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F-3046/2019

F-3046/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Bevor er nach Europa gelangt sei, habe ihn sein Reiseweg von Guinea aus über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen geführt. In Europa habe er sich zuerst nach Italien begeben (vgl. Ziff. 5.02 des Protokolls der Personalienaufnahme [PA] vom 14. Mai 2019, in den Akten der Vorinstanz). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 29. August 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Eurodac-Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da das Leben dort hart für ihn gewesen sei. Wenn man als Ausländer die Sprache nicht spreche, sei es besonders schwierig. Aufgrund der in Libyen erlittenen Folterungen habe er psychische Probleme sowie Probleme mit dem Magen (zu viel Speichelfluss). Er habe in Italien medizinische Hilfe erhalten, die Medikamente hätten ihn jedoch schläfrig bzw. schwach gemacht. Hier in der Schweiz habe er bisher nur Paracetamol eingenommen. D. Am 20. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (eröffnet am 7. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stelle fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gewährleistet sei. Selbst bei einem erfolgten Zugang zu medizinischer Versorgung sei es aufgrund des Leistungsabbaus im Bereich der psychologischen oder psychiatrischen Unterstützung von Asylsuchende fraglich, ob eine angemessene Behandlung erfolgen könne. Zudem bestünden gravierende Mängel bei der Unterbringung von Asylsuchenden. Die Betroffenen würden oft unter prekären Bedingungen leben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handeln könnte. Bedingt durch die erlittene Folter sei es höchstwahrscheinlich, dass er auf psychologische Betreuung angewiesen sei und ein stabiles Umfeld benötige. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf Berichte auf der Internetseite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 58 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Gestützt auf die Berichtsanfrage des SEM vom 8. Juli 2019 an [ein schweizerisches] Universitätsspital liess dieses der Vorinstanz am gleichen Tag die Berichte vom (...) betreffend MRI [Magnetic Resonance Imaging]-Befund sowie vom (...) betreffend EEG [Electroenzephalografie]-Befund zukommen. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund von zwei Ereignissen mit Synkopen und unklaren Krampfereignissen an das Universitätsspital überwiesen. Aus dem MRI-Befund habe sich ein normales, altersentsprechendes Bild des Schädels ohne Infarkte, ohne Raumforderungen und ohne entzündlichen Veränderungen ergeben. Gestützt auf den EEG-Befunde wurden aufgrund eines teilweise unregelmässigen, pathologischen EKG weitere kardiale Abklärungen empfohlen. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel vom 19. Juli 2019) reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt vom (...) sowie einen Austrittsbericht des [schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) nachfolgend: Austrittsbericht) zu den Akten. Der Umstand, dass er notfallmässig in Behandlung gewesen sei und weiterhin Betreuung benötige, zeige klar auf, dass es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Gemäss den erwähnten Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer Kopfschmerzen, Bluthochdruck und eine Magenentzündung (Gastritis) bzw. kryptogene Epilepsie, Bluthochdruck und (migräneartige) Kopfschmerzen diagnostiziert. Nach einer kurz andauernden Bewusstlosigkeit (Synkope) sei er am (...) notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden, wo er bei einem stationären Aufenthalt bis (...) weitere Untersuchungen und Behandlungen erfahren habe. Bezüglich einer Drogeneinnahme habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemein- sowie Ernährungszustand und die körperliche Untersuchung sei orientierend unauffällig ausgefallen. Gestützt auf die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungen könnten pathologische Befunde ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei am (...) in gutem Allgemeinzustand wieder zurück in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen worden (vgl. BVGer-act. 4). L. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das SEM unter anderem aus, es sei am 8. Juli 2019 gestützt auf seine gleichentags erfolgte Berichtsanfrage mit den Berichten [eines schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) sowie vom (...) über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert worden (BGVer-act. 6). Gemäss dem Austrittsbericht könnten pathologische Befunde - insbesondere der Verdacht auf Epilepsie - ausgeschlossen werden. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Italien sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei. M. Mit Eingabe vom 12. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Er wies darauf hin, dass er am (...) zu einem Schlafentzug EEG aufgeboten worden sei, und reichte den Diagnosebericht [eines schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) zu den Akten (BVGer-act. 9).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, er habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2019 dargelegt, dass er in Libyen gefoltert worden sei und seither psychische Probleme habe. Er leide zudem unter Magenproblemen und erhöhtem Speichelfluss. Dennoch habe das SEM keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand unternommen. Indem es die italienischen Behörden in der Anfrage vom 20. Mai 2019 nicht über die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers informiert habe, habe es ferner die damit verbundenen formellen Anforderungen nicht erfüllt.

E. 3.2 Aus dem bereits erwähnten Dublin-Gespräch ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - neben den erwähnten gesundheitlichen Problemen - ausdrücklich erklärt hat, es gehe ihm grundsätzlich gut. Er hob ausserdem hervor, dass er in Italien medizinische Hilfe erhalten habe, beklagte aber in diesem Zusammenhang Nebenwirkungen durch die dort erhaltenen Medikamente. In der Schweiz habe er bisher lediglich Paracetamol eingenommen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische Abklärungen hätten stattfinden müssen. In der Beschwerde wird denn auch nicht vorgebracht, dass eine medizinische Diagnose gestellt worden und eine akut notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Des Weiteren geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass das SEM Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt hat. Auch ergibt sich aus der Vernehmlassung vom 19. August 2019, dass dem SEM der Austrittsbericht vorlag (vgl. BVGer-act. 6). Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts begründen würden.

E. 3.3 Weiter ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 20. Mai 2019 nicht alle notwendigen Angaben enthalte. So habe die Vorinstanz nicht angegeben, dass er über gesundheitliche Beschwerden verfüge.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, dass das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen alle Informationen enthalten müsse, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteil D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall waren dem SEM im Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs am 20. Mai 2019 keine grösseren gesundheitlichen Beschwerden bekannt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des am gleichen Tag erfolgten Dublin-Gesprächs explizit ausgeführt hat, es gehe ihm grundsätzlich gut bzw. er habe in Italien Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten (vgl. E. 3.1). Infolgedessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die italienischen Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu informieren. Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer (nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. August 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 20. Mai 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5; ferner Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6/7 oder F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. bspw. F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2).

E. 5.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte, sondern hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf entsprechende Bericht der SFH auf generelle Ausführungen beschränkt. Insbesondere hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm über einen längeren Zeitraum hinweg die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 dokumentiert er seinen aktuellen Gesundheitszustand und hält fest, dass er weiterhin ärztliche Betreuung benötige (BVGer-act. 4). Auch in seiner Replik vom 12. September 2019 hebt er hervor, er sei weiterhin darauf angewiesen, Zugriff auf die medizinische Infrastruktur in der Schweiz zu haben. Dabei verweist er auf den am (...) durchgeführten Schlafentzug sowie auf den in diesem Zusammenhang gleichentags erstellten Diagnosebericht. Es bestünden gravierende Zweifel daran, dass er in Italien tatsächlich Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung hätte (BVGer-act. 9).

E. 6.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).

E. 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden. Auch aus dem Diagnosebericht vom (...) geht kein pathologischer Befund hervor. Zwar ist dem Bericht des Weiteren zu entnehmen, dass aktuell keine aktuelle Medikation vorgesehen ist, die in der Replik geltend gemachten starken Hinweise für eine psychosomatische Erkrankung finden dagegen keine Erwähnung (BVGEer-act.9/2). Gemäss den Akten handelt es sich bei ihm somit nicht um eine schwerkranke Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang habe. In seiner Vernehmlassung verweist das SEM zudem darauf, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die in Italien erhaltenen Medikamente hätten ihn schläfrig gemacht, lediglich einen allfälligen Grund für weitere Abklärungen ergebe, die auch in Italien vorgenommen werden könnten. Auch medizinisch kardiale Abklärungen könnten in Italien durchgeführt werden.

E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20). unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10.1 Der am 18. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3046/2019 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Bevor er nach Europa gelangt sei, habe ihn sein Reiseweg von Guinea aus über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen geführt. In Europa habe er sich zuerst nach Italien begeben (vgl. Ziff. 5.02 des Protokolls der Personalienaufnahme [PA] vom 14. Mai 2019, in den Akten der Vorinstanz). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 29. August 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Eurodac-Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da das Leben dort hart für ihn gewesen sei. Wenn man als Ausländer die Sprache nicht spreche, sei es besonders schwierig. Aufgrund der in Libyen erlittenen Folterungen habe er psychische Probleme sowie Probleme mit dem Magen (zu viel Speichelfluss). Er habe in Italien medizinische Hilfe erhalten, die Medikamente hätten ihn jedoch schläfrig bzw. schwach gemacht. Hier in der Schweiz habe er bisher nur Paracetamol eingenommen. D. Am 20. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (eröffnet am 7. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stelle fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gewährleistet sei. Selbst bei einem erfolgten Zugang zu medizinischer Versorgung sei es aufgrund des Leistungsabbaus im Bereich der psychologischen oder psychiatrischen Unterstützung von Asylsuchende fraglich, ob eine angemessene Behandlung erfolgen könne. Zudem bestünden gravierende Mängel bei der Unterbringung von Asylsuchenden. Die Betroffenen würden oft unter prekären Bedingungen leben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handeln könnte. Bedingt durch die erlittene Folter sei es höchstwahrscheinlich, dass er auf psychologische Betreuung angewiesen sei und ein stabiles Umfeld benötige. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf Berichte auf der Internetseite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 58 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Gestützt auf die Berichtsanfrage des SEM vom 8. Juli 2019 an [ein schweizerisches] Universitätsspital liess dieses der Vorinstanz am gleichen Tag die Berichte vom (...) betreffend MRI [Magnetic Resonance Imaging]-Befund sowie vom (...) betreffend EEG [Electroenzephalografie]-Befund zukommen. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund von zwei Ereignissen mit Synkopen und unklaren Krampfereignissen an das Universitätsspital überwiesen. Aus dem MRI-Befund habe sich ein normales, altersentsprechendes Bild des Schädels ohne Infarkte, ohne Raumforderungen und ohne entzündlichen Veränderungen ergeben. Gestützt auf den EEG-Befunde wurden aufgrund eines teilweise unregelmässigen, pathologischen EKG weitere kardiale Abklärungen empfohlen. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel vom 19. Juli 2019) reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt vom (...) sowie einen Austrittsbericht des [schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) nachfolgend: Austrittsbericht) zu den Akten. Der Umstand, dass er notfallmässig in Behandlung gewesen sei und weiterhin Betreuung benötige, zeige klar auf, dass es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Gemäss den erwähnten Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer Kopfschmerzen, Bluthochdruck und eine Magenentzündung (Gastritis) bzw. kryptogene Epilepsie, Bluthochdruck und (migräneartige) Kopfschmerzen diagnostiziert. Nach einer kurz andauernden Bewusstlosigkeit (Synkope) sei er am (...) notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden, wo er bei einem stationären Aufenthalt bis (...) weitere Untersuchungen und Behandlungen erfahren habe. Bezüglich einer Drogeneinnahme habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemein- sowie Ernährungszustand und die körperliche Untersuchung sei orientierend unauffällig ausgefallen. Gestützt auf die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungen könnten pathologische Befunde ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei am (...) in gutem Allgemeinzustand wieder zurück in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen worden (vgl. BVGer-act. 4). L. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das SEM unter anderem aus, es sei am 8. Juli 2019 gestützt auf seine gleichentags erfolgte Berichtsanfrage mit den Berichten [eines schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) sowie vom (...) über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert worden (BGVer-act. 6). Gemäss dem Austrittsbericht könnten pathologische Befunde - insbesondere der Verdacht auf Epilepsie - ausgeschlossen werden. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Italien sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei. M. Mit Eingabe vom 12. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Er wies darauf hin, dass er am (...) zu einem Schlafentzug EEG aufgeboten worden sei, und reichte den Diagnosebericht [eines schweizerischen] Universitätsspitals vom (...) zu den Akten (BVGer-act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, er habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2019 dargelegt, dass er in Libyen gefoltert worden sei und seither psychische Probleme habe. Er leide zudem unter Magenproblemen und erhöhtem Speichelfluss. Dennoch habe das SEM keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand unternommen. Indem es die italienischen Behörden in der Anfrage vom 20. Mai 2019 nicht über die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers informiert habe, habe es ferner die damit verbundenen formellen Anforderungen nicht erfüllt. 3.2. Aus dem bereits erwähnten Dublin-Gespräch ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - neben den erwähnten gesundheitlichen Problemen - ausdrücklich erklärt hat, es gehe ihm grundsätzlich gut. Er hob ausserdem hervor, dass er in Italien medizinische Hilfe erhalten habe, beklagte aber in diesem Zusammenhang Nebenwirkungen durch die dort erhaltenen Medikamente. In der Schweiz habe er bisher lediglich Paracetamol eingenommen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische Abklärungen hätten stattfinden müssen. In der Beschwerde wird denn auch nicht vorgebracht, dass eine medizinische Diagnose gestellt worden und eine akut notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Des Weiteren geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass das SEM Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt hat. Auch ergibt sich aus der Vernehmlassung vom 19. August 2019, dass dem SEM der Austrittsbericht vorlag (vgl. BVGer-act. 6). Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts begründen würden. 3.3. Weiter ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 20. Mai 2019 nicht alle notwendigen Angaben enthalte. So habe die Vorinstanz nicht angegeben, dass er über gesundheitliche Beschwerden verfüge. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, dass das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen alle Informationen enthalten müsse, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteil D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 3.5. Im vorliegenden Fall waren dem SEM im Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs am 20. Mai 2019 keine grösseren gesundheitlichen Beschwerden bekannt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des am gleichen Tag erfolgten Dublin-Gesprächs explizit ausgeführt hat, es gehe ihm grundsätzlich gut bzw. er habe in Italien Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten (vgl. E. 3.1). Infolgedessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die italienischen Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu informieren. Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer (nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.6. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H.). 4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5. 5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. August 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 20. Mai 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5; ferner Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6/7 oder F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. bspw. F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2). 5.4. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte, sondern hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf entsprechende Bericht der SFH auf generelle Ausführungen beschränkt. Insbesondere hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm über einen längeren Zeitraum hinweg die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 dokumentiert er seinen aktuellen Gesundheitszustand und hält fest, dass er weiterhin ärztliche Betreuung benötige (BVGer-act. 4). Auch in seiner Replik vom 12. September 2019 hebt er hervor, er sei weiterhin darauf angewiesen, Zugriff auf die medizinische Infrastruktur in der Schweiz zu haben. Dabei verweist er auf den am (...) durchgeführten Schlafentzug sowie auf den in diesem Zusammenhang gleichentags erstellten Diagnosebericht. Es bestünden gravierende Zweifel daran, dass er in Italien tatsächlich Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung hätte (BVGer-act. 9). 6.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 6.3. Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden. Auch aus dem Diagnosebericht vom (...) geht kein pathologischer Befund hervor. Zwar ist dem Bericht des Weiteren zu entnehmen, dass aktuell keine aktuelle Medikation vorgesehen ist, die in der Replik geltend gemachten starken Hinweise für eine psychosomatische Erkrankung finden dagegen keine Erwähnung (BVGEer-act.9/2). Gemäss den Akten handelt es sich bei ihm somit nicht um eine schwerkranke Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang habe. In seiner Vernehmlassung verweist das SEM zudem darauf, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die in Italien erhaltenen Medikamente hätten ihn schläfrig gemacht, lediglich einen allfälligen Grund für weitere Abklärungen ergebe, die auch in Italien vorgenommen werden könnten. Auch medizinisch kardiale Abklärungen könnten in Italien durchgeführt werden. 6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20). unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. 10.1. Der am 18. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10.2. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: