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E-4932/2019

E-4932/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4932/2019 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Anfrage des SEM vom 12. Juli 2019 innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von den italienischen Behörden unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Juli 2019 angab, er sei von B._______ auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes europäisches Land gereist, dass ihm die Vorinstanz am 23. Juli 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er zu Protokoll gab, er wisse nicht, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei, es sei ihm jedoch egal, in welchem Staat sein Asylverfahren durchgeführt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 17. September 2019 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unverzügliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er prozessual ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Juni 2019 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die italienischen Behörden würden ihm weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch innert nützlicher Frist den Zugang zum Asylverfahren gewähren, womit das italienische Asylsystem systematische Schwachstellen aufweise, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt haben, obwohl in Bezug auf die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf gewisse Mängel geschlossen wurde (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer sich an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die in der Beschwerde dargelegte Kritik am italienischen Asylsystem daran nichts zu ändern vermag und der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen fällt, bei denen individuelle Zusicherungen des italienischen Staates einzuholen wären (vgl. Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: