Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (eritreische Staatsangehörige, Jahrgang 19[...]) reiste gemäss eigenen Angaben am 1. April 2019 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) gab sie an, Ende 2018 zuerst von (...) nach (...) und danach weiter nach (...) und (...) gereist zu sein. In (...) sei sie drei Monate geblieben und danach mithilfe ihres Schwagers nach (...) geflogen. Von dort sei sie mit dem Auto in die Schweiz gereist (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8 Ziff. 5). B. Erste Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 20. Mai 2017 bis zum 1. September 2017 ein Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 5 und 6). C. Am 6. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt (SEM-act. 14). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, bereits 2017 mit dem Flugzeug aus (...) nach Italien ausgereist zu sein und sich dort sieben oder acht Monate aufgehalten zu haben, bevor sie wieder nach Eritrea zurückgereist sei. Ihr Schwager habe sie damals nach Italien geholt (SEM-act. 14 Ziff. 25 ff.). Nach ihrer Rückkehr nach Eritrea hätten die Probleme angefangen (SEM-act. 14 Ziff. 109). So seien ihr Mann und einen Tag später sie selbst verhaftet worden. Sie sei etwa vier Monate inhaftiert gewesen, bevor man sie wieder freigelassen habe. Nach rund einem Monat sei sie aber erneut für 14 bis 20 Tage inhaftiert worden (SEM-act. 14 Ziff. 72). Während der zweiten Inhaftierung sei sie erkrankt und habe - unter anderem wegen (...) - für mehrere Monate hospitalisiert werden müssen (SEM-act. 14 Ziff. 134 ff.). Ihr Schwager habe daraufhin ihre neuerliche Ausreise aus Eritrea via (...), (...) und (...) nach (...) organisiert (SEM-act. 14 Ziff. 72). D. Am 8. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Anhörung vom 6. Mai 2019 werde als Befragung gemäss Art. 26 AsylG (Vorbereitungsphase) verbucht und forderte sie auf, weitere Dokumente einzureichen (SEM-act. 15). Am selben Tag ersuchte die Vorinstanz zudem gestützt auf Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Italien um Informationen betreffend die Beschwerdeführerin (SEM-act. 16). E. Am 21. Mai 2019 fand eine zweite Anhörung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg bis in die Schweiz sowie ihrem Italienaufenthalt im Jahr 2017 und dem damals erteilten Schengen-Visum befragt wurde (SEM-act. 24 Ziff. 29 ff. und 123 ff.). Gestützt auf diese präzisierten Äusserungen und Abklärungen der Vorinstanz bei den italienischen Behörden wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, gewährt (SEM-act. 26). Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, sondern machte lediglich geltend, dass die Vorinstanz ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt habe und zudem fälschlicherweise davon ausgehe, dass sie seit 2017 ununterbrochen in Italien gelebt habe (SEM-act. 38). F. Am 28. Mai 2019 teilten die italienischen Behörden in Beantwortung des schweizerischen Ersuchens vom 8. Mai 2019 (vorn Bst. D) mit, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien über eine bis zum 11. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen (SEM-act. 28). Am 29. Mai 2019 ergänzten sie, die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in Italien nie um Asyl ersucht (SEM-act. 32). G. Am 28. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden aufgrund des vorgängigen Italienaufenthalts der Beschwerdeführerin respektive ihrer bis zum 11. September 2019 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 30). Diesem Gesuch wurde am 30. Mai 2019 entsprochen (SEM-act. 34). H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (eröffnet am 24. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 9). I. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu Ende zu führen, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen betreffend die konkrete Aufnahmesituation und zur Einholung entsprechender Garantien von den italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 3. Juli 2019 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz nach ersten Abklärungen zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats (unter anderem mittels mehreren Anhörungen der Beschwerdeführerin und eines an Italien gerichteten Gesuchs im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO [vgl. SEM-act. 16 und Sachverhalt unter B-F]) Italien innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Sie haben sich dabei auf die Zuständigkeitskriterien von Art. 12 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO gestützt. Einschlägig ist vorliegend aufgrund der gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, womit sich die Vorinstanz auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützt hat. Nicht zur Anwendung gelangt hingegen der von der Vorinstanz ebenfalls zitierte Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführerin nicht über mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten verfügt. Im Übrigen wäre auch Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht einschlägig, da das der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 von Italien erteilte Schengen-Visum längst nicht mehr gültig ist. Gestützt auf die Abklärungen betreffend die Zuständigkeit Italiens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mitgeteilt, es sei möglich, dass Italien gemäss den Dublin-Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie ihr Gelegenheit gegeben, sich einerseits zu den Zuständigkeitskriterien zu äussern und ihr andererseits auch signalisiert, dass sie beabsichtige, auf Basis der Dublin-III-VO um eine Überstellung nach Italien zu ersuchen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bereits auf das Asylgesuch eingetreten sei, geht deshalb fehl.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits im Jahr 2017 für mehrere Monate in Italien aufgehalten hatte und dort über eine bis zum 11. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen verfügt. Ein Asylgesuch hat sie allerdings in Italien nie gestellt (vgl. zum Ganzen SEM-act. 32 sowie Sachverhalt unter B-F). Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 28. Mai 2019 innerhalb der Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 32). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Mai 2019 zu (SEM-act. 34). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weder bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift. Sie macht jedoch geltend, die Situation für Asylsuchende in Italien habe sich seit Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» derart verschlechtert, dass von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem auszugehen sei. Mit der Überstellung vulnerabler Personen wie der Beschwerdeführerin würde die Schweiz daher gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen. So habe die Vorinstanz der individuellen Lage der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen und insbesondere deren Gesundheitszustand nicht richtig abgeklärt (vgl. zum Ganzen SEM-act. 38 und BVGer-act. 1).
E. 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Italien über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 24 Ziff. 61 ff.) und hat sich bereits 2017 mehrere Monate dort aufgehalten, womit sie mit den italienischen Lebensverhältnissen vertraut ist.
E. 5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
E. 5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende 52-jährige Frau handelt, die ihren Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2019 als «okay» bezeichnet (SEM-act. 14 Ziff. 69) und angibt, an Unterleibsschmerzen und gelblichem Ausfluss sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden (SEM-act. 24 Ziff. 135). Damit unterscheidet sich ihre Situation deutlich von den in der Beschwerde aufgeführten Fallkonstellationen der Urteile des BVGer D-1689/2019 vom 15. April 2019 und D-1214/2019 vom 1. April 2019. Sie fällt als alleinstehende Frau ohne gravierende Gesundheitsprobleme, die bereits einmal in Italien gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auch nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern wäre. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zur Aufnahmesituation und Einholung entsprechender Garantien Italiens abzuweisen.
E. 5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019; F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Die in der Beschwerde in genereller Weise aufgeführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Italiens Asylsystem leide aufgrund der Umsetzung des «Salvini-Dekrets» an systemischen Mängeln, weshalb unter anderem der Zugang zur Gesundheitsversorgung, Rechtshilfe und einer angemessenen Unterkunft stark eingeschränkt werde (BVGer-act. 1 S. 2 ff.). Sie fordert deshalb die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht in konkreter Weise dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, sondern hat sich in ihrer Beschwerde auf generelle Ausführungen zum «Salvini-Dekret» beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze sie aufgrund ihres in der Schweiz nur mangelhaft untersuchten und behandelten Gesundheitszustands einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht gegeben. So gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Mai 2019 an, an (...) und (...) sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden (SEM-act. 24 Ziff. 135). Der Beschwerde waren jedoch keine entsprechenden Unterlagen oder ärztlichen Berichte beigelegt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in Behandlung begab, wo eine (...) am (...) Knie diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. 23). Eine weitergehende Abklärung und eine gegebenenfalls indizierte orthopädische Beurteilung erwiesen sich gemäss der explizit von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Inselspitals nicht als dringlich (SEM-act. 41 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin konnte entsprechend nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Davon ist auch nach Erlass des «Salvini-Dekrets» weiterhin auszugehen (siehe zuletzt Urteil des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 10 f.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3373/2019 Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (eritreische Staatsangehörige, Jahrgang 19[...]) reiste gemäss eigenen Angaben am 1. April 2019 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) gab sie an, Ende 2018 zuerst von (...) nach (...) und danach weiter nach (...) und (...) gereist zu sein. In (...) sei sie drei Monate geblieben und danach mithilfe ihres Schwagers nach (...) geflogen. Von dort sei sie mit dem Auto in die Schweiz gereist (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8 Ziff. 5). B. Erste Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 20. Mai 2017 bis zum 1. September 2017 ein Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 5 und 6). C. Am 6. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt (SEM-act. 14). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, bereits 2017 mit dem Flugzeug aus (...) nach Italien ausgereist zu sein und sich dort sieben oder acht Monate aufgehalten zu haben, bevor sie wieder nach Eritrea zurückgereist sei. Ihr Schwager habe sie damals nach Italien geholt (SEM-act. 14 Ziff. 25 ff.). Nach ihrer Rückkehr nach Eritrea hätten die Probleme angefangen (SEM-act. 14 Ziff. 109). So seien ihr Mann und einen Tag später sie selbst verhaftet worden. Sie sei etwa vier Monate inhaftiert gewesen, bevor man sie wieder freigelassen habe. Nach rund einem Monat sei sie aber erneut für 14 bis 20 Tage inhaftiert worden (SEM-act. 14 Ziff. 72). Während der zweiten Inhaftierung sei sie erkrankt und habe - unter anderem wegen (...) - für mehrere Monate hospitalisiert werden müssen (SEM-act. 14 Ziff. 134 ff.). Ihr Schwager habe daraufhin ihre neuerliche Ausreise aus Eritrea via (...), (...) und (...) nach (...) organisiert (SEM-act. 14 Ziff. 72). D. Am 8. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Anhörung vom 6. Mai 2019 werde als Befragung gemäss Art. 26 AsylG (Vorbereitungsphase) verbucht und forderte sie auf, weitere Dokumente einzureichen (SEM-act. 15). Am selben Tag ersuchte die Vorinstanz zudem gestützt auf Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Italien um Informationen betreffend die Beschwerdeführerin (SEM-act. 16). E. Am 21. Mai 2019 fand eine zweite Anhörung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg bis in die Schweiz sowie ihrem Italienaufenthalt im Jahr 2017 und dem damals erteilten Schengen-Visum befragt wurde (SEM-act. 24 Ziff. 29 ff. und 123 ff.). Gestützt auf diese präzisierten Äusserungen und Abklärungen der Vorinstanz bei den italienischen Behörden wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, gewährt (SEM-act. 26). Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, sondern machte lediglich geltend, dass die Vorinstanz ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt habe und zudem fälschlicherweise davon ausgehe, dass sie seit 2017 ununterbrochen in Italien gelebt habe (SEM-act. 38). F. Am 28. Mai 2019 teilten die italienischen Behörden in Beantwortung des schweizerischen Ersuchens vom 8. Mai 2019 (vorn Bst. D) mit, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien über eine bis zum 11. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen (SEM-act. 28). Am 29. Mai 2019 ergänzten sie, die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in Italien nie um Asyl ersucht (SEM-act. 32). G. Am 28. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden aufgrund des vorgängigen Italienaufenthalts der Beschwerdeführerin respektive ihrer bis zum 11. September 2019 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 30). Diesem Gesuch wurde am 30. Mai 2019 entsprochen (SEM-act. 34). H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (eröffnet am 24. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 9). I. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu Ende zu führen, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen betreffend die konkrete Aufnahmesituation und zur Einholung entsprechender Garantien von den italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 3. Juli 2019 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz nach ersten Abklärungen zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats (unter anderem mittels mehreren Anhörungen der Beschwerdeführerin und eines an Italien gerichteten Gesuchs im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO [vgl. SEM-act. 16 und Sachverhalt unter B-F]) Italien innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Sie haben sich dabei auf die Zuständigkeitskriterien von Art. 12 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO gestützt. Einschlägig ist vorliegend aufgrund der gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, womit sich die Vorinstanz auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützt hat. Nicht zur Anwendung gelangt hingegen der von der Vorinstanz ebenfalls zitierte Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführerin nicht über mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten verfügt. Im Übrigen wäre auch Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht einschlägig, da das der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 von Italien erteilte Schengen-Visum längst nicht mehr gültig ist. Gestützt auf die Abklärungen betreffend die Zuständigkeit Italiens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mitgeteilt, es sei möglich, dass Italien gemäss den Dublin-Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie ihr Gelegenheit gegeben, sich einerseits zu den Zuständigkeitskriterien zu äussern und ihr andererseits auch signalisiert, dass sie beabsichtige, auf Basis der Dublin-III-VO um eine Überstellung nach Italien zu ersuchen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bereits auf das Asylgesuch eingetreten sei, geht deshalb fehl. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits im Jahr 2017 für mehrere Monate in Italien aufgehalten hatte und dort über eine bis zum 11. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen verfügt. Ein Asylgesuch hat sie allerdings in Italien nie gestellt (vgl. zum Ganzen SEM-act. 32 sowie Sachverhalt unter B-F). Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 28. Mai 2019 innerhalb der Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 32). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Mai 2019 zu (SEM-act. 34). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weder bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift. Sie macht jedoch geltend, die Situation für Asylsuchende in Italien habe sich seit Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» derart verschlechtert, dass von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem auszugehen sei. Mit der Überstellung vulnerabler Personen wie der Beschwerdeführerin würde die Schweiz daher gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen. So habe die Vorinstanz der individuellen Lage der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen und insbesondere deren Gesundheitszustand nicht richtig abgeklärt (vgl. zum Ganzen SEM-act. 38 und BVGer-act. 1). 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. So besteht derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Italien über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 24 Ziff. 61 ff.) und hat sich bereits 2017 mehrere Monate dort aufgehalten, womit sie mit den italienischen Lebensverhältnissen vertraut ist. 5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). 5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende 52-jährige Frau handelt, die ihren Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2019 als «okay» bezeichnet (SEM-act. 14 Ziff. 69) und angibt, an Unterleibsschmerzen und gelblichem Ausfluss sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden (SEM-act. 24 Ziff. 135). Damit unterscheidet sich ihre Situation deutlich von den in der Beschwerde aufgeführten Fallkonstellationen der Urteile des BVGer D-1689/2019 vom 15. April 2019 und D-1214/2019 vom 1. April 2019. Sie fällt als alleinstehende Frau ohne gravierende Gesundheitsprobleme, die bereits einmal in Italien gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auch nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern wäre. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zur Aufnahmesituation und Einholung entsprechender Garantien Italiens abzuweisen. 5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019; F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Die in der Beschwerde in genereller Weise aufgeführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu ändern. 5.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Italiens Asylsystem leide aufgrund der Umsetzung des «Salvini-Dekrets» an systemischen Mängeln, weshalb unter anderem der Zugang zur Gesundheitsversorgung, Rechtshilfe und einer angemessenen Unterkunft stark eingeschränkt werde (BVGer-act. 1 S. 2 ff.). Sie fordert deshalb die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht in konkreter Weise dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, sondern hat sich in ihrer Beschwerde auf generelle Ausführungen zum «Salvini-Dekret» beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze sie aufgrund ihres in der Schweiz nur mangelhaft untersuchten und behandelten Gesundheitszustands einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht gegeben. So gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Mai 2019 an, an (...) und (...) sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden (SEM-act. 24 Ziff. 135). Der Beschwerde waren jedoch keine entsprechenden Unterlagen oder ärztlichen Berichte beigelegt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in Behandlung begab, wo eine (...) am (...) Knie diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. 23). Eine weitergehende Abklärung und eine gegebenenfalls indizierte orthopädische Beurteilung erwiesen sich gemäss der explizit von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Inselspitals nicht als dringlich (SEM-act. 41 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin konnte entsprechend nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Davon ist auch nach Erlass des «Salvini-Dekrets» weiterhin auszugehen (siehe zuletzt Urteil des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 10 f.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: