Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie – verliess Afghanistan seinen Angaben zufolge im Juni 2020 oder etwas später, worauf er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Ser- bien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangte. Am
28. April 2021 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. B. Am 19. Mai 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen. Nachdem er seinen Angaben gemäss in der Zwischenzeit volljährig geworden war, wurde er am 23. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-eAkte 1094943-27/14, nachfolgenden A27). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Frühjahr 2020 mit seiner Familie im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ gelebt. Er habe die Schule nur bis zur 6. Klasse besuchen können, weil die Taliban die Kinder aufgefordert hätten, nicht mehr zur Schule zu gehen. Dies habe sich rund fünf Jahre vor seiner Ausreise zugetragen. Andere Probleme hätten sie mit den Taliban nicht ge- habt, bis diese eines Tages – das sei wohl im dritten oder vierten Monat 1399 (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum 21. Juli
2020) gewesen – die jungen Männer von C._______ zusammengerufen hätten. Talibankämpfer seien auch zu ihm nach Hause gekommen und hät- ten ihm befohlen, zur Moschee des Dorfes zu gehen. In der Moschee hät- ten die Führer der Taliban Reden gehalten und die jungen Männer, es seien zirka 27 bis 30 Personen anwesend gewesen, aufgefordert, unter anderem am Jihad teilzunehmen. Danach hätten alle nach Hause gehen können, wobei die Taliban alle informiert hätten, dass sie wiederkommen würden. Einige Tage später seien die Taliban erneut ins Dorf gekommen und hätten die jungen Männer wiederum von zuhause abgeholt. Dieses Mal habe sein Vater mit den Taliban gesprochen und es sei zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit den Taliban zur Moschee mitgehen müssen. Wiederum seien auch die anderen jungen Männer des Dorfes dort gewesen. Die Taliban hätten alle aufgefordert, mit ihnen zum Stützpunkt zu gehen. Da einige sich zuerst von ihren Familien hätten verabschieden beziehungsweise diese um Erlaubnis bitten wollen,
D-3480/2021 Seite 3 hätten die Dorfältesten ihre Position unterstützt, so dass es zu einer Dis- kussion mit den Taliban gekommen sei. Die Taliban hätten daraufhin alle nach Hause gehen lassen, hätten sie aber gewarnt, dass sie beim nächs- ten Mal mit ihnen mitgehen müssten. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seinen Vater über das Vorgefallene informiert. Daraufhin habe der Vater den Onkel (des Beschwerdeführers) angerufen. Dieser habe geraten, dass er für einige Zeit, bis sich alles beruhigt habe, zu ihm kommen solle. Aus diesen Gründen sei er am nächsten Tag nach F._______ (Anm.: Hauptstadt der Nachbarprovinz von E._______) zu seinem Onkel gereist. Ausser dass es auf dieser Reise zu Strassenkontrollen gekommen sei, habe es keine Probleme gegeben. In F._______ habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Einige Tage später habe sein Vater den Onkel tele- fonisch über einen weiteren Besuch der Taliban informiert. Talibankämpfer hätten sich bei ihm nach dem Verbleib seines Sohnes erkundigt. Sie seien über seinen Weggang verärgert gewesen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass sie ihn überall suchen würden. Aufgrund dieser Probleme mit den Ta- liban habe er schliesslich die Ausreise aus Afghanistan in Angriff genom- men. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. C. Nachdem die Vorinstanz am 30. Juni 2021 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese glei- chentags dazu Stellung. Die Vorinstanz wurde darum ersucht, den in Aus- sicht gestellten Entscheid an das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom
17. Dezember 2020 anzupassen. Gemäss diesem Urteil sei nämlich die drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch quasistaatliche Machthaber als nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienst- leistung zu qualifizieren, was als ernsthafter und gezielter Nachteil zu wer- ten sei. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt an- wendbar, da die Taliban im Dorf als lokale Machthaber gelten würden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Rekrutierung noch minderjährig gewesen, weshalb die Einberufung zum Militärdienst nicht legitim gewesen sei. Es habe also eine Zwangsrekrutierung aufgrund seines Alters, Ge- schlechts und Wohnortes gedroht. Die Verfolgung habe damit an nicht ab- änderbaren Merkmalen angeknüpft, womit er die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfülle. Zudem bestehe keine innerstaatliche
D-3480/2021 Seite 4 Fluchtalternative. Somit erfülle er unter Berücksichtigung dieser Recht- sprechung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ord- nete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Pro- zessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich- tet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 26. August 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die ein- verlangte Fürsorgebestätigung ein. H. Nach zweimalig erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 an der angefochtenen Verfügung fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 13. Oktober 2021 (Poststempel) hielt der Beschwer- deführer vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest.
D-3480/2021 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 15. November 2021 einer Er- werbstätigkeit nachgehe. Sie forderte ihn daher zwecks erneuter Beurtei- lung seiner Bedürftigkeit auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse of- fenzulegen. K. Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebe- stätigung zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3480/2021 Seite 6
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Rekrutie- rungsversuch seitens der Taliban sei vielmehr der kriegerischen Situation im Heimatland als einem individuellen Interesse am Beschwerdeführer ge- schuldet. Den Akten seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung zu entnehmen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die Taliban den Be- schwerdeführer aufgrund seines Wohnortes, eines mehrheitlich von den Taliban kontrollierten Gebiets, seines Alters und Geschlechts zu rekrutieren versucht hätten und damit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Gründen. Demzufolge wäre ein möglicher Racheakt durch die Ta- liban aufgrund dessen, dass er sich der versuchten Rekrutierung entzogen habe, als gemeinrechtliches Delikt zu werten. Es sei daher festzuhalten, dass ihm seitens der Taliban keine Verfolgung drohe, die auf ein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv zurückzuführen sei. Der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2021 hielt das SEM entgegen, dass sich der Sachverhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 im Vergleich zum vorliegenden Fall anders gestalte. So habe das Bundesver- waltungsgericht die drohende Zwangsrekrutierung in besagtem Urteil ins- besondere deshalb als ernsthaften Nachteil gewertet, weil die Rekrutierung durch einen quasistaatlichen Machthaber erfolgt sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung handle es sich bei den Taliban aber um eine nichtstaatli- che Organisation. Darüber hinaus liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes
D-3480/2021 Seite 7 Motiv der Rekrutierung zugrunde. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Ta- liban erfolge mit dem Ziel, ihre Kampftruppen zahlenmässig zu erhöhen. Keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Gesetzes könne dabei als Opfer eines solchen Handelns definiert werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, entge- gen dem Standpunkt der Vorinstanz sei ein Verfolgungsmotiv im vorliegen- den Fall zu bejahen. Die Verfolgungsmotive seien über die sprachlich al- lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolge bezie- hungsweise drohe. Im Weiteren wurden die Erwägungen des schon in der Stellungnahme angerufenen Urteils ausführlich erläutert. Demgemäss sei die drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch quasistaatli- che Machthaber als nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung zu qualifizieren, was als ernsthafter und gezielter Nachteil zu werten sei. Auf diese Rechtsprechung könne auch er sich berufen, da er im Zeitpunkt der erlebten Taliban-Rekrutierung noch minderjährig gewe- sen sei. Die Taliban könnten im Dorf C._______ Rekrutierungsversamm- lungen einberufen, ohne Sanktionen vonseiten der Regierung befürchten zu müssen. So habe er auch geschildert, die Taliban hätten das Sagen im Dorf. Aus diesen Gründen seien die Taliban als quasistaatliche Organisa- tion zu bezeichnen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und habe damit die gewünschten Merkmale erfüllt (jung, männ- lich, Wohnort im Distrikt D._______). Er habe sowohl bei seiner Ausreise als auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Wegen unabänderlichen Eigen- schaften seiner Person werde er verfolgt, was das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet. Ein Verfol- gungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsyIG sei nach jener Rechtsprechung so- mit gegeben. Ausserdem seien seine Ausführungen als glaubhaft zu erachten, da sie insgesamt deckungsgleich ausgefallen seien und ein zusammenhängen- des Gesamtbild wiedergeben würden. Er habe unter Berücksichtigung sei- nes Alters seine Vorfluchtgründe schlüssig geschildert. Seine Angaben seien im afghanischen Länderkontext plausibel und generell widerspruchs- frei ausgefallen. Insgesamt seien seine Ausführungen daher glaubhaft.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt das SEM fest, den Akten seien auch unter Berücksichtigung der veränderten Situation in
D-3480/2021 Seite 8 Afghanistan keine Hinweise zu entnehmen, wonach die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Probleme und Befürchtungen aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt seien oder künftig drohen würden. Obschon sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, würden dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise dafür fehlen, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund flüchtlingsrechtlich relevan- ter Motive von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik unter Verweis auf die Aus- führungen in seiner Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest.
E. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Frühjahr 2020 eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch die Tali- ban. So erläuterte er, er habe zwei Rekrutierungsveranstaltungen besu- chen müssen und hätte womöglich bei einem nächsten Mal zu deren Stütz- punkt mitgehen müssen. Dazu sei es aber nicht gekommen, da er sich der drohenden Rekrutierung gemäss eigenen Angaben problemlos durch eine Reise zu seinem Onkel habe entziehen können. Als die Taliban davon er- fahren hätten, hätten sie seinem Vater gedroht, sie hätten das Recht, über- all nach dem Beschwerdeführer zu suchen und ihn umzubringen. Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der
D-3480/2021 Seite 9 Ausreise geltend. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und län- derspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz E._______ im Jahr 2020 hoch (vgl. euaa, E._______, < https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan- 2020/E._______ >, abgerufen am 27. Juli 2022). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchen. Diesbezüglich ist aller- dings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanis- tan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., < https://www.ecoi.net/en/file/local/2050110/ Afghanistan-unaccompanied- +children-CPIN-v2.0%28Archived%29.pdf > m.w.H., abgerufen am 28. Juli 2022). Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob dem damals 17-jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vonseiten der Taliban tatsäch- lich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referen- zierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsur- teil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2).
E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht abgelehnt hat. Seine Vorbringen belegen nicht, dass ihm aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
E. 5.3.1 Vorab ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwi- schen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass
D-3480/2021 Seite 10 die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren ver- suchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear _of_the_Taliban.pdf >, abgerufen am 27. Juli 2022; vgl. UN Security Coun- cil, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/ local/2073803/N2233377.pdf >, abgerufen am 27. Juli 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechts- verletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutie- rungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban of- fenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung kann damit nicht ausgegangen werden, was im Übrigen auch an keiner Stelle geltend gemacht wurde.
E. 5.3.2 Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unter- stützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise zum Onkel offenbar problem- los mehrere Kontrollpunkte der Taliban passieren konnte. Auch weist der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Ta- liban besonders exponiert. Vielmehr erläutert er, er habe nie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A27/F28). Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauern- den, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Dementsprechend wür- den ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
D-3480/2021 Seite 11
E. 5.3.3 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asyl- relevanz abgesprochen hat.
E. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Even- tualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der am 27. Juni 2022 eingereichten Be- stätigung der Asylsozialhilfe weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch
D-3480/2021 Seite 12 nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3480/2021 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - verliess Afghanistan seinen Angaben zufolge im Juni 2020 oder etwas später, worauf er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangte. Am 28. April 2021 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. B. Am 19. Mai 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen. Nachdem er seinen Angaben gemäss in der Zwischenzeit volljährig geworden war, wurde er am 23. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-eAkte 1094943-27/14, nachfolgenden A27). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Frühjahr 2020 mit seiner Familie im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ gelebt. Er habe die Schule nur bis zur 6. Klasse besuchen können, weil die Taliban die Kinder aufgefordert hätten, nicht mehr zur Schule zu gehen. Dies habe sich rund fünf Jahre vor seiner Ausreise zugetragen. Andere Probleme hätten sie mit den Taliban nicht gehabt, bis diese eines Tages - das sei wohl im dritten oder vierten Monat 1399 (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum 21. Juli 2020) gewesen - die jungen Männer von C._______ zusammengerufen hätten. Talibankämpfer seien auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm befohlen, zur Moschee des Dorfes zu gehen. In der Moschee hätten die Führer der Taliban Reden gehalten und die jungen Männer, es seien zirka 27 bis 30 Personen anwesend gewesen, aufgefordert, unter anderem am Jihad teilzunehmen. Danach hätten alle nach Hause gehen können, wobei die Taliban alle informiert hätten, dass sie wiederkommen würden. Einige Tage später seien die Taliban erneut ins Dorf gekommen und hätten die jungen Männer wiederum von zuhause abgeholt. Dieses Mal habe sein Vater mit den Taliban gesprochen und es sei zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit den Taliban zur Moschee mitgehen müssen. Wiederum seien auch die anderen jungen Männer des Dorfes dort gewesen. Die Taliban hätten alle aufgefordert, mit ihnen zum Stützpunkt zu gehen. Da einige sich zuerst von ihren Familien hätten verabschieden beziehungsweise diese um Erlaubnis bitten wollen, hätten die Dorfältesten ihre Position unterstützt, so dass es zu einer Diskussion mit den Taliban gekommen sei. Die Taliban hätten daraufhin alle nach Hause gehen lassen, hätten sie aber gewarnt, dass sie beim nächsten Mal mit ihnen mitgehen müssten. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seinen Vater über das Vorgefallene informiert. Daraufhin habe der Vater den Onkel (des Beschwerdeführers) angerufen. Dieser habe geraten, dass er für einige Zeit, bis sich alles beruhigt habe, zu ihm kommen solle. Aus diesen Gründen sei er am nächsten Tag nach F._______ (Anm.: Hauptstadt der Nachbarprovinz von E._______) zu seinem Onkel gereist. Ausser dass es auf dieser Reise zu Strassenkontrollen gekommen sei, habe es keine Probleme gegeben. In F._______ habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Einige Tage später habe sein Vater den Onkel telefonisch über einen weiteren Besuch der Taliban informiert. Talibankämpfer hätten sich bei ihm nach dem Verbleib seines Sohnes erkundigt. Sie seien über seinen Weggang verärgert gewesen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass sie ihn überall suchen würden. Aufgrund dieser Probleme mit den Taliban habe er schliesslich die Ausreise aus Afghanistan in Angriff genommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. C. Nachdem die Vorinstanz am 30. Juni 2021 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichentags dazu Stellung. Die Vorinstanz wurde darum ersucht, den in Aussicht gestellten Entscheid an das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 anzupassen. Gemäss diesem Urteil sei nämlich die drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch quasistaatliche Machthaber als nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung zu qualifizieren, was als ernsthafter und gezielter Nachteil zu werten sei. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Taliban im Dorf als lokale Machthaber gelten würden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Rekrutierung noch minderjährig gewesen, weshalb die Einberufung zum Militärdienst nicht legitim gewesen sei. Es habe also eine Zwangsrekrutierung aufgrund seines Alters, Geschlechts und Wohnortes gedroht. Die Verfolgung habe damit an nicht abänderbaren Merkmalen angeknüpft, womit er die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfülle. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Somit erfülle er unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 26. August 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Fürsorgebestätigung ein. H. Nach zweimalig erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 13. Oktober 2021 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem 15. November 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie forderte ihn daher zwecks erneuter Beurteilung seiner Bedürftigkeit auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. K. Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Rekrutierungsversuch seitens der Taliban sei vielmehr der kriegerischen Situation im Heimatland als einem individuellen Interesse am Beschwerdeführer geschuldet. Den Akten seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung zu entnehmen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes, eines mehrheitlich von den Taliban kontrollierten Gebiets, seines Alters und Geschlechts zu rekrutieren versucht hätten und damit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. Demzufolge wäre ein möglicher Racheakt durch die Taliban aufgrund dessen, dass er sich der versuchten Rekrutierung entzogen habe, als gemeinrechtliches Delikt zu werten. Es sei daher festzuhalten, dass ihm seitens der Taliban keine Verfolgung drohe, die auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen sei. Der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2021 hielt das SEM entgegen, dass sich der Sachverhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 im Vergleich zum vorliegenden Fall anders gestalte. So habe das Bundesverwaltungsgericht die drohende Zwangsrekrutierung in besagtem Urteil insbesondere deshalb als ernsthaften Nachteil gewertet, weil die Rekrutierung durch einen quasistaatlichen Machthaber erfolgt sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung handle es sich bei den Taliban aber um eine nichtstaatliche Organisation. Darüber hinaus liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv der Rekrutierung zugrunde. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban erfolge mit dem Ziel, ihre Kampftruppen zahlenmässig zu erhöhen. Keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Gesetzes könne dabei als Opfer eines solchen Handelns definiert werden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz sei ein Verfolgungsmotiv im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Verfolgungsmotive seien über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolge beziehungsweise drohe. Im Weiteren wurden die Erwägungen des schon in der Stellungnahme angerufenen Urteils ausführlich erläutert. Demgemäss sei die drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch quasistaatliche Machthaber als nicht legitime Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung zu qualifizieren, was als ernsthafter und gezielter Nachteil zu werten sei. Auf diese Rechtsprechung könne auch er sich berufen, da er im Zeitpunkt der erlebten Taliban-Rekrutierung noch minderjährig gewesen sei. Die Taliban könnten im Dorf C._______ Rekrutierungsversammlungen einberufen, ohne Sanktionen vonseiten der Regierung befürchten zu müssen. So habe er auch geschildert, die Taliban hätten das Sagen im Dorf. Aus diesen Gründen seien die Taliban als quasistaatliche Organisation zu bezeichnen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und habe damit die gewünschten Merkmale erfüllt (jung, männlich, Wohnort im Distrikt D._______). Er habe sowohl bei seiner Ausreise als auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Wegen unabänderlichen Eigenschaften seiner Person werde er verfolgt, was das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsyIG sei nach jener Rechtsprechung somit gegeben. Ausserdem seien seine Ausführungen als glaubhaft zu erachten, da sie insgesamt deckungsgleich ausgefallen seien und ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben würden. Er habe unter Berücksichtigung seines Alters seine Vorfluchtgründe schlüssig geschildert. Seine Angaben seien im afghanischen Länderkontext plausibel und generell widerspruchsfrei ausgefallen. Insgesamt seien seine Ausführungen daher glaubhaft. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt das SEM fest, den Akten seien auch unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Afghanistan keine Hinweise zu entnehmen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme und Befürchtungen aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt seien oder künftig drohen würden. Obschon sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, würden dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise dafür fehlen, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Motive von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik unter Verweis auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Frühjahr 2020 eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch die Taliban. So erläuterte er, er habe zwei Rekrutierungsveranstaltungen besuchen müssen und hätte womöglich bei einem nächsten Mal zu deren Stützpunkt mitgehen müssen. Dazu sei es aber nicht gekommen, da er sich der drohenden Rekrutierung gemäss eigenen Angaben problemlos durch eine Reise zu seinem Onkel habe entziehen können. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie seinem Vater gedroht, sie hätten das Recht, überall nach dem Beschwerdeführer zu suchen und ihn umzubringen. Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz E._______ im Jahr 2020 hoch (vgl. euaa, E._______, , abgerufen am 27. Juli 2022). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchen. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., m.w.H., abgerufen am 28. Juli 2022). Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob dem damals 17-jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vonseiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). 5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht abgelehnt hat. Seine Vorbringen belegen nicht, dass ihm aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. 5.3.1 Vorab ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 27. Juli 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , abgerufen am 27. Juli 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung kann damit nicht ausgegangen werden, was im Übrigen auch an keiner Stelle geltend gemacht wurde. 5.3.2 Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unterstützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise zum Onkel offenbar problemlos mehrere Kontrollpunkte der Taliban passieren konnte. Auch weist der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Vielmehr erläutert er, er habe nie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A27/F28). Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 5.3.3 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der am 27. Juni 2022 eingereichten Bestätigung der Asylsozialhilfe weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: