht habe. Ihre Mutter habe gesagt, die Leute hätten nach ihr gefragt, nachdem sie weggegangen sei. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2014 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ganze Familie sei politisch engagiert. Er sei (...) der Yekiti, bei der er seit 2006 Mitglied sei. Er sei zuständig für die Organisation von Demonstrationen in D._______ gewesen, habe Flyer gestaltet und Plakate geschrieben. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er den Leuten der PYD bekannt gewesen. 2009 sei er von zwei Leuten des syrischen Geheimdiensts gewarnt worden, weil er jeweils an Nevroz-Festen bei einer Folkloregruppe mitgemacht habe. Im Januar 2013 seien drei Personen zu ihm gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten seinem Vater gesagt, seine beiden Söhne müssten in den Kampf ziehen. Sein Vater habe geantwortet, seine Söhne seien bei der Yekiti und dies sei eine friedliche Partei. Zehn Tage später seien die Asayisch (kurdische Milizen; Anmerkung des Gerichts) gekommen; die drei Männer hätten sich mit seinem Vater gestritten, da sie einen der Söhne hätten zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sein Vater habe einem Mann namens F._______ Geld gegeben, damit er auf seine Forderungen verzichte. Die Leute seien nicht mehr gekommen, hätten aber das Gerücht gestreut, er arbeite mit Erdogan zusammen. Sein Vater habe das Haus nicht mehr alleine verlassen und sei zu Parteisitzungen immer abgeholt worden. Die Asayisch hätten ihre Freiheit beschränkt und seien gegen die Yekiti vorgegangen. Trotz Verbots hätten sie weiterhin Demonstrationen organisiert. Im Juni 2013 habe man seinem Vater telefonisch gedroht, man werde die ganze Familie binnen Wochenfrist töten. Als er eines Abends nach Hause gegangen sei, sei er von vier Personen angegriffen worden, die ihn mit Holzstöcken geschlagen hätten. Nachdem er zu Boden gegangen sei, habe ihn jemand am Kragen gepackt und ihm gesagt, er solle die Botschaft nach Hause bringen, dass sie noch eine Frist von sieben Tagen hätten, bis sie getötet würden. Am folgenden Morgen sei er zu seinem Grossvater gegangen. Sein Vater sei zehn Tage später mit einem Van gekommen und habe ihm gesagt, sie müssten fliehen. Sie seien zu einer Tante gegangen, bei der sie zirka zwei Monate gelebt hätten; später seien sie illegal in die Türkei eingereist. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im November 2012 im Irak einen Kurs für die Ausbildung des politischen Kaders absolviert. Sie sei seit 2005 Mitglied der PDKS und habe an folkloristischen Tätigkeiten teilgenommen sowie sich seit 2007 im Bereich Organisation engagiert. Ab 2008 sei sie bei Parteisitzungen anwesend gewesen. Wegen ihrer Teilnahme an folkloristischen Veranstaltungen sei sie in den Jahren 2008/2009 von Vertretern des syrischen Regimes einmal auf den Posten mitgenommen und befragt worden; zudem habe man sie mehrmals angerufen und gefragt, ob sie diese oder jene Person kenne. Als sie am 15. November 2012 vom Kurs im Irak zurückgekehrt sei, sei sie von der PYD verhaftet worden. Sie sei drei Stunden befragt und erst am Abend freigelassen worden. Im Verlauf der Befragung sagte sie, sie sei bei der Einreise nach Kurdistan festgehalten und befragt worden, bei der Rückkehr habe man lediglich eine Kontrolle durchgeführt Danach habe sie sich im Geheimen weiterhin in verschiedenen Organisationen der Partei politisch betätigt. Sie hätten mehrere Gruppen gegründet, in denen sie mitgewirkt habe. Im Mai 2013 habe sie mitbekommen, dass ihr Parteibüro in Brand gesetzt worden sei. Zwei Tage später habe ihr ein Mann gesagt, der Asayisch stecke dahinter - er und weitere Personen seien mit der Tat beauftragt worden. Ebenfalls im Mai 2013 sei sie von einem Nachbarn, der bei der PYD sei, bedroht worden. Sie habe bemerkt, dass sie vom Asayisch beobachtet worden sei. Sie habe im April 2013 geheiratet und bemerkt, dass ihr Ehemann auch politisch aktiv sei. Im Juni 2013 habe er ihr gesagt, er sei im Januar 2013 bedroht worden. Im Juni 2013 sei seine Familie telefonisch bedroht worden. Zwei Tage später sei ihr Mann verprügelt worden. Er sei zu seiner Tante gegangen und sie sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Eines Tages habe ihr Onkel sie in einem Van abgeholt und zu ihrem Mann gebracht. Im September 2013 seien sie gemeinsam in die Türkei gegangen. Die Beschwerdeführenden gaben drei Bestätigungen über ihre Parteimitgliedschaft und mehrere Fotografien zu den Akten. A.e Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte das SEM der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertreterin mit, deren Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Das Gesuch werde im erweiterten Verfahren gemäss dem AsylG (SR 142.31) behandelt. A.f Das SEM wies die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter dem SEM die Übernahme des Mandats mit. Er ersuchte um Beizug der Asylverfahrensakten mehrerer Familienangehöriger des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]). Zudem bitte er darum, dass die Verfahren koordiniert geführt würden. A.h Am (...) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ geboren. A.i Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte der damalige Rechtsvertreter dem SEM Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigten. Am 16. März 2015 reichte er Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Versammlung der Yekiti zeigten, sowie Fotografien und Unterlagen zu einer Nevroz-Feier in H._______ ein. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gab der Rechtsvertreter mehrere Fotografien ab, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer weiteren Nevroz-Feier, bei Parteisitzungen bei einem Seminar und bei einer Demonstration zeigten. A.j Das SEM führte am 2. Februar 2016 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien mit dem Regime und mit der PYD Probleme gehabt. Er habe für die Yekiti eine kulturelle Gruppe unterrichtet und sei aktiv in der Bewegung für junge kurdische Männer gewesen. Seine Aktivitäten seien als regimefeindlich zu erachten. Obwohl sie im Geheimen aktiv gewesen seien, sei der syrische Geheimdienst zu Beginn der Revolution zu ihrer (...) gekommen. Die beiden Männer hätten ihm gesagt, sie hätten ihn erkannt, als er bei einem Nevroz-Fest getanzt habe. Sie hätten gesagt, er stehe auf einer Liste gesuchter Personen und sie kämen wieder. Er habe bemerkt, dass er beobachtet worden sei. Auch mit der PYD habe er seit Anfang 2013 Probleme gehabt. Sie hätten ihn und seinen Bruder I._______ rekrutieren wollen, seinen Vater telefonisch bedroht und ihn zusammengeschlagen. Zweimal seien Leute der PYD bei ihnen zu Hause gewesen, die verlangt hätten, sein Bruder und er müssten an ihrer Seite kämpfen. Sein Vater habe dieses Ansinnen abgelehnt. Mitte 2013 sei ein Drohanruf gekommen, man habe seinem Vater in arabischer Sprache gesagt, seine Söhne und er hätten die "rote Linie" überschritten, innerhalb einer Woche werde gegen sie eine Säuberungsaktion stattfinden. Er habe sich stark in der Nothilfe engagiert und habe mitgeholfen, fast jede Woche Demonstrationen zu organisieren. Die PYD habe versucht, die Nothilfe an sich zu reissen, sie hätten diese Aufgabe aber selber wahrnehmen wollen. Als er überfallen worden sei, habe einer der Männer ihm auf Kurdisch gesagt, dies sei eine Warnung und die Woche sei noch nicht vorbei. Die Leute der PYD hätten schon zuvor Gerüchte gestreut, dass er Geld von Erdogan und vom syrischen Regime erhalte. Er sei in Syrien politisch aktiv gewesen, sein Vater sei (...) und (...) für die Region von D._______ gewesen. Er wisse nicht genau Bescheid über die politischen Aktivitäten seines Vaters. Er sei auch in der Schweiz für die Yekiti tätig und übernehme verschiedene Aufgaben innerhalb der Partei. Er habe etwa viermal an Demonstrationen teilgenommen und helfe bei der Registrierung der Verbrechen des syrischen Regimes und der Information der Medien. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen(Dispositiv-Ziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen mehrere Parteibestätigungen und Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 13. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Am 10. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein vom syrischen Geheimdienst am 16. April 2014 ausgestelltes Dokument ein, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hintergrund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) beigezogen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Vorfall, bei dem der syrische Geheimdienst in der (...) des Vaters des Beschwerdeführers vorbeigekommen sei und erklärt habe, man wisse über seine folkloristischen Aktivitäten Bescheid, nicht als intensive Bedrohung angesehen werden könne, da er gesagt habe, es sei nachher nichts mehr geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 festgehalten, dass Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regionalbehörden mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien. Der Beschwerdeführer sei bis im Juni 2013 von den Angehörigen der PYD nicht mehr belästigt worden, so dass nicht von einer zeitnahen und intensiven Verfolgung auszugehen sei. Hinsichtlich des Drohanrufs an seinen Vater habe der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dieser stehe mit der PYD in Verbindung. Obwohl seine Angehörigen nach Ablauf der Wochenfrist noch in D._______ gewesen seien, habe der Vater des Beschwerdeführers nicht erwähnt, seine Familie sei nach Ablauf der Frist irgendwie belangt worden. Der Anruf habe zudem seinem Vater gegolten, was dieser bestätigt habe. Es könne nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung ausgegangen werden. Die von ihm bezogenen Prügel stellten zwar ein einschneidendes und schmerzhaftes Erlebnis dar, es ergebe sich aber nicht das Bild einer intensiven Verfolgung gegen Leib und Leben, so dass für ihn ein menschenwürdiges Leben in der Heimat nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem habe sein Vater dieses Ereignis als gegen ihn gerichtete Warnung verstanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ein Risikoprofil aufweise. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erscheine objektiv nicht begründet. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohten, die in ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei 2008/2009 von den syrischen Behörden zu einer Befragung mitgenommen und mehrmals angerufen worden, sei nicht als intensive Bedrohung der persönlichen Freiheit anzusehen. Es sei danach zu keinen konkreten Problemen mit dem Regime gekommen. Das Festhalten und die Befragung durch die PYD im November 2012 könne nicht als schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit angesehen werden, da es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe. Sie habe ausgesagt, sie sei in der Folge vom Asayish nie behelligt worden. Ausserdem könne nicht von einer gezielten Verfolgungsaktion ausgegangen werden, da sie gesagt habe, alle Mitglieder der Reisegruppe seien befragt worden. Die von einem Nachbarn im Mai 2013 ausgestossene Drohung habe für sie keine Konsequenzen gehabt. Der Brandanschlag auf das Parteibüro sei nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen, weshalb die Ereignisse nicht als asylrechtlich relevant eingestuft würden. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten würden erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen möglich sei (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Besuch des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst in der väterlichen (...) sei eine ernstzunehmende Warnung durch das Regime gewesen. Die syrischen Sicherheitskräfte gingen mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen Oppositionelle vor. Identifizierte Regimegegner hätten eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Behandlung zu erwarten. Da er auf der Liste der gesuchten Personen vermerkt und durch den Geheimdienst überwacht worden sei, sei davon auszugehen, die Drohung stelle für ihn eine ernsthafte Gefahr dar. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Provinz, die grösstenteils von der PYD und deren bewaffnetem Flügel YPG kontrolliert werde. Die PYD habe am 14. Juli 2014 ein Gesetz erlassen, das alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem obligatorischen Militärdienst von sechs Monaten verpflichte. In Anbetracht dessen, dass auch die PYD vor Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke, gehe für den Beschwerdeführer auch von ihr eine Bedrohung aus. Als Mitglied einer anderen kurdischen Partei sehe er sich bedroht. Seine Familie habe von der PYD einen Drohanruf erhalten und er gehe davon aus, dies sei eine Reaktion auf seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen, die sich sowohl gegen das Regime als auch gegen die PYD gerichtet hätten. Dass die ausgestossene Drohung ernst zu nehmen sei, zeige der Angriff auf ihn, der als intensive Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten sei. Die PYD arbeite mit dem syrischen Regime zusammen, so dass die Gefahr bestehe, dass er von der PYD an letzteres ausgeliefert werde. Seine Verfolgung sei politisch motiviert und demnach asylbeachtlich. Er werde von zwei Seiten bedroht, weshalb es für ihn in Syrien keinen wirksamen Schutz gebe. Angesichts seiner Erlebnisse und des politischen Profils seines Vaters, sei von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Angehörigen gehörten der oppositionellen PYD an. Sein Vater (N [...]) sei ein ranghohes Mitglied dieser Partei gewesen; ihm und seiner Frau sei Asyl gewährt worden. Auch sein Bruder, J._______ (N [...]), sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Angesichts des oppositionellen Engagements des Beschwerdeführers sei die Auffassung des SEM, er weise kein politisches Risikoprofil auf, unverständlich. Aufgrund des politischen Engagements seines Vaters sei er bereits in Syrien ins Visier der Behörden geraten. Sein Vater habe darauf hingewiesen, dass in Syrien nicht immer der Schuldige bestraft werde, sondern dass man manchmal dessen Sohn bestrafe. Auch wenn in Syrien die Sippenhaft nicht praktiziert werde, verübe der Staat Repressalien gegen Angehörige, was als Reflexverfolgung asylrechtlich relevant sei. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Aktivitäten seitens der PYD mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Seine Familie habe schon vor den Unruhen Probleme mit dem Regime gehabt, weshalb davon auszugehen sei, die ganze Familie sei ins Visier der Behörden geraten. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, von Seiten des Regimes verfolgt zu werden. Seine Befürchtung, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, sei objektiv begründet. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt. Er sei für die junge kurdische Männerorganisation der PYDKS aktiv und auch in der Nevroz-Gruppe tätig. Dazu seien im erstinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel eingereicht worden. Er sei auch heute noch stark engagiert und schreibe regelmässig über die Parteiaktivitäten in der Schweiz auf Facebook. Sein Engagement sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die Absicht und die Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeden Ausdruck von Opposition zu überwachen, sollte nicht unterschätzt werden. Es sei davon auszugehen, dass er bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, die im Sinn von Art. 3 AsylG relevant seien.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
E. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 5.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.4.1 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte. Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert. Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab 2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politische Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abgeholt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatregion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien neben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die "rote Linie" überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammengeschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen unterstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Syrien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte.
E. 5.4.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minderjährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer ist wie sein Vater Mitglied der Yekiti und bekleidete in seinem Wohnort für diese Ämter mit Führungsfunktionen - er war seit dem Jahr 2006 politisch aktiv. Wegen seinen Auftritten mit einer Folkloregruppe an Nevroz-Festen wurde er von Funktionären des syrischen Geheimdiensts zweimal aufgesucht und gewarnt. Nachdem sich die Regierungskräfte aus seiner Heimatregion zurückgezogen hatten, geriet auch er in Konflikt mit Vertretern der PYD. Diese streuten Gerüchte über ihn, um ihn zu diskreditieren. Als er eines Abends - kurz nachdem sein Vater telefonisch bedroht worden war - auf dem Nachhauseweg war, wurde er von vier Männern überfallen und mit Stöcken zusammengeschlagen.
E. 5.6 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren für die Yekiti betätigte und für diese auf lokaler Ebene Ämter mit Führungsfunktion bekleidete. Da er aufgrund seiner Mitwirkung an Nevroz-Festen bereits von Funktionären des Geheimdiensts aufgesucht und verwarnt wurde, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner registriert wurde. Zudem ist den syrischen Behörden bekannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und es ist anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Weiterführung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen, da dieser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet und als Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilnimmt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kurz nachdem seinem Vater telefonisch mitgeteilt wurde, er und seine Söhne hätten die "rote Linie" überschritten von ihm unbekannten Männern überfallen und zusammengeschlagen wurde. Es ist zwar nicht bekannt, ob das syrische Regime oder die PYD für diesen Übergriff verantwortlich zeichnen oder dabei zusammengearbeitet haben, aber der Beschwerdeführer musste sich aufgrund der Vorgeschichte bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor weiteren und noch schmerzlicheren Übergriffen fürchten. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Oppositioneller eingestuft wird. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, ist daher objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4).
E. 5.7 Die Beschwerdeführerin engagierte sich seit dem Jahr 2005 für die PDKS und bekleidete bei deren Frauenorganisation eine Führungsfunktion. Einmal wurde sie von Funktionären des syrischen Regimes befragt, danach habe man sie ab und zu telefonisch über andere Parteimitglieder ausfragen wollen. Im Jahr 2012 wurde sie von Mitgliedern der PYD wie alle anderen in einer Gruppe reisenden Personen kontrolliert, als sie in den Irak reiste. Im Mai 2013 geriet sie in einen Disput mit einem PYD-Mitglied, wobei der Mann auch Drohungen ausstiess. Konkrete Übergriffe auf ihre Person machte sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihr solche gedroht haben. Die gegenüber ihrem Schwiegervater ausgesprochenen Drohungen bezogen sich gemäss dessen Aussagen einzig auf ihn persönlich und seine beiden zum damaligen Zeitpunkt noch in Syrien lebenden Söhne. Weder gegenüber den weiblichen Familienmitgliedern noch gegenüber ihr wurden Drohungen ausgesprochen. Sie weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegnerin eingestuft und dementsprechend behandelt. Vielmehr dürften sich die syrischen Behörden für ihren Ehemann, mit dem sie zurückkehren würde, interessieren und sich auf diesen konzentrieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sich weitere Erwägungen zu dieser Frage erübrigen. Der Beschwerdeführerin kann somit objektiv gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
E. 5.8 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe einzugehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht behauptet, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
E. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD bedrängt wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.
E. 5.11 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Beschwerdeführerin, B._______, und der Tochter C._______ als Flüchtlinge sprechen. Sie sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen.
E. 5.12 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1884/2016 law/bah Urteil vom 29. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______), verliessen Syrien zusammen mit den Eltern und zwei Geschwistern des Beschwerdeführers (N [...]) Mitte September 2013 und gelangten am 10. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 23. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei in Syrien als Staatenloser (Ajnabi) betrachtet worden und habe erst vor kurzem die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei Mitglied der Yekiti (Partî ya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) und verantwortlich für die Organisation von Demonstrationen in D._______ gewesen. Er sei Chef des Büros für humanitäre Hilfe gewesen und habe die Verteilung der Hilfsgüter koordiniert. Als sich die syrische Regierung zurückgezogen habe, hätten die Apojis (Mitglieder der Partiya Yekîti Demokrat [PYD]; Anmerkung des Gerichts) die Kontrolle im Dorf übernommen; sie seien von diesen unter Druck gesetzt worden. Eines Tages habe sein Vater aus der (...) einen Drohanruf erhalten. Man habe ihm gesagt, seine Söhne und er hätten die "rote Linie" überschritten und würden innerhalb einer Woche getötet. Von Kollegen habe er erfahren, es werde gemunkelt, er sei ein Agent von Erdogan und erhalte von diesem Geld. Als er einmal von einer Sitzung nach Hause gegangen sei, sei er von vier Männern aufgehalten und geschlagen worden. Einer der Männer habe ihm gesagt, in einer Woche werde er sterben. Er sei nach Hause gegangen und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort fliehen. Die Apojis hätten seinem Vater gesagt, einer seiner Söhne müsse mit ihnen kämpfen; sie hätten von ihm auch Geld verlangt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit Geburt Ajnabi gewesen und habe die syrische Staatsangehörigkeit erst kürzlich erhalten. Sie sei (...) bei der PDKS (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) gewesen; sie habe Parteisitzungen organisiert und neue Mitglieder eingeführt. Als sich die syrische Regierung aus ihrem Dorf zurückgezogen habe, habe die PYD (Apojis) die Kontrolle übernommen und es sei zu Kämpfen zwischen den Kurden gekommen. Ihre Schwiegereltern seien bedroht worden und sie hätten manchmal Flyer gefunden, in denen gestanden sei, sie seien Verräter. Als sie von Parteisitzungen nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass sie von Sicherheitsleuten der PYD beobachtet worden sei. Einmal habe ein Mann über ihre Partei geschimpft, als sie zu einer Sitzung gegangen sei. Sie habe die Partei verteidigt, worauf der Mann sie bedroht habe. Ihre Mutter habe gesagt, die Leute hätten nach ihr gefragt, nachdem sie weggegangen sei. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2014 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ganze Familie sei politisch engagiert. Er sei (...) der Yekiti, bei der er seit 2006 Mitglied sei. Er sei zuständig für die Organisation von Demonstrationen in D._______ gewesen, habe Flyer gestaltet und Plakate geschrieben. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er den Leuten der PYD bekannt gewesen. 2009 sei er von zwei Leuten des syrischen Geheimdiensts gewarnt worden, weil er jeweils an Nevroz-Festen bei einer Folkloregruppe mitgemacht habe. Im Januar 2013 seien drei Personen zu ihm gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten seinem Vater gesagt, seine beiden Söhne müssten in den Kampf ziehen. Sein Vater habe geantwortet, seine Söhne seien bei der Yekiti und dies sei eine friedliche Partei. Zehn Tage später seien die Asayisch (kurdische Milizen; Anmerkung des Gerichts) gekommen; die drei Männer hätten sich mit seinem Vater gestritten, da sie einen der Söhne hätten zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sein Vater habe einem Mann namens F._______ Geld gegeben, damit er auf seine Forderungen verzichte. Die Leute seien nicht mehr gekommen, hätten aber das Gerücht gestreut, er arbeite mit Erdogan zusammen. Sein Vater habe das Haus nicht mehr alleine verlassen und sei zu Parteisitzungen immer abgeholt worden. Die Asayisch hätten ihre Freiheit beschränkt und seien gegen die Yekiti vorgegangen. Trotz Verbots hätten sie weiterhin Demonstrationen organisiert. Im Juni 2013 habe man seinem Vater telefonisch gedroht, man werde die ganze Familie binnen Wochenfrist töten. Als er eines Abends nach Hause gegangen sei, sei er von vier Personen angegriffen worden, die ihn mit Holzstöcken geschlagen hätten. Nachdem er zu Boden gegangen sei, habe ihn jemand am Kragen gepackt und ihm gesagt, er solle die Botschaft nach Hause bringen, dass sie noch eine Frist von sieben Tagen hätten, bis sie getötet würden. Am folgenden Morgen sei er zu seinem Grossvater gegangen. Sein Vater sei zehn Tage später mit einem Van gekommen und habe ihm gesagt, sie müssten fliehen. Sie seien zu einer Tante gegangen, bei der sie zirka zwei Monate gelebt hätten; später seien sie illegal in die Türkei eingereist. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im November 2012 im Irak einen Kurs für die Ausbildung des politischen Kaders absolviert. Sie sei seit 2005 Mitglied der PDKS und habe an folkloristischen Tätigkeiten teilgenommen sowie sich seit 2007 im Bereich Organisation engagiert. Ab 2008 sei sie bei Parteisitzungen anwesend gewesen. Wegen ihrer Teilnahme an folkloristischen Veranstaltungen sei sie in den Jahren 2008/2009 von Vertretern des syrischen Regimes einmal auf den Posten mitgenommen und befragt worden; zudem habe man sie mehrmals angerufen und gefragt, ob sie diese oder jene Person kenne. Als sie am 15. November 2012 vom Kurs im Irak zurückgekehrt sei, sei sie von der PYD verhaftet worden. Sie sei drei Stunden befragt und erst am Abend freigelassen worden. Im Verlauf der Befragung sagte sie, sie sei bei der Einreise nach Kurdistan festgehalten und befragt worden, bei der Rückkehr habe man lediglich eine Kontrolle durchgeführt Danach habe sie sich im Geheimen weiterhin in verschiedenen Organisationen der Partei politisch betätigt. Sie hätten mehrere Gruppen gegründet, in denen sie mitgewirkt habe. Im Mai 2013 habe sie mitbekommen, dass ihr Parteibüro in Brand gesetzt worden sei. Zwei Tage später habe ihr ein Mann gesagt, der Asayisch stecke dahinter - er und weitere Personen seien mit der Tat beauftragt worden. Ebenfalls im Mai 2013 sei sie von einem Nachbarn, der bei der PYD sei, bedroht worden. Sie habe bemerkt, dass sie vom Asayisch beobachtet worden sei. Sie habe im April 2013 geheiratet und bemerkt, dass ihr Ehemann auch politisch aktiv sei. Im Juni 2013 habe er ihr gesagt, er sei im Januar 2013 bedroht worden. Im Juni 2013 sei seine Familie telefonisch bedroht worden. Zwei Tage später sei ihr Mann verprügelt worden. Er sei zu seiner Tante gegangen und sie sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Eines Tages habe ihr Onkel sie in einem Van abgeholt und zu ihrem Mann gebracht. Im September 2013 seien sie gemeinsam in die Türkei gegangen. Die Beschwerdeführenden gaben drei Bestätigungen über ihre Parteimitgliedschaft und mehrere Fotografien zu den Akten. A.e Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte das SEM der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertreterin mit, deren Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Das Gesuch werde im erweiterten Verfahren gemäss dem AsylG (SR 142.31) behandelt. A.f Das SEM wies die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter dem SEM die Übernahme des Mandats mit. Er ersuchte um Beizug der Asylverfahrensakten mehrerer Familienangehöriger des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]). Zudem bitte er darum, dass die Verfahren koordiniert geführt würden. A.h Am (...) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ geboren. A.i Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte der damalige Rechtsvertreter dem SEM Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigten. Am 16. März 2015 reichte er Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Versammlung der Yekiti zeigten, sowie Fotografien und Unterlagen zu einer Nevroz-Feier in H._______ ein. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gab der Rechtsvertreter mehrere Fotografien ab, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer weiteren Nevroz-Feier, bei Parteisitzungen bei einem Seminar und bei einer Demonstration zeigten. A.j Das SEM führte am 2. Februar 2016 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien mit dem Regime und mit der PYD Probleme gehabt. Er habe für die Yekiti eine kulturelle Gruppe unterrichtet und sei aktiv in der Bewegung für junge kurdische Männer gewesen. Seine Aktivitäten seien als regimefeindlich zu erachten. Obwohl sie im Geheimen aktiv gewesen seien, sei der syrische Geheimdienst zu Beginn der Revolution zu ihrer (...) gekommen. Die beiden Männer hätten ihm gesagt, sie hätten ihn erkannt, als er bei einem Nevroz-Fest getanzt habe. Sie hätten gesagt, er stehe auf einer Liste gesuchter Personen und sie kämen wieder. Er habe bemerkt, dass er beobachtet worden sei. Auch mit der PYD habe er seit Anfang 2013 Probleme gehabt. Sie hätten ihn und seinen Bruder I._______ rekrutieren wollen, seinen Vater telefonisch bedroht und ihn zusammengeschlagen. Zweimal seien Leute der PYD bei ihnen zu Hause gewesen, die verlangt hätten, sein Bruder und er müssten an ihrer Seite kämpfen. Sein Vater habe dieses Ansinnen abgelehnt. Mitte 2013 sei ein Drohanruf gekommen, man habe seinem Vater in arabischer Sprache gesagt, seine Söhne und er hätten die "rote Linie" überschritten, innerhalb einer Woche werde gegen sie eine Säuberungsaktion stattfinden. Er habe sich stark in der Nothilfe engagiert und habe mitgeholfen, fast jede Woche Demonstrationen zu organisieren. Die PYD habe versucht, die Nothilfe an sich zu reissen, sie hätten diese Aufgabe aber selber wahrnehmen wollen. Als er überfallen worden sei, habe einer der Männer ihm auf Kurdisch gesagt, dies sei eine Warnung und die Woche sei noch nicht vorbei. Die Leute der PYD hätten schon zuvor Gerüchte gestreut, dass er Geld von Erdogan und vom syrischen Regime erhalte. Er sei in Syrien politisch aktiv gewesen, sein Vater sei (...) und (...) für die Region von D._______ gewesen. Er wisse nicht genau Bescheid über die politischen Aktivitäten seines Vaters. Er sei auch in der Schweiz für die Yekiti tätig und übernehme verschiedene Aufgaben innerhalb der Partei. Er habe etwa viermal an Demonstrationen teilgenommen und helfe bei der Registrierung der Verbrechen des syrischen Regimes und der Information der Medien. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen(Dispositiv-Ziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen mehrere Parteibestätigungen und Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 13. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. F. Am 10. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein vom syrischen Geheimdienst am 16. April 2014 ausgestelltes Dokument ein, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hintergrund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Vorfall, bei dem der syrische Geheimdienst in der (...) des Vaters des Beschwerdeführers vorbeigekommen sei und erklärt habe, man wisse über seine folkloristischen Aktivitäten Bescheid, nicht als intensive Bedrohung angesehen werden könne, da er gesagt habe, es sei nachher nichts mehr geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 festgehalten, dass Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regionalbehörden mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen seien. Der Beschwerdeführer sei bis im Juni 2013 von den Angehörigen der PYD nicht mehr belästigt worden, so dass nicht von einer zeitnahen und intensiven Verfolgung auszugehen sei. Hinsichtlich des Drohanrufs an seinen Vater habe der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dieser stehe mit der PYD in Verbindung. Obwohl seine Angehörigen nach Ablauf der Wochenfrist noch in D._______ gewesen seien, habe der Vater des Beschwerdeführers nicht erwähnt, seine Familie sei nach Ablauf der Frist irgendwie belangt worden. Der Anruf habe zudem seinem Vater gegolten, was dieser bestätigt habe. Es könne nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung ausgegangen werden. Die von ihm bezogenen Prügel stellten zwar ein einschneidendes und schmerzhaftes Erlebnis dar, es ergebe sich aber nicht das Bild einer intensiven Verfolgung gegen Leib und Leben, so dass für ihn ein menschenwürdiges Leben in der Heimat nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem habe sein Vater dieses Ereignis als gegen ihn gerichtete Warnung verstanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ein Risikoprofil aufweise. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erscheine objektiv nicht begründet. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohten, die in ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei 2008/2009 von den syrischen Behörden zu einer Befragung mitgenommen und mehrmals angerufen worden, sei nicht als intensive Bedrohung der persönlichen Freiheit anzusehen. Es sei danach zu keinen konkreten Problemen mit dem Regime gekommen. Das Festhalten und die Befragung durch die PYD im November 2012 könne nicht als schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit angesehen werden, da es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe. Sie habe ausgesagt, sie sei in der Folge vom Asayish nie behelligt worden. Ausserdem könne nicht von einer gezielten Verfolgungsaktion ausgegangen werden, da sie gesagt habe, alle Mitglieder der Reisegruppe seien befragt worden. Die von einem Nachbarn im Mai 2013 ausgestossene Drohung habe für sie keine Konsequenzen gehabt. Der Brandanschlag auf das Parteibüro sei nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen, weshalb die Ereignisse nicht als asylrechtlich relevant eingestuft würden. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten würden erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen möglich sei (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Besuch des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst in der väterlichen (...) sei eine ernstzunehmende Warnung durch das Regime gewesen. Die syrischen Sicherheitskräfte gingen mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen Oppositionelle vor. Identifizierte Regimegegner hätten eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Behandlung zu erwarten. Da er auf der Liste der gesuchten Personen vermerkt und durch den Geheimdienst überwacht worden sei, sei davon auszugehen, die Drohung stelle für ihn eine ernsthafte Gefahr dar. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Provinz, die grösstenteils von der PYD und deren bewaffnetem Flügel YPG kontrolliert werde. Die PYD habe am 14. Juli 2014 ein Gesetz erlassen, das alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem obligatorischen Militärdienst von sechs Monaten verpflichte. In Anbetracht dessen, dass auch die PYD vor Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke, gehe für den Beschwerdeführer auch von ihr eine Bedrohung aus. Als Mitglied einer anderen kurdischen Partei sehe er sich bedroht. Seine Familie habe von der PYD einen Drohanruf erhalten und er gehe davon aus, dies sei eine Reaktion auf seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen, die sich sowohl gegen das Regime als auch gegen die PYD gerichtet hätten. Dass die ausgestossene Drohung ernst zu nehmen sei, zeige der Angriff auf ihn, der als intensive Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten sei. Die PYD arbeite mit dem syrischen Regime zusammen, so dass die Gefahr bestehe, dass er von der PYD an letzteres ausgeliefert werde. Seine Verfolgung sei politisch motiviert und demnach asylbeachtlich. Er werde von zwei Seiten bedroht, weshalb es für ihn in Syrien keinen wirksamen Schutz gebe. Angesichts seiner Erlebnisse und des politischen Profils seines Vaters, sei von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Angehörigen gehörten der oppositionellen PYD an. Sein Vater (N [...]) sei ein ranghohes Mitglied dieser Partei gewesen; ihm und seiner Frau sei Asyl gewährt worden. Auch sein Bruder, J._______ (N [...]), sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Angesichts des oppositionellen Engagements des Beschwerdeführers sei die Auffassung des SEM, er weise kein politisches Risikoprofil auf, unverständlich. Aufgrund des politischen Engagements seines Vaters sei er bereits in Syrien ins Visier der Behörden geraten. Sein Vater habe darauf hingewiesen, dass in Syrien nicht immer der Schuldige bestraft werde, sondern dass man manchmal dessen Sohn bestrafe. Auch wenn in Syrien die Sippenhaft nicht praktiziert werde, verübe der Staat Repressalien gegen Angehörige, was als Reflexverfolgung asylrechtlich relevant sei. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Aktivitäten seitens der PYD mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Seine Familie habe schon vor den Unruhen Probleme mit dem Regime gehabt, weshalb davon auszugehen sei, die ganze Familie sei ins Visier der Behörden geraten. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, von Seiten des Regimes verfolgt zu werden. Seine Befürchtung, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, sei objektiv begründet. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt. Er sei für die junge kurdische Männerorganisation der PYDKS aktiv und auch in der Nevroz-Gruppe tätig. Dazu seien im erstinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel eingereicht worden. Er sei auch heute noch stark engagiert und schreibe regelmässig über die Parteiaktivitäten in der Schweiz auf Facebook. Sein Engagement sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die Absicht und die Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeden Ausdruck von Opposition zu überwachen, sollte nicht unterschätzt werden. Es sei davon auszugehen, dass er bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, die im Sinn von Art. 3 AsylG relevant seien. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 5.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4 5.4.1 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte. Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert. Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab 2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politische Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abgeholt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatregion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien neben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die "rote Linie" überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammengeschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen unterstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Syrien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte. 5.4.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minderjährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl. 5.5 Der Beschwerdeführer ist wie sein Vater Mitglied der Yekiti und bekleidete in seinem Wohnort für diese Ämter mit Führungsfunktionen - er war seit dem Jahr 2006 politisch aktiv. Wegen seinen Auftritten mit einer Folkloregruppe an Nevroz-Festen wurde er von Funktionären des syrischen Geheimdiensts zweimal aufgesucht und gewarnt. Nachdem sich die Regierungskräfte aus seiner Heimatregion zurückgezogen hatten, geriet auch er in Konflikt mit Vertretern der PYD. Diese streuten Gerüchte über ihn, um ihn zu diskreditieren. Als er eines Abends - kurz nachdem sein Vater telefonisch bedroht worden war - auf dem Nachhauseweg war, wurde er von vier Männern überfallen und mit Stöcken zusammengeschlagen. 5.6 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren für die Yekiti betätigte und für diese auf lokaler Ebene Ämter mit Führungsfunktion bekleidete. Da er aufgrund seiner Mitwirkung an Nevroz-Festen bereits von Funktionären des Geheimdiensts aufgesucht und verwarnt wurde, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner registriert wurde. Zudem ist den syrischen Behörden bekannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und es ist anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Weiterführung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen, da dieser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet und als Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilnimmt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kurz nachdem seinem Vater telefonisch mitgeteilt wurde, er und seine Söhne hätten die "rote Linie" überschritten von ihm unbekannten Männern überfallen und zusammengeschlagen wurde. Es ist zwar nicht bekannt, ob das syrische Regime oder die PYD für diesen Übergriff verantwortlich zeichnen oder dabei zusammengearbeitet haben, aber der Beschwerdeführer musste sich aufgrund der Vorgeschichte bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor weiteren und noch schmerzlicheren Übergriffen fürchten. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Oppositioneller eingestuft wird. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, ist daher objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4). 5.7 Die Beschwerdeführerin engagierte sich seit dem Jahr 2005 für die PDKS und bekleidete bei deren Frauenorganisation eine Führungsfunktion. Einmal wurde sie von Funktionären des syrischen Regimes befragt, danach habe man sie ab und zu telefonisch über andere Parteimitglieder ausfragen wollen. Im Jahr 2012 wurde sie von Mitgliedern der PYD wie alle anderen in einer Gruppe reisenden Personen kontrolliert, als sie in den Irak reiste. Im Mai 2013 geriet sie in einen Disput mit einem PYD-Mitglied, wobei der Mann auch Drohungen ausstiess. Konkrete Übergriffe auf ihre Person machte sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihr solche gedroht haben. Die gegenüber ihrem Schwiegervater ausgesprochenen Drohungen bezogen sich gemäss dessen Aussagen einzig auf ihn persönlich und seine beiden zum damaligen Zeitpunkt noch in Syrien lebenden Söhne. Weder gegenüber den weiblichen Familienmitgliedern noch gegenüber ihr wurden Drohungen ausgesprochen. Sie weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegnerin eingestuft und dementsprechend behandelt. Vielmehr dürften sich die syrischen Behörden für ihren Ehemann, mit dem sie zurückkehren würde, interessieren und sich auf diesen konzentrieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sich weitere Erwägungen zu dieser Frage erübrigen. Der Beschwerdeführerin kann somit objektiv gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 5.8 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe einzugehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht behauptet, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. 5.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD bedrängt wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 5.11 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Beschwerdeführerin, B._______, und der Tochter C._______ als Flüchtlinge sprechen. Sie sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. 5.12 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: