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F-6750/2019

F-6750/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 1. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 9. Oktober 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin (SEM-act. 8 und 11). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 - eröffnet am 13. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (SEM-act. 18 f.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne des Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie der Bestellung eines Armenanwaltes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2019 in Italien nach seiner illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen und daktyloskopiert (SEM-act. 6). Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ging die Vorinstanz daher zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus. Das entsprechende Aufnahmeersuchen der Schweiz vom 9. Oktober 2019 (SEM-act. 13) liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Diese Zuständigkeit ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.

E. 4 Sodann bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6252/2019 vom 2. Dezember 2019).

E. 5.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Überstellung nach Italien komme einem Selbstmord gleich, da er als Schlepper zwischen Libyen und Italien tätig gewesen und deshalb von einer kriminellen Organisation mit dem Tod bedroht worden sei.

E. 5.3 Konkrete Hinweise, welche diese pauschalen Vorbringen zu stützen vermögen, ergeben sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil: Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien lediglich eingewendet, es gebe dort keine Arbeit, dafür viele Drogen, und es werde viel gestohlen (SEM-act. 11). Doch selbst wenn der neu behauptete Sachverhalt zutreffen sollte, könnte ihm keine rechtliche Erheblichkeit zuerkannt werden. Denn Italien ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz der Beschwerdeführer für sich einfordern und in Anspruch nehmen kann, sollten Befürchtungen der geäusserten Art tatsächlich einmal relevant werden.

E. 5.4 Eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz besteht somit klarerweise nicht. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz sind vorliegend keine ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 6 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die aufgelaufenen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Armenanwaltes ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren; damit fehlte es an einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die demnach dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellenden Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern, zu den Akten N (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6750/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien X._______, geboren am (...), Libyen, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 1. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 9. Oktober 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin (SEM-act. 8 und 11). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 - eröffnet am 13. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (SEM-act. 18 f.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne des Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie der Bestellung eines Armenanwaltes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2019 in Italien nach seiner illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen und daktyloskopiert (SEM-act. 6). Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ging die Vorinstanz daher zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus. Das entsprechende Aufnahmeersuchen der Schweiz vom 9. Oktober 2019 (SEM-act. 13) liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Diese Zuständigkeit ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.

4. Sodann bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6252/2019 vom 2. Dezember 2019). 5. 5.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Überstellung nach Italien komme einem Selbstmord gleich, da er als Schlepper zwischen Libyen und Italien tätig gewesen und deshalb von einer kriminellen Organisation mit dem Tod bedroht worden sei. 5.3. Konkrete Hinweise, welche diese pauschalen Vorbringen zu stützen vermögen, ergeben sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil: Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien lediglich eingewendet, es gebe dort keine Arbeit, dafür viele Drogen, und es werde viel gestohlen (SEM-act. 11). Doch selbst wenn der neu behauptete Sachverhalt zutreffen sollte, könnte ihm keine rechtliche Erheblichkeit zuerkannt werden. Denn Italien ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz der Beschwerdeführer für sich einfordern und in Anspruch nehmen kann, sollten Befürchtungen der geäusserten Art tatsächlich einmal relevant werden. 5.4. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz besteht somit klarerweise nicht. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz sind vorliegend keine ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

6. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 7. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die aufgelaufenen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Armenanwaltes ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren; damit fehlte es an einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die demnach dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellenden Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Bern, zu den Akten N (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Bern (in Kopie)