opencaselaw.ch

D-2834/2022

D-2834/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-13 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen- den Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Ab- schnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss An- wendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-2834/2022 Seite 4 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes- blatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Uk- raine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Uk- raine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

D-2834/2022 Seite 5 dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom

27. Mai 2022 ausführte, dass Abklärungen ergeben hätten, der Beschwer- deführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in Si- cherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit ei- ner beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder drohen könnte, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vor- lägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nigeria spre- chen würden, dass er ein junger gesunder sowie arbeitsfähiger Mann sei, welcher über einen Hochschulabschluss sowie Berufserfahrung verfüge und vor seiner Ausreise aus Nigeria für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufgekom- men sei, weshalb ihm trotz fehlendem familiären Netzwerk zugemutet wer- den könne, sich erfolgreich um eine Reintegration zu bemühen, dass ausserdem Zweifel bestehen würden, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in seinem Heimatstaat verfüge, dass des Weiteren seine diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ([…]) nicht lebensbedrohlich und auch in Nigeria behandelbar seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegte, dass die Re- gion um seine Heimatstadt B._______ von religiösen Konflikten und Ent- führungen geprägt sei, seine Eltern wegen diesen Auseinandersetzungen umgebracht worden seien, und es deshalb nicht auszuschliessen sei, dass er persönlich im Fokus dieser religiösen Gruppierungen stehen könne, dass somit Hinweise auf Asylgründe vorliegen würden, dass in Kombination mit der allgemeinen Lage, dem fehlenden sozialen Netz und seinen gesundheitlichen Problemen von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, dass diese Elemente durch das SEM ungenügend abgeklärt worden seien, indem das Interview hierfür viel zu kurz gewesen sei, weshalb die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

D-2834/2022 Seite 6 dass entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abge- klärt, sich als offensichtlich unbegründet erweist, womit auch keinerlei An- lass besteht, die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöri- ger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung von Buchstaben a und b der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer Nigeria nicht wegen einer persönlichen Verfol- gungssituation, sondern wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven res- pektive hoher Arbeitslosigkeit verlassen hat (vgl. SEM-Akte 11/5, F13), und in der Ukraine auch nicht um Schutz ersuchte, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

D-2834/2022 Seite 7 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es würden aufgrund der Er- mordung seiner Eltern Hinweise darauf bestehen, dass er persönlich in entsprechende Konflikte verwickelt war und allenfalls im besonderen Fo- kus stehe, mithin Asylgründe habe, nicht als Asylantrag gewertet werden kann und ohnehin die Behandlung eines solchen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz liegt, dass den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zwar angab, in Nigeria über kein familiäres Netzwerk zu verfügen, er jedoch mit Gelegenheitsarbeiten über die Run- den gekommen sei und zuletzt in einer Unterkunft in einer Kirche wohnte,

D-2834/2022 Seite 8 dass davon auszugehen ist, dass er über weitere finanzielle Ressourcen verfügt, zumal er für die Reisekosten sowie Studiengebühren und die Le- benshaltungskosten in Kiew aufkommen konnte, dass somit weder individuelle Gründe noch die allgemeine Lage im Hei- matstaat des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-2834/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2834/2022 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ stammend, am 11. März 2022 um die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ersuchte, dass am 31. März 2022 eine Kurzbefragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz stattfand, dass der Beschwerdeführer eine auf ihn ausgestellte sowie vom 12. Januar 2022 bis 30. Dezember 2022 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung vorlegte, seinen heimatlichen Pass und seine Identitätskarte jedoch nicht abgegeben hat (vgl. SEM-Akte 11/5, F15-18), dass er seinen Angaben zufolge am 11. Dezember 2021 in die Ukraine gereist sei und in Kiew einen Sprachkurs an einer International School absolviert habe, mit dem Hintergrund, in der Ukraine ein Masterstudium in (...) zu beantragen (vgl. SEM-Akte 11/5, F1-4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung weiter ausführte, in Nigeria über kein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, zumal seine Eltern bei religiös motivierten Anschlägen von «Banden und Terroristen» getötet worden seien und er keine weiteren Verwandten habe, dass er in Nigeria nach dem Tod seiner Mutter Gelegenheitsarbeiten verrichtet und zuletzt in einer Kirche gewohnt habe (vgl. SEM-Akte 11/5, F5-10), dass der Beschwerdeführer wegen der allgemeinen Lage und insbesondere der Aussichtslosigkeit, eine Arbeit zu finden, Nigeria für die Ukraine verlassen habe und dass er dort studieren wolle, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 27. Mai 2022 - eröffnet am 30. Mai 2022 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in seinen Heimatstaat anordnete, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Datum Poststempel: 29. Juni 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörend zu qualifizieren und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzulässig oder unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 30. Juni 2022 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass es gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen-den Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2022 ausführte, dass Abklärungen ergeben hätten, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder drohen könnte, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nigeria sprechen würden, dass er ein junger gesunder sowie arbeitsfähiger Mann sei, welcher über einen Hochschulabschluss sowie Berufserfahrung verfüge und vor seiner Ausreise aus Nigeria für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufgekommen sei, weshalb ihm trotz fehlendem familiären Netzwerk zugemutet werden könne, sich erfolgreich um eine Reintegration zu bemühen, dass ausserdem Zweifel bestehen würden, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in seinem Heimatstaat verfüge, dass des Weiteren seine diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ([...]) nicht lebensbedrohlich und auch in Nigeria behandelbar seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegte, dass die Region um seine Heimatstadt B._______ von religiösen Konflikten und Entführungen geprägt sei, seine Eltern wegen diesen Auseinandersetzungen umgebracht worden seien, und es deshalb nicht auszuschliessen sei, dass er persönlich im Fokus dieser religiösen Gruppierungen stehen könne, dass somit Hinweise auf Asylgründe vorliegen würden, dass in Kombination mit der allgemeinen Lage, dem fehlenden sozialen Netz und seinen gesundheitlichen Problemen von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, dass diese Elemente durch das SEM ungenügend abgeklärt worden seien, indem das Interview hierfür viel zu kurz gewesen sei, weshalb die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abge-klärt, sich als offensichtlich unbegründet erweist, womit auch keinerlei Anlass besteht, die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung von Buchstaben a und b der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer Nigeria nicht wegen einer persönlichen Verfolgungssituation, sondern wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven respektive hoher Arbeitslosigkeit verlassen hat (vgl. SEM-Akte 11/5, F13), und in der Ukraine auch nicht um Schutz ersuchte, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es würden aufgrund der Ermordung seiner Eltern Hinweise darauf bestehen, dass er persönlich in entsprechende Konflikte verwickelt war und allenfalls im besonderen Fokus stehe, mithin Asylgründe habe, nicht als Asylantrag gewertet werden kann und ohnehin die Behandlung eines solchen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz liegt, dass den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zwar angab, in Nigeria über kein familiäres Netzwerk zu verfügen, er jedoch mit Gelegenheitsarbeiten über die Runden gekommen sei und zuletzt in einer Unterkunft in einer Kirche wohnte, dass davon auszugehen ist, dass er über weitere finanzielle Ressourcen verfügt, zumal er für die Reisekosten sowie Studiengebühren und die Lebenshaltungskosten in Kiew aufkommen konnte, dass somit weder individuelle Gründe noch die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: