Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 11. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. Oktober 2014 in den Niederlanden, am 22. April 2015 in Italien und am 3. Juni 2018 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4). B. Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 4. März 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande, Italiens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder. Bezogen auf Italien erklärte er, dort zwar einen positiven Entscheid, jedoch keinen entsprechenden Ausweis erhalten zu haben und dass die Umstände in jenem Land schlecht seien. Er möchte nicht nach Italien gehen, sondern nach Pakistan zurückkehren; er werde dies aber erst nach hierzulande abgeschlossener ärztlicher Behandlung (als Folge einer Lungenentzündung mit mehrwöchigem Spitalaufenthalt) tun. Den Akten konnte hierzu entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer deswegen im Universitätsspital Y._______ einer stationären Behandlung hatte unterziehen müssen (SEM act. A6, A7 und A8). C. Am 5. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Ergänzende Erkundigungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben am 27. März 2019, dass dieser aufgrund einer schweren Erkrankung (Influenza) längere Zeit auf der Intensivstation des Universitätsspitals Y._______ behandelt worden war, sich aber inzwischen wieder im Verfahrenszentrum aufhielt und noch Physiotherapie und regelmässiger Kontrollen bedurfte (SEM act. 23). E. Mit Verfügung vom 27. März 2019 (eröffnet am 4. April 2019) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A26). F. Mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 5. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsmittel lag ein vom 15. März 2019 datierender Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ bei. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer vom 9. März bis 17. März 2019 und bereits einmal in den Wochen zuvor (genaue Daten unbekannt) stationär behandelt worden war (Beilage zu BVGer act. 1). G. Am 8. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gab es nicht statt (BVGer act. 3). I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den medizinischen Sachverhalt entsprechend dem eingereichten Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ zu aktualisieren (BVGer act. 4). Der Beschwerdeführer liess die ihm bis zum 7. November 2019 angesetzte Frist ungenutzt verstreichen (BVGer act. 5).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest, dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selber wählen könnten. Gegebenenfalls habe sich der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden um eine Rückkehr nach Pakistan zu bemühen. Sodann bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Ferner lägen auch keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Der Beschwerdeführer kön-ne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Wohl sei er in der Schweiz krank gewesen und wegen Influenza auf der Intensivstation behandelt worden. Nun befinde er sich aber wieder in der Unterkunft. Sein Zustand sei stabil und er nehme Medikamente ein. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde das SEM bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen. Aufgrund der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände erweise sich die Anwendung der Souveränitätsklausel als nicht gerechtfertigt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht im Wesentlichen geltend, die vergangenen drei Jahre in Italien auf der Strasse gelebt zu haben. Dies sei auch der Grund für seine Erkrankung gewesen. Während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande habe er sich die meiste Zeit medizinischer Behandlungen unterzogen. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme leide er nicht an einer einfachen Grippe, sondern an einer sehr schweren Lungenentzündung, welche ergänzender Untersuchungen bedürfe. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM aus humanitären Gründen von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen müssen. Mit seiner Wegweisung nach Italien würde die Vorinstanz nicht nur schweizerisches Recht verletzen, sondern auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Fok, SR 0.105) und das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. So hätte er bei einer Rückkehr dorthin kaum Chancen auf Zugang zu spezialisierter medizinischer Behandlung. Im Übrigen habe sich die Situation in Italien nach dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» für gesundheitlich angeschlagene und verletzliche Personen wie ihn verschlechtert. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil D-835/2019 Rechnung getragen. Ausserdem sei die Schweiz wegen Verletzung der Fok in vergleichbaren Fällen (Mitteilungen n° 811/2017 und n° 758/2016) schon verurteilt worden. Das SEM hätte deshalb auf sein Asylgesuch eintreten und eine substanzielle Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Stellen eines Asylgesuches aus wirtschaftlichen Gründen (siehe SEM act. A8 Ziff. 7.02) sowie den fehlenden Arbeitsmöglichkeiten in Italien wäre zu ergänzen, dass generell in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. April 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 5. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
E. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5271/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.3, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5.4 oder E-1489/2019 vom 3. April 2019) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3).
E. 6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
E. 6.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; F-3046/2019 E. 5.4 m.H.). Der alleinstehende Beschwerdeführer hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Gegenteil hat er anlässlich der BzP am 4. März 2019 zu Protokoll gegeben, in sein Heimatland Pakistan zurückkehren zu wollen (SEM act. A8 Ziff. 2.02). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte. Soweit er auf Beschwerdeebene nunmehr behauptet, in Italien während drei Jahren auf der Strasse gelebt zu haben, widerspricht dies seinen Äusserungen vom 4. März 2019. Wohl bemängelte er damals die dortigen «schlechten Umstände», sagte aber ebenfalls aus, eine Zeitlang - mangels Ausweis illegal - gearbeitet zu haben, um nicht auf der Strasse schlafen zu müssen (siehe SEM act. A8 Ziff. 2.06 und 5.02). Den zitierten Verurteilungen der Schweiz wegen Verletzungen der Fok liegen andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie hier nicht heranziehbar sind.
E. 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde unter anderem auf seinen Gesundheitszustand, welcher einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Er dokumentiert dies mit einem Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019. Ferner kritisiert er den in seinen Augen ungenügenden Zugang zu spezialmedizinischen Leistungen in Italien. Damit fordert er explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019 kann entnommen werden, dass beim Patienten am 19. Januar 2019 ein akutes Lungenversagen (ARDS) «bei Influenza A mit Multiorganversagen» diagnostiziert wurde. In diesem Zusammenhang listet der Spitalbericht für die Tage danach weitere Diagnosen auf (Schimmelpilzinfektion, Blutarmut, Pancolitis, akutes Nierenversagen, gastrointestinale Blutung, passagere Thrombo- und schwere Lymphopenie). Der Beschwerdeführer befand sich deswegen mehrere Wochen in Spitalpflege (siehe S. 3 des fraglichen Berichts). Die genauen Daten sind nicht bekannt. Ferner diagnostizierten die Ärzte bei ihm am 10. März 2019 eine Lungenentzündung mit «H. influenzae», was eine zweite stationäre Behandlung erforderlich machte, die vom 9. März 2019 bis 17. März 2019 dauerte. Anschliessend wurde er zu einer ambulanten CT-Thorax-Verlaufskontrolle aufgeboten (für Mitte April 2019), und es wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben (zum Ganzen vgl. Beilage zu BVGer act. 1). Ab Ende März 2019 hielt er sich wieder in den ordentlichen Asylstrukturen auf (SEM act. A23). Von der ihm am 24. Oktober 2019 eingeräumten Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren, machte er keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5), weshalb davon auszugehen ist, dass er von seinen gravierenden gesundheitlichen Leiden inzwischen genesen ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Urteil D-835/2019 (in jenem Verfahren wurde ein Nichteintretensentscheid wegen ungenügend abgeklärtem medizinischem Sachverhalt kassiert, zudem stand bei der betroffenen Person ein schwerer operativer Eingriff bevor). Anzumerken ist, dass der Vorinstanz entgegen der Darstellung des Parteivertreters bekannt war, dass der Beschwerdeführer auf der Intensivstation behandelt worden war, weshalb sie kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Nachfrage tätigte (SEM act. A23). Für vertieftere Abklärungen bestand daher kein Anlass.
E. 7.4 Aufgrund der dargelegten Entwicklung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz umfassend medizinisch versorgt und die - überwundenen - gesundheitlichen Probleme präsentieren sich nicht dergestalt, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin- stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stattgegeben (BVGer act. 3). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dispositiv Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, Bundesasylzentrum Basel, mit den Akten (...) - das Office cantonal de la population Genève (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1634/2019 Urteil vom 28. November 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Dr. Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, Binzenstrasse 20, 4058 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 11. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. Oktober 2014 in den Niederlanden, am 22. April 2015 in Italien und am 3. Juni 2018 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4). B. Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 4. März 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande, Italiens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder. Bezogen auf Italien erklärte er, dort zwar einen positiven Entscheid, jedoch keinen entsprechenden Ausweis erhalten zu haben und dass die Umstände in jenem Land schlecht seien. Er möchte nicht nach Italien gehen, sondern nach Pakistan zurückkehren; er werde dies aber erst nach hierzulande abgeschlossener ärztlicher Behandlung (als Folge einer Lungenentzündung mit mehrwöchigem Spitalaufenthalt) tun. Den Akten konnte hierzu entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer deswegen im Universitätsspital Y._______ einer stationären Behandlung hatte unterziehen müssen (SEM act. A6, A7 und A8). C. Am 5. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Ergänzende Erkundigungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben am 27. März 2019, dass dieser aufgrund einer schweren Erkrankung (Influenza) längere Zeit auf der Intensivstation des Universitätsspitals Y._______ behandelt worden war, sich aber inzwischen wieder im Verfahrenszentrum aufhielt und noch Physiotherapie und regelmässiger Kontrollen bedurfte (SEM act. 23). E. Mit Verfügung vom 27. März 2019 (eröffnet am 4. April 2019) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A26). F. Mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 5. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsmittel lag ein vom 15. März 2019 datierender Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ bei. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer vom 9. März bis 17. März 2019 und bereits einmal in den Wochen zuvor (genaue Daten unbekannt) stationär behandelt worden war (Beilage zu BVGer act. 1). G. Am 8. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gab es nicht statt (BVGer act. 3). I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den medizinischen Sachverhalt entsprechend dem eingereichten Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ zu aktualisieren (BVGer act. 4). Der Beschwerdeführer liess die ihm bis zum 7. November 2019 angesetzte Frist ungenutzt verstreichen (BVGer act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid zur Begründung einleitend fest, dass Schutzsuchende den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat nicht selber wählen könnten. Gegebenenfalls habe sich der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden um eine Rückkehr nach Pakistan zu bemühen. Sodann bestehe kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme. Ferner lägen auch keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich seien den Akten keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zu entnehmen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Der Beschwerdeführer kön-ne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Wohl sei er in der Schweiz krank gewesen und wegen Influenza auf der Intensivstation behandelt worden. Nun befinde er sich aber wieder in der Unterkunft. Sein Zustand sei stabil und er nehme Medikamente ein. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde das SEM bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen. Aufgrund der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände erweise sich die Anwendung der Souveränitätsklausel als nicht gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht im Wesentlichen geltend, die vergangenen drei Jahre in Italien auf der Strasse gelebt zu haben. Dies sei auch der Grund für seine Erkrankung gewesen. Während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande habe er sich die meiste Zeit medizinischer Behandlungen unterzogen. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme leide er nicht an einer einfachen Grippe, sondern an einer sehr schweren Lungenentzündung, welche ergänzender Untersuchungen bedürfe. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM aus humanitären Gründen von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen müssen. Mit seiner Wegweisung nach Italien würde die Vorinstanz nicht nur schweizerisches Recht verletzen, sondern auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Fok, SR 0.105) und das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. So hätte er bei einer Rückkehr dorthin kaum Chancen auf Zugang zu spezialisierter medizinischer Behandlung. Im Übrigen habe sich die Situation in Italien nach dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» für gesundheitlich angeschlagene und verletzliche Personen wie ihn verschlechtert. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil D-835/2019 Rechnung getragen. Ausserdem sei die Schweiz wegen Verletzung der Fok in vergleichbaren Fällen (Mitteilungen n° 811/2017 und n° 758/2016) schon verurteilt worden. Das SEM hätte deshalb auf sein Asylgesuch eintreten und eine substanzielle Einzelfallprüfung vornehmen müssen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum Stellen eines Asylgesuches aus wirtschaftlichen Gründen (siehe SEM act. A8 Ziff. 7.02) sowie den fehlenden Arbeitsmöglichkeiten in Italien wäre zu ergänzen, dass generell in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. April 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 5. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7). 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5271/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.3, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5.4 oder E-1489/2019 vom 3. April 2019) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.3). 6.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht allein deshalb jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). 6.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; F-3046/2019 E. 5.4 m.H.). Der alleinstehende Beschwerdeführer hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Gegenteil hat er anlässlich der BzP am 4. März 2019 zu Protokoll gegeben, in sein Heimatland Pakistan zurückkehren zu wollen (SEM act. A8 Ziff. 2.02). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise dargetan, die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte. Soweit er auf Beschwerdeebene nunmehr behauptet, in Italien während drei Jahren auf der Strasse gelebt zu haben, widerspricht dies seinen Äusserungen vom 4. März 2019. Wohl bemängelte er damals die dortigen «schlechten Umstände», sagte aber ebenfalls aus, eine Zeitlang - mangels Ausweis illegal - gearbeitet zu haben, um nicht auf der Strasse schlafen zu müssen (siehe SEM act. A8 Ziff. 2.06 und 5.02). Den zitierten Verurteilungen der Schweiz wegen Verletzungen der Fok liegen andere Konstellationen zu Grunde, weshalb sie hier nicht heranziehbar sind. 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde unter anderem auf seinen Gesundheitszustand, welcher einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Er dokumentiert dies mit einem Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019. Ferner kritisiert er den in seinen Augen ungenügenden Zugang zu spezialmedizinischen Leistungen in Italien. Damit fordert er explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Y._______ vom 15. März 2019 kann entnommen werden, dass beim Patienten am 19. Januar 2019 ein akutes Lungenversagen (ARDS) «bei Influenza A mit Multiorganversagen» diagnostiziert wurde. In diesem Zusammenhang listet der Spitalbericht für die Tage danach weitere Diagnosen auf (Schimmelpilzinfektion, Blutarmut, Pancolitis, akutes Nierenversagen, gastrointestinale Blutung, passagere Thrombo- und schwere Lymphopenie). Der Beschwerdeführer befand sich deswegen mehrere Wochen in Spitalpflege (siehe S. 3 des fraglichen Berichts). Die genauen Daten sind nicht bekannt. Ferner diagnostizierten die Ärzte bei ihm am 10. März 2019 eine Lungenentzündung mit «H. influenzae», was eine zweite stationäre Behandlung erforderlich machte, die vom 9. März 2019 bis 17. März 2019 dauerte. Anschliessend wurde er zu einer ambulanten CT-Thorax-Verlaufskontrolle aufgeboten (für Mitte April 2019), und es wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben (zum Ganzen vgl. Beilage zu BVGer act. 1). Ab Ende März 2019 hielt er sich wieder in den ordentlichen Asylstrukturen auf (SEM act. A23). Von der ihm am 24. Oktober 2019 eingeräumten Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren, machte er keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5), weshalb davon auszugehen ist, dass er von seinen gravierenden gesundheitlichen Leiden inzwischen genesen ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Urteil D-835/2019 (in jenem Verfahren wurde ein Nichteintretensentscheid wegen ungenügend abgeklärtem medizinischem Sachverhalt kassiert, zudem stand bei der betroffenen Person ein schwerer operativer Eingriff bevor). Anzumerken ist, dass der Vorinstanz entgegen der Darstellung des Parteivertreters bekannt war, dass der Beschwerdeführer auf der Intensivstation behandelt worden war, weshalb sie kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Nachfrage tätigte (SEM act. A23). Für vertieftere Abklärungen bestand daher kein Anlass. 7.4 Aufgrund der dargelegten Entwicklung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz umfassend medizinisch versorgt und die - überwundenen - gesundheitlichen Probleme präsentieren sich nicht dergestalt, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin- stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde aber mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stattgegeben (BVGer act. 3). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, Bundesasylzentrum Basel, mit den Akten (...)
- das Office cantonal de la population Genève (in Kopie)