Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6252/2019 lsu Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas Schweiz und SOS Ticino, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 31. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). November 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gleichentags die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass am 5. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und am 8. November 2019 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 14. November 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2019 - eröffnet am 19. November 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien, während des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen, dass er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift - in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt sei, da das SEM weder seine Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht Genüge getan habe, dass sich aus den folgenden Erwägungen allerdings ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da vorliegend weder ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre, dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass ein am 31. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). November 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die italienischen Behörden am 31. Oktober 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM nicht verpflichtet war, weitergehende Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens oder zum Vorhandensein eines allfälligen Aufenthaltstitels zu tätigen, zumal der Beschwerdeführer zu letzterem Punkt keine substanziierten Angaben machen konnte und auch keine Beweismittel eingereicht hat, dass vorliegend vielmehr ausschlaggebend ist, dass die italienischen Behörden am 14. November 2019, ebenfalls gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM erklärten und somit nichts gegen ihre Zuständigkeit einzuwenden hatten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens geltend machte, er habe Angst, nach Italien zurückzukehren, da er dort anonyme Anrufe von unbekannten Nummern erhalten habe, wobei ihm in seiner Sprache gedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich ausführte, in Italien bedürfe er im Hinblick auf die erhaltenen Drohanrufe zwingend Unterstützung, dass die Vorinstanz es unterlassen habe abzuklären, unter welchen Umständen die Drohanrufe erfolgt seien und inwiefern dem in Italien im Asylverfahren Rechnung getragen werde, dass er mit Blick auf seine Ausgangslage in Italien auf Bedingungen stossen werde, unter denen die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung, verbunden mit einer angemessenen Unterbringung, als höchst fraglich bezeichnet werden müsse, dass davon auszugehen sei, ihm werde in Italien keine Unterkunft mehr zugeteilt, er werde dort auf der Strasse leben müssen und keine Unterstützung erhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom 2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]), dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Sachwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5489/2019 vom 31. Oktober 2019, F-5371/2019 vom 29. Oktober 2019 und D-5451/2019 vom 24. Oktober 2019, je m.w.H.), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, das indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.), dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer jedoch entgegen der Beschwerde kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, oder ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Italien ferner ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er sich in Italien aufgrund anonymer Anrufe bedroht fühlen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist und das drohende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend unter Würdigung aller Umstände als zu gering erscheint, dass spezifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Italien individuelle Garantien zu verlangen wären (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), soweit letzteres vom Beschwerdeführer überhaupt gefordert wird, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG richtigerweise die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: