Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-825/2020 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei auf dem - selbständig ausgefüllten - Personalienblatt angab, am (...) geboren zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 in Italien um Asyl ersucht hatte, dass am 9. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und er dabei angab, am (...) geboren zu sein, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM - unter Beilage eines Scan-Fotos «seines Familienbüchleins» - mit Schreiben vom 20. Januar 2020 mitteilte, der Beschwerdeführer habe während des Erstgesprächs angegeben, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Rechtsvertretung hin am 29. Januar 2020 vom SEM im Rahmen einer Nachbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) befragt wurde, wobei ihm auch Gelegenheit geboten wurde, sich zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens zu äussern, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe aus Angst vor einer Rückschaffung in sein Heimatland unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es keinen Unterschied zwischen Italien und Marokko gebe und er in Italien keine Unterstützung erhalten würde, dass er - auf Nachfrage zum medizinischen Sachverhalt - angab, nachts insbesondere im Januar unter Asthma zu leiden, er habe dagegen in Marokko einen Spray erhalten, diesen aber nicht benutzt, weil er noch Fussball gespielt habe, dass er ergänzte, seit seiner Ankunft in der Schweiz kein Asthma mehr zu haben, weshalb er auch nicht bei einem Zentrumsarzt gewesen sei, dass ihm das SEM - aufgrund seiner ungenauen Aussagen zu seinem Alter - in Aussicht stellte, sein Geburtsdatum auf den (...) anzupassen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer sich damit nicht einverstanden erklärte und um Durchführung einer medizinischen Alters-Untersuchung bat, dass in der Folge das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) mit Bestreitungsvermerk auf den (...) anpasste, dass das SEM am 30. Januar 2020 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Februar 2020 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdeschrift zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 12. Februar 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 3 AsylG) ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er sei minderjährig, das SEM weigere sich aber, eine Altersabklärung zu veranlassen, dass er in Marokko zwei Jahre lang auf der Strasse gelebt habe, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, indessen die italienische Polizei seine gesamten Ersparnisse an sich genommen habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2020 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.), dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten und entsprechend auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und mit summarischer Begründung - zu entscheiden und gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Oktober 2019 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die italienischen Behörden dem am 31. Januar 2020 gestellten Gesuch um Übernahme am 10. Februar 2020 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit - sie wäre gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten - jedoch nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 (Nachbefragung UMA) ausführlich zu seinem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbesuch und zum Tod seines Vaters befragt wurde und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sich dabei in mehrere Widersprüche verstrickte, dass er mit der Scan-Kopie eines angeblichen Familienbüchleins geltend machte, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass seine Erklärung für seine zuvor unterschiedlichen Angaben seines Geburtsdatums ([...] bzw. [...]), er habe gehört, Minderjährige würden nach Marokko ausgeschafft, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass er ferner bei der Nachbefragung UMA anfangs angab, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben (vgl. SEM act. 1059580-15/13, F23; nachfolgend: act. 15), später im Zusammenhang mit seiner schulischen Laufbahn in Marokko zu Protokoll gab, sein Vater sei (...) gestorben (vgl. SEM act. 15, F45) und bei der Befragung nach seinem letzten Wohnort antwortete, sein Vater sei (...) gestorben (vgl. SEM act. 15, F51 f.), dass er auf Vorhalt seiner divergierenden Angaben den Widerspruch nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM act. 15, F107), dass er weiter ausführte, während sieben Jahre in Marokko in Casablanca zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM act. 15, F38 ff.) und (...) Jahre gewesen zu sein als er im Jahr (...) mit der Schule begonnen habe (vgl. SEM act. 15, F42 und F44), dass er - darauf angesprochen, dass er eigenen Angaben zufolge im (...) (...) und nicht (...) Jahre alt gewesen war - vorbrachte, er habe im Jahr (...) mit (...) Jahren die Schule begonnen und er habe die Schule nach (...) Jahren in der siebten Klasse verlassen (vgl. SEM act. 15, F45), dass er indessen eine Frage später zu Protokoll gab, mit (...) Jahren mit der Schule aufgehört zu haben (vgl. SEM act. 15, F46), dass er auf Vorhalt zu seinen unstimmigen Angaben zum Alter bei seiner Einschulung angab, er sehe keinen Widerspruch (vgl. SEM act. 15, F108), dass damit festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Minderjährigkeit insgesamt unglaubhaft und die Vorinstanz zutreffend von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist, dass an dieser Schlussfolgerung auch der zu den Akten gereichte Auszug seines angeblichen Familienbüchleins nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei nicht um ein Originaldokument, sondern um eine blosse Scan-Kopie mit äusserst geringem Beweiswert handelt, dass auch inhaltliche Zweifel am Dokument angebracht sind, nachdem dieses - obwohl so im Formular vorgesehen - weder Angaben zum Vornamen der Mutter noch zum Namen der Grosseltern mütterlicherseits enthält, worüber sich selbst der Beschwerdeführer verwundert zeigte (vgl. SEM act. 15, F19 ff.), dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass die diesbezüglich in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass das SEM sodann zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4 E. 4.1), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, insbesondere nach Erlass und Umsetzung des sogenannten Salvini-Dekrets, dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass deshalb an die konstante Rechtsprechung - auch des EGMR und des EuGH - zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-523/2020 vom 3. Februar 2020), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im kürzlich ergangenen, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt ist (vgl. E-962/2019 E. 6), auch nach Erlass und Umsetzung des Salvini-Dekrets sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen, dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteile des BVGer F- 3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4), dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender ebenso auf diese Art der Unterstützung zu verweisen ist, soweit er vorbrachte, in Italien keine Unterstützung zu erhalten, dass dem Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Aspekte entgegenstehen, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe in der Schweiz keine Asthma-Beschwerden mehr gehabt und sich deshalb auch nicht an einen Arzt gewandt, dass er dementsprechend in seiner Beschwerde auch keine medizinischen Aspekte mehr vorbrachte, dass er vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gehört, womit bei ihm, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4 und E. 8; vgl. zuvor BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass des Weiteren nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, das Land werde die vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgründe (Elend in Marokko; Messerangriff; Bombenanschlag in Sidi Moumen) einer materiellen Prüfung unterziehen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Dublin-Verfahren - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der am 17. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: