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E-2241/2021

E-2241/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März oder April 2019 und suchte am 7. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 (unter anderer Identität) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Gemäss der Auskunft der rumänischen Behörden sei damals als Geburtsdatum der (...) erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei am 19. November 2020 untergetaucht. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten. D. Anlässlich der Erstbefragung vom 30. Dezember 2020 wurde als Geburts-datum des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben der (...) erfasst. Im Rahmen der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer - unter Vorbehalt seiner geltend gemachten Minderjährigkeit - nicht bestritten. Er machte geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen, er habe einmal täglich etwas zu essen erhalten, sei fast verhungert und geschlagen worden. E. Ein vom SEM am 26. Januar 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des (...) vom 2. Februar 2021 ergab ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zwischen 18 und 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Am 5. Februar 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Februar 2021 entsprochen. G. Ebenfalls am 5. Februar 2021 wurde das im ZEMIS vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geändert, indem als solches neu der (...) erfasst wurde, dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. H. Am 8. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner persönlichen Daten. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (nach gewährter Fristerstreckung) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Angaben in Rumänien nicht selbst gemacht, sondern sein Kollege. Dieser habe in der Hoffnung, aus Rumänien wegzukommen und den Beschwerdeführer vor den Schlägen der Polizei zu bewahren, falsche persönliche Daten betreffend den Beschwerdeführer angegeben. Die Angaben auf seiner Tazkira, er sehe im Jahr 1397 aus wie (...) Jahre alt, entspreche seiner Aussage, diese sei vor ungefähr zwei Jahren ausgestellt worden. Das Altersgutachten widerspreche sich und sei ungenau, weshalb daraus nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könne. I. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen vom 25. Januar 2021, vom 28. Januar 2021, vom 3. Februar 2021, vom 16. Februar 2021, vom 18. Februar 2021, vom 1. März 2021, vom 11. März 2021, vom 15. März 2021, vom 23. April 2021 und vom 30. April 2021 zu den Akten. Gemäss dem Arztbericht vom 23. April 2021 bestehe bei ihm ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Nach dem Arztbericht vom 30. April 2021 werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche einmal wöchentlich stattfinden solle. J. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine nach seinen Angaben durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira in Kopie ein. Darauf sei als Ausstellungsdatum der 14. Mai 2018 vermerkt, was mit seinen Angaben übereinstimme. Sein Onkel habe dieses Dokument in Afghanistan beschaffen können und dessen Original befinde sich aktuell auf dem Postweg in die Schweiz. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (eröffnet am 5. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. L. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Mai 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Die Verfahrensakten der Vorinstanz seien beizuziehen. M. Am 14. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Überdies wurde der Beschwerdeführer auf die noch laufende Frist betreffend die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS aufmerksam gemacht. O. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest. P. Am 7. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme der (...) vom 25. Juni 2021 ins Recht. Gemäss dieser Stellungnahme bestehe bei einer Überführung nach Rumänien das Risiko einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit suizidaler Zuspitzung. Es sei eine psychotherapeutische sowie eine medikamentöse Weiterbehandlung notwendig. Die Prognose des Behandlungsverlaufs hänge zudem stark damit zusammen, ob er stabile Lebensbedingungen habe.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021, vgl. zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer selbst die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht gerügt.

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung.

E. 3.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Seine Tazkira, in welcher festgehalten sei, im Jahre 2018 sei er nach Massgabe seines Aussehens auf (...) Jahre geschätzt worden, lasse keinen eindeutigen Schluss auf sein Alter zu. Dies umso mehr, weil das Ausweispapier nachträglich eingereicht worden sei. Es beständen insbesondere Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, weil dort angegeben sei, dass dieses am Tag seiner Geburt ausgestellt worden sei. Die von ihm eingereichte durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der Tazkira selbst überein. Zudem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. In Rumänien sei er als erwachsene Person erfasst worden. Für die Zugstrecke von B._______ nach C._______ habe er ein Zugticket für Erwachsene ausstellen lassen. Überdies entspreche seine äussere Erscheinung dem Alter einer volljährigen Person. Die forensische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht zutreffen. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Polizisten geschlagen worden, hielt es fest, dass Rumänien ein demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden staatlichen Behörden- und Justizorganen sei, die als schutzwillig und schutzfähig gälten. Hinsichtlich seiner psychischen Verfassung sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien dadurch Rechnung, dass es die rumänischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und, falls erforderlich, eine notwendige medizinische Behandlung informiere. Sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen und es würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerdeschrift, seine Aussagen zu seinem Alter seien im Verlaufe des Verfahrens in der Schweiz stets einheitlich und nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, seine Tazkira besitze keine Beweiskraft. Diese sei zusammen mit seinen Angaben als Indizien für seine Minderjährigkeit zu werten. In Anbetracht seiner fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sei davon auszugehen, dass er nicht bewusst ein Zugticket für eine erwachsene Person erworben habe. Es lägen auch keine Informationen dazu vor, auf welcher Grundlage die rumänischen Behörden sein Alter erfasst hätten. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten mache keine verlässliche Aussage über sein Alter. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettalteranalyse sowie bei der zahnärztlichen Untersuchung liege unter 18 Jahren. In einer Gesamtwürdigung, bei welcher seinen Aussagen sowie den Angaben auf der Tazkira am meisten Gewicht zugemessen werden müssten, sei er als minderjährig zu betrachten. Beim Beschwerdeführer sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und er befinde sich deswegen in einer ambulanten psychisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er sei psychisch stark belastet und nehme (...) ein. Die Vorinstanz habe dies zwar erwähnt, aber unterlassen, die Gründe dafür genauer zu untersuchen und einen umfassenden Bericht zu seinem Gesundheitszustand abzuwarten. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 10. Mai 2021 würde eine Rückführung nach Rumänien zu einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Ausbleiben einer durchgehenden und adäquaten psychosozialen Versorgung könnte das Risiko einer akuten Selbstgefährdung mit sich bringen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. Mit Verweis auf das Kindeswohl sowie seinen Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum hinsichtlich eines Selbsteintritts unterschritten.

E. 8.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 8.2 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 8.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 5. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Februar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 8.4.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 8.4.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2).

E. 8.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-1108/2020 vom 4. März 2020 E. 6.2).

E. 8.5.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Im Altersgutachten vom 2. Februar 2021 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von 19 mit einer möglichen Abweichung von 1.1 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3a vorkomme, liege bei 17.5 beziehungsweise 16.4 Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den Weisheitszähnen sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festzustellen, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. In Zusammenschau der Befunde könne deshalb von einem Mindestalter von 17 Jahren sowie von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 18 und 21 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM-Akten 1083120-25/6).

E. 8.5.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 8.2.4).

E. 8.5.3 Als Indiz für die Volljährigkeit ist in vorliegendem Fall die Auskunft der rumänischen Behörden zu werten, gemäss welcher der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Hingegen ist die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe sich für die Strecke von B._______ nach C._______ ein Zugticket zum Erwachsenentarif gekauft und dies spreche für seine Volljährigkeit, von der Hand zu weisen. Bei der österreichischen Bahn ist nämlich ab dem 15. Geburtstag der Preis für Erwachsene zu bezahlen (vgl. Die ÖBB, < https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/vor-ihrer-reise/mit-kindern-unterwegs >, abgerufen am 18. Juni 2021). Die Angabe des SEM, die beglaubigte Übersetzung der Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der eingereichten Tazkira-Kopie überein, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die Vorinstanz keinen dieser angeblich vielen Punkte aufführt.

E. 8.5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden jedoch vorliegend in keiner Weise diejenigen Indizien miteinbezogen, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten. In Bezug auf die eingereichte Kopie der Tazkira führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesem Dokument komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Hinsichtlich des Alters ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (gemäss gregorianischem Kalender am [...]) geboren worden, mithin Ende des Jahres 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira ([...]-jährig im Jahr 2018) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung an, seine älteren Geschwister seien (...) und (...) und seine jüngeren Geschwister (...) und (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akten 1083120-16/14, nachfolgend A16/14 Ziffer 3.01). Angesichts des angegebenen Alters seiner Eltern von (...) beziehungsweise (...) Jahren erscheinen diese Angaben nicht abwegig und mit seiner eigenen Altersangabe vereinbar. Zu beachten ist auch die Ausführung im Arztzeugnis vom 10. Mai 2021, gemäss welchem beim Beschwerdeführer ein wechselhaftes Kontaktverhalten - zwischen trotzig-abweisend und stark bedürftig, hilfesuchend - auffalle, welches stark an das Verhalten eines Jugendlichen erinnere (vgl. Arztzeugnis vom 10. Mai 2021 S. 2). Ein ähnliches Bild - dasjenige eines hilfesuchenden Jungen - zeichnet das Erstbefragungsprotokoll, in welchem der Beschwerdeführer seinen Reiseweg so beschreibt, dass dieser von der Hoffnung nach einer Zusammenführung mit seinen Eltern, und als dies nicht möglich gewesen sei mit seinem Bruder, geprägt gewesen sei. Als er auch von seinem Bruder unfreiwillig getrennt worden sei, habe er sich einem anderen Jungen angeschlossen, dessen Bruder in Deutschland lebe. Zum Beispiel erwähnte er, dass die Polizei in Istanbul nicht gewusst habe, was sie mit ihm machen sollten. Er habe ihnen gesagt: "Ich weiss nicht, wo meine Eltern genau sind. Aber nach Afghanistan kann ich nicht zurückkehren". Später gab er zu Protokoll: "Ich blieb eine Weile bei meinem Trainer, mit dieser Hoffnung, dass meine Eltern auch dorthin kommen" (vgl. A16/14 Ziffer 5.02).

E. 8.6 Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers und dem in seiner Tazkira erfassten Datum abweicht, und aufgrund der Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das vorliegende Altersgutachten stützt, hätten sich in casu weitere Untersuchungen aufgedrängt. Die angefochtene Verfügung erging mithin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt. Da die im vorliegenden Fall möglicherweise tangierten Rechtsgüter im Zusammenhang mit dem Kindeswohl als hoch zu qualifizieren sind und die Frage der Volljährigkeit/Minderjährigkeit mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III die Frage der Zuständigkeit und somit eine Prozessvoraussetzung beschlägt, gebietet der Untersuchungsgrundsatz in casu einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel. Das SEM ist anzuhalten, allenfalls mittels einer weiteren Befragung, einer vertieften Auseinandersetzung mit den bisher eingereichten Beweismitteln, der Einholung weiterer Beweismittel beziehungsweise Gutachten abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher ist als der von ihm angegebene (...).

E. 9 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Mai 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat des EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2241/2021 Urteil vom 30. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März oder April 2019 und suchte am 7. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 (unter anderer Identität) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Gemäss der Auskunft der rumänischen Behörden sei damals als Geburtsdatum der (...) erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei am 19. November 2020 untergetaucht. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten. D. Anlässlich der Erstbefragung vom 30. Dezember 2020 wurde als Geburts-datum des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben der (...) erfasst. Im Rahmen der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer - unter Vorbehalt seiner geltend gemachten Minderjährigkeit - nicht bestritten. Er machte geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen, er habe einmal täglich etwas zu essen erhalten, sei fast verhungert und geschlagen worden. E. Ein vom SEM am 26. Januar 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des (...) vom 2. Februar 2021 ergab ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zwischen 18 und 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Am 5. Februar 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Februar 2021 entsprochen. G. Ebenfalls am 5. Februar 2021 wurde das im ZEMIS vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geändert, indem als solches neu der (...) erfasst wurde, dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. H. Am 8. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner persönlichen Daten. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (nach gewährter Fristerstreckung) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Angaben in Rumänien nicht selbst gemacht, sondern sein Kollege. Dieser habe in der Hoffnung, aus Rumänien wegzukommen und den Beschwerdeführer vor den Schlägen der Polizei zu bewahren, falsche persönliche Daten betreffend den Beschwerdeführer angegeben. Die Angaben auf seiner Tazkira, er sehe im Jahr 1397 aus wie (...) Jahre alt, entspreche seiner Aussage, diese sei vor ungefähr zwei Jahren ausgestellt worden. Das Altersgutachten widerspreche sich und sei ungenau, weshalb daraus nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könne. I. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen vom 25. Januar 2021, vom 28. Januar 2021, vom 3. Februar 2021, vom 16. Februar 2021, vom 18. Februar 2021, vom 1. März 2021, vom 11. März 2021, vom 15. März 2021, vom 23. April 2021 und vom 30. April 2021 zu den Akten. Gemäss dem Arztbericht vom 23. April 2021 bestehe bei ihm ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Nach dem Arztbericht vom 30. April 2021 werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche einmal wöchentlich stattfinden solle. J. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine nach seinen Angaben durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira in Kopie ein. Darauf sei als Ausstellungsdatum der 14. Mai 2018 vermerkt, was mit seinen Angaben übereinstimme. Sein Onkel habe dieses Dokument in Afghanistan beschaffen können und dessen Original befinde sich aktuell auf dem Postweg in die Schweiz. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (eröffnet am 5. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. L. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Mai 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Die Verfahrensakten der Vorinstanz seien beizuziehen. M. Am 14. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Überdies wurde der Beschwerdeführer auf die noch laufende Frist betreffend die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS aufmerksam gemacht. O. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest. P. Am 7. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Stellungnahme der (...) vom 25. Juni 2021 ins Recht. Gemäss dieser Stellungnahme bestehe bei einer Überführung nach Rumänien das Risiko einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit suizidaler Zuspitzung. Es sei eine psychotherapeutische sowie eine medikamentöse Weiterbehandlung notwendig. Die Prognose des Behandlungsverlaufs hänge zudem stark damit zusammen, ob er stabile Lebensbedingungen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021, vgl. zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer selbst die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht gerügt. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 3.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Seine Tazkira, in welcher festgehalten sei, im Jahre 2018 sei er nach Massgabe seines Aussehens auf (...) Jahre geschätzt worden, lasse keinen eindeutigen Schluss auf sein Alter zu. Dies umso mehr, weil das Ausweispapier nachträglich eingereicht worden sei. Es beständen insbesondere Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, weil dort angegeben sei, dass dieses am Tag seiner Geburt ausgestellt worden sei. Die von ihm eingereichte durch (...) beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der Tazkira selbst überein. Zudem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. In Rumänien sei er als erwachsene Person erfasst worden. Für die Zugstrecke von B._______ nach C._______ habe er ein Zugticket für Erwachsene ausstellen lassen. Überdies entspreche seine äussere Erscheinung dem Alter einer volljährigen Person. Die forensische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht zutreffen. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Polizisten geschlagen worden, hielt es fest, dass Rumänien ein demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden staatlichen Behörden- und Justizorganen sei, die als schutzwillig und schutzfähig gälten. Hinsichtlich seiner psychischen Verfassung sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien dadurch Rechnung, dass es die rumänischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und, falls erforderlich, eine notwendige medizinische Behandlung informiere. Sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen und es würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerdeschrift, seine Aussagen zu seinem Alter seien im Verlaufe des Verfahrens in der Schweiz stets einheitlich und nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, seine Tazkira besitze keine Beweiskraft. Diese sei zusammen mit seinen Angaben als Indizien für seine Minderjährigkeit zu werten. In Anbetracht seiner fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sei davon auszugehen, dass er nicht bewusst ein Zugticket für eine erwachsene Person erworben habe. Es lägen auch keine Informationen dazu vor, auf welcher Grundlage die rumänischen Behörden sein Alter erfasst hätten. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten mache keine verlässliche Aussage über sein Alter. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettalteranalyse sowie bei der zahnärztlichen Untersuchung liege unter 18 Jahren. In einer Gesamtwürdigung, bei welcher seinen Aussagen sowie den Angaben auf der Tazkira am meisten Gewicht zugemessen werden müssten, sei er als minderjährig zu betrachten. Beim Beschwerdeführer sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und er befinde sich deswegen in einer ambulanten psychisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er sei psychisch stark belastet und nehme (...) ein. Die Vorinstanz habe dies zwar erwähnt, aber unterlassen, die Gründe dafür genauer zu untersuchen und einen umfassenden Bericht zu seinem Gesundheitszustand abzuwarten. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 10. Mai 2021 würde eine Rückführung nach Rumänien zu einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Ausbleiben einer durchgehenden und adäquaten psychosozialen Versorgung könnte das Risiko einer akuten Selbstgefährdung mit sich bringen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. Mit Verweis auf das Kindeswohl sowie seinen Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum hinsichtlich eines Selbsteintritts unterschritten. 8. 8.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 8.2 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 8.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 5. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Februar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 8.4.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.4.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 8.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-1108/2020 vom 4. März 2020 E. 6.2). 8.5 8.5.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Im Altersgutachten vom 2. Februar 2021 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von 19 mit einer möglichen Abweichung von 1.1 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3a vorkomme, liege bei 17.5 beziehungsweise 16.4 Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. An den Weisheitszähnen sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festzustellen, was auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. In Zusammenschau der Befunde könne deshalb von einem Mindestalter von 17 Jahren sowie von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 18 und 21 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM-Akten 1083120-25/6). 8.5.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 8.2.4). 8.5.3 Als Indiz für die Volljährigkeit ist in vorliegendem Fall die Auskunft der rumänischen Behörden zu werten, gemäss welcher der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Hingegen ist die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe sich für die Strecke von B._______ nach C._______ ein Zugticket zum Erwachsenentarif gekauft und dies spreche für seine Volljährigkeit, von der Hand zu weisen. Bei der österreichischen Bahn ist nämlich ab dem 15. Geburtstag der Preis für Erwachsene zu bezahlen (vgl. Die ÖBB, , abgerufen am 18. Juni 2021). Die Angabe des SEM, die beglaubigte Übersetzung der Tazkira stimme in vielen Punkten nicht mit der eingereichten Tazkira-Kopie überein, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die Vorinstanz keinen dieser angeblich vielen Punkte aufführt. 8.5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). In der Würdigung durch die Vorinstanz wurden jedoch vorliegend in keiner Weise diejenigen Indizien miteinbezogen, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten. In Bezug auf die eingereichte Kopie der Tazkira führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesem Dokument komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Hinsichtlich des Alters ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (gemäss gregorianischem Kalender am [...]) geboren worden, mithin Ende des Jahres 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira ([...]-jährig im Jahr 2018) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung an, seine älteren Geschwister seien (...) und (...) und seine jüngeren Geschwister (...) und (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akten 1083120-16/14, nachfolgend A16/14 Ziffer 3.01). Angesichts des angegebenen Alters seiner Eltern von (...) beziehungsweise (...) Jahren erscheinen diese Angaben nicht abwegig und mit seiner eigenen Altersangabe vereinbar. Zu beachten ist auch die Ausführung im Arztzeugnis vom 10. Mai 2021, gemäss welchem beim Beschwerdeführer ein wechselhaftes Kontaktverhalten - zwischen trotzig-abweisend und stark bedürftig, hilfesuchend - auffalle, welches stark an das Verhalten eines Jugendlichen erinnere (vgl. Arztzeugnis vom 10. Mai 2021 S. 2). Ein ähnliches Bild - dasjenige eines hilfesuchenden Jungen - zeichnet das Erstbefragungsprotokoll, in welchem der Beschwerdeführer seinen Reiseweg so beschreibt, dass dieser von der Hoffnung nach einer Zusammenführung mit seinen Eltern, und als dies nicht möglich gewesen sei mit seinem Bruder, geprägt gewesen sei. Als er auch von seinem Bruder unfreiwillig getrennt worden sei, habe er sich einem anderen Jungen angeschlossen, dessen Bruder in Deutschland lebe. Zum Beispiel erwähnte er, dass die Polizei in Istanbul nicht gewusst habe, was sie mit ihm machen sollten. Er habe ihnen gesagt: "Ich weiss nicht, wo meine Eltern genau sind. Aber nach Afghanistan kann ich nicht zurückkehren". Später gab er zu Protokoll: "Ich blieb eine Weile bei meinem Trainer, mit dieser Hoffnung, dass meine Eltern auch dorthin kommen" (vgl. A16/14 Ziffer 5.02). 8.6 Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers und dem in seiner Tazkira erfassten Datum abweicht, und aufgrund der Tatsache, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das vorliegende Altersgutachten stützt, hätten sich in casu weitere Untersuchungen aufgedrängt. Die angefochtene Verfügung erging mithin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt. Da die im vorliegenden Fall möglicherweise tangierten Rechtsgüter im Zusammenhang mit dem Kindeswohl als hoch zu qualifizieren sind und die Frage der Volljährigkeit/Minderjährigkeit mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III die Frage der Zuständigkeit und somit eine Prozessvoraussetzung beschlägt, gebietet der Untersuchungsgrundsatz in casu einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel. Das SEM ist anzuhalten, allenfalls mittels einer weiteren Befragung, einer vertieften Auseinandersetzung mit den bisher eingereichten Beweismitteln, der Einholung weiterer Beweismittel beziehungsweise Gutachten abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher ist als der von ihm angegebene (...).

9. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Mai 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat des EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: