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E-3389/2019

E-3389/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (BzP). Am 18. März 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ im Bundesstaat Imo zu sein. Dort habe er elf Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in Nigeria unter anderem als Schreiner und Mechaniker gearbeitet. In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zehn Jahre vor der BzP in B._______ gelebt, anschliessend sei er fünf Jahre in C._______ und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Lagos gewesen. Im November 2015 habe er Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen. Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zunächst in B._______ gelebt, anschliessend drei Jahre in C._______, dann in Lagos, bevor er zwei Jahre vor seiner Ausreise in sein Dorf zurückgekehrt sei, um an Protesten der Indigenous People of Biafra (IPOB) teilzunehmen. Bei diesen Protesten sei er der Anführer gewesen. Einmal sei er bei einem der Proteste festgenommen worden und habe sich freikaufen müssen. Die Regierung habe sein Foto gehabt und bei einem der Proteste habe eine der Protestierenden ihn als Anführer bezeichnet. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Als er festgestellt habe, dass er von der Regierung gesucht werde, habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 - eröffnet am 13. Juni 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung, die Kopie einer Mitgliederkarte der IPOB, Ausdrucke von zwei Fotos, welche ihn an Protesten zeigen würden, sowie von weiterer Fotos, welche die Beerdigung seiner Mutter und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen würden, zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 7. Juni 2019 damit, dass der Beschwerdeführer weder seine Mitgliedschaft bei der IPOB noch seine Teilnahme an Protesten und die damit verbundenen Probleme wie beispielsweise eine Suche der Behörden nach ihm anlässlich der BzP erwähnt und dies auch nicht zu erklären vermocht habe. Seine Aussagen, insbesondere betreffend seine Aufenthaltsorte in Nigeria, respektive wann er zuletzt in seinem Heimatdorf gewesen sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Da der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die IPOB und die daraus resultierenden Probleme nicht substantiiert habe schildern können, seien seine diesbezüglichen Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Das weitere Vorbringen, wonach er, wie anlässlich der BzP vorgebracht, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen habe, erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, soweit überprüfbar zumutbar und sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene monierte der Beschwerdeführer, er habe anlässlich der BzP seine Mitgliedschaft bei der IPOB nicht erwähnen können, da die befragende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären. Seine Mutter und Schwester seien nach den Wahlen verstorben. In Nigeria würden aktuell unschuldige Personen umgebracht. Als aktives Mitglied der IPOB wäre er bei einer Rückkehr nach Nigeria in grösster Gefahr und ihm würde als Regierungsgegner der Tod drohen, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei.

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IPOB sowie die damit verbundenen Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren sind. So erwähnte er weder die Teilnahme an Protesten noch irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden an der BzP auch nur ansatzweise (vgl. EMARK 2005/7 E. 6.2.1). Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die befragende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal er explizit gefragt wurde, ob er in seiner Heimat jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, was er explizit verneinte (vgl. A8, Ziff. 7.02). Auch die Frage, ob es andere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr sprechen würden, verneinte er ausdrücklich (vgl. A8, Ziff. 7.03). Es hätte von ihm erwartet werden können, die nachträglich geltend gemachten Probleme bereits anlässlich dieser Fragen an der BzP zu erwähnen. Des Weiteren machte er auch innerhalb der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zu seinen Vorbringen. So gab er zunächst an, er sei gesucht worden, weil er Proteste organisiert habe und sei auch einmal in Haft gewesen (vgl. A27 F37). Im Verlauf der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, er habe erst nach seiner Ausreise erfahren, dass er gesucht sei (vgl. A27 F66). Die Beweiskraft der zur Bekräftigung seiner Asylvorbringen auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Mitgliederkarte der IPOB sowie die zwei Fotos in Kopie, welche ihn an Protesten zeigen würden, muss als gering eingestuft werden. Die Mitgliederkarte der IPOB liegt dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vor, stellt ein leicht erstellbares oder käufliches Dokument dar und enthält zudem keinen Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch den beiden Fotos, welche ihn an Protesten zeigen würden, lassen sich keine Hinweise auf eine Suche nach ihm wegen der Organisation von Demonstrationen entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der IPOB und den damit verbundenen Problemen halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht stand.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen zu haben, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

E. 6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er machte bereits im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen betreffend seine Familie und seinen Lebenslauf (vgl. A8, Ziff. 3.01; A27 F5ff., F15ff.), und vermochte die Widersprüche nicht schlüssig zu entkräften (vgl. A27 F68). In der Beschwerdeschrift äusserte er sich erneut widersprüchlich zum Todeszeitpunkt seiner Mutter und Schwester. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 7. Juni 2019 somit zu Recht festgehalten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation geprüft werden kann. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Fotos, welche die Beerdigung seiner Mutter und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen würden, nichts zu ändern, zumal diese keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Geschehnisse erlauben.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerde ist aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3389/2019 Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (BzP). Am 18. März 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ im Bundesstaat Imo zu sein. Dort habe er elf Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in Nigeria unter anderem als Schreiner und Mechaniker gearbeitet. In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zehn Jahre vor der BzP in B._______ gelebt, anschliessend sei er fünf Jahre in C._______ und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Lagos gewesen. Im November 2015 habe er Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen. Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zunächst in B._______ gelebt, anschliessend drei Jahre in C._______, dann in Lagos, bevor er zwei Jahre vor seiner Ausreise in sein Dorf zurückgekehrt sei, um an Protesten der Indigenous People of Biafra (IPOB) teilzunehmen. Bei diesen Protesten sei er der Anführer gewesen. Einmal sei er bei einem der Proteste festgenommen worden und habe sich freikaufen müssen. Die Regierung habe sein Foto gehabt und bei einem der Proteste habe eine der Protestierenden ihn als Anführer bezeichnet. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Als er festgestellt habe, dass er von der Regierung gesucht werde, habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 - eröffnet am 13. Juni 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung, die Kopie einer Mitgliederkarte der IPOB, Ausdrucke von zwei Fotos, welche ihn an Protesten zeigen würden, sowie von weiterer Fotos, welche die Beerdigung seiner Mutter und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen würden, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 7. Juni 2019 damit, dass der Beschwerdeführer weder seine Mitgliedschaft bei der IPOB noch seine Teilnahme an Protesten und die damit verbundenen Probleme wie beispielsweise eine Suche der Behörden nach ihm anlässlich der BzP erwähnt und dies auch nicht zu erklären vermocht habe. Seine Aussagen, insbesondere betreffend seine Aufenthaltsorte in Nigeria, respektive wann er zuletzt in seinem Heimatdorf gewesen sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Da der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die IPOB und die daraus resultierenden Probleme nicht substantiiert habe schildern können, seien seine diesbezüglichen Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Das weitere Vorbringen, wonach er, wie anlässlich der BzP vorgebracht, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen habe, erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, soweit überprüfbar zumutbar und sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene monierte der Beschwerdeführer, er habe anlässlich der BzP seine Mitgliedschaft bei der IPOB nicht erwähnen können, da die befragende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären. Seine Mutter und Schwester seien nach den Wahlen verstorben. In Nigeria würden aktuell unschuldige Personen umgebracht. Als aktives Mitglied der IPOB wäre er bei einer Rückkehr nach Nigeria in grösster Gefahr und ihm würde als Regierungsgegner der Tod drohen, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei.

6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IPOB sowie die damit verbundenen Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren sind. So erwähnte er weder die Teilnahme an Protesten noch irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden an der BzP auch nur ansatzweise (vgl. EMARK 2005/7 E. 6.2.1). Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die befragende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal er explizit gefragt wurde, ob er in seiner Heimat jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, was er explizit verneinte (vgl. A8, Ziff. 7.02). Auch die Frage, ob es andere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr sprechen würden, verneinte er ausdrücklich (vgl. A8, Ziff. 7.03). Es hätte von ihm erwartet werden können, die nachträglich geltend gemachten Probleme bereits anlässlich dieser Fragen an der BzP zu erwähnen. Des Weiteren machte er auch innerhalb der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zu seinen Vorbringen. So gab er zunächst an, er sei gesucht worden, weil er Proteste organisiert habe und sei auch einmal in Haft gewesen (vgl. A27 F37). Im Verlauf der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, er habe erst nach seiner Ausreise erfahren, dass er gesucht sei (vgl. A27 F66). Die Beweiskraft der zur Bekräftigung seiner Asylvorbringen auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Mitgliederkarte der IPOB sowie die zwei Fotos in Kopie, welche ihn an Protesten zeigen würden, muss als gering eingestuft werden. Die Mitgliederkarte der IPOB liegt dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vor, stellt ein leicht erstellbares oder käufliches Dokument dar und enthält zudem keinen Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch den beiden Fotos, welche ihn an Protesten zeigen würden, lassen sich keine Hinweise auf eine Suche nach ihm wegen der Organisation von Demonstrationen entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der IPOB und den damit verbundenen Problemen halten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht stand. 6.2 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren Zukunft verlassen zu haben, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er machte bereits im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen betreffend seine Familie und seinen Lebenslauf (vgl. A8, Ziff. 3.01; A27 F5ff., F15ff.), und vermochte die Widersprüche nicht schlüssig zu entkräften (vgl. A27 F68). In der Beschwerdeschrift äusserte er sich erneut widersprüchlich zum Todeszeitpunkt seiner Mutter und Schwester. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 7. Juni 2019 somit zu Recht festgehalten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation geprüft werden kann. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Fotos, welche die Beerdigung seiner Mutter und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen würden, nichts zu ändern, zumal diese keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Geschehnisse erlauben. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: