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D-523/2020

D-523/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-523/2020 Urteil vom 3. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein gambischer Staatsangehöriger - am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 sowie am 13. November 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte, dass er am 24. Dezember 2019 zu seiner Person befragt wurde und am 31. Dezember 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs zur allfälligen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei äusserte, er habe in Italien zwei Asylgesuche gestellt, welche nach einem Rekurs abgelehnt worden seien, dass er eine Woche vor Ablauf der Ausreisefrist zu einem Freund gegangen sei und anschliessend auf der Strasse habe leben müssen, dass er 2019 nach Malta gereist sei und dort gearbeitet, aber kein Asylgesuch gestellt habe, nach drei bis vier Monaten mangels weiterer Arbeit nach Italien zurückgekehrt und anschliessend weiter in die Schweiz gereist sei, dass er in Italien nie Probleme gehabt habe, das Land aber habe verlassen sollen und nicht wüsste, wieso Italien weiterhin zuständig für sein Asylgesuch sein solle, dass er im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts angab, er habe Schmerzen in der Brust, müsse nachts husten und könne nicht schlafen, er sei deswegen beim Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten und es gehe ihm wieder besser, dass das SEM am 3. Januar 2020 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am 21. Januar 2020 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom 24. Januar 2020 (Datum des Poststempels: 28. Januar 2020) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, er sei Muslim und vor einem Genozid durch das lokale Militär gegen seine Religionsgruppe aus Gambia geflohen, was er aber aufgrund seiner Fluchterlebnisse, die ihn sehr aufgerüttelt hätten, gegenüber den italienischen Behörden nicht habe vorbringen können, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers auf einer bekannten Beschwerdevorlage beruht, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, jedoch ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge umfasst, dass der Beschwerdeführer zwar auch seine beigefügte Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, jedoch diese ebenso ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann, dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen genügt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten und entsprechend auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich - in Anwendung der Dublin-III-VO - zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank und den Angaben des Beschwerdeführers, er habe in Italien zweimal erfolglos ein Asylgesuch gestellt, zum Schluss gelangte, nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO sei Italien für ihn zuständig, dass die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu keinem Zeitpunkt bestritten hat und nach eigenen Angaben seine Wegweisung durch Italien auch noch nicht vollzogen wurde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Januar 2020 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass das SEM sodann zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4 E. 4.1), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, insbesondere nach Erlass und Umsetzung des sogenannten Salvini-Dekrets, dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass deshalb an die konstante Rechtsprechung - auch des EGMR und des EuGH - zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. statt vieler Urteile F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im kürzlich ergangenen, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt ist (vgl. E-962/2019 E. 6), auch nach Erlass und Umsetzung des Salvini-Dekrets sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen, dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteile F- 3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4), dass der Beschwerdeführer als abgelehnter Asylsuchender ebenso auf diese Art der Unterstützung zu verweisen ist, soweit er vorbrachte, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren weiter geltend machte, er habe Schmerzen in der Brust, huste nachts und könne nicht schlafen, es sich dabei aber um geringfügige Beschwerden handeln dürfte, zumal er keine Medikamente erhielt, selber angab, es gehe ihm besser, und entsprechende medizinische Aspekte auch in seiner Beschwerde nicht mehr vorbrachte, dass er vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gehört, womit bei ihm, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4 und E. 8; vgl. zuvor BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass des Weiteren nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, das Land werde die vom Beschwerdeführer nun geltend gemachten Fluchtgründe (Verfolgung als Muslim in Gambia) einer erneuten materiellen Prüfung unterziehen, sofern sie - entgegen seinem Vorbringen - nicht bereits Gegenstand der zwei Asylgesuche waren, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Dublin-Verfahren - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: