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D-648/2022

D-648/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 28. No- vember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Dezember 2021 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 2. Dezember 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchge- führt. A.d Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 9. Dezember 2021 fand – im Beisein seiner Rechtsvertretung – das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Afghanistan vor circa (…) oder (…) Jahren verlassen und sei zunächst nach Pakistan gelangt. Von dort aus sei er via Iran, die Türkei, Griechenland und Italien schliesslich in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, machte er geltend, er habe ein (…), leide an (…)-, (…)-, (…)- und (…), habe (…), und habe aufgrund von (…)(…). A.f Noch am selben Tag teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren sei abgebrochen worden, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren durchgeführt werde. A.g Am 3. Januar 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen ange- hört. Dabei gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie aus einem Dorf im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Weiter brachte er vor, er sei nie zur Schule gegangen.

D-648/2022 Seite 3 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, vor (…) oder (…) Jah- ren hätten die Taliban versucht, ihn bei sich zu Hause zwangsweise zu rekrutieren. Beim Versuch über eine Mauer zu entkommen, sei auf ihn ge- schossen worden. Er sei von der Mauer heruntergefallen, und habe sich so schwere Verletzungen am (…) zugezogen, dass er ohnmächtig gewor- den sei. Da die afghanischen Ärzte seine Verletzungen nicht hätten behan- deln können, sei er von seiner Familie nach Pakistan gebracht worden, wo er im Spital medizinisch betreut worden sei. Er habe anschliessend drei Jahre lang im Bett gelegen und könne bis heute sein (…) nicht mehr bie- gen. A.h Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zur Untermauerung seiner Vorbringen vier Dokumente aus Griechen- land vom 15. Juni 2021 und 16. Oktober 2021 (alle in Kopie) sowie einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 15. Dezember 2021 als Beweismittel zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität legte er keine Dokumente ins Recht. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 10. Januar 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Am 23. Dezember 2021 (recte: 11. Januar 2022) reichte er eine Stel- lungnahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er – verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu – dem Kanton E._______ wel- cher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zu- gewiesen (Dispositivziffern 6 und 7).

D-648/2022 Seite 4 D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

9. Februar 2022 (Datum des Poststempels) selbständig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ver- fügung vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer- kennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM sowie der Empfangsbestätigung vom 12. Januar 2022 bei. E.b Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 bestätigte das Gericht den Ein- gang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vor- instanzlichen Akten in elektronischer Form vor. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für- sorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 18. Februar 2022 vernehmen. H. H.a Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. H.b Da ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde ihm mit Verfügung vom 13. April 2022 eine letztmalige und nicht erstreckbare

D-648/2022 Seite 5 Nachfrist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung respektive zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses angesetzt. I. Mit Eingabe vom 19. April 2022 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung der Sozialen Dienste der F._______ vom 19. April 2022 zu den Akten reichen. J. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben zu replizieren. Er reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-

D-648/2022 Seite 6 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dis- positivziffer 6 (Kantonszuweisung) auf die Fragen der Flüchtlingseigen- schaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerde rügte in seiner Rechtsmitteleingabe eine mehrfache Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kas- sation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd- lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/

D-648/2022 Seite 7 ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden, da die Vorinstanz keine weiteren Ab- klärungen hinsichtlich der Ursache seiner Verletzungen und Narben am (…), welche von der Flucht vor den Taliban stammen würden, vorgenom- men habe.

E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung seiner Aussagen und des Umstands, dass er keinerlei Beweismittel einreichte, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhalts- feststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Weiter ist nicht erkennbar, weshalb das SEM von sich aus weitere Abklärungen hätte vor- nehmen müssen. Es hat die geltend gemachten Verletzungen und Narben am (…) nicht bestritten und ihm auch Gelegenheit gegeben, die gesund- heitlichen Probleme umfänglich zu nennen (vgl. SEM-Akten […]-17/3 [nachfolgend: SEM-Akte 17/3], S. 2 und […]-28/8 [nachfolgend: SEM-Akte 28/8], F39 f. und 56 ff.). Im Übrigen hat es in seiner Vernehmlassung zu- treffend festgehalten, dass aus den Verletzungen und Narben keine Rück- schlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu diesen geführt haben, zu ziehen seien.

E. 4.4.1 Eine weitere Verletzung des rechtserheblichen medizinischen Sach- verhalts begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM die Trau- matisierung durch das Erlebte und die drohende Retraumatisierung bei ei- ner Rückkehr nach Afghanistan nicht abgeklärt habe, obwohl er auf seine (…)- und (…) sowie seinen (…)- und (…) hingewiesen habe.

E. 4.4.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie in der Anhörung gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, er leide unter anderem an (…), (…) und habe (…), da er oft (…) habe (vgl. SEM-Akten 17/3, S. 2 und 28/8, F56 ff.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz über einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 15. Dezember 2021 verfügte, wo- nach er sich bei den Pflegefachpersonen im BAZ mit starken (…) und star- ken (…) gemeldet habe, wobei er sehr stark belastet zu sein schien. Weiter

D-648/2022 Seite 8 wurde im Bericht festgehalten, dass er unentschuldigt nicht zur Konsulta- tion erschienen sei (vgl. SEM-Akte […]-24/3). Offenbar erachtete der Be- schwerdeführer seine psychischen Probleme selber nicht unbedingt als be- handlungsbedürftig. Angesichts dessen, dass er seit dem 1. Dezem- ber 2021 rechtlich vertreten war, kann jedenfalls davon ausgegangen wer- den, dass die Rechtsvertretung ihm bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Bezeichnender- weise wurden auch im Laufe des weiteren Asylverfahrens keine medizini- schen Unterlagen zu den Akten gereicht. Folglich liegen zu den Ursachen der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einzig die nicht be- legten Behauptungen in der Beschwerde vor, wonach diese in den erlebten Traumatisierungen und der Angst vor der Rückkehr nach Afghanistan be- gründet seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungs- pflicht weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers vorzunehmen.

E. 4.5.1 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei auch bei der Erstellung des Sachverhalts ihrer Untersu- chungspflicht nicht nachgekommen. Wenn sie an seinen Ausführungen und damit am rechtserheblichen Sachverhalt zweifle, müsse sie diesen weiter abklären und dürfe nicht einfach auf pauschale Behauptungen ab- stellen. Seine Vorbringen, wonach er von den Taliban im Alter von (…) Jah- ren hätte zwangsrekrutiert werden sollen, habe diese abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban damals mit Gewalt kleine Kinder mitgenommen hätten.

E. 4.5.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asyl- vorbringens (versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban als Minder- jähriger) ist festzustellen, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. So konnte der Beschwerde- führer anlässlich der Anhörung seine Gesuchsgründe in genügender Weise darlegen, was er auf entsprechende Nachfrage auch bestätigte (vgl. SEM-Akte 28/8, F61). Die Vorinstanz hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit seinen wesentlichen Vorbringen in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der Gesamtwürdigung seiner Asylvorbringen nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt,

D-648/2022 Seite 9 stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Kassationsantrag ist dementsprechend abzu- weisen.

E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten und unsi- cheren Situation in seinem Heimatland um die Auswirkungen des seiner-

D-648/2022 Seite 10 zeitigen Bürgerkriegs gehandelt habe und nicht um eine gegen ihn persön- lich gerichtete Verfolgung. Auch wenn sich die Lage seit der Machtüber- nahme der Taliban stark verändert habe und es weiterhin vereinzelt zu krie- gerischen Auseinandersetzungen kommen könne, sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Des Weiteren würden erhebliche Zweifel daran beste- hen, dass die Taliban einen (…) zwangsweise rekrutiert hätten. Ferner hätte der Rekrutierungsversuch auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht, denn das Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel gehabt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen. Es sei lediglich darum gegangen, Jugendliche zu rekrutieren. Den Akten seien denn auch keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach er als Feind oder Verräter betrachtet und ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Sodann bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung seit Mitte August 2021 risikoverschärfend auf seine persönliche Situation aus- gewirkt habe und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverwei- gerung ausgesetzt sein werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er oder seine Familie politisch aktiv gewesen seien oder sie ein besonderes Profil hätten, welches sie von anderen Af- ghanen unterscheiden würde. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban heute ein Interesse an ihm hätten, zumal sie ihn nicht mehr als Kämpfer verwenden könnten und ihnen sein Fall kaum in Erinnerung geblieben sei. Insgesamt würden seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer – un- ter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/ 2018 vom 17. Dezember 2020 – die zwangsweise Rekrutierung von Min- derjährigen erfolge aufgrund ihres Alters, Geschlechts und Wohnortes, wo- mit an nichtabänderbare Merkmale angeknüpft worden sei. Damit sei das Motiv der versuchten Zwangsrekrutierung – entgegen der vom SEM ver- tretenen Ansicht – flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner seien die vom An- griff der Taliban herrührenden Verletzungen und Narben ein Risikofaktor im Falle einer Zwangsrückführung nach Afghanistan. Ausserdem bestehe eine zusätzliche Gefährdung aufgrund der über zehn Jahre dauernden Landesabwesenheit, da er deshalb von den Taliban als "verwestlicht" an- gesehen würde. Selbst wenn man – wie die Vorinstanz – von einem Weg- fall der Verfolgungsgefahr ausgehe, würden zwingende Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr unmöglich machen würden. So sehe Art. 1C Ziff. 5

D-648/2022 Seite 11 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) insbesondere für den Fall, dass schwerwie- gende Traumatisierungen einer Rückkehr entgegenstehen, die Gewäh- rung der Flüchtlingseigenschaft trotz Wegfall der Verfolgungsgefahr vor. Da die Gruppierung, welche bei ihm eine Traumatisierung verursacht habe nun in Afghanistan an die Macht gelangt sei, löse bereits die Vorstellung einer drohenden Rückkehr bei ihm grosse Angstzustände aus und würde zu einer schweren Retraumatisierung führen.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung wendete die Vorinstanz ein, der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezem- ber 2020 führe hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu keiner anderen Einschätzung. Bei diesem Entscheid handle es sich we- der um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil und zudem sei darin na- mentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militäri- schen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flücht- lingsrechtlich bedeutsam erachtet worden. Da es sich bei den Taliban im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nichtstaat- liche Gruppierung gehandelt habe, sei der vorliegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von der Konstellation im zitierten Urteil zu unterscheiden, weshalb kein Analogieschluss gezogen werden könne. Weiter vermöge auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durch das Er- lebte eine Traumatisierung erlitten habe, nichts an der fehlenden Asylrele- vanz der Vorbringen zu ändern und Art. 1C FK komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des fehlenden asylrelevanten Motivs nicht erfülle. Alsdann komme seinen Narben und psychischen Beschwerden kein Beweiswert zu, da diese zahlreiche Ursa- chen haben könnten. Weitere diesbezügliche Abklärungen seien deshalb weder möglich noch nötig. Zuletzt wiederholte das SEM, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Taliban ein (…) Kind mit Gewalt hätten mitnehmen wollen und sogar auf ein solches geschossen hätten. Selbst wenn dies jedoch der Wahrheit entsprechen würde, sei davon auszugehen, dass er nicht wegen der damaligen Flucht von den Taliban verfolgt werden würde, zumal er schon aufgrund seines damaligen Alters heute kaum als Regimegegner betrachtet werden würde.

E. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban – selbst unter Berücksichtigung seines damaligen minderjährigen Alters und seiner angeblich nicht vorhandenen Schulbildung, welche angesichts des von ihm

D-648/2022 Seite 12 selbst ausgefüllten Personalienblatts ernsthaft zu bezweifeln ist (vgl. SEM- Akte […]-1/2) – derart detailarm ausgefallen sind, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Ge- schehensablaufs zu vermitteln. Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban vor der Machtübernahme im August 2021 lässt sich zudem festhal- ten, dass die Taliban einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legten und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnahm und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt waren (vgl. dazu Country of Origin Information Centre [Landinfo], Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Ju- ni 2017, <https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Re- cruitment-to-Taliban-29062017.pdf>, letztmals abgerufen am 7. Septem- ber 2022; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise erst (…) oder (…) Jahre alt und damit noch deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekrutierten Minderjährigen. Insgesamt bestehen erheb- liche Zweifel an der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, mithin des angegebenen fluchtauslösen- den Ereignisses. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nach- folgend festgestellten fehlenden Asylrelevanz allerdings offengelassen werden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr 2011 oder 2012 – wie andere minderjährige Jungen aus seiner Nachbarschaft (vgl. SEM-Akte 28/8, F40 und F48) – von den Taliban mitgenommen worden. Zwar trifft es zu, dass junge Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter von der Rekrutierung der Taliban betroffen sein konnten. Anknüpfungspunkt für eine drohende Zwangsrekrutierung war dabei, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwog, der Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffe- nen. Bei diesen Merkmalen handelte es sich jedoch entgegen dessen Auf- fassung nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv fehlte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-7294/2014 vom 16. November 2015 E. 7.3.3 [betreffend Rekrutierungen durch die kurdische YPG im autonomen kurdischen Gebiet Syriens] und E-1263/2015 vom 20. April 2015 E. 6.1.2 [betreffend Asylrelevanz der Dienstverweigerung in Syrien]). Das dargelegte Vorgehen der Taliban ver- folgte nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Ei- genschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, waren in der Tat drastisch und konnten gegebenenfalls sogar zur Gefähr-

D-648/2022 Seite 13 dung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Wie das SEM in der Ver- nehmlassung aber zutreffend festhielt, handelte es sich bei den Taliban – zumindest vor ihrer Machtergreifung im August 2021 – um eine nichtstaat- liche Organisation, weshalb allfällige Racheakte infolge der Widersetzung ihrer Forderungen als gemeinrechtliches Delikt anzusehen waren und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive (vgl. hierzu D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, E-1521/2018 vom

31. Mai 2019 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2 und D-3474/2017 vom 25. August 2017 E. 5.1). Auch aus heutiger Sicht fehlt es an der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in naher Zukunft eine gezielte Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Da er keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise darlegen konnte, kann auch nicht geglaubt werden, dass die Taliban aktuell an ihm interessiert sein sollen. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, wonach er im Fokus der Taliban stehen könnte, weil er sich dem angeblichen Rekrutierungsversuch entzogen hat. So wurde nicht geltend gemacht, dass die Taliban auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, kann eine mögliche zukünftige Rek- rutierung jedenfalls bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert wer- den. Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungs- strategie der Taliban schlecht und es ist anzunehmen, dass nicht alle Vor- fälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, dennoch ist da- von auszugehen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. Aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan enthalten jedenfalls keine Hin- weise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr da- rauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3480/2021 vom

E. 7.3 Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückge- henden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht – in Weiterführung der Praxis der vor- maligen Asylrekurskommission (ARK) – die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. hierzu BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mit- teilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 31 und 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erleb- nisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16; vgl. ferner Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2). Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (vgl. dort E. 4.d.aa, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen. Demnach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1A FK erfüllt hatte. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer diese Bedingungen nicht, da – wie vorgängig erwähnt (vgl. E. 7.2 hiervor) – keine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung gegeben ist. Im Übrigen wären seine vorgebrachten psychi- schen und physischen Probleme auch bei einem Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen; zufolge der gewährten vorläufigen Aufnahme erübrigen sich vorliegend jedoch weitere Ausführungen dazu.

E. 7.4 Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – kein Verdacht auf ein risiko- begründendes Verhalten seitens der asylsuchenden Person (vgl. E. 7.2 hiervor), reichen Verletzungen und Narben alleine nicht aus, um bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. Im Übrigen können Narben zwar eine frühere

D-648/2022 Seite 15 Verletzung untermauern, sie lassen aber keine Rückschlüsse auf die Um- stände ihrer Entstehung zu.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorbrachte, bei einer Rückkehr als "verwestlichte" Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Aufenthalt in ei- nem westlichen Land genügt für sich alleine nicht, um eine flüchtlingsrecht- lich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen, zumal die schweizerische Praxis – auch nach der Machtergreifung der Ta- liban im August 2021 – keine Kollektivverfolgung aller afghanischer Asyl- suchenden anerkennt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2436/2022 vom

1. Juli 2022 S. 7, E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.4.3 und E-3240/ 2020 vom 11. April 2022 E. 6.3).

E. 7.6 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afgha- nistan, die sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter stark verschlechtert hat (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2 sowie D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann, da diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen. Der allge- meinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläu- figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech- nung getragen.

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-648/2022 Seite 16 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 wegen gegenwärtiger Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom

E. 14 Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-648/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-648/2022 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 28. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Dezember 2021 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 2. Dezember 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.d Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 9. Dezember 2021 fand - im Beisein seiner Rechtsvertretung - das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Afghanistan vor circa (...) oder (...) Jahren verlassen und sei zunächst nach Pakistan gelangt. Von dort aus sei er via Iran, die Türkei, Griechenland und Italien schliesslich in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, machte er geltend, er habe ein (...), leide an (...)-, (...)-, (...)- und (...), habe (...), und habe aufgrund von (...)(...). A.f Noch am selben Tag teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren sei abgebrochen worden, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.g Am 3. Januar 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie aus einem Dorf im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Weiter brachte er vor, er sei nie zur Schule gegangen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, vor (...) oder (...) Jahren hätten die Taliban versucht, ihn bei sich zu Hause zwangsweise zu rekrutieren. Beim Versuch über eine Mauer zu entkommen, sei auf ihn geschossen worden. Er sei von der Mauer heruntergefallen, und habe sich so schwere Verletzungen am (...) zugezogen, dass er ohnmächtig geworden sei. Da die afghanischen Ärzte seine Verletzungen nicht hätten behandeln können, sei er von seiner Familie nach Pakistan gebracht worden, wo er im Spital medizinisch betreut worden sei. Er habe anschliessend drei Jahre lang im Bett gelegen und könne bis heute sein (...) nicht mehr biegen. A.h Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen vier Dokumente aus Griechenland vom 15. Juni 2021 und 16. Oktober 2021 (alle in Kopie) sowie einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 15. Dezember 2021 als Beweismittel zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität legte er keine Dokumente ins Recht. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 10. Januar 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Am 23. Dezember 2021 (recte: 11. Januar 2022) reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er - verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu - dem Kanton E._______ welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Datum des Poststempels) selbständig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM sowie der Empfangsbestätigung vom 12. Januar 2022 bei. E.b Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 18. Februar 2022 vernehmen. H. H.a Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. H.b Da ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde ihm mit Verfügung vom 13. April 2022 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung respektive zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. I. Mit Eingabe vom 19. April 2022 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste der F._______ vom 19. April 2022 zu den Akten reichen. J. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu replizieren. Er reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerde rügte in seiner Rechtsmitteleingabe eine mehrfache Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden, da die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Ursache seiner Verletzungen und Narben am (...), welche von der Flucht vor den Taliban stammen würden, vorgenommen habe. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung seiner Aussagen und des Umstands, dass er keinerlei Beweismittel einreichte, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Weiter ist nicht erkennbar, weshalb das SEM von sich aus weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es hat die geltend gemachten Verletzungen und Narben am (...) nicht bestritten und ihm auch Gelegenheit gegeben, die gesundheitlichen Probleme umfänglich zu nennen (vgl. SEM-Akten [...]-17/3 [nachfolgend: SEM-Akte 17/3], S. 2 und [...]-28/8 [nachfolgend: SEM-Akte 28/8], F39 f. und 56 ff.). Im Übrigen hat es in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass aus den Verletzungen und Narben keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu diesen geführt haben, zu ziehen seien. 4.4 4.4.1 Eine weitere Verletzung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM die Traumatisierung durch das Erlebte und die drohende Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht abgeklärt habe, obwohl er auf seine (...)- und (...) sowie seinen (...)- und (...) hingewiesen habe. 4.4.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie in der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er leide unter anderem an (...), (...) und habe (...), da er oft (...) habe (vgl. SEM-Akten 17/3, S. 2 und 28/8, F56 ff.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz über einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 15. Dezember 2021 verfügte, wonach er sich bei den Pflegefachpersonen im BAZ mit starken (...) und starken (...) gemeldet habe, wobei er sehr stark belastet zu sein schien. Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass er unentschuldigt nicht zur Konsultation erschienen sei (vgl. SEM-Akte [...]-24/3). Offenbar erachtete der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme selber nicht unbedingt als behandlungsbedürftig. Angesichts dessen, dass er seit dem 1. Dezember 2021 rechtlich vertreten war, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihm bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Bezeichnenderweise wurden auch im Laufe des weiteren Asylverfahrens keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Folglich liegen zu den Ursachen der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einzig die nicht belegten Behauptungen in der Beschwerde vor, wonach diese in den erlebten Traumatisierungen und der Angst vor der Rückkehr nach Afghanistan begründet seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. 4.5 4.5.1 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei auch bei der Erstellung des Sachverhalts ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Wenn sie an seinen Ausführungen und damit am rechtserheblichen Sachverhalt zweifle, müsse sie diesen weiter abklären und dürfe nicht einfach auf pauschale Behauptungen abstellen. Seine Vorbringen, wonach er von den Taliban im Alter von (...) Jahren hätte zwangsrekrutiert werden sollen, habe diese abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban damals mit Gewalt kleine Kinder mitgenommen hätten. 4.5.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asylvorbringens (versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban als Minderjähriger) ist festzustellen, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. So konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Gesuchsgründe in genügender Weise darlegen, was er auf entsprechende Nachfrage auch bestätigte (vgl. SEM-Akte 28/8, F61). Die Vorinstanz hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit seinen wesentlichen Vorbringen in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der Gesamtwürdigung seiner Asylvorbringen nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Kassationsantrag ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten und unsicheren Situation in seinem Heimatland um die Auswirkungen des seinerzeitigen Bürgerkriegs gehandelt habe und nicht um eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung. Auch wenn sich die Lage seit der Machtübernahme der Taliban stark verändert habe und es weiterhin vereinzelt zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen könne, sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Des Weiteren würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Taliban einen (...) zwangsweise rekrutiert hätten. Ferner hätte der Rekrutierungsversuch auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht, denn das Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel gehabt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen. Es sei lediglich darum gegangen, Jugendliche zu rekrutieren. Den Akten seien denn auch keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach er als Feind oder Verräter betrachtet und ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Sodann bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung seit Mitte August 2021 risikoverschärfend auf seine persönliche Situation ausgewirkt habe und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sein werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er oder seine Familie politisch aktiv gewesen seien oder sie ein besonderes Profil hätten, welches sie von anderen Afghanen unterscheiden würde. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban heute ein Interesse an ihm hätten, zumal sie ihn nicht mehr als Kämpfer verwenden könnten und ihnen sein Fall kaum in Erinnerung geblieben sei. Insgesamt würden seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/ 2018 vom 17. Dezember 2020 - die zwangsweise Rekrutierung von Minderjährigen erfolge aufgrund ihres Alters, Geschlechts und Wohnortes, womit an nichtabänderbare Merkmale angeknüpft worden sei. Damit sei das Motiv der versuchten Zwangsrekrutierung - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner seien die vom Angriff der Taliban herrührenden Verletzungen und Narben ein Risikofaktor im Falle einer Zwangsrückführung nach Afghanistan. Ausserdem bestehe eine zusätzliche Gefährdung aufgrund der über zehn Jahre dauernden Landesabwesenheit, da er deshalb von den Taliban als "verwestlicht" angesehen würde. Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehe, würden zwingende Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr unmöglich machen würden. So sehe Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) insbesondere für den Fall, dass schwerwiegende Traumatisierungen einer Rückkehr entgegenstehen, die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft trotz Wegfall der Verfolgungsgefahr vor. Da die Gruppierung, welche bei ihm eine Traumatisierung verursacht habe nun in Afghanistan an die Macht gelangt sei, löse bereits die Vorstellung einer drohenden Rückkehr bei ihm grosse Angstzustände aus und würde zu einer schweren Retraumatisierung führen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung wendete die Vorinstanz ein, der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 führe hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu keiner anderen Einschätzung. Bei diesem Entscheid handle es sich weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil und zudem sei darin namentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet worden. Da es sich bei den Taliban im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nichtstaatliche Gruppierung gehandelt habe, sei der vorliegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von der Konstellation im zitierten Urteil zu unterscheiden, weshalb kein Analogieschluss gezogen werden könne. Weiter vermöge auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durch das Erlebte eine Traumatisierung erlitten habe, nichts an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen zu ändern und Art. 1C FK komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des fehlenden asylrelevanten Motivs nicht erfülle. Alsdann komme seinen Narben und psychischen Beschwerden kein Beweiswert zu, da diese zahlreiche Ursachen haben könnten. Weitere diesbezügliche Abklärungen seien deshalb weder möglich noch nötig. Zuletzt wiederholte das SEM, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Taliban ein (...) Kind mit Gewalt hätten mitnehmen wollen und sogar auf ein solches geschossen hätten. Selbst wenn dies jedoch der Wahrheit entsprechen würde, sei davon auszugehen, dass er nicht wegen der damaligen Flucht von den Taliban verfolgt werden würde, zumal er schon aufgrund seines damaligen Alters heute kaum als Regimegegner betrachtet werden würde. 7. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban - selbst unter Berücksichtigung seines damaligen minderjährigen Alters und seiner angeblich nicht vorhandenen Schulbildung, welche angesichts des von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatts ernsthaft zu bezweifeln ist (vgl. SEM-Akte [...]-1/2) - derart detailarm ausgefallen sind, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban vor der Machtübernahme im August 2021 lässt sich zudem festhalten, dass die Taliban einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legten und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnahm und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt waren (vgl. dazu Country of Origin Information Centre [Landinfo], Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, https://landinfo.no/wp-content/uploads/ 2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf , letztmals abgerufen am 7. September 2022; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise erst (...) oder (...) Jahre alt und damit noch deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekrutierten Minderjährigen. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, mithin des angegebenen fluchtauslösenden Ereignisses. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgend festgestellten fehlenden Asylrelevanz allerdings offengelassen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr 2011 oder 2012 - wie andere minderjährige Jungen aus seiner Nachbarschaft (vgl. SEM-Akte 28/8, F40 und F48) - von den Taliban mitgenommen worden. Zwar trifft es zu, dass junge Männer eines Dorfes ab einem bestimmten Alter von der Rekrutierung der Taliban betroffen sein konnten. Anknüpfungspunkt für eine drohende Zwangsrekrutierung war dabei, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwog, der Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen. Bei diesen Merkmalen handelte es sich jedoch entgegen dessen Auffassung nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv fehlte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-7294/2014 vom 16. November 2015 E. 7.3.3 [betreffend Rekrutierungen durch die kurdische YPG im autonomen kurdischen Gebiet Syriens] und E-1263/2015 vom 20. April 2015 E. 6.1.2 [betreffend Asylrelevanz der Dienstverweigerung in Syrien]). Das dargelegte Vorgehen der Taliban verfolgte nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, waren in der Tat drastisch und konnten gegebenenfalls sogar zur Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Wie das SEM in der Vernehmlassung aber zutreffend festhielt, handelte es sich bei den Taliban - zumindest vor ihrer Machtergreifung im August 2021 - um eine nichtstaatliche Organisation, weshalb allfällige Racheakte infolge der Widersetzung ihrer Forderungen als gemeinrechtliches Delikt anzusehen waren und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive (vgl. hierzu D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, E-1521/2018 vom 31. Mai 2019 E. 5.5.2, D-7291/ 2017 vom 2. April 2019 E. 5.2 und D-3474/2017 vom 25. August 2017 E. 5.1). Auch aus heutiger Sicht fehlt es an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in naher Zukunft eine gezielte Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Da er keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise darlegen konnte, kann auch nicht geglaubt werden, dass die Taliban aktuell an ihm interessiert sein sollen. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, wonach er im Fokus der Taliban stehen könnte, weil er sich dem angeblichen Rekrutierungsversuch entzogen hat. So wurde nicht geltend gemacht, dass die Taliban auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, kann eine mögliche zukünftige Rekrutierung jedenfalls bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie der Taliban schlecht und es ist anzunehmen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, dennoch ist davon auszugehen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. Aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan enthalten jedenfalls keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.H.a. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, Februar 2022, Ziff. 6.11, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2068081/AFG_CPI N_Fear_of_the_Taliban.pdf und United Nations Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 (2021) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , beide letztmals abgerufen am 7. September 2022). Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren (...) bei einer Rekrutierung wohl ohnehin als untauglich eingestuft werden. Schliesslich sind den Akten weder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung noch auf andere Anknüpfungspunkte zu entnehmen, die zu einer Gefährdung führen könnten. 7.3 Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht - in Weiterführung der Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) - die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. hierzu BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 31 und 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16; vgl. ferner Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2). Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (vgl. dort E. 4.d.aa, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen. Demnach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1A FK erfüllt hatte. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer diese Bedingungen nicht, da - wie vorgängig erwähnt (vgl. E. 7.2 hiervor) - keine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung gegeben ist. Im Übrigen wären seine vorgebrachten psychischen und physischen Probleme auch bei einem Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen; zufolge der gewährten vorläufigen Aufnahme erübrigen sich vorliegend jedoch weitere Ausführungen dazu. 7.4 Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens der asylsuchenden Person (vgl. E. 7.2 hiervor), reichen Verletzungen und Narben alleine nicht aus, um bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. Im Übrigen können Narben zwar eine frühere Verletzung untermauern, sie lassen aber keine Rückschlüsse auf die Umstände ihrer Entstehung zu. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorbrachte, bei einer Rückkehr als "verwestlichte" Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Aufenthalt in einem westlichen Land genügt für sich alleine nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen, zumal die schweizerische Praxis - auch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 - keine Kollektivverfolgung aller afghanischer Asylsuchenden anerkennt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7, E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.4.3 und E-3240/ 2020 vom 11. April 2022 E. 6.3). 7.6 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan, die sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter stark verschlechtert hat (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2 sowie D-2511/ 2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann, da diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen. Der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 14. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: