Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5690/2019 en Urteil vom 8. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Januar 2015 verliess und nach einer Reise über mehrere Länder am 23. August 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 29. August 2019 stattfand, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen vortrug, er sei ethnischer Igbo und stamme aus dem Dorf B._______ im Imo State, wo er bis zur 4. Klasse die Primarschule besucht habe (A18, Antworten 5 und 6), dass sein Vater - ein Angehöriger und Anführer der Pfingstgemeinde C._______ am 9. April 2010 den auf dem Grundstück der Familie stehenden Schrein der örtlichen Gottheit namens D._______ aus Versehen in Brand gesetzt habe, worauf er nach einer einberufenen Versammlung des Dorfältestenrats zum Tode verurteilt, auf dem Dorfplatz mit Schlagstöcken geschlagen worden und in der Folge am 17. Juni 2010 an diesen Verletzungen gestorben sei (A18, Antworten 24 und 43, 47, 48 und 67), dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Mutter und Schwester) eine Woche später erfahren hätten, dass der Dorfältestenrat auch den Tod der restlichen Familie beschlossen habe, worauf sie noch in der gleichen Nacht die Flucht aus ihrem Dorf ergriffen hätten und nach E._______ im Norden Nigerias gereist seien, wo sie zunächst bis anfangs 2015 ohne Behelligungen gelebt hätten (A18, Antworten 11, 43 und 55), das anfangs 2015 die Boko Haram in E._______ für Unruhe gesorgt und die Menschen in der Umgebung in Angst versetzt habe, wobei der Beschwerdeführer und seine Familie nicht persönlich «gejagt» worden seien (A19, Antwort 70), dass sich die Familie in E._______ nicht mehr in Sicherheit gefühlt habe, worauf sie - der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Schwester - nach Niger und anschliessend nach Algerien und nach Marokko geflohen sei, wo sie sich acht Monate respektive ein Jahr beziehungsweise zwei Jahre und vier Monate lang aufgehalten habe (A18, Antworten 11-16 und 59), dass in Algerien die Familie entführt und seine Mutter und Schwester vergewaltigt worden seien, dass seine Schwester in Algerien und seine Mutter später in Marokko gewaltsam ums Leben gekommen seien, dass der Beschwerdeführer sicher sei, dass sich diese Todesfälle und Übergriffe im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Gottheit zugetragen hätten und dieser Schrein auch für das persönliche Leiden des Beschwerdeführers verantwortlich sei (A18, Antworten 25-27, 43 und 60), dass der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt und als Erwerbstätigkeit einzig in E._______ das Essen seiner Mutter am Bahnhof verkauft und danach in Marokko vom Betteln gelebt habe (A19, Antworten 39, 40 und 58), dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vor der Gottheit fürchte und sicher wisse, dass die Fotos seiner Familie bei diesem Schrein hängen würden (A19, Antwort 60), weshalb er nach wie vor in Gefahr sei, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2019 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. dass die Rechtsvertretung am 18. Oktober 2019 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei (fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Fluchtalternative des Beschwerdeführers und seiner Familie in E._______, die von den österreichischen und britischen Behörden ausgesprochenen, partiellen Reisewarnungen bezüglich Teilgebieten Nigerias, terroristische Bedrohungslage im Norden sowie schwierige Lage im Süden von Nigeria und fehlendes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Nigeria), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (ein Eröffnungsbeleg fehlt in den Akten) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zwischen der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf im Juni 2010 und seiner Ausreise aus Nigeria anfangs 2015 bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang, dass darüber hinaus Geheimkulte respektive örtliche Glaubensgemeinschaften von Gottheiten in Nigeria verboten seien und deren Auswüchse, wie die vorgetragene Tötung des Vaters und die für dessen Familie einhergehende Gefährdungssituation, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen würden, weshalb es diesen Vorbringen an der Asylrelevanz fehle, dass auch der drohende Aufmarsch der Boko Haram in der Gegend von E._______ anfangs 2015 nicht asylrelevant sei, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) im Norden Nigerias eingesetzt worden seien, um die zwischen den Angehörigen der Christen und Muslime ausgetragenen Konflikte und Unruhen zu beenden, dass es bei diesen Massnahmen nicht um die Verfolgung bestimmter Personen wegen ihrer Religions- oder Volkszugehörigkeit, sondern um die Bemühungen der staatlichen Sicherheitskräfte um Wiederherstellung der nationalen Stabilität und der Politik des Gleichgewichts gegangen sei, dass sich zudem im Hinblick auf die Boko Haram die Sicherheitslage im Norden und Nordosten Nigerias verbessert habe und sich die Anschläge dieser Gruppe lokal beschränken würden, dass beispielsweise in Lagos keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram vorkommen würden, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2019 keine neuen Elemente oder Beweismittel vorgetragen worden seien, die zu einer anderen Einschätzung führen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 21. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihm in Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungslage detailliert und plausibel geschildert; die Vorinstanz habe nie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Zweifel gezogen, jedoch nicht weiter begründet, weshalb der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Flucht aus dem Heimatdorf und der Ausreise aus Nigeria nicht gegeben sei; das SEM habe auch die von ihm dargelegte Lage in Nigeria nicht weiter belegt und die individuellen Unzumutbarkeitsfaktoren zu wenig geprüft; die Befragung habe nur 225 Minuten gedauert und der vorinstanzliche Entscheid sei kurz ausgefallen; mit dem Umstand, dass der nigerianische Staat das Anbringen von Fotos am Schrein toleriert habe, werde widerlegt, dass der Staat gegen entsprechende Auswüchse vorgehe; schliesslich habe der Nachrichtensender «Al Jazeera» bereits am 10. Juni 2019 von einer Situation allgemeiner Gewalt in E._______ berichtet, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2019 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb dem vom Beschwerdeführer deponierten Sachverhaltsvortrag die Asylrelevanz abgesprochen werden muss, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe - der Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf (2010) und der erst fünf Jahre später und aus anderem Anlass erfolgten Ausreise aus Nigeria der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang fehlt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Heimatdorfes B._______ im Sommer 2010 bis Januar 2015 in E._______ im Norden Nigerias aufhielt, wo er sich bis anfangs Januar 2015 in Sicherheit wähnte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten Probleme im Heimatdorf im Jahr 2010 für seine mehr als vier Jahre später erfolgte Ausreise kausal waren, dass Geheimkulte, wie der vom Beschwerdeführer geschilderte D._______, in Nigeria verboten sind und allfällige von diesen ausgehende Übergriffe entsprechend seitens des nigerianischen Staates grundsätzlich strafrechtlich geahndet werden, sofern sie vom Betroffenen zur Anzeige gebracht werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Nigeria Targeting of Individuals, November 2018, S. 109 ff., S. 112), dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie gemäss eigenen Angaben keine entsprechenden Anzeigen bei den nigerianischen Behörden gemacht haben, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Vergewaltigung und Tötung seiner Mutter und Schwester in Algerien und Marokko um tragische Vorfälle handelt, deren Täterschaft indessen im Dunkeln bleibt, und dass diese Ereignisse mangels entsprechender Hinweise nicht auf ein asylrechtlich motiviertes Motiv zurückgeführt werden können, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Überzeugung, es habe sich bei diesen Übergriffe um Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Schrein der örtlichen Gottheit gehandelt, nicht geeignet ist, die deponierten Übergriffe in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund zu stellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Unruhen, die nach dem Auftritt der Boko Haram in E._______ entstanden seien, nicht auf eine landesweite asylbeachtliche Verfolgungssituation hindeuten, dass es sich bei den Anschlägen der Boko Haram im Norden Nigerias vielmehr um lokal beschränkte Übergriffe handelt, welchen grundsätzlich durch die Wohnsitznahme in einem anderen, nicht betroffenen Gebiet von Nigeria ausgewichen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Übrigen explizit vortrug, in E._______ keine persönlichen Behelligungen seitens der Boko Haram erlitten zu haben (A18, Antwort 70), dass es dem Beschwerdeführer, sollte er sich nach wie vor aufgrund der Vorfälle in seinem Heimatdorf oder in E._______ bedroht erachten, unbenommen bleibt, sich in eine andere Gegend seines Heimatlandes, beispielsweise in den Grossraum Lagos, zu begeben, weshalb er - entgegen der anderslautenden Äusserung in der Beschwerde - über eine Fluchtalternative verfügt, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Anhörung habe nur 225 Minuten gedauert (vgl. Ziffer 9), für sich alleine betrachtet nicht geeignet ist, einen Hinweis auf eine unsorgfältige oder unvollständige Befragung darzustellen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gab, keine weiteren Asylgründe zu haben (A18, Antwort 72) und er das betreffende Anhörungsprotokoll als korrekt und vollständig mit seiner Unterschrift bekräftigt hat (vgl. A18, S. 13), dass der Sachverhalt vom SEM korrekt und vollständig erstellt worden ist, dass auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches darlegt wurde, was zu einer Änderung der vorliegenden Einschätzung führen könnte, dass auch die Hinweise auf die Reisehinweise von Österreich und Grossbritannien sowie die Medienberichterstattung von Al Jazeera hieran nichts ändern, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. zuletzt etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3565/2019 vom 12. September 2019 S. 11, E-3389/2019 vom 18. Juli 2019 E. 8.4, E-1300/2019 vom 1. April 2019 S. 10), dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben über keine Verwandte in Nigeria verfügt, jedoch davon auszugehen ist, dass er - als junger und soweit aktenkundig gesunder Mann (vgl. A12; A18 Antwort 62) - bei einer Rückkehr ins Heimatland für seine Existenzsicherung selbst sorgen kann, weshalb von der Zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - nicht gezwungen ist, sich in seiner Herkunftsregion oder im Norden Nigerias niederzulassen und kein Grund gegen eine Rückkehr an einen anderen Ort in Nigeria spricht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdevorbringen - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als insgesamt aussichtlos erweisen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: