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E-1542/2021

E-1542/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) ohne Einreichung von Identitätsdo- kumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Im Rahmen des Erstbefragung UMA vom 27. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Den (…) habe er bei seiner Einreise in die Schweiz als Geburtsdatum angegeben, da er in Österreich angegeben habe, in (…) Jahre alt zu sein. Dies habe er aufgrund seiner Tazkera, die zusammen mit seinen Kleidern von der kroa- tischen Polizei verbrannt worden sei, und seiner Mutter gewusst. Nach dem Verlust der Tazkera vor zwei Monaten habe er seine Mutter gefragt, wann er geboren sei. In seiner Tazkera habe gestanden, dass er im (…) sei. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er, sich auch in Kroatien aufgehalten zu haben. Von dort sei er nach Bosnien ab- geschoben worden. Er habe kein Asylgesuch in Kroatien gestellt. Anläss- lich der Festnahme in Kroatien habe er angegeben, (…) alt zu sein, die dortigen Behörden hätten ihn jedoch als Volljährigen betrachtet. Auch in Österreich sei er festgenommen worden und man habe ihm mit der Ab- schiebung gedroht, sollte er kein Asylgesuch stellen. C. Mit Schreiben vom 27. November 2020 an die Rechtsvertretung stellte das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen sei, sein behauptetes Alter mit geeigneten Identitätsdokumenten zu belegen. Eine im Auftrag des SEM durchgeführte medizinische Altersanalyse habe erge- ben, dass das wahrscheinliche Alter bei 18 Jahren liege, wobei ein Min- destalter von 17,8 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ermittelt worden sei. Somit könne das angegebene chronologische Lebensalter von 16 Jah- ren und elf Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Untersu- chung nicht zutreffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Oktober 2020 geltend gemacht, er sei in Kroa- tien festgenommen worden und habe sein Alter mit (…) Jahren angegeben. Die kroatischen Behörden hätten auf Anfrage mit Schreiben vom 17. No- vember 2020 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer als Volljähriger ausgegeben habe. Dementsprechend sei er in Kroatien mit Geburtsdatum

E-1542/2021 Seite 3 (…) registriert worden. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von Amtes wegen auf den (…) anzupassen und ihn als Volljährigen zu betrachten. Dem Be- schwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zum Alter, insbesondere zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Altersgutachten, und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien und Österreich gewährt. D. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bean- tragte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. Dezember 2020, es sei weiterhin von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. E. Am 8. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (…) und liess einen Bestreitungsvermerk an- bringen. F. Am 30. Dezember 2020 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. G. Am 23. Februar 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Kommandant bei der afghanischen Armee gewesen. Des- halb sei der Vater von den Taliban, kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Dies habe er abgelehnt, worauf er mehrmals telefo- nisch bedroht worden sei. Da er die Drohungen nicht ernst genommen habe, hätten die Taliban damit gedroht, auch seine Familie umzubringen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen und sei im Alter von (…) Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in das 15 Mi- nuten Fussmarsch entfernte Nachbarsdorf B._______ – auch bekannt un- ter dem Namen C._______ – gezogen. Dort habe er ungefähr zweieinhalb Jahre gelebt. In dieser Zeit hätten er, seine Geschwister und seine Mutter das Haus nicht verlassen dürfen. Sein Vater habe in der entfernten Provinz D._______ im Distrikt E._______ gearbeitet und sei alle drei Monate für jeweils zwei Wochen nach Hause gekommen. Vor drei Jahren beziehungs- weise eineinhalb Monate vor Ihrer Ausreise sei Ihr Vater in F._______ bei einem Gefecht gefallen. In der Folge sei er eineinhalb Monate nach dem Tod des Vaters aus finanziellen Gründen mit seiner Mutter und den Ge- schwistern nach G._______ zurückgekehrt. Drei oder vier Tage nach der Rückkehr seien vier Personen zu Ihnen nach Hause gekommen, hätten

E-1542/2021 Seite 4 das Haus durchsucht, alle Anwesenden geschlagen und seinen verstorbe- nen Vater als Verräter bezeichnet. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er auch mal mitgenommen werde und er sich bereithalten solle. In der Folge hätten sein Onkel und seine Mutter beschlossen, dass er ausreisen müsse. In der Folge habe er seinen Heimatstaat März/April 2018 verlassen und sei über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Ungarn und Österreich am (…) illegal in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Impf- ausweis im Original (mit Geburtsdatum […]) ein. H. Am 2. März 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 3. März 2021 reichte die Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein. I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 4. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm indessen den Beschwerdeführer wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Im Weite- ren wurde das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab- gewiesen und festgestellt, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten im ZEMIS unverändert blieben. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertretung vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei (Flüchtlingseigen- schaft, Asyl und Wegweisung) sowie sieben und acht (ZEMIS-Daten) der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anpassung des Ge- burtsdatums im ZEMIS auf den (…). In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. K. Mit Schreiben vom 8. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-1542/2021 Seite 5 L. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 wurde die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan zur Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 äusserte sich das SEM aus- führlich zur Frage der aktuellen Gefährdungssituation für den Beschwerde- führer, hielt an ihrer bisherigen Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertretung in ihrer Replik vom 15. Juli 2022 zur Argumentation der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Hinsichtlich des Asyls und der Wegweisung entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammen- hang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 E-1542/2021 Seite 6

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bereits bei der Erstbefragung Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein, aufgetreten seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben, dass er nicht wisse, wann er geboren sei. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit der An- gabe, er habe sein Geburtsdatum erst von seiner Mutter (…) zuvor erfah- ren. Dabei sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel zu er- klären, weshalb er seine Mutter überhaupt nach seinem Geburtsdatum ge- fragt habe, habe er doch nach eigenen Angaben eine Tazkera besessen

E-1542/2021 Seite 7 und folglich sein Geburtsdatum bereits kennen müssen. Auch habe der Be- schwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Darüber hinaus hätten Abklärungen bei den kroatischen Be- hörden ergeben, dass er sich in Kroatien als Volljähriger ausgegeben habe, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei eine medizinische Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel durchgeführt worden. Im Gutachten vom 20. November 2020 sei zu entnehmen, dass in der Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von (…) Jahren ausgegangen werde und sich anhand der erhobenen Befunde beim Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13. November 2020 auch ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 Jahren ergebe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) sei gemäss dem Gut- achten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. In den Stellungnahmen vom 4. Dezember 2020 sowie 23. Februar 2021 habe die Rechtsvertretung erklärt, mit der Altersanpassung nicht einver- standen zu sein, da der Beschwerdeführer seines Erachtens stimmige An- gaben zu seinem Alter von zirka (…) Jahren gemacht habe, was der nach- gereichte Impfausweis im Original belege. Das Alter sei daher auf den (…) abzuändern. Sollte die Änderung des Geburtsdatums nicht erfolgen, sei eine beschwerdefähige Verfügung mit einem Bestreitungsvermerk des im ZEMIS erfassten Geburtsdatums sowie die Altersanpassung im Dispositiv des Asylentscheides aufzunehmen. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass der nachgereichte Impfausweis bloss ein schwaches Indiz für das behaup- tete Alter sei. Es handle sich dabei aber nicht um ein Identitätsdokument. Infolgedessen sei der Impfausweis nicht geeignet, die Identität des Be- schwerdeführers und somit auch das behauptete Alter zu beweisen. Im Weiteren würden sich die pauschale Anzweifelung der Rechtsvertretung an der korrekten Arbeitsweise der kroatischen Behörden bei der Registrierung des Beschwerdeführers (angeblich willkürliche Registration mit dem Ge- burtsdatum vom […]) ganz offensichtlich im spekulativen Bereich. Diese Einschätzung werde denn auch nicht weiter belegt. Angesichts der ge- nannten Unstimmigkeiten bezüglich der geltend gemachten Altersanga- ben, der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten, der Abklärungen bei den kroatischen Behörden und des rechtsmedizinischen Gutachtens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einschätzung des SEM zu sei- nem Alter in Frage zu stellen. Deshalb sei das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers in der Folge im ZEMIS auf den (…) angepasst und der

E-1542/2021 Seite 8 Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Den Anträgen in den Stellungnahmen betreffend Bestreitungsvermerk im ZEMIS und der Al- tersanpassung im Dispositiv werde stattgegeben.

E. 4.2 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach dem kriegsbedingten Tod seines Vaters die Taliban zu ihm und seiner Familie gekommen seien und diese ihnen angedroht hätten, sie in wenigen Tagen mitzunehmen, erachtete das SEM als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die an- gedrohten Behelligungen – selbst bei Wahrunterstellung – nicht aus einem flüchtlingsrelevantem Motiv erfolgt seien. Zwar leite der Beschwerdeführer seine Verfolgung von der Stellung und Tätigkeit seines Vaters ab: Aller- dings sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass dieser tatsäch- lich Kommandant bei der nationalen Armee gewesen sei. Dies sei zweifel- haft. So habe der Beschwerdeführer dies bei der Erstbefragung nicht er- wähnt, obwohl er gerade davon seine drohende Verfolgung ableite. Be- zeichnenderweise seien auch seine Aussagen zu seinem Vater – selbst unter Berücksichtigung seines damals jungen Alters – von unplausibler Un- kenntnis geprägt. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass «sein Vater das Land verteidige und für die Sicherheit sorge». Auch sei er nicht in der Lage gewesen, eine Anekdote oder Geschichte seines Vaters über die Erlebnisse bei seiner beruflichen Tätigkeit wiederzugeben, obwohl dies angeblich zu seinen Gewohnheiten gehört habe. Zudem habe der Be- schwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, welche die Tätigkeit sei- nes Vaters hätten belegen können. Ferner komme hinzu, dass die Schilde- rung der Umstände des Todes seines Vaters auffallend oberflächlich aus- gefallen seien (vgl. SEM-Akten A57 S. 6). Sollte der Beschwerdeführer tat- sächlich von den Taliban zum Beitritt oder zur Zusammenarbeit aufgefor- dert worden sein, seien diese Behelligungen nicht aus einer flüchtlingsre- levanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei deren Glaubhaf- tigkeit nicht abschliessend zu beurteilen. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen Unstim- migkeiten enthielten und substanzarm ausgefallen seien. Die Argumenta- tion im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum vorgelegten Entscheidentwurf vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Hinweise darin auf allgemein gehaltene Aussagen des Beschwerdeführers zur beruflichen Tä- tigkeit seines Vaters (Stützpunkt, Besuche in ziviler Kleidung) seien nicht

E-1542/2021 Seite 9 geeignet, diese Behauptungen als substanziiert erscheinen zu lassen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung aufgefor- dert worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nicht erwähnt habe, dass sein Vater Kommandant in der nationalen Armee sei, sei entgegenzuhalten, dass von einer tatsächlich erfolgten Person erwartet werden dürfe, dass er die wesentlichen Ausreisegründe zumindest ansatzweise erwähne.

E. 5.1 In der Beschwerde wurde als erstes ausgeführt, mit dem vom SEM festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden zu sein. Der Beschwer- deführer habe das Original seines Impfausweises eingereicht, woraus er- sichtlich sei, dass er am (…) beziehungsweise (…) geboren sei. Zudem habe der Beschwerdeführer stimmige Angaben zu seinem Alter gemacht. Da die Tazkera, die zusammen mit seinen Kleidern von der kroatischen Polizei verbrannt worden sei, weder einen genauen Geburtsmonat noch ein genaues Geburtsdatum enthalten habe (sondern lediglich die Feststel- lung, dass er […] gewesen sei), habe er sich bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt. Die Mutter habe ihm im (…) gesagt, dass er in (…) Jahre alt werde, eine Aussage, die sich mit dem im Impfaus- weis eingetragenen Geburtsdatum decke. Das in Kroatien registrierte Ge- burtsdatum sei «mit Vorsicht zu geniessen».

E. 5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer altersgerechte Antworten zur Tätigkeit seines Vaters bei der Armee gemacht habe. So habe er angegeben, dass der Beschwerde- führer hauptsächlich auf dem Stützpunkt in der Provinz D._______ tätig gewesen sei und nur alle drei Monate für zwei Wochen nach Hause ge- kommen sei. Zudem sei der Vater immer in ziviler Kleidung nach Hause gekommen, weil niemand habe wissen dürfen, dass er bei der Armee sei (vgl. A57 F43). Auch zum Tod seines Vaters habe er stimmige Angaben gemacht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, weshalb ihm nicht vorgeworden werden könne, dass er die Zugehörigkeit seines Vaters bei der afghanischen Armee nicht erwähnt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei vorliegend ein Verfolgungsmotiv zu be- jahen. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergan- genen Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 festgehalten, dass eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch eine quasistaatliche Orga- nisation, den Taliban, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolge. Auf diese neue Rechtsprechung könne sich auch der Beschwerdeführer beru- fen. Somit habe das SEM zu Unrecht an der Tätigkeit des Vaters für die

E-1542/2021 Seite 10 afghanische Armee gezweifelt und ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungs- motiv verneint.

E. 6.1 In ihrer Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, dass der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil E-5072/2018 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 17. Dezember 2020 zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend ge- machten Vorbringen führe. Zum Einen handle es sich bei diesem Urteil we- der um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil (vgl. hierzu Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-3195/2021 E.7.2 vom 29. Juli 2021). Zum An- deren sei im zitierten Urteil namentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich relevant bedeutsam erachtetet worden. Bei den Taliban habe es sich im Zeitpunkt der geltend gemachten versuch- ten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich der vorliegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von der Konstellation im obengenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts un- terscheide, weshalb kein direkter Analogieschluss gezogen werden könne. In der angefochtenen Verfügung sei bezweifelt worden, ob der Vater des Beschwerdeführers überhaupt als Kommandant bei der afghanischen Ar- mee gedient habe. Diese Frage könne indessen offengelassen werden, da (auch in Berücksichtigung der veränderten Situation in Afghanistan) eine begründete Furcht vor Verfolgung, selbst bei Wahrunterstellung der gel- tend gemachten militärischen Stellung des Vaters, nicht vorliege. Zwar könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein (Drohungen und Gewaltanwendung insbesondere bei Haus- durchsuchungen), ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen solche sei jedoch nicht erkennbar (vgl. Staatssekretariat für Migration, Focus Af- ghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von be- sonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betref- fende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder bei Verdacht auf eigene Tätigkeiten für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der ge- suchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehe. Solche besonderen Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Vater sei den Angaben des Be- schwerdeführers zufolge bereits im Jahre (…) gestorben, weshalb seine

E-1542/2021 Seite 11 Verfolgung als Hauptperson, die ursprünglich von den Taliban wegen sei- ner Arbeit mit Ausländern als Verräter bezeichnet und wegen seiner Wei- gerung zur Zusammenarbeit bedroht worden sei, als abgeschlossen gelte. Darüber hinaus liessen sich den Akten keine Hinweise betreffend zusätzli- cher Risikofaktoren entnehmen, wonach die Taliban den Beschwerdefüh- rer nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter be- trachtet hätten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1257/2020 vom 16. März 2020, D-1257/2020 E.5.5 vom 31. Mai 2019, E-1521/2018 E. 5.4 und D-7291/2017 E.5.2 vom 22. April 2019). Im Lichte dieser Erwä- gungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Dafür spreche, dass die Taliban den Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben gerade einmal damit gedroht hät- ten, ihn mitzunehmen. (vgl. A57 S. 15). Sei der faktischen Machtüber- nahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in ei- ner Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölke- rung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bis- herige Gegner der der Taliban wie Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitar- beiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Jour- nalisten und Aktivisten. Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer seien hingegen nicht dokumentiert. Praxisgemäss liessen sich somit Grup- pen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiert- heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E.6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe auf Personen aus die- sen Risikogruppen dokumentiert. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indes- sen für sich allein eine Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen. Es be- dürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Verfol- gungsgefahr zu konkretisieren. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor.

E. 7.1 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass im Urteil E-5072/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 festgehalten werde, dass eine Zwangsrekrutierung von Jugendlichen per se als völker- rechtswidrig zu betrachten sei. Das SEM verletze die Begründungspflicht, indem es sich auch in der Vernehmlassung nicht mit den damals herr- schenden Machtverhältnissen in der Provinz H._______ auseinander- setze.

E. 7.2 Im Weiteren mache der Beschwerdeführer nachvollziehbare und al- tersgerechte Aussagen zur Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen

E-1542/2021 Seite 12 Armee und zu den daraus resultierenden Problemen. Aufgrund der Macht- übernahme durch die Taliban sei er noch mehr in Gefahr. Seine Familie lebe im Verborgenen.

E. 8 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerde- führers ausgegangen. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsda- tum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Sofern in der Beschwerde

auf das Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 hingewiesen wird, welches mit Ver- weis auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der ge- suchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz in- sofern zu präzisieren, als dass die gesuchstellende Person die von ihr be- hauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In diesem Sinne kann auch die mit Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Deutschen Ethikkommission kein anderes Resultat herbeiführen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, wel- che für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zu- mindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behaup- tungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1). Im Gutachten des (…) vom (…) wird als Fazit festgehalten, dass der Be- schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das (…) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (…) Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) und (…) ist somit, wie im Gutachten ebenfalls festgehalten, mit den erhobenen Befun- den nicht vereinbar. Indessen bleibt die medizinische Untersuchung eine Altersschätzung und stellt nicht einen direkten Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Mit der Einreichung eines Impfausweises ver- mag der Beschwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minder- jährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein eigent- liches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch sehr leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Da die

E-1542/2021 Seite 13 Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identi- tätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der im Impfausweis genannten Person effektiv um den Beschwerde- führer handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerde- führers anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter, wie vom SEM zutref- fend festgestellt, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind. So gab er als erstes an, nicht zu wissen, wann er geboren sei, obwohl er nach seinen eigenen Angaben einmal eine Tazkera besessen hatte. Danach ge- fragt, warum er bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz als Ge- burtsdatum den (…) angegeben habe, erklärte er, weil er in Österreich gel- tend gemacht habe, in (…) Jahre alt zu werden. Dies habe er durch die Tazkera und seine Mutter erfahren. Er habe sich bei seiner Mutter nach dem Geburtstag erkundigt, nachdem seine Tazkera zusammen mit seinen Kleidern verbrannt sei. Es ist indessen nicht nachvollziehbar warum er seine Mutter überhaupt nach seinem Geburtsdatum gefragt hat, wenn er doch nach eigenen Angaben eine Tazkera besessen und folglich sein Ge- burtsdatum bereits hätte kennen müssen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt habe, ist als nicht glaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Zudem hatte die Mutter nach Darstellung in der Beschwerde damals im (…) auch nur gesagt, dass er in (…) Jahre alt werde. Sie hat somit nicht ein genaues Geburtsdatum genannt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ausdrücklich angab, sein genaues Geburtsdatum nicht nur durch die An- gaben seiner Mutter, sondern auch aufgrund seiner Taskara zu kennen (vgl. A24, Ziffer 1.06). Beides kann aber so nicht der Wahrheit entsprechen. Wie voranstehend dargelegt hatte ihm die Mutter kein genaues Datum mit- geteilt und auf der Taskara war seinen Angaben zufolge ohnehin nur das Geburtsjahr vermerkt. Das vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Geburtsdatum ist daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus haben Abklärungen bei den kroatischen Behörden erge- ben, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger ausgege- ben hat, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde. Bei dem rein spekulativen Erklärungsversuch, die kroatischen Be- hörden hätten ihn wohl entgegen seiner Angabe, (…) Jahre alt zu sein, als Volljährigen registriert, handelt es sich um eine reine Schutz-Behauptung, die keine Stütze in den Akten findet. Der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer in der Folge nicht nur in der Schweiz, sondern auch zuvor

E-1542/2021 Seite 14 in Österreich angebenden hat, noch minderjährig zu sein, belegt das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund hat das SEM den Beschwerdeführer im Asylver- fahren zu Recht als volljährig behandelt und von der Beiordnung einer Ver- trauensperson abgesehen.

E. 9 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines in der af- ghanischen Armee dienenden, inzwischen aber bereits verstorbenen Va- ters von den Taliban behelligt und bedroht worden zu sein, sind als nicht glaubhaft zu erachten.

E. 9.1.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, hat der Be- schwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund die entscheidende Tatsa- che, dass sein Vater als Kommandant bei der afghanischen Armee gedient habe, bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Die Erklärung, wonach er dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermag das Nichterwähnen eines derart zentralen Elementes nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer stützt behauptungsweise seine Behelligung durch die Taliban direkt auf den vorgelagerten Umstand ab, dass sein Vater in entsprechender Funktion und Stellung in der Armee tätig war. Ohne diese Funktion und Stellung wäre er der Logik seiner Asylvorbringen gar nicht erst behelligt worden. Vor diesem Hintergrund entbehrt es der allgemeinen Logik, wenn der Be- schwerdeführer diesen zentralen Aspekt seiner Vorbringen in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. A57, F 132). Die erst im Rahmen der Anhörung erstmals vorgebrachte Behauptung, sein Vater sei sogar Kommandant gewesen, er- weist sich in diesem Lichte als nachgeschoben und nicht glaubhaft.

E. 9.1.2 Weiter kommt hinzu, dass die Schilderung der Asylvorbringen anläss- lich der Anhörung, wie bereits vom SEM festgehalten, überwiegend unbe- stimmt ausgefallen ist und einen konstruierten Eindruck erweckt. So fällt auf, dass die befragende Person immer wieder nachfragen musste, um die Angaben des Beschwerdeführers konkretisieren zu können, und auch die erneuten Antworten sind oft ausweichend ausgefallen. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage welche Tä- tigkeit sein Vater als Kommandant denn ausgeübt habe, lapidar vor «Dort, wo die unsichersten Plätze waren, musste mein Vater hingehen und arbei-

E-1542/2021 Seite 15 ten» (vgl. A57. F36). Auch unter Berücksichtigung seines Alters sind ent- sprechende Angaben als überaus substanzlos einzustufen. Ferner kommt hinzu, dass ein Kommandant einer Armee gemeinhin eben gerade nicht an vorderster Front kämpft, sondern vielmehr hinter den Linien tätig ist. Die Behauptung, der Vater sei immer an den «unsichersten Plätzen» gewesen, ist daher nicht nur substanzlos, sondern aus militärischer Sicht auch wenig realitätsnah. Auch auf Nachfragen hin konnte er – wie bereits erwähnt – keine wirklich brauchbaren Angaben machen, die darauf schliessen lies- sen, sein Vater sei effektiv jemals in wichtiger Funktion in der Armee tätig gewesen. So brachte er beispielsweise auf die Aufforderung hin, die Tätig- keit des Vaters zu beschreiben, nur vor, «er diente dem Land. Er verteidigte unser Land.». Wäre sein Vater effektiv wie von ihm behauptet in der Funk- tion eines Kommandanten langjährig im Einsatz gestanden, so wäre klar- erweise anzunehmen gewesen, dass er minimalste Angaben zu dessen Funktion, Tätigkeit, den jeweiligen Einsatzorten und seinen Arbeitseinsät- zen machen könnte. Wenn – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sein Vater jeweils für mehrere Monate dienstabwesend und als Kommandant tätig gewesen wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde- führer im damaligen Alter sich bei der Mutter oder dem Vater über die an- stehenden Arbeitsorte, der Abwesenheitsdauer, dem Standort oder ähnli- ches erkundigt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber vorbringt, der Vater habe diese Funktion als Kommandant rund 10 bezie- hungsweise 12 Jahre lang ausgeübt (vgl. A57, F35). Es ist kaum realitäts- nah, dass ein Kind sich über ein Jahrzehnt lang – und somit in casu der Grossteil seines jugendlichen Lebens in Afghanistan – keinerlei Interesse für die Tätigkeit des Vaters gezeigt hätte; dies obwohl der Vater monatelang von der Familie abwesend war sowie ein Einsatz in gefährlichen Regionen stets mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, dass der Vater eines Tages nicht mehr von seinem Einsatz zurückkommt. Ein solches Desinteresse wirkt wenig glaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht an- satzweise in der Lage war die (nachträglich) behauptete Funktion als Kom- mandant zu beschreiben, ist als offenkundig lebensfremd einzustufen. Bemerkenswert ist sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen hin ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, der Vater habe jeweils zu Hause Anekdoten aus seinen Militäreinsätzen erzählt (vgl. A57, F18). Auf die Bitte hin, eine dieser Anekdoten zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer lapidar vor « ich weiss es nicht mehr. Ich habe sie alle vergessen» (Vgl. A57, F19). Auch dies erweist sich nicht als lebens- nah. Auf einen heranwachsenden Jungen müssen die vom heimkehrenden Vater erzählten Geschichten und Anekdoten aus dem Militär sicherlich eine

E-1542/2021 Seite 16 gewisse Wirkung erzielt haben und müssten im Gedächtnis verblieben sein. Dass er sich angeblich an nichts mehr erinnern könne und alle ver- gessen habe, erweist sich als nicht plausibel. Ferner kommt hinzu, dass doch bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Frage hin ohne zu zögern sofort bestätigte, der Vater habe solche Anekdoten zu- hause erzählt, um sodann bloss Sekunden später in der direkt darauffol- genden Frage zu behaupte, alles vergessen zu haben. Wer sich ohne zu zögern daran erinnert, dass etwas passiert ist, muss sich denklogisch auch

– zumindest in groben Zügen – an den ungefähren Inhalt – erinnern kön- nen. Das Nichtwissen des Beschwerdeführers hat in casu also nichts mit dem noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu tun, sondern vielmehr damit, dass die behaupteten Umstände mit überwiegender Sicherheit nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Nichtwissen des Beschwerdefüh- rers doch auffallend einseitig verteilt ist. Während er über die jahrelange Tätigkeit des Vaters als Kommandant eigentlich nichts weiss und keinerlei substanzielle Angaben zu Protokoll geben konnte (vgl. A57, F33-55), bringt der gleiche Beschwerdeführer sodann geradezu überdetailliert vor, wo, wann, wie, wie oft und mit welchen Mitteln der Vater (während der Dienst- zeit) jeweils von den Taliban kontaktiert worden sei (A57, F 114 ff.). Eine dermassen stark variierende Erzählstruktur erscheint wenig plausibel.

E. 9.1.3 Die Hinweise in der Beschwerde auf einzelne Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers vermögen diesen Eindruck nicht in Frage zu stellen. Bei den vom Beschwerdeführer benannten Umständen handelt es sich um reine Allgemeinplätze, die kaum individuellen Charakter aufweisen und der Beschwerdeführer genauso gut vom reinen Hörensa- gen her kennen kann. Aus diesen vereinzelten allgemein gehaltenen An- gaben kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 9.1.4 In Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann daher fest- gehalten werden, dass die (nachträglich erst) vorgebrachte Behauptung, der Vater sei Kommandant gewesen und von den Taliban deshalb «stän- dig» bedroht worden, als überwiegend nicht glaubhaft einzustufen ist.

E. 9.2.1 Aber selbst bei Wahrunterstellung, dass der Vater tatsächlich als Kommandant bei der afghanischen Armee gedient haben sollte, würde sich hieraus auch in Berücksichtigung der veränderten Situation in Afghanistan

E-1542/2021 Seite 17 keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben. Der Vollstän- digkeit halber wird daher auch hierauf nachfolgend eingegangen:

E. 9.2.2 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na- hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus an- deren Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. Novem- ber 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).

E. 9.2.3 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, müsste jedoch glaubhaft gemacht werden, dass begrün- deter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müs- sen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün- den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).

E. 9.2.4 Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen ist, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, nicht erkennbar. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung ver- wiesen werden.

E-1542/2021 Seite 18

E. 9.2.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist ergänzend anzufügen, dass auch die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls klar gegen eine Gefahr einer Reflexverfolgung sprechen. So ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit vielen Jahren verstor- ben ist. Bei dessen Tod war der Beschwerdeführer auch erst ein minder- jähriger Knabe. Gründe, weshalb minderjährige Angehörige von längst ver- storbenen Personen reflexverfolgt werden sollten, sind in casu weder nach- vollziehbar, noch werden entsprechende Gründe seitens des Beschwerde- führers dargelegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere (schon damals erwachsene) nahe Verwandte und Familienmitglieder des Be- schwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben und anscheinend ohne Behelligungen geblieben sind. Es sind daher keine Gründe erkennbar, weshalb eine allfällige Reflexverfolgung singulär nur den Beschwerdefüh- rer treffen sollte. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban behauptungsweise bereits seit längerem von der angeblichen Tätigkeit des Vaters gewusst hätten, so dass anzunehmen wäre, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexverfolgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wären. Dass seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergrei- fung und Festnahme bestünde, kann daher in casu mit Sicherheit klar ver- neint werden.

E. 9.3 Auch von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierungsver- such durch die Taliban kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch diese Vorbringen erweisen sich als nicht glaubhaft. Hierzu Folgendes:

E. 9.3.1 Vorab erscheint fraglich, ob in casu – selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen – überhaupt schon von einem Rekrutierungsversuch gesprochen werden könnte. Vielmehr ist den Aussagen des Beschwerde- führers zu entnehmen, dass die Taliban lediglich allgemein damit gedroht hätten, ihn einmal «mitzunehmen». Anlässlich des Zwischenfalls, anläss- lich dem die Taliban diese Drohung ausgestossen hätten, sei jedoch in der Folge nichts mehr passiert und die Taliban seien, ohne den Beschwerde- führer mitzunehmen, wieder abgezogen (A57, F139-141). Überdies hätten die Taliban schon seit langem anderweitige Drohungen gegen die Familie ausgestossen, ohne dass jedoch tatsächliche Übergriffe erfolgt sind (A57, F137). Aufgrund der bestehenden Ausgangslage ist daher fraglich, ob es sich in casu bereits effektiv um eine Rekrutierung im eigentlichen Sinn oder

E-1542/2021 Seite 19 bloss um eine von angeblich zahlreichen – letztlich leere – Drohungen sei- tens der Taliban handeln sollte. Da – wie nachfolgend aufgezeigt – die ent- sprechenden Vorbringen ohnehin als nicht glaubhaft einzustufen sind, kann diese Frage indes getrost offen gelassen werden.

E. 9.3.2 Hinsichtlich der Vorbringen zu den angeblichen eigenen Problemen mit den Taliban fällt zunächst auf, dass diese widerspruchsbehaftet sind. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, er sei die ganze Zeit schon bedroht worden, weil die Probleme seines Vaters auch seine Prob- leme gewesen seien (vgl. A57, F137), um wenig später aber einzuräumen, dass er nur bei einem einzigen Vorfall entsprechende Erlebnisse mit den Taliban gehabt habe (vgl. A57, F141 und F156). Die angeblichen eigenen Probleme mit den Taliban wirken somit, ähnlich wie die Schilderungen des Ausmasses und Häufigkeit der Probleme des Vaters mit den Taliban (vgl. A57, F 114 - 115), als überzeichnet und in dieser Form nur wenig glaubhaft. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer behaupte Verhalten der Taliban wenig realitätsnah erscheint. Eine Zwangsrekrutie- rung dürfte sich kaum so abspielen, dass die betreffende Person freundli- cherweise vorgängig über ein geplantes gewaltsames Mitnehmen vorinfor- miert wird und ihr dadurch freundlicherweise längere Zeit eingeräumt wird, um zu entweichen. Ein solches Verhalten erscheint kaum plausibel. In Bezug auf den vorliegenden Fall fällt weiter auf, dass die Umstände und Gründe für die angebliche Rekrutierungsabsicht im Dunkeln verbleiben. Gerade im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der individuellen Um- stände wenig nachvollziehbar, dass die Taliban ausgerechnet einen Min- derjährigen aus einer angeblich strikt regierungstreuen Familie für ihre Be- wegung motivieren wollten. Dass eine solche Person sich effektiv sinnbrin- genden zu einer Mitwirkung motivieren liesse, erscheint kaum plausibel. So vermochte der Beschwerdeführer denn auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht zu erklären, weshalb die Taliban spezifisch gerade an ihm ein ent- sprechendes Interesse haben sollten (vgl. A57, F 147ff). Ferner erscheint auch wenig lebensnah, dass die Taliban bis nach dem Versterben des Vaters mit entsprechenden Bemühungen gewartet haben sollten. Nachdem der Vater, ein angeblicher Kommandant der Armee, ver- storben ist, erschiene eine gewaltsame Mitnahme des Beschwerdeführers wenig sinnvoll. Wäre der Beschwerdeführer noch zu Lebzeiten des Vaters gewaltsam mitgekommen worden, hätte dieser mittels Erpressung zur Ko- operation gezwungen werden können. Nichts Entsprechendes ist jedoch je

E-1542/2021 Seite 20 passiert. Dass die Taliban nun erst nach dem Tod des Vaters eine gewalt- same Mitnahme des Beschwerdeführers überhaupt ins Auge gefasst ha- ben sollten, erscheint daher auch aus dieser Optik wenig logisch. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Umstände der Ausreise ge- gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. So bringt dieser vor, quasi überstützt die Flucht ergriffen zu haben. Schon am Folgetag habe ihn sein Onkel zur Ausreise veranlasst (vgl. A57, F103). Dieser Behauptung stehen aber die konkreten Umstände der Ausreise ent- gegen. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise vor, die hohen Kosten für die Ausreise hätten erst durch Darlehen bei Drittpersonen finan- ziert werden müssen (vgl. A 57, F104-106). Eine solche Finanzierung lässt sich kaum mit einer überstürzten Ausreise in Verbindung bringen.

E. 9.3.3 Insgesamt sind daher die Behauptungen hinsichtlich einer angeblich drohenden Mitnahme durch die Taliban ebenfalls als überwiegend nicht glaubhaft einzustufen. Allfällige Fragen hinsichtlich der Asylrelevanz des behaupten Vorfalls können somit grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusammenhang auf die dies- bezügliche zwischenzeitliche Veränderung der Gefährdungssituation auf- grund der Machtübernahme durch die Taliban hinzuweisen. So wurde in dem in einem kongruenten Fall am 10. August 2022 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3480/2021 unter anderem festgehalten, dass eine mögliche zukünftige Rekrutierung bereits aufgrund der in der Zwischenzeit erreichten Volljährigkeit nicht mehr als illegitim qualifiziert werden könne. Ohnehin seien die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolg- ten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewie- sen. So beinhalteten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hin- weise auf systematische Zwangsrekrutierungen, vielmehr deuteten sie da- rauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchten (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Tali- ban, April 2022, Ziff. 6.11, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/- AFG_CPIN_Fear _of_the_Taliban.pdf >, abgerufen am 27. Juli 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanc- tions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/ local/2073803/N2233377.pdf >, abgerufen am 27. Juli 2022). Zwar sei die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es sei davon auszugehen, dass nicht

E-1542/2021 Seite 21 alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet würden. Dennoch sei gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorgekommen seien. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung könne damit nicht ausgegangen werden (vgl. D-1388/2021 E. 5.3.1)

E. 10 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Ge- suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

E. 12 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers als unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 13.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in den Dispositivziffern 7 und 8 das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS abgewiesen und festgestellt, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten im ZEMIS unverändert blieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde und beantragte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…).

E. 13.2 Wie im Asylpunkt unter E.7.1 festgehalten, hat das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Im Asylverfahren und in den Verfahren zwecks Berich- tigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln.

E-1542/2021 Seite 22 Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die ge- suchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, wel- ches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftmachung, womit gegenüber ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E-6883/2016 vom 28. November 2016). Konnte der Beschwerde- führer wie vorliegend die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfah- ren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des bei ZEMIS gel- tend höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Geburtsda- tums erst recht nicht gelingen. Insofern kann die Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS bereits aus diesem Grund im Ergebnis als zutreffend betrachtet werden. Diese Einschätzung wird durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen weiter bestätigt.

E. 13.3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu verge- wissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen seien. Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM, zu bewei- sen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei der Beschwerdeführer wiederum nachzuweisen hat, dass die von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten.

E. 13.4 Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dies ist vorliegend der Fall.

E-1542/2021 Seite 23 Der im Original eingereichte Impfausweis stellt zwar ein Indiz für die Rich- tigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums dar, indessen handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungs- weise käuflich erwerbbar. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der im Impfausweis genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Das Ergebnis der rechtsmedi- zinischen Altersschätzung ist zwar nicht als Beweis für das vom SEM ein- getragene Alter, immerhin aber als Indiz anzusehen, welches für die über- wiegende Wahrscheinlichkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsda- tums spricht. So kommt denn auch die zusammenfassende Beurteilung der Altersschätzung zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter nicht zutreffen könne. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter durchwegs wider- sprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. E.7.1). Darüber hinaus haben Abklärungen bei den kroatischen Behörden ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger ausgegeben hat, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde. Bei der Erklärung, die kroatischen Behörden hätten ihn entgegen seiner Angabe, (…) alt zu sein, als Volljährigen registriert, handelt es sich um eine reine Behauptung, die keine Stütze in den Akten findet und als wenig realitätsnah erscheint.

E. 13.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge- burtsdatums erbringen konnten. Insgesamt ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (…) offenkundig nicht als wahrscheinli- cher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburts- datum (…). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen.

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Da die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im

E-1542/2021 Seite 24 heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 16 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1542/2021 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, das Asyl und die Wegweisung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abge- wiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: E-1542/2021 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1542/2021 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Im Rahmen des Erstbefragung UMA vom 27. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Den (...) habe er bei seiner Einreise in die Schweiz als Geburtsdatum angegeben, da er in Österreich angegeben habe, in (...) Jahre alt zu sein. Dies habe er aufgrund seiner Tazkera, die zusammen mit seinen Kleidern von der kroatischen Polizei verbrannt worden sei, und seiner Mutter gewusst. Nach dem Verlust der Tazkera vor zwei Monaten habe er seine Mutter gefragt, wann er geboren sei. In seiner Tazkera habe gestanden, dass er im (...) sei. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er, sich auch in Kroatien aufgehalten zu haben. Von dort sei er nach Bosnien abgeschoben worden. Er habe kein Asylgesuch in Kroatien gestellt. Anlässlich der Festnahme in Kroatien habe er angegeben, (...) alt zu sein, die dortigen Behörden hätten ihn jedoch als Volljährigen betrachtet. Auch in Österreich sei er festgenommen worden und man habe ihm mit der Abschiebung gedroht, sollte er kein Asylgesuch stellen. C. Mit Schreiben vom 27. November 2020 an die Rechtsvertretung stellte das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen sei, sein behauptetes Alter mit geeigneten Identitätsdokumenten zu belegen. Eine im Auftrag des SEM durchgeführte medizinische Altersanalyse habe ergeben, dass das wahrscheinliche Alter bei 18 Jahren liege, wobei ein Mindestalter von 17,8 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ermittelt worden sei. Somit könne das angegebene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und elf Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Untersuchung nicht zutreffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Oktober 2020 geltend gemacht, er sei in Kroatien festgenommen worden und habe sein Alter mit (...) Jahren angegeben. Die kroatischen Behörden hätten auf Anfrage mit Schreiben vom 17. November 2020 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer als Volljähriger ausgegeben habe. Dementsprechend sei er in Kroatien mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von Amtes wegen auf den (...) anzupassen und ihn als Volljährigen zu betrachten. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zum Alter, insbesondere zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Altersgutachten, und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien und Österreich gewährt. D. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beantragte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. Dezember 2020, es sei weiterhin von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. E. Am 8. Dezember 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und liess einen Bestreitungsvermerk anbringen. F. Am 30. Dezember 2020 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. G. Am 23. Februar 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Kommandant bei der afghanischen Armee gewesen. Deshalb sei der Vater von den Taliban, kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Dies habe er abgelehnt, worauf er mehrmals telefonisch bedroht worden sei. Da er die Drohungen nicht ernst genommen habe, hätten die Taliban damit gedroht, auch seine Familie umzubringen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen und sei im Alter von (...) Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in das 15 Minuten Fussmarsch entfernte Nachbarsdorf B._______ - auch bekannt unter dem Namen C._______ - gezogen. Dort habe er ungefähr zweieinhalb Jahre gelebt. In dieser Zeit hätten er, seine Geschwister und seine Mutter das Haus nicht verlassen dürfen. Sein Vater habe in der entfernten Provinz D._______ im Distrikt E._______ gearbeitet und sei alle drei Monate für jeweils zwei Wochen nach Hause gekommen. Vor drei Jahren beziehungsweise eineinhalb Monate vor Ihrer Ausreise sei Ihr Vater in F._______ bei einem Gefecht gefallen. In der Folge sei er eineinhalb Monate nach dem Tod des Vaters aus finanziellen Gründen mit seiner Mutter und den Geschwistern nach G._______ zurückgekehrt. Drei oder vier Tage nach der Rückkehr seien vier Personen zu Ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht, alle Anwesenden geschlagen und seinen verstorbenen Vater als Verräter bezeichnet. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er auch mal mitgenommen werde und er sich bereithalten solle. In der Folge hätten sein Onkel und seine Mutter beschlossen, dass er ausreisen müsse. In der Folge habe er seinen Heimatstaat März/April 2018 verlassen und sei über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Ungarn und Österreich am (...) illegal in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis im Original (mit Geburtsdatum [...]) ein. H. Am 2. März 2021 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 3. März 2021 reichte die Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein. I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 4. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm indessen den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Im Weiteren wurde das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS abgewiesen und festgestellt, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten im ZEMIS unverändert blieben. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) sowie sieben und acht (ZEMIS-Daten) der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. K. Mit Schreiben vom 8. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 wurde die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan zur Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 äusserte sich das SEM ausführlich zur Frage der aktuellen Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer, hielt an ihrer bisherigen Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertretung in ihrer Replik vom 15. Juli 2022 zur Argumentation der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asyls und der Wegweisung entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bereits bei der Erstbefragung Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein, aufgetreten seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben, dass er nicht wisse, wann er geboren sei. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit der Angabe, er habe sein Geburtsdatum erst von seiner Mutter (...) zuvor erfahren. Dabei sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er seine Mutter überhaupt nach seinem Geburtsdatum gefragt habe, habe er doch nach eigenen Angaben eine Tazkera besessen und folglich sein Geburtsdatum bereits kennen müssen. Auch habe der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Darüber hinaus hätten Abklärungen bei den kroatischen Behörden ergeben, dass er sich in Kroatien als Volljähriger ausgegeben habe, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei eine medizinische Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel durchgeführt worden. Im Gutachten vom 20. November 2020 sei zu entnehmen, dass in der Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werde und sich anhand der erhobenen Befunde beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13. November 2020 auch ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 Jahren ergebe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) sei gemäss dem Gutachten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. In den Stellungnahmen vom 4. Dezember 2020 sowie 23. Februar 2021 habe die Rechtsvertretung erklärt, mit der Altersanpassung nicht einverstanden zu sein, da der Beschwerdeführer seines Erachtens stimmige Angaben zu seinem Alter von zirka (...) Jahren gemacht habe, was der nachgereichte Impfausweis im Original belege. Das Alter sei daher auf den (...) abzuändern. Sollte die Änderung des Geburtsdatums nicht erfolgen, sei eine beschwerdefähige Verfügung mit einem Bestreitungsvermerk des im ZEMIS erfassten Geburtsdatums sowie die Altersanpassung im Dispositiv des Asylentscheides aufzunehmen. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass der nachgereichte Impfausweis bloss ein schwaches Indiz für das behauptete Alter sei. Es handle sich dabei aber nicht um ein Identitätsdokument. Infolgedessen sei der Impfausweis nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers und somit auch das behauptete Alter zu beweisen. Im Weiteren würden sich die pauschale Anzweifelung der Rechtsvertretung an der korrekten Arbeitsweise der kroatischen Behörden bei der Registrierung des Beschwerdeführers (angeblich willkürliche Registration mit dem Geburtsdatum vom [...]) ganz offensichtlich im spekulativen Bereich. Diese Einschätzung werde denn auch nicht weiter belegt. Angesichts der genannten Unstimmigkeiten bezüglich der geltend gemachten Altersangaben, der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten, der Abklärungen bei den kroatischen Behörden und des rechtsmedizinischen Gutachtens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einschätzung des SEM zu seinem Alter in Frage zu stellen. Deshalb sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Folge im ZEMIS auf den (...) angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Den Anträgen in den Stellungnahmen betreffend Bestreitungsvermerk im ZEMIS und der Altersanpassung im Dispositiv werde stattgegeben. 4.2 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach dem kriegsbedingten Tod seines Vaters die Taliban zu ihm und seiner Familie gekommen seien und diese ihnen angedroht hätten, sie in wenigen Tagen mitzunehmen, erachtete das SEM als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die angedrohten Behelligungen - selbst bei Wahrunterstellung - nicht aus einem flüchtlingsrelevantem Motiv erfolgt seien. Zwar leite der Beschwerdeführer seine Verfolgung von der Stellung und Tätigkeit seines Vaters ab: Allerdings sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass dieser tatsächlich Kommandant bei der nationalen Armee gewesen sei. Dies sei zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl er gerade davon seine drohende Verfolgung ableite. Bezeichnenderweise seien auch seine Aussagen zu seinem Vater - selbst unter Berücksichtigung seines damals jungen Alters - von unplausibler Unkenntnis geprägt. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass «sein Vater das Land verteidige und für die Sicherheit sorge». Auch sei er nicht in der Lage gewesen, eine Anekdote oder Geschichte seines Vaters über die Erlebnisse bei seiner beruflichen Tätigkeit wiederzugeben, obwohl dies angeblich zu seinen Gewohnheiten gehört habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, welche die Tätigkeit seines Vaters hätten belegen können. Ferner komme hinzu, dass die Schilderung der Umstände des Todes seines Vaters auffallend oberflächlich ausgefallen seien (vgl. SEM-Akten A57 S. 6). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban zum Beitritt oder zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein, seien diese Behelligungen nicht aus einer flüchtlingsrelevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei deren Glaubhaftigkeit nicht abschliessend zu beurteilen. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen Unstimmigkeiten enthielten und substanzarm ausgefallen seien. Die Argumentation im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum vorgelegten Entscheidentwurf vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Hinweise darin auf allgemein gehaltene Aussagen des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters (Stützpunkt, Besuche in ziviler Kleidung) seien nicht geeignet, diese Behauptungen als substanziiert erscheinen zu lassen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nicht erwähnt habe, dass sein Vater Kommandant in der nationalen Armee sei, sei entgegenzuhalten, dass von einer tatsächlich erfolgten Person erwartet werden dürfe, dass er die wesentlichen Ausreisegründe zumindest ansatzweise erwähne. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde als erstes ausgeführt, mit dem vom SEM festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer habe das Original seines Impfausweises eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass er am (...) beziehungsweise (...) geboren sei. Zudem habe der Beschwerdeführer stimmige Angaben zu seinem Alter gemacht. Da die Tazkera, die zusammen mit seinen Kleidern von der kroatischen Polizei verbrannt worden sei, weder einen genauen Geburtsmonat noch ein genaues Geburtsdatum enthalten habe (sondern lediglich die Feststellung, dass er [...] gewesen sei), habe er sich bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt. Die Mutter habe ihm im (...) gesagt, dass er in (...) Jahre alt werde, eine Aussage, die sich mit dem im Impfausweis eingetragenen Geburtsdatum decke. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum sei «mit Vorsicht zu geniessen». 5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer altersgerechte Antworten zur Tätigkeit seines Vaters bei der Armee gemacht habe. So habe er angegeben, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich auf dem Stützpunkt in der Provinz D._______ tätig gewesen sei und nur alle drei Monate für zwei Wochen nach Hause gekommen sei. Zudem sei der Vater immer in ziviler Kleidung nach Hause gekommen, weil niemand habe wissen dürfen, dass er bei der Armee sei (vgl. A57 F43). Auch zum Tod seines Vaters habe er stimmige Angaben gemacht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, weshalb ihm nicht vorgeworden werden könne, dass er die Zugehörigkeit seines Vaters bei der afghanischen Armee nicht erwähnt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei vorliegend ein Verfolgungsmotiv zu bejahen. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 festgehalten, dass eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch eine quasistaatliche Organisation, den Taliban, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolge. Auf diese neue Rechtsprechung könne sich auch der Beschwerdeführer berufen. Somit habe das SEM zu Unrecht an der Tätigkeit des Vaters für die afghanische Armee gezweifelt und ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv verneint. 6. 6.1 In ihrer Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, dass der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil E-5072/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen führe. Zum Einen handle es sich bei diesem Urteil weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3195/2021 E.7.2 vom 29. Juli 2021). Zum Anderen sei im zitierten Urteil namentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich relevant bedeutsam erachtetet worden. Bei den Taliban habe es sich im Zeitpunkt der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich der vorliegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von der Konstellation im obengenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide, weshalb kein direkter Analogieschluss gezogen werden könne. In der angefochtenen Verfügung sei bezweifelt worden, ob der Vater des Beschwerdeführers überhaupt als Kommandant bei der afghanischen Armee gedient habe. Diese Frage könne indessen offengelassen werden, da (auch in Berücksichtigung der veränderten Situation in Afghanistan) eine begründete Furcht vor Verfolgung, selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten militärischen Stellung des Vaters, nicht vorliege. Zwar könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein (Drohungen und Gewaltanwendung insbesondere bei Hausdurchsuchungen), ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen solche sei jedoch nicht erkennbar (vgl. Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder bei Verdacht auf eigene Tätigkeiten für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehe. Solche besonderen Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Vater sei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahre (...) gestorben, weshalb seine Verfolgung als Hauptperson, die ursprünglich von den Taliban wegen seiner Arbeit mit Ausländern als Verräter bezeichnet und wegen seiner Weigerung zur Zusammenarbeit bedroht worden sei, als abgeschlossen gelte. Darüber hinaus liessen sich den Akten keine Hinweise betreffend zusätzlicher Risikofaktoren entnehmen, wonach die Taliban den Beschwerdeführer nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet hätten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1257/2020 vom 16. März 2020, D-1257/2020 E.5.5 vom 31. Mai 2019, E-1521/2018 E. 5.4 und D-7291/2017 E.5.2 vom 22. April 2019). Im Lichte dieser Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Dafür spreche, dass die Taliban den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gerade einmal damit gedroht hätten, ihn mitzunehmen. (vgl. A57 S. 15). Sei der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegner der der Taliban wie Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalisten und Aktivisten. Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer seien hingegen nicht dokumentiert. Praxisgemäss liessen sich somit Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E.6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe auf Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich allein eine Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Verfolgungsgefahr zu konkretisieren. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor. 7. 7.1 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass im Urteil E-5072/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 festgehalten werde, dass eine Zwangsrekrutierung von Jugendlichen per se als völkerrechtswidrig zu betrachten sei. Das SEM verletze die Begründungspflicht, indem es sich auch in der Vernehmlassung nicht mit den damals herrschenden Machtverhältnissen in der Provinz H._______ auseinandersetze. 7.2 Im Weiteren mache der Beschwerdeführer nachvollziehbare und altersgerechte Aussagen zur Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Armee und zu den daraus resultierenden Problemen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei er noch mehr in Gefahr. Seine Familie lebe im Verborgenen. 8. Das SEM ist im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Sofern in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 hingewiesen wird, welches mit Verweis auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz insofern zu präzisieren, als dass die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In diesem Sinne kann auch die mit Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Deutschen Ethikkommission kein anderes Resultat herbeiführen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1). Im Gutachten des (...) vom (...) wird als Fazit festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) und (...) ist somit, wie im Gutachten ebenfalls festgehalten, mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Indessen bleibt die medizinische Untersuchung eine Altersschätzung und stellt nicht einen direkten Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Mit der Einreichung eines Impfausweises vermag der Beschwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein eigentliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch sehr leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der im Impfausweis genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind. So gab er als erstes an, nicht zu wissen, wann er geboren sei, obwohl er nach seinen eigenen Angaben einmal eine Tazkera besessen hatte. Danach gefragt, warum er bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz als Geburtsdatum den (...) angegeben habe, erklärte er, weil er in Österreich geltend gemacht habe, in (...) Jahre alt zu werden. Dies habe er durch die Tazkera und seine Mutter erfahren. Er habe sich bei seiner Mutter nach dem Geburtstag erkundigt, nachdem seine Tazkera zusammen mit seinen Kleidern verbrannt sei. Es ist indessen nicht nachvollziehbar warum er seine Mutter überhaupt nach seinem Geburtsdatum gefragt hat, wenn er doch nach eigenen Angaben eine Tazkera besessen und folglich sein Geburtsdatum bereits hätte kennen müssen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt habe, ist als nicht glaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Zudem hatte die Mutter nach Darstellung in der Beschwerde damals im (...) auch nur gesagt, dass er in (...) Jahre alt werde. Sie hat somit nicht ein genaues Geburtsdatum genannt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ausdrücklich angab, sein genaues Geburtsdatum nicht nur durch die Angaben seiner Mutter, sondern auch aufgrund seiner Taskara zu kennen (vgl. A24, Ziffer 1.06). Beides kann aber so nicht der Wahrheit entsprechen. Wie voranstehend dargelegt hatte ihm die Mutter kein genaues Datum mitgeteilt und auf der Taskara war seinen Angaben zufolge ohnehin nur das Geburtsjahr vermerkt. Das vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Geburtsdatum ist daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus haben Abklärungen bei den kroatischen Behörden ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger ausgegeben hat, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde. Bei dem rein spekulativen Erklärungsversuch, die kroatischen Behörden hätten ihn wohl entgegen seiner Angabe, (...) Jahre alt zu sein, als Volljährigen registriert, handelt es sich um eine reine Schutz-Behauptung, die keine Stütze in den Akten findet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht nur in der Schweiz, sondern auch zuvor in Österreich angebenden hat, noch minderjährig zu sein, belegt das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund hat das SEM den Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Recht als volljährig behandelt und von der Beiordnung einer Vertrauensperson abgesehen.

9. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines in der afghanischen Armee dienenden, inzwischen aber bereits verstorbenen Vaters von den Taliban behelligt und bedroht worden zu sein, sind als nicht glaubhaft zu erachten. 9.1 9.1.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, hat der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund die entscheidende Tatsache, dass sein Vater als Kommandant bei der afghanischen Armee gedient habe, bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Die Erklärung, wonach er dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermag das Nichterwähnen eines derart zentralen Elementes nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer stützt behauptungsweise seine Behelligung durch die Taliban direkt auf den vorgelagerten Umstand ab, dass sein Vater in entsprechender Funktion und Stellung in der Armee tätig war. Ohne diese Funktion und Stellung wäre er der Logik seiner Asylvorbringen gar nicht erst behelligt worden. Vor diesem Hintergrund entbehrt es der allgemeinen Logik, wenn der Beschwerdeführer diesen zentralen Aspekt seiner Vorbringen in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. A57, F 132). Die erst im Rahmen der Anhörung erstmals vorgebrachte Behauptung, sein Vater sei sogar Kommandant gewesen, erweist sich in diesem Lichte als nachgeschoben und nicht glaubhaft. 9.1.2 Weiter kommt hinzu, dass die Schilderung der Asylvorbringen anlässlich der Anhörung, wie bereits vom SEM festgehalten, überwiegend unbestimmt ausgefallen ist und einen konstruierten Eindruck erweckt. So fällt auf, dass die befragende Person immer wieder nachfragen musste, um die Angaben des Beschwerdeführers konkretisieren zu können, und auch die erneuten Antworten sind oft ausweichend ausgefallen. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage welche Tätigkeit sein Vater als Kommandant denn ausgeübt habe, lapidar vor «Dort, wo die unsichersten Plätze waren, musste mein Vater hingehen und arbeiten» (vgl. A57. F36). Auch unter Berücksichtigung seines Alters sind entsprechende Angaben als überaus substanzlos einzustufen. Ferner kommt hinzu, dass ein Kommandant einer Armee gemeinhin eben gerade nicht an vorderster Front kämpft, sondern vielmehr hinter den Linien tätig ist. Die Behauptung, der Vater sei immer an den «unsichersten Plätzen» gewesen, ist daher nicht nur substanzlos, sondern aus militärischer Sicht auch wenig realitätsnah. Auch auf Nachfragen hin konnte er - wie bereits erwähnt - keine wirklich brauchbaren Angaben machen, die darauf schliessen liessen, sein Vater sei effektiv jemals in wichtiger Funktion in der Armee tätig gewesen. So brachte er beispielsweise auf die Aufforderung hin, die Tätigkeit des Vaters zu beschreiben, nur vor, «er diente dem Land. Er verteidigte unser Land.». Wäre sein Vater effektiv wie von ihm behauptet in der Funktion eines Kommandanten langjährig im Einsatz gestanden, so wäre klarerweise anzunehmen gewesen, dass er minimalste Angaben zu dessen Funktion, Tätigkeit, den jeweiligen Einsatzorten und seinen Arbeitseinsätzen machen könnte. Wenn - wie vom Beschwerdeführer behauptet - sein Vater jeweils für mehrere Monate dienstabwesend und als Kommandant tätig gewesen wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Alter sich bei der Mutter oder dem Vater über die anstehenden Arbeitsorte, der Abwesenheitsdauer, dem Standort oder ähnliches erkundigt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber vorbringt, der Vater habe diese Funktion als Kommandant rund 10 beziehungsweise 12 Jahre lang ausgeübt (vgl. A57, F35). Es ist kaum realitätsnah, dass ein Kind sich über ein Jahrzehnt lang - und somit in casu der Grossteil seines jugendlichen Lebens in Afghanistan - keinerlei Interesse für die Tätigkeit des Vaters gezeigt hätte; dies obwohl der Vater monatelang von der Familie abwesend war sowie ein Einsatz in gefährlichen Regionen stets mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, dass der Vater eines Tages nicht mehr von seinem Einsatz zurückkommt. Ein solches Desinteresse wirkt wenig glaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage war die (nachträglich) behauptete Funktion als Kommandant zu beschreiben, ist als offenkundig lebensfremd einzustufen. Bemerkenswert ist sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen hin ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, der Vater habe jeweils zu Hause Anekdoten aus seinen Militäreinsätzen erzählt (vgl. A57, F18). Auf die Bitte hin, eine dieser Anekdoten zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer lapidar vor « ich weiss es nicht mehr. Ich habe sie alle vergessen» (Vgl. A57, F19). Auch dies erweist sich nicht als lebensnah. Auf einen heranwachsenden Jungen müssen die vom heimkehrenden Vater erzählten Geschichten und Anekdoten aus dem Militär sicherlich eine gewisse Wirkung erzielt haben und müssten im Gedächtnis verblieben sein. Dass er sich angeblich an nichts mehr erinnern könne und alle vergessen habe, erweist sich als nicht plausibel. Ferner kommt hinzu, dass doch bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Frage hin ohne zu zögern sofort bestätigte, der Vater habe solche Anekdoten zuhause erzählt, um sodann bloss Sekunden später in der direkt darauffolgenden Frage zu behaupte, alles vergessen zu haben. Wer sich ohne zu zögern daran erinnert, dass etwas passiert ist, muss sich denklogisch auch - zumindest in groben Zügen - an den ungefähren Inhalt - erinnern können. Das Nichtwissen des Beschwerdeführers hat in casu also nichts mit dem noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu tun, sondern vielmehr damit, dass die behaupteten Umstände mit überwiegender Sicherheit nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Nichtwissen des Beschwerdeführers doch auffallend einseitig verteilt ist. Während er über die jahrelange Tätigkeit des Vaters als Kommandant eigentlich nichts weiss und keinerlei substanzielle Angaben zu Protokoll geben konnte (vgl. A57, F33-55), bringt der gleiche Beschwerdeführer sodann geradezu überdetailliert vor, wo, wann, wie, wie oft und mit welchen Mitteln der Vater (während der Dienstzeit) jeweils von den Taliban kontaktiert worden sei (A57, F 114 ff.). Eine dermassen stark variierende Erzählstruktur erscheint wenig plausibel. 9.1.3 Die Hinweise in der Beschwerde auf einzelne Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers vermögen diesen Eindruck nicht in Frage zu stellen. Bei den vom Beschwerdeführer benannten Umständen handelt es sich um reine Allgemeinplätze, die kaum individuellen Charakter aufweisen und der Beschwerdeführer genauso gut vom reinen Hörensagen her kennen kann. Aus diesen vereinzelten allgemein gehaltenen Angaben kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.1.4 In Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass die (nachträglich erst) vorgebrachte Behauptung, der Vater sei Kommandant gewesen und von den Taliban deshalb «ständig» bedroht worden, als überwiegend nicht glaubhaft einzustufen ist. 9.2 9.2.1 Aber selbst bei Wahrunterstellung, dass der Vater tatsächlich als Kommandant bei der afghanischen Armee gedient haben sollte, würde sich hieraus auch in Berücksichtigung der veränderten Situation in Afghanistan keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben. Der Vollständigkeit halber wird daher auch hierauf nachfolgend eingegangen: 9.2.2 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 9.2.3 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, müsste jedoch glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 9.2.4 Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen ist, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, nicht erkennbar. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. 9.2.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist ergänzend anzufügen, dass auch die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls klar gegen eine Gefahr einer Reflexverfolgung sprechen. So ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit vielen Jahren verstorben ist. Bei dessen Tod war der Beschwerdeführer auch erst ein minderjähriger Knabe. Gründe, weshalb minderjährige Angehörige von längst verstorbenen Personen reflexverfolgt werden sollten, sind in casu weder nachvollziehbar, noch werden entsprechende Gründe seitens des Beschwerdeführers dargelegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere (schon damals erwachsene) nahe Verwandte und Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben und anscheinend ohne Behelligungen geblieben sind. Es sind daher keine Gründe erkennbar, weshalb eine allfällige Reflexverfolgung singulär nur den Beschwerdeführer treffen sollte. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban behauptungsweise bereits seit längerem von der angeblichen Tätigkeit des Vaters gewusst hätten, so dass anzunehmen wäre, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexverfolgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wären. Dass seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestünde, kann daher in casu mit Sicherheit klar verneint werden. 9.3 Auch von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierungsversuch durch die Taliban kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch diese Vorbringen erweisen sich als nicht glaubhaft. Hierzu Folgendes: 9.3.1 Vorab erscheint fraglich, ob in casu - selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen - überhaupt schon von einem Rekrutierungsversuch gesprochen werden könnte. Vielmehr ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Taliban lediglich allgemein damit gedroht hätten, ihn einmal «mitzunehmen». Anlässlich des Zwischenfalls, anlässlich dem die Taliban diese Drohung ausgestossen hätten, sei jedoch in der Folge nichts mehr passiert und die Taliban seien, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen, wieder abgezogen (A57, F139-141). Überdies hätten die Taliban schon seit langem anderweitige Drohungen gegen die Familie ausgestossen, ohne dass jedoch tatsächliche Übergriffe erfolgt sind (A57, F137). Aufgrund der bestehenden Ausgangslage ist daher fraglich, ob es sich in casu bereits effektiv um eine Rekrutierung im eigentlichen Sinn oder bloss um eine von angeblich zahlreichen - letztlich leere - Drohungen seitens der Taliban handeln sollte. Da - wie nachfolgend aufgezeigt - die entsprechenden Vorbringen ohnehin als nicht glaubhaft einzustufen sind, kann diese Frage indes getrost offen gelassen werden. 9.3.2 Hinsichtlich der Vorbringen zu den angeblichen eigenen Problemen mit den Taliban fällt zunächst auf, dass diese widerspruchsbehaftet sind. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, er sei die ganze Zeit schon bedroht worden, weil die Probleme seines Vaters auch seine Probleme gewesen seien (vgl. A57, F137), um wenig später aber einzuräumen, dass er nur bei einem einzigen Vorfall entsprechende Erlebnisse mit den Taliban gehabt habe (vgl. A57, F141 und F156). Die angeblichen eigenen Probleme mit den Taliban wirken somit, ähnlich wie die Schilderungen des Ausmasses und Häufigkeit der Probleme des Vaters mit den Taliban (vgl. A57, F 114 - 115), als überzeichnet und in dieser Form nur wenig glaubhaft. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer behaupte Verhalten der Taliban wenig realitätsnah erscheint. Eine Zwangsrekrutierung dürfte sich kaum so abspielen, dass die betreffende Person freundlicherweise vorgängig über ein geplantes gewaltsames Mitnehmen vorinformiert wird und ihr dadurch freundlicherweise längere Zeit eingeräumt wird, um zu entweichen. Ein solches Verhalten erscheint kaum plausibel. In Bezug auf den vorliegenden Fall fällt weiter auf, dass die Umstände und Gründe für die angebliche Rekrutierungsabsicht im Dunkeln verbleiben. Gerade im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der individuellen Umstände wenig nachvollziehbar, dass die Taliban ausgerechnet einen Minderjährigen aus einer angeblich strikt regierungstreuen Familie für ihre Bewegung motivieren wollten. Dass eine solche Person sich effektiv sinnbringenden zu einer Mitwirkung motivieren liesse, erscheint kaum plausibel. So vermochte der Beschwerdeführer denn auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht zu erklären, weshalb die Taliban spezifisch gerade an ihm ein entsprechendes Interesse haben sollten (vgl. A57, F 147ff). Ferner erscheint auch wenig lebensnah, dass die Taliban bis nach dem Versterben des Vaters mit entsprechenden Bemühungen gewartet haben sollten. Nachdem der Vater, ein angeblicher Kommandant der Armee, verstorben ist, erschiene eine gewaltsame Mitnahme des Beschwerdeführers wenig sinnvoll. Wäre der Beschwerdeführer noch zu Lebzeiten des Vaters gewaltsam mitgekommen worden, hätte dieser mittels Erpressung zur Kooperation gezwungen werden können. Nichts Entsprechendes ist jedoch je passiert. Dass die Taliban nun erst nach dem Tod des Vaters eine gewaltsame Mitnahme des Beschwerdeführers überhaupt ins Auge gefasst haben sollten, erscheint daher auch aus dieser Optik wenig logisch. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Umstände der Ausreise gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. So bringt dieser vor, quasi überstützt die Flucht ergriffen zu haben. Schon am Folgetag habe ihn sein Onkel zur Ausreise veranlasst (vgl. A57, F103). Dieser Behauptung stehen aber die konkreten Umstände der Ausreise entgegen. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise vor, die hohen Kosten für die Ausreise hätten erst durch Darlehen bei Drittpersonen finanziert werden müssen (vgl. A 57, F104-106). Eine solche Finanzierung lässt sich kaum mit einer überstürzten Ausreise in Verbindung bringen. 9.3.3 Insgesamt sind daher die Behauptungen hinsichtlich einer angeblich drohenden Mitnahme durch die Taliban ebenfalls als überwiegend nicht glaubhaft einzustufen. Allfällige Fragen hinsichtlich der Asylrelevanz des behaupten Vorfalls können somit grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusammenhang auf die diesbezügliche zwischenzeitliche Veränderung der Gefährdungssituation aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban hinzuweisen. So wurde in dem in einem kongruenten Fall am 10. August 2022 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3480/2021 unter anderem festgehalten, dass eine mögliche zukünftige Rekrutierung bereits aufgrund der in der Zwischenzeit erreichten Volljährigkeit nicht mehr als illegitim qualifiziert werden könne. Ohnehin seien die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So beinhalteten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, vielmehr deuteten sie darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchten (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 27. Juli 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , abgerufen am 27. Juli 2022). Zwar sei die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es sei davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet würden. Dennoch sei gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorgekommen seien. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung könne damit nicht ausgegangen werden (vgl. D-1388/2021 E. 5.3.1)

10. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 13. 13.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in den Dispositivziffern 7 und 8 das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS abgewiesen und festgestellt, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten im ZEMIS unverändert blieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). 13.2 Wie im Asylpunkt unter E.7.1 festgehalten, hat das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Im Asylverfahren und in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftmachung, womit gegenüber ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E-6883/2016 vom 28. November 2016). Konnte der Beschwerdeführer wie vorliegend die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des bei ZEMIS geltend höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Geburtsdatums erst recht nicht gelingen. Insofern kann die Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS bereits aus diesem Grund im Ergebnis als zutreffend betrachtet werden. Diese Einschätzung wird durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen weiter bestätigt. 13.3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen seien. Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM, zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei der Beschwerdeführer wiederum nachzuweisen hat, dass die von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten. 13.4 Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der im Original eingereichte Impfausweis stellt zwar ein Indiz für die Richtigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums dar, indessen handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der im Impfausweis genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Das Ergebnis der rechtsmedizinischen Altersschätzung ist zwar nicht als Beweis für das vom SEM eingetragene Alter, immerhin aber als Indiz anzusehen, welches für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsdatums spricht. So kommt denn auch die zusammenfassende Beurteilung der Altersschätzung zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter durchwegs widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. E.7.1). Darüber hinaus haben Abklärungen bei den kroatischen Behörden ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger ausgegeben hat, weshalb er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde. Bei der Erklärung, die kroatischen Behörden hätten ihn entgegen seiner Angabe, (...) alt zu sein, als Volljährigen registriert, handelt es sich um eine reine Behauptung, die keine Stütze in den Akten findet und als wenig realitätsnah erscheint. 13.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) offenkundig nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen.

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Da die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

16. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).