Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 17. Juli bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertreterin. Am 19. Juli 2019 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A11). Er gab an, Colombo am (...) 2019 verlassen zu haben und via (...) in die Türkei gelangt zu sein, wo er sich rund (...) Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Griechenland und schliesslich in die Schweiz gelangt (SEM-act. A11 Ziff. 5; A14). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Juli 2019 gab er an, von der Türkei mit Hilfe von Schleppern per Flugzeug nach (...) geflogen, dann jedoch per Boot wieder zurück in die Türkei gereist zu sein, weil sein eigentliches Ziel die Schweiz gewesen sei. Aus der Türkei sei er schliesslich von Schleppern via Griechenland in die Schweiz gebracht worden (SEM-act. A14). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. März 2019 in (...) (Italien) aufgegriffen und daktyloskopiert worden war, ein Asylgesuch stellte er jedoch nicht (SEM-act. A7). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz bleiben, da er aufgrund der Umstände in seiner Heimat den Wunsch habe, endlich wie ein Mensch zu leben. Er habe die Schweiz im Herzen. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, er leide an Schlafstörungen und führe Selbstgespräche. Er sei vergesslich und werde schnell wütend. Seine Rechtsvertretung beantragte deshalb eine vertiefte medizinische Abklärung (SEM-act. A14). D. Am 29. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es merkte an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei nach seiner Einreise nach Italien und der Rückreise in die Türkei auch in Griechenland gewesen, dies sei jedoch nicht plausibel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Daktyloskopierung am 1. März 2019 in Italien aufgehalten habe. Das Gesuch blieb innerhalb der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A21). E. Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet am 2. Oktober 2019 [SEM-act. A26]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A25). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 30. September 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer superprovisorisch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an einer depressiven Verstimmung sowie Schlafstörungen und führe Selbstgespräche. Dennoch habe die Vorinstanz keine vertiefte medizinische Abklärung vorgenommen, darüber hinaus habe er sich gegenüber der Pflege ohne Dolmetscher nicht in befriedigender Weise verständlich machen können. Als verletzliche Person würden ihm in Italien nur mangelhaft oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung und Versorgung gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien (vgl. zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 10. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, wo er - wie die Abfrage der Eurodac-Datenbank zeigte - am 1. März 2019 auch daktyloskopiert worden ist (siehe Sachverhalt unter B.). Bei der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Einreise nach Europa. Bei beiden Gelegenheiten benannte er jedoch Italien als dasjenige europäische Land, in das er zuerst eingereist sei und in dem er sich zwischenzeitlich aufgehalten habe (vgl. Sachverhalt unter A.). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 29. Juli 2019 unter Angabe der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens nicht. Er macht jedoch geltend, die Situation von Asylsuchenden habe sich nach Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» am 5. Oktober 2018 verschärft. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme - depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Selbstgespräche - sei er als verletzliche Person zu qualifizieren. Eine Überstellung nach Italien könne nur erfolgen, wenn garantiert werden könne, dass die dortige Unterbringung seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Aufgrund der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen und den Anzeichen für eine Traumatisierung hätte die Vorinstanz aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht prüfen und ausüben müssen (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1).
E. 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das nach wie vor aktuelle Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2 oder F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2).
E. 5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
E. 5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen (...)-jährigen Mann handelt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juli 2019 an, dass er sich wegen Schlafstörungen und Selbstgesprächen an die Pflege im BAZ gewandt habe, woraufhin er einen Arzttermin erhalten habe. Gemäss ärztlichen Kurzattesten vom (...) September 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode respektive an einer depressiven Verstimmung, weshalb die Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen wurde (SEM-act. A19; A20). Diesbezüglich erhielt der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2019 einen Termin mit Dolmetscher bei den (...). In der Zwischenzeit hätte er im Akutfall in die ambulante Sprechstunde gehen können, er habe den Bedarf danach auf Nachfrage aber stets verneint (vgl. Mailverkehr in SEM-act. A23).
E. 5.5 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind selbstverständlich ernst zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz denn auch in ärztlicher Behandlung war. Dennoch sind die depressiven Verstimmungen nicht als schwere gesundheitliche Probleme zu qualifizieren, aufgrund derer der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe hierzu auch E. 6). Der alleinstehende Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aufweist, fällt demnach nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern ist. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht aktuell auch keine Veranlassung.
E. 5.6 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.5; F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Unterbringungssituation und die Gesundheitsversorgung in Italien mangelhaft seien und seinen Bedürfnissen nicht gerecht würden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - insbesondere unter blossem Verweis auf die Berichte der SFH - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Er leidet gemäss ärztlichen Attesten an einer leichten depressiven Episode respektive einer depressiven Verstimmung. Auf dieser Basis konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer wurde umfassend ärztlich versorgt, wobei er seine Beschwerden offenbar trotz allfälliger sprachlicher Hürden in genügender Weise darlegen konnte. Die Mutmassung, die ersten ärztlichen Konsultationen ohne Dolmetscher seien mangelhaft gewesen, geht demnach fehl. Weitere medizinische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigen sich damit.
E. 6.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 6.9 Somit ist Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5271/2019 Urteil vom 15. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 17. Juli bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertreterin. Am 19. Juli 2019 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A11). Er gab an, Colombo am (...) 2019 verlassen zu haben und via (...) in die Türkei gelangt zu sein, wo er sich rund (...) Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Griechenland und schliesslich in die Schweiz gelangt (SEM-act. A11 Ziff. 5; A14). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Juli 2019 gab er an, von der Türkei mit Hilfe von Schleppern per Flugzeug nach (...) geflogen, dann jedoch per Boot wieder zurück in die Türkei gereist zu sein, weil sein eigentliches Ziel die Schweiz gewesen sei. Aus der Türkei sei er schliesslich von Schleppern via Griechenland in die Schweiz gebracht worden (SEM-act. A14). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. März 2019 in (...) (Italien) aufgegriffen und daktyloskopiert worden war, ein Asylgesuch stellte er jedoch nicht (SEM-act. A7). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz bleiben, da er aufgrund der Umstände in seiner Heimat den Wunsch habe, endlich wie ein Mensch zu leben. Er habe die Schweiz im Herzen. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, er leide an Schlafstörungen und führe Selbstgespräche. Er sei vergesslich und werde schnell wütend. Seine Rechtsvertretung beantragte deshalb eine vertiefte medizinische Abklärung (SEM-act. A14). D. Am 29. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es merkte an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei nach seiner Einreise nach Italien und der Rückreise in die Türkei auch in Griechenland gewesen, dies sei jedoch nicht plausibel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Daktyloskopierung am 1. März 2019 in Italien aufgehalten habe. Das Gesuch blieb innerhalb der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A21). E. Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet am 2. Oktober 2019 [SEM-act. A26]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A25). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 30. September 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer superprovisorisch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an einer depressiven Verstimmung sowie Schlafstörungen und führe Selbstgespräche. Dennoch habe die Vorinstanz keine vertiefte medizinische Abklärung vorgenommen, darüber hinaus habe er sich gegenüber der Pflege ohne Dolmetscher nicht in befriedigender Weise verständlich machen können. Als verletzliche Person würden ihm in Italien nur mangelhaft oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung und Versorgung gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien (vgl. zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 10. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4. 4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, wo er - wie die Abfrage der Eurodac-Datenbank zeigte - am 1. März 2019 auch daktyloskopiert worden ist (siehe Sachverhalt unter B.). Bei der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Einreise nach Europa. Bei beiden Gelegenheiten benannte er jedoch Italien als dasjenige europäische Land, in das er zuerst eingereist sei und in dem er sich zwischenzeitlich aufgehalten habe (vgl. Sachverhalt unter A.). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 29. Juli 2019 unter Angabe der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens nicht. Er macht jedoch geltend, die Situation von Asylsuchenden habe sich nach Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» am 5. Oktober 2018 verschärft. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme - depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Selbstgespräche - sei er als verletzliche Person zu qualifizieren. Eine Überstellung nach Italien könne nur erfolgen, wenn garantiert werden könne, dass die dortige Unterbringung seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Aufgrund der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen und den Anzeichen für eine Traumatisierung hätte die Vorinstanz aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht prüfen und ausüben müssen (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1). 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das nach wie vor aktuelle Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2 oder F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2). 5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). 5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen (...)-jährigen Mann handelt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juli 2019 an, dass er sich wegen Schlafstörungen und Selbstgesprächen an die Pflege im BAZ gewandt habe, woraufhin er einen Arzttermin erhalten habe. Gemäss ärztlichen Kurzattesten vom (...) September 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode respektive an einer depressiven Verstimmung, weshalb die Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen wurde (SEM-act. A19; A20). Diesbezüglich erhielt der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2019 einen Termin mit Dolmetscher bei den (...). In der Zwischenzeit hätte er im Akutfall in die ambulante Sprechstunde gehen können, er habe den Bedarf danach auf Nachfrage aber stets verneint (vgl. Mailverkehr in SEM-act. A23). 5.5 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind selbstverständlich ernst zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz denn auch in ärztlicher Behandlung war. Dennoch sind die depressiven Verstimmungen nicht als schwere gesundheitliche Probleme zu qualifizieren, aufgrund derer der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe hierzu auch E. 6). Der alleinstehende Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aufweist, fällt demnach nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern ist. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht aktuell auch keine Veranlassung. 5.6 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.5; F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Unterbringungssituation und die Gesundheitsversorgung in Italien mangelhaft seien und seinen Bedürfnissen nicht gerecht würden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - insbesondere unter blossem Verweis auf die Berichte der SFH - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Er leidet gemäss ärztlichen Attesten an einer leichten depressiven Episode respektive einer depressiven Verstimmung. Auf dieser Basis konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer wurde umfassend ärztlich versorgt, wobei er seine Beschwerden offenbar trotz allfälliger sprachlicher Hürden in genügender Weise darlegen konnte. Die Mutmassung, die ersten ärztlichen Konsultationen ohne Dolmetscher seien mangelhaft gewesen, geht demnach fehl. Weitere medizinische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigen sich damit. 6.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6.9 Somit ist Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Christa Preisig Versand: