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F-2729/2020

F-2729/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2014 in der Schweiz ein erstes Mal ein Asylgesuch. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess die Vorinstanz am 4. April 2014 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Spanien an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da er ab dem 11. März 2014 unbekannten Aufenthalts war, erfolgte keine Überstellung nach Spanien. B. Am 1. April 2020 reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wieder in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags erneut um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. März 2014 und 6. Dezember 2018 in Deutschland sowie am 2. August 2016, 15. Januar 2018 und 6. Juli 2018 in Österreich ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). C. Am 29. April 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 5. Mai 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, er würde lieber nach Palma de Mallorca gehen. In Deutschland sei es gut; in Europa sei es überall gut. Er denke an seine Freundinnen und überlege sich, wie er nach Spanien zurückkehren könne. Dazu, ob er einen Aufenthaltstitel für dieses Land habe, machte er keine Angaben. Bezogen auf eine Wegweisung nach Deutschland ergänzte er, er könne nicht zurück «in den Raum». Was darunter zu verstehen sei, erläuterte er nicht. Zum medizinischen Sachverhalt äusserte sich der Beschwerdeführer vorerst dahingehend, dass es ihm momentan nicht so gut gehe, später erklärte er, sich gesund zu fühlen. In Deutschland sei er, um Medikamente zu bekommen, zu einem Arzt gegangen. In der Schweiz benötige er keinen Arzt. In diesem Zusammenhang wurde er darauf hingewiesen, dass er sich im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen jederzeit an die Pflege im Bundesasylzentrum wenden könne. Während des auf Spanisch (der angeblichen Muttersprache) geführten Dublin-Gesprächs gab es Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer redete nur leise, wiegte sich zeitweilig rhythmisch auf seinem Stuhl hin und her und schwieg dazwischen immer wieder. In der Wahrnehmung der Anwesenden wirkte er zerstreut und nicht bei der Sache. Seine Antworten fielen zum Teil knapp, unvollständig und beliebig aus. Die Rechtsvertretung beantragte deshalb den Abbruch der Befragung und verlangte eine Abklärung der Sprachkenntnisse sowie die Wiederholung des rechtlichen Gehörs auf dem Schriftweg. Das SEM lehnte dies mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz und die Abklärungspflicht ab, setzte aber eine Pause an, damit die Rechtsvertretung beim Vorgesetzten Rücksprache nehmen konnte (SEM act. 23). F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 wandte sich die Rechtsvertretung an das SEM und ersuchte nochmals darum, abklären zu lassen, ob die Sprach- beziehungsweise Spanischkenntnisse des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ausreichend seien. Wegen des psychischen Eindrucks, welchen er in der Befragung hinterlassen habe, sei ferner eine umfassende medizinische Untersuchung vorzunehmen und es sei ihm nach erfolgter Abklärungen schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren (SEM act. 26). G. Am 13. Mai 2020 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Pflege des Bundes-asylzentrums X._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der gleichentags eingegangenen Auskunft konnte entnommen werden, dass er sich bis dahin nie bei der Pflege gemeldet hatte und es ihm gut gehe (SEM act. 28 und 29). H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (eröffnet am 18. Mai 2020) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 32). I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 27. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4 In formeller Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin, dass ihr die Mitteilungen der Pflege und das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden vorenthalten worden seien. Die angefochtene Verfügung sei deshalb bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und umfasst diejenigen Akten, welche geeignet sind, der entscheidenden Instanz als Grundlage für ihren Entscheid zu dienen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 494 m.H. oder Waldmann/Oeschler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 60 ff. zu Art. 26 VwVG). Zu den Auskünften bei der Pflege des Bundesasylzentrums existieren drei Aktenstücke. Bei act. 27 handelt es sich um die vom 13. Mai 2020 datierende Anfrage des SEM und bei act. 28 um die Antwort dazu. Zwar erhielt der Beschwerdeführer nur Einsicht in act. 29; dieses Aktenstück ist indes die anonymisierte Fassung von act. 28, weshalb es ihm auch so ohne weiteres möglich war, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Ebenfalls keine Akteneinsicht erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung in das Übernahmeersuchen (act. 19). Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, nicht überprüfen zu können, ob besagte Anfrage Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers enthalte, gilt es anzumerken, dass diesbezügliche Informationen nicht zum notwendigen Inhalt des standardisierten Formulars gehören, welches dem ersuchten Staat bei dieser Gelegenheit übermittelt wird. Allfälligen medizinischen Umständen wird praxisgemäss erst bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung getragen und der Partnerstaat gegebenenfalls vorgängig darüber orientiert (vgl. Urteil des BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4 und 3.5). Einsicht erhielt die Rechtsvertretung hingegen in den Auszug der «Eurodac»-Datenbank (act. 8), woraus hervorgeht, in welchen Ländern der Beschwerdeführer Asylgesuche gestellt hat. Damit musste für sie klar sein, auf welcher Grundlage das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der betreffenden Person ersuchte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht liegt mithin nicht vor.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. März 2014 und 6. Dezember 2018 (daktyloskopisch erfasst am 2. Januar 2019) in Deutschland sowie am 2. August 2016, 15. Januar 2018 und 6. Juli 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Am 29. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 19). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 5. Mai 2020 zu (SEM act. 21). Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 7.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2020 legte die Rechtsvertreterin den Fokus auf die Verständigungsschwierigkeiten während des Dublin-Gesprächs. In diesem Zusammenhang beantragte sie eine Abklärung der Sprachkenntnisse sowie medizinische Untersuchungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Inhaltlich äusserte sie sich lediglich dahingehend, die Antworten ihres Mandanten bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland seien konfus und unklar geblieben, weshalb nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass er damit einverstanden sei.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer obliegt im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Dazu zählt u.a., dass er seine Identität offenlegt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und über seine Sprachkenntnisse wahrheitsgemäss Auskunft gibt. Der Betroffene bezeichnete sowohl auf dem Personalienblatt für Asylsuchende (SEM act. 1) als auch anlässlich der Personalienaufnahme (SEM act. 9) Spanisch als seine Muttersprache. Zu Beginn des Dublin-Gesprächs bekräftigte er, einen Dolmetscher dieser Sprache zu bevorzugen. Wie der Aufzeichnung dieses Gesprächs entnommen werden kann, vermochte er der Befragung zu folgen (SEM act. 23). Dass er unvollständig antwortete, dazwischen immer wieder schwieg und in der Wahrnehmung der damaligen Rechtsvertretung nicht bei der Sache war, hat er selbst zu verantworten. Zwar fielen die Antworten als solche mitunter widersprüchlich und beliebig aus (er möchte lieber nach Palma de Mallorca gehen; er denke an seine Freundinnen und überlege sich, wie er nach Spanien gelangen könne; in Deutschland sei es gut und in Europa sei es überall gut) bzw. wird in einer Aussage (in Bezug auf Deutschland erklärte er, nicht «zurück in den Raum» zu können) nicht klar, was er damit zum Ausdruck bringen will. Im dargelegten Kontext durfte das SEM indes auf die entsprechenden Äusserungen abstellen. Ebenso wenig bestand Anlass, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Anzumerken ist, dass er in anderem Zusammenhang sehr wohl in der Lage gewesen war, sich adäquat auszudrücken. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den der Rechtsvertretung bekannten Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. April 2020 betreffend Widerhandlung gegen das AIG und das dazugehörige Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2020. Daraus geht hervor, dass er sich zu den damals erhobenen Vorwürfen - auf Deutsch - ausführlich und präzise zu äussern vermochte (SEM act. 25). Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 8.3 Ansonsten gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Aufgrund der Akten geht es dem Beschwerdeführer offenbar nicht um die Anrufung der Schweiz um Schutz, sondern um eine Verbesserung seiner Lebensumstände. Die Dublin-III-VO räumt Asylsuchenden jedoch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.4 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die deutschen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber weiterhin den deutschen Behörden, das Verfahren durchzuführen. Unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Besitze einer deutschen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Gültigkeit bis zum 16. März 2020) bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw. einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig (vgl. Urteil des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3 m.H.).

E. 8.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.6 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich des Dublin-Gesprächs nach anfänglichem Zögern aus, dass es ihm gut gehe. In Deutschland habe er sich, um Medikamente zu bekommen, in ärztliche Behandlung begeben. In der Schweiz benötige er keinen Arzt. Im Verlaufe der Befragung wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen an die Pflege wenden könne (SEM act. 23). Dies hat er in der Folge nicht getan. Auf entsprechende Nachfrage der Pflege des ihm zugewiesenen Bundesasylzentrums soll er am 13. Mai 2020 erklärt haben, dass es ihm gut gehe (SEM act. 29). Dass er im Dublin-Gespräch phasenweise zerstreut wirkte, ist dabei irrelevant. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Deutschland seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist nicht stichhaltig.

E. 8.7 Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein.

E. 8.8 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich diejenigen der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen werden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist denn auch bereits signalisiert.

E. 8.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2729/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Senegal, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2014 in der Schweiz ein erstes Mal ein Asylgesuch. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess die Vorinstanz am 4. April 2014 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Spanien an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da er ab dem 11. März 2014 unbekannten Aufenthalts war, erfolgte keine Überstellung nach Spanien. B. Am 1. April 2020 reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wieder in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags erneut um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. März 2014 und 6. Dezember 2018 in Deutschland sowie am 2. August 2016, 15. Januar 2018 und 6. Juli 2018 in Österreich ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). C. Am 29. April 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 5. Mai 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, er würde lieber nach Palma de Mallorca gehen. In Deutschland sei es gut; in Europa sei es überall gut. Er denke an seine Freundinnen und überlege sich, wie er nach Spanien zurückkehren könne. Dazu, ob er einen Aufenthaltstitel für dieses Land habe, machte er keine Angaben. Bezogen auf eine Wegweisung nach Deutschland ergänzte er, er könne nicht zurück «in den Raum». Was darunter zu verstehen sei, erläuterte er nicht. Zum medizinischen Sachverhalt äusserte sich der Beschwerdeführer vorerst dahingehend, dass es ihm momentan nicht so gut gehe, später erklärte er, sich gesund zu fühlen. In Deutschland sei er, um Medikamente zu bekommen, zu einem Arzt gegangen. In der Schweiz benötige er keinen Arzt. In diesem Zusammenhang wurde er darauf hingewiesen, dass er sich im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen jederzeit an die Pflege im Bundesasylzentrum wenden könne. Während des auf Spanisch (der angeblichen Muttersprache) geführten Dublin-Gesprächs gab es Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer redete nur leise, wiegte sich zeitweilig rhythmisch auf seinem Stuhl hin und her und schwieg dazwischen immer wieder. In der Wahrnehmung der Anwesenden wirkte er zerstreut und nicht bei der Sache. Seine Antworten fielen zum Teil knapp, unvollständig und beliebig aus. Die Rechtsvertretung beantragte deshalb den Abbruch der Befragung und verlangte eine Abklärung der Sprachkenntnisse sowie die Wiederholung des rechtlichen Gehörs auf dem Schriftweg. Das SEM lehnte dies mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz und die Abklärungspflicht ab, setzte aber eine Pause an, damit die Rechtsvertretung beim Vorgesetzten Rücksprache nehmen konnte (SEM act. 23). F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 wandte sich die Rechtsvertretung an das SEM und ersuchte nochmals darum, abklären zu lassen, ob die Sprach- beziehungsweise Spanischkenntnisse des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ausreichend seien. Wegen des psychischen Eindrucks, welchen er in der Befragung hinterlassen habe, sei ferner eine umfassende medizinische Untersuchung vorzunehmen und es sei ihm nach erfolgter Abklärungen schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren (SEM act. 26). G. Am 13. Mai 2020 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Pflege des Bundes-asylzentrums X._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der gleichentags eingegangenen Auskunft konnte entnommen werden, dass er sich bis dahin nie bei der Pflege gemeldet hatte und es ihm gut gehe (SEM act. 28 und 29). H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (eröffnet am 18. Mai 2020) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 32). I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 27. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

4. In formeller Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin, dass ihr die Mitteilungen der Pflege und das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden vorenthalten worden seien. Die angefochtene Verfügung sei deshalb bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und umfasst diejenigen Akten, welche geeignet sind, der entscheidenden Instanz als Grundlage für ihren Entscheid zu dienen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 494 m.H. oder Waldmann/Oeschler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 60 ff. zu Art. 26 VwVG). Zu den Auskünften bei der Pflege des Bundesasylzentrums existieren drei Aktenstücke. Bei act. 27 handelt es sich um die vom 13. Mai 2020 datierende Anfrage des SEM und bei act. 28 um die Antwort dazu. Zwar erhielt der Beschwerdeführer nur Einsicht in act. 29; dieses Aktenstück ist indes die anonymisierte Fassung von act. 28, weshalb es ihm auch so ohne weiteres möglich war, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Ebenfalls keine Akteneinsicht erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung in das Übernahmeersuchen (act. 19). Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, nicht überprüfen zu können, ob besagte Anfrage Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers enthalte, gilt es anzumerken, dass diesbezügliche Informationen nicht zum notwendigen Inhalt des standardisierten Formulars gehören, welches dem ersuchten Staat bei dieser Gelegenheit übermittelt wird. Allfälligen medizinischen Umständen wird praxisgemäss erst bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung getragen und der Partnerstaat gegebenenfalls vorgängig darüber orientiert (vgl. Urteil des BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4 und 3.5). Einsicht erhielt die Rechtsvertretung hingegen in den Auszug der «Eurodac»-Datenbank (act. 8), woraus hervorgeht, in welchen Ländern der Beschwerdeführer Asylgesuche gestellt hat. Damit musste für sie klar sein, auf welcher Grundlage das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der betreffenden Person ersuchte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht liegt mithin nicht vor. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. März 2014 und 6. Dezember 2018 (daktyloskopisch erfasst am 2. Januar 2019) in Deutschland sowie am 2. August 2016, 15. Januar 2018 und 6. Juli 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Am 29. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 19). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 5. Mai 2020 zu (SEM act. 21). Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7. 7.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2020 legte die Rechtsvertreterin den Fokus auf die Verständigungsschwierigkeiten während des Dublin-Gesprächs. In diesem Zusammenhang beantragte sie eine Abklärung der Sprachkenntnisse sowie medizinische Untersuchungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Inhaltlich äusserte sie sich lediglich dahingehend, die Antworten ihres Mandanten bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland seien konfus und unklar geblieben, weshalb nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass er damit einverstanden sei. 8.2 Dem Beschwerdeführer obliegt im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Dazu zählt u.a., dass er seine Identität offenlegt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und über seine Sprachkenntnisse wahrheitsgemäss Auskunft gibt. Der Betroffene bezeichnete sowohl auf dem Personalienblatt für Asylsuchende (SEM act. 1) als auch anlässlich der Personalienaufnahme (SEM act. 9) Spanisch als seine Muttersprache. Zu Beginn des Dublin-Gesprächs bekräftigte er, einen Dolmetscher dieser Sprache zu bevorzugen. Wie der Aufzeichnung dieses Gesprächs entnommen werden kann, vermochte er der Befragung zu folgen (SEM act. 23). Dass er unvollständig antwortete, dazwischen immer wieder schwieg und in der Wahrnehmung der damaligen Rechtsvertretung nicht bei der Sache war, hat er selbst zu verantworten. Zwar fielen die Antworten als solche mitunter widersprüchlich und beliebig aus (er möchte lieber nach Palma de Mallorca gehen; er denke an seine Freundinnen und überlege sich, wie er nach Spanien gelangen könne; in Deutschland sei es gut und in Europa sei es überall gut) bzw. wird in einer Aussage (in Bezug auf Deutschland erklärte er, nicht «zurück in den Raum» zu können) nicht klar, was er damit zum Ausdruck bringen will. Im dargelegten Kontext durfte das SEM indes auf die entsprechenden Äusserungen abstellen. Ebenso wenig bestand Anlass, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Anzumerken ist, dass er in anderem Zusammenhang sehr wohl in der Lage gewesen war, sich adäquat auszudrücken. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den der Rechtsvertretung bekannten Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. April 2020 betreffend Widerhandlung gegen das AIG und das dazugehörige Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2020. Daraus geht hervor, dass er sich zu den damals erhobenen Vorwürfen - auf Deutsch - ausführlich und präzise zu äussern vermochte (SEM act. 25). Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. 8.3 Ansonsten gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Aufgrund der Akten geht es dem Beschwerdeführer offenbar nicht um die Anrufung der Schweiz um Schutz, sondern um eine Verbesserung seiner Lebensumstände. Die Dublin-III-VO räumt Asylsuchenden jedoch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die deutschen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber weiterhin den deutschen Behörden, das Verfahren durchzuführen. Unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Besitze einer deutschen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Gültigkeit bis zum 16. März 2020) bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw. einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig (vgl. Urteil des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3 m.H.). 8.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.6 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich des Dublin-Gesprächs nach anfänglichem Zögern aus, dass es ihm gut gehe. In Deutschland habe er sich, um Medikamente zu bekommen, in ärztliche Behandlung begeben. In der Schweiz benötige er keinen Arzt. Im Verlaufe der Befragung wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen an die Pflege wenden könne (SEM act. 23). Dies hat er in der Folge nicht getan. Auf entsprechende Nachfrage der Pflege des ihm zugewiesenen Bundesasylzentrums soll er am 13. Mai 2020 erklärt haben, dass es ihm gut gehe (SEM act. 29). Dass er im Dublin-Gespräch phasenweise zerstreut wirkte, ist dabei irrelevant. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Deutschland seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist nicht stichhaltig. 8.7 Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein. 8.8 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich diejenigen der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen werden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist denn auch bereits signalisiert. 8.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: