Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tengale mit nigerianischer Staatsangehörigkeit, hat Nigeria gemäss eigenen Angaben am 11. März 2021 illegal verlassen und flog zunächst nach B._______, C._______. Am
16. März 2021 habe er sich auf dem Luftweg über Zürich nach D._______, E._______ begeben und nach F._______, G._______ weiterreisen wollen. In D._______ sei er von den (…) Einwanderungsbehörden aufgegriffen und nach Zürich zurückgeschickt worden, wo er am 21. März 20(…) in die Schweiz einreiste. Tags darauf suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Nach seiner Zuweisung zum Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ fanden am 26. März 2021 eine Personalienaufnahme (PA; A10/9) und am 14. April 2021 ein Dublin-Gespräch bezüglich der Zustän- digkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuches sowie des medizinischen Sachverhalts statt (A16/3). Am 23. April 2021 führte das SEM eine Erstbefragung durch (A21/12). Am 12. Mai 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Anhörung; A29/17). Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwer- deführers dem erweiterten Verfahren zu. A.c Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt I._______ im südwest- lichen Bundesstaat I._______. Er sei gläubiger Christ. Nach seiner obliga- torischen Schulzeit in Nigeria habe er von 19(…) bis 20(…) in den J._______ gelebt. Dort habe er ein betriebswirtschaftliches Studium absol- viert und anschliessend unter falschen Personalien in J._______ weiterge- lebt und gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er eine eigene Handelsfirma in I._______ gegründet und 20(…) sei er nach Nigeria zurückgekehrt, wo er bis im Oktober 20(…) geblieben sei und gearbeitet habe. Er sei nicht ver- heiratet und habe drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er werde in seinem Heimatland gezielt von den terroristi- schen Organisationen Boko Haram und «Islamic State's West African Pro- vince» (ISWAP) verfolgt. Beide Organisationen wollten ihn töten, weil er als gläubiger Christ mit muslimischem Namen über eine westliche Ausbildung verfüge und durch seine Handelstätigkeiten westlichen Einfluss nach Nige- ria bringe. Weiter sei er Mitglied der «Civilian Joint Task Force» (CJTF) gewesen, was ihn zusätzlich in den Fokus der Boko Haram und ISWAP gerückt habe. Bei einem Angriff von Boko Haram auf das Dorf K._______
E-3118/2021 Seite 3 seien am (…) Dezember 2020 aus diesem Grund seine beiden Eltern ge- tötet worden. Weiter sei er als ethnischer Tengale Mitglied der «Tal Com- munity Development Association» (TCDA) gewesen. Anfang 2021 sei im Bundesstaat L._______ zudem der König des Tengale-Stammes verstor- ben. Im Rahmen der Regelung der Thronfolge sei es zu ethnisch motivier- ten politischen Konflikten gekommen wobei die Opposition, darunter die TCDA, verfolgt worden sei. Auch deswegen sei er in seinem Heimatland verfolgt gewesen. A.e Zudem habe er gesundheitliche Probleme wie einen hohen Blutdruck und Herzprobleme. Aufgrund des Todes seiner Eltern sei er auch psychisch angeschlagen. A.f Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer- deführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: - Eine Kopie eines mutmasslich gefälschten (…) Passes, lautend auf M._______, geb. am (…) 1956, J._______, - einen totalgefälschten (…) Führerausweis, lautend auf M._______, geb. (…) 1954, J._______, - diverse Bank- und Kreditkarten, lautend auf M._______, geb. (…) 1956, J._______, - ein Schreiben der (…) Behörde vom 17. März 2021 bezüglich der vom Be- schwerdeführer versuchten Einreise mit einem gefälschten (…) Pass, - einen nigerianischen Pass (Nr. […]), gültig bis 17. Juli 2021 - einen nigerianischen Führerausweis (Nr. […]) - zwei Auszüge aus den Geburtenregister der Tochter und des Sohnes des Beschwerdeführers - diverse Unterlagen betreffend die nigerianische Handelsfirma des Beschwer- deführers - zahlreiche Zeitungsberichte, Online-Artikel und Links zur allgemeinen politi- schen Situation und Sicherheitslage in Nigeria - einen Artikel der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 mit Bezug zur gel- tend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers - diverse Fotos der Familie des Beschwerdeführers sowie der mutmasslichen Bestattungen der Eltern des Beschwerdeführers. A.g Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin eine von ihm an sie gerichtete E-Mail vom 13./14. Mai 2021 mit Ergänzungen seiner Asylvorbringen, sowie zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten.
E-3118/2021 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 – eröffnet am 9. Juni 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer über seine aktuelle Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), der Entscheid sei zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Even- tualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen (Ziff. 4). Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und er sei vorläufig aufzunehmen (Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person sei- ner Rechtsvertreterin. Seiner Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht vom 15. Juni 2021, eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises der Mittello- sigkeit und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Sie hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung.
E-3118/2021 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 stellte die Instruktionsrichte- rin die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik. G. Am 16. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreck- ter Frist und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. H. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und vom 24. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Mit Brief vom 30. Oktober 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers. J. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Si- cherheitslage in Nigeria habe sich kürzlich insbesondere für Christen stark verschlechtert. Er wies als Beleg auf diverse Zeitungsartikel in der Beilage hin. Da sich der nigerianische Staat ethnischen und religiösen Konflikten nicht annehme, sei er weder schutzwillig noch -fähig. Wie sich erneut zeige, gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. K. Am 26. April 2024 ersuchte die (…) um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Brief vom 7. Mai 2024 teilte die Instruktionsrichterin der Asylabteilung mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 i.V.m. 5 AsylG).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 E-3118/2021 Seite 6
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzal- ternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich alle geltend gemachten Vor- fälle hinsichtlich der Verfolgung durch Boko Haram und ISWAP in den bei- den nordöstlichen Ortschaften K._______ und O._______ ereignet. Den Akten zufolge habe der Beschwerdeführer zumindest bis Oktober 2020 über eine Adresse und eine eigene Handelsfirma mit eigenen Büroräum- lichkeiten in I._______ im gut geschützten Südwesten Nigerias verfügt. Er mache somit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränk- ten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Diesen Verfolgungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer folglich durch einen Wegzug in den ihm bereits vertrauten Grossraum I._______ entziehen. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen seien somit flücht- lingsrechtlich nicht relevant. Auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitsele- mente in den Vorbringen müsse somit nicht weiter eingegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insgesamt werde dadurch weder die mutmassliche
E-3118/2021 Seite 7 Verfolgungssituation des Beschwerdeführers belegt noch die angebliche Ermordung seiner Eltern durch Boko Haram bekräftigt. Weiter sei der Wahrheitsgehalt der Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und der Mitgliedschaft bei der TCDA im Bundes- staat L._______ zweifelhaft. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer erst bei seiner zweiten Befragung geltend gemacht, obwohl er bereits bei der ersten aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Asylgründe zu sprechen. Die Erklärung, er habe chronologisch erzählen wollen und bei der ersten Befragung darauf gewartet, über diese Ereignisse berichten zu können, überzeuge nicht. Auch die mit Schreiben vom 20. Mai 2021 durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten er- gänzenden Vorbringen per E-Mail seien pauschal, oberflächlich und un- glaubhaft. Dieser angeblichen Verfolgungssituation hätte sich der Be- schwerdeführer sodann ebenfalls mittels der vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum I._______ entziehen können. Der nigeria- nische Staat nehme sich der ethnischen – und auch religiösen – Konflikte innerhalb Nigerias an und zeige sich schutzwillig sowie -fähig. Er habe diese Schutzmöglichkeiten aussagegemäss zu keiner Zeit in Anspruch ge- nommen.
E. 3.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, die Abklärungen bezüglich der von der Vorinstanz geltend gemachten innerstaatlichen Fluchtalternative seien un- genügend. Die dabei zitierten drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-5690/2019 vom 8. November 2019, D-3328/2020 vom 8. Juli 2020 und E-4816/2020 vom 11. November 2021) seien nicht mit der Situ- ation des Beschwerdeführers vergleichbar. Er sei individuell und mit Na- men aufgrund seiner Stellung und der Stellung seines Vaters gesucht wor- den. Sein Name werde sogar in einem Zeitungsbericht erwähnt. Seine bei- den Eltern seien ebenfalls gezielt gesucht und beim Angriff ermordet wor- den. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachte Verfolgung durch Si- cherheitskräfte des Gouverneurs im Bundesstaat L._______. Die Schutz- willigkeit und -fähigkeit des nigerianischen Staates sei in keiner Weise er- stellt, zumal der besagte Gouverneur, wie unter anderem auch der nigeri- anische Präsident, der ethnischen Mehrheit der Hausa-Fulani angehöre. Die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden in L._______ einzig mit dem Argument abgetan, sie sei in der Anhörung nachgeschoben worden. Da die erste Befragung ab- gebrochen worden sei, könne dies nicht gesagt werden. Er habe zudem nie eine bereits erlittene Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
E-3118/2021 Seite 8 TCDA geltend gemacht, sondern geschildert, ihm hätte eine solche bei ei- nem Verbleib in Nigeria beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr ge- droht. Streng genommen habe er noch keine Probleme mit den nigeriani- schen Behörden gehabt. Die Vorinstanz habe praktisch keine Nachfragen gestellt und weder die geltend gemachte Lage in L._______ noch die von ihm eingereichten Beweismittel oder die Zeitungsartikel in irgendeiner Weise gewürdigt. Zudem habe sie sich auch nicht zur hohen Stellung und zum muslimischen Glauben seines Vaters, des Erfolgs seiner eigenen Ge- schäfte oder seines christlichen Glaubens als Gründe für seine Bekannt- heit und Verfolgung geäussert. Schliesslich habe die Vorinstanz die Echt- heit und Relevanz des Artikels über ihn im «N._______» vom 15. April 2021 mit den pauschalen Hinweisen auf eine angebliche innerstaatliche Fluchtalternative, die leichte Fälschbarkeit und Käuflichkeit von Dokumen- ten sowie Veröffentlichungen in Afrika sowie die späte Veröffentlichung nicht geprüft. Der Artikel über ihn sei Teil einer Serie gewesen, die Fälle von Opfern der Boko Haram dokumentierten. Die Vorinstanz habe prak- tisch keinerlei eigene Abklärungen zur Lage in Nigeria, dem Bundesstaat L._______, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Verfügbarkeit oder zum Zugang zu medizinischer Versorgung vorgenommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit derart schwerwiegend, dass sie nicht auf Beschwerdestufe geheilt werden könne. Ihm drohe aus mehreren Gründen asylrelevante Verfolgung. So sei er ins- besondere in seinem Heimatstaat L._______ durch seinen Status als er- folgreicher Geschäftsmann und als Sohn seines sehr einflussreichen Va- ters bedroht, da die dort agierenden terroristischen Gruppen (Boko Haram und ISWAP) ihn aufgrund des Betriebs einer (…) und eines (…) für die «Einfuhr» westlicher (…) und des Internets verantwortlich machten. Zudem sei er Mitglied der General Assembly der TCDA in Nigeria. Die TCDA habe sich gegen die Wahl des neuen Königs des Tengale Stammes durch den Gouverneur gestellt. Die Wahl eines muslimischen Kandidaten durch den Gouverneur sei am 3. März 2021 trotz den anhaltenden Protesten erfolgt. Die Mitglieder der TCDA würden seit der Wahl verfolgt und seien alle un- tergetaucht. Er werde als hochrangiges Mitglied der TCDA von den Sicher- heitsbehörden des Gouverneurs seines Bundesstaats gesucht. Klarer- weise sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und nahm Stellung zu den Beschwerdevorbrin- gen. Sie ersuchte um einen weiteren Schriftenwechsel, sollte der Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztberichte nachreichen.
E-3118/2021 Seite 9
E. 3.4 Mit Replik vom 16. September 2021 hielt der Beschwerdeführer voll- umfänglich an den Ausführungen seiner Beschwerdeschrift fest und äus- serte sich zur Vernehmlassung.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Unter- suchungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. In seinem Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur erneuten Klärung des Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vor einer allfälligen materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu be- handeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Demgegenüber hat die asyl- suchende Person gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht (und unter dem Blickwin- kel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Per- son nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann
E-3118/2021 Seite 10 weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m. H. auf Rechtsprechung und Lehre).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe- nen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Be- gründung ihres Entscheides niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, in der angefochtenen Verfügung detailliert aufzuzeigen, dass er in einem anderen Landesteil des Heimatlands auch vor gezielter Verfol- gung geschützt sei, und dass die ihm entgegengehaltene interne Fluchtal- ternative die kumulativen Voraussetzungen dafür erfülle.
E. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist soweit beizupflichten, als die von der Vorinstanz zitierten Urteile des BVGer D-3328/2020 vom 8. Juli 2020 und E-4816/2020 vom 11. November 2021 keine Ausführungen zu einem allfäl- ligen internen Schutz enthalten und auch sonst keine Vergleichbarkeit zu seiner persönlichen Verfolgungssituation aufweisen. Jedoch ist das Urteil E-5690/2019 vom 8. November 2019 anwendbar auf die Situation des Be- schwerdeführers. Darin wurden die Unruhen nach dem Auftritt der Boko Haram ebenfalls als lokal beschränkt erachtet; sie deuteten nicht auf eine landesweite asylbeachtliche Verfolgungssituation hin. Sodann wurde erwo- gen, diesen lokal beschränkten Übergriffen könne grundsätzlich durch Wohnsitznahme in einem anderen, nicht betroffenen Gebiet wie dem Grossraum I._______ ausgewichen werden, weshalb von einer internen Schutzalternative in I._______ auszugehen sei (Urteil E-5690/2019 vom
E. 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es seien in gesundheitlicher Hin- sicht weder die genauen und aktuellen Diagnosen noch deren Behandel- barkeit in Nigeria abgeklärt worden. Die wiederholt geltend gemachten psy- chischen Probleme seien überhaupt nicht untersucht worden, weshalb auch ihre Behandelbarkeit in Nigeria nicht habe abgeklärt werden können.
E. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht aktuelle Arztberichte einzureichen hat, sofern sich die bisherigen Diagnosen von den aktuellen unterscheiden beziehungs- weise in der Zwischenzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands eingetreten sein sollte. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2021 auf einen Arztbericht vom 11. Mai 2021 und damit auf eine zu jenem Zeitpunkt aktuelle Grundlage ab. Sie hat darüber hinaus ausdrücklich um erneute Vernehmlassung ersucht, sollte der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztberichte einreichen. Der Be- schwerdeführer reichte dennoch keine weiteren Arztberichte ein. Für die im Arztbericht vom 11. Mai 2021 geltend gemachten medizinischen Vorbrin- gen sowie für allfällige psychische Beschwerden zeigte die Vorinstanz hin- sichtlich der Behandelbarkeit in Nigeria verschiedene Behandlungsoptio- nen auf. Inwiefern sie damit ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sein sollte und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht dar- zutun.
E-3118/2021 Seite 12
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die erste Befragung sei abgebrochen worden und die Vorinstanz halte ihm daher zu Unrecht vor, dass er sein Vorbringen zur Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Bundesstaates L._______ erst in der Anhörung vorgebracht habe. Dazu ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen, worin ausge- führt wird, erste Befragungen würden stets halbtags disponiert. Dies er- scheint nachvollziehbar. Auch mit Blick auf das Protokoll der Erstbefragung
– der Beschwerdeführer konnte sich eingehend und ohne Unterbrechung äussern, als er seine Asylgründe darlegte (A21 F75) – ist zu bestätigen, dass die Anhörung regulär endete und hier kein Verfahrensfehler ersicht- lich ist. Die Frage, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die in Bezug auf L._______ geltend gemachte Verfolgung sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung (vgl. E. 6.3).
E. 4.6 Schliesslich handelt es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweiskraft des eingereichten Zeitungsartikels im «N._______» vom 15. April 2021 nicht um solche formeller Natur, weshalb sie bei der materiellen Prüfung zu behandeln sind.
E. 4.7 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, fällt eine Auf- hebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen sowie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ausser Betracht. Der diesbezügliche Hauptantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-3118/2021 Seite 13 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Be- schwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Nigeria und seiner Einreise in die Schweiz nachweislich gefälschte Dokumente benutzt hat (vgl. auch A21 F71 inkl. Anmerkung bei der Rückübersetzung). Seinen Angaben bei der Erstbefragung ist weiter zu entnehmen, dass er zwischen 19(…) bis 20(…) und damit rund 30 Jahre lang unter einem anderen Namen und mit gefälschten Dokumenten in den J._______ gelebt hatte (vgl. A21 F35- F42). Diese Umstände lassen grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch erhebliche Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen. 6.2 Festzustellen ist ferner, dass die Kernvorbringen des Beschwerdefüh- rers unbelegt geblieben sind. Zahlreiche Beweismittel – wie etwa die Un- terlagen zu seiner Firma – sind ungeeignet, um seine geltend gemachte Verfolgungssituation in Nigeria zu belegen. Die angebliche Ermordung sei- ner Eltern hat der Beschwerdeführer einzig mit persönlichen Fotos ihrer Bestattungen versucht nachzuweisen. Die Fotos lassen weder Rück- schlüsse auf das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers mit den abgebildeten Personen noch auf die Art und Weise ihres Ablebens zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die angeblich hohe Stellung (als Landbesitzer und einflussreicher Landwirt; vgl. A21 F75) und die mus- limische Glaubenszugehörigkeit seines Vaters, die christliche Glaubenszu- gehörigkeit seiner Mutter und von ihm selbst sowie seine erfolgreichen Ge- schäfte («Einfuhr» westlicher […] und des Internets) und schliesslich seine westliche Ausbildung Gründe für seine Bekanntheit und Verfolgung seien. Doch auch dafür – oder etwa auch für die Zerstörung seiner Geschäfte, auch desjenigen in I._______ – fehlen jegliche Beweise. Zudem vermag er nicht glaubhaft darzulegen, dass diese genannten Elemente sich nicht nur lokal oder regional als ernsthafte Nachteile auswirken – sondern ihm einen Verbleib im Heimatland als Ganzes verunmöglichen würden. Wie die Vo- rinstanz zu Recht festhält, widerspiegeln auch viele von ihm eingereichte Zeitungen und Medienberichte lediglich die allgemeine Sicherheitslage im
E-3118/2021 Seite 14 Norden und im «Middle Belt» Nigerias, nicht aber im verhältnismässig si- cheren Süden. Auch mit den in der Eingabe vom 15. Februar 2024 auf Be- schwerdeebene erwähnten drei Zeitungsartikeln, die über ein Massaker an Christen Ende 2023 im Plateau State, nahe zum Gombe State, sowie Borno State und Kaduna State berichten, vermag er nichts anderes darzu- tun, zumal sich auch daraus keine Kollektivverfolgung von Christen in Ni- geria ergeben kann. Zudem ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Bericht über die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 keine relevante Beweiskraft entfaltet. Der Bericht beruht lediglich auf sub- jektiven Angaben des Beschwerdeführers und nennt keine weiteren Quel- len, die seine Schilderungen stützen könnten. Dass der Artikel erst vierein- halb Monate nach dem eigentlichen Vorfall veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, versucht er damit zu erklären, dass es sich beim Beitrag um eine Serie gehandelt habe. Dabei lässt er es allerdings ebenfalls bei der Behauptung bewenden. Weder reicht er weitere Artikel aus dieser Serie ein noch finden sich im Artikel selbst Hinweise auf eine serielle Abhandlung einzelner Fälle von Opfern von Boko Haram. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Bundestaates L._______ vorgebracht, da er Mit- glied bei der TCDA sei. Beweismittel in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der TCDA hat er ebenso erst verspätet eingereicht, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung verfügbar gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verlauf der ersten Anhörung noch hätte erwähnen wollen, wäre diese nur von längerer Dauer gewesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, bestärkt dieser Umstand den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Auch der Ab- lauf der ersten Anhörung lässt keinen anderen Schluss zu: Die erste Anhö- rung dauerte viereinhalb Stunden und enthielt drei Pausen (20 Minuten,
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Nigeria und seiner Einreise in die Schweiz nachweislich gefälschte Dokumente benutzt hat (vgl. auch A21 F71 inkl. Anmerkung bei der Rückübersetzung). Seinen Angaben bei der Erstbefragung ist weiter zu entnehmen, dass er zwischen 19(...) bis 20(...) und damit rund 30 Jahre lang unter einem anderen Namen und mit gefälschten Dokumenten in den J._______ gelebt hatte (vgl. A21 F35-F42). Diese Umstände lassen grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen.
E. 6.2 Festzustellen ist ferner, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers unbelegt geblieben sind. Zahlreiche Beweismittel - wie etwa die Unterlagen zu seiner Firma - sind ungeeignet, um seine geltend gemachte Verfolgungssituation in Nigeria zu belegen. Die angebliche Ermordung seiner Eltern hat der Beschwerdeführer einzig mit persönlichen Fotos ihrer Bestattungen versucht nachzuweisen. Die Fotos lassen weder Rückschlüsse auf das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers mit den abgebildeten Personen noch auf die Art und Weise ihres Ablebens zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die angeblich hohe Stellung (als Landbesitzer und einflussreicher Landwirt; vgl. A21 F75) und die muslimische Glaubenszugehörigkeit seines Vaters, die christliche Glaubenszugehörigkeit seiner Mutter und von ihm selbst sowie seine erfolgreichen Geschäfte («Einfuhr» westlicher [...] und des Internets) und schliesslich seine westliche Ausbildung Gründe für seine Bekanntheit und Verfolgung seien. Doch auch dafür - oder etwa auch für die Zerstörung seiner Geschäfte, auch desjenigen in I._______ - fehlen jegliche Beweise. Zudem vermag er nicht glaubhaft darzulegen, dass diese genannten Elemente sich nicht nur lokal oder regional als ernsthafte Nachteile auswirken - sondern ihm einen Verbleib im Heimatland als Ganzes verunmöglichen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, widerspiegeln auch viele von ihm eingereichte Zeitungen und Medienberichte lediglich die allgemeine Sicherheitslage im Norden und im «Middle Belt» Nigerias, nicht aber im verhältnismässig sicheren Süden. Auch mit den in der Eingabe vom 15. Februar 2024 auf Beschwerdeebene erwähnten drei Zeitungsartikeln, die über ein Massaker an Christen Ende 2023 im Plateau State, nahe zum Gombe State, sowie Borno State und Kaduna State berichten, vermag er nichts anderes darzutun, zumal sich auch daraus keine Kollektivverfolgung von Christen in Nigeria ergeben kann. Zudem ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Bericht über die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 keine relevante Beweiskraft entfaltet. Der Bericht beruht lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nennt keine weiteren Quellen, die seine Schilderungen stützen könnten. Dass der Artikel erst viereinhalb Monate nach dem eigentlichen Vorfall veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, versucht er damit zu erklären, dass es sich beim Beitrag um eine Serie gehandelt habe. Dabei lässt er es allerdings ebenfalls bei der Behauptung bewenden. Weder reicht er weitere Artikel aus dieser Serie ein noch finden sich im Artikel selbst Hinweise auf eine serielle Abhandlung einzelner Fälle von Opfern von Boko Haram.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Bundestaates L._______ vorgebracht, da er Mitglied bei der TCDA sei. Beweismittel in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der TCDA hat er ebenso erst verspätet eingereicht, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung verfügbar gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verlauf der ersten Anhörung noch hätte erwähnen wollen, wäre diese nur von längerer Dauer gewesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, bestärkt dieser Umstand den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Auch der Ablauf der ersten Anhörung lässt keinen anderen Schluss zu: Die erste Anhörung dauerte viereinhalb Stunden und enthielt drei Pausen (20 Minuten, 10 Minuten, 10 Minuten). Nach der zweiten Pause um 10.40 Uhr fragte der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer zunächst nach seinem Reiseweg (A21 F66-F74) und kam danach auf die Gesuchsgründe zu sprechen. Er bat den Beschwerdeführer darum, möglichst detaillierte Angaben zu machen und ausführlich zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer solle alles nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine (A21 F75). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.5), wurde der Beschwerdeführer bei seinen anschliessenden Äusserungen zu seinen Asylgründen in seinem Redefluss nicht unterbrochen. Er schloss seine Darlegungen mit dem Satz ab: «Deswegen habe ich Nigeria verlassen, um mein Leben zu retten.». Danach folgte um 11.35 Uhr die letzte Pause und anschliessend die Rückübersetzung. Der Beschwerdeführer hatte damit genug Zeit, um alle seine Fluchtgründe darzulegen. Im Übrigen blieben diese Fluchtgründe auch in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 vom Beschwerdeführer unerwähnt. Die Verfolgung durch den Gouverneur und die Sicherheitskräfte in «L._______» aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TCDA sind damit als nachgeschobene Vorbringen zu betrachten und erweisen sich demzufolge als unglaubhaft.
E. 6.4 Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe nie geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den TCDA bereits Verfolgung erlitten habe. Vielmehr habe er nur geschildert, warum ihm bei einer Rückkehr eine solche drohe beziehungsweise bei einem Verbleib in Nigeria Verfolgung gedroht hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich einerseits auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, wonach es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, soweit der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals von nigerianischen Behörden verfolgt worden sei, aufgrund von Müdigkeit fälschlicherweise verneint habe (A42 S. 5). Andererseits ist im Einklang mit der Vernehmlassung der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich in zentralen Elementen offensichtlich widersprochen hat, indem er im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2021 geltend machte, der Gouverneur habe seine Sicherheitsagenten geschickt, um alle Mitglieder der TCDA festzunehmen und ins Gefängnis zu stecken, und er habe fliehen müssen (vgl. BVGer-Akten 4 S. 2).
E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungssituationen, die alle als lokal oder regional beschränkt zu bezeichnen sind, mittels der vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum I._______ entziehen können. Diese Schutzmöglichkeiten innerhalb Nigerias hat der Beschwerdeführer aussagegemäss zu keiner Zeit in Anspruch genommen, obwohl sie für ihn offenkundig zumutbar gewesen waren (vgl. dazu oben E. 4.2). Insofern sind seine Vorbringen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2019 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf,
E-3118/2021 Seite 11 welche Voraussetzung an die interne Fluchtalternative in I._______ bei ihm nicht erfüllt sei. Aus seiner Fluchtgeschichte geht vielmehr hervor, dass sich die geltend gemachten Vorfälle hinsichtlich seiner Verfolgung durch Boko Haram und ISWAP lokal beziehungsweise regional beschränkt in den beiden nordöstlichen Ortschaften K._______ und O._______ ereignet ha- ben. Auch bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Gouverneur des Bundesstaats L._______ zeigt er nicht auf, inwiefern sie ein nationales Ausmass annehmen könnte. Allein die Zugehörigkeit des Gouverneurs zu den Hausa-Fulani vermag dies nicht zu begründen. In seinem spezifischen Fall erübrigte sich sodann eine vertiefte Abklärung der individuellen Zumut- barkeit zur Inanspruchnahme der internen Schutzalternative in I._______, da der bereits ab 20(…) und bis Oktober 2020 von L._______ aus nach I._______ gependelt war und dort eine Handelsfirma aufgebaut hatte. Da- mit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt und kam ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nach.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3118/2021 Seite 17
E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht (vgl. oben E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch oben E. 6.2).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021, E. 7.4 m.w.H.). Auch mit den von ihm ein- gereichten zahlreichen Zeitungsartikeln vermag der Beschwerdeführer nichts anderes darzutun.
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E. 8.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stammt der Beschwerdeführer aussagegemäss aus einer verhältnismässig wohlhabenden Familie ab, die über diverse Liegenschaften mit eigenen Hausbediensteten und Wächtern verfügt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Nigeria die obligatori- sche Schulzeit abgeschlossen und ein betriebswirtschaftliches Grundstu- dium in den J._______ absolviert. Seit 2013 habe er im Heimatland erfolg- reich ein eigenes (Handels-)Geschäft geführt. Dank des Erfolgs seines Ge- schäfts sei er privilegiert gewesen und habe Geld auf die Seite legen kön- nen. Zudem habe er durch den Tod seiner Eltern auch 1000 Hektaren Reis- felder sowie diverse Liegenschaften geerbt, die derzeit sein Onkel bewirt- schaften würde. Bei einer Rückkehr würden ihn dieser Onkel, aber auch seine beiden Tanten väterlicherseits unterstützen können, sollte er darauf angewiesen sein. Ferner verfügt er gemäss seinen Angaben über eine Schwester in den J._______, die als (…) arbeite. Sofern notwendig kann er auch auf ihre (finanzielle) Unterstützung zurückgreifen. Unter diesen günstigen Bedingungen kann davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, in seinem Heimatland eine neue (wirtschaft- liche) Existenz aufzubauen. Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg in den J._______ gelebt hat, ändert daran nichts, zumal er vor sei- ner Ausreise im Jahr 2021 wieder während fünf Jahren in seinem Heimat- staat gelebt hat.
E. 8.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdefüh- rers liegen Arztberichte vom 9. April 2021, 27. April 2021, 6. Mai 2021 und
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-3118/2021 Seite 20 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 11. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterlie- gens keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Minuten, 10 Minuten). Nach der zweiten Pause um 10.40 Uhr fragte der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer zunächst nach seinem Reiseweg (A21 F66-F74) und kam danach auf die Gesuchsgründe zu sprechen. Er bat den Beschwerdeführer darum, möglichst detaillierte Angaben zu ma- chen und ausführlich zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer solle alles nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine (A21 F75). Wie be- reits erwähnt (vgl. oben E. 4.5), wurde der Beschwerdeführer bei seinen anschliessenden Äusserungen zu seinen Asylgründen in seinem
E-3118/2021 Seite 15 Redefluss nicht unterbrochen. Er schloss seine Darlegungen mit dem Satz ab: «Deswegen habe ich Nigeria verlassen, um mein Leben zu retten.». Danach folgte um 11.35 Uhr die letzte Pause und anschliessend die Rück- übersetzung. Der Beschwerdeführer hatte damit genug Zeit, um alle seine Fluchtgründe darzulegen. Im Übrigen blieben diese Fluchtgründe auch in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 vom Beschwerdeführer un- erwähnt. Die Verfolgung durch den Gouverneur und die Sicherheitskräfte in «L._______» aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TCDA sind damit als nachgeschobene Vorbringen zu betrachten und erweisen sich demzufolge als unglaubhaft. 6.4 Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene, er habe nie geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Mitglied- schaft bei den TCDA bereits Verfolgung erlitten habe. Vielmehr habe er nur geschildert, warum ihm bei einer Rückkehr eine solche drohe beziehungs- weise bei einem Verbleib in Nigeria Verfolgung gedroht hätte. Um Wieder- holungen zu vermeiden, ist diesbezüglich einerseits auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, wonach es sich offensichtlich um eine Schutzbe- hauptung handelt, soweit der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals von nigerianischen Behörden verfolgt worden sei, aufgrund von Müdigkeit fälschlicherweise verneint habe (A42 S. 5). Andererseits ist im Einklang mit der Vernehmlassung der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer sich in zentralen Elementen offensichtlich widersprochen hat, indem er im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2021 geltend machte, der Gouverneur habe seine Sicherheitsagenten geschickt, um alle Mitglie- der der TCDA festzunehmen und ins Gefängnis zu stecken, und er habe fliehen müssen (vgl. BVGer-Akten 4 S. 2). 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand- halten. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer den geltend gemach- ten Verfolgungssituationen, die alle als lokal oder regional beschränkt zu bezeichnen sind, mittels der vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalterna- tive im Grossraum I._______ entziehen können. Diese Schutzmöglichkei- ten innerhalb Nigerias hat der Beschwerdeführer aussagegemäss zu kei- ner Zeit in Anspruch genommen, obwohl sie für ihn offenkundig zumutbar gewesen waren (vgl. dazu oben E. 4.2). Insofern sind seine Vorbringen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.
E-3118/2021 Seite 16 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.
E. 11 Mai 2021 wurde die Diagnose Nykturie durch Pollakisurie (häufiges Wasserlassen in kleinen Mengen) ersetzt und klinische Hinweise auf eine
E-3118/2021 Seite 19 Herzinsuffizienz festgestellt. Überweisungen durch P._______ zum Urolo- gen und Kardiologen waren ausstehend. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr. med. Q._______, Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Psychosomatische und psychosozi- ale Medizin (APPM), vom 15. Juni 2021 ein. Dieser informierte ebenfalls über die Überweisung des Beschwerdeführers zur kardiologischen Beur- teilung und wegen der urologischen Problematik und stellte damit weitere Untersuchungen zu bereits bekannten medizinischen Problemen in Aus- sicht. Der Beschwerdeführer hat allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren ärztlichen Beurteilungen oder Berichte mehr eingereicht. Zudem hat er weder bei Dr. P._______ noch bei Dr. Q._______ allfällige psychische Probleme thematisiert. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend sind, wie der Beschwerdeführer sie darzustellen versucht (vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 17. August 2021; BVGer- Akten 4 S. 2 f.). Jedenfalls handelt es sich nicht um medizinische Prob- leme, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten würde. Wie die Vorinstanz festhält, sind in der Grossstadt I._______ der Zugang zur medizinischen Grundver- sorgung sowie zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten, insbeson- dere in Bezug auf die arterielle Hypertonie mit Verdacht auf eine hyperten- sive Herzkrankheit, als gegeben zu betrachten. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf den Fachbereich der Kardiologie des I._______ University Teaching Hospital (LUTH) sowie auf private Herzkli- niken wie das First Cardiology Consultants (FCC) Healthcare. Da der Be- schwerdeführer zudem aussagegemäss in seinem Heimatland privilegiert gewesen sei und über entsprechende finanzielle Mittel und auch über ver- hältnismässig viel Eigentum verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus imstande ist, anfallende medizinische Kosten selbst tra- gen zu können. Folglich sind die physischen sowie allfällige psychischen Probleme in Nigeria vollumfänglich behandelbar. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beschwer- deführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl- bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, wes- halb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'575.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3118/2021 Seite 21
E-3118/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'575.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3118/2021 Urteil vom 9. September 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tengale mit nigerianischer Staatsangehörigkeit, hat Nigeria gemäss eigenen Angaben am 11. März 2021 illegal verlassen und flog zunächst nach B._______, C._______. Am 16. März 2021 habe er sich auf dem Luftweg über Zürich nach D._______, E._______ begeben und nach F._______, G._______ weiterreisen wollen. In D._______ sei er von den (...) Einwanderungsbehörden aufgegriffen und nach Zürich zurückgeschickt worden, wo er am 21. März 20(...) in die Schweiz einreiste. Tags darauf suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Nach seiner Zuweisung zum Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ fanden am 26. März 2021 eine Personalienaufnahme (PA; A10/9) und am 14. April 2021 ein Dublin-Gespräch bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuches sowie des medizinischen Sachverhalts statt (A16/3). Am 23. April 2021 führte das SEM eine Erstbefragung durch (A21/12). Am 12. Mai 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Anhörung; A29/17). Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. A.c Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt I._______ im südwestlichen Bundesstaat I._______. Er sei gläubiger Christ. Nach seiner obligatorischen Schulzeit in Nigeria habe er von 19(...) bis 20(...) in den J._______ gelebt. Dort habe er ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert und anschliessend unter falschen Personalien in J._______ weitergelebt und gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er eine eigene Handelsfirma in I._______ gegründet und 20(...) sei er nach Nigeria zurückgekehrt, wo er bis im Oktober 20(...) geblieben sei und gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet und habe drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er werde in seinem Heimatland gezielt von den terroristischen Organisationen Boko Haram und «Islamic State's West African Province» (ISWAP) verfolgt. Beide Organisationen wollten ihn töten, weil er als gläubiger Christ mit muslimischem Namen über eine westliche Ausbildung verfüge und durch seine Handelstätigkeiten westlichen Einfluss nach Nigeria bringe. Weiter sei er Mitglied der «Civilian Joint Task Force» (CJTF) gewesen, was ihn zusätzlich in den Fokus der Boko Haram und ISWAP gerückt habe. Bei einem Angriff von Boko Haram auf das Dorf K._______ seien am (...) Dezember 2020 aus diesem Grund seine beiden Eltern getötet worden. Weiter sei er als ethnischer Tengale Mitglied der «Tal Community Development Association» (TCDA) gewesen. Anfang 2021 sei im Bundesstaat L._______ zudem der König des Tengale-Stammes verstorben. Im Rahmen der Regelung der Thronfolge sei es zu ethnisch motivierten politischen Konflikten gekommen wobei die Opposition, darunter die TCDA, verfolgt worden sei. Auch deswegen sei er in seinem Heimatland verfolgt gewesen. A.e Zudem habe er gesundheitliche Probleme wie einen hohen Blutdruck und Herzprobleme. Aufgrund des Todes seiner Eltern sei er auch psychisch angeschlagen. A.f Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
- Eine Kopie eines mutmasslich gefälschten (...) Passes, lautend auf M._______, geb. am (...) 1956, J._______,
- einen totalgefälschten (...) Führerausweis, lautend auf M._______, geb. (...) 1954, J._______,
- diverse Bank- und Kreditkarten, lautend auf M._______, geb. (...) 1956, J._______,
- ein Schreiben der (...) Behörde vom 17. März 2021 bezüglich der vom Beschwerdeführer versuchten Einreise mit einem gefälschten (...) Pass,
- einen nigerianischen Pass (Nr. [...]), gültig bis 17. Juli 2021
- einen nigerianischen Führerausweis (Nr. [...])
- zwei Auszüge aus den Geburtenregister der Tochter und des Sohnes des Beschwerdeführers
- diverse Unterlagen betreffend die nigerianische Handelsfirma des Beschwerdeführers
- zahlreiche Zeitungsberichte, Online-Artikel und Links zur allgemeinen politischen Situation und Sicherheitslage in Nigeria
- einen Artikel der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 mit Bezug zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
- diverse Fotos der Familie des Beschwerdeführers sowie der mutmasslichen Bestattungen der Eltern des Beschwerdeführers. A.g Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin eine von ihm an sie gerichtete E-Mail vom 13./14. Mai 2021 mit Ergänzungen seiner Asylvorbringen, sowie zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 - eröffnet am 9. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer über seine aktuelle Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), der Entscheid sei zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen (Ziff. 4). Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen (Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin. Seiner Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht vom 15. Juni 2021, eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik. G. Am 16. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. H. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und vom 24. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Mit Brief vom 30. Oktober 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers. J. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Sicherheitslage in Nigeria habe sich kürzlich insbesondere für Christen stark verschlechtert. Er wies als Beleg auf diverse Zeitungsartikel in der Beilage hin. Da sich der nigerianische Staat ethnischen und religiösen Konflikten nicht annehme, sei er weder schutzwillig noch -fähig. Wie sich erneut zeige, gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. K. Am 26. April 2024 ersuchte die (...) um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Brief vom 7. Mai 2024 teilte die Instruktionsrichterin der Asylabteilung mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 i.V.m. 5 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich alle geltend gemachten Vorfälle hinsichtlich der Verfolgung durch Boko Haram und ISWAP in den beiden nordöstlichen Ortschaften K._______ und O._______ ereignet. Den Akten zufolge habe der Beschwerdeführer zumindest bis Oktober 2020 über eine Adresse und eine eigene Handelsfirma mit eigenen Büroräumlichkeiten in I._______ im gut geschützten Südwesten Nigerias verfügt. Er mache somit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Diesen Verfolgungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer folglich durch einen Wegzug in den ihm bereits vertrauten Grossraum I._______ entziehen. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen müsse somit nicht weiter eingegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insgesamt werde dadurch weder die mutmassliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers belegt noch die angebliche Ermordung seiner Eltern durch Boko Haram bekräftigt. Weiter sei der Wahrheitsgehalt der Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und der Mitgliedschaft bei der TCDA im Bundesstaat L._______ zweifelhaft. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer erst bei seiner zweiten Befragung geltend gemacht, obwohl er bereits bei der ersten aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Asylgründe zu sprechen. Die Erklärung, er habe chronologisch erzählen wollen und bei der ersten Befragung darauf gewartet, über diese Ereignisse berichten zu können, überzeuge nicht. Auch die mit Schreiben vom 20. Mai 2021 durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Vorbringen per E-Mail seien pauschal, oberflächlich und unglaubhaft. Dieser angeblichen Verfolgungssituation hätte sich der Beschwerdeführer sodann ebenfalls mittels der vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum I._______ entziehen können. Der nigerianische Staat nehme sich der ethnischen - und auch religiösen - Konflikte innerhalb Nigerias an und zeige sich schutzwillig sowie -fähig. Er habe diese Schutzmöglichkeiten aussagegemäss zu keiner Zeit in Anspruch genommen. 3.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung insbesondere entgegen, die Abklärungen bezüglich der von der Vorinstanz geltend gemachten innerstaatlichen Fluchtalternative seien ungenügend. Die dabei zitierten drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-5690/2019 vom 8. November 2019, D-3328/2020 vom 8. Juli 2020 und E-4816/2020 vom 11. November 2021) seien nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Er sei individuell und mit Namen aufgrund seiner Stellung und der Stellung seines Vaters gesucht worden. Sein Name werde sogar in einem Zeitungsbericht erwähnt. Seine beiden Eltern seien ebenfalls gezielt gesucht und beim Angriff ermordet worden. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachte Verfolgung durch Sicherheitskräfte des Gouverneurs im Bundesstaat L._______. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des nigerianischen Staates sei in keiner Weise erstellt, zumal der besagte Gouverneur, wie unter anderem auch der nigerianische Präsident, der ethnischen Mehrheit der Hausa-Fulani angehöre. Die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden in L._______ einzig mit dem Argument abgetan, sie sei in der Anhörung nachgeschoben worden. Da die erste Befragung abgebrochen worden sei, könne dies nicht gesagt werden. Er habe zudem nie eine bereits erlittene Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TCDA geltend gemacht, sondern geschildert, ihm hätte eine solche bei einem Verbleib in Nigeria beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr gedroht. Streng genommen habe er noch keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Die Vorinstanz habe praktisch keine Nachfragen gestellt und weder die geltend gemachte Lage in L._______ noch die von ihm eingereichten Beweismittel oder die Zeitungsartikel in irgendeiner Weise gewürdigt. Zudem habe sie sich auch nicht zur hohen Stellung und zum muslimischen Glauben seines Vaters, des Erfolgs seiner eigenen Geschäfte oder seines christlichen Glaubens als Gründe für seine Bekanntheit und Verfolgung geäussert. Schliesslich habe die Vorinstanz die Echtheit und Relevanz des Artikels über ihn im «N._______» vom 15. April 2021 mit den pauschalen Hinweisen auf eine angebliche innerstaatliche Fluchtalternative, die leichte Fälschbarkeit und Käuflichkeit von Dokumenten sowie Veröffentlichungen in Afrika sowie die späte Veröffentlichung nicht geprüft. Der Artikel über ihn sei Teil einer Serie gewesen, die Fälle von Opfern der Boko Haram dokumentierten. Die Vorinstanz habe praktisch keinerlei eigene Abklärungen zur Lage in Nigeria, dem Bundesstaat L._______, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Verfügbarkeit oder zum Zugang zu medizinischer Versorgung vorgenommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit derart schwerwiegend, dass sie nicht auf Beschwerdestufe geheilt werden könne. Ihm drohe aus mehreren Gründen asylrelevante Verfolgung. So sei er insbesondere in seinem Heimatstaat L._______ durch seinen Status als erfolgreicher Geschäftsmann und als Sohn seines sehr einflussreichen Vaters bedroht, da die dort agierenden terroristischen Gruppen (Boko Haram und ISWAP) ihn aufgrund des Betriebs einer (...) und eines (...) für die «Einfuhr» westlicher (...) und des Internets verantwortlich machten. Zudem sei er Mitglied der General Assembly der TCDA in Nigeria. Die TCDA habe sich gegen die Wahl des neuen Königs des Tengale Stammes durch den Gouverneur gestellt. Die Wahl eines muslimischen Kandidaten durch den Gouverneur sei am 3. März 2021 trotz den anhaltenden Protesten erfolgt. Die Mitglieder der TCDA würden seit der Wahl verfolgt und seien alle untergetaucht. Er werde als hochrangiges Mitglied der TCDA von den Sicherheitsbehörden des Gouverneurs seines Bundesstaats gesucht. Klarerweise sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und nahm Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Sie ersuchte um einen weiteren Schriftenwechsel, sollte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztberichte nachreichen. 3.4 Mit Replik vom 16. September 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Ausführungen seiner Beschwerdeschrift fest und äusserte sich zur Vernehmlassung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. In seinem Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur erneuten Klärung des Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vor einer allfälligen materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Demgegenüber hat die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m. H. auf Rechtsprechung und Lehre). 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen - zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Begründung ihres Entscheides niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, in der angefochtenen Verfügung detailliert aufzuzeigen, dass er in einem anderen Landesteil des Heimatlands auch vor gezielter Verfolgung geschützt sei, und dass die ihm entgegengehaltene interne Fluchtalternative die kumulativen Voraussetzungen dafür erfülle. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist soweit beizupflichten, als die von der Vorinstanz zitierten Urteile des BVGer D-3328/2020 vom 8. Juli 2020 und E-4816/2020 vom 11. November 2021 keine Ausführungen zu einem allfälligen internen Schutz enthalten und auch sonst keine Vergleichbarkeit zu seiner persönlichen Verfolgungssituation aufweisen. Jedoch ist das Urteil E-5690/2019 vom 8. November 2019 anwendbar auf die Situation des Beschwerdeführers. Darin wurden die Unruhen nach dem Auftritt der Boko Haram ebenfalls als lokal beschränkt erachtet; sie deuteten nicht auf eine landesweite asylbeachtliche Verfolgungssituation hin. Sodann wurde erwogen, diesen lokal beschränkten Übergriffen könne grundsätzlich durch Wohnsitznahme in einem anderen, nicht betroffenen Gebiet wie dem Grossraum I._______ ausgewichen werden, weshalb von einer internen Schutzalternative in I._______ auszugehen sei (Urteil E-5690/2019 vom 8. November 2019 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche Voraussetzung an die interne Fluchtalternative in I._______ bei ihm nicht erfüllt sei. Aus seiner Fluchtgeschichte geht vielmehr hervor, dass sich die geltend gemachten Vorfälle hinsichtlich seiner Verfolgung durch Boko Haram und ISWAP lokal beziehungsweise regional beschränkt in den beiden nordöstlichen Ortschaften K._______ und O._______ ereignet haben. Auch bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Gouverneur des Bundesstaats L._______ zeigt er nicht auf, inwiefern sie ein nationales Ausmass annehmen könnte. Allein die Zugehörigkeit des Gouverneurs zu den Hausa-Fulani vermag dies nicht zu begründen. In seinem spezifischen Fall erübrigte sich sodann eine vertiefte Abklärung der individuellen Zumutbarkeit zur Inanspruchnahme der internen Schutzalternative in I._______, da der bereits ab 20(...) und bis Oktober 2020 von L._______ aus nach I._______ gependelt war und dort eine Handelsfirma aufgebaut hatte. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt und kam ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nach. 4.4 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es seien in gesundheitlicher Hinsicht weder die genauen und aktuellen Diagnosen noch deren Behandelbarkeit in Nigeria abgeklärt worden. Die wiederholt geltend gemachten psychischen Probleme seien überhaupt nicht untersucht worden, weshalb auch ihre Behandelbarkeit in Nigeria nicht habe abgeklärt werden können. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aktuelle Arztberichte einzureichen hat, sofern sich die bisherigen Diagnosen von den aktuellen unterscheiden beziehungsweise in der Zwischenzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein sollte. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2021 auf einen Arztbericht vom 11. Mai 2021 und damit auf eine zu jenem Zeitpunkt aktuelle Grundlage ab. Sie hat darüber hinaus ausdrücklich um erneute Vernehmlassung ersucht, sollte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aktuelle Arztberichte einreichen. Der Beschwerdeführer reichte dennoch keine weiteren Arztberichte ein. Für die im Arztbericht vom 11. Mai 2021 geltend gemachten medizinischen Vorbringen sowie für allfällige psychische Beschwerden zeigte die Vorinstanz hinsichtlich der Behandelbarkeit in Nigeria verschiedene Behandlungsoptionen auf. Inwiefern sie damit ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sein sollte und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. 4.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die erste Befragung sei abgebrochen worden und die Vorinstanz halte ihm daher zu Unrecht vor, dass er sein Vorbringen zur Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Bundesstaates L._______ erst in der Anhörung vorgebracht habe. Dazu ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen, worin ausgeführt wird, erste Befragungen würden stets halbtags disponiert. Dies erscheint nachvollziehbar. Auch mit Blick auf das Protokoll der Erstbefragung - der Beschwerdeführer konnte sich eingehend und ohne Unterbrechung äussern, als er seine Asylgründe darlegte (A21 F75) - ist zu bestätigen, dass die Anhörung regulär endete und hier kein Verfahrensfehler ersichtlich ist. Die Frage, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die in Bezug auf L._______ geltend gemachte Verfolgung sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung (vgl. E. 6.3). 4.6 Schliesslich handelt es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweiskraft des eingereichten Zeitungsartikels im «N._______» vom 15. April 2021 nicht um solche formeller Natur, weshalb sie bei der materiellen Prüfung zu behandeln sind. 4.7 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen sowie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ausser Betracht. Der diesbezügliche Hauptantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Nigeria und seiner Einreise in die Schweiz nachweislich gefälschte Dokumente benutzt hat (vgl. auch A21 F71 inkl. Anmerkung bei der Rückübersetzung). Seinen Angaben bei der Erstbefragung ist weiter zu entnehmen, dass er zwischen 19(...) bis 20(...) und damit rund 30 Jahre lang unter einem anderen Namen und mit gefälschten Dokumenten in den J._______ gelebt hatte (vgl. A21 F35-F42). Diese Umstände lassen grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen. 6.2 Festzustellen ist ferner, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers unbelegt geblieben sind. Zahlreiche Beweismittel - wie etwa die Unterlagen zu seiner Firma - sind ungeeignet, um seine geltend gemachte Verfolgungssituation in Nigeria zu belegen. Die angebliche Ermordung seiner Eltern hat der Beschwerdeführer einzig mit persönlichen Fotos ihrer Bestattungen versucht nachzuweisen. Die Fotos lassen weder Rückschlüsse auf das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers mit den abgebildeten Personen noch auf die Art und Weise ihres Ablebens zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die angeblich hohe Stellung (als Landbesitzer und einflussreicher Landwirt; vgl. A21 F75) und die muslimische Glaubenszugehörigkeit seines Vaters, die christliche Glaubenszugehörigkeit seiner Mutter und von ihm selbst sowie seine erfolgreichen Geschäfte («Einfuhr» westlicher [...] und des Internets) und schliesslich seine westliche Ausbildung Gründe für seine Bekanntheit und Verfolgung seien. Doch auch dafür - oder etwa auch für die Zerstörung seiner Geschäfte, auch desjenigen in I._______ - fehlen jegliche Beweise. Zudem vermag er nicht glaubhaft darzulegen, dass diese genannten Elemente sich nicht nur lokal oder regional als ernsthafte Nachteile auswirken - sondern ihm einen Verbleib im Heimatland als Ganzes verunmöglichen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, widerspiegeln auch viele von ihm eingereichte Zeitungen und Medienberichte lediglich die allgemeine Sicherheitslage im Norden und im «Middle Belt» Nigerias, nicht aber im verhältnismässig sicheren Süden. Auch mit den in der Eingabe vom 15. Februar 2024 auf Beschwerdeebene erwähnten drei Zeitungsartikeln, die über ein Massaker an Christen Ende 2023 im Plateau State, nahe zum Gombe State, sowie Borno State und Kaduna State berichten, vermag er nichts anderes darzutun, zumal sich auch daraus keine Kollektivverfolgung von Christen in Nigeria ergeben kann. Zudem ist die Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Bericht über die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 keine relevante Beweiskraft entfaltet. Der Bericht beruht lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nennt keine weiteren Quellen, die seine Schilderungen stützen könnten. Dass der Artikel erst viereinhalb Monate nach dem eigentlichen Vorfall veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, versucht er damit zu erklären, dass es sich beim Beitrag um eine Serie gehandelt habe. Dabei lässt er es allerdings ebenfalls bei der Behauptung bewenden. Weder reicht er weitere Artikel aus dieser Serie ein noch finden sich im Artikel selbst Hinweise auf eine serielle Abhandlung einzelner Fälle von Opfern von Boko Haram. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Bundestaates L._______ vorgebracht, da er Mitglied bei der TCDA sei. Beweismittel in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der TCDA hat er ebenso erst verspätet eingereicht, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung verfügbar gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verlauf der ersten Anhörung noch hätte erwähnen wollen, wäre diese nur von längerer Dauer gewesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, bestärkt dieser Umstand den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Auch der Ablauf der ersten Anhörung lässt keinen anderen Schluss zu: Die erste Anhörung dauerte viereinhalb Stunden und enthielt drei Pausen (20 Minuten, 10 Minuten, 10 Minuten). Nach der zweiten Pause um 10.40 Uhr fragte der SEM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer zunächst nach seinem Reiseweg (A21 F66-F74) und kam danach auf die Gesuchsgründe zu sprechen. Er bat den Beschwerdeführer darum, möglichst detaillierte Angaben zu machen und ausführlich zu schildern, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer solle alles nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine (A21 F75). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.5), wurde der Beschwerdeführer bei seinen anschliessenden Äusserungen zu seinen Asylgründen in seinem Redefluss nicht unterbrochen. Er schloss seine Darlegungen mit dem Satz ab: «Deswegen habe ich Nigeria verlassen, um mein Leben zu retten.». Danach folgte um 11.35 Uhr die letzte Pause und anschliessend die Rückübersetzung. Der Beschwerdeführer hatte damit genug Zeit, um alle seine Fluchtgründe darzulegen. Im Übrigen blieben diese Fluchtgründe auch in der Zeitung «N._______» vom 15. April 2021 vom Beschwerdeführer unerwähnt. Die Verfolgung durch den Gouverneur und die Sicherheitskräfte in «L._______» aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TCDA sind damit als nachgeschobene Vorbringen zu betrachten und erweisen sich demzufolge als unglaubhaft. 6.4 Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe nie geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den TCDA bereits Verfolgung erlitten habe. Vielmehr habe er nur geschildert, warum ihm bei einer Rückkehr eine solche drohe beziehungsweise bei einem Verbleib in Nigeria Verfolgung gedroht hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich einerseits auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, wonach es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, soweit der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals von nigerianischen Behörden verfolgt worden sei, aufgrund von Müdigkeit fälschlicherweise verneint habe (A42 S. 5). Andererseits ist im Einklang mit der Vernehmlassung der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich in zentralen Elementen offensichtlich widersprochen hat, indem er im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2021 geltend machte, der Gouverneur habe seine Sicherheitsagenten geschickt, um alle Mitglieder der TCDA festzunehmen und ins Gefängnis zu stecken, und er habe fliehen müssen (vgl. BVGer-Akten 4 S. 2). 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungssituationen, die alle als lokal oder regional beschränkt zu bezeichnen sind, mittels der vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum I._______ entziehen können. Diese Schutzmöglichkeiten innerhalb Nigerias hat der Beschwerdeführer aussagegemäss zu keiner Zeit in Anspruch genommen, obwohl sie für ihn offenkundig zumutbar gewesen waren (vgl. dazu oben E. 4.2). Insofern sind seine Vorbringen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. oben E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch oben E. 6.2). 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021, E. 7.4 m.w.H.). Auch mit den von ihm eingereichten zahlreichen Zeitungsartikeln vermag der Beschwerdeführer nichts anderes darzutun. 8.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stammt der Beschwerdeführer aussagegemäss aus einer verhältnismässig wohlhabenden Familie ab, die über diverse Liegenschaften mit eigenen Hausbediensteten und Wächtern verfügt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Nigeria die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und ein betriebswirtschaftliches Grundstudium in den J._______ absolviert. Seit 2013 habe er im Heimatland erfolgreich ein eigenes (Handels-)Geschäft geführt. Dank des Erfolgs seines Geschäfts sei er privilegiert gewesen und habe Geld auf die Seite legen können. Zudem habe er durch den Tod seiner Eltern auch 1000 Hektaren Reisfelder sowie diverse Liegenschaften geerbt, die derzeit sein Onkel bewirtschaften würde. Bei einer Rückkehr würden ihn dieser Onkel, aber auch seine beiden Tanten väterlicherseits unterstützen können, sollte er darauf angewiesen sein. Ferner verfügt er gemäss seinen Angaben über eine Schwester in den J._______, die als (...) arbeite. Sofern notwendig kann er auch auf ihre (finanzielle) Unterstützung zurückgreifen. Unter diesen günstigen Bedingungen kann davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, in seinem Heimatland eine neue (wirtschaftliche) Existenz aufzubauen. Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg in den J._______ gelebt hat, ändert daran nichts, zumal er vor seiner Ausreise im Jahr 2021 wieder während fünf Jahren in seinem Heimatstaat gelebt hat. 8.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers liegen Arztberichte vom 9. April 2021, 27. April 2021, 6. Mai 2021 und 11. Mai 2021 von Dr. med. P._______ vor. Im Arztbericht vom 9. April 2021 stellte der Facharzt für Innere Medizin folgende Diagnosen: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Grad II BMI v. 37kg/mm, Klinischer Verdacht auf Lungentuberkulose (in der konventionellen Thoraxaufnahme kein Hinweis auf Lungentuberkulose), Unverträglichkeit von Medikamenten, Hyperurikämie (erhöhter Harnsäurespiegel im Blut; eigene Angaben), Nephrolithiasis (Nierenstein) rechts. Als Nebendiagnosen hielt er zudem ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom, einen Status nach operativer Behandlung einer Umbilikalhernie sowie einen Status nach Ekzem fest. Die Blutdruckwerte waren damals nicht im Zielbereich. Bei der Neubeurteilung gemäss Arztbericht vom 27. April 2021 kamen die Diagnosen Hypercholesterinämie und Insomnie hinzu. Der Blutdruck war noch immer nicht im Zielbereich. Im Arztbericht vom 6. Mai 2021 ergänzte P._______ die Diagnose um Nykturie (nächtlicher Harndrang). Aufgrund der aktuellen Therapie befand sich der Blutdruck nun im Normbereich. Im letzten vorliegenden Arztbericht vom 11. Mai 2021 wurde die Diagnose Nykturie durch Pollakisurie (häufiges Wasserlassen in kleinen Mengen) ersetzt und klinische Hinweise auf eine Herzinsuffizienz festgestellt. Überweisungen durch P._______ zum Urologen und Kardiologen waren ausstehend. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr. med. Q._______, Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Psychosomatische und psychosoziale Medizin (APPM), vom 15. Juni 2021 ein. Dieser informierte ebenfalls über die Überweisung des Beschwerdeführers zur kardiologischen Beurteilung und wegen der urologischen Problematik und stellte damit weitere Untersuchungen zu bereits bekannten medizinischen Problemen in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren ärztlichen Beurteilungen oder Berichte mehr eingereicht. Zudem hat er weder bei Dr. P._______ noch bei Dr. Q._______ allfällige psychische Probleme thematisiert. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend sind, wie der Beschwerdeführer sie darzustellen versucht (vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 17. August 2021; BVGer-Akten 4 S. 2 f.). Jedenfalls handelt es sich nicht um medizinische Probleme, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten würde. Wie die Vorinstanz festhält, sind in der Grossstadt I._______ der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf die arterielle Hypertonie mit Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit, als gegeben zu betrachten. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf den Fachbereich der Kardiologie des I._______ University Teaching Hospital (LUTH) sowie auf private Herzkliniken wie das First Cardiology Consultants (FCC) Healthcare. Da der Beschwerdeführer zudem aussagegemäss in seinem Heimatland privilegiert gewesen sei und über entsprechende finanzielle Mittel und auch über verhältnismässig viel Eigentum verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus imstande ist, anfallende medizinische Kosten selbst tragen zu können. Folglich sind die physischen sowie allfällige psychischen Probleme in Nigeria vollumfänglich behandelbar. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'575.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'575.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: