Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, er gehört der Ethnie der B._______ an und stammt aus C._______, Edo State, wo er gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 gelebt hat. Bei der Asylantragstellung im November 2019 behauptete er, minderjährig, nämlich (...) Jahre alt zu sein. B. Er reichte am 16. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Weil der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 31. Mai 2017 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2019 um seine Rückübernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. C. Am 7. Januar 2020 fand eine Erst-Befragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) statt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nie die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Bis vor kurzem habe er auch sein Alter nicht gekannt. Erst von Italien aus habe er sein Alter telefonisch von seiner Schwester in Erfahrung gebracht. Er sei am (...) geboren beziehungsweise (...) Jahre alt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Er könne versuchen, sich in seinem Heimatland nachträglich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Da nach der Befragung Zweifel betreffend das Alter des Beschwerdeführers bestanden, gab die Vorinstanz eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ in Auftrag. D. Das daraufhin erstellte Altersgutachten vom 17. Januar 2020 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. In einer Zusammenschau der Befunde, namentlich der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, sei von einem Mindestalter von 19 Jahren und von einem wahrscheinlichen Alter von über 20 Jahren auszugehen. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 17. Januar 2020 sowie zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2001 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er könne das Ergebnis des Altersgutachtens nicht nachvollziehen. Er sei sich sicher, dass er minderjährig sei, bisher sei er auch immer als Kind angesprochen worden. Auch in Italien sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum registriert worden, die dortigen Behörden hätten ihn stets als Minderjährigen behandelt. Das SEM werde ersucht, Informationen der italienischen Dublin-Abteilung einzuholen und parallel dazu eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, da die Möglichkeit bestehe, dass er in Nigeria einen Geburtsschein gehabt habe. In Italien habe er traumatische Erlebnisse gehabt. G. G.a Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG [SR 142.31] mit der Begründung nicht ein, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Italien an. G.b Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 25. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil E-1108/2020 vom 4. März 2020 ab. G.c Am 31. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. G.d Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 legitimierte sich die heutige Rechtsvertreterin mit Vollmacht vom gleichen Tag und ersuchte das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die Überstellung im Dublin-Verfahren sei an eine Frist gebunden, sie habe innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung oder Verfristung zu erfolgen. Die Fristüberschreitung ziehe die Zuständigkeit nach sich. Die Frist sei am 27. Juni 2020 abgelaufen. Mit dieser Eingabe wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. G.e Am 27. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Frist zur Überstellung nach Italien sei abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gemäss Artikel 29f der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Schweiz übergegangen sei. Es hob die Verfügung vom 14. Februar 2020 auf und setzte das nationale Asylverfahren fort. H. Am 14. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter habe die Familie verlassen; er und seine etwa zwei Jahre ältere Schwester hätten mit dem Vater und einer Stiefmutter zusammengelebt. Nach dem Tod des Vaters seien sie von der Stiefmutter sehr schlecht behandelt und gequält worden; einmal habe sie ihn mit Wasser verbrüht, die Narben seien noch sichtbar; er vermute, sie habe ihn umbringen wollen. Er habe nie eine Schule besuchen können. Etwa zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise im Januar 2016 hätten er und seine Schwester das Elternhaus verlassen, weil es mit der Stiefmutter unerträglich geworden sei. Zunächst hätten sie in einem Rohbau im Busch gelebt. Dort sei die Schwester jedoch vergewaltigt worden, so dass sie dort nicht länger hätten bleiben können. Er und die Schwester hätten sich daraufhin getrennt und er sei bei der Familie eines Freundes untergekommen. Dieser Freund habe eine Ausbildung als Glaser gemacht und auch er habe dann im Betrieb mithelfen können. Eine richtige Ausbildung sei das nicht gewesen, dafür müsse man in Nigeria bezahlen und er habe kein Geld gehabt. Eines Tages sei ihm eine teure Glasscheibe zu Bruch gegangen. Der Lehrmeister des Freundes habe ihm gedroht, er müsse die Scheibe ersetzen, er habe aber kein Geld gehabt. Deshalb habe er sich ein halbes Jahr im Haus des Freundes versteckt gehalten, denn der Meister sei als böser und gewalttätiger Mann bekannt und er habe Angst gehabt, dass er ihn umbringen werde; der Freund habe gesagt, er müsse das Geld eines Tages zurückzahlen. Nach einem halben Jahr habe die Mutter des Freundes gesagt, sie könne ihn nicht weiter durchfüttern, deshalb habe er das Haus des Freundes verlassen müssen. Er habe sich wegen dieser Vorfälle nie an die nigerianischen Behörden gewandt, von diesen sei keine Hilfe zu erwarten, ausserdem sei er noch ein Kind gewesen. Der Freund habe ihm dann die Ausreise organisiert. Ein Auto habe ihn abgeholt; er habe zunächst gar nicht gewusst, dass er Nigeria verlassen würde, das habe er erst später erfahren, bevor er nach Niger ausgereist sei. Im Auto seien viele Leuten gesessen, diese hätten ihm mitgeteilt, dass man nach Libyen fahren würde. Der Freund, den er daraufhin angerufen habe, habe gesagt, Nigeria sei für ihn nicht mehr sicher, er müsse daher ausreisen. Er habe in Nigeria tatsächlich keine Hilfe gehabt, keine Bleibe, sei nicht zur Schule gegangen und hätte betteln müssen. Deshalb sei er ausgereist. An einem anderen Ort in Nigeria wäre es ihm nicht besser ergangen, er hätte auch dort niemanden gehabt. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt vom G._______ Hospital C._______, zu den Akten, derzufolge er am (...) geboren sei. Die Urkunde habe ihm sein Freund aus Nigeria per Handy geschickt. Auf Vorhalt, auf diesem Geburtsschein sei als sein Geburtsmonat «Oktober» vermerkt, wogegen er sowohl in Italien, als auch in der Schweiz behauptet habe, im November geboren zu sein, erwiderte er, dies sei wohl falsch berechnet worden; er habe sein Geburtsdatum ja nicht selber gekannt, sondern von der Schwester erfahren. I. Am 20. August 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin einen Zeitplan für das Verfahren, gewährte Akteneinsicht und händigte ihr einen Entscheidentwurf aus. Am 21. August 2020 wurde in einem Telefonat mit der Rechtsvertreterin vereinbart, das Gesuch angesichts der bereits langen Dauer dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. J. Am 25. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht beachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG. Da den Vorbringen des Weiteren auch keine Hinweise auf mögliche Vollzugshindernisse zu entnehmen seien, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird soweit nötig im Rahmen der Erwägungen eingegangen. K. Am 25. September 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 11. August 2020) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung durch die Rechtsvertretung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit nötig im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem drei Fotos (in Kopie) betreffend Narben an den Beinen eingereicht. L. Am 29. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Ebenfalls am 29. September 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde zu den Akten, am 30. September 2020 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein. N. Am 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular für das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ein; sein Hausarzt habe ihn dort angemeldet. O. Am 14. April 2021 wurde die Instruktionsrichterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Migrationsamt für den 15. April 2021 zu einem Gespräch mit einem Vertreter der nigerianischen Botschaft vorgeladen worden war. P. Nach Aktenlage nahm der Beschwerdeführer diesen Termin wahr; es wurde bestätigt, dass er Staatsangehöriger Nigerias sei. Das SEM sicherte in einer E-Mail zu, dass von weiteren Vollzugshandlungen Abstand genommen werde, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. Q. Mit Verfügung vom 15. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes aufschiebende Wirkung zu; der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. R. Am 4. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 12. Mai 2021 seinen ersten Termin beim Folterambulatorium des SRK, und reichte eine Kopie der Terminzusage ein. S. Am 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer den Konsiliumsbericht des Folterambulatoriums (datierend ebenfalls vom 17. Mai 2021) zu seinem psychischen Gesundheitszustand ein. Aus diesem gehe hervor, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sowohl in Nigeria als auch auf der Flucht in Libyen noch im Kindesalter schwere Misshandlungen und Folterungen erlebt habe und dissoziative Zustände zeige. Es bestehe aus fachpsychiatrischer Sicht kein Zweifel, dass er sein Elternhaus bereits im Alter von 12 Jahren verlassen habe. In der Schweiz könne sich sein Gesundheitszustand stabilisieren, vorausgesetzt er habe einen stabilen Aufenthaltsstatus. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei mit einer Zustandsverschlechterung und psychischer Dekompensation zu rechnen, wobei Selbstgefährdung nicht auszuschliessen wäre. Auf die detaillierten Aussagen des Arztberichts wird in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
E. 5.1 Das SEM wies das Asylgesuch ab, weil es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant erachtete. Die geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen seien von privaten Dritten ausgegangen, einerseits von der grausamen Stiefmutter, andererseits von seinem gewalttätigen Lehrmeister; er selbst habe auf Nachfrage mitgeteilt, die nigerianischen Sicherheitsbehörden nie um Hilfe oder Unterstützung ersucht zu haben, da von diesen keine Hilfe zu erwarten gewesen sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien jedoch flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, sofern der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen auch in Nigeria strafbare Handlungen darstellten, sei davon auszugehen, dass der nigerianische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht als schutzfähig oder schutzwillig einzustufen wären. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme seien auf die allgemeine Situation in Nigeria zurückzuführen und vermöchten ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird entgegnet, das SEM habe die Schilderungen zwar für glaubhaft erachtet, bei seiner Einschätzung der Asylbeachtlichkeit aber ausser Betracht gelassen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner mangelhaften Bildung nicht möglich gewesen sei, sich selbständig an die Sicherheitsbehörden zu wenden; ferner sei anerkannt, dass die nigerianischen Polizeibehörden korrupt seien und nur gegen Geldzahlungen tätig würden, was durch Quellen belegt werden könne. Der mittellose Beschwerdeführer habe deshalb von ihnen keine Hilfe erwarten können. Unter Hinweis auf weitere Länderberichte wird sodann vorgebracht, dass das SEM sich nicht genügend mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der nigerianischen Behörden auseinandergesetzt habe, werde doch Kinderarbeit dort nicht genügend geahndet, auch seien häusliche Gewalt und insbesondere Zwangsarbeit von Minderjährigen in der Herkunftsregion Edo weit verbreitet. Diese Delikte seien theoretisch zwar strafbar, würden in der Praxis durch die Behörden jedoch kaum verfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch Hinweise ausser Acht gelassen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Obwohl die Vor-instanz selbst während der Anhörung bemerkt habe, dass er «schon [fast] gegen [seinen] Willen aus Nigeria ausgeschafft wurde» (A46/F68), habe sie in der Folge jegliche Abklärungen in dieser Hinsicht unterlassen, obwohl verschiedene protokollierte Aussagen in Erstbefragung und Anhörung darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer ein Menschenhandelsopfer sei. Das SEM habe damit seine Verpflichtungen zur Aufklärung von Menschenhandel nicht erfüllt und den Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Überdies könne der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit inzwischen durch einen Geburtsschein belegen; der Altersabklärung durch Handknochenanalyse komme dagegen nur geringer Beweiswert zu. Auch angesichts des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
E. 5.3 Der eingereichte Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021 nimmt Stellung zur Frage, in welchem psychischen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet. Zur Fremdanamnese wird festgehalten, dass von Seiten des Hausarztes Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie funktionelle Beschwerden ohne klinischen oder laborchemischen Befund beschrieben wurden; die Anmeldung sei auf Anraten der Rechtsvertretung erfolgt, welche aufgrund verschiedener Auffälligkeiten in den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht ausschloss, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Der Beschwerdeeingabe vom 25. September 2020 sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf wiederholt «Ohnmachtsgefühle» hatte. Im Rahmen der sozialen und biographischen Anamnese gibt der Bericht im Wesentlichen den Sachverhalt wieder, wie ihn der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021, S. 2 ff.). Die Anamnese schliesst mit der Feststellung, das gegenwärtige Hauptproblem des Beschwerdeführers sei der negative Asylentscheid, was seine Motivation, die deutsche Sprache zu erlernen, deutlich reduziere. Betreffend den psychischen Befund wird festgehalten, dass es keine Hinweise für das Vorliegen von somatischen Belastungsstörungen (körperbezogene Störungen, früher als Somatisierungsstörung bezeichnet) gebe. Abgesehen von Albträumen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als besonders belastet erscheine und geweint habe, als er die Erlebnisse in Libyen und die Misshandlungen durch die Stiefmutter geschildert habe, diagnostiziert der Bericht kein akutes psychisches Leiden (vgl. Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021, Ausführungen auf S. 6 f.). Die Berichterstattung der behandelnden Psychotherapeuten schliesst mit der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei entsprechender psychotherapeutischer Begleitung und sozialer/pädagogischer Unterstützung in der Schweiz zunehmend stabilisieren könne, dies sei aber abhängig von der Klärung seines Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig müsse bei negativem Asylentscheid und drohender Ausschaffung prospektiv aufgrund der vorhandenen psychischen Vorbelastung mit einer Zustandsverschlechterung und psychischen Dekompensation gerechnet werden, wobei Selbstgefährdung nicht auszuschliessen wäre. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass die behandelnden Therapeuten angesichts der Vorlage der Geburtsurkunde von 2004 aus fachpsychiatrischer Sicht keine Zweifel haben, dass der Beschwerdeführer als etwa 12-jähriges Kind mit seiner etwa 15-jährigen leiblichen Schwester das Elternhaus verlassen habe. Die traumatischen Erlebnisse in Libyen müssten dann gemäss seinen Schilderungen ebenfalls in einem Alter von 12 bis 13 Jahren stattgefunden haben.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus den folgenden Erwägungen für zutreffend.
E. 5.4.1 Betreffend das Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bereits in seinem Urteil E-1108/2020 vom 4. März 2020 eingehend behandelte (a.a.O. E. 6) und zum Schluss kam, aufgrund der Ergebnisse der umfassenden medizinischen Altersabklärung durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität E._______ vom 17. Januar 2020 könne nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diese Einschätzung ist weiterhin zutreffend (vgl. zur Beweiskraft von medizinischen Altersabklärungen BVGE 2018 VI/3); sie wird durch die zwischenzeitlich eingereichte Geburtsurkunde, von der zum einen völlig unklar ist, wie der Beschwerdeführer sie erhalten hat - das Original-Versandkuvert wurde beispielsweise nicht vorgelegt -, und der zum anderen angesichts der Fälschungsanfälligkeit kein hoher Beweiswert zukommen kann, nicht erschüttert. Auch die Ausführungen im Konsiliumsbericht des Folterambulatoriums SRK sind nicht geeignet, die Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers zu erschüttern, stützen sie sich doch auf die Daten aus der Geburtsurkunde ab und erachten diese Angaben ohne Weiteres für zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im November 2019 bereits volljährig war. Dies wirkt sich auch auf seine Angaben betreffend den Zeitablauf seiner Asylvorbringen aus.
E. 5.4.2 Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen keine Asylrelevanz hätten, ist richtig. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, sofern eine Person zumindest glaubhaft machen kann, auch objektiv befürchten zu müssen, künftig von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 3 AsylG bedroht zu sein. Massgeblich für die Einschätzung des bestehenden Verfolgungsrisikos ist dabei der Zeitpunkt des Urteils. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer eine schwere Kindheit hatte und unter seiner Stiefmutter gelitten haben mag, was bedauerlich ist, vermag dieses Vorbringen keine aktuelle Asylbeachtlichkeit zu entfalten, da Asyl nicht gewährt wird als Kompensation für erlittenes Unrecht, sofern nicht auch ein zukünftiges aktuelles Verfolgungsrisiko besteht (zum Ganzen vgl. BVGE 2011/50 E. E. 3.1.2 m.w.H.). Ein solches ist aber für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er ist inzwischen ein erwachsener Mann, der im Fall der Rückkehr den Repressalien der Stiefmutter nicht länger ausgesetzt sein wird. Gleiches gilt auch für die Vorbringen rund um den gewalttätigen Lehrmeister und die bei ihm noch ausstehende Schuld in Höhe von ca. 250'000 Naira (rund Fr. 550.-). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keine Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Unzulässigkeit von Kinderarbeit und den mangelnden Willen, diese zu ahnden, sowie betreffend die Korruption der nigerianischen Polizei sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst nie behauptet, er sei zur Arbeit gezwungen worden; vielmehr hat er sein Mithelfen in der Glaserei im Sinne einer «Ausbildung» geschildert, er selbst habe den Freund gefragt, ob der Meister auch Arbeit für ihn habe (vgl. N [...]-46/13, F34). Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen betreffend die Korruption der Polizei nicht zu überzeugen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Kind oder Jugendlicher keine Hilfe erhalten würde, wenn er sich an die Behörden wenden würde. Schliesslich ist auch festzustellen, dass die Bedrohung durch den Lehrmeister, der einem Jugendlichen möglicherweise sehr bedrohlich und «gefährlich» vorgekommen sein mag, inzwischen deutlich weniger beachtlich sein dürfte. Der Beschwerdeführer ist inzwischen erwachsen, die dem Lehrmeister geschuldete Summe für die Glasscheibe stellt einen überschaubaren Betrag dar, den er inzwischen ohne Weiteres aufzubringen vermöchte, so dass auch in Hinblick auf diesen Sachverhaltsaspekt nicht vom Vorliegen einer auch objektiv drohenden aktuellen Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung ausgegangen werden kann.
E. 5.4.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Vorbringen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. in jüngster Zeit statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1).
E. 7.5 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers, welche insbesondere im Bericht des Folterambulatoriums vom 17. Mai 2021 ausgeführt werden (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11, Beilage), stehen einer Rückkehr nach Nigeria - anders als in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Mai 2021 ausgeführt - nicht im Weg. Zum psychischen Befund bei der Exploration halten die Therapeuten fest, dieser sei unauffällig, der Beschwerdeführer mache einen «einigermassen stabilen Eindruck», er wird als «wach, bewusstseinsklar und zur Person, zur Zeit, Situation, Ort orientiert» beschrieben, Auffassungsstörungen fänden sich nicht, die Merkfähigkeit und das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien orientierend unauffällig; formale Denkstörungen seien nicht beobachtet worden, es gebe keine Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Merkmale eines Wahns, für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt zugewandt, die emotionale Schwingungsfähigkeit erscheine unauffällig, der aktuelle Affekt allenfalls leicht deprimiert aufgrund seiner aktuellen Aufenthaltssituation; die Psychomotorik sei unauffällig; es seien keine Zwänge feststellbar. Festgehalten wird, dass er geweint habe, als er darüber berichtete, wie er erfahren habe, dass seine Reise nach Libyen gehe. Aktuell gebe es - so der Arztbericht - keine Hinweise auf Suizidalität oder Suizid-Gedanken, keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung sowie für das Vorliegen von somatischen Belastungsstörungen (vgl. Bericht, Psychischer Befund bei Exploration, S. 5). Zusammenfassend geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Schilderung der Erlebnisse im Elternhaus, aber auch in Libyen stark belastet wirke; die posttraumatische Symptomatik finde sich in Form von Intrusionen (Albträumen), dem Versuch an das Vergangene nicht mehr zu denken und dies zu vergessen sowie in adjuvanten Symptomen wie Schlafstörungen und rezidivierend auftretender Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Diese Bewertung werde durch die durchgeführte testpsychologische Untersuchung gestützt. Dagegen seien keine Symptome erkennbar, welche die Diagnose einer depressiven Störung oder Angststörung wahrscheinlich machten. Aktuell lägen auch keine Symptome einer dissoziativen Störung vor. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers sich im Fall der Rückkehr verschlechtern könnte (vgl. Bericht, Zusammenfassende Bewertung, Beurteilung und Prognose, S. 6 f.). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass aus dem Arztbericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter Albträumen leidet, in denen häufig Polizeibeamte vorkämen, und er tatsächlich in der Schweiz auch oft von der Polizei angehalten werde. Angesichts des Umstandes, dass aus dem Bericht keine weitere gravierende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, er in Nigeria als Glasergehilfe gearbeitet hat und dort zumindest einen Freund hat beziehungsweise mehrere (vgl. N [...]-46/13 F7, er habe mit einem seiner Freunde telefoniert), ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch nehmen könnte, was den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls zu erleichtern vermag.
E. 7.6 Betreffend die in der Beschwerde geäusserten Vermutungen in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel gewesen sein könnte (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 22 ff.), ist festzuhalten, dass diese Ausführungen das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Der Beschwerdeführer selbst hat dazu gegenüber der Vorinstanz keine entsprechenden Angaben gemacht, obwohl er während des gesamten Verfahrens rechtlich vertreten gewesen ist (vgl. Vollmacht, N [...]-13/1) und auch seine ihm zugewiesene Rechtsvertretung entsprechende Sachverhaltsaspekte bereits im Vorfeld mit ihm hätte ansprechen und diesen - bei Verdacht - hätte nachgehen können. Wenn nun im Rahmen der Beschwerde auf diese «Anzeichen» hingewiesen wird (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 23 - 26), so ist festzuhalten, dass diese Schlussfolgerungen hoch spekulativ sind und es sich dabei um Interpretationen handelt, die in den eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sie von der Vor-instanz protokolliert wurden, keinen Widerhall finden. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der «Freund», bei dem und dessen Mutter der Beschwerdeführer gelebt habe, allenfalls in den Menschenhandel des Beschwerdeführers verwickelt gewesen sei; der Beschwerdeführer habe auch Angst, dass er dem Freund Geld schulde (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 23, 26, 36). Diese Aussage ist jedoch nicht zutreffend, in der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer stets, dass er dem Meister das Geld schulde (vgl. N [...]-46/13 F34). Auch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nichts gesagt habe, weil er möglicherweise einen Juju-Schwur geleistet habe, lassen seine Vorbringen kaum zu. In der Anhörung deutete er lediglich an, dass der böse Lehrmeister angeblich einer Geheimgesellschaft angehören könnte (vgl. N [...]-46/13 F51 ff.). Aus Sicht des Gerichts kann der Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Das SEM hat auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - versäumt, den sich aufdrängenden Hinweisen auf Menschenhandel nachzugehen oder seinerseits von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 28, 29); solche ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nicht. Auch auf Beschwerdestufe vermögen die geltend gemachten Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen, sie finden schliesslich auch keinen Anhaltspunkt in der psychiatrischen Einschätzung im Konsiliumsbericht vom 17. Mai. 2021. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4801/2020 Urteil vom 8. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, er gehört der Ethnie der B._______ an und stammt aus C._______, Edo State, wo er gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 gelebt hat. Bei der Asylantragstellung im November 2019 behauptete er, minderjährig, nämlich (...) Jahre alt zu sein. B. Er reichte am 16. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Weil der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 31. Mai 2017 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2019 um seine Rückübernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. C. Am 7. Januar 2020 fand eine Erst-Befragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) statt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nie die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Bis vor kurzem habe er auch sein Alter nicht gekannt. Erst von Italien aus habe er sein Alter telefonisch von seiner Schwester in Erfahrung gebracht. Er sei am (...) geboren beziehungsweise (...) Jahre alt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Er könne versuchen, sich in seinem Heimatland nachträglich eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Da nach der Befragung Zweifel betreffend das Alter des Beschwerdeführers bestanden, gab die Vorinstanz eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ in Auftrag. D. Das daraufhin erstellte Altersgutachten vom 17. Januar 2020 kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. In einer Zusammenschau der Befunde, namentlich der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, sei von einem Mindestalter von 19 Jahren und von einem wahrscheinlichen Alter von über 20 Jahren auszugehen. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 17. Januar 2020 sowie zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2001 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er könne das Ergebnis des Altersgutachtens nicht nachvollziehen. Er sei sich sicher, dass er minderjährig sei, bisher sei er auch immer als Kind angesprochen worden. Auch in Italien sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum registriert worden, die dortigen Behörden hätten ihn stets als Minderjährigen behandelt. Das SEM werde ersucht, Informationen der italienischen Dublin-Abteilung einzuholen und parallel dazu eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, da die Möglichkeit bestehe, dass er in Nigeria einen Geburtsschein gehabt habe. In Italien habe er traumatische Erlebnisse gehabt. G. G.a Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG [SR 142.31] mit der Begründung nicht ein, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Italien an. G.b Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 25. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil E-1108/2020 vom 4. März 2020 ab. G.c Am 31. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. G.d Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 legitimierte sich die heutige Rechtsvertreterin mit Vollmacht vom gleichen Tag und ersuchte das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die Überstellung im Dublin-Verfahren sei an eine Frist gebunden, sie habe innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung oder Verfristung zu erfolgen. Die Fristüberschreitung ziehe die Zuständigkeit nach sich. Die Frist sei am 27. Juni 2020 abgelaufen. Mit dieser Eingabe wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. G.e Am 27. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Frist zur Überstellung nach Italien sei abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gemäss Artikel 29f der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Schweiz übergegangen sei. Es hob die Verfügung vom 14. Februar 2020 auf und setzte das nationale Asylverfahren fort. H. Am 14. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter habe die Familie verlassen; er und seine etwa zwei Jahre ältere Schwester hätten mit dem Vater und einer Stiefmutter zusammengelebt. Nach dem Tod des Vaters seien sie von der Stiefmutter sehr schlecht behandelt und gequält worden; einmal habe sie ihn mit Wasser verbrüht, die Narben seien noch sichtbar; er vermute, sie habe ihn umbringen wollen. Er habe nie eine Schule besuchen können. Etwa zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise im Januar 2016 hätten er und seine Schwester das Elternhaus verlassen, weil es mit der Stiefmutter unerträglich geworden sei. Zunächst hätten sie in einem Rohbau im Busch gelebt. Dort sei die Schwester jedoch vergewaltigt worden, so dass sie dort nicht länger hätten bleiben können. Er und die Schwester hätten sich daraufhin getrennt und er sei bei der Familie eines Freundes untergekommen. Dieser Freund habe eine Ausbildung als Glaser gemacht und auch er habe dann im Betrieb mithelfen können. Eine richtige Ausbildung sei das nicht gewesen, dafür müsse man in Nigeria bezahlen und er habe kein Geld gehabt. Eines Tages sei ihm eine teure Glasscheibe zu Bruch gegangen. Der Lehrmeister des Freundes habe ihm gedroht, er müsse die Scheibe ersetzen, er habe aber kein Geld gehabt. Deshalb habe er sich ein halbes Jahr im Haus des Freundes versteckt gehalten, denn der Meister sei als böser und gewalttätiger Mann bekannt und er habe Angst gehabt, dass er ihn umbringen werde; der Freund habe gesagt, er müsse das Geld eines Tages zurückzahlen. Nach einem halben Jahr habe die Mutter des Freundes gesagt, sie könne ihn nicht weiter durchfüttern, deshalb habe er das Haus des Freundes verlassen müssen. Er habe sich wegen dieser Vorfälle nie an die nigerianischen Behörden gewandt, von diesen sei keine Hilfe zu erwarten, ausserdem sei er noch ein Kind gewesen. Der Freund habe ihm dann die Ausreise organisiert. Ein Auto habe ihn abgeholt; er habe zunächst gar nicht gewusst, dass er Nigeria verlassen würde, das habe er erst später erfahren, bevor er nach Niger ausgereist sei. Im Auto seien viele Leuten gesessen, diese hätten ihm mitgeteilt, dass man nach Libyen fahren würde. Der Freund, den er daraufhin angerufen habe, habe gesagt, Nigeria sei für ihn nicht mehr sicher, er müsse daher ausreisen. Er habe in Nigeria tatsächlich keine Hilfe gehabt, keine Bleibe, sei nicht zur Schule gegangen und hätte betteln müssen. Deshalb sei er ausgereist. An einem anderen Ort in Nigeria wäre es ihm nicht besser ergangen, er hätte auch dort niemanden gehabt. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt vom G._______ Hospital C._______, zu den Akten, derzufolge er am (...) geboren sei. Die Urkunde habe ihm sein Freund aus Nigeria per Handy geschickt. Auf Vorhalt, auf diesem Geburtsschein sei als sein Geburtsmonat «Oktober» vermerkt, wogegen er sowohl in Italien, als auch in der Schweiz behauptet habe, im November geboren zu sein, erwiderte er, dies sei wohl falsch berechnet worden; er habe sein Geburtsdatum ja nicht selber gekannt, sondern von der Schwester erfahren. I. Am 20. August 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin einen Zeitplan für das Verfahren, gewährte Akteneinsicht und händigte ihr einen Entscheidentwurf aus. Am 21. August 2020 wurde in einem Telefonat mit der Rechtsvertreterin vereinbart, das Gesuch angesichts der bereits langen Dauer dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. J. Am 25. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht beachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG. Da den Vorbringen des Weiteren auch keine Hinweise auf mögliche Vollzugshindernisse zu entnehmen seien, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird soweit nötig im Rahmen der Erwägungen eingegangen. K. Am 25. September 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 11. August 2020) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung durch die Rechtsvertretung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit nötig im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem drei Fotos (in Kopie) betreffend Narben an den Beinen eingereicht. L. Am 29. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Ebenfalls am 29. September 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde zu den Akten, am 30. September 2020 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein. N. Am 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular für das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ein; sein Hausarzt habe ihn dort angemeldet. O. Am 14. April 2021 wurde die Instruktionsrichterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Migrationsamt für den 15. April 2021 zu einem Gespräch mit einem Vertreter der nigerianischen Botschaft vorgeladen worden war. P. Nach Aktenlage nahm der Beschwerdeführer diesen Termin wahr; es wurde bestätigt, dass er Staatsangehöriger Nigerias sei. Das SEM sicherte in einer E-Mail zu, dass von weiteren Vollzugshandlungen Abstand genommen werde, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. Q. Mit Verfügung vom 15. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes aufschiebende Wirkung zu; der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. R. Am 4. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 12. Mai 2021 seinen ersten Termin beim Folterambulatorium des SRK, und reichte eine Kopie der Terminzusage ein. S. Am 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer den Konsiliumsbericht des Folterambulatoriums (datierend ebenfalls vom 17. Mai 2021) zu seinem psychischen Gesundheitszustand ein. Aus diesem gehe hervor, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sowohl in Nigeria als auch auf der Flucht in Libyen noch im Kindesalter schwere Misshandlungen und Folterungen erlebt habe und dissoziative Zustände zeige. Es bestehe aus fachpsychiatrischer Sicht kein Zweifel, dass er sein Elternhaus bereits im Alter von 12 Jahren verlassen habe. In der Schweiz könne sich sein Gesundheitszustand stabilisieren, vorausgesetzt er habe einen stabilen Aufenthaltsstatus. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei mit einer Zustandsverschlechterung und psychischer Dekompensation zu rechnen, wobei Selbstgefährdung nicht auszuschliessen wäre. Auf die detaillierten Aussagen des Arztberichts wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 5. 5.1 Das SEM wies das Asylgesuch ab, weil es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant erachtete. Die geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen seien von privaten Dritten ausgegangen, einerseits von der grausamen Stiefmutter, andererseits von seinem gewalttätigen Lehrmeister; er selbst habe auf Nachfrage mitgeteilt, die nigerianischen Sicherheitsbehörden nie um Hilfe oder Unterstützung ersucht zu haben, da von diesen keine Hilfe zu erwarten gewesen sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien jedoch flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, sofern der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen auch in Nigeria strafbare Handlungen darstellten, sei davon auszugehen, dass der nigerianische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht als schutzfähig oder schutzwillig einzustufen wären. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme seien auf die allgemeine Situation in Nigeria zurückzuführen und vermöchten ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird entgegnet, das SEM habe die Schilderungen zwar für glaubhaft erachtet, bei seiner Einschätzung der Asylbeachtlichkeit aber ausser Betracht gelassen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner mangelhaften Bildung nicht möglich gewesen sei, sich selbständig an die Sicherheitsbehörden zu wenden; ferner sei anerkannt, dass die nigerianischen Polizeibehörden korrupt seien und nur gegen Geldzahlungen tätig würden, was durch Quellen belegt werden könne. Der mittellose Beschwerdeführer habe deshalb von ihnen keine Hilfe erwarten können. Unter Hinweis auf weitere Länderberichte wird sodann vorgebracht, dass das SEM sich nicht genügend mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der nigerianischen Behörden auseinandergesetzt habe, werde doch Kinderarbeit dort nicht genügend geahndet, auch seien häusliche Gewalt und insbesondere Zwangsarbeit von Minderjährigen in der Herkunftsregion Edo weit verbreitet. Diese Delikte seien theoretisch zwar strafbar, würden in der Praxis durch die Behörden jedoch kaum verfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch Hinweise ausser Acht gelassen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Obwohl die Vor-instanz selbst während der Anhörung bemerkt habe, dass er «schon [fast] gegen [seinen] Willen aus Nigeria ausgeschafft wurde» (A46/F68), habe sie in der Folge jegliche Abklärungen in dieser Hinsicht unterlassen, obwohl verschiedene protokollierte Aussagen in Erstbefragung und Anhörung darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer ein Menschenhandelsopfer sei. Das SEM habe damit seine Verpflichtungen zur Aufklärung von Menschenhandel nicht erfüllt und den Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Überdies könne der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit inzwischen durch einen Geburtsschein belegen; der Altersabklärung durch Handknochenanalyse komme dagegen nur geringer Beweiswert zu. Auch angesichts des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 5.3 Der eingereichte Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021 nimmt Stellung zur Frage, in welchem psychischen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet. Zur Fremdanamnese wird festgehalten, dass von Seiten des Hausarztes Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie funktionelle Beschwerden ohne klinischen oder laborchemischen Befund beschrieben wurden; die Anmeldung sei auf Anraten der Rechtsvertretung erfolgt, welche aufgrund verschiedener Auffälligkeiten in den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht ausschloss, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Der Beschwerdeeingabe vom 25. September 2020 sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf wiederholt «Ohnmachtsgefühle» hatte. Im Rahmen der sozialen und biographischen Anamnese gibt der Bericht im Wesentlichen den Sachverhalt wieder, wie ihn der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021, S. 2 ff.). Die Anamnese schliesst mit der Feststellung, das gegenwärtige Hauptproblem des Beschwerdeführers sei der negative Asylentscheid, was seine Motivation, die deutsche Sprache zu erlernen, deutlich reduziere. Betreffend den psychischen Befund wird festgehalten, dass es keine Hinweise für das Vorliegen von somatischen Belastungsstörungen (körperbezogene Störungen, früher als Somatisierungsstörung bezeichnet) gebe. Abgesehen von Albträumen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als besonders belastet erscheine und geweint habe, als er die Erlebnisse in Libyen und die Misshandlungen durch die Stiefmutter geschildert habe, diagnostiziert der Bericht kein akutes psychisches Leiden (vgl. Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK H._______ vom 17. Mai 2021, Ausführungen auf S. 6 f.). Die Berichterstattung der behandelnden Psychotherapeuten schliesst mit der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei entsprechender psychotherapeutischer Begleitung und sozialer/pädagogischer Unterstützung in der Schweiz zunehmend stabilisieren könne, dies sei aber abhängig von der Klärung seines Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig müsse bei negativem Asylentscheid und drohender Ausschaffung prospektiv aufgrund der vorhandenen psychischen Vorbelastung mit einer Zustandsverschlechterung und psychischen Dekompensation gerechnet werden, wobei Selbstgefährdung nicht auszuschliessen wäre. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass die behandelnden Therapeuten angesichts der Vorlage der Geburtsurkunde von 2004 aus fachpsychiatrischer Sicht keine Zweifel haben, dass der Beschwerdeführer als etwa 12-jähriges Kind mit seiner etwa 15-jährigen leiblichen Schwester das Elternhaus verlassen habe. Die traumatischen Erlebnisse in Libyen müssten dann gemäss seinen Schilderungen ebenfalls in einem Alter von 12 bis 13 Jahren stattgefunden haben. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus den folgenden Erwägungen für zutreffend. 5.4.1 Betreffend das Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bereits in seinem Urteil E-1108/2020 vom 4. März 2020 eingehend behandelte (a.a.O. E. 6) und zum Schluss kam, aufgrund der Ergebnisse der umfassenden medizinischen Altersabklärung durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität E._______ vom 17. Januar 2020 könne nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diese Einschätzung ist weiterhin zutreffend (vgl. zur Beweiskraft von medizinischen Altersabklärungen BVGE 2018 VI/3); sie wird durch die zwischenzeitlich eingereichte Geburtsurkunde, von der zum einen völlig unklar ist, wie der Beschwerdeführer sie erhalten hat - das Original-Versandkuvert wurde beispielsweise nicht vorgelegt -, und der zum anderen angesichts der Fälschungsanfälligkeit kein hoher Beweiswert zukommen kann, nicht erschüttert. Auch die Ausführungen im Konsiliumsbericht des Folterambulatoriums SRK sind nicht geeignet, die Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers zu erschüttern, stützen sie sich doch auf die Daten aus der Geburtsurkunde ab und erachten diese Angaben ohne Weiteres für zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im November 2019 bereits volljährig war. Dies wirkt sich auch auf seine Angaben betreffend den Zeitablauf seiner Asylvorbringen aus. 5.4.2 Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen keine Asylrelevanz hätten, ist richtig. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, sofern eine Person zumindest glaubhaft machen kann, auch objektiv befürchten zu müssen, künftig von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 3 AsylG bedroht zu sein. Massgeblich für die Einschätzung des bestehenden Verfolgungsrisikos ist dabei der Zeitpunkt des Urteils. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer eine schwere Kindheit hatte und unter seiner Stiefmutter gelitten haben mag, was bedauerlich ist, vermag dieses Vorbringen keine aktuelle Asylbeachtlichkeit zu entfalten, da Asyl nicht gewährt wird als Kompensation für erlittenes Unrecht, sofern nicht auch ein zukünftiges aktuelles Verfolgungsrisiko besteht (zum Ganzen vgl. BVGE 2011/50 E. E. 3.1.2 m.w.H.). Ein solches ist aber für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er ist inzwischen ein erwachsener Mann, der im Fall der Rückkehr den Repressalien der Stiefmutter nicht länger ausgesetzt sein wird. Gleiches gilt auch für die Vorbringen rund um den gewalttätigen Lehrmeister und die bei ihm noch ausstehende Schuld in Höhe von ca. 250'000 Naira (rund Fr. 550.-). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keine Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Unzulässigkeit von Kinderarbeit und den mangelnden Willen, diese zu ahnden, sowie betreffend die Korruption der nigerianischen Polizei sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst nie behauptet, er sei zur Arbeit gezwungen worden; vielmehr hat er sein Mithelfen in der Glaserei im Sinne einer «Ausbildung» geschildert, er selbst habe den Freund gefragt, ob der Meister auch Arbeit für ihn habe (vgl. N [...]-46/13, F34). Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen betreffend die Korruption der Polizei nicht zu überzeugen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Kind oder Jugendlicher keine Hilfe erhalten würde, wenn er sich an die Behörden wenden würde. Schliesslich ist auch festzustellen, dass die Bedrohung durch den Lehrmeister, der einem Jugendlichen möglicherweise sehr bedrohlich und «gefährlich» vorgekommen sein mag, inzwischen deutlich weniger beachtlich sein dürfte. Der Beschwerdeführer ist inzwischen erwachsen, die dem Lehrmeister geschuldete Summe für die Glasscheibe stellt einen überschaubaren Betrag dar, den er inzwischen ohne Weiteres aufzubringen vermöchte, so dass auch in Hinblick auf diesen Sachverhaltsaspekt nicht vom Vorliegen einer auch objektiv drohenden aktuellen Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung ausgegangen werden kann. 5.4.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Vorbringen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. in jüngster Zeit statt vieler die Urteile des BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7.2, E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3.1). 7.5 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers, welche insbesondere im Bericht des Folterambulatoriums vom 17. Mai 2021 ausgeführt werden (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11, Beilage), stehen einer Rückkehr nach Nigeria - anders als in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Mai 2021 ausgeführt - nicht im Weg. Zum psychischen Befund bei der Exploration halten die Therapeuten fest, dieser sei unauffällig, der Beschwerdeführer mache einen «einigermassen stabilen Eindruck», er wird als «wach, bewusstseinsklar und zur Person, zur Zeit, Situation, Ort orientiert» beschrieben, Auffassungsstörungen fänden sich nicht, die Merkfähigkeit und das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien orientierend unauffällig; formale Denkstörungen seien nicht beobachtet worden, es gebe keine Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Merkmale eines Wahns, für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt zugewandt, die emotionale Schwingungsfähigkeit erscheine unauffällig, der aktuelle Affekt allenfalls leicht deprimiert aufgrund seiner aktuellen Aufenthaltssituation; die Psychomotorik sei unauffällig; es seien keine Zwänge feststellbar. Festgehalten wird, dass er geweint habe, als er darüber berichtete, wie er erfahren habe, dass seine Reise nach Libyen gehe. Aktuell gebe es - so der Arztbericht - keine Hinweise auf Suizidalität oder Suizid-Gedanken, keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung sowie für das Vorliegen von somatischen Belastungsstörungen (vgl. Bericht, Psychischer Befund bei Exploration, S. 5). Zusammenfassend geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Schilderung der Erlebnisse im Elternhaus, aber auch in Libyen stark belastet wirke; die posttraumatische Symptomatik finde sich in Form von Intrusionen (Albträumen), dem Versuch an das Vergangene nicht mehr zu denken und dies zu vergessen sowie in adjuvanten Symptomen wie Schlafstörungen und rezidivierend auftretender Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Diese Bewertung werde durch die durchgeführte testpsychologische Untersuchung gestützt. Dagegen seien keine Symptome erkennbar, welche die Diagnose einer depressiven Störung oder Angststörung wahrscheinlich machten. Aktuell lägen auch keine Symptome einer dissoziativen Störung vor. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers sich im Fall der Rückkehr verschlechtern könnte (vgl. Bericht, Zusammenfassende Bewertung, Beurteilung und Prognose, S. 6 f.). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass aus dem Arztbericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter Albträumen leidet, in denen häufig Polizeibeamte vorkämen, und er tatsächlich in der Schweiz auch oft von der Polizei angehalten werde. Angesichts des Umstandes, dass aus dem Bericht keine weitere gravierende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, er in Nigeria als Glasergehilfe gearbeitet hat und dort zumindest einen Freund hat beziehungsweise mehrere (vgl. N [...]-46/13 F7, er habe mit einem seiner Freunde telefoniert), ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch nehmen könnte, was den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls zu erleichtern vermag. 7.6 Betreffend die in der Beschwerde geäusserten Vermutungen in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel gewesen sein könnte (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 22 ff.), ist festzuhalten, dass diese Ausführungen das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Der Beschwerdeführer selbst hat dazu gegenüber der Vorinstanz keine entsprechenden Angaben gemacht, obwohl er während des gesamten Verfahrens rechtlich vertreten gewesen ist (vgl. Vollmacht, N [...]-13/1) und auch seine ihm zugewiesene Rechtsvertretung entsprechende Sachverhaltsaspekte bereits im Vorfeld mit ihm hätte ansprechen und diesen - bei Verdacht - hätte nachgehen können. Wenn nun im Rahmen der Beschwerde auf diese «Anzeichen» hingewiesen wird (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 23 - 26), so ist festzuhalten, dass diese Schlussfolgerungen hoch spekulativ sind und es sich dabei um Interpretationen handelt, die in den eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sie von der Vor-instanz protokolliert wurden, keinen Widerhall finden. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der «Freund», bei dem und dessen Mutter der Beschwerdeführer gelebt habe, allenfalls in den Menschenhandel des Beschwerdeführers verwickelt gewesen sei; der Beschwerdeführer habe auch Angst, dass er dem Freund Geld schulde (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 23, 26, 36). Diese Aussage ist jedoch nicht zutreffend, in der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer stets, dass er dem Meister das Geld schulde (vgl. N [...]-46/13 F34). Auch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nichts gesagt habe, weil er möglicherweise einen Juju-Schwur geleistet habe, lassen seine Vorbringen kaum zu. In der Anhörung deutete er lediglich an, dass der böse Lehrmeister angeblich einer Geheimgesellschaft angehören könnte (vgl. N [...]-46/13 F51 ff.). Aus Sicht des Gerichts kann der Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Das SEM hat auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - versäumt, den sich aufdrängenden Hinweisen auf Menschenhandel nachzugehen oder seinerseits von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 28, 29); solche ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nicht. Auch auf Beschwerdestufe vermögen die geltend gemachten Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen, sie finden schliesslich auch keinen Anhaltspunkt in der psychiatrischen Einschätzung im Konsiliumsbericht vom 17. Mai. 2021. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: