Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2015. Am 27. August 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er den (...) an. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. B._______ am 5. September 2016 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. A.b Am 9. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den (...) an und führte aus, er habe keine Ausweispapiere. Gleichentags gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei höchstens (...) Jahre alt. A.c Am 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz eine Kopie seiner Tazkira ein. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 führte er aus, der Tazkira lasse sich entnehmen, dass er im Jahr 20(...) (...) Jahre alt gewesen sei. Dementsprechend sei er zum jetzigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei (...) und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater sei (...) und arbeite nebenbei auf den (...). Die Schule habe er selbst nur (...) Jahre lang besucht, weil die Taliban seinen Vater bedroht hätten beziehungsweise weil er - der Beschwerdeführer - kein Interesse an der Schule gehabt habe. Nach dem Schulabbruch habe er seinem Vater auf den (...) geholfen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater habe einen Drohbrief von den Taliban mit der Aufforderung erhalten, seine Tätigkeit als (...) aufzugeben und für sie zu arbeiten. Sein Vater habe sich geweigert. Als sein Vater in E._______ gewesen sei, habe seine Familie (...) weitere Drohbriefe der Taliban erhalten, welche er - der Beschwerdeführer - zerrissen habe. In der (...) Nacht seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn - den Beschwerdeführer - mitgenommen. Sie hätten ihn gefesselt und seine Augen verbunden. (...) sei er in der Nähe von F._______ gefangen gehalten worden. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er ein Selbstmordattentat verübe. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und habe nichts zu essen bekommen. Eines Tages sei er in einem Auto an einen Ort gebracht worden, wo er ein Attentat hätte ausüben sollen. Während der Fahrt hätten die Taliban einen Anruf erhalten und ihn daraufhin gehen lassen. Am nächsten Tag habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach E._______ begeben. Dort hätten sie den Vater getroffen und seien in den G._______ gereist. Im G._______ hätten Polizisten auf sie geschossen und die Polizei sei in ein Haus eingedrungen, wo sich seine Familie mit rund 250 Flüchtlingen aufgehalten habe. Einige Flüchtlinge seien aus dem Fenster gesprungen. Er habe seine Eltern und Geschwister aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. Das Original seiner Tazkira habe er in H._______ verloren. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Brief des I._______ vom 12. Januar 2018 und einen Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 20. Dezember 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 18. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Bei der Ankunft des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) seien Zweifel am angegebenen Alter aufgekommen, weshalb eine Handknochenanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren vorgelegen habe. Bei der BzP habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben, womit die Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem durch die radiologische Knochenaltersbestimmung festgestellten zweieinhalb respektive drei Jahre betrage. Es sei daher davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seinem Alter mache. Aufgrund der Knochenaltersanalyse, den ungenauen Angaben zum Alter, zu den Familienangehörigen, zur Schuldbildung und zu den Arbeitstätigkeiten sowie aufgrund seines Aussehens sei er im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person eingestuft und das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden. Bei der am 15. Dezember 2016 eingereichten Kopie der Tazkira handle es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, indes habe dieses nur einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fälschen. Sie sei demnach nicht geeignet, an der Beurteilung seines Alters etwas zu ändern. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylvorbringen substanziiert zu schildern. Realkennzeichen würden in seinen Ausführungen gänzlich fehlen. Auch auf Nachfragen seien seine Antworten einsilbig ausgefallen. Er habe weder seine angebliche Festnahme, noch die Zeit, als er gefangen gewesen sei, so geschildert, als ob er von persönlich Erlebtem berichten würde. Dies zeige sich beispielhaft an seinen Aussagen zur Festnahme. Er habe ausgeführt, er sei am Schlafen gewesen, als die Taliban die Haustüre zerstört hätten, ins Haus gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Er sei gefesselt und seine Augen seien verbunden worden, danach habe er nichts mehr mitbekommen. Auf die Frage, ob er eine spezielle Erinnerung an diese Zeit habe, habe er ausweichend zu Protokoll gegeben, es sei alles grausam gewesen. Er sei geschlagen worden und habe Narben davongetragen. Den Moment der Freilassung habe er gleichermassen oberflächlich geschildert. Es sei ihm gesagt worden, sein Vater müsse sich bei den Taliban melden. Im Unterlassungsfall werde die ganze Familie getötet. Diese stereotypen Schilderungen enthielten keinerlei persönliche Eindrücke. Nichts in seinen Aussagen würde letztlich darauf hindeuten, dass er die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt habe.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass eine Person, die eine Entführung und Misshandlung durch die Taliban erfahre und auf der Flucht von der Familie getrennt werde, ein (...) davontragen könne, welches das Aussageverhalten beträchtlich beeinflussen könne. Wie durch den psychiatrischen Bericht belegt, liege bei ihm eine (...) mit vorwiegender (...) vor. Im Weiteren zähle die Vorinstanz lediglich zwei Beispiele auf, um die angebliche Unglaubhaftigkeit in seinen Aussagen zu begründen. Er habe indes seine Asylgründe detailliert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Schliesslich sei die Anordnung eines Altersgutachtens durch den Einsatz ionisierender Strahlung ein Grundrechtseingriff und nur dann gesetzesmässig, wenn Hinweise auf Volljährigkeit bestehen würden. Ferner habe das SEM diese Hinweise vor der Durchführung eines Altersgutachtens in Verfügungsform darzulegen. Bei der im vorliegenden Verfahren erstellten Handknochenanalyse handle es sich um ein gesetzeswidrig erstelltes Altersgutachten, welches unter das Verbot rechtswidrig erlangter Beweismittel falle.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei vor der Durchführung der Knochenaltersanalyse mitgeteilt worden, dass diese gemacht werde, weil er kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht habe und nicht genau wisse, wann er geboren worden sei. Bei der BzP habe er angegeben, seine Tazkira in H._______ verloren zu haben. Auf die Frage, welche Ausweispapiere er nachreichen werde, habe er geantwortet, er habe nichts und könne keine Papiere besorgen. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter am 9. September 2016 habe er angegeben, keine Identitätspapiere zu haben. Schliesslich habe er am 8. November 2016 die Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, die Kopie seiner Tazkira sei auf seinem Messenger auf (...) gespeichert gewesen. Er habe diese nicht zu Beginn des Verfahrens zu den Akten gegeben, weil er nicht gewusst habe, wie er die Tazkira ausdrucken könne, und er damals kein Mobiltelefon gehabt habe. Damit habe er indes nicht plausibel erklären können, weshalb er vor der Einreichung der Tazkira bei mehreren Gelegenheiten nicht erwähnt habe, auf eine Kopie seiner Tazkira zurückgreifen zu können und im Gegenteil ausgesagt habe, er habe keine Identitätspapiere und könne nichts nachreichen. Die Tatsache, dass er die Kopie der Tazkira erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gereicht habe, stelle ein weiteres Indiz gegen die Echtheit des Dokuments und damit die Glaubhaftigkeit des angegebenen Alters dar.
E. 6.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das erstellte Altersgutachten nicht verwertbar sei, da im Zeitpunkt der Erstellung keine Hinweise auf Volljährigkeit vorgelegen hätten. Den Anspruch, als minderjährig behandelt zu werden, hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG, hierzu bereits Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Behörden können in Asylverfahren ein Altersgutachten einholen, wenn Hinweise auf die Minderjährigkeit bestehen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Solche Hinweise bestehen bereits dann, wenn die Behörden die geltend gemachte Minderjährigkeit für nicht glaubhaft erachten und keine Identitätspapiere abgegeben wurden, obwohl Asylsuchende dazu verpflichtet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum zunächst den (...) angab und im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung keine Identitätspapiere abgegeben hat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung, weil ihm aufgrund einer Beweiserhebung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 45 N 10 f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylgesuchs am 27. August 2016 an, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Die Handknochenaltersanalyse vom 5. September 2016 ergab ein männliches Skelettalter von «(...) Jahre und mehr». Es liegt somit eine Differenz von (...) Jahren und (...) Monaten vor. Angesichts dieses Unterschieds stellt die Handknochenaltersanalyse kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Vorinstanz hat denn auch nicht einzig auf das Resultat der Handknochenaltersanalyse abgestellt, sondern darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zum Verbleib seiner Identitätspapiere gewürdigt. Anlässlich der BzP am 9. September 2016 gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an und führte aus, er glaube, er sei gerade (...) Jahre alt geworden. Er habe keine Identitätsdokumente. Die Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A11/12 S. 3 und 6). Am 8. November 2016 reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. Anlässlich der Anhörung am 15. Februar 2018 gab er zu Protokoll, das Original seiner Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A56/17 F6). In der Beschwerde bestätigte er diese Aussage (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 27). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte er das Original seiner Tazkira ein und führte aus, er habe eine Farbkopie davon in H._______ verloren. Das Original habe ein Freund aus Afghanistan in die Schweiz gebracht. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira und damit am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Tazkira nicht als fälschungssicher gilt und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Aussagefähigkeit sei aufgrund des Erlebten beeinträchtigt gewesen, ist festzustellen, dass sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen lassen, wonach er im Zeitpunkt der Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende Person, die Begleitperson noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Auch aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 20. Dezember 2017 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Aussageverhalts des Beschwerdeführers entnehmen. Gemäss dem ärztlichen Bericht liegt der Verdacht auf eine (...) mit vorwiegender (...) (ICD-10: F 43.2) vor. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gemäss Bericht intrinsisch nicht motiviert für eine Therapie, weshalb sich psychiatrisch kein Behandlungsbedarf ergebe. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen.
E. 6.2 Im Weiteren ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vor-instanz einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Drohbriefe oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Auf die Frage, was er und seine Familienmitglieder nach Erhalt des ersten Briefes getan hätten, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten nichts tun können und alle seien traurig geworden. Sein Vater sei dann in die Stadt gegangen (vgl. SEM-Akten A56/17 F60). Auch die Aussagen zu seiner Festnahme durch die Taliban und die (...) Inhaftierung fielen substanzlos aus und enthalten keinerlei Realkennzeichen. So gab er zu Protokoll, es sei alles grausam gewesen und nichts Schönes (vgl. SEM-Akten A56/17 F89). Völlig stereotyp blieben ferner seine Aussagen zum Gespräch mit seiner Mutter, welches er nach dem Erhalt der Drohbriefe geführt habe (vgl. SEM-Akten A56/17 F65 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheint weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Zerreissen des dritten Briefes nichts unternommen hat, zumal er geltend macht, die Taliban würden (...) Chancen geben und falls diese nicht genutzt würden, werde man vernichtet (vgl. SEM-Akten A56/17 F62 f.). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-verfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,08 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 27.- (total Fr. 1'797.83) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'089.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmhammed Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'089.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2640/2018 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2015. Am 27. August 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er den (...) an. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. B._______ am 5. September 2016 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. A.b Am 9. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den (...) an und führte aus, er habe keine Ausweispapiere. Gleichentags gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei höchstens (...) Jahre alt. A.c Am 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz eine Kopie seiner Tazkira ein. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 führte er aus, der Tazkira lasse sich entnehmen, dass er im Jahr 20(...) (...) Jahre alt gewesen sei. Dementsprechend sei er zum jetzigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei (...) und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater sei (...) und arbeite nebenbei auf den (...). Die Schule habe er selbst nur (...) Jahre lang besucht, weil die Taliban seinen Vater bedroht hätten beziehungsweise weil er - der Beschwerdeführer - kein Interesse an der Schule gehabt habe. Nach dem Schulabbruch habe er seinem Vater auf den (...) geholfen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater habe einen Drohbrief von den Taliban mit der Aufforderung erhalten, seine Tätigkeit als (...) aufzugeben und für sie zu arbeiten. Sein Vater habe sich geweigert. Als sein Vater in E._______ gewesen sei, habe seine Familie (...) weitere Drohbriefe der Taliban erhalten, welche er - der Beschwerdeführer - zerrissen habe. In der (...) Nacht seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn - den Beschwerdeführer - mitgenommen. Sie hätten ihn gefesselt und seine Augen verbunden. (...) sei er in der Nähe von F._______ gefangen gehalten worden. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er ein Selbstmordattentat verübe. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und habe nichts zu essen bekommen. Eines Tages sei er in einem Auto an einen Ort gebracht worden, wo er ein Attentat hätte ausüben sollen. Während der Fahrt hätten die Taliban einen Anruf erhalten und ihn daraufhin gehen lassen. Am nächsten Tag habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach E._______ begeben. Dort hätten sie den Vater getroffen und seien in den G._______ gereist. Im G._______ hätten Polizisten auf sie geschossen und die Polizei sei in ein Haus eingedrungen, wo sich seine Familie mit rund 250 Flüchtlingen aufgehalten habe. Einige Flüchtlinge seien aus dem Fenster gesprungen. Er habe seine Eltern und Geschwister aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. Das Original seiner Tazkira habe er in H._______ verloren. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Brief des I._______ vom 12. Januar 2018 und einen Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 20. Dezember 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 18. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Bei der Ankunft des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) seien Zweifel am angegebenen Alter aufgekommen, weshalb eine Handknochenanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren vorgelegen habe. Bei der BzP habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben, womit die Abweichung zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem durch die radiologische Knochenaltersbestimmung festgestellten zweieinhalb respektive drei Jahre betrage. Es sei daher davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seinem Alter mache. Aufgrund der Knochenaltersanalyse, den ungenauen Angaben zum Alter, zu den Familienangehörigen, zur Schuldbildung und zu den Arbeitstätigkeiten sowie aufgrund seines Aussehens sei er im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person eingestuft und das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden. Bei der am 15. Dezember 2016 eingereichten Kopie der Tazkira handle es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, indes habe dieses nur einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fälschen. Sie sei demnach nicht geeignet, an der Beurteilung seines Alters etwas zu ändern. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylvorbringen substanziiert zu schildern. Realkennzeichen würden in seinen Ausführungen gänzlich fehlen. Auch auf Nachfragen seien seine Antworten einsilbig ausgefallen. Er habe weder seine angebliche Festnahme, noch die Zeit, als er gefangen gewesen sei, so geschildert, als ob er von persönlich Erlebtem berichten würde. Dies zeige sich beispielhaft an seinen Aussagen zur Festnahme. Er habe ausgeführt, er sei am Schlafen gewesen, als die Taliban die Haustüre zerstört hätten, ins Haus gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Er sei gefesselt und seine Augen seien verbunden worden, danach habe er nichts mehr mitbekommen. Auf die Frage, ob er eine spezielle Erinnerung an diese Zeit habe, habe er ausweichend zu Protokoll gegeben, es sei alles grausam gewesen. Er sei geschlagen worden und habe Narben davongetragen. Den Moment der Freilassung habe er gleichermassen oberflächlich geschildert. Es sei ihm gesagt worden, sein Vater müsse sich bei den Taliban melden. Im Unterlassungsfall werde die ganze Familie getötet. Diese stereotypen Schilderungen enthielten keinerlei persönliche Eindrücke. Nichts in seinen Aussagen würde letztlich darauf hindeuten, dass er die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass eine Person, die eine Entführung und Misshandlung durch die Taliban erfahre und auf der Flucht von der Familie getrennt werde, ein (...) davontragen könne, welches das Aussageverhalten beträchtlich beeinflussen könne. Wie durch den psychiatrischen Bericht belegt, liege bei ihm eine (...) mit vorwiegender (...) vor. Im Weiteren zähle die Vorinstanz lediglich zwei Beispiele auf, um die angebliche Unglaubhaftigkeit in seinen Aussagen zu begründen. Er habe indes seine Asylgründe detailliert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Schliesslich sei die Anordnung eines Altersgutachtens durch den Einsatz ionisierender Strahlung ein Grundrechtseingriff und nur dann gesetzesmässig, wenn Hinweise auf Volljährigkeit bestehen würden. Ferner habe das SEM diese Hinweise vor der Durchführung eines Altersgutachtens in Verfügungsform darzulegen. Bei der im vorliegenden Verfahren erstellten Handknochenanalyse handle es sich um ein gesetzeswidrig erstelltes Altersgutachten, welches unter das Verbot rechtswidrig erlangter Beweismittel falle. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei vor der Durchführung der Knochenaltersanalyse mitgeteilt worden, dass diese gemacht werde, weil er kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht habe und nicht genau wisse, wann er geboren worden sei. Bei der BzP habe er angegeben, seine Tazkira in H._______ verloren zu haben. Auf die Frage, welche Ausweispapiere er nachreichen werde, habe er geantwortet, er habe nichts und könne keine Papiere besorgen. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter am 9. September 2016 habe er angegeben, keine Identitätspapiere zu haben. Schliesslich habe er am 8. November 2016 die Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, die Kopie seiner Tazkira sei auf seinem Messenger auf (...) gespeichert gewesen. Er habe diese nicht zu Beginn des Verfahrens zu den Akten gegeben, weil er nicht gewusst habe, wie er die Tazkira ausdrucken könne, und er damals kein Mobiltelefon gehabt habe. Damit habe er indes nicht plausibel erklären können, weshalb er vor der Einreichung der Tazkira bei mehreren Gelegenheiten nicht erwähnt habe, auf eine Kopie seiner Tazkira zurückgreifen zu können und im Gegenteil ausgesagt habe, er habe keine Identitätspapiere und könne nichts nachreichen. Die Tatsache, dass er die Kopie der Tazkira erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gereicht habe, stelle ein weiteres Indiz gegen die Echtheit des Dokuments und damit die Glaubhaftigkeit des angegebenen Alters dar. 6. 6.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das erstellte Altersgutachten nicht verwertbar sei, da im Zeitpunkt der Erstellung keine Hinweise auf Volljährigkeit vorgelegen hätten. Den Anspruch, als minderjährig behandelt zu werden, hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG, hierzu bereits Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Behörden können in Asylverfahren ein Altersgutachten einholen, wenn Hinweise auf die Minderjährigkeit bestehen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Solche Hinweise bestehen bereits dann, wenn die Behörden die geltend gemachte Minderjährigkeit für nicht glaubhaft erachten und keine Identitätspapiere abgegeben wurden, obwohl Asylsuchende dazu verpflichtet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum zunächst den (...) angab und im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung keine Identitätspapiere abgegeben hat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung, weil ihm aufgrund einer Beweiserhebung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 45 N 10 f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylgesuchs am 27. August 2016 an, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Die Handknochenaltersanalyse vom 5. September 2016 ergab ein männliches Skelettalter von «(...) Jahre und mehr». Es liegt somit eine Differenz von (...) Jahren und (...) Monaten vor. Angesichts dieses Unterschieds stellt die Handknochenaltersanalyse kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Vorinstanz hat denn auch nicht einzig auf das Resultat der Handknochenaltersanalyse abgestellt, sondern darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zum Verbleib seiner Identitätspapiere gewürdigt. Anlässlich der BzP am 9. September 2016 gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an und führte aus, er glaube, er sei gerade (...) Jahre alt geworden. Er habe keine Identitätsdokumente. Die Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A11/12 S. 3 und 6). Am 8. November 2016 reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. Anlässlich der Anhörung am 15. Februar 2018 gab er zu Protokoll, das Original seiner Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A56/17 F6). In der Beschwerde bestätigte er diese Aussage (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 27). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte er das Original seiner Tazkira ein und führte aus, er habe eine Farbkopie davon in H._______ verloren. Das Original habe ein Freund aus Afghanistan in die Schweiz gebracht. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira und damit am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Tazkira nicht als fälschungssicher gilt und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Aussagefähigkeit sei aufgrund des Erlebten beeinträchtigt gewesen, ist festzustellen, dass sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen lassen, wonach er im Zeitpunkt der Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende Person, die Begleitperson noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Auch aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 20. Dezember 2017 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Aussageverhalts des Beschwerdeführers entnehmen. Gemäss dem ärztlichen Bericht liegt der Verdacht auf eine (...) mit vorwiegender (...) (ICD-10: F 43.2) vor. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gemäss Bericht intrinsisch nicht motiviert für eine Therapie, weshalb sich psychiatrisch kein Behandlungsbedarf ergebe. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen. 6.2 Im Weiteren ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vor-instanz einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Drohbriefe oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Auf die Frage, was er und seine Familienmitglieder nach Erhalt des ersten Briefes getan hätten, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten nichts tun können und alle seien traurig geworden. Sein Vater sei dann in die Stadt gegangen (vgl. SEM-Akten A56/17 F60). Auch die Aussagen zu seiner Festnahme durch die Taliban und die (...) Inhaftierung fielen substanzlos aus und enthalten keinerlei Realkennzeichen. So gab er zu Protokoll, es sei alles grausam gewesen und nichts Schönes (vgl. SEM-Akten A56/17 F89). Völlig stereotyp blieben ferner seine Aussagen zum Gespräch mit seiner Mutter, welches er nach dem Erhalt der Drohbriefe geführt habe (vgl. SEM-Akten A56/17 F65 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheint weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Zerreissen des dritten Briefes nichts unternommen hat, zumal er geltend macht, die Taliban würden (...) Chancen geben und falls diese nicht genutzt würden, werde man vernichtet (vgl. SEM-Akten A56/17 F62 f.). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-verfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,08 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 27.- (total Fr. 1'797.83) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'089.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmhammed Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'089.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: