Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bereits anlässlich der EB UMA habe das SEM darauf hingewiesen, dass Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen würden. Er habe sodann kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht, sondern nur eine Fotokopie seiner Tazkira vorgelegt. Hierzu sei festzuhalten, dass Geburtsdaten auf Tazkiras je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und die Altersangaben oft auf einer Einschätzung des äusseren Erscheinungsbildes der Person zum Zeitpunkt der Ausstellung beruhen würden. Auch die Angaben zu seinen psychischen Beeinträchtigungen würden Zweifel daran aufkommen lassen, ob er verlässliche und kohärente Angaben zu seinem Alter machen könne. Ferner sei er in Österreich und Serbien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, in Frankreich mit dem (...) und in der Schweiz mache er den (...) geltend. Diese widersprüchlichen Angaben würden eine fehlende Konsistenz zeigen und liessen erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM erachte deshalb den (...) als sein korrektes respektive wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Dieses sei am 13. November 2024 als sein Geburtsdatum aufgenommen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die entsprechende Dispositivziffer sei mit Ergehen der vorliegenden Verfügung anfechtbar. Nachdem ein Abgleich mit Eurodac eine Asylgesuchstellung in Frankreich ergeben habe und die französischen Behörden ein entsprechendes Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich. Es würden sodann keine Hinweise vorliegen, wonach die französischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Frankreich habe alle relevanten Richtlinien umgesetzt und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es seien den Akten ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Er habe geltend gemacht, einen Cousin in der Schweiz zu haben. Aus den Akten würden sich aber keine Hinweise ergeben, wonach er in irgendeiner Hinsicht von diesem abhängig wäre, weshalb eine Überstellung nach Frankreich auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Auch würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. Betreffend seine Gesundheit sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass er wiederholt an Krampfanfällen leide und bei ihm Panikattacken im Rahmen einer PTBS diagnostiziert worden seien. Diese werde medikamentös behandelt und die psychiatrische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Das SEM erachte jedoch den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Ohne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verharmlosen und die Notwendigkeit einer Therapie in Abrede stellen zu wollen sei das SEM der Ansicht, dass seine medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Frankreich verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Somit sei Frankreich für sein weiteres Verfahren zuständig, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch nicht eintrete.
E. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei verpflichtet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Das Resultat des Altersgutachtens stelle ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit. Aus dem Schreiben der österreichischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Serbien und Österreich jeweils unter dem Geburtsdatum (...) und damit als Minderjähriger registriert worden sei. Auch habe er sofort erklärt, in Frankreich sei er entgegen seinen Angaben viel älter gemacht worden. Er habe mehrmals versucht, in Frankreich sein Alter berichtigen zu lassen, jeweils ohne Erfolg. Auch sei auffallend, dass dort keine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden sei. Somit sei festzuhalten, dass er in Österreich, Serbien und in der Schweiz als Minderjähriger registriert worden sei, was auf seine Minderjährigkeit hinweise. Die Unregelmässigkeiten bei den Angaben in den verschiedenen Ländern sei darauf zurückzuführen, dass ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt gewesen sei, bevor er in der Schweiz mit seinem Vater habe Kontakt aufnehmen können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nie eine Schule besucht habe und bei Afghanen fehlendes Wissen über das Alter durchaus üblich sei. In der ländlichen Umgebung seiner Heimat hätten Jahreszahlen wohl keine grosse Rolle gespielt. Sodann sei auch seinem psychischen Zustand Rechnung zu tragen. Dieser sei durch eine PTBS und dissoziative Zustände beeinträchtigt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer mehrmals notfallmässig im Krankenhaus beziehungsweise in der psychiatrischen Klinik habe behandelt werden müssen. Anlässlich der Notfallkonsultation vom 13. November 2024 sei eine neurologische sowie eine psychiatrische Abklärung empfohlen worden. Es würden somit mehr Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen als für seine Volljährigkeit. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der nachfolgenden Begründung kann auf Ausführungen zu den weiteren Anträgen in der Beschwerde an dieser Stelle verzichtet werden.
E. 7.1 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum (in der Beschwerde finden sich verschiedene Daten; im Folgenden wird das sich aus der Tazkira ergebende Geburtsdatum, (...), verwendet) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 7.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. August 2024 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. September 2024 zu.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.3.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.3.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2).
E. 7.3.3 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-1108/2020 vom 4. März 2020 E. 6.2).
E. 7.4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Im Altersgutachten vom 27. August 2024 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich aus der Untersuchung des Handskeletts ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergibt. Die Untersuchung der Schlüsselbeine konnte aufgrund des Vorliegens einer Normvariante nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren ergeben, allerdings mit dem Zusatz, dass die Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers beschleunigt verlaufe, also von einem Einfluss seiner ethnischen Zugehörigkeit auf dieses Ergebnis auszugehen sei. Folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das angegebene Geburtsdatum zutreffen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich aufgrund dieser Ergebnisse keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Das Altersgutachten stellt somit lediglich ein schwaches Indiz dar, welches die Annahme der Volljährigkeit nicht zu stützen vermag.
E. 7.4.2 Als Indiz für die Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall die Auskunft der französischen Behörden zu werten, gemäss welcher der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Demgegenüber ist die Auskunft der österreichischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Österreich und Serbien als Minderjähriger registriert worden sei, als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten.
E. 7.4.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Dazu ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren und zu seinen persönlichen Lebensumständen anlässlich der EB UMA einheitlich und konsistent ausgefallen sind und mit dem afghanischen Kontext übereinstimmen. Zu seinem Alter erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt, bis er mit seinem Vater gesprochen und von dem in der Tazkira vermerkten Geburtsdatum erfahren habe. In der Folge gab er das Geburtsdatum gemäss Tazkira an. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer von Beginn weg konsistent so geltend gemacht und entspricht dem afghanischen Kontext.
E. 7.5 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Tazkira führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesem Dokument komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Die Tazkira ist somit ebenfalls lediglich als schwaches Indiz, welches für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, hinzuzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind ferner sein psychischer Zustand und seine geringe Schulbildung zu berücksichtigen. Vor diesem Hinblick erscheinen seine Aussagen durchaus als nachvollziehbar. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter im Länderkontext ebenfalls nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Da neben der Registrierung in Frankreich als Volljähriger sowie der visuellen Einschätzung (welche per se erfahrungsgemäss mit grosser Vorsicht vorzunehmen ist) des SEM keine Hinweise ersichtlich sind, die für eine Volljährigkeit sprechen würden, für die Minderjährigkeit neben der Tazkira und dem Altersgutachten jedoch auch die Registrierungen in Österreich und Serbien sprechen, überwiegen vorliegend die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der in der Beschwerde angeführten Argumentation in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass im Zweifel für die Minderjährigkeit zu entscheiden ist und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheint als das vom SEM eingetragene.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings dennoch festzuhalten, dass bei ärztlich festgehaltenen Abklärungsempfehlungen und unter Berücksichtigung der zahlreichen Meldungen medizinischer Vorfälle beim Beschwerdeführer die Feststellung des SEM, der medizinische Sachverhalt sei vollständig abgeklärt, als fragwürdig erscheint.
E. 7.7 Da das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das vom SEM erfasste im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...).
E. 8 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. November 2024 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7324/2024 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. November 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und suchte am 28. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. August 2022 in Österreich registriert worden war und am 22. August 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. C. Da auf dem Personalienblatt der (...) als Geburtsdatum aufgeschrieben wurde (wobei der Beschwerdeführer dieses nicht selbständig ausgefüllt hat), wurde er am 13. August 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB UMA) befragt und gleichzeitig wurden ihm im Hinblick auf eine medizinische Altersabklärung Zusatzfragen gestellt. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, man werde aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit eine Altersabklärung machen, äusserte sich der Beschwerdeführer positiv dazu und erklärte, zu einer solchen Abklärung sei ihm im Camp geraten worden. Dabei führte er zu seinem Geburtsdatum aus, dieses habe er bis vor Kurzem nicht gekannt, es lasse sich aber aus der von ihm eingereichten Kopie seiner Tazkira entnehmen. Er sei zum Zeitpunkt der Ausgestellung seiner Tazkira 11 Jahre alt gewesen (Gemäss Übersetzung und Rechnung des Dolmetschers ergibt sich aus der Tazkira das Geburtsdatum [...]). Darauf angesprochen, weshalb auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum angegeben worden sei, erklärte er, die Person, der er es diktiert habe, habe nicht richtig zugehört und das falsche Datum aufgeschrieben; diese habe während des Notierens über Kopfhörer ein Cricket-Spiel verfolgt. Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen und habe Probleme mit Lesen und Schreiben. Er sei Paschtune und komme aus dem Dorf Qalai Naw, Distrikt Pol-e Khumri, Provinz Baghlan, wo er sich immer aufgehalten habe bis zu seiner Ausreise. Er sei der älteste Sohn der Familie und habe seinen Vater bei der Arbeit unterstützen müssen. Dieser habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, wobei sie auch eigene Felder gehabt hätten, die sie bestellt hätten. Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er sich während ungefähr eineinhalb Jahren in Frankreich aufgehalten. Dort habe er auf den Obst- und Apfelfeldern gearbeitet. Nach Frankreich sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz gereist. In Frankreich sei sein Asylgesuch abgewiesen worden. Dort sei er auch viel älter gemacht worden, als er angegeben habe. Mangels Schulbildung und habe er Dinge unterschreiben müssen, die er nicht habe lesen können. Zu seiner Gesundheit erklärte der Beschwerdeführer, er habe Nierenschmerzen, Asthma und in grossen Menschenmengen bekomme er Atemnot. Ausserdem habe er schlaflose Nächte und könne trotz Schlafmittel nicht schlafen. Für sein Asthma habe er Medikamente. Anlässlich der EB UMA gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Frankreich. D. In den Akten befinden sich mehrere Notfallkonsultationen wegen Panikattacken mit schubweiser starker Hyperventilation und Tremor (ohne krampfartige Eigenschaften). Ferner wurde ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Klaustrophobie diagnostiziert. E. Im Altersgutachten des IRM des (...) vom 27. August 2024 wurde festgehalten, dass aufgrund der radiologischen Untersuchung von einem abgeschlossenen Skelettwachstum am Handskelett auszugehen sei. Dies entspreche einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren und einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (Fischmaulkonfiguration) aufweisen, weshalb die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden könnten. Die Zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ergeben. An den Weisheitszähnen lasse sich ein Mineralisationsstadium feststellen, welches auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen lasse. Hierzu sei kein Mindestalter angegeben. Jedoch sei für die Mineralisation der Weisheitszähne festgestellt worden, dass Individuen aus Subsahara-Afrika im Vergleich zu Europäern eine relative Beschleunigung und Asiaten eine vergleichsweise Retardierung aufweisen würden, weshalb von einem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die Weisheitszahnentwicklung auszugehen sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, für den Beschwerdeführer ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. August 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das angegebene Geburtsdatum zutreffen. F. Am 29. August 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 11. September 2024 gut. Aus dem Zustimmungsschreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) und somit als Volljähriger registriert wurde. G. Einem Bericht der (...) vom 11. September 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung vom 5. bis zum 11. September 2024 dort aufgehalten hat. Dabei wurden bei ihm eine PTBS, eine mittelgradig depressive Episode sowie ein Verdacht auf Konversionsstörung im Kontext einer kulturell geprägten Besessenheitserfahrung diagnostiziert. Es werde eine Aufnahme in die Abklärungs- und Therapiestation Jugend empfohlen, wobei ein entsprechendes Vorstellungsgespräch geplant sei. Die Behandlung werde ausserdem ambulant weitergeführt. H. Am 21. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend sein Alter. Am 24. Oktober 2024 reichte er eine entsprechende Stellungnahme ein und ersuchte darum, sein Geburtsdatum zu belassen und eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Zudem wurde beantragt, zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes Abklärungen bei den österreichischen Behörden hinsichtlich des dort registrierten Sachverhaltes vorzunehmen. I. Am 11. November 2024 stellte das SEM bei den österreichischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) und erkundigte sich dabei über seinen Status sowie über seine registrierten Personalien. Am 12. November 2024 beantworteten die österreichischen Behörden das Ersuchen im Wesentlichen dahingehend, er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger gestellt, als Geburtsdatum sei der (...) registriert. Identitätsdokumente habe er keine eingereicht, jedoch eine serbische Lagerkarte, der dasselbe Geburtsdatum zu entnehmen sei. Eine Altersuntersuchung sei vorgesehen gewesen, jedoch aufgrund seines Untertauchens nicht durchgeführt worden. Ein Wiederaufnahmeersuchen von Frankreich sei am 6. September 2022 abgelehnt worden. J. Am 13. November 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS auf den (...). K. Mit Verfügung vom 14. November 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen sowie auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, es sei, in der Annahme, bei der E-Mail vom 13. November 2024 handle es sich um eine Verfügung, diese aufzuheben und das Geburtsdatum zu berichtigen, es sei, in der Annahme, es liege noch keine Verfügung betreffend Datenänderung vor, eine Rechtsverweigerung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das SEM sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail des SEM betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 13. November 2024 sowie einen Bericht des Spitals Altstätten über die Notfallkonsultation vom 13. November 2024 zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Am 26. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 2.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bereits anlässlich der EB UMA habe das SEM darauf hingewiesen, dass Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen würden. Er habe sodann kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht, sondern nur eine Fotokopie seiner Tazkira vorgelegt. Hierzu sei festzuhalten, dass Geburtsdaten auf Tazkiras je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und die Altersangaben oft auf einer Einschätzung des äusseren Erscheinungsbildes der Person zum Zeitpunkt der Ausstellung beruhen würden. Auch die Angaben zu seinen psychischen Beeinträchtigungen würden Zweifel daran aufkommen lassen, ob er verlässliche und kohärente Angaben zu seinem Alter machen könne. Ferner sei er in Österreich und Serbien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, in Frankreich mit dem (...) und in der Schweiz mache er den (...) geltend. Diese widersprüchlichen Angaben würden eine fehlende Konsistenz zeigen und liessen erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. Das SEM erachte deshalb den (...) als sein korrektes respektive wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Dieses sei am 13. November 2024 als sein Geburtsdatum aufgenommen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die entsprechende Dispositivziffer sei mit Ergehen der vorliegenden Verfügung anfechtbar. Nachdem ein Abgleich mit Eurodac eine Asylgesuchstellung in Frankreich ergeben habe und die französischen Behörden ein entsprechendes Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich. Es würden sodann keine Hinweise vorliegen, wonach die französischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Frankreich habe alle relevanten Richtlinien umgesetzt und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es seien den Akten ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu entnehmen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Er habe geltend gemacht, einen Cousin in der Schweiz zu haben. Aus den Akten würden sich aber keine Hinweise ergeben, wonach er in irgendeiner Hinsicht von diesem abhängig wäre, weshalb eine Überstellung nach Frankreich auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Auch würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. Betreffend seine Gesundheit sei verschiedenen Berichten zu entnehmen, dass er wiederholt an Krampfanfällen leide und bei ihm Panikattacken im Rahmen einer PTBS diagnostiziert worden seien. Diese werde medikamentös behandelt und die psychiatrische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Das SEM erachte jedoch den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Ohne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verharmlosen und die Notwendigkeit einer Therapie in Abrede stellen zu wollen sei das SEM der Ansicht, dass seine medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Frankreich verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Somit sei Frankreich für sein weiteres Verfahren zuständig, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch nicht eintrete. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei verpflichtet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Das Resultat des Altersgutachtens stelle ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit. Aus dem Schreiben der österreichischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Serbien und Österreich jeweils unter dem Geburtsdatum (...) und damit als Minderjähriger registriert worden sei. Auch habe er sofort erklärt, in Frankreich sei er entgegen seinen Angaben viel älter gemacht worden. Er habe mehrmals versucht, in Frankreich sein Alter berichtigen zu lassen, jeweils ohne Erfolg. Auch sei auffallend, dass dort keine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden sei. Somit sei festzuhalten, dass er in Österreich, Serbien und in der Schweiz als Minderjähriger registriert worden sei, was auf seine Minderjährigkeit hinweise. Die Unregelmässigkeiten bei den Angaben in den verschiedenen Ländern sei darauf zurückzuführen, dass ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt gewesen sei, bevor er in der Schweiz mit seinem Vater habe Kontakt aufnehmen können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nie eine Schule besucht habe und bei Afghanen fehlendes Wissen über das Alter durchaus üblich sei. In der ländlichen Umgebung seiner Heimat hätten Jahreszahlen wohl keine grosse Rolle gespielt. Sodann sei auch seinem psychischen Zustand Rechnung zu tragen. Dieser sei durch eine PTBS und dissoziative Zustände beeinträchtigt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer mehrmals notfallmässig im Krankenhaus beziehungsweise in der psychiatrischen Klinik habe behandelt werden müssen. Anlässlich der Notfallkonsultation vom 13. November 2024 sei eine neurologische sowie eine psychiatrische Abklärung empfohlen worden. Es würden somit mehr Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen als für seine Volljährigkeit. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der nachfolgenden Begründung kann auf Ausführungen zu den weiteren Anträgen in der Beschwerde an dieser Stelle verzichtet werden. 7. 7.1 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum (in der Beschwerde finden sich verschiedene Daten; im Folgenden wird das sich aus der Tazkira ergebende Geburtsdatum, (...), verwendet) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. August 2024 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. September 2024 zu. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 7.3.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.3.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 7.3.3 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das behauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004 Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-1108/2020 vom 4. März 2020 E. 6.2). 7.4 7.4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Im Altersgutachten vom 27. August 2024 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich aus der Untersuchung des Handskeletts ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergibt. Die Untersuchung der Schlüsselbeine konnte aufgrund des Vorliegens einer Normvariante nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren ergeben, allerdings mit dem Zusatz, dass die Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers beschleunigt verlaufe, also von einem Einfluss seiner ethnischen Zugehörigkeit auf dieses Ergebnis auszugehen sei. Folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das angegebene Geburtsdatum zutreffen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich aufgrund dieser Ergebnisse keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Das Altersgutachten stellt somit lediglich ein schwaches Indiz dar, welches die Annahme der Volljährigkeit nicht zu stützen vermag. 7.4.2 Als Indiz für die Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall die Auskunft der französischen Behörden zu werten, gemäss welcher der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Demgegenüber ist die Auskunft der österreichischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Österreich und Serbien als Minderjähriger registriert worden sei, als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. 7.4.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Dazu ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren und zu seinen persönlichen Lebensumständen anlässlich der EB UMA einheitlich und konsistent ausgefallen sind und mit dem afghanischen Kontext übereinstimmen. Zu seinem Alter erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt, bis er mit seinem Vater gesprochen und von dem in der Tazkira vermerkten Geburtsdatum erfahren habe. In der Folge gab er das Geburtsdatum gemäss Tazkira an. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer von Beginn weg konsistent so geltend gemacht und entspricht dem afghanischen Kontext. 7.5 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Tazkira führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesem Dokument komme insbesondere aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Die Tazkira ist somit ebenfalls lediglich als schwaches Indiz, welches für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, hinzuzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind ferner sein psychischer Zustand und seine geringe Schulbildung zu berücksichtigen. Vor diesem Hinblick erscheinen seine Aussagen durchaus als nachvollziehbar. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter im Länderkontext ebenfalls nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Da neben der Registrierung in Frankreich als Volljähriger sowie der visuellen Einschätzung (welche per se erfahrungsgemäss mit grosser Vorsicht vorzunehmen ist) des SEM keine Hinweise ersichtlich sind, die für eine Volljährigkeit sprechen würden, für die Minderjährigkeit neben der Tazkira und dem Altersgutachten jedoch auch die Registrierungen in Österreich und Serbien sprechen, überwiegen vorliegend die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der in der Beschwerde angeführten Argumentation in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass im Zweifel für die Minderjährigkeit zu entscheiden ist und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheint als das vom SEM eingetragene. 7.6 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings dennoch festzuhalten, dass bei ärztlich festgehaltenen Abklärungsempfehlungen und unter Berücksichtigung der zahlreichen Meldungen medizinischer Vorfälle beim Beschwerdeführer die Feststellung des SEM, der medizinische Sachverhalt sei vollständig abgeklärt, als fragwürdig erscheint. 7.7 Da das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das vom SEM erfasste im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...).
8. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. November 2024 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. November 2024 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.
4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: