Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2023 und reiste über Griechenland und Schweden am
29. Mai 2023 in die Schweiz ein. Er reichte am 3. Juli 2023 sein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte er zum Beleg seiner Vorbringen die fol- genden Dokumente zu den Akten: – ärztliche Überweisung vom (…) 2023, – provisorischer und definitiver Spitalbericht ([…]) vom (…) und (…) 2023, – medizinisches Datenblatt der ORS ([…]) vom (…) 2023, – Röntgenbericht ([…]) vom (…) 2023, – Schlafbericht ([…]) vom (…) 2023.
A.b Am 17. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, er sei in B._______ im Bundesstaat C._______ ge- boren. Nach der Schulzeit sei er bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre in der (…) tätig gewesen. Seit zehn Jahren habe er sich zudem homosexuell prostituiert. Er sei verheiratet und habe (…) Kinder. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie im Haus seiner Mutter in B._______ gelebt. Am 8. Mai 2024 habe er für die Firma, bei der er angestellt gewesen sei, (…) durchgeführt. Er habe sich bei diesem Gebäude mit einem Freund, den er schon länger kenne und bereits mehrmals getroffen habe, zum Ge- schlechtsverkehr verabredet. Während des Geschlechtsverkehrs seien sie plötzlich von einer Menschenmenge umkreist und festgehalten worden. Die Leute hätten ihn geschlagen und hätten beabsichtigt, ihn anzuzünden. Es sei ihm jedoch gelungen, nackt zu fliehen. Auf der Flucht habe er Kleider gefunden. Er habe einen Kollegen kontaktiert, der ihm sein Gepäck ge- bracht und bei der Ausreise geholfen habe. Mit einem Schengen-Visum, das ihm über seine Firma für einen Urlaub mit seinen Mitarbeitenden aus- gestellt worden sei, sei er nach Europa gereist. Er habe angenommen, dass die Sache mit seiner Flucht beendet sei. Nach seiner Ausreise habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass in Nigeria nach ihm gesucht werde. Es sei
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ein Artikel, der auch online gepostet worden sei, mit seinem Foto im Um- lauf, in dem behauptet werde, er habe einen Minderjährigen vergewaltigt. Seine Familie habe daraufhin aus B._______ flüchten müssen, da Leute der Gemeinde und befreundete Politiker des Vaters seines Freundes, mit dem er sich getroffen habe, ihr Haus verwüstet hätten. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er umgebracht oder lebenslänglich ins Gefängnis ge- steckt, weil die Behörden nach ihm suchten. Sodann leide er, seit er in der Schweiz sei, an Spannungskopfschmerzen und arterieller Hypertonie (Bluthochdruck). Ferner sei am 20. Dezember 2023 im Rahmen eins Zu- fallsbefunds ein Konvexitätsmeningeom bei ihm diagnostiziert worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Fahrausweises und den erwähnten Internetartikel über ihn im Magazin «D._______» zu den Akten. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 wies das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. B.b Mit Eingabe vom 8. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine Geburtsurkunde, eine gesetzliche Alterserklä- rung, einen Auszug aus dem Heiratsregister und Fotos seiner Hochzeit ein. B.c Mit Instruktionsschreiben vom 12. Juni 2025 forderte das SEM den Be- schwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung seines Gesundheits- zustandes auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, zum Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2024 Stel- lung zu nehmen, mit dem Hinweis, der Sachverhalt gelte als erstellt, wes- halb – entgegen der Ankündigung in der Anhörung – keine ergänzende An- hörung angesetzt werde. B.d Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer den «physischen» Artikel über ihn im Magazin «D._______» sowie, neben den bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen, verschiedene Laborbe- richte und Rezepte für Medikamente beim SEM ein. B.e Am 7. Juli 2025 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 3. Juli 2025 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren, ein
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ambulanter Bericht der Klinik für Neurochirurgie des (…)spitals E._______ vom (…) 2025 sowie Aufzeichnungen zwecks Blutdruckkontrolle ein. B.f Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die ihm mit Instruktionsschreiben vom 12. Juni 2025 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Begründung, er fühle sich nicht im Stande, sich schriftlich zum Anhörungsprotokoll zu äussern, und beantrage eine weitere Anhörung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 – eröffnet am 24. Juli 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar be- ziehungsweise unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 25. August 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
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E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gesundheitlich beeinträchtig und habe seine Asylgründe aufgrund seines mentalen Zustandes und der damit einhergehenden Erinnerungslücken und Erzählschwierigkeiten nicht korrekt wiedergeben können. Das SEM hätte ihn deshalb im Rahmen einer weiteren Anhörung erneut befragen müssen. Diese Rüge geht fehl, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit er- halten hat, sich zu seinen Asylgründen zu äussern, und auch in der Lage war, detaillierte Angaben zu seinen Gesuchsgründen zu machen. Dass er wegen gesundheitlicher Probleme seine Asylgründe nicht frei hätte darle- gen können, ergibt sich aus dem Protokoll nicht und wurde auch vom an- wesenden Rechtsvertreter nicht geltend gemacht. Das SEM hat dem Be- schwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, schriftlich zum Anhö- rungsprotokoll Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich in unsubstantiierter Weise gefordert, dass er erneut angehört werde.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die be- schwerdeweise geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind und sich auch sonst aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass das SEM Verfahrensvorschriften verletzt hätte. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen fest, es bestünden verschiedene Zweifel an den Fluchtvorbrin- gen des Beschwerdeführers. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als Familienvater und mit erfolgreicher Tätigkeit in der (…) seit zehn Jah- ren, vordergründig aus finanziellen Gründen, der homosexuellen Prostitu- tion betätige. Sodann habe er die Elemente des Ereignisses, das ihn zur Ausreise bewogen habe (so insbesondere die Verabredungen mit seinem Freund, die Flucht vor dem Mob, die Zeit vor seiner Ausreise und den Über- fall auf sein Haus) trotz mehrmaligen Nachfragens pauschal und oberfläch- lich geschildert, wobei seine Antworten auch massive Wiedersprüche auf- weisen würden. Ferner seien seine Angaben zum Aufenthalt in F._______ und seine Unkenntnis bezüglich der Lebensumstände seiner Familie, trotz Kontakt mit seinen Kindern, nicht nachvollziehbar. Der ins Recht gelegte Artikel im Magazin «D._______» vermöge – angesichts der in Nigeria weit- verbreiteten Korruption im Journalismus – an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zudem werde darin über die Vergewaltigung eines Minderjährigen berichtet, womit der Artikel die Schilderungen des Be- schwerdeführers ohnehin nicht stütze. In einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung ihrer flüchtlings- rechtliche Relevanz sowie eine ergänzende Anhörung erübrigten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer im Wesentli- chen dagegen ein, es liege eine Verfolgung beziehungsweise eine begrün- dete Furcht vor künftigen asylbeachtlichen Nachteilen vor, da er in Nigeria wegen seiner homosexuellen Kontakte bereits einmal beinahe umgebracht worden sei und er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen auch eine unmenschliche und grausame Behandlung und mithin Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, zumal die Gesellschaft über seine Homosexualität Bescheid wisse.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
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Begründung – auf die vorab verwiesen werden kann – von der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Insbesondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht er- helle, weshalb der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge erfolg- reich einer Tätigkeit in der (…) nachgegangen sei, sich der homosexuellen Prostitution zugewandt habe. Sodann erscheint es konstruiert, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nackt vor dem Überfall auf ihn geflohen sei, direkt mittels eines zu Urlaubszwecken über seine Firma erworbenen Schengen-Visums nach Europa ausgereist sei. Die Zweifel an der Glaub- haftigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses werden durch die erheblichen Widersprüche im Vortrag des Beschwerdeführers erhärtet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen des SEM in der an- gefochtenen Verfügung (S. 4 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevor- bringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, in seinem Heimatland wegen seiner homosexuellen Kontakte in asylrechtlich rele- vanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich aus den Akten und nach dem zuvor Gesagten keine Anhalts- punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
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Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allge- meine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh- rers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3 m.w.H.).
E. 9.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden. An- gesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers und seines Be- ziehungsnetzes im Heimatstaat ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
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Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer machte bezüglich seines Gesundheitszustandes geltend, in Nigeria habe er keinen Zugang zu den medizinischen Behand- lungen, die er zum Überleben brauche, weshalb die Rückkehr in seinen Heimatstaat für ihn unzumutbar sei. Das SEM hielt diesbezüglich demge- genüber fest, dass der gutartige Hirntumor des Beschwerdeführers ge- mäss den vorliegenden Arztberichten zurzeit und in absehbarer Zukunft keiner medizinischen Massnahmen bedarf. Der Bluthochdruck könne zu- dem auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. Es ist dem SEM darin zuzustimmen, dass bezüglich des beim Beschwer- deführer in der Schweiz diagnostizierten Konvexitätsmeningeoms gemäss den aktenkundigen Arztberichten (vgl. den ambulanten Bericht der Klinik für Neurochirurgie des (…)spitals E._______ vom (…) 2025 und den ärzt- lichen Bericht vom (…) 2025 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren in A50) derzeit und in naher Zukunft kein medizinischer Handlungsbedarf besteht. Bei der arteriellen Hypertonie handelt es sich ebenfalls nicht um ein medizinisches Problem, aufgrund dessen der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine akut lebens- bedrohliche Situation geraten würde, zumal davon auszugehen ist, dass diese in Nigeria weiterbehandelt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E- 3118/2021 vom 9. September 2024 E. 8.4.4). Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zu Folge in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er imstande ist, anfallend medizinische Kosten weitgehend selbst zu tragen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, medizini- sche Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamen- ten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in An- spruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6392/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2023 und reiste über Griechenland und Schweden am 29. Mai 2023 in die Schweiz ein. Er reichte am 3. Juli 2023 sein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte er zum Beleg seiner Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten:
- ärztliche Überweisung vom (...) 2023,
- provisorischer und definitiver Spitalbericht ([...]) vom (...) und (...) 2023,
- medizinisches Datenblatt der ORS ([...]) vom (...) 2023,
- Röntgenbericht ([...]) vom (...) 2023,
- Schlafbericht ([...]) vom (...) 2023. A.b Am 17. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, er sei in B._______ im Bundesstaat C._______ geboren. Nach der Schulzeit sei er bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre in der (...) tätig gewesen. Seit zehn Jahren habe er sich zudem homosexuell prostituiert. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie im Haus seiner Mutter in B._______ gelebt. Am 8. Mai 2024 habe er für die Firma, bei der er angestellt gewesen sei, (...) durchgeführt. Er habe sich bei diesem Gebäude mit einem Freund, den er schon länger kenne und bereits mehrmals getroffen habe, zum Geschlechtsverkehr verabredet. Während des Geschlechtsverkehrs seien sie plötzlich von einer Menschenmenge umkreist und festgehalten worden. Die Leute hätten ihn geschlagen und hätten beabsichtigt, ihn anzuzünden. Es sei ihm jedoch gelungen, nackt zu fliehen. Auf der Flucht habe er Kleider gefunden. Er habe einen Kollegen kontaktiert, der ihm sein Gepäck gebracht und bei der Ausreise geholfen habe. Mit einem Schengen-Visum, das ihm über seine Firma für einen Urlaub mit seinen Mitarbeitenden ausgestellt worden sei, sei er nach Europa gereist. Er habe angenommen, dass die Sache mit seiner Flucht beendet sei. Nach seiner Ausreise habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass in Nigeria nach ihm gesucht werde. Es sei ein Artikel, der auch online gepostet worden sei, mit seinem Foto im Umlauf, in dem behauptet werde, er habe einen Minderjährigen vergewaltigt. Seine Familie habe daraufhin aus B._______ flüchten müssen, da Leute der Gemeinde und befreundete Politiker des Vaters seines Freundes, mit dem er sich getroffen habe, ihr Haus verwüstet hätten. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er umgebracht oder lebenslänglich ins Gefängnis gesteckt, weil die Behörden nach ihm suchten. Sodann leide er, seit er in der Schweiz sei, an Spannungskopfschmerzen und arterieller Hypertonie (Bluthochdruck). Ferner sei am 20. Dezember 2023 im Rahmen eins Zufallsbefunds ein Konvexitätsmeningeom bei ihm diagnostiziert worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Fahrausweises und den erwähnten Internetartikel über ihn im Magazin «D._______» zu den Akten. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. B.b Mit Eingabe vom 8. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine Geburtsurkunde, eine gesetzliche Alterserklärung, einen Auszug aus dem Heiratsregister und Fotos seiner Hochzeit ein. B.c Mit Instruktionsschreiben vom 12. Juni 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung seines Gesundheitszustandes auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, zum Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2024 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, der Sachverhalt gelte als erstellt, weshalb - entgegen der Ankündigung in der Anhörung - keine ergänzende Anhörung angesetzt werde. B.d Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer den «physischen» Artikel über ihn im Magazin «D._______» sowie, neben den bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen, verschiedene Laborberichte und Rezepte für Medikamente beim SEM ein. B.e Am 7. Juli 2025 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 3. Juli 2025 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren, ein ambulanter Bericht der Klinik für Neurochirurgie des (...)spitals E._______ vom (...) 2025 sowie Aufzeichnungen zwecks Blutdruckkontrolle ein. B.f Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die ihm mit Instruktionsschreiben vom 12. Juni 2025 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Begründung, er fühle sich nicht im Stande, sich schriftlich zum Anhörungsprotokoll zu äussern, und beantrage eine weitere Anhörung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 - eröffnet am 24. Juli 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 25. August 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gesundheitlich beeinträchtig und habe seine Asylgründe aufgrund seines mentalen Zustandes und der damit einhergehenden Erinnerungslücken und Erzählschwierigkeiten nicht korrekt wiedergeben können. Das SEM hätte ihn deshalb im Rahmen einer weiteren Anhörung erneut befragen müssen. Diese Rüge geht fehl, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu seinen Asylgründen zu äussern, und auch in der Lage war, detaillierte Angaben zu seinen Gesuchsgründen zu machen. Dass er wegen gesundheitlicher Probleme seine Asylgründe nicht frei hätte darlegen können, ergibt sich aus dem Protokoll nicht und wurde auch vom anwesenden Rechtsvertreter nicht geltend gemacht. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, schriftlich zum Anhörungsprotokoll Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich in unsubstantiierter Weise gefordert, dass er erneut angehört werde. 4.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die beschwerdeweise geltend gemachten formellen Rügen unbegründet sind und sich auch sonst aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass das SEM Verfahrensvorschriften verletzt hätte. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es bestünden verschiedene Zweifel an den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als Familienvater und mit erfolgreicher Tätigkeit in der (...) seit zehn Jahren, vordergründig aus finanziellen Gründen, der homosexuellen Prostitution betätige. Sodann habe er die Elemente des Ereignisses, das ihn zur Ausreise bewogen habe (so insbesondere die Verabredungen mit seinem Freund, die Flucht vor dem Mob, die Zeit vor seiner Ausreise und den Überfall auf sein Haus) trotz mehrmaligen Nachfragens pauschal und oberflächlich geschildert, wobei seine Antworten auch massive Wiedersprüche aufweisen würden. Ferner seien seine Angaben zum Aufenthalt in F._______ und seine Unkenntnis bezüglich der Lebensumstände seiner Familie, trotz Kontakt mit seinen Kindern, nicht nachvollziehbar. Der ins Recht gelegte Artikel im Magazin «D._______» vermöge - angesichts der in Nigeria weitverbreiteten Korruption im Journalismus - an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zudem werde darin über die Vergewaltigung eines Minderjährigen berichtet, womit der Artikel die Schilderungen des Beschwerdeführers ohnehin nicht stütze. In einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung ihrer flüchtlingsrechtliche Relevanz sowie eine ergänzende Anhörung erübrigten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen ein, es liege eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftigen asylbeachtlichen Nachteilen vor, da er in Nigeria wegen seiner homosexuellen Kontakte bereits einmal beinahe umgebracht worden sei und er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen auch eine unmenschliche und grausame Behandlung und mithin Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, zumal die Gesellschaft über seine Homosexualität Bescheid wisse. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung - auf die vorab verwiesen werden kann - von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Insbesondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht erhelle, weshalb der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge erfolgreich einer Tätigkeit in der (...) nachgegangen sei, sich der homosexuellen Prostitution zugewandt habe. Sodann erscheint es konstruiert, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nackt vor dem Überfall auf ihn geflohen sei, direkt mittels eines zu Urlaubszwecken über seine Firma erworbenen Schengen-Visums nach Europa ausgereist sei. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses werden durch die erheblichen Widersprüche im Vortrag des Beschwerdeführers erhärtet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, in seinem Heimatland wegen seiner homosexuellen Kontakte in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich aus den Akten und nach dem zuvor Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3 m.w.H.). 9.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers und seines Beziehungsnetzes im Heimatstaat ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer machte bezüglich seines Gesundheitszustandes geltend, in Nigeria habe er keinen Zugang zu den medizinischen Behandlungen, die er zum Überleben brauche, weshalb die Rückkehr in seinen Heimatstaat für ihn unzumutbar sei. Das SEM hielt diesbezüglich demgegenüber fest, dass der gutartige Hirntumor des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Arztberichten zurzeit und in absehbarer Zukunft keiner medizinischen Massnahmen bedarf. Der Bluthochdruck könne zudem auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. Es ist dem SEM darin zuzustimmen, dass bezüglich des beim Beschwerdeführer in der Schweiz diagnostizierten Konvexitätsmeningeoms gemäss den aktenkundigen Arztberichten (vgl. den ambulanten Bericht der Klinik für Neurochirurgie des (...)spitals E._______ vom (...) 2025 und den ärztlichen Bericht vom (...) 2025 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren in A50) derzeit und in naher Zukunft kein medizinischer Handlungsbedarf besteht. Bei der arteriellen Hypertonie handelt es sich ebenfalls nicht um ein medizinisches Problem, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten würde, zumal davon auszugehen ist, dass diese in Nigeria weiterbehandelt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3118/2021 vom 9. September 2024 E. 8.4.4). Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zu Folge in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er imstande ist, anfallend medizinische Kosten weitgehend selbst zu tragen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: