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F-5371/2019

F-5371/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz erkannte aufgrund eines Abgleichs mit der zentralen Visa-Informationsdatenbank (CS-VIS), dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Vertretung in Äthiopien am 27. Juni 2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 2. Juli bis am 16. Juli 2019 ausgestellt worden war (SEM-act. 7). C. Am 8. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf und gewährte ihr am 26. August 2019 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-act. 12 und 17). D. Am 2. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Aufnahmeersuchen des SEM keine Stellung (SEM-act. 9 und 19 f.). E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 7. Oktober 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 22). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung ihres Rechtsmittels liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr aus medizinischen Gründen um eine besonders verletzliche Person handle und eine umfassende Prüfung eines Selbsteintritts angezeigt gewesen wäre. Diese Prüfung hätte - korrekt durchgeführt - zu einem Eintreten auf das Asylgesuch führen müssen. In Italien sei sie bei einem Mann untergekommen, der ständig betrunken gewesen sei, sie geschlagen und eingesperrt, ihr die Nahrung verweigert und sie vergewaltigt habe. Diese Vorfälle hätten negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit gehabt und sie traumatisiert. Die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen, obwohl sie die traumatisierenden Erlebnisse im persönlichen Gespräch vom 26. August 2019 vorgebracht habe und eine fachgerechte medizinische Abklärung dringend angezeigt gewesen wäre. Im Weiteren habe sie anfangs August 2019 eine Fraktur des Unterarms erlitten, habe Rückenschmerzen und Schmerzen in der Nierengegend. Im Falle einer Überstellung nach Italien stünde ihr keine adäquate medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung. Die Aufnahmebedingungen dort entsprächen nicht den "rechtlichen Mindestanforderungen". G. Am 15. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass Italien gestützt auf Art. 12 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist.

E. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen derzeit keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 5; E-4932/2019 vom 26. September 2019).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin fordert zu Unrecht die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E. 3.3.1 Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 12. August 2019 zur Operation einer (offenbar während ihres Aufenthalts in der Schweiz erlittenen) Unterarmknochenfraktur kann ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin entnommen werden (SEM-act. 15 f.). Anlässlich der Kontrolluntersuchung nach der erwähnten Operation hielt der behandelnde Arzt des Universitätsspitals in seinem Bericht vom 23. September 2019 fest, die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr im "Grossen und Ganzen" gut gehe. Sie habe kaum noch Schmerzen (SEM-act. 23).

E. 3.3.2 Hinweise auf irgendwelche psychische Probleme, geschweige denn auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten nicht. Selbst anlässlich des persönlichen Gespräches brachte die Beschwerdeführerin - gestützt auf Art. 26a AsylG zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt - einzig vor, aufgrund von Schmerzen im linken Bereich des Rückens sowie in der Nierengegend an Schlafstörungen zu leiden (SEM-act. 17). Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, bei ihr handle es sich um eine besonders verletzliche Person. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Abschiebung in Italien mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 3.3.3 Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteile F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 6.3; F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor.

E. 3.3.4 Weitere medizinische Abklärungen könnten am Ausgang des vorliegenden Verfahrens respektive an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern. Namentlich erscheint es als ausgeschlossen, dass potenzielle Abklärungen gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu Tage fördern könnten, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würden. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb sowohl von weiteren Beweiserhebungen, als auch von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu zusätzlicher Sachverhaltsabklärung abzusehen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erhoben und sich mit dem medizinischen Sachverhalt genügend auseinandergesetzt. Ein Ermessensfehler bei der Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) kann ihr nicht vorgeworfen werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.3.5 Wohl zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, die von ihr behaupteten negativen Erlebnisse in Italien könnten sich im Falle einer Überstellung dorthin wiederholen. Aus den dürftigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zu schliessen hatte sich die Beschwerdeführerin während ihres kurzen Aufenthalts in Italien, ohne ein Asylgesuch zu stellen und von den entsprechenden Dienstleistungen zu profitieren, ihren Aufenthaltsort selbst ausgewählt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die italienischen Behörden willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise zu schützen, sollte sie um einen solchen Schutz tatsächlich ersuchen.

E. 3.4 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 3.5 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 5.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb nicht erfüllt.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5371/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz erkannte aufgrund eines Abgleichs mit der zentralen Visa-Informationsdatenbank (CS-VIS), dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Vertretung in Äthiopien am 27. Juni 2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 2. Juli bis am 16. Juli 2019 ausgestellt worden war (SEM-act. 7). C. Am 8. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf und gewährte ihr am 26. August 2019 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-act. 12 und 17). D. Am 2. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Aufnahmeersuchen des SEM keine Stellung (SEM-act. 9 und 19 f.). E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 7. Oktober 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 22). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung ihres Rechtsmittels liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr aus medizinischen Gründen um eine besonders verletzliche Person handle und eine umfassende Prüfung eines Selbsteintritts angezeigt gewesen wäre. Diese Prüfung hätte - korrekt durchgeführt - zu einem Eintreten auf das Asylgesuch führen müssen. In Italien sei sie bei einem Mann untergekommen, der ständig betrunken gewesen sei, sie geschlagen und eingesperrt, ihr die Nahrung verweigert und sie vergewaltigt habe. Diese Vorfälle hätten negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit gehabt und sie traumatisiert. Die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen, obwohl sie die traumatisierenden Erlebnisse im persönlichen Gespräch vom 26. August 2019 vorgebracht habe und eine fachgerechte medizinische Abklärung dringend angezeigt gewesen wäre. Im Weiteren habe sie anfangs August 2019 eine Fraktur des Unterarms erlitten, habe Rückenschmerzen und Schmerzen in der Nierengegend. Im Falle einer Überstellung nach Italien stünde ihr keine adäquate medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung. Die Aufnahmebedingungen dort entsprächen nicht den "rechtlichen Mindestanforderungen". G. Am 15. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass Italien gestützt auf Art. 12 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist. 3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen derzeit keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 5; E-4932/2019 vom 26. September 2019). 3.3. Die Beschwerdeführerin fordert zu Unrecht die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 3.3.1. Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals (...) vom 12. August 2019 zur Operation einer (offenbar während ihres Aufenthalts in der Schweiz erlittenen) Unterarmknochenfraktur kann ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin entnommen werden (SEM-act. 15 f.). Anlässlich der Kontrolluntersuchung nach der erwähnten Operation hielt der behandelnde Arzt des Universitätsspitals in seinem Bericht vom 23. September 2019 fest, die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr im "Grossen und Ganzen" gut gehe. Sie habe kaum noch Schmerzen (SEM-act. 23). 3.3.2. Hinweise auf irgendwelche psychische Probleme, geschweige denn auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten nicht. Selbst anlässlich des persönlichen Gespräches brachte die Beschwerdeführerin - gestützt auf Art. 26a AsylG zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt - einzig vor, aufgrund von Schmerzen im linken Bereich des Rückens sowie in der Nierengegend an Schlafstörungen zu leiden (SEM-act. 17). Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, bei ihr handle es sich um eine besonders verletzliche Person. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Abschiebung in Italien mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 3.3.3. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteile F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 6.3; F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. 3.3.4. Weitere medizinische Abklärungen könnten am Ausgang des vorliegenden Verfahrens respektive an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern. Namentlich erscheint es als ausgeschlossen, dass potenzielle Abklärungen gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu Tage fördern könnten, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würden. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb sowohl von weiteren Beweiserhebungen, als auch von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu zusätzlicher Sachverhaltsabklärung abzusehen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erhoben und sich mit dem medizinischen Sachverhalt genügend auseinandergesetzt. Ein Ermessensfehler bei der Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) kann ihr nicht vorgeworfen werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.3.5. Wohl zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, die von ihr behaupteten negativen Erlebnisse in Italien könnten sich im Falle einer Überstellung dorthin wiederholen. Aus den dürftigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zu schliessen hatte sich die Beschwerdeführerin während ihres kurzen Aufenthalts in Italien, ohne ein Asylgesuch zu stellen und von den entsprechenden Dienstleistungen zu profitieren, ihren Aufenthaltsort selbst ausgewählt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die italienischen Behörden willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise zu schützen, sollte sie um einen solchen Schutz tatsächlich ersuchen. 3.4. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 3.5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 5. 5.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb nicht erfüllt. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: