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E-815/2022

E-815/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 30. Dezember 2020 im Rahmen der Erstbe- fragung UMA befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1083120-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 16/14). A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, legte das Geburtsdatum mit Bestrei- tungsvermerk auf den (…) 2002 fest, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Rumänien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. SEM-act. 65/14). A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das BVGer mit Urteil E-2241/2021 vom 30. Juni 2021 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom

4. Mai 2021 auf und wies die Sache hinsichtlich der Überstellung im Rah- men der Dublin-III-Verordnung sowie der ZEMIS-Berichtigung zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. SEM-act. 79/21). A.d Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und auf Antrag seiner Rechtsvertreterin wurde der Beschwerdeführer schriftlich zu seinen Asyl- gründen befragt und reichte am 22. Dezember 2021 das entsprechende Befragungsprotokoll der Vorinstanz ein (vgl. SEM-act. 95/5). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Nach seiner sechsjährigen Schullaufbahn habe er seinen Heimatort B._______ (Distrikt Jalriz, Provinz Maidan Wardak) zwischen Juni und Dezember 2018 erst- mals verlassen und sei mit seinem Bruder zwecks Arbeitsaufnahme in den Iran ausgereist. Nach einigen Monaten sei er wieder zu seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. In den folgenden fünf Monaten, die er in sei- nem Heimatort verbracht habe, habe sich die lokale Sicherheitslage ver- schlechtert. Die Taliban hätten es in dieser Zeit geschafft, einige Polizei- posten in der Region einzunehmen. Zudem sei in seiner Region ein Mullah namens C._______ mit seinen Leuten präsent gewesen. Der Mullah habe von den Dorfleuten verlangt, ihre älteren Jungen dem Dschihad – dem Kampf gegen die afghanische Regierung sowie gegen die amerikanische Besatzung – zur Verfügung zu stellen und die jüngeren Jungen zur Ausbil- dung in seine Schule zu schicken. Die örtliche Bevölkerung sei dieser For- derung gespalten gegenübergestanden. Sein Vater und sein Grossvater

E-815/2022 Seite 3 seien damit nicht einverstanden gewesen, der Onkel väterlicherseits sei- nes Vaters hingegen schon. Sein Vater habe grosse Angst vor seinem On- kel gehabt: Da sein Vater vor langer Zeit im (…)transport für die Amerikaner tätig gewesen sei, habe er befürchtet, sein Onkel, ein Anhänger des Mul- lahs, könnte diesen darüber in Kenntnis setzen. Der Mann seiner Tante, der damals (…) der (…)polizei gewesen sei, habe seinem Vater diese Ar- beit vermittelt gehabt. Um zu verhindern, dass seine Söhne in den Kampf beziehungsweise in die Ausbildung des Mullahs geschickt würden, und aus Angst, dass ein Onkel den Mullah über seine frühere Tätigkeit für die Ame- rikaner in Kenntnis setzen könnte, habe sein Vater die Ausreise seiner Fa- milie aus Afghanistan beschlossen. Zirka Ende 2019 habe seine Familie in der Folge das Land verlassen. Auf der Reise habe er seine Angehörigen aus den Augen verloren. Über den Iran, die Türkei, Griechenland sowie weitere Länder sei er illegal in die Schweiz gelangt, wo er sein Asylgesuch eingereicht habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er intensive Verfolgung durch den Mullah befürchten, weil er sich seiner Aufforderung widersetzt habe. Ob und inwiefern der Mullah allfällig mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, wisse er nicht. Weiter befürchte er Probleme, da der Onkel seines Vaters den örtlichen Mullah über die besagte frühere Tätigkeit für die Amerikaner informieren könnte. A.e Am 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 97/2). B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Behandlung des Asylfalls des Beschwerdeführers im beschleunig- ten Verfahren werde abgelehnt, der vorliegende Entscheid ergehe im er- weiterten Verfahren. Zudem lehnte es das Asylgesuch des Beschwerde- führers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Um- setzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 105/11 f.). C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

E-815/2022 Seite 4 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 19. Januar 2022 und die an- gefochtene Verfügung, beide in Kopie, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz reichte am 18. März 2022 ihre Vernehmlassung ein. Mit In- struktionsverfügung vom 24. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und lud diesen ein, eine Replik einzureichen. Dieser replizierte am 8. April 2022.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-815/2022 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, die Frage, für wen er hätte re- krutiert werden sollen, genauer abzuklären. Es sei stossend, ohne weitere Abklärungen beziehungsweise Rückfragen die Tatsache gegen ihn zu ver- wenden, dass er nicht wisse, für wen der Mullah habe rekrutieren lassen. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit dem Umstand auseinan- dergesetzt, dass sein Vater als Chauffeur für die Amerikaner gearbeitet habe und gemäss UNHCR einer Gruppe von Personen angehöre, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Auch habe sie sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln, nament- lich mit den Lieferscheinen, befasst. In der Replik wird darüber hinaus vor- gebracht, die Vorinstanz habe die veränderte Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban nicht berücksichtigt und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Taliban mit gewissen Personen- gruppen, namentlich mit Minderjährigen umgingen.

E. 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

E-815/2022 Seite 6 Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. No- vember 2021 über seinen Gesundheitszustand informiert und ersucht, auf- grund seiner psychischen Probleme den für das Asylgesuch massgebli- chen Sachverhalt anhand eines vom SEM vorgefertigten Fragenkatalogs in gewohnter Umgebung durch eine Vertrauensperson erstellen zu lassen (vgl. SEM-act. 89/2). Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 7. De- zember 2021 einen Fragekatalog zu, welchen dieser im Beisein seiner Bei- ständin und eines Dolmetschers beantwortet hat und von seinem Rechts- vertreter eingereicht wurde (vgl. SEM-act. 92/4 ff.). Die Fragen 4 bis 7 the- matisieren die vorgebrachte Rekrutierung durch den Mullah. Frage 6 wurde durch das SEM wie folgt ausformuliert: «Für wen hätten die örtlichen älte- ren Jungen gemäss Aufforderung des Mullahs gegen wen kämpfen sol- len?». Der Beschwerdeführer antwortete darauf knapp: «Gegen Amerika und gegen Ashraf Ghani, den Präsidenten von Afghanistan. Der Mullah war gegen die Regierung Afghanistans und wollte, dass alle mit ihm gegen die Regierung kämpften.». Es kann offensichtlich nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, wenn der Beschwer- deführer die ihm gestellte Frage nicht detaillierter beantwortet, als er dies vorliegend getan hat. Ebenso hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ge- mäss seinen Vorbringen als Chauffeur die amerikanischen Streitkräfte mit (…) belieferte, sowie mit den diesbezüglichen Lieferscheinen auf Seite 6 rechtsgenüglich befasst und ihre Schlussfolgerungen begründet. Sodann wurde die Machtübernahme der Taliban, und somit auch deren Umgang mit Minderjährigen, in der angefochtenen Verfügung – soweit aufgrund der gewährten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs erforderlich – auf Seite 5 thematisiert, indem festgehalten wurde, dass die vom Beschwerdeführer benannten Rekrutierungsversuche auf keinem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhten. Der Beschwerdeführer habe in jenem Zeitpunkt die für den Kampf gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt, weshalb er zum Kampf geeignet erschienen sei. Den Akten seien auch keine konkreten Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche

E-815/2022 Seite 7 Mullah ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Ver- räter betrachtet habe.

E. 2.6 Die erhobenen Rügen erweisen sich somit als nicht begründet. Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, die vorgebrachten Rekrutierungsversuche beruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das von ihm dargelegte Vorgehen des Mullahs habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die für den Kampf gewünschten Eigenschaften

– männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt, weshalb er zum Kampf geeignet erschienen sei. Den Akten seien keine konkreten Hinweise be- treffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche Mul- lah ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt habe. Er habe zudem angegeben, die Aufforderung des Mullahs habe alle ansässi- gen Familien gleichermassen betroffen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei daher zu verneinen. Ferner habe er in der Erstbefragung sowie in seinem eingereichten Fragebogen nicht anzugeben vermocht, in

E-815/2022 Seite 8 welchem Namen der benannte Mullah seine Rekrutierungsbemühungen habe erfolgen lassen. Vor dem Hintergrund der Lageveränderung und Machtübernahme der Taliban nach seiner Ausreise erübrigten sich somit weitere hypothetische Ausführungen zu einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan intensiven Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte, sei ohnehin nicht anzunehmen. So lebe etwa sein volljähriger Bruder D._______, den die Aufforderung des Mullahs ebenfalls betroffen habe, nach wie vor mit seiner Familie in seinem Heimatdorf. Dass D._______ nicht mit ihm und seiner Familie ausgereist sei, habe er – ohne weitere Erklärung und Kontextualisierung – lediglich damit begründet, dass er verheiratet und bei seiner Familie geblieben sei. Es sei aus seinen Ausführungen nicht zu erkennen, dass D._______ nach seiner Ausreise intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Auch auf entsprechende Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer zudem nicht vermocht, den Zeitrahmen für die angeblichen früheren Tätig- keiten seines Vaters für die Amerikaner zu bestimmen. Unter Beilage dreier schlecht leserlicher Arbeitsunterlagen seines Vaters habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, bis wann sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Im Jahr 2012 sei er gemäss Arbeitsunterlagen noch in diesem Be- reich tätig gewesen, ehe er seine Stelle aufgegeben habe, da sie zu ge- fährlich geworden sei, zumal auf den Strassen viele Autos explodiert seien. Dass sein Onkel dem örtlichen Mullah nunmehr im Zuge des Streits über die oben abgehandelte Rekrutierung von der früheren Tätigkeit seines Va- ters habe erzählen können, stütze er vollumfänglich auf Mutmassungen auf Basis des (im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens unkonkret und ohne zeitliche Einordnung dargebrachten) allgemein schlechten Verhält- nisses zwischen seinem Vater und seinem Onkel. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, bei der Beurtei- lung der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliege, sei ins- besondere auf das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu verweisen, in welchem festgestellt worden sei, die Einberufung von jun- gen Männern zum Militärdienst aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Nationalität würde in der Regel keine asylrelevante Verfolgung darstellen, da die Wehrpflicht rechtsstaatlich legitim sei. Daraus lasse sich jedoch weder ableiten, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kin- der zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfolgung darstelle, noch dass Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten

E-815/2022 Seite 9 Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. Auch er, der Beschwer- deführer, befürchte eine Zwangsrekrutierung, die den Zweck verfolge, ihn für Kriegshandlungen einzusetzen. Er habe angegeben, der Mullah und der Onkel seines Vaters hätten ihn als Soldaten rekrutieren oder in die Aus- bildung als Kämpfer oder Selbstmordattentäter in den Dschihad schicken wollen. Es stehe somit ausser Frage, dass die Aufforderung des Mullahs, welche auch ihn betreffe, den Zweck verfolge, Minderjährige für Kriegs- handlungen anzuwerben beziehungsweise auszubilden. Zudem handle es sich beim Mullah um einen einflussreichen privaten Machthaber, welcher die Jugendlichen nicht für private Zwecke, sondern im grossen Stil für den bewaffneten Kampf habe rekrutieren wollen. So habe er, der Beschwerde- führer, auch angegeben, die örtlichen älteren Jugendlichen hätten gegen Amerika und den afghanischen Präsidenten kämpfen müssen. Alle Er- wachsenen hätten als Kämpfer gegen die Regierung einrücken und die Kinder in die Militärschule gehen müssen. Im oben zitierten Urteil komme das Gericht, entgegen der bisherigen Rechtsprechung betreffend Zwangs- rekrutierung von Jugendlichen zum Schluss, der Antragssteller habe bei seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht gehabt, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz in ei- ner quasistaatlichen oder privaten Miliz gezwungen zu werden. Das Ge- richt habe argumentiert, es sei zutreffend, dass die Einberufung junger Männer in den Militärdienst an deren dienstpflichtiges Alter, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit anknüpfe und nicht auf einem flüchtlingsrele- vanten Motiv beruhe. Die bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Min- derjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz sei aber als ernsthafter Nachteil, zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks, anzuerkennen. Zudem qualifiziere das Gericht die Zwangsrekrutierung auf- grund der Minderjährigkeit des Antragsstellers und der Rekrutierung durch quasistaatliche Machthaber als eine nicht legitime (staatliche) Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung, welche im humanitären Völkerrecht verboten sei. Weiter sei eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lo- kale, quasistaatliche Machthaber als nicht legitimer, ernsthafter und geziel- ter Nachteil zu werten, der auch die erforderliche Intensität aufweise. Fer- ner stelle die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbre- chen dar und werde im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen werde. Auch der Ansicht der Vorinstanz, den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche Mullah ihn nicht als «normalen Jugendlichen» ansehen würde, sei zu widerspre- chen. Sein Vater habe als Chauffeur für die Amerikaner gearbeitet, weshalb er, der Beschwerdeführer, zu einer Gruppe von Personen gehöre, die durch

E-815/2022 Seite 10 das UNHCR definiert worden und welche aufgrund ihrer Exponiertheit ei- nem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der in der Be- schwerde angebrachte Verweis auf das Urteil E-5072/2018 führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Re- levanz der geltend gemachten angeblichen Rekrutierungsversuche. Einer- seits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Refe- renzurteil (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3295/2021 vom

29. Juli 2021 E. 7.2). Andererseits sei im zitierten Einzelurteil namentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Hand- lungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich be- deutsam erachtet worden. Wie im Entscheid festgehalten, habe der Be- schwerdeführer nicht anzugeben vermocht, in welchem Namen er vonsei- ten des Mullahs hätte rekrutiert werden sollen und in welchem Verhältnis der Mullah etwa zu den Taliban gestanden habe. Schliesslich sei im Ent- scheid ebenfalls festgehalten worden, dass die Aufforderung zur Kampf- teilnahme gleichermassen den Bruder des Beschwerdeführers betroffen habe. Dass dieser nach wie vor im Heimatort lebe, spreche unbesehen der Frage nach einer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Relevanz gegen eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass dieser Faktor in der Be- schwerde nicht ansatzweise zur Sprache komme – und etwa keinerlei An- gaben zur Lebensrealität dieses Bruders im Heimatdorf gemacht würden – spreche an dieser Stelle für sich und lasse das Vorhandensein einer be- gründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan noch unwahrscheinlicher erscheinen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik in materieller Hinsicht vor, die Vorinstanz stelle ohne weitere Abklärungen die Vermutung auf, es könne aufgrund seiner spärlichen Angaben nicht angenommen werden, dass die angeblichen Rekrutierer einen quasistaatlichen Charakter aufge- wiesen hätten.

E. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die

E-815/2022 Seite 11 geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr 2019 eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch den örtlichen Mullah. So erläuterte er, der Mullah habe von den Dorfleuten verlangt, ihre älteren Jungen dem Dschihad zur Verfügung zu stellen und die jüngeren zur Ausbildung in seine Schule zu schicken. Im Gegensatz zu seinem Vater sei dessen Onkel damit einverstanden gewesen. Sein Vater habe grosse Angst vor dem Onkel gehabt, da ersterer vor langer Zeit im (…)transport für die Amerikaner tätig gewesen sei und befürchtet habe, der Onkel könne den Mullah darüber in Kenntnis setzen. Um zu verhindern, dass seine Söhne in den Kampf beziehungsweise in die Ausbildung des Mullahs ge- schickt würden und aus Angst, dass sein Onkel den Mullah über seine frühere Tätigkeit für die Amerikaner in Kenntnis setzen könnte, habe sein Vater die Ausreise seiner Familie aus Afghanistan beschlossen. In seiner Beschwerde konkretisiert der Beschwerdeführer diesbezüglich, er sei ak- tuell noch minderjährig und hätte sowohl bei seiner Ausreise als auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, vom lokalen Mullah oder durch die Taliban zwangsrekrutiert zu werden (vgl. Be- schwerde Ziffer 10 Seite 10). Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend. Seine Schilde- rungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grund- sätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak gemäss European Union – Agency for Asylum im Berichts- zeitraum von 2019 bis 2020 hoch («Wardak province is considered a ‘rela- tively volatile’ province, with the Taliban active in most of its districts»; vgl. euaa, Wardak, < https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan- 2020/wardak > m.w.H., abgerufen am 28. Februar 2024). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchen. Diesbezüg- lich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwenden oder sich

E-815/2022 Seite 12 auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: unaccompanied child- ren, Oktober 2021, S. 32 ff., < https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2062547/AFG_CPIN_Unaccompanied_children.pdf > m.w.H., abgeru- fen am 28. Februar 2024). Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob dem damals rund (…)-jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vonseiten der Taliban (oder des lokalen Mullahs) tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Im Übrigen ist diesbe- züglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekru- tierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2).

E. 5.3.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht abgelehnt hat. Seine Vorbringen belegen nicht, dass ihm aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.

E. 5.3.2 Vorab ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwi- schen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren ver- suchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear _of_the_Taliban.pdf >, abgerufen am 28. Februar 2024). Zwar ist die aktu- elle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von

E-815/2022 Seite 13 Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Es ist aber gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahr- scheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des Beschwerde- führers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegan- gen werden.

E. 5.3.3 Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unter- stützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban oder des lokalen Mullahs stehen und deshalb bestraft werden könnte. Ferner kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in deren Augen als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er politisch aktiv gewesen ist oder er sich ander- weitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten ge- genüber den Taliban oder des lokalen Mullahs besonders exponiert hat. Vielmehr erläutert er, er habe nie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. 16/14 Ziffer 7.01). Ebenso wenig hat er sich ander- weitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten ge- genüber dem Mullah besonders exponiert. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nie persönlich vom Mullah oder anderen Gruppierungen behel- ligt, einzig wurde in der Moschee ein allgemeingehaltener Aufruf an die Fa- milien gerichtet, diese sollten die jüngeren Kinder in die Ausbildung schi- cken, wo sie lernten, zu kämpfen und Selbstmordattentate auszuüben. Auch seine von ihm geäusserte Furcht ist rein hypothetischer Natur. So antwortete er auf die schriftlich gestellte Frage der Vorinstanz, was er bei einer Rückkehr befürchten würde: «Sie würden mir nicht verzeihen. Sie würden mich auch umbringen, weil ich nicht mitgemacht habe.» (vgl. SEM- act. 95/5 Antwort zu F20). Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban oder vom lokalen Mullah gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht spricht. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, sein Vater habe um 2012 bei einer amerikanischen Firma gearbeitet, die die amerika- nische Armee mit (…) beliefert habe, nichts zu ändern. Der Beschwerde- führer führt diesbezüglich selber aus, es hätten alle (Grosseltern, seine Mutter, sein Onkel, der Onkel seines Vaters, seine Nachbarn, «die Behör- den von der Regierung» sowie der Mann seiner Tante, welcher bei der Ver- waltung gearbeitet habe und Kommandant der Regionalpolizei gewesen sei) gewusst, was sein Vater arbeite (vgl. SEM-act. 95/5 Antwort zu F16).

E-815/2022 Seite 14 Da aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters, welche mehr als zehn Jahre zurückliegt, vom Beschwerdeführer keine Behelligung ihn oder seinen Bruder betreffend vorgebracht wurden und letzterer mit seiner Familie im Heimatort verblieben ist, ist somit auch diesbezüglich nicht von einer Gefährdungslage auszugehen. Dementsprechend würden ihm bei ei- ner allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile drohen, die über die Ge- fährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.

E. 5.3.4 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asyl- relevanz abgesprochen hat.

E. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

E. 10 März 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzuse- hen.

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E-815/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-815/2022 Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 30. Dezember 2020 im Rahmen der Erstbefragung UMA befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1083120-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 16/14). A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, legte das Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk auf den (...) 2002 fest, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Rumänien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. SEM-act. 65/14). A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das BVGer mit Urteil E-2241/2021 vom 30. Juni 2021 gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 auf und wies die Sache hinsichtlich der Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sowie der ZEMIS-Berichtigung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. SEM-act. 79/21). A.d Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und auf Antrag seiner Rechtsvertreterin wurde der Beschwerdeführer schriftlich zu seinen Asylgründen befragt und reichte am 22. Dezember 2021 das entsprechende Befragungsprotokoll der Vorinstanz ein (vgl. SEM-act. 95/5). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Nach seiner sechsjährigen Schullaufbahn habe er seinen Heimatort B._______ (Distrikt Jalriz, Provinz Maidan Wardak) zwischen Juni und Dezember 2018 erstmals verlassen und sei mit seinem Bruder zwecks Arbeitsaufnahme in den Iran ausgereist. Nach einigen Monaten sei er wieder zu seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. In den folgenden fünf Monaten, die er in seinem Heimatort verbracht habe, habe sich die lokale Sicherheitslage verschlechtert. Die Taliban hätten es in dieser Zeit geschafft, einige Polizeiposten in der Region einzunehmen. Zudem sei in seiner Region ein Mullah namens C._______ mit seinen Leuten präsent gewesen. Der Mullah habe von den Dorfleuten verlangt, ihre älteren Jungen dem Dschihad - dem Kampf gegen die afghanische Regierung sowie gegen die amerikanische Besatzung - zur Verfügung zu stellen und die jüngeren Jungen zur Ausbildung in seine Schule zu schicken. Die örtliche Bevölkerung sei dieser Forderung gespalten gegenübergestanden. Sein Vater und sein Grossvater seien damit nicht einverstanden gewesen, der Onkel väterlicherseits seines Vaters hingegen schon. Sein Vater habe grosse Angst vor seinem Onkel gehabt: Da sein Vater vor langer Zeit im (...)transport für die Amerikaner tätig gewesen sei, habe er befürchtet, sein Onkel, ein Anhänger des Mullahs, könnte diesen darüber in Kenntnis setzen. Der Mann seiner Tante, der damals (...) der (...)polizei gewesen sei, habe seinem Vater diese Arbeit vermittelt gehabt. Um zu verhindern, dass seine Söhne in den Kampf beziehungsweise in die Ausbildung des Mullahs geschickt würden, und aus Angst, dass ein Onkel den Mullah über seine frühere Tätigkeit für die Amerikaner in Kenntnis setzen könnte, habe sein Vater die Ausreise seiner Familie aus Afghanistan beschlossen. Zirka Ende 2019 habe seine Familie in der Folge das Land verlassen. Auf der Reise habe er seine Angehörigen aus den Augen verloren. Über den Iran, die Türkei, Griechenland sowie weitere Länder sei er illegal in die Schweiz gelangt, wo er sein Asylgesuch eingereicht habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er intensive Verfolgung durch den Mullah befürchten, weil er sich seiner Aufforderung widersetzt habe. Ob und inwiefern der Mullah allfällig mit den Taliban in Verbindung gestanden habe, wisse er nicht. Weiter befürchte er Probleme, da der Onkel seines Vaters den örtlichen Mullah über die besagte frühere Tätigkeit für die Amerikaner informieren könnte. A.e Am 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 97/2). B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Behandlung des Asylfalls des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren werde abgelehnt, der vorliegende Entscheid ergehe im erweiterten Verfahren. Zudem lehnte es das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 105/11 f.). C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 19. Januar 2022 und die angefochtene Verfügung, beide in Kopie, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz reichte am 18. März 2022 ihre Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und lud diesen ein, eine Replik einzureichen. Dieser replizierte am 8. April 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, die Frage, für wen er hätte rekrutiert werden sollen, genauer abzuklären. Es sei stossend, ohne weitere Abklärungen beziehungsweise Rückfragen die Tatsache gegen ihn zu verwenden, dass er nicht wisse, für wen der Mullah habe rekrutieren lassen. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sein Vater als Chauffeur für die Amerikaner gearbeitet habe und gemäss UNHCR einer Gruppe von Personen angehöre, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Auch habe sie sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln, namentlich mit den Lieferscheinen, befasst. In der Replik wird darüber hinaus vorgebracht, die Vorinstanz habe die veränderte Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban nicht berücksichtigt und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Taliban mit gewissen Personengruppen, namentlich mit Minderjährigen umgingen. 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 2.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 2.5 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. November 2021 über seinen Gesundheitszustand informiert und ersucht, aufgrund seiner psychischen Probleme den für das Asylgesuch massgeblichen Sachverhalt anhand eines vom SEM vorgefertigten Fragenkatalogs in gewohnter Umgebung durch eine Vertrauensperson erstellen zu lassen (vgl. SEM-act. 89/2). Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 einen Fragekatalog zu, welchen dieser im Beisein seiner Beiständin und eines Dolmetschers beantwortet hat und von seinem Rechtsvertreter eingereicht wurde (vgl. SEM-act. 92/4 ff.). Die Fragen 4 bis 7 thematisieren die vorgebrachte Rekrutierung durch den Mullah. Frage 6 wurde durch das SEM wie folgt ausformuliert: «Für wen hätten die örtlichen älteren Jungen gemäss Aufforderung des Mullahs gegen wen kämpfen sollen?». Der Beschwerdeführer antwortete darauf knapp: «Gegen Amerika und gegen Ashraf Ghani, den Präsidenten von Afghanistan. Der Mullah war gegen die Regierung Afghanistans und wollte, dass alle mit ihm gegen die Regierung kämpften.». Es kann offensichtlich nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage nicht detaillierter beantwortet, als er dies vorliegend getan hat. Ebenso hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss seinen Vorbringen als Chauffeur die amerikanischen Streitkräfte mit (...) belieferte, sowie mit den diesbezüglichen Lieferscheinen auf Seite 6 rechtsgenüglich befasst und ihre Schlussfolgerungen begründet. Sodann wurde die Machtübernahme der Taliban, und somit auch deren Umgang mit Minderjährigen, in der angefochtenen Verfügung - soweit aufgrund der gewährten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich - auf Seite 5 thematisiert, indem festgehalten wurde, dass die vom Beschwerdeführer benannten Rekrutierungsversuche auf keinem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhten. Der Beschwerdeführer habe in jenem Zeitpunkt die für den Kampf gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er zum Kampf geeignet erschienen sei. Den Akten seien auch keine konkreten Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche Mullah ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet habe. 2.6 Die erhobenen Rügen erweisen sich somit als nicht begründet. Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, die vorgebrachten Rekrutierungsversuche beruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das von ihm dargelegte Vorgehen des Mullahs habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die für den Kampf gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er zum Kampf geeignet erschienen sei. Den Akten seien keine konkreten Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche Mullah ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet, ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt habe. Er habe zudem angegeben, die Aufforderung des Mullahs habe alle ansässigen Familien gleichermassen betroffen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei daher zu verneinen. Ferner habe er in der Erstbefragung sowie in seinem eingereichten Fragebogen nicht anzugeben vermocht, in welchem Namen der benannte Mullah seine Rekrutierungsbemühungen habe erfolgen lassen. Vor dem Hintergrund der Lageveränderung und Machtübernahme der Taliban nach seiner Ausreise erübrigten sich somit weitere hypothetische Ausführungen zu einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan intensiven Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte, sei ohnehin nicht anzunehmen. So lebe etwa sein volljähriger Bruder D._______, den die Aufforderung des Mullahs ebenfalls betroffen habe, nach wie vor mit seiner Familie in seinem Heimatdorf. Dass D._______ nicht mit ihm und seiner Familie ausgereist sei, habe er - ohne weitere Erklärung und Kontextualisierung - lediglich damit begründet, dass er verheiratet und bei seiner Familie geblieben sei. Es sei aus seinen Ausführungen nicht zu erkennen, dass D._______ nach seiner Ausreise intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Auch auf entsprechende Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer zudem nicht vermocht, den Zeitrahmen für die angeblichen früheren Tätigkeiten seines Vaters für die Amerikaner zu bestimmen. Unter Beilage dreier schlecht leserlicher Arbeitsunterlagen seines Vaters habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, bis wann sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Im Jahr 2012 sei er gemäss Arbeitsunterlagen noch in diesem Bereich tätig gewesen, ehe er seine Stelle aufgegeben habe, da sie zu gefährlich geworden sei, zumal auf den Strassen viele Autos explodiert seien. Dass sein Onkel dem örtlichen Mullah nunmehr im Zuge des Streits über die oben abgehandelte Rekrutierung von der früheren Tätigkeit seines Vaters habe erzählen können, stütze er vollumfänglich auf Mutmassungen auf Basis des (im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens unkonkret und ohne zeitliche Einordnung dargebrachten) allgemein schlechten Verhältnisses zwischen seinem Vater und seinem Onkel. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, bei der Beurteilung der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliege, sei insbesondere auf das Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu verweisen, in welchem festgestellt worden sei, die Einberufung von jungen Männern zum Militärdienst aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Nationalität würde in der Regel keine asylrelevante Verfolgung darstellen, da die Wehrpflicht rechtsstaatlich legitim sei. Daraus lasse sich jedoch weder ableiten, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kinder zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfolgung darstelle, noch dass Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. Auch er, der Beschwerdeführer, befürchte eine Zwangsrekrutierung, die den Zweck verfolge, ihn für Kriegshandlungen einzusetzen. Er habe angegeben, der Mullah und der Onkel seines Vaters hätten ihn als Soldaten rekrutieren oder in die Ausbildung als Kämpfer oder Selbstmordattentäter in den Dschihad schicken wollen. Es stehe somit ausser Frage, dass die Aufforderung des Mullahs, welche auch ihn betreffe, den Zweck verfolge, Minderjährige für Kriegshandlungen anzuwerben beziehungsweise auszubilden. Zudem handle es sich beim Mullah um einen einflussreichen privaten Machthaber, welcher die Jugendlichen nicht für private Zwecke, sondern im grossen Stil für den bewaffneten Kampf habe rekrutieren wollen. So habe er, der Beschwerdeführer, auch angegeben, die örtlichen älteren Jugendlichen hätten gegen Amerika und den afghanischen Präsidenten kämpfen müssen. Alle Erwachsenen hätten als Kämpfer gegen die Regierung einrücken und die Kinder in die Militärschule gehen müssen. Im oben zitierten Urteil komme das Gericht, entgegen der bisherigen Rechtsprechung betreffend Zwangsrekrutierung von Jugendlichen zum Schluss, der Antragssteller habe bei seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht gehabt, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz in einer quasistaatlichen oder privaten Miliz gezwungen zu werden. Das Gericht habe argumentiert, es sei zutreffend, dass die Einberufung junger Männer in den Militärdienst an deren dienstpflichtiges Alter, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit anknüpfe und nicht auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhe. Die bevorstehende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz sei aber als ernsthafter Nachteil, zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks, anzuerkennen. Zudem qualifiziere das Gericht die Zwangsrekrutierung aufgrund der Minderjährigkeit des Antragsstellers und der Rekrutierung durch quasistaatliche Machthaber als eine nicht legitime (staatliche) Einberufung zu einer militärischen Dienstleistung, welche im humanitären Völkerrecht verboten sei. Weiter sei eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasistaatliche Machthaber als nicht legitimer, ernsthafter und gezielter Nachteil zu werten, der auch die erforderliche Intensität aufweise. Ferner stelle die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen dar und werde im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen werde. Auch der Ansicht der Vorinstanz, den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach der örtliche Mullah ihn nicht als «normalen Jugendlichen» ansehen würde, sei zu widersprechen. Sein Vater habe als Chauffeur für die Amerikaner gearbeitet, weshalb er, der Beschwerdeführer, zu einer Gruppe von Personen gehöre, die durch das UNHCR definiert worden und welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf das Urteil E-5072/2018 führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten angeblichen Rekrutierungsversuche. Einerseits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3295/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.2). Andererseits sei im zitierten Einzelurteil namentlich die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet worden. Wie im Entscheid festgehalten, habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, in welchem Namen er vonseiten des Mullahs hätte rekrutiert werden sollen und in welchem Verhältnis der Mullah etwa zu den Taliban gestanden habe. Schliesslich sei im Entscheid ebenfalls festgehalten worden, dass die Aufforderung zur Kampfteilnahme gleichermassen den Bruder des Beschwerdeführers betroffen habe. Dass dieser nach wie vor im Heimatort lebe, spreche unbesehen der Frage nach einer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Relevanz gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass dieser Faktor in der Beschwerde nicht ansatzweise zur Sprache komme - und etwa keinerlei Angaben zur Lebensrealität dieses Bruders im Heimatdorf gemacht würden - spreche an dieser Stelle für sich und lasse das Vorhandensein einer begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan noch unwahrscheinlicher erscheinen. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik in materieller Hinsicht vor, die Vorinstanz stelle ohne weitere Abklärungen die Vermutung auf, es könne aufgrund seiner spärlichen Angaben nicht angenommen werden, dass die angeblichen Rekrutierer einen quasistaatlichen Charakter aufgewiesen hätten. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.2 Dem Beschwerdeführer drohte seinen Angaben zufolge im Jahr 2019 eine Zwangsrekrutierung als damals Minderjähriger durch den örtlichen Mullah. So erläuterte er, der Mullah habe von den Dorfleuten verlangt, ihre älteren Jungen dem Dschihad zur Verfügung zu stellen und die jüngeren zur Ausbildung in seine Schule zu schicken. Im Gegensatz zu seinem Vater sei dessen Onkel damit einverstanden gewesen. Sein Vater habe grosse Angst vor dem Onkel gehabt, da ersterer vor langer Zeit im (...)transport für die Amerikaner tätig gewesen sei und befürchtet habe, der Onkel könne den Mullah darüber in Kenntnis setzen. Um zu verhindern, dass seine Söhne in den Kampf beziehungsweise in die Ausbildung des Mullahs geschickt würden und aus Angst, dass sein Onkel den Mullah über seine frühere Tätigkeit für die Amerikaner in Kenntnis setzen könnte, habe sein Vater die Ausreise seiner Familie aus Afghanistan beschlossen. In seiner Beschwerde konkretisiert der Beschwerdeführer diesbezüglich, er sei aktuell noch minderjährig und hätte sowohl bei seiner Ausreise als auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, vom lokalen Mullah oder durch die Taliban zwangsrekrutiert zu werden (vgl. Beschwerde Ziffer 10 Seite 10). Er macht somit eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend. Seine Schilderungen erscheinen im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak gemäss European Union - Agency for Asylum im Berichtszeitraum von 2019 bis 2020 hoch («Wardak province is considered a 'relatively volatile' province, with the Taliban active in most of its districts»; vgl. euaa, Wardak, m.w.H., abgerufen am 28. Februar 2024). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchen. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: unaccompanied children, Oktober 2021, S. 32 ff., m.w.H., abgerufen am 28. Februar 2024). Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob dem damals rund (...)-jährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vonseiten der Taliban (oder des lokalen Mullahs) tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlichen relevanten Motivs drohten. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). 5.3 5.3.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht abgelehnt hat. Seine Vorbringen belegen nicht, dass ihm aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. 5.3.2 Vorab ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um eine minderjährige Person handelt. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden. Ohnehin sind die Taliban aber nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 28. Februar 2024). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Es ist aber gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegangen werden. 5.3.3 Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich damals der Aufforderung zur Unterstützung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban oder des lokalen Mullahs stehen und deshalb bestraft werden könnte. Ferner kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in deren Augen als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er politisch aktiv gewesen ist oder er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban oder des lokalen Mullahs besonders exponiert hat. Vielmehr erläutert er, er habe nie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. 16/14 Ziffer 7.01). Ebenso wenig hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber dem Mullah besonders exponiert. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nie persönlich vom Mullah oder anderen Gruppierungen behelligt, einzig wurde in der Moschee ein allgemeingehaltener Aufruf an die Familien gerichtet, diese sollten die jüngeren Kinder in die Ausbildung schicken, wo sie lernten, zu kämpfen und Selbstmordattentate auszuüben. Auch seine von ihm geäusserte Furcht ist rein hypothetischer Natur. So antwortete er auf die schriftlich gestellte Frage der Vorinstanz, was er bei einer Rückkehr befürchten würde: «Sie würden mir nicht verzeihen. Sie würden mich auch umbringen, weil ich nicht mitgemacht habe.» (vgl. SEM-act. 95/5 Antwort zu F20). Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban oder vom lokalen Mullah gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht spricht. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, sein Vater habe um 2012 bei einer amerikanischen Firma gearbeitet, die die amerikanische Armee mit (...) beliefert habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich selber aus, es hätten alle (Grosseltern, seine Mutter, sein Onkel, der Onkel seines Vaters, seine Nachbarn, «die Behörden von der Regierung» sowie der Mann seiner Tante, welcher bei der Verwaltung gearbeitet habe und Kommandant der Regionalpolizei gewesen sei) gewusst, was sein Vater arbeite (vgl. SEM-act. 95/5 Antwort zu F16). Da aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters, welche mehr als zehn Jahre zurückliegt, vom Beschwerdeführer keine Behelligung ihn oder seinen Bruder betreffend vorgebracht wurden und letzterer mit seiner Familie im Heimatort verblieben ist, ist somit auch diesbezüglich nicht von einer Gefährdungslage auszugehen. Dementsprechend würden ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile drohen, die über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 5.3.4 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: