opencaselaw.ch

D-887/2020

D-887/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-887/2020 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig, dass vom SEM am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien als Asylantragsteller registriert worden war (am 9. November 2016 in der süditalienischen Stadt C._______), dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass er am 5. Dezember 2019 vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. [...]-9/2: Protokoll Erstbefragung UMA), dass bei der Befragung auch seine Rechtsvertretung zugegen war, die im Verlauf der Befragung verschiedene Ergänzungsfragen stellte, dass er im Rahmen der Befragung am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt und angab, das Datum kenne er, weil es ihm von einer Bekannten seiner verstorbenen Mutter und auch noch von anderen Leuten gesagt worden sei, dass er gleichzeitig vorbrachte, er könne keine Beweismittel zu seinem Alter beibringen, da der Kontakt zu seiner Familie vollständig abgebrochen sei und er sonst niemanden habe, der ihm helfen könnte, dass er zudem vorbrachte, er sei bloss fünf Jahre zur Schule gegangen, weil er danach habe arbeiten müssen, wann er mit der Schule aufgehört habe, wisse er aber nicht mehr, da das schon lange her sei, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe seine Heimat (Gambia) im März 2017 verlassen, wobei er damals erst (...) Jahre alt gewesen sei, und er sei in der Folge mit der Hilfe von Schleppern über Senegal, Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen gereist, von wo er im August 2017 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, es aber nicht sein könne, dass er dort schon am 6. November 2016 registriert worden sei, da er erst 2017 nach Europa gekommen sei, dass er in Italien in einem Camp gelebt habe, bis er nach einem Jahr und neun Monaten aus seiner Unterkunft gewiesen worden sei, dass er in der Folge auf der Strasse habe leben müssen, wobei er während seiner Zeit auf der Strasse nicht nur einen Überfall von Arabern erlebt habe, bei dem er verletzt worden sei, sondern er auch noch von einem schwulen Europäer missbraucht worden sei, der ihn unter Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen genötigt habe, dass es sich dabei zwar um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der Mann aber Verbindungen zur Mafia gehabt habe, weshalb er sich entschlossen habe, Italien zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, dass im vorliegenden Verfahren für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgesuchsgründe auf die Akten zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Wegweisung nach Italien aussprach, weil er sich dort vor der Mafia zu fürchten habe respektive vor dem erwähnten Mann mit Mafiaverbindungen und weil er dort auch nie ins Krankenhaus oder zur Schule habe gehen können, dass er gleichzeitig auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er sei auf dem linken Ohr taub, seit er in der Heimat einen Schlag auf das Ohr erlitten habe, und er habe auch manchmal Bauchschmerzen und oft Kopfschmerzen, weshalb er in den nächsten Tagen zum Arzt gehen werde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung im Nachgang zur Erstbefragung eine Kopie des Fragebogens zu einem schon am 22. November 2019 erfolgten medizinischen Erstgespräch zu den Akten reichte, dass auf diesem Fragebogen verschiedene Leiden vermerkt sind, über die der Beschwerdeführer im Erstgespräch berichtet hatte, dass auf dem Fragebogen ebenso vermerkt ist, dass er nach dem Erstgespräch nicht mehr zur vereinbarten Arztkonsultation erschien, dass das SEM am 13. Dezember 2019 an das Institut für Rechtsmedizin (...) (IRM) gelangte und das IRM um Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung ersuchte, dass das IRM in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2019 gestützt auf eine körperliche Untersuchung, zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss gelangte, aus diesen Untersuchungen resultiere ein wahrscheinliches Alter von 21 Jahren, wobei unter Berücksichtigung der (Standard-)Abweichung der Resultate ein Mindestalter von 19 Jahren zu benennen sei, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten als nicht plausibel erscheine, dass dem Beschwerdeführer das IRM-Gutachten am 3. Januar 2020 zur Stellungnahme vorgelegt wurde, verbunden mit der Feststellung des SEM, aufgrund aller Anhaltspunkte werde er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum im ZEMIS (SR 142.513) auf den (...) geändert, dass er in der Folge mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Januar 2020 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und er sich mit einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte, dass er zudem mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Januar 2020 eine Kopie (ein Foto) eines angeblichen Geburtsregisterauszuges aus Gambia zu den Akten reichte, dass er dabei geltend machte, er sei derzeit um die Beschaffung des Originals bemüht, zumal er mit diesem Beweismittel die Richtigkeit seiner Angaben belegen und damit seine Minderjährigkeit beweisen wolle, dass das SEM derweil am 17. Januar 2020 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien gelangt war (gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass dieses Ersuchen von Italien zunächst aus formellen Gründen abgelehnt wurde, die Ablehnung jedoch nach Remonstration durch das SEM wieder zurückgenommen wurde, indem die dafür zuständige italienische Dublin-Behörde am 6. Februar 2020 erklärte, Italien sei zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit, dass das SEM im Nachgang dazu - mit Verfügung ebenfalls datierend vom 6. Februar 2020 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, und einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM im Rahmen seiner Entscheidbegründung zunächst die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte, dass es sodann auf die Zuständigkeit von Italien gemäss Dublin-III-VO verwies und festhielt, es sprächen keine Gründe gegen eine Wegweisung in diesen Staat, da weder die in Italien herrschenden Verhältnisse noch individuelle Gründe gegen eine Überstellung sprächen, da unter anderem kein Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer an relevanten gesundheitlichen Probleme leiden würde, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, die noch am gleichen Tag das bisherige Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass seine Eingabe auf einer bekannten englischsprachigen Beschwerdevorlage basiert, die mit einer handschriftlich verfassten, deutschsprachigen Beschwerdebegründung ergänzt worden ist, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (2), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3) beantragt wird respektive - und insofern zur Hauptsache - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren durchzuführen (vgl. dazu die Beschwerdebegründung, S. 5 oben [zweiter Satz]), dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (4) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (5) ersucht wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhält, wobei er nochmals auf den beim SEM vorgelegten Geburtsregisterauszug verweist, dass er sich im Anschluss daran gegen eine Wegeweisung nach Italien ausspricht, weil er dort nach einem negativen Asylentscheid kein Bleiberecht habe, weshalb er während sechs Monaten auf der Strasse habe leben müssen, weil er dort auch keine medizinische Behandlung erhalten habe, obwohl er an massiven Rücken- und Bauchschmerzen gelitten habe, und weil er sich dort auch vor den Nachstellungen eines schwulen Mannes zu fürchten habe, der zur Mafia gehöre und von dem er wiederholt zu sexuellen Handlungen genötigt worden sei, dass er darüber hinaus in Italien eine generell schwierige Situation zu gewärtigen habe, da ihm dort weder Schul- noch andere Bildung offen gestanden habe, da er dort immer wieder kriminellen Attacken ausgesetzt gewesen sei, wobei er bei einem Raubversuch verletzt worden sei, und da er dort in einer sehr rassistischen Stadt habe leben müssen, wo das Leben als Flüchtling sehr schwierig gewesen sei und wo er sogar einmal beschuldigt worden sei, einen Freund vergewaltigt zu haben, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 18. Februar 2020 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Eingabe des Beschwerdeführers auf einer bekannten Beschwerdevorlage beruht, die zwar in englischer Sprache verfasst ist, die aber ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge und eine diesbezügliche Teilbegründung umfasst, dass der Beschwerdeführer zudem seine Beschwerdebegründung in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, der sich der relevante Hauptantrag und eine diesbezügliche Begründung entnehmen lässt, dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, wo er Ende 2016 einen Asylantrag gestellt hat, über den Italien soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat, dass bei dieser Ausgangslage Italien für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig ist, indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfüllt ist, was von Italien anerkannt worden ist, dass sich Italien nämlich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss dieser Bestimmung - und damit zwecks Fortsetzung seines dort hängigen Asylverfahrens - bereit erklärt hat, dass dieses Zuständigkeitskriterium zurückzutreten hätte (gemäss Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass allerdings eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass vom Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit lediglich behauptet wird, aufgrund der Aktenlage jedoch insgesamt nichts dafür spricht, dass er noch minderjährig wäre, dass nämlich weder seine ausweichenden und unsubstanziierten Angaben zu seiner Person zu überzeugen vermögen, noch der von ihm am 21. Januar 2020 nachgereichte, angebliche Geburtsregisterauszug, dass diesem Beweismittel jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, weil der Auszug zunächst keine Zuordnung der Person erlaubt, im Weiteren aber deshalb, weil solche Auszüge überaus fälschungsanfällig sind, dass die Nachreichung dieses Auszugs zudem im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers steht, er könne keine Dokumente beibringen, weil der Kontakt zur Heimat vollständig abgebrochen sei, dass demgegenüber ein überzeugendes interdisziplinäres Gutachten vorliegt, laut dem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit langem die Volljährigkeit erreicht hat, dass bei dieser Ausgangslage mit dem SEM darin einig zu gehen ist, die vorgebrachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach dem Gesagten dem Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges Kriterium entgegensteht, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht, weil er dort keine Unterkunft und keine medizinische Versorgung erhalten habe, weil die Verhältnisse dort generell schlecht seien und weil er dort auch Nachstellungen vonseiten eines Dritten zu fürchten habe, dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 [E. 4], 2016/2 [E. 5], 2017 VI/5 [E. 8.4] und 2017 VI/10 [E. 5]), dass das Gericht zudem nach neuen Klagen die bisherige Praxis zu Italien respektive zur Frage von Überstellungen dorthin nochmals überprüft und konkretisiert hat, da Italien den spezifischen Bedürfnissen namentlich von Familien und von schwerkranken Personen häufig nicht genügend Rechnung trägt (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [publiziert als Referenzurteil]), dass sich allerdings auch mit diesem Urteil nichts daran geändert hat, dass das Gericht im Falle von Personen, die keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien auszugehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers nichts ersichtlich ist, was für eine besondere Verletzlichkeit im Sinne der Praxis gemäss dem jüngsten Referenzurteil sprechen würde, dass er zwar geltend macht, er habe in Italien keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl er eine solche benötigt hätte, dass sich seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen allerdings in blossen Behauptungen erschöpfen, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, er würde an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, nachdem für ihn offenkundig auch während seines Aufenthalts im BAZ B._______ keine Veranlassung bestand, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht auf weitere Abklärungen zu seinen angeblichen Beschwerden verzichtet hat, dass im Weiteren auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, da sich auch seine Beschwerdevorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten der Mafia respektive angeblich vonseiten eines homosexuellen Mannes mit Mafiaverbindungen, in blossen Behauptungen erschöpfen, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf die italienischen Polizei- und Justizbehörden verwiesen hat, an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann, zumal ohne weiteres von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer während der letzten drei Jahre ununterbrochen in Italien gelebt hat, womit er mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sein dürfte, dass er von daher auch durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass das SEM die vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer auch für das Gericht nicht um eine Person handelt, deren spezifische Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinandersetzung unter diesem Titel erfordern würde, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auch auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: