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E-3295/2021

E-3295/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Juli 2018 in Richtung Griechenland, wo er sich (...) lang aufgehalten habe. Am 24. April 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Am 27. April 2021 fand eine migrationsmedizinische Abklärung statt. C. Am 28. April 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 4. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinem Alter, seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kabul. Von August 2011 bis September 2013 habe er mit seiner Familie in Tadschikistan gelebt. Derzeit hielten sich seine Eltern und fünf Geschwister in Afghanistan auf. Am (...) würden sie wiederum nach Tadschikistan reisen. Dort sei er im Jahr 2011 eingeschult worden. Nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2013 habe er die Schule in C._______ besucht. Mitte 2018 habe er die Schule abgebrochen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Probleme mit seinem Onkel, vermutungsweise ein Mitglied der Taliban. Er habe für seinen Onkel arbeiten müssen und dieser habe ihn zwingen wollen, Diebstähle zu begehen, von Leuten Geld zu erpressen und zu veruntreuen. Er habe sich jedoch geweigert, worauf er verprügelt und misshandelt worden sei. Er habe weder Probleme mit den Behörden noch den Taliban gehabt. In Griechenland habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben. Dieses Datum sei auf dem Familienpass eingetragen. Auf der afghanischen Botschaft in Griechenland habe er sich einen eigenen Pass ausstellen lassen, auf welchem ebenfalls der (...) als Geburtsdatum erfasst sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Tazkira in Kopie mit englischer Übersetzung, eine Kopie des Familienpasses, einen Asylentscheid aus Griechenland und mehrere teilweise nicht lesbare Dokumente zu den Akten. D.b Ebenfalls am 4. Mai 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen im Hinblick auf eine Altersabklärung. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ vom 30. April 2021 und einen Befundbericht des Röntgeninstituts E._______ vom 5. Mai 2021 zu den Akten. F. Am 14. Mai 2021 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. G. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ führte im Auftrag der Vorinstanz am 19. Mai 2021 beim Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung zur Altersschätzung durch. H. Am 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund von geschlechtsspezifischen Vorbringen eine Anhörung in einem reinen Frauenteam. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ D._______ vom 21. Mai 2021 ein. J. Im Gutachten vom 27. Mai 2021 kamen die Ärzte des rechtsmedizinischen Instituts zum Schluss, das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen 19 und 22 Jahren und das höchste Mindestalter bei 18 Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren sei eher nicht plausibel. K. K.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten. K.b Am 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und hielt im Wesentlichen an seiner Minderjährigkeit fest. K.c Am 3. Juni 2021 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) und brachte gleichzeitig einen Bestreitungsvermerk an. K.d Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) angepasst worden. L. Am 11. Juni 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein ältester Onkel väterlicherseits sei Dorfvorsteher gewesen und habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Onkel habe zusammen mit seinen Anhängern die Dorfbewohner schikaniert und bestohlen. Frauen seien sexuell belästigt worden. Kinder seien mitgenommen, vergewaltigt und von deren Familien Lösegeld erpresst worden. Bei Nichtbezahlen seien die Kinder in der Gewalt der Entführer geblieben; er wisse jedoch nicht, was mit den Kindern geschehen sei. Er selbst sei zwei Mal von seinem Onkel entführt worden. Dieser habe ihn zwingen wollen, mit ihm zu arbeiten. Anlässlich der ersten Entführung sei er am Kopf verletzt und deshalb in eine Klinik gebracht worden sei. Er habe einen Arzt gebeten, seinen Vater anzurufen, worauf dieser in die Klinik gekommen sei. Sein Vater habe ihn nach Hause mitgenommen und bei der Polizei eine Anzeige gegen den Onkel erstattet. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass nicht gegen den Onkel vorgegangen werden könne. Aus Sicherheitsgründen sei er in der Folge nicht mehr zur Schule gegangen. Acht Monate nach der ersten Entführung sei er erneut von seinem Onkel entführt worden. Er sei geschlagen und mit einer Metallstange verbrannt worden. Eine Person habe ihn vergewaltigt. Am nächsten Morgen sei er nach Hause gebracht worden. Sein Vater habe ihn am selben Abend nach Kabul gefahren und die Ausreise organisiert. Auch sein ältester Bruder sei von seinem Onkel sehr schlecht behandelt worden, weshalb er in Kabul bei (...) gelebt habe. Sein Vater und sein Onkel seien seit Jahren zerstritten. Der Grund dafür sei, dass sein Vater in (...) und der Onkel ihm deshalb vorgeworfen habe, ins Ausland gegangen und ungläubig geworden zu sein. M. M.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. M.b Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. O. Am 14. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem zuständigen Kanton zugewiesen. P. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Q. Am 22. Juli 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien widersprüchlich ausgefallen und er sei nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzulösen. Das Resultat des Altersgutachtens bekräftige die Zweifel am angegebenen Alter. Der Beschwerdeführer habe demnach seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb das Geburtsdatum im ZEMIS weiterhin mit (...) geführt werde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gehe hervor, dass er die von ihm geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich wiederholenden Angriffe durch den Onkel und dessen Anhänger, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, erlitten habe. Gemäss seinen Aussagen habe sein Onkel mehrere Kinder aus dem Dorf auf brutale Art und Weise zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Die geltend gemachten Entführungen und Misshandlungen liessen sich indes nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen, sondern würden einem finanziellen respektive kriminellen Interesse entspringen. Gemäss seinen Angaben habe der Onkel die Kinder aufgrund ihres Alters und Wohnortes ausgewählt, weshalb das Motiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllt sei. Die Einwände in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Ob die Verfolgung des Beschwerdeführers intensiver gewesen sei als jene der anderen Kinder und ob Letztere wegen ihrer Wehrfähigkeit zwangsrekrutiert worden seien, bleibe offen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er wisse nicht, was sein Onkel mit den Kindern gemacht habe. Bezüglich des Einwands, die Merkmale Alter und Wohnort begründeten unter Hinweis auf das Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 eine soziale Gruppe, sei festzuhalten, dass das erwähnte Urteil nicht als Grundsatzentscheid herangezogen werden könne. In mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts werde dargelegt, dass die Kumulierung von Alter, Wohnort und Geschlecht kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv sei.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht verneint. Er habe die Verfolgung durch seinen Onkel glaubhaft schildern können. Er sei von seinem Onkel aufgrund dessen langjähriger Feindschaft mit seinem Vater verfolgt worden, weshalb eine Reflexverfolgung vorliege. Da die Familie nach seiner Ausreise trotz Lösegeldzahlung weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, könne nicht von einem finanziellen oder kriminellen Motiv ausgegangen werden. Der Onkel habe nicht nur ihn, sondern sämtliche Kinder verfolgt. Es sei indes davon auszugehen, dass nur Knaben diese Nachteile drohten, da diese hätten zwangsrekrutiert werden sollen. Die Merkmale Alter und Geschlecht bildeten Anknüpfungspunkte einer sozialen Gruppe, weshalb davon auszugehen sei, er sei aufgrund dieser Merkmale verfolgt worden. Die Verfolgung richte sich ferner gezielt gegen seine Person und sei nicht in einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen pauschal in Frage stelle.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Minderjährigkeit nicht äussert, weshalb auf sein Alter nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.2 Die Vorinstanz führte sodann zutreffend aus, die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Onkel beruhten nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sein Onkel und dessen Anhänger hätten viele Kinder aus dem Dorf mitgenommen und vergewaltigt (vgl. SEM-Akten 1094555-40/20 F58 f., F65 und F68 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Alter und der Wohnort seien Merkmale, welche eine soziale Gruppe begründen könnten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wobei nochmals festzuhalten ist, dass es sich beim Urteil des Gerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handelt. Ferner sind die Ausführungen in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass nur Knaben entführt worden seien, mit dem Ziel, diese zu rekrutieren, lediglich auf eine Vermutung des Beschwerdeführers zurückzuführen. So gab er an, er wisse nicht, was mit den Kindern passiert sei (vgl. a.a.O. F68). Ferner widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits ausführt, sein Onkel und dessen Anhänger hätten mehrere Kinder aus dem Dorf mitgenommen und vergewaltigt, und andererseits geltend macht, er sei von seinem Onkel gezielt aufgrund einer langjährigen Feindschaft zwischen diesem und seinem Vater entführt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhten nicht auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG und seien demnach nicht asylrelevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.3 Schliesslich hatte die Vorinstanz mangels Asylrelevanz der Vorbringen deren Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen, womit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3295/2021 Urteil vom 29. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Juli 2018 in Richtung Griechenland, wo er sich (...) lang aufgehalten habe. Am 24. April 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Am 27. April 2021 fand eine migrationsmedizinische Abklärung statt. C. Am 28. April 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 4. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinem Alter, seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Gleichzeitig gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kabul. Von August 2011 bis September 2013 habe er mit seiner Familie in Tadschikistan gelebt. Derzeit hielten sich seine Eltern und fünf Geschwister in Afghanistan auf. Am (...) würden sie wiederum nach Tadschikistan reisen. Dort sei er im Jahr 2011 eingeschult worden. Nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2013 habe er die Schule in C._______ besucht. Mitte 2018 habe er die Schule abgebrochen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Probleme mit seinem Onkel, vermutungsweise ein Mitglied der Taliban. Er habe für seinen Onkel arbeiten müssen und dieser habe ihn zwingen wollen, Diebstähle zu begehen, von Leuten Geld zu erpressen und zu veruntreuen. Er habe sich jedoch geweigert, worauf er verprügelt und misshandelt worden sei. Er habe weder Probleme mit den Behörden noch den Taliban gehabt. In Griechenland habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben. Dieses Datum sei auf dem Familienpass eingetragen. Auf der afghanischen Botschaft in Griechenland habe er sich einen eigenen Pass ausstellen lassen, auf welchem ebenfalls der (...) als Geburtsdatum erfasst sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Tazkira in Kopie mit englischer Übersetzung, eine Kopie des Familienpasses, einen Asylentscheid aus Griechenland und mehrere teilweise nicht lesbare Dokumente zu den Akten. D.b Ebenfalls am 4. Mai 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen im Hinblick auf eine Altersabklärung. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ vom 30. April 2021 und einen Befundbericht des Röntgeninstituts E._______ vom 5. Mai 2021 zu den Akten. F. Am 14. Mai 2021 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. G. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ führte im Auftrag der Vorinstanz am 19. Mai 2021 beim Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung zur Altersschätzung durch. H. Am 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund von geschlechtsspezifischen Vorbringen eine Anhörung in einem reinen Frauenteam. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ D._______ vom 21. Mai 2021 ein. J. Im Gutachten vom 27. Mai 2021 kamen die Ärzte des rechtsmedizinischen Instituts zum Schluss, das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen 19 und 22 Jahren und das höchste Mindestalter bei 18 Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren sei eher nicht plausibel. K. K.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten. K.b Am 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und hielt im Wesentlichen an seiner Minderjährigkeit fest. K.c Am 3. Juni 2021 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) und brachte gleichzeitig einen Bestreitungsvermerk an. K.d Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) angepasst worden. L. Am 11. Juni 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein ältester Onkel väterlicherseits sei Dorfvorsteher gewesen und habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Onkel habe zusammen mit seinen Anhängern die Dorfbewohner schikaniert und bestohlen. Frauen seien sexuell belästigt worden. Kinder seien mitgenommen, vergewaltigt und von deren Familien Lösegeld erpresst worden. Bei Nichtbezahlen seien die Kinder in der Gewalt der Entführer geblieben; er wisse jedoch nicht, was mit den Kindern geschehen sei. Er selbst sei zwei Mal von seinem Onkel entführt worden. Dieser habe ihn zwingen wollen, mit ihm zu arbeiten. Anlässlich der ersten Entführung sei er am Kopf verletzt und deshalb in eine Klinik gebracht worden sei. Er habe einen Arzt gebeten, seinen Vater anzurufen, worauf dieser in die Klinik gekommen sei. Sein Vater habe ihn nach Hause mitgenommen und bei der Polizei eine Anzeige gegen den Onkel erstattet. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass nicht gegen den Onkel vorgegangen werden könne. Aus Sicherheitsgründen sei er in der Folge nicht mehr zur Schule gegangen. Acht Monate nach der ersten Entführung sei er erneut von seinem Onkel entführt worden. Er sei geschlagen und mit einer Metallstange verbrannt worden. Eine Person habe ihn vergewaltigt. Am nächsten Morgen sei er nach Hause gebracht worden. Sein Vater habe ihn am selben Abend nach Kabul gefahren und die Ausreise organisiert. Auch sein ältester Bruder sei von seinem Onkel sehr schlecht behandelt worden, weshalb er in Kabul bei (...) gelebt habe. Sein Vater und sein Onkel seien seit Jahren zerstritten. Der Grund dafür sei, dass sein Vater in (...) und der Onkel ihm deshalb vorgeworfen habe, ins Ausland gegangen und ungläubig geworden zu sein. M. M.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. M.b Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. O. Am 14. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem zuständigen Kanton zugewiesen. P. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Q. Am 22. Juli 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien widersprüchlich ausgefallen und er sei nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzulösen. Das Resultat des Altersgutachtens bekräftige die Zweifel am angegebenen Alter. Der Beschwerdeführer habe demnach seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb das Geburtsdatum im ZEMIS weiterhin mit (...) geführt werde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gehe hervor, dass er die von ihm geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich wiederholenden Angriffe durch den Onkel und dessen Anhänger, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, erlitten habe. Gemäss seinen Aussagen habe sein Onkel mehrere Kinder aus dem Dorf auf brutale Art und Weise zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Die geltend gemachten Entführungen und Misshandlungen liessen sich indes nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen, sondern würden einem finanziellen respektive kriminellen Interesse entspringen. Gemäss seinen Angaben habe der Onkel die Kinder aufgrund ihres Alters und Wohnortes ausgewählt, weshalb das Motiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllt sei. Die Einwände in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Ob die Verfolgung des Beschwerdeführers intensiver gewesen sei als jene der anderen Kinder und ob Letztere wegen ihrer Wehrfähigkeit zwangsrekrutiert worden seien, bleibe offen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er wisse nicht, was sein Onkel mit den Kindern gemacht habe. Bezüglich des Einwands, die Merkmale Alter und Wohnort begründeten unter Hinweis auf das Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 eine soziale Gruppe, sei festzuhalten, dass das erwähnte Urteil nicht als Grundsatzentscheid herangezogen werden könne. In mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts werde dargelegt, dass die Kumulierung von Alter, Wohnort und Geschlecht kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht verneint. Er habe die Verfolgung durch seinen Onkel glaubhaft schildern können. Er sei von seinem Onkel aufgrund dessen langjähriger Feindschaft mit seinem Vater verfolgt worden, weshalb eine Reflexverfolgung vorliege. Da die Familie nach seiner Ausreise trotz Lösegeldzahlung weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, könne nicht von einem finanziellen oder kriminellen Motiv ausgegangen werden. Der Onkel habe nicht nur ihn, sondern sämtliche Kinder verfolgt. Es sei indes davon auszugehen, dass nur Knaben diese Nachteile drohten, da diese hätten zwangsrekrutiert werden sollen. Die Merkmale Alter und Geschlecht bildeten Anknüpfungspunkte einer sozialen Gruppe, weshalb davon auszugehen sei, er sei aufgrund dieser Merkmale verfolgt worden. Die Verfolgung richte sich ferner gezielt gegen seine Person und sei nicht in einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen pauschal in Frage stelle. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Minderjährigkeit nicht äussert, weshalb auf sein Alter nicht weiter einzugehen ist. 7.2 Die Vorinstanz führte sodann zutreffend aus, die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Onkel beruhten nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sein Onkel und dessen Anhänger hätten viele Kinder aus dem Dorf mitgenommen und vergewaltigt (vgl. SEM-Akten 1094555-40/20 F58 f., F65 und F68 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Alter und der Wohnort seien Merkmale, welche eine soziale Gruppe begründen könnten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wobei nochmals festzuhalten ist, dass es sich beim Urteil des Gerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handelt. Ferner sind die Ausführungen in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass nur Knaben entführt worden seien, mit dem Ziel, diese zu rekrutieren, lediglich auf eine Vermutung des Beschwerdeführers zurückzuführen. So gab er an, er wisse nicht, was mit den Kindern passiert sei (vgl. a.a.O. F68). Ferner widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits ausführt, sein Onkel und dessen Anhänger hätten mehrere Kinder aus dem Dorf mitgenommen und vergewaltigt, und andererseits geltend macht, er sei von seinem Onkel gezielt aufgrund einer langjährigen Feindschaft zwischen diesem und seinem Vater entführt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhten nicht auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG und seien demnach nicht asylrelevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Schliesslich hatte die Vorinstanz mangels Asylrelevanz der Vorbringen deren Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen, womit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: