Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-939/2020 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 15. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 17. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 23. Januar 2020 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches vortrug, er habe sein Heimatland Gambia im März 2014 verlassen und sei im Mai 2014 in Italien angekommen, wo er am (...). Mai 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er einen negativen Entscheid erhalten und gegen diesen Rekurs geführt habe, dass er danach einen weiteren negativen Entscheid erhalten und wiederum erfolglos Beschwerde erhoben habe, dass er 2017 seine Unterkunft habe verlassen müssen und fortan auf der Strasse gelebt habe, dass er, als er sich noch in seiner Unterkunft aufgehalten habe, eine für jeweils sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) gehabt habe, dass er jedoch, als er keine Unterkunft beziehungsweise keine Adresse mehr gehabt habe, die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr habe verlängern lassen können, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gespräches im Wesentlichen erklärte, er glaube nicht, dass Italien für ihn zuständig sein könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien nur noch leiden würde, da er dort keine Unterkunft habe und über keine Papiere verfüge, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er habe manchmal Schmerzen im Unterbrustbereich, welche in Italien begonnen hätten, dass er deswegen, soweit er sich erinnern könne, noch nicht behandelt worden sei, dass er zudem schon lange an Zahnschmerzen leide und deswegen auch noch nie in Behandlung gewesen sei, dass die Zahnschmerzen so schlimm geworden seien, dass er sich in Italien im Jahr 2015 zwei Zähne habe entfernen lassen, wobei er jedoch nach wie vor Schmerzen habe, dass das SEM am 24. Januar 2020 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 12. Februar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 18. Februar 2020 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 19. Februar 2020) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2020 eine Beschwerdeergänzung sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als Beweismittel einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer für seine Rechtsmitteleingabe ein Formular verwendet hat, welches für die Beschwerde gegen Entscheide im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren gedacht ist, dass jedoch aus seiner handschriftlich ergänzten Begründung hervorgeht, dass sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Überstellung nach Italien richtet, dass an dieser Stelle dennoch festzuhalten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die (insbesondere anlässlich der Beschwerdeergänzung erfolgten) Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht weiter einzugehen und auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass ein am 15. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die italienischen Behörden am 24. Januar 2020 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens insbesondere geltend machte, er habe in Italien keine Unterkunft und keine gültigen Papiere und würde nur wieder auf der Strasse landen, dass er in Italien keine Zukunftsperspektiven habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich ausführte, er habe seit 2017 mehrheitlich auf der Strasse gelebt und sich nur dank illegaler Arbeit die nötigen Lebensmittel kaufen können, dass er mehrmals geschlagen und bestohlen worden sei und eine Unterstützung von rechtlicher Seite nicht habe in Anspruch nehmen können, dass die allgemeine rechtliche Situation in Italien für Asylsuchende sehr undurchsichtig und unverständlich sei, dass ihm nie eine rechtliche Hilfe für eine Rückkehr in sein Heimatland geboten worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeergänzung schliesslich vortrug, aufgrund seiner Homosexualität könne er weder in seinen Heimatstaat Gambia noch nach Italien zurückkehren, dass es für ihn in Italien auf der Strasse sehr gefährlich gewesen sei, zumal es dort Leute gebe, die Homosexuelle besonders schlecht behandelten, dass ihn in Italien menschenwidrige Zustände erwarten würden, dass aufgrund des sog. Salvini-Dekrets und der allgemeinen negativen Stimmung gegen Asylsuchende in Italien immer häufiger tatsächliche Asylgründe (so zum Beispiel seine Homosexualität) nicht berücksichtigt und Menschen in unhaltbaren Zuständen in die Illegalität getrieben würden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom 2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]), dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5489/2019 vom 31. Oktober 2019, F-5371/2019 vom 29. Oktober 2019 und D-5451/2019 vom 24. Oktober 2019, je m.w.H.), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.), dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer jedoch entgegen der Beschwerde kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen oder ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass, insofern der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene ausführt, er sei mehrmals geschlagen und bestohlen beziehungsweise verfolgt worden, festzuhalten ist, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass sich der Beschwerdeführer dementsprechend bei Bedarf an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er habe manchmal Schmerzen im Unterbrustbereich und leide schon lange an Zahnschmerzen, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich ausführte, der Gedanke, nach Italien zurückkehren und auf der Strasse leben zu müssen, sei für ihn mit psychischem Stress verbunden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in Italien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass der Beschwerdeführer schliesslich insbesondere auch als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, weshalb davon abgesehen werden kann, von Italien individuelle Garantien zu verlangen (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG richtigerweise die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auch auf das im verwendeten Formular vorgedruckte Rechtsbegehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass dementsprechend auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: