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E-1108/2020

E-1108/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2019 in die Schweiz ein und suchte am 16. November 2019 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 sowie am 29. Januar 2018 in Italien um Asyl nachsuchte. A.c Am 22. November 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 12. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Ferner richtete sie an die italienischen Behörden diverse Fragen betreffend das Alter des Beschwerdeführers. C. Die italienischen Behörden antworteten innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht auf das Wiederaufnahmegesuch. D. Am 7. Januar 2020 fand im Bundesasylzentrum die Erstbefragung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe nie die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Bis vor kurzem habe er auch sein Alter nicht gekannt. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er seine Schwester telefonisch kontaktiert, welche ihm sein Alter mitgeteilt habe. Er sei am (...) geboren beziehungsweise (...) Jahre alt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Es sei möglich, sich in seinem Heimatland nachträglich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, dafür benötige er jedoch Geld. Bezüglich seiner Gesundheit machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an (...) und (...) sowie an (...). E. Die Vorinstanz erteilte dem (...) am 14. Januar 2020 einen Auftrag, eine forensische Lebensaltersschätzung durchzuführen. Das daraufhin erstellte Altersgutachten vom 17. Januar 2020 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine ärztliche Untersuchung wegen seiner (...)- und (...) sowie seiner (...). G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 17. Januar 2020, der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur Absicht der Vorinstanz, ihn nach Italien zu überstellen, zu äussern. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. In Italien sei er als Minderjähriger registriert worden und es seien die entsprechenden Informationen der italienischen Behörden einzuholen. Ferner sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, da nicht auszuschliessen sei, dass ein Geburtsschein betreffend ihn in seinem Heimatland ausgestellt worden sei. Zur beabsichtigten Überstellung nach Italien brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dort etliche traumatisierende Erfahrungen gemacht. Er habe zeitweise auf der Strasse gelebt und sei von substanzabhängigen sowie kriminellen Erwachsenen bedrängt und ausgenutzt worden. Auch von Seiten der Behörden habe er Misshandlungen erdulden müssen sowie Diskriminierung und Willkür erfahren. Zudem sei ihm der Zugang zur erforderlichen medizinischen Unterstützung verweigert worden. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.2 nachstehend ausgeführten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Berichtigung des Eintrages seines Geburtsdatums im ZEMIS-System beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da der von der Vorinstanz vorgenommene Eintrag nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung vom 14. Februar 2020).

E. 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall gemäss gefestigter Praxis eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).

E. 4 In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank habe der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 in Italien um Asyl ersucht. Die dortigen Behörden hätten auf das Wiederaufnahmegesuch innert Frist nicht geantwortet, womit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages auf Italien übergegangen sei. Sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt werde. Das italienische Asylverfahren weise keine systemischen Mängel auf und es bestehe weder nach den Bestimmungen über abhängige Personen noch nach denjenigen der Ermessensklausel beziehungsweise der Souveränitätsklausel eine Verpflichtung, das Gesuch in der Schweiz zu prüfen. Soweit die (...) die Polizei hätten kommen lassen und er von Süchtigen oder Straffälligen ausgenutzt beziehungsweise zu Taten gezwungen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig und schutzfähig sei. Sodann respektiere Italien die in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) enthaltenen Vorgaben und sei in der Lage, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten physischen und psychischen Problemen, die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Das italienische Recht halte zudem explizit fest, dass auch sich illegal im Land aufhaltende Personen Anspruch auf medizinische Versorgung hätten. Das Altersgutachten halte fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht habe. In Bezug auf den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit obliege es ihm, rechtsgenügliche Belege zu beschaffen. In Ermangelung solcher Unterlagen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Infolge Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, das Ergebnis des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten, welches ihm ein Alter von 19 Jahren bescheinige, sei nicht zutreffend. Aufgrund seiner Aussagen könne nachvollzogen werden, dass er seine Heimat im Alter von (...) Jahren verlassen habe und bei seiner Ankunft in Italien (...) Jahre alt gewesen sei. Selbst bei einer hypothetischen Volljährigkeit sei bei ihm von einer sehr jungen und traumatisierten, mithin vulnerablen Person, auszugehen. Die Vorinstanz habe es ohne Begründung unterlassen, auf seinen Antrag auf medizinische Untersuchung einzugehen. Sodann sei sein Aufenthaltsstatus unklar und die italienischen Behörden seien im Rahmen des Gesuches um Wiederaufnahme unzureichend über seine gesundheitliche Verfassung informiert worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei, in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, auf das Asylgesuch einzutreten. Da es sich bei ihm sodann um eine vulnerable Person handle, ergebe sich die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuches durch die Schweiz zudem aus Art. 17 Dublin-III-VO. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend erfasst und der angefochtene Entscheid demnach nicht rechtsgenüglich begründet worden, weshalb dieser wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen unvollständiger sowie unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 6.1 Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 17. Januar 2020 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe dagegen weiterhin daran fest, er sei minderjährig.

E. 6.2 Die Minderjährigkeit hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG, hierzu bereits Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., zuletzt auch Urteil des BVGer D-887/2020 vom 24. Februar 2020). Die Behörden können diesbezüglich ein Altersgutachten einholen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-2640/2018 vom 8. Januar 2020 E. 6.1). Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten ergab die Untersuchung des Handskeletts, dass dieses vollständig ausgewachsen ist und dem radiologischen Bild eines 19-Jährigen entspricht. Die Zusammenschau der Befunde (unter zur Untersuchung des Handgelenks zusätzlicher Berücksichtigung der sexuellen Reifezeichen, der zahnärztlichen Alterseinschätzung sowie der radiologischen Alterseinschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) ergab ein Mindestalter von 19 Jahren, mithin sei das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar. Die Differenz zur Altersangabe des Beschwerdeführers beträgt somit mehr als drei Jahre. Aufgrund der festgestellten Abweichung vom beschriebenen Normbereich liegt ein erhebliches Indiz dafür vor, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers unzutreffend sind. Ferner kann er - im Rahmen der ihm obliegenden Beweis(folgen)last (vgl. das bereits einleitend Ausgeführte) - seine Minderjährigkeit auch durch keinerlei Unterlagen belegen. Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Geburtsurkunde liegt sodann der Beschwerdeeingabe nicht bei (weder in Form einer Fotografie, noch im Original). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zum Tragen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat bereits ausführlich und zutreffend auf die für Italien verbindlichen völkerrechtlichen sowie gemeinschaftsrechtlichen (insbesondere EU-Richtlinien) Verpflichtungen im Zusammenhang mit Asylsuchenden hingewiesen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf das in der angefochtenen Verfügung Ausgeführt verwiesen werden. In seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die bis anhin geltende Annahme bestätigt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Italien gewährleistet sei, auch wenn dabei Verzögerung auftreten könnten. Ferner sei die Grundversorgung während des Asylverfahrens gesichert, selbst wenn die Bedingungen an den einzelnen Standorten sehr unterschiedlich seien. Insgesamt weise das italienische Asylsystem auch unter dem Regime des sogenannten "Salvini-Dekrets" keine systemischen Schwachstellen auf, so dass die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich zulässig sei (vgl. a.a.O. E. 6.3). Die Überstellung von Familien und Personen mit schweren gesundheitlichen Problemen seien jedoch an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 und E. 8.3.4). Der Beschwerdeführer ist nicht als vulnerable Person im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Die geltend gemachten physischen und psychischen Leiden stellen keine schweren Erkrankungen im Sinne dieser Rechtsprechung dar. Die Vorinstanz hat diesbezüglich - unter Verweis auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen - zutreffend dargelegt, der Beschwerdeführer werde die erforderliche medizinische Betreuung erhalten. Bei dieser Ausgangslage erschiene es auch nicht als angezeigt, von Seiten des SEM eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge wegen Verletzung von Verfahrensrechten erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz die italienischen Behörden nicht im Rahmen der Übermittlung des Wiederaufnahmegesuches über die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers informierte, ist übrigens nicht zu beanstanden, da eine solche Mitteilung lediglich vor der Überstellung zu erfolgen hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Italien bedrängt und tätlich angegriffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und er sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden und die entsprechenden Rekursinstanzen wenden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-939/2020 vom 24. Februar 2020 S. 10). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wird die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht widerlegt. Ein Eintreten auf das Asylgesuch ist in Anbetracht des Ausgeführten weder aufgrund von Art. 3 Dublin-III-VO Abs. 2 Unterabsatz 2 noch aufgrund von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angezeigt. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit sind die Anträge betreffend Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtlos zu gelten haben und aufgrund der Akten seine Mittellosigkeit als erstellt zu erachten ist, ist das Gesuch gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1108/2020 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2019 in die Schweiz ein und suchte am 16. November 2019 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 sowie am 29. Januar 2018 in Italien um Asyl nachsuchte. A.c Am 22. November 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 12. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Ferner richtete sie an die italienischen Behörden diverse Fragen betreffend das Alter des Beschwerdeführers. C. Die italienischen Behörden antworteten innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht auf das Wiederaufnahmegesuch. D. Am 7. Januar 2020 fand im Bundesasylzentrum die Erstbefragung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe nie die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Bis vor kurzem habe er auch sein Alter nicht gekannt. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er seine Schwester telefonisch kontaktiert, welche ihm sein Alter mitgeteilt habe. Er sei am (...) geboren beziehungsweise (...) Jahre alt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Es sei möglich, sich in seinem Heimatland nachträglich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, dafür benötige er jedoch Geld. Bezüglich seiner Gesundheit machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an (...) und (...) sowie an (...). E. Die Vorinstanz erteilte dem (...) am 14. Januar 2020 einen Auftrag, eine forensische Lebensaltersschätzung durchzuführen. Das daraufhin erstellte Altersgutachten vom 17. Januar 2020 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine ärztliche Untersuchung wegen seiner (...)- und (...) sowie seiner (...). G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 17. Januar 2020, der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur Absicht der Vorinstanz, ihn nach Italien zu überstellen, zu äussern. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. In Italien sei er als Minderjähriger registriert worden und es seien die entsprechenden Informationen der italienischen Behörden einzuholen. Ferner sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, da nicht auszuschliessen sei, dass ein Geburtsschein betreffend ihn in seinem Heimatland ausgestellt worden sei. Zur beabsichtigten Überstellung nach Italien brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dort etliche traumatisierende Erfahrungen gemacht. Er habe zeitweise auf der Strasse gelebt und sei von substanzabhängigen sowie kriminellen Erwachsenen bedrängt und ausgenutzt worden. Auch von Seiten der Behörden habe er Misshandlungen erdulden müssen sowie Diskriminierung und Willkür erfahren. Zudem sei ihm der Zugang zur erforderlichen medizinischen Unterstützung verweigert worden. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.2 nachstehend ausgeführten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Berichtigung des Eintrages seines Geburtsdatums im ZEMIS-System beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da der von der Vorinstanz vorgenommene Eintrag nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung vom 14. Februar 2020). 2. 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall gemäss gefestigter Praxis eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).

4. In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank habe der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 in Italien um Asyl ersucht. Die dortigen Behörden hätten auf das Wiederaufnahmegesuch innert Frist nicht geantwortet, womit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages auf Italien übergegangen sei. Sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt werde. Das italienische Asylverfahren weise keine systemischen Mängel auf und es bestehe weder nach den Bestimmungen über abhängige Personen noch nach denjenigen der Ermessensklausel beziehungsweise der Souveränitätsklausel eine Verpflichtung, das Gesuch in der Schweiz zu prüfen. Soweit die (...) die Polizei hätten kommen lassen und er von Süchtigen oder Straffälligen ausgenutzt beziehungsweise zu Taten gezwungen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig und schutzfähig sei. Sodann respektiere Italien die in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) enthaltenen Vorgaben und sei in der Lage, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten physischen und psychischen Problemen, die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Das italienische Recht halte zudem explizit fest, dass auch sich illegal im Land aufhaltende Personen Anspruch auf medizinische Versorgung hätten. Das Altersgutachten halte fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht habe. In Bezug auf den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit obliege es ihm, rechtsgenügliche Belege zu beschaffen. In Ermangelung solcher Unterlagen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Infolge Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, das Ergebnis des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten, welches ihm ein Alter von 19 Jahren bescheinige, sei nicht zutreffend. Aufgrund seiner Aussagen könne nachvollzogen werden, dass er seine Heimat im Alter von (...) Jahren verlassen habe und bei seiner Ankunft in Italien (...) Jahre alt gewesen sei. Selbst bei einer hypothetischen Volljährigkeit sei bei ihm von einer sehr jungen und traumatisierten, mithin vulnerablen Person, auszugehen. Die Vorinstanz habe es ohne Begründung unterlassen, auf seinen Antrag auf medizinische Untersuchung einzugehen. Sodann sei sein Aufenthaltsstatus unklar und die italienischen Behörden seien im Rahmen des Gesuches um Wiederaufnahme unzureichend über seine gesundheitliche Verfassung informiert worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei, in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, auf das Asylgesuch einzutreten. Da es sich bei ihm sodann um eine vulnerable Person handle, ergebe sich die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuches durch die Schweiz zudem aus Art. 17 Dublin-III-VO. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend erfasst und der angefochtene Entscheid demnach nicht rechtsgenüglich begründet worden, weshalb dieser wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen unvollständiger sowie unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 17. Januar 2020 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe dagegen weiterhin daran fest, er sei minderjährig. 6.2 Die Minderjährigkeit hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG, hierzu bereits Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., zuletzt auch Urteil des BVGer D-887/2020 vom 24. Februar 2020). Die Behörden können diesbezüglich ein Altersgutachten einholen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-2640/2018 vom 8. Januar 2020 E. 6.1). Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten ergab die Untersuchung des Handskeletts, dass dieses vollständig ausgewachsen ist und dem radiologischen Bild eines 19-Jährigen entspricht. Die Zusammenschau der Befunde (unter zur Untersuchung des Handgelenks zusätzlicher Berücksichtigung der sexuellen Reifezeichen, der zahnärztlichen Alterseinschätzung sowie der radiologischen Alterseinschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) ergab ein Mindestalter von 19 Jahren, mithin sei das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar. Die Differenz zur Altersangabe des Beschwerdeführers beträgt somit mehr als drei Jahre. Aufgrund der festgestellten Abweichung vom beschriebenen Normbereich liegt ein erhebliches Indiz dafür vor, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers unzutreffend sind. Ferner kann er - im Rahmen der ihm obliegenden Beweis(folgen)last (vgl. das bereits einleitend Ausgeführte) - seine Minderjährigkeit auch durch keinerlei Unterlagen belegen. Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Geburtsurkunde liegt sodann der Beschwerdeeingabe nicht bei (weder in Form einer Fotografie, noch im Original). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zum Tragen. 6.3 Die Vorinstanz hat bereits ausführlich und zutreffend auf die für Italien verbindlichen völkerrechtlichen sowie gemeinschaftsrechtlichen (insbesondere EU-Richtlinien) Verpflichtungen im Zusammenhang mit Asylsuchenden hingewiesen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf das in der angefochtenen Verfügung Ausgeführt verwiesen werden. In seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die bis anhin geltende Annahme bestätigt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Italien gewährleistet sei, auch wenn dabei Verzögerung auftreten könnten. Ferner sei die Grundversorgung während des Asylverfahrens gesichert, selbst wenn die Bedingungen an den einzelnen Standorten sehr unterschiedlich seien. Insgesamt weise das italienische Asylsystem auch unter dem Regime des sogenannten "Salvini-Dekrets" keine systemischen Schwachstellen auf, so dass die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich zulässig sei (vgl. a.a.O. E. 6.3). Die Überstellung von Familien und Personen mit schweren gesundheitlichen Problemen seien jedoch an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3 und E. 8.3.4). Der Beschwerdeführer ist nicht als vulnerable Person im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Die geltend gemachten physischen und psychischen Leiden stellen keine schweren Erkrankungen im Sinne dieser Rechtsprechung dar. Die Vorinstanz hat diesbezüglich - unter Verweis auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen - zutreffend dargelegt, der Beschwerdeführer werde die erforderliche medizinische Betreuung erhalten. Bei dieser Ausgangslage erschiene es auch nicht als angezeigt, von Seiten des SEM eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge wegen Verletzung von Verfahrensrechten erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz die italienischen Behörden nicht im Rahmen der Übermittlung des Wiederaufnahmegesuches über die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers informierte, ist übrigens nicht zu beanstanden, da eine solche Mitteilung lediglich vor der Überstellung zu erfolgen hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Dublin-III-VO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Italien bedrängt und tätlich angegriffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und er sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden und die entsprechenden Rekursinstanzen wenden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-939/2020 vom 24. Februar 2020 S. 10). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wird die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht widerlegt. Ein Eintreten auf das Asylgesuch ist in Anbetracht des Ausgeführten weder aufgrund von Art. 3 Dublin-III-VO Abs. 2 Unterabsatz 2 noch aufgrund von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angezeigt. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit sind die Anträge betreffend Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

9. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtlos zu gelten haben und aufgrund der Akten seine Mittellosigkeit als erstellt zu erachten ist, ist das Gesuch gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor