Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung und am 17. Dezember 2020 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Eth- nie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Zuletzt – ab seinem zehn- ten Lebensjahr – habe er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen beiden jüngeren Brüdern in der Stadt B._______ gelebt. Die Eltern hätten eines Tages beschlossen, dass die Mutter mit ihm und den Brüdern von dort weg- gehen sollen. Erst nachdem sie das Land verlassen hätten, habe ihm die Mutter erklärt, der Vater sei von den Taliban aufgefordert worden, ihn und seine Brüder in deren Dienst zu stellen. Deshalb hätten sie das Land ver- lassen müssen. Der Vater sei inzwischen von den Taliban getötet worden und die Mutter halte sich mit den jüngeren Brüdern im C._______ auf. Er selber sei nie persönlich von den Taliban behelligt worden, er habe jedoch Zusammenstösse zwischen ihnen und Soldaten miterlebt und ihren Prä- senz habe auch den Alltag geprägt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer das Original seiner Tazkera, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Am 28. Januar 2021 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei
E-915/2021 Seite 3 ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. März 021 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
23. März 2021, welcher am 8. April 2021 die Replik einreichte. G. Am 21. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer den Wechsel seiner Rechtsvertretung mit und gab eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 3. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer abermals eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318; aufgehoben per
15. Dezember 2023], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-915/2021 Seite 4
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, soweit der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seinen Gesuchsgründen auf allgemeine politische Umstände im Heimatland hinweise, unter anderem auf die Si- cherheitslage, sei diesen Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz
E-915/2021 Seite 5 abzusprechen. Insbesondere sei er als Angehöriger der Hazara gemäss Praxis keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt und er habe auch nicht gel- tend gemacht, er sei persönlich jemals behelligt worden. Auch sei dem gel- tend gemachten Rekrutierungsversuch sowie der geschilderten Tötung des Vaters bei Wahrunterstellung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv abzusprechen. Insbesondere sei letzteres Vorbringen als Racheakt und damit als gemeinrechtliches Delikt zu werten. Weiter seien Inkonsistenzen bei der Schilderung der Flucht sowie bisweilen eine unsubstantiierte und ausweichende Erzählweise festzustellen. Es würden somit gewisse Zweifel an den Darstellungen der Ereignisse bestehen. Schliesslich erübrige es sich, vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztberichte abzuwarten, welche sich über seine psychische Verfassung äussern könnten, zumal sich die Sache als spruchreif erweise.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe – teilweise unter Verweis auf die Rechtsprechung – im Wesentlichen geltend, er habe als minderjährige Person die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, einer quasi-staatlichen Organisation, zu befürchten, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren sei. Zudem erhöhe sich das Risiko vor Verfolgung durch den Umstand, dass er Ange- höriger der Hazara sei. Weiter hätte die Vorinstanz die ärztlichen Ergeb- nisse über die psychologische Abklärung abwarten müssen, namentlich um seine Aussagefähigkeit und seine Glaubwürdigkeit korrekt zu würdigen. Mithin sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden.
E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei abermals festzu- halten, dass gemäss Praxis allfällige Konsequenzen aus der Weigerung junger Männer, sich in den Dienst der Taliban zu stellen, nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei. Bezogen auf die Region B._______ könne auch nicht von einer quasi-staatlichen Verfolgung durch die Taliban gesprochen werden und Zwangsrekrutierungen hätten nicht zum Zweck, eine bestimmte soziale Gruppe zu treffen. Sodann sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sämtliche relevanten Aspekte seiner Gesuchsgründe darlegen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die in Aussicht gestellten psychologischen Berichte noch hätten abgewartet werden müssen.
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E. 8 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Einflus- ses der Taliban in seiner Heimatregion könne der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden, es handle sich nicht um eine quasi-staatliche Verfol- gung. Sodann habe das Gericht drohende Zwangsrekrutierung von Min- derjährigen in früheren Entscheiden als flüchtlingsrechtlich relevant quali- fiziert.
E. 9.1.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge der unrichtigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 9.1.2 Es ist festzustellen, dass der rechtlich vertreten Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) sowie seines mittler- weile vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz, keine Arztberichte, auch nicht auf Beschwerdeebene, zu den Akten gegeben hat. Weiter ist festzu- halten, dass aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nicht per se von der fehlenden Befragungsfähigkeit der betref- fenden Person auszugehen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom
22. März 2019 E. 9.1.3). Da in der Rechtsmitteleingabe auch nicht aufge- zeigt wird, an welchen konkreten Stellen sich eine allfällige Beeinträchti- gung der Befragungsfähigkeit beziehungsweise des Aussagevermögens bemerkbar gemacht haben soll und auch keine Ergänzungen zu angeblich unvollständigen Ausführungen gemacht werden, bestehen insgesamt keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer sei der damaligen Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht nicht gewachsen gewesen. Dass er zu Beginn der Anhörung sinngemäss äusserte, es falle ihm äusserst schwer über seine Gesuchsgründe zu sprechen, scheint insbesondere auch darauf zu- rückzuführen zu sein, dass er der Ansicht war, er habe die Gründe bereits anlässlich der EB UMA dargelegt (vgl. SEM-Akten A22/11 F38 ff.). Sodann ergeben sich aus dem Protokoll keine Anzeichen dafür, er habe im weiteren Verlauf der Anhörung nicht in kohärenter Weise über seine Fluchtgründe sprechen können. Angesichts des Ausgeführten war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuwei- sen.
E-915/2021 Seite 7
E. 9.2 Das Gericht qualifizierte in der Vergangenheit die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit als Umstand, welcher die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen vermag (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 sowie Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3). Allerdings ist anzumerken, dass die Praxis insofern uneinheitlich erscheint, als das Gericht in gleichgela- gerten Fällen die Rekrutierung Minderjähriger als Umstand qualifizierte, welcher unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen sei (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.3). Ungeachtet dessen ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachte (versuchte) Rekrutierung durch die Taliban insofern als abge- schlossen zu betrachten ist, als der Beschwerdeführer inzwischen volljäh- rig geworden ist. Bei dieser Ausgangslage sowie vor dem Hintergrund der in Afghanistan im Jahre 2021 stattgefundenen politischen Veränderungen stellt eine mögliche künftige Rekrutierung durch die Taliban gemäss Recht- sprechung für sich genommen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Tat- bestand mehr dar (vgl. Urteile des BVGer E-3972/2022 vom 2. Juli 2024 E. 7.1 m.w.H., E-815/2022 vom 14. März 2024 E. 5.3 m.w.H. sowie D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3). Ferner hat die Vorinstanz zu- treffend festgestellt, dass nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen sei (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil des BVGer E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.1 m.w.H.) und der Beschwer- deführer darüber hinaus nie persönlich Behelligungen erfahren habe. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführun- gen des Beschwerdeführers bisweilen unsubstantiiert oder inkonsistent an- muten. Unter anderem kann er nicht darlegen, wie die Mutter nach der Aus- reise vom Tod des Vaters erfahren haben soll und weshalb der Vater über- haupt im Heimatland zurückblieb, zumal ihn dies letztendlich das Leben gekostet haben soll (vgl. SEM-Akten A22/11 F46 und F68). Nur im Sinne einer Ergänzung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flucht- gründe im Prinzip nur vom Hörensagen kennt und diese nicht durch Unter- lagen untermauern kann.
E. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E-915/2021 Seite 8
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erüb- rigen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen seiner finanzi- ellen Verhältnisse (der Beschwerdeführer hat seit März 2024 eine Stelle als Betriebspraktikant) zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-915/2021 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 17. Dezember 2020 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Zuletzt - ab seinem zehnten Lebensjahr - habe er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen beiden jüngeren Brüdern in der Stadt B._______ gelebt. Die Eltern hätten eines Tages beschlossen, dass die Mutter mit ihm und den Brüdern von dort weggehen sollen. Erst nachdem sie das Land verlassen hätten, habe ihm die Mutter erklärt, der Vater sei von den Taliban aufgefordert worden, ihn und seine Brüder in deren Dienst zu stellen. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Der Vater sei inzwischen von den Taliban getötet worden und die Mutter halte sich mit den jüngeren Brüdern im C._______ auf. Er selber sei nie persönlich von den Taliban behelligt worden, er habe jedoch Zusammenstösse zwischen ihnen und Soldaten miterlebt und ihren Präsenz habe auch den Alltag geprägt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer das Original seiner Tazkera, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Am 28. Januar 2021 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. März 021 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021, welcher am 8. April 2021 die Replik einreichte. G. Am 21. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer den Wechsel seiner Rechtsvertretung mit und gab eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Am 3. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer abermals eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023], Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Gesuchsgründen auf allgemeine politische Umstände im Heimatland hinweise, unter anderem auf die Sicherheitslage, sei diesen Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Insbesondere sei er als Angehöriger der Hazara gemäss Praxis keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt und er habe auch nicht geltend gemacht, er sei persönlich jemals behelligt worden. Auch sei dem geltend gemachten Rekrutierungsversuch sowie der geschilderten Tötung des Vaters bei Wahrunterstellung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv abzusprechen. Insbesondere sei letzteres Vorbringen als Racheakt und damit als gemeinrechtliches Delikt zu werten. Weiter seien Inkonsistenzen bei der Schilderung der Flucht sowie bisweilen eine unsubstantiierte und ausweichende Erzählweise festzustellen. Es würden somit gewisse Zweifel an den Darstellungen der Ereignisse bestehen. Schliesslich erübrige es sich, vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztberichte abzuwarten, welche sich über seine psychische Verfassung äussern könnten, zumal sich die Sache als spruchreif erweise.
6. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe - teilweise unter Verweis auf die Rechtsprechung - im Wesentlichen geltend, er habe als minderjährige Person die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, einer quasi-staatlichen Organisation, zu befürchten, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren sei. Zudem erhöhe sich das Risiko vor Verfolgung durch den Umstand, dass er Angehöriger der Hazara sei. Weiter hätte die Vorinstanz die ärztlichen Ergebnisse über die psychologische Abklärung abwarten müssen, namentlich um seine Aussagefähigkeit und seine Glaubwürdigkeit korrekt zu würdigen. Mithin sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden.
7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei abermals festzuhalten, dass gemäss Praxis allfällige Konsequenzen aus der Weigerung junger Männer, sich in den Dienst der Taliban zu stellen, nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei. Bezogen auf die Region B._______ könne auch nicht von einer quasi-staatlichen Verfolgung durch die Taliban gesprochen werden und Zwangsrekrutierungen hätten nicht zum Zweck, eine bestimmte soziale Gruppe zu treffen. Sodann sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sämtliche relevanten Aspekte seiner Gesuchsgründe darlegen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die in Aussicht gestellten psychologischen Berichte noch hätten abgewartet werden müssen.
8. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Einflusses der Taliban in seiner Heimatregion könne der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden, es handle sich nicht um eine quasi-staatliche Verfolgung. Sodann habe das Gericht drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in früheren Entscheiden als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. 9. 9.1 9.1.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge der unrichtigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 9.1.2 Es ist festzustellen, dass der rechtlich vertreten Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) sowie seines mittlerweile vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz, keine Arztberichte, auch nicht auf Beschwerdeebene, zu den Akten gegeben hat. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nicht per se von der fehlenden Befragungsfähigkeit der betreffenden Person auszugehen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Da in der Rechtsmitteleingabe auch nicht aufgezeigt wird, an welchen konkreten Stellen sich eine allfällige Beeinträchtigung der Befragungsfähigkeit beziehungsweise des Aussagevermögens bemerkbar gemacht haben soll und auch keine Ergänzungen zu angeblich unvollständigen Ausführungen gemacht werden, bestehen insgesamt keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer sei der damaligen Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht nicht gewachsen gewesen. Dass er zu Beginn der Anhörung sinngemäss äusserte, es falle ihm äusserst schwer über seine Gesuchsgründe zu sprechen, scheint insbesondere auch darauf zurückzuführen zu sein, dass er der Ansicht war, er habe die Gründe bereits anlässlich der EB UMA dargelegt (vgl. SEM-Akten A22/11 F38 ff.). Sodann ergeben sich aus dem Protokoll keine Anzeichen dafür, er habe im weiteren Verlauf der Anhörung nicht in kohärenter Weise über seine Fluchtgründe sprechen können. Angesichts des Ausgeführten war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 9.2 Das Gericht qualifizierte in der Vergangenheit die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit als Umstand, welcher die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 sowie Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3). Allerdings ist anzumerken, dass die Praxis insofern uneinheitlich erscheint, als das Gericht in gleichgelagerten Fällen die Rekrutierung Minderjähriger als Umstand qualifizierte, welcher unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen sei (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.3). Ungeachtet dessen ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachte (versuchte) Rekrutierung durch die Taliban insofern als abgeschlossen zu betrachten ist, als der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Bei dieser Ausgangslage sowie vor dem Hintergrund der in Afghanistan im Jahre 2021 stattgefundenen politischen Veränderungen stellt eine mögliche künftige Rekrutierung durch die Taliban gemäss Rechtsprechung für sich genommen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbestand mehr dar (vgl. Urteile des BVGer E-3972/2022 vom 2. Juli 2024 E. 7.1 m.w.H., E-815/2022 vom 14. März 2024 E. 5.3 m.w.H. sowie D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen sei (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil des BVGerE-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.1 m.w.H.) und der Beschwerdeführer darüber hinaus nie persönlich Behelligungen erfahren habe. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bisweilen unsubstantiiert oder inkonsistent anmuten. Unter anderem kann er nicht darlegen, wie die Mutter nach der Ausreise vom Tod des Vaters erfahren haben soll und weshalb der Vater überhaupt im Heimatland zurückblieb, zumal ihn dies letztendlich das Leben gekostet haben soll (vgl. SEM-Akten A22/11 F46 und F68). Nur im Sinne einer Ergänzung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgründe im Prinzip nur vom Hörensagen kennt und diese nicht durch Unterlagen untermauern kann. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
11. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (der Beschwerdeführer hat seit März 2024 eine Stelle als Betriebspraktikant) zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: