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D-5080/2020

D-5080/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verliess seinen Angaben zufolge Nigeria am 19. Oktober 2019. Er reiste am 20. Oktober 2019 legal mit einem Visum in die Schweiz ein und am 21. Oktober 2019 weiter nach B._______, wo er am 22. Oktober 2019 ein Asylgesuch einreichte. Im Rah- men des Dublin-Verfahrens stimmte die Schweiz der Überstellung des Be- schwerdeführers zu und liess ihn am 16. Januar 2020 einreisen. Gleichen- tags suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach. Am 21. Januar 2020 erhob das SEM die Perso- nalien und befragte ihn kurz zu seinen Familienverhältnissen und zum Rei- seweg (sogenannte Personalienaufnahme [PA]; vgl. act. A 12 S. 1-5). Am

3. Februar 2020 befragte das SEM ihn zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen (sogenannte Erstbefragung; vgl. act. A14 S. 1-10). Am 20. Februar 2020 hörte das SEM ihn eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung; vgl. act. A25 S. 1-17). Am 24. Februar 2020 teilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit, aufgrund der Aktenlage könne das Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden und werde daher fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Das SEM wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu (act. A26). Der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers legte das Mandat am 27. Februar 2020 nieder (act. A29). Am 31. Juli 2020 fand – nach Mandatierung der rubrizierten Rechtsvertre- tung – im erweiterten Verfahren eine ergänzende Anhörung des Beschwer- deführers statt (ergänzende Anhörung; vgl. act. A35 S. 1-18). A.b Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person und seinen Verhältnissen, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus E._______ ([…] State). Nachdem er seine die Schulzeit in E._______ City ([…]) 1988 abgeschlossen habe, sei er bis 1994 auf dem (…) gewesen. Danach habe er bis 2003 einen (…) an der University of E._______ City und bis 2016 eine Ausbildung zum (…) am Institute of (…) absolviert. 1995 bis 2005 habe er bei (…) als (…) gearbeitet. Ab 2005 sei er als (…) zu (…) gegangen und ab 2008 sei er dort (…) gewesen. Zudem sei er auch im Bereich Einkauf und Verkauf von Autos tätig gewesen. Er sei seit 2003 schon öfter in Europa gewesen. Seine Eltern seien verstorben. Er habe drei Brüder und drei Schwestern in Nigeria. Er sei verheiratet und habe vier eigene Kinder. Ein Pflegekind wohne bei ihm. Er kümmere sich zudem um die Kinder seiner Geschwister, indem er ihre Ausbildung bezahle.

D-5080/2020 Seite 3 Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mehrfach geltend, er sei nicht nach Europa gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen; Er habe hier einfach Ferien machen wollen (act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). In B._______ habe er bemerkt, dass er seinen Pass nicht mehr bei sich habe. Daraufhin habe er seine Frau angerufen, wobei diese ihm mitgeteilt habe, dass er am 19. Oktober 2019 einen Drohbrief von ei- nem «deadly court» – einer Bruderschaft beziehungsweise Kultgruppe, die sich «New Black Movement of Africa» oder «Axe Man» nenne – erhalten habe (act. A14 F41; A35 F104, F106 und F126). Er habe seine Frau gebe- ten, zur Polizei zu gehen. Bereits zwischen September 2016 und August 2019 sei er in Nigeria Opfer von drei Entführungsvorfällen gewesen. Daher sei er zur (…) Polizei gegangen und habe schliesslich in B._______ ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund seines Schweizer Visums sei die Schweiz als zuständig erklärt worden (act. A14 F46). Die Sache mit den drei Ent- führungen sei «gelöst» und er sei nicht deswegen hierhergekommen (act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). Er habe alle drei Entführungen gemel- det, doch die Polizei suche weder die Täter noch die Opfer (act. A25 F37 f.). Im Jahr 2016 – am 18. September 2016 (vgl. act. A25 F22) – sei er wäh- rend der Gouverneurswahlen auf dem Weg zurück von der Kirche entführt worden. Seine Frau sei gefahren, er sei vom Beifahrersitz gezerrt und ihm seien die Augen verbunden worden (act. A14 F46 S. 7) beziehungsweise habe ein Auto sie überholt und blockiert; vier Personen mit Schusswaffen hätten ihn aufgefordert, auszusteigen und er habe ihnen Folge leisten müs- sen (act. A25 F22). Die Entführer hätten ihn elf Tage festgehalten und für seine Freilassung sieben Millionen Naira verlangt. Seine Freunde hätten schliesslich zweieinhalb Millionen Naira auftreiben können. Er habe ver- schiedene Verletzungen von dieser Entführung davongetragen. Am Tag nach den Gouverneurswahlen, am 29. September 2016, sei er freigelas- sen worden (act. A14 F46 S. 7). Er nehme an, dass es bei dieser Entfüh- rung um Geld gegangen sei. Bei der zweiten und dritten Entführung sei es um das Politische gegangen, bei der ersten nicht (act. A25 F24). Am 16. Februar 2019, einem Samstag, sei er ein zweites Mal entführt wor- den. Seiner Ansicht nach habe eine politische Motivation beziehungsweise hätten Mitglieder der Partei All Progressives Congress (APC) dahinterge- steckt (act. A25 F30 S. 8 und F33). Die Präsidentenwahl vom 23. Februar 2019 sei bevorgestanden. Er habe sich auf dem Rückweg von einer politi- schen Veranstaltung mit jemanden auf dem Motorrad befunden. Ein Auto habe die Strasse blockiert und er habe vom Rücksitz des Motorrads ab-

D-5080/2020 Seite 4 und ins Auto umsteigen müssen. Bevor sie eine Militärkaserne passierten, bei der die Strasse immer vom Militär blockiert werde, hätten die Entführer angehalten und ihn in den Kofferraum steigen lassen wollen. Bei seinem Fluchtversuch sei er unglücklicherweise zu Boden gefallen (act. A25 F30 S. 8). Sie hätten mit Schusswaffen auf sein Knie geschlagen und sein Bein sei beinahe gebrochen beziehungsweise ausgekugelt gewesen. Die Ent- führer hätten (am Anfang) fünf Millionen Naira beziehungsweise drei Milli- onen Naira (act. A25 F30 S. 9 und F31) verlangt. Er habe nur eineinhalb Millionen Naira bezahlen können. Anlässlich dieser zweiten Entführung habe er bemerkt, dass es eine Verbindung zu seinem politischen Engage- ment gebe. Er habe als Jugendkoordinator die Möglichkeit, die Jugend für die Wahlen zu gewinnen und dafür zu werben. Er sei seit 2005 in seiner Partei gewesen und mehrere Male von anderen Parteien angeworben wor- den (act. A14 F46 S. 7). Der dritte Vorfall habe sich ereignet, nachdem er sich am 5. August 2019 für ein Interview der Schweizer Botschaft im Zusammenhang mit seinem Visumsgesuch nach F._______ begeben habe. Am Tag seiner Abwesen- heit von E._______ habe G._______, ein Präsidentschaftskandidat, einen revolutionären Protest gegen die Regierung in Nigeria organisiert. Am

6. August 2019 habe er um vier Uhr morgens plötzlich Schüsse in seinem «Compound» gehört. Die Hintertür sei aufgebrochen worden. Maskierte Personen hätten ihn ergriffen und hinausgeschleift. Einer von ihnen habe gesagt, der Beschwerdeführer höre nicht auf ihre Warnung. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Revolution in E._______ mitorganisiert zu haben, gegen die Regierung zu sein und hätten gedroht, ihn umzubringen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn geschlagen (act. A14 S. 8) beziehungsweise habe einer ihm seine Maske angezogen (act. A25 F39, A25 F43). Die Ent- führer hätten ihm vorgeworfen, er habe Jugendliche dazu mobilisiert, sich den Protesten von G._______ anzuschliessen. Er sei drei Tage in einer Halle, wo sich fünf weitere Personen befunden hätten, festgehalten wor- den. Gegen 20 Uhr hätten sie ihn schliesslich in einem Dorf in der Nähe von E._______ freigelassen (act. A14 S. 8). Sie hätten ihm beim dritten Ereignis weder Geld noch andere Gegenstände von ihm abgenommen (act. A25 F39, A35 F94 f.). Er sei jedes Mal von anderen Leuten entführt worden – der erste Entführungsfall sei ein «normaler Kidnappingfall» ge- wesen, während die letzten beiden Entführungen politisch motiviert gewe- sen seien (act. A35 F73 f.; A35 F112). Er wisse nicht, wer seine Verfolger seien (act. A35 F114 f.). Nach seiner Freilassung am 8. August 2019 bis zu seiner Abreise aus Nigeria im Oktober 2019 sei nichts mehr geschehen (act. A35 F96-F98).

D-5080/2020 Seite 5 Er habe sich 2005 der Partei «People’s Democratic Party» (PDP) ange- schlossen und seit 2015 als Jugendkoordinator der PDP die Hauptaufgabe, Jugendliche zu mobilisieren (act. A25 F4 und F6). Er habe nie für ein Amt kandidiert, habe aber Ambitionen dazu gehabt (act. A25 F8). Zudem habe er an Kampagnen mitgemacht (act. A25 F7). Von den Behörden sei er nie vorgeladen oder verhaftet worden (act. A25 F15). Dieses Jahr im September finde eine Gouverneurswahl statt. Bei einem Wechsel aus seiner Partei in eine andere befürchte er Korruptionsvorwürfe (act. A14 S. 8). Am 5. Januar 2020 habe seine Frau ihm mitgeteilt, es seien Leute in das Haus gekommen, um nach ihm zu suchen. Diese hätten zunächst seine 16-jährige Tochter angetroffen. Sie hätten zu seiner Frau gesagt, sie wüss- ten bereits, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sei und sie würden ihn finden, egal wohin er gehe. Daraufhin sei seine Frau zur Polizei gegan- gen und habe am Gericht mit der Tochter ein Affidavit unterschrieben (act. A14 S. 8, A35 F103). Seine Familie habe das Haus daraufhin verlas- sen und am 12. Juni 2020 sei darin eingebrochen worden. Die Einbrecher hätten alle seine Sachen gestohlen (act. A35 F103). Er vermute, ein Teil der Einbrecher seien von der «Neo-Black»-Bewegung gewesen (act. A35 F108). A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien sei- ner Wählerkarte (act. A15), das «National Identity Management System» (act. A16), seiner Geburtsurkunde (act. A17), Passkopien mit Seiten Visum B._______ und Visum Schweiz (2013 und 2014; act. A18), der Personali- enseite seines Passes (act. A19), eines Ernennungsschreibens der Partei PDP und seines Parteiausweises zu den Akten. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht über seine letzte Entführung sowie eine amtliche Beglaubigung nach. Bei der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2020 reichte er diverse Fotos nach, die unter anderem den Zustand seines Hauses nach einem Einbruch am 12. Juni 2020 zeigen sollten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2020 – eröffnet am 14. September 2020

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an.

D-5080/2020 Seite 6 C. C.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer – ver- treten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er liess dabei beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 4 bis 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Ziff. 2); Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In formeller Hinsicht liess er zudem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 102m Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beantragen; Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 4). Als ergänzendes Beweismittel reichte er einen Artikel der nigerianischen Zeitung «The Nigerian Observer» vom 8. August 2019 ein, worin auf S. 5 ein Artikel über die dritte Entführung des Beschwerdeführers veröffentlicht worden sei (BVGer-act. 1, Beilage 3). C.b Am 14. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 hielt die zuständige Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen; ansonsten sei ein Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- tretung werde nach Ablauf der anzusetzenden Frist entschieden. C.d Am 15. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamts, (…) ein. C.e Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

D-5080/2020 Seite 7 C.f Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und nahm ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung. C.g Mit Replik vom 3. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und reichte weitere Be- weismittel ein (Online Artikel Premium Times: Week of Jailbreaks: Over 2,000 inmates escape from three Nigerian prisons vom 25. Oktober 2020, Online Artikel NZZ: Menschenrechtsorganisationen warnen vor Ge- walteskalation bei Protesten in Nigeria – Regierung von Lagos verhängt Ausgangssperre vom 20. Oktober 2020, Online Artikel BBC News: Ni- geria's campus cults: Buccaneers, Black Axe and other feared groups vom

2. Juni 2020, Online Artikel Within Nigeria: BREAKING: Abducted Na- sarawa APC chairman found dead vom 22. November 2020 und eine ak- tualisierte Kostennote; Beilagen 6-10). C.h Mit Eingaben vom 4. und 18. Januar 2021, 2. März 2021, 7. Juni 2021,

12. Juli 2021, 29. April 2022 und 28. Juli 2022 bekräftigte der Beschwerde- führer seinen bisherigen Standpunkt und reichte diverse Beweismittel, vor allem weitere Online-Artikel, nach (BVGer-act. 11-17).

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit dem in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag implizit, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge- klärt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der pro- tokollierte Text entspreche in gewissen Punkten nicht wortwörtlich seinen Aussagen, sondern eher einer Interpretation davon durch den Übersetzer. Deswegen sei es zu Unklarheiten und möglicherweise zu einer unvollstän- digen Aufnahme seiner Aussagen gekommen. Des Weiteren habe er das Klima bei seinen Anhörungen als sehr belastend und gegen sich gerichtet empfunden. Er habe sich vom zuständigen Sachbearbeiter nicht fair und unvoreingenommen behandelt gefühlt. Den Protokollen sei zu entnehmen, dass er immer wieder unterbrochen worden sei. Der Rechtsvertreter habe einmal interveniert, da er die Fragen des Sachbearbeiters als unnötig kon- frontativ erachtet habe (act. A14 F44). Zudem habe der Rechtsvertreter anmerken lassen, dass der Beschwerdeführer oft vom Dolmetscher unter- brochen worden sei, weshalb er den Sachbearbeiter darum gebeten habe, diesen ausreden zu lassen. Der Beschwerdeführer selbst habe unter an- derem um mehr Zeit für seine Antworten gebeten (act. A25 F17, F21 ff., F46, F50, F57; A35 F77, F101, F102, F106, F130, F132). Somit sei auch den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich sei- ner Anhörungen am freien Bericht gehindert worden sei. Dies sei bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Da diese formelle Rüge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu behandeln.

E. 3.2 D-5080/2020 Seite 9

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3.1 Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Richtig- keit aller drei Protokolle. Seine Rechtsvertretung war ebenfalls bei allen drei Befragungen zugegen und bestätigte unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. act. A14 S. 10, in der der Beschwerdeführer lediglich eine Anmerkung anbrachte und der Rechtsvertreter festhalten liess, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel wie Geburtsurkunden der Kin- der und Dokumente zu seiner beruflichen Karriere angeboten habe, die der Befrager als nicht notwendig erachte; vgl. act. A25 S. 17, in der der Be- schwerdeführer zu F6, F7 und F22 anmerkte, die Aufgabe als Jugendkoor- dinator nicht im Jahr 2015, sondern im Jahr 2016 erhalten zu haben; vgl. act. A35 S. 18, in der er zu F38 anbrachte, er habe gesagt, dass am zwei- ten Tag zwei von den Entführern mit zwei weiteren Männern zurückgekom- men seien und er angenommen habe, dass diese zwei Männer Chefs ge- wesen seien; an diesem Tag hätten sie zwei Gefangene mitgenommen und er wisse nicht wohin; zu F56 ergänzte er, an diesem Tag seien zwei Männer mit ihnen gekommen; einer von diesen Leuten habe ihn zu diesen zwei Männern für die Befragung gebracht). Soweit der Beschwerdeführer mit

D-5080/2020 Seite 10 seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rügen geltend macht, die Proto- kolle enthielten «Interpretationen des Dolmetschers» und seien «möglich- erweise» unvollständig, sind sie nicht zu hören; Weder ist dies aus seinen wenigen (aber durchaus spezifischen) Anmerkungen zu den Protokollen zu entnehmen, noch hat er darin entsprechende grundsätzliche Vorbehalte angebracht. Selbst in der Beschwerde erläutert er nicht konkret, welche weiteren rechtserheblichen Elemente er hätte vorbringen wollen, wenn er nicht unterbrochen worden wäre. Von einer unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich nicht auszugehen.

E. 3.3.2 Die Protokolle enthalten vereinzelte Hinweise auf ein angespanntes Klima hervor, wobei dieses in den meisten Fällen darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer die Fragen entweder sehr weitschweifig oder trotz mehreren Rückfragen sehr allgemein, teilweise auch auswei- chend oder repetitiv beantwortete. Eine Intervention des Rechtsvertreters betraf nicht die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers (vgl. act. A14 F44) und lässt für sich allein keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreinge- nommenheit der befragenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Eine zweite Intervention durch den Rechtsvertreter erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen durch die befragende Person hinsichtlich der Unterschiede zwischen den fünf maskierten Män- nern weiterhin alle gleich und sehr allgemein beschrieb (vgl. act. A25 F40- 57). Daraus ist ersichtlich, dass die befragende Person auf verschiedene Weise versuchte, aus den Antworten des Beschwerdeführers eine konkre- tere Beschreibung der von ihm dargestellten Situation beziehungsweise seiner Entführer zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist auch die Bitte des Rechtsvertreters, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen (act. A35 F77), zu sehen: Die befragende Person versuchte die Befragung mittels Unterbrechung vom Bericht des Beschwerdeführers über die allgemeine Situation zu seinen konkreten Gesuchsgründen zu lenken. Ob die mehrfa- chen Unterbrechungen des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher, die der Rechtsvertreter ebenfalls kritisierte (vgl. act. A25 F21), darauf be- ruhten, dass dieser mehr Zeit für die Übersetzung benötigte, geht aus den Protokollen nicht hervor. Aufgrund mangelnder anderweitiger Hinweise ist dies jedoch anzunehmen – eine Unterbrechung des Beschwerdeführers in der Rolle als Dolmetschers einzig in Bezug auf den Inhalt seiner Asylvor- bringen wäre nicht angebracht gewesen und hätte vom Rechtsvertreter entsprechend deutlich als solche gerügt werden müssen. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehrmals frei berichten konnte und dabei jeweils sehr weit ausholte. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass der Dolmetscher genügend Zeit für die Übersetzung benötigte und

D-5080/2020 Seite 11 die Vorinstanz sich – durch eine gewisse Lenkung der Befragung mittels Unterbrechungen des Beschwerdeführers – auf die wesentlichen Punkte beschränken musste.

E. 3.4 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinen zweimaligen Entführungen aus politischen Gründen seien in Bezug auf den erpressten Betrag (fünf Millionen Naira bzw. drei Millionen Naira), zu den Gründen, weshalb er bei der Entführung im August 2019 wegge- bracht worden sei (er habe geweint bzw. der «Sponsor» habe dies so ge- wollt), wie viele Personen ihn aus dem Raum geholt hätten (zwei Personen bzw. eine Person) und zur Frage, ob er die fünf Entführer vom September 2019 wiedergesehen habe oder nicht, widersprüchlich. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Entführung im September 2019 zum Aussehen und Verhalten seiner fünf Entführer, seiner fünf Mitge- fangenen sowie dem Mann, der ihn verhört habe, unsubstantiiert, vage und klischeehaft. Auch zu den Entführern äussere er sich vage. Gewisse

D-5080/2020 Seite 12 wiederholte Aussagen seien zudem stereotyp. Des Weiteren sei der Be- schwerdeführer auch nicht in der Lage, zu den Ereignissen nach seiner Ausreise aus dem Heimatland nähere Angaben zu machen. Dies könne erwarten werden, auch wenn er sich im Ausland befinde. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch logisch nicht nachvoll- ziehbar. So sei nicht schlüssig, dass er an der Art und Weise, wie die Ent- führer gesprochen hätten, gemerkt habe, dass es um Politik gegangen sei. Realitätsfremd sei auch seine plötzliche Freilassung ohne Gegenleistung oder der fehlende Austausch mit seinen Mitgefangenen. Als unwahrschein- lich sei ebenfalls zu erachten, dass nach seiner Ausreise ständig Unbe- kannte beziehungsweise verschiedene Gruppierungen seine Familie be- droht oder aufgesucht hätten, ohne dass ein klarer Zusammenhang zwi- schen diesen angeblichen Problemen zu erkennen wäre. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln hielt die Vorinstanz fest, im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen käme diesen Do- kumenten kein Beweiswert zu. Die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2016, bei der Kriminelle Geld von ihm hätten erpressen wollen, hielt die Vorinstanz nicht für asylre- levant. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Oppositionspar- tei PDP tätig und Oppositionelle hätten immer wieder Übergriffe von Re- gierungsleuten oder Kriminellen zu befürchten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, der nigerianische Staat habe ihn direkt verfolgt. Allein die Behauptung, er könne wie andere Politi- ker Opfer von Übergriffen anderer Gruppierungen werden, sei für sich nicht asylrelevant. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er in ab- sehbarer Zeit aus asylrelevanten Gründen Opfer von staatlichen Übergrif- fen oder auch Übergriffen Dritter werden könnte. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zwei Mal von regierungsnahen Kriminellen ent- führt worden sei. Aus dem Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeit bei der PDP sowie den eingereichten Fotos, die ihn bei Parteiaktivitäten zeig- ten, gingen keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung hervor. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

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E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die scheinbaren Widersprüche liessen sich auflösen. Er habe bereits in der Anhörung vom 20. Februar 2020 (act. A25 F31) aus- geführt, dass die Entführer zuerst 5 Millionen Naira (act. A 12 F46, S. 7), später jedoch nur noch drei Millionen Naira (A25, F30, S. 9) verlangt hät- ten. Auf den politischen Hintergrund der Entführung habe er geschlossen, da die Entführer mit drei Millionen Naira denjenigen Betrag von ihm ver- langt hätten, von dem sie wüssten, dass er ihn erhalten hatte, um Jugend- liche zu mobilisieren (act. A25 F30 S. 9). Die Entführer wüssten somit de- tailliert Bescheid über seine politische Arbeit. Er habe bei der Entführung im August 2019 viel geweint, als er aus der Halle gebracht worden sei. Dies sei aber nicht der Grund gewesen, wes- halb er zum Gespräch herausgebracht worden sei (act. A25 F39 S. 11; act. A35 F58 f.). Zum angeblichen Widerspruch, ob ein oder zwei Personen ihn aus der Halle gebracht hätten, habe er präzisiert, eine der Personen habe ihn zum Mitkommen aufgefordert, aber es seien zwei Personen zum Eingang ge- kommen. Zur Frage, ob er die fünf Entführer vom August 2019 wiederge- sehen habe oder nicht, sei festzuhalten, dass er sie nicht im Detail habe erkennen können, da diese in der Tatnacht Masken getragen hätten, es dunkel gewesen und ihm während der Autofahrt von einer Maske die Sicht versperrt worden sei (vgl. act. A25 F44, F55 ff.; act. A35 F16, F19 ff. und F93). Es gelinge ihm somit, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche überzeugend aufzulösen. Zudem sei er in der Lage gewesen, detailliert über seine Entführungen zu berichten (vgl. u.a. act. A17 F46; act. A25 F22 f.; act. A35 F14, F30 und F39 ff.). Er habe etwa die Grösse der Ent- führer beschreiben können (zwei grösser als er und die drei anderen etwa gleich gross; act. A25 F43 ff. S. 12 f.). Sie hätten immer geredet und sich wie trainierte Militärmänner verhalten (act. A25 F40 S. 12). Er habe sie als verantwortungslos beschrieben. Sie hätten nur «faule Sprache» verwendet und während der Fahrt geraucht (act. A25 F42 S. 12). Er habe auch seine Mitgefangenen genügend substantiiert beschrieben, indem er angegeben habe, die fünf – zwei davon gross, zwei mit durchschnittlicher Grösse und einer, der sehr dick gewesen sei und eine sogenannte Jelavi, eine musli- mische Tracht, getragen habe – seien in einer Halle angekettet gewesen (act. A25 F59 S. 14, F65 S. 15; act. A35 F49 S. 7).

D-5080/2020 Seite 14 Er habe erklärt, dass er sich nicht mit seinen Mitgefangenen unterhalten habe, da er einerseits nicht gewusst habe, wer sie seien, und andererseits voll und ganz mit seiner eigenen lebensbedrohlichen Situation beschäftigt gewesen sei (act. A25 F60 ff.; act. A35 F46 ff.). Zudem hätten die Entführer mehrere Aussagen getätigt, die ihn auf eine politische Motivation der Ent- führungen hätten schliessen lassen (act. A25 F30 S. 8 f. und F39 S. 12; act. 35 F67). Dass er nichts Genaueres zum politischen Hintergrund der Entführungen sagen könne, habe er damit begründet, dass die politische Situation in Ni- geria sehr unübersichtlich sei und man nie genau wisse, gegen wen man kämpfe (act. A25 F17). Die Auftraggeber träten zudem nicht persönlich in Erscheinung. Die Polizei sei nicht in der Lage, ihn effektiv vor den Entfüh- rungen zu schützen, selbst wenn sie wüssten, welche Personen hinter dem Drohbrief steckten (act. A25 F27; act. A35 F127). Zu den Geschehnissen nach den Entführungen sei er in keiner der Anhö- rungen genauer befragt worden; dennoch seien seine diesbezüglichen Aussagen als ausreichend detailliert zu bezeichnen (act. A35 F103 ff.). Der Drohbrief – der eigentliche Grund für seinen Asylantrag – sei abgetan worden, da er gemäss Vorinstanz leicht zu fälschen sei. Dieser wäre aber genauer zu prüfen gewesen. Ebenfalls seien die weiteren asylrelevanten Vorfälle nach seiner Ausreise zu wenig berücksichtigt worden. Am 5. Ja- nuar 2020 hätten drei Personen in seinem Haus nach ihm gesucht (act. A14 F47). Am 12. Juni 2020 sei in sein Haus eingebrochen worden, was anhand von Fotos belegt worden sei (act. A35 F103). Zusammenfas- send sei festzuhalten, dass er seine Aussagen in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise dargelegt habe. Aufgrund seines politischen Engagements als Mitglied der PDP, der gröss- ten Oppositionspartei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut asylrelevante Nachteile. Der Drohbrief stamme von der Organisation «Neo Black Movement». Deren Mitglieder würden von politischen Parteien als «Schläger» rekrutiert, um die «Drecksarbeit» für diese zu erledigen. In Ni- geria gebe es regelmässige Tötungen von hohen, politisch einflussreichen Leuten durch diese Organisationen (vgl. act. A25 F17; act. A35 F106 ff.; BVGer-act. 1 Beilage 4). Er habe seine Furcht, in Nigeria asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, glaubhaft geschildert. Des Weiteren seien Vorverfolgungen ein Indiz für künftige Verfolgungen. Aus diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

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E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 ergänzte die Vorinstanz, dem Befrager, der ebenfalls englisch spreche, sei nicht aufgefallen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht wörtlich aufgenommen worden wären. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb von einer korrekten Aufnahme auszugehen sei. Er habe ausführlich Gelegenheit erhalten, um seine Erlebnisse zu schildern und er habe diese auch genutzt. Die zahlreichen Unterbrüche habe er sich selbst zuzuschreiben, weil er die Fragen stets ausweichend beantwortet, bereits Geschildertes wiederholt oder über die allgemeine Lage berichtet habe. Es sei Pflicht des Befragers, den Beschwerdeführer in solchen Situationen zu unterbrechen, zumal zahlreiche Elemente zur Erstellung des Sachverhal- tes abgeklärt werden müssten und es zur Mitwirkungspflicht des Beschwer- deführers gehöre, die konkret gestellten Fragen zu beantworten. Die Vo- rinstanz bleibe dabei, dass die zweite und insbesondere dritte Entführung nicht glaubhaft geschildert worden seien. Zu betonen sei nochmals, dass seine Aussagen zu den Urhebern der Entführungen und Bedrohungen vage und unsubstantiiert seien.

E. 5.4 In seiner Replik vom 3. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Kritik an der Durchführung der Anhörungen (Übersetzung, Unterbre- chungen) fest. Zudem hielt er nochmals fest, dass nicht die Entführungen, sondern die Bedrohung durch die Organisation «Neo Black Movement» das Hauptproblem darstelle, worauf das SEM nicht näher eingegangen sei. Die Beweismittel seien nicht näher geprüft worden und es sei erneut auf die Situation in Nigeria hinzuweisen.

E. 5.5 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (Kopie des Drohbriefes der Organisation Neo-Black Mo- vement of Africa, Online-Artikel von Vanguard: Gumen abduct Edo HoS, kill driver, vom 20. Dezember 2020, Online-Artikel von Premium Times: Many crime suspects escape from police custody in E._______, vom 3. Januar 2021; BVGer-act. 11 Beilagen 11-13). Unter anderem sei ein weite- rer Drohbrief der Organisation Neo-Black Movement of Africa – datiert auf den 21. Oktober 2020 – gewesen, der sich seit Anfang November 2020 im Briefkasten seiner Postadresse befunden und den sein jüngerer Bruder erst am 28. Dezember 2020 seiner Ehefrau ausgehändigt habe. Mit Ein- gabe vom 18. Januar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht das Original des Drohbriefs samt Versandcouvert (BVGer-act. 12 Beilagen 14 und 15).

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E. 5.6 Mit Eingabe vom 2. März 2021 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine weitere Verschlechterung der Situa- tion im (…) State und in Nigeria im Allgemeinen sowie unter anderem über die Tötung eines Geschäftsmannes und Politikers, H._______, der ein gu- ter Freund gewesen sei (BVGer-act. 13 Beilagen 16-18). Es bestehe auf- grund seiner Position als Politiker und Geschäftsmann auch für ihn ernst- hafte Gefahr, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 5.7 Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer mittels des Online-Artikels « Amnesty International»: «Nigeria Authorities not doing enough to protect lives», vom 28. Mai 2021, auf eine weitere Verschlech- terung der Situation im (…) State und in Nigeria im Allgemeinen hin, sowie auf die Tötung des «Youth Leaders» der PDP, I._______, im Imo State, das sich ganz in der Nähe des (…) State befinde (BVGer-act. 14 Beilagen 19- 21). Die nigerianische Regierung sei bei einer allfälligen Rückkehr weder fähig noch willig, ihn zu schützen.

E. 5.8 Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer zur Aktu- alisierung des Sachverhalts zwei weitere Pressartikel zur Lage seiner Hei- matregion nach (BVGer-act. 15).

E. 5.9 Mit Eingabe vom 29. April 2022 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Pressartikel zu Opfern, die eine vergleichbare Position wie er innehielten (BVGer-act. 16).

E. 5.10 Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 legte der Beschwerdeführer erneut mehrere Artikel ins Recht, die zeigen sollen, dass Personen mit vergleich- baren Positionen wie er in Nigeria entführt oder ermordet worden seien (BVGer-act. 17).

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist

D-5080/2020 Seite 17 gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnis- sen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be- züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Urteil des BVGer D-1069/2020 vom 1. Mai 2020 E. 6.1).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar beschreibt, er sei im Heimatland Opfer von drei Entführungen gewe- sen – wovon die zwei letzteren darüber hinaus politisch motiviert gewesen seien. Der Beschwerdeführer bringt allerdings mehrfach an, keine seiner Entführungen sei ausschlaggebend für seine Ausreise aus Nigeria gewe- sen, er habe lediglich Ferien in Europa machen wollen (vgl. act. A14 F34, F46 S. 6) und die Geschehnisse seien «gelöst» (vgl. act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). Erst der Drohbrief (und der Verlust seines Reisepasses) bewogen ihn gemäss seinen diesbezüglich übereinstimmenden Schilde- rungen dazu, ein Asylgesuch in B._______ beziehungsweise zuständig- keitshalber in der Schweiz zu stellen. Bei der ersten Entführung ging es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rein darum, Geld von ihm zu erpressen und nicht um das Politische (vgl. act. A25 F24 S. 7). Zudem erfolgte die Entführung durch Drittpersonen und nicht durch den nigeriani- schen Staat. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich eine Entführung zwecks Erpressung von Geld wiederholen könnte. Dieses Vorbringen ist daher von vornherein nicht asylrelevant und eine Prüfung der Glaubhaf- tigkeit erübrigt sich in Bezug auf diesen Vorfall. Zwar könnten die beiden späteren Entführungen im Heimatland rückblickend beziehungsweise nachträglich sowie in Zusammenschau mit dem eingereichten Drohbrief in einem anderen Licht erscheinen, was nachfolgend zu überprüfen ist. Doch insofern rechtfertigt es sich, den Schwerpunkt der Würdigung der Asyl- gründe des Beschwerdeführers nicht nur auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorflucht- und Ausreisegründe als solche, sondern insbesondere auch auf allfällige Gründe zu legen, die den Beschwerdeführer von einer Rückreise in sein Heimatland abhalten.

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E. 6.3 Unter dieser erweiterten Optik (vgl. oben E. 6.2) sind zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zwei späteren Entführungen bezie- hungsweise die von der Vorinstanz festgehaltenen Unglaubhaftigkeitsele- mente dazu zu betrachten.

E. 6.4.1 Zur Frage, ob die Entführer bei der zweiten Entführung im Februar 2019 zunächst fünf (act. A14 S. 7) oder drei Millionen Naira (act. A25 F30 S. 9) verlangten, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Nach- frage erklärte, am Anfang hätten sie fünf Millionen und zu einem späteren Zeitpunkt drei Millionen verlangt. Schliesslich habe er 1,5 Millionen bezahlt (act. A25 F31). Für sich allein enthält diese – allenfalls unpräzise – Angabe beziehungsweise Auslassung keinen Grund, um von einer Unglaubhaf- tigkeit seiner Aussage auszugehen, zumal der schlussendlich bezahlte Be- trag von 1,5 Millionen Naira ohnehin das Ergebnis einer Verhandlung über die Höhe des Lösegelds darstellt und nicht der ursprünglich verlangten Summe entspricht.

E. 6.4.2 Ein wesentlicher Widerspruch ist auch nicht allein aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der dritten Entführung im Au- gust 2019 weggebracht worden sei, «weil» er geweint habe (act. A25 F39 S. 11) beziehungsweise weil der «Sponsor» dies so gewollt habe (act. A35 F57-59 S. 8). Die Aussage bezüglich des «Weinens» ist vielmehr im Zu- sammenhang mit seinen weiteren Schilderungen zu dieser Begebenheit zu sehen: «Bevor sie mich rausholten, haben sie bereits zwei Personen von diesen Leuten, die ich dort angetroffen hatte, herausgenommen. Ich weiss nicht, was mit ihnen passiert ist und wohin sie sie gebracht haben. Als sie mich herausholten, hatte ich Angst und dachte, dass sie mich umbringen würden.» Zudem erklärte der Beschwerdeführer, er habe wegen der Hand- schellen Schmerzen gehabt (act. A35 F58 f.). Das «Weinen» steht somit eher im Kontext zur Befindlichkeit beziehungsweise zur Angst des Be- schwerdeführers als «inneren Zustand», während der «Wille des Sponsors», die Personen einzeln oder zu zweit zu holen, einen «externen Faktor» darstellt, zu dem der Beschwerdeführer erst in der letzten Anhö- rung befragt wurde.

E. 6.4.3 Allgemein lässt weder die wiederholte Aussage des Beschwerdefüh- rers, er habe immer nur geweint und die Entführer um ein letztes Gespräch mit seiner Ehefrau angefleht (act. A25 S. 9 und 11) noch die angeblichen Aussagen der Entführer, wonach sie ihn als sturen Menschen, der nicht auf sie gehört habe, etc. bezeichnet hätten (act. A25 S. 9, A35 F14 S. 3),

D-5080/2020 Seite 19 Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu – selbst wenn sie ein bisschen stereotyp anmuten mögen. Die Erzählweise des Be- schwerde-führers erscheint generell sehr repetitiv und ausführlich. Dies rechtfertigte zwar die mehrfachen Unterbrechungen durch die Vorinstanz, um zum Kern seiner Vorbringen vorzustossen (vgl. oben E. 3.3.2), aber nicht, dass ihm dies als Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Last gelegt wird.

E. 6.4.4 Zudem ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellte, angeblich fehlende Nachvollziehbarkeit von gewissen Aussa- gen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht er- sichtlich. So mag es für die Vorinstanz realitätsfremd erscheinen, dass ein hartgesottener Mann, der Oppositionelle entführe, den Beschwerdeführer plötzlich ohne Gegenleistung freigelassen habe, weil er Mitleid gehabt und ihm geglaubt habe (act. A25 F39 S. 12). Jedoch gab der Beschwerdeführer an, er habe gar nicht am 5. August 2019 am revolutionären Protest gegen die Regierung durch G._______ teilgenommen, da er wegen seines Vi- sumgesuchs gleichentags ein Interview bei der Schweizerischen Botschaft in F._______ wahrgenommen habe (vgl. act. A14 S. 8, A25 F36 und F39 S. 10 f. und A35 F14 S. 3). Aufgrund dieses Umstands könnte sich der Grund für die Entführung nachträglich als Irrtum entpuppt haben, was eine Freilassung ohne Gegenleistung wiederum nachvollziehbar erscheinen lässt.

E. 6.4.5 Keinen ausschlaggebenden Rückschluss auf eine Unglaubhaftigkeit lässt die Aussage des Beschwerdeführers zu, er habe während mehreren Tagen kein Wort mit seinen Mitgefangenen geredet (act. A25 F60-F63 S. 14). In einem allgemeinen Klima der Angst – wie sie bei einer Entführung wohl vorliegt – ist zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass der Be- schwerdeführer, der als Letzter in eine Halle mit fünf fremden, sich an- schweigenden Personen gebracht wurde, nicht als Erster das Wort ergrif- fen hat.

E. 6.4.6 Überdies ist das allenfalls nicht nachvollziehbare Verhalten von ei- nem der Entführer, seine Maske abzunehmen und sie dem Beschwerde- führer aufzusetzen, obwohl dieser Entführer damit als einziger seine Iden- tität preisgegeben habe, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Er- klärung des Beschwerdeführers, dass die Entführer seiner Meinung nach nicht wollten, dass er die Strecke kenne, erscheint hinreichend nachvoll- ziehbar (act. A35 F21 f. S. 4).

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E. 6.5 Auch wenn damit einige Elemente, die die Vorinstanz als unglaubhaft erachtet hatte, aufgelöst werden konnten, behalten die nachfolgenden Vor- behalte der Vorinstanz weiterhin ihre Gültigkeit:

E. 6.5.1 Zur Frage, wie viele Personen den Beschwerdeführer beim Vorfall im August 2019 aus dem Raum geholt hätten (zwei Personen; act. A25 S. 11 beziehungsweise eine Person; act. A35 F54-56 S. 8) vermochte der Be- schwerdeführer die Widersprüche nicht aufzulösen. Er widersprach sich zudem bei der Angabe, ob er zu einem Mann oder zu zwei Männern ge- bracht worden sei (act. A35 F54 und F56).

E. 6.5.2 Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf die mehrmals gestellte Frage, ob er die fünf Entführer vom August 2019 wiedergesehen habe oder nicht, eine schlüssige Antwort zu geben (act. A25 F52-F57 S. 14, A35 F17-F20 S. 4 und F87-F93 S. 11). Hierbei handelt es sich um eines der zentralen Elemente seiner Vorbringen und die Vorinstanz be- harrte daher berechtigterweise auf eine klare Beantwortung dieser Frage.

E. 6.5.3 Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerde- führers als unsubstantiiert, vage und klischeehaft, soweit es um eine diffe- renzierte Beschreibung der fünf Entführer vom August 2019 bezüglich ihres Aussehens und Verhaltens ging (act. A25 F40-44 S. 12 f. und F51 S. 13, act. A35 F16-F33 S. 5 f.).

E. 6.5.4 Nur vereinzelt vermochte der Beschwerdeführer zudem seine fünf Mitgefangenen anlässlich der Entführung im August 2019 zu beschreiben, indem er einen von ihnen als «dick» bezeichnete und als Träger einer so- genannten Jelavi – einer schwarzen muslimischen Tracht – identifizierte und die anderen lediglich anhand ihrer Grösse beschrieb (act. A25 F59 S. 14, A35 F40-F49 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz festhält, erscheint dies – im Gegensatz zum gegenseitigen Anschweigen (vgl. oben E. 6.4.5) – in der Tat realitätsfremd, zumal er gemäss seinen Angaben mehrere Tage mit sei- nen Mitgefangenen in demselben Raum verbracht hatte und seine Augen nicht verbunden waren.

E. 6.5.5 Ebenso wenig ist es dem Beschwerdeführer gelungen, den Mann, der ihn anlässlich der Entführung im August 2019 verhört hatte, bezüglich des Aussehens und Verhaltens konkret zu beschreiben, obwohl er angab, er würde ihn wiedererkennen (act. A35 F69-F72 S. 9, F80 f, S. 10).

E. 6.5.6 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine parteipolitische Tätigkeit als Jugendkoordinator der PDP seiner Meinung

D-5080/2020 Seite 21 nach zu seiner zweiten und dritten Entführung geführt habe (act. A14 S. 7, A25 F29 f. S. 8 f. und F39 S. 12; A35 F111). Welche konkreten Tätigkeiten als Jugendkoordinator seiner Partei ein allfälliges Verfolgungsinteresse zu begründen vermögen, ist nicht ersichtlich. Selbst bei Annahme der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen ist ein finanzielles Motiv der Entführer bei der zweiten Entführung nicht ausgeschlossen. Nach einem Verhör anlässlich der dritten Entführung wurde er gemäss seinen Angaben ohne Gegenleis- tung freigelassen, nachdem er erklärt hatte, an der Revolution nicht teilge- nommen zu haben und zwecks Vorsprache für das Schengen-Visum an diesem Tag in F._______ gewesen zu sein (vgl. act. A14 S. 8, A25 F36 und F39 S. 10 f. und A35 F14 S. 3). Insofern scheint seine Rolle bei der Partei nicht so zentral gewesen zu sein, dass er sich der geltend gemachten Ge- fahr nicht durch Geldzahlungen oder Erklärungen hätte entziehen können. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehm- lassung (vgl. BVGer-act. 6 S. 2) zutreffend festhält, äusserte sich der Be- schwerdeführer vage und unsubstantiiert zur Täterschaft der Entführun- gen, obwohl er einen politischen Hintergrund vermutete (act. A35 S. 10). Insbesondere muss bezweifelt werden, dass er gleichzeitig oder hinterei- nander von verschiedensten Organisationen entführt oder bedroht werden soll, ohne dass konkrete Angaben zu den Urhebern gemacht werden kön- nen. Zudem ist auch bei der zweiten und dritten Entführung eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen beziehungsweise macht er eine solche nicht geltend.

E. 6.6 Nach Abwägung aller Elemente, die für beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Nigeria sprechen (vgl. oben E. 6.4 ff.), verbleiben zu viele zentrale Widersprüche hinsichtlich der zweiten und dritten Entfüh- rung, so dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Diese Ereignisse waren – wie be- reits erwähnt (vgl. oben E. 6.2) – auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Nigeria, weshalb es daher unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bereits an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfluchtgründen und seiner Ausreise fehlt. Der Beschwerdeführer war im Heimatland bisher keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Bei einer allfälligen Verfol- gung durch Dritte ist zudem davon auszugehen, dass der nigerianische Staat schutzwillig und -fähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

D-5080/2020 Seite 22

E. 6.7 Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung hat. Denn die Flüchtlingseigenschaft setzt nicht zwingend eine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor noch nicht bereits verwirklichter Verfolgung hat – das heisst, es spricht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],

3. A. 2021, S. 215).

E. 6.7.1 Das erste geltend gemachte Ereignis nach der Ausreise des Be- schwerdeführers ist der Erhalt eines Drohbriefs, datiert auf den 17. Oktober

2019. Den Drohbrief habe die Ehefrau des Beschwerdeführers gleich nach seiner Ausreise aus Nigeria erhalten; seine Einreise in die Schweiz erfolgte am 20. Oktober 2019. Insofern stellte der Drohbrief unbestrittenermassen keinen Grund für die Ausreise dar, jedoch für die Einreichung eines Asyl- gesuchs. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiter vor, bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er aufgrund seines politischen Engage- ments als Mitglied der PDP asylrelevante Nachteile zu befürchten. Da er eine Vorverfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen konnte, fallen die vor Ausreise geltend gemachten Ereignisse in Nigeria für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ausser Betracht. Soweit er als Erklärung für den Drohbrief anbringt, «ausser dieser politischen An- gelegenheit habe er sich bei niemanden etwas zuschulden kommen las- sen» (vgl. act. A35 F105), reicht diese vage Äusserung bei weitem nicht aus, um eine konkrete Angst vor einer Rückkehr in die Heimat zu begrün- den. Zudem nimmt auch der Drohbrief keinen konkreten Bezug auf irgend- welche politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hält fest, der Drohbrief könne leicht gefälscht werden. Ein wesentliches Ele- ment, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Echtheit des Drohbriefs spricht, ist, dass als Urheber samt Logo «NBM of Africa» (World Wide), beziehungsweise «Neo Black Movement of Africa», figuriert. An ei- ner Textstelle des Drohbriefs wird diese Organisation mit «Black Axe» gleichgesetzt («akA» beziehungsweise «also known as»). Verschiedene Quellen legen jedoch den Schluss nahe, dass sich «NBM» klar von «Black Axe» abgrenzen will (vgl. etwa: Immigration and Refugee Board of Canada, 28.10.2022, <https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index. aspx?doc=458713&pls=1>; Harper’s Magazine, The Black Axe – How a pan - African freedom movement lost ist way, by Sean Williams, Septem- ber 2019, <https://harpers.org/archive/2019/09/the-black-axe-nigeria-neo- black-movement-africa/>; alle abgerufen am 20.7.2023), obwohl sich zu- mindest eine ursprüngliche Verbindung nicht negieren lässt (vgl.

D-5080/2020 Seite 23 Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Die Schwarze Axt, Margherita Bet- toni und David Klaubert, 7.5.2020, <https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ kriminalitaet/nigerianische-mafia-neo-black-movement-und-black-axe- 16757177.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2> [BVGer-act. 1 Bei- lage 4]; BBC News, The ultra-violent cult that became a global mafia, Africa Eye, 13.12.2021, <https://www.bbc.com/news/world-africa-59614595>, alle abgerufen am 20.7.2023). Mitglieder des «NBM» führten gar schon eine Klage gegen eine Bloggerin, da sie diese zu Unrecht als «Axemen» bezeichnet habe (Vanguard, NBM vs Linda Ikeji: Court adjourns hearing to March, 17.1.2023, <https://www.vanguardngr.com/2023/ 01/nbm-vs-linda-ikeji-court-adjourns-hearing-to-march/>, abgerufen am 20.7.2023). Aufgrund dieser Feststellungen erübrigen sich weitere Abklä- rungen in Bezug auf die Echtheit des Drohbriefes (vgl. act. 20 Beilage 8) – daraus sind keine Erkenntnisgewinne zu erwarten (antizipierte Beweiswür- digung; BGE 141 I 60 E. 3.3). Im Polizeirapport vom 21. Oktober 2019 (vgl. act. 20 Beilage 9) und Affidavit vom 21. Oktober 2019 (vgl. act. 20 Beilage 10), wurden lediglich die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Drohbriefes protokolliert, was den Beweiswert dieser Belege von vornherein herabsetzt. Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz für die PDP, die allenfalls zu einer nachträglichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, macht der Beschwerdeführer so- dann nicht geltend.

E. 6.7.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer bei den Anhörungen, am 5. Ja- nuar 2020 seien drei Personen in seinem Haus in Nigeria gewesen und hätten ihn gesucht. Seine Frau und seine Tochter hätten ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Daraufhin hätten die Personen geantwortet, sie wüssten er sei in der Schweiz und sie würden ihn finden. In der Folge sei seine Ehefrau mit den Kindern aus diesem Haus ausgezogen. Sie hätten den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe sie an das Gericht geschickt, um mit der Tochter ein Affidavit zu unterschreiben (vgl. act. 14 F47, act. 35 F103, Affidavit vom 10. Januar 2020 [act. 20 Beilage 11]). Auch dieses Affidavit beruht nur auf den Aussagen der Ehefrau bezie- hungsweise der Tochter des Beschwerdeführers, weshalb dessen Beweis- wert gering erscheint.

E. 6.7.3 Zudem sei es am 12. Juni 2020 zu einem Einbruch in einem seiner Häuser gekommen. Seine Frau habe den Vorfall nicht mehr bei der Polizei melden wollen. Es seien lediglich elektronische Sachen, Computer, Schuhe, Kleidung seiner Frau und einige andere Gegenstände gestohlen

D-5080/2020 Seite 24 worden (act. 35 F7, F11, F103, F130). Als Beweismittel hatte der Be- schwerdeführer der Vorinstanz Fotos seiner verwüsteten Wohnung einge- reicht. Diese hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Fotos gehe lediglich hervor dass sein angebliches Haus durchwühlt worden sei. Der Zusammenhang, in dem diese Aufnahmen gemacht worden seien, müsse offengelassen werden und den Bildern komme kein Beweiswert zu. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Beschriebene zugetragen hätte: Auf einen politischen Hintergrund oder auf eine Verfolgungshandlung deutet das geschilderte Ereignis nicht hin. Vielmehr wäre aufgrund der ge- stohlenen Gegenstände von einem finanziellen Motiv auszugehen.

E. 6.7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse nach seiner Ausreise keine be- gründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen ver- mögen.

E. 6.8 Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis- mittel ein:

E. 6.8.1 Mit zahlreichen Online-Artikeln versucht der Beschwerdeführer zu belegen, dass Personen mit vergleichbaren Positionen wie er in Nigeria entführt oder umgebracht worden seien. Teilweise gibt er an, mit diesen Personen auch freundschaftlich verbunden gewesen zu sein – ohne jedoch Beweismittel dafür einzureichen. Diese in Artikeln beschriebenen Ereig- nisse stehen nicht in einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und vermögen keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Lediglich ein Artikel aus der Nigerianischen Zeitung «The Nigerian Observer» vom 8. August 2019 handelt von ihm; diesen hat er im Original eingereicht. Allerdings bringt auch hier die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung unter anderem zu Recht an, dass der Artikel lediglich auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhe, nicht geprüft wor- den sei und der Beschwerdeführer diesen Artikel bei den Anhörungen nicht erwähnt habe. Zudem ist festzuhalten, dass die Ausreise des Beschwerde- führers ohnehin nicht wegen der Entführung erfolgte, weshalb er mit die- sem Artikel keine asylrelevanten Gründe darzutun vermag (vgl. oben E. 6.2 und 6.6).

E. 6.8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiterer, auf den 21. Ok- tober 2020 datierter Drohbrief habe sich Anfang November 2020 im Brief- kasten seiner Postadresse befunden und sein jüngerer Bruder habe diesen erst am 28. Dezember 2020 seiner Ehefrau ausgehändigt. Inhaltlich nimmt

D-5080/2020 Seite 25 auch dieser Drohbrief weder Bezug zur politischen Tätigkeit des Beschwer- deführers, noch zu konkreten Gründen für die Todesdrohungen. Hinsicht- lich des Beweiswerts gilt das bisher Gesagte in Bezug auf den ersten Droh- brief auch für den zweiten (vgl. oben E. 6.7.1).

E. 6.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, für den Fall einer zukünftigen Rückkehr nach Nigeria eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-5080/2020 Seite 26 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ni- geria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5080/2020 Seite 27 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021, E. 7.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ver- mag auch mit den von ihm eingereichten zahlreichen Online-Artikeln nichts anderes darzutun.

E. 8.4.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Knie konnten beziehungsweise können in Nigeria behandelt werden (vgl. act. A35 F116-121).

E. 8.4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer einen universitären Abschluss, ist (…) und hat als (…) gearbeitet. Auch wenn seine Anstellung im (…) gekündigt wurde, sind keine Schwierigkeiten er- sichtlich, die den Beschwerdeführer am Antritt einer neuen Stelle hindern. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zudem drei Häuser (vgl. act. A35 F101 S. 12). Ausserdem leben zahlreiche Verwandte in Nigeria und im westlichen Ausland, die ihn unterstützen können. Zudem können ihm seine guten Beziehungen zu seiner Partei ebenfalls nützlich sein. Die Vorinstanz hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5080/2020 Seite 28

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde dem Beschwer- deführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein- gesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl- bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 3. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'120.50 geltend. Der zeitliche Aufwand von 10 Stunden und der beantragte Stundenansatz von Fr. 200.– erscheinen insgesamt angemessen. Für die zusätzlichen Beweismitteleingaben ist ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu ergänzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 2'520.50 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Ge- richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-5080/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Monika Böckle, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2'520.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5080/2020 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verliess seinen Angaben zufolge Nigeria am 19. Oktober 2019. Er reiste am 20. Oktober 2019 legal mit einem Visum in die Schweiz ein und am 21. Oktober 2019 weiter nach B._______, wo er am 22. Oktober 2019 ein Asylgesuch einreichte. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stimmte die Schweiz der Überstellung des Beschwerdeführers zu und liess ihn am 16. Januar 2020 einreisen. Gleichentags suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach. Am 21. Januar 2020 erhob das SEM die Personalien und befragte ihn kurz zu seinen Familienverhältnissen und zum Reiseweg (sogenannte Personalienaufnahme [PA]; vgl. act. A 12 S. 1-5). Am 3. Februar 2020 befragte das SEM ihn zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen (sogenannte Erstbefragung; vgl. act. A14 S. 1-10). Am 20. Februar 2020 hörte das SEM ihn eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung; vgl. act. A25 S. 1-17). Am 24. Februar 2020 teilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, aufgrund der Aktenlage könne das Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden und werde daher fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Das SEM wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu (act. A26). Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte das Mandat am 27. Februar 2020 nieder (act. A29). Am 31. Juli 2020 fand - nach Mandatierung der rubrizierten Rechtsvertretung - im erweiterten Verfahren eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt (ergänzende Anhörung; vgl. act. A35 S. 1-18). A.b Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person und seinen Verhältnissen, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus E._______ ([...] State). Nachdem er seine die Schulzeit in E._______ City ([...]) 1988 abgeschlossen habe, sei er bis 1994 auf dem (...) gewesen. Danach habe er bis 2003 einen (...) an der University of E._______ City und bis 2016 eine Ausbildung zum (...) am Institute of (...) absolviert. 1995 bis 2005 habe er bei (...) als (...) gearbeitet. Ab 2005 sei er als (...) zu (...) gegangen und ab 2008 sei er dort (...) gewesen. Zudem sei er auch im Bereich Einkauf und Verkauf von Autos tätig gewesen. Er sei seit 2003 schon öfter in Europa gewesen. Seine Eltern seien verstorben. Er habe drei Brüder und drei Schwestern in Nigeria. Er sei verheiratet und habe vier eigene Kinder. Ein Pflegekind wohne bei ihm. Er kümmere sich zudem um die Kinder seiner Geschwister, indem er ihre Ausbildung bezahle. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mehrfach geltend, er sei nicht nach Europa gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen; Er habe hier einfach Ferien machen wollen (act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). In B._______ habe er bemerkt, dass er seinen Pass nicht mehr bei sich habe. Daraufhin habe er seine Frau angerufen, wobei diese ihm mitgeteilt habe, dass er am 19. Oktober 2019 einen Drohbrief von einem «deadly court» - einer Bruderschaft beziehungsweise Kultgruppe, die sich «New Black Movement of Africa» oder «Axe Man» nenne - erhalten habe (act. A14 F41; A35 F104, F106 und F126). Er habe seine Frau gebeten, zur Polizei zu gehen. Bereits zwischen September 2016 und August 2019 sei er in Nigeria Opfer von drei Entführungsvorfällen gewesen. Daher sei er zur (...) Polizei gegangen und habe schliesslich in B._______ ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund seines Schweizer Visums sei die Schweiz als zuständig erklärt worden (act. A14 F46). Die Sache mit den drei Entführungen sei «gelöst» und er sei nicht deswegen hierhergekommen (act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). Er habe alle drei Entführungen gemeldet, doch die Polizei suche weder die Täter noch die Opfer (act. A25 F37 f.). Im Jahr 2016 - am 18. September 2016 (vgl. act. A25 F22) - sei er während der Gouverneurswahlen auf dem Weg zurück von der Kirche entführt worden. Seine Frau sei gefahren, er sei vom Beifahrersitz gezerrt und ihm seien die Augen verbunden worden (act. A14 F46 S. 7) beziehungsweise habe ein Auto sie überholt und blockiert; vier Personen mit Schusswaffen hätten ihn aufgefordert, auszusteigen und er habe ihnen Folge leisten müssen (act. A25 F22). Die Entführer hätten ihn elf Tage festgehalten und für seine Freilassung sieben Millionen Naira verlangt. Seine Freunde hätten schliesslich zweieinhalb Millionen Naira auftreiben können. Er habe verschiedene Verletzungen von dieser Entführung davongetragen. Am Tag nach den Gouverneurswahlen, am 29. September 2016, sei er freigelassen worden (act. A14 F46 S. 7). Er nehme an, dass es bei dieser Entführung um Geld gegangen sei. Bei der zweiten und dritten Entführung sei es um das Politische gegangen, bei der ersten nicht (act. A25 F24). Am 16. Februar 2019, einem Samstag, sei er ein zweites Mal entführt worden. Seiner Ansicht nach habe eine politische Motivation beziehungsweise hätten Mitglieder der Partei All Progressives Congress (APC) dahintergesteckt (act. A25 F30 S. 8 und F33). Die Präsidentenwahl vom 23. Februar 2019 sei bevorgestanden. Er habe sich auf dem Rückweg von einer politischen Veranstaltung mit jemanden auf dem Motorrad befunden. Ein Auto habe die Strasse blockiert und er habe vom Rücksitz des Motorrads ab- und ins Auto umsteigen müssen. Bevor sie eine Militärkaserne passierten, bei der die Strasse immer vom Militär blockiert werde, hätten die Entführer angehalten und ihn in den Kofferraum steigen lassen wollen. Bei seinem Fluchtversuch sei er unglücklicherweise zu Boden gefallen (act. A25 F30 S. 8). Sie hätten mit Schusswaffen auf sein Knie geschlagen und sein Bein sei beinahe gebrochen beziehungsweise ausgekugelt gewesen. Die Entführer hätten (am Anfang) fünf Millionen Naira beziehungsweise drei Millionen Naira (act. A25 F30 S. 9 und F31) verlangt. Er habe nur eineinhalb Millionen Naira bezahlen können. Anlässlich dieser zweiten Entführung habe er bemerkt, dass es eine Verbindung zu seinem politischen Engagement gebe. Er habe als Jugendkoordinator die Möglichkeit, die Jugend für die Wahlen zu gewinnen und dafür zu werben. Er sei seit 2005 in seiner Partei gewesen und mehrere Male von anderen Parteien angeworben worden (act. A14 F46 S. 7). Der dritte Vorfall habe sich ereignet, nachdem er sich am 5. August 2019 für ein Interview der Schweizer Botschaft im Zusammenhang mit seinem Visumsgesuch nach F._______ begeben habe. Am Tag seiner Abwesenheit von E._______ habe G._______, ein Präsidentschaftskandidat, einen revolutionären Protest gegen die Regierung in Nigeria organisiert. Am 6. August 2019 habe er um vier Uhr morgens plötzlich Schüsse in seinem «Compound» gehört. Die Hintertür sei aufgebrochen worden. Maskierte Personen hätten ihn ergriffen und hinausgeschleift. Einer von ihnen habe gesagt, der Beschwerdeführer höre nicht auf ihre Warnung. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Revolution in E._______ mitorganisiert zu haben, gegen die Regierung zu sein und hätten gedroht, ihn umzubringen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn geschlagen (act. A14 S. 8) beziehungsweise habe einer ihm seine Maske angezogen (act. A25 F39, A25 F43). Die Entführer hätten ihm vorgeworfen, er habe Jugendliche dazu mobilisiert, sich den Protesten von G._______ anzuschliessen. Er sei drei Tage in einer Halle, wo sich fünf weitere Personen befunden hätten, festgehalten worden. Gegen 20 Uhr hätten sie ihn schliesslich in einem Dorf in der Nähe von E._______ freigelassen (act. A14 S. 8). Sie hätten ihm beim dritten Ereignis weder Geld noch andere Gegenstände von ihm abgenommen (act. A25 F39, A35 F94 f.). Er sei jedes Mal von anderen Leuten entführt worden - der erste Entführungsfall sei ein «normaler Kidnappingfall» gewesen, während die letzten beiden Entführungen politisch motiviert gewesen seien (act. A35 F73 f.; A35 F112). Er wisse nicht, wer seine Verfolger seien (act. A35 F114 f.). Nach seiner Freilassung am 8. August 2019 bis zu seiner Abreise aus Nigeria im Oktober 2019 sei nichts mehr geschehen (act. A35 F96-F98). Er habe sich 2005 der Partei «People's Democratic Party» (PDP) angeschlossen und seit 2015 als Jugendkoordinator der PDP die Hauptaufgabe, Jugendliche zu mobilisieren (act. A25 F4 und F6). Er habe nie für ein Amt kandidiert, habe aber Ambitionen dazu gehabt (act. A25 F8). Zudem habe er an Kampagnen mitgemacht (act. A25 F7). Von den Behörden sei er nie vorgeladen oder verhaftet worden (act. A25 F15). Dieses Jahr im September finde eine Gouverneurswahl statt. Bei einem Wechsel aus seiner Partei in eine andere befürchte er Korruptionsvorwürfe (act. A14 S. 8). Am 5. Januar 2020 habe seine Frau ihm mitgeteilt, es seien Leute in das Haus gekommen, um nach ihm zu suchen. Diese hätten zunächst seine 16-jährige Tochter angetroffen. Sie hätten zu seiner Frau gesagt, sie wüssten bereits, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sei und sie würden ihn finden, egal wohin er gehe. Daraufhin sei seine Frau zur Polizei gegangen und habe am Gericht mit der Tochter ein Affidavit unterschrieben (act. A14 S. 8, A35 F103). Seine Familie habe das Haus daraufhin verlassen und am 12. Juni 2020 sei darin eingebrochen worden. Die Einbrecher hätten alle seine Sachen gestohlen (act. A35 F103). Er vermute, ein Teil der Einbrecher seien von der «Neo-Black»-Bewegung gewesen (act. A35 F108). A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Wählerkarte (act. A15), das «National Identity Management System» (act. A16), seiner Geburtsurkunde (act. A17), Passkopien mit Seiten Visum B._______ und Visum Schweiz (2013 und 2014; act. A18), der Personalienseite seines Passes (act. A19), eines Ernennungsschreibens der Partei PDP und seines Parteiausweises zu den Akten. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht über seine letzte Entführung sowie eine amtliche Beglaubigung nach. Bei der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2020 reichte er diverse Fotos nach, die unter anderem den Zustand seines Hauses nach einem Einbruch am 12. Juni 2020 zeigen sollten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2020 - eröffnet am 14. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 4 bis 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Ziff. 2); Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In formeller Hinsicht liess er zudem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 102m Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beantragen; Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 4). Als ergänzendes Beweismittel reichte er einen Artikel der nigerianischen Zeitung «The Nigerian Observer» vom 8. August 2019 ein, worin auf S. 5 ein Artikel über die dritte Entführung des Beschwerdeführers veröffentlicht worden sei (BVGer-act. 1, Beilage 3). C.b Am 14. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen; ansonsten sei ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der anzusetzenden Frist entschieden. C.d Am 15. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamts, (...) ein. C.e Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. C.f Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und nahm ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung. C.g Mit Replik vom 3. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und reichte weitere Beweismittel ein (Online Artikel Premium Times: Week of Jailbreaks: Over 2,000 inmates escape from three Nigerian prisons vom 25. Oktober 2020, Online Artikel NZZ: Menschenrechtsorganisationen warnen vor Gewalteskalation bei Protesten in Nigeria - Regierung von Lagos verhängt Ausgangssperre vom 20. Oktober 2020, Online Artikel BBC News: Nigeria's campus cults: Buccaneers, Black Axe and other feared groups vom 2. Juni 2020, Online Artikel Within Nigeria: BREAKING: Abducted Nasarawa APC chairman found dead vom 22. November 2020 und eine aktualisierte Kostennote; Beilagen 6-10). C.h Mit Eingaben vom 4. und 18. Januar 2021, 2. März 2021, 7. Juni 2021, 12. Juli 2021, 29. April 2022 und 28. Juli 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und reichte diverse Beweismittel, vor allem weitere Online-Artikel, nach (BVGer-act. 11-17). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit dem in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag implizit, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der protokollierte Text entspreche in gewissen Punkten nicht wortwörtlich seinen Aussagen, sondern eher einer Interpretation davon durch den Übersetzer. Deswegen sei es zu Unklarheiten und möglicherweise zu einer unvollständigen Aufnahme seiner Aussagen gekommen. Des Weiteren habe er das Klima bei seinen Anhörungen als sehr belastend und gegen sich gerichtet empfunden. Er habe sich vom zuständigen Sachbearbeiter nicht fair und unvoreingenommen behandelt gefühlt. Den Protokollen sei zu entnehmen, dass er immer wieder unterbrochen worden sei. Der Rechtsvertreter habe einmal interveniert, da er die Fragen des Sachbearbeiters als unnötig konfrontativ erachtet habe (act. A14 F44). Zudem habe der Rechtsvertreter anmerken lassen, dass der Beschwerdeführer oft vom Dolmetscher unterbrochen worden sei, weshalb er den Sachbearbeiter darum gebeten habe, diesen ausreden zu lassen. Der Beschwerdeführer selbst habe unter anderem um mehr Zeit für seine Antworten gebeten (act. A25 F17, F21 ff., F46, F50, F57; A35 F77, F101, F102, F106, F130, F132). Somit sei auch den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen am freien Bericht gehindert worden sei. Dies sei bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Da diese formelle Rüge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu behandeln. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit aller drei Protokolle. Seine Rechtsvertretung war ebenfalls bei allen drei Befragungen zugegen und bestätigte unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. act. A14 S. 10, in der der Beschwerdeführer lediglich eine Anmerkung anbrachte und der Rechtsvertreter festhalten liess, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel wie Geburtsurkunden der Kinder und Dokumente zu seiner beruflichen Karriere angeboten habe, die der Befrager als nicht notwendig erachte; vgl. act. A25 S. 17, in der der Beschwerdeführer zu F6, F7 und F22 anmerkte, die Aufgabe als Jugendkoordinator nicht im Jahr 2015, sondern im Jahr 2016 erhalten zu haben; vgl. act. A35 S. 18, in der er zu F38 anbrachte, er habe gesagt, dass am zweiten Tag zwei von den Entführern mit zwei weiteren Männern zurückgekommen seien und er angenommen habe, dass diese zwei Männer Chefs gewesen seien; an diesem Tag hätten sie zwei Gefangene mitgenommen und er wisse nicht wohin; zu F56 ergänzte er, an diesem Tag seien zwei Männer mit ihnen gekommen; einer von diesen Leuten habe ihn zu diesen zwei Männern für die Befragung gebracht). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rügen geltend macht, die Protokolle enthielten «Interpretationen des Dolmetschers» und seien «möglicherweise» unvollständig, sind sie nicht zu hören; Weder ist dies aus seinen wenigen (aber durchaus spezifischen) Anmerkungen zu den Protokollen zu entnehmen, noch hat er darin entsprechende grundsätzliche Vorbehalte angebracht. Selbst in der Beschwerde erläutert er nicht konkret, welche weiteren rechtserheblichen Elemente er hätte vorbringen wollen, wenn er nicht unterbrochen worden wäre. Von einer unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich nicht auszugehen. 3.3.2 Die Protokolle enthalten vereinzelte Hinweise auf ein angespanntes Klima hervor, wobei dieses in den meisten Fällen darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer die Fragen entweder sehr weitschweifig oder trotz mehreren Rückfragen sehr allgemein, teilweise auch ausweichend oder repetitiv beantwortete. Eine Intervention des Rechtsvertreters betraf nicht die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers (vgl. act. A14 F44) und lässt für sich allein keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit der befragenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Eine zweite Intervention durch den Rechtsvertreter erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen durch die befragende Person hinsichtlich der Unterschiede zwischen den fünf maskierten Männern weiterhin alle gleich und sehr allgemein beschrieb (vgl. act. A25 F40-57). Daraus ist ersichtlich, dass die befragende Person auf verschiedene Weise versuchte, aus den Antworten des Beschwerdeführers eine konkretere Beschreibung der von ihm dargestellten Situation beziehungsweise seiner Entführer zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist auch die Bitte des Rechtsvertreters, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen (act. A35 F77), zu sehen: Die befragende Person versuchte die Befragung mittels Unterbrechung vom Bericht des Beschwerdeführers über die allgemeine Situation zu seinen konkreten Gesuchsgründen zu lenken. Ob die mehrfachen Unterbrechungen des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher, die der Rechtsvertreter ebenfalls kritisierte (vgl. act. A25 F21), darauf beruhten, dass dieser mehr Zeit für die Übersetzung benötigte, geht aus den Protokollen nicht hervor. Aufgrund mangelnder anderweitiger Hinweise ist dies jedoch anzunehmen - eine Unterbrechung des Beschwerdeführers in der Rolle als Dolmetschers einzig in Bezug auf den Inhalt seiner Asylvorbringen wäre nicht angebracht gewesen und hätte vom Rechtsvertreter entsprechend deutlich als solche gerügt werden müssen. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehrmals frei berichten konnte und dabei jeweils sehr weit ausholte. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass der Dolmetscher genügend Zeit für die Übersetzung benötigte und die Vorinstanz sich - durch eine gewisse Lenkung der Befragung mittels Unterbrechungen des Beschwerdeführers - auf die wesentlichen Punkte beschränken musste. 3.4 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinen zweimaligen Entführungen aus politischen Gründen seien in Bezug auf den erpressten Betrag (fünf Millionen Naira bzw. drei Millionen Naira), zu den Gründen, weshalb er bei der Entführung im August 2019 weggebracht worden sei (er habe geweint bzw. der «Sponsor» habe dies so gewollt), wie viele Personen ihn aus dem Raum geholt hätten (zwei Personen bzw. eine Person) und zur Frage, ob er die fünf Entführer vom September 2019 wiedergesehen habe oder nicht, widersprüchlich. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Entführung im September 2019 zum Aussehen und Verhalten seiner fünf Entführer, seiner fünf Mitgefangenen sowie dem Mann, der ihn verhört habe, unsubstantiiert, vage und klischeehaft. Auch zu den Entführern äussere er sich vage. Gewisse wiederholte Aussagen seien zudem stereotyp. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zu den Ereignissen nach seiner Ausreise aus dem Heimatland nähere Angaben zu machen. Dies könne erwarten werden, auch wenn er sich im Ausland befinde. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht schlüssig, dass er an der Art und Weise, wie die Entführer gesprochen hätten, gemerkt habe, dass es um Politik gegangen sei. Realitätsfremd sei auch seine plötzliche Freilassung ohne Gegenleistung oder der fehlende Austausch mit seinen Mitgefangenen. Als unwahrscheinlich sei ebenfalls zu erachten, dass nach seiner Ausreise ständig Unbekannte beziehungsweise verschiedene Gruppierungen seine Familie bedroht oder aufgesucht hätten, ohne dass ein klarer Zusammenhang zwischen diesen angeblichen Problemen zu erkennen wäre. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln hielt die Vorinstanz fest, im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen käme diesen Dokumenten kein Beweiswert zu. Die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2016, bei der Kriminelle Geld von ihm hätten erpressen wollen, hielt die Vorinstanz nicht für asylrelevant. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Oppositionspartei PDP tätig und Oppositionelle hätten immer wieder Übergriffe von Regierungsleuten oder Kriminellen zu befürchten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, der nigerianische Staat habe ihn direkt verfolgt. Allein die Behauptung, er könne wie andere Politiker Opfer von Übergriffen anderer Gruppierungen werden, sei für sich nicht asylrelevant. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er in absehbarer Zeit aus asylrelevanten Gründen Opfer von staatlichen Übergriffen oder auch Übergriffen Dritter werden könnte. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zwei Mal von regierungsnahen Kriminellen entführt worden sei. Aus dem Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeit bei der PDP sowie den eingereichten Fotos, die ihn bei Parteiaktivitäten zeigten, gingen keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung hervor. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die scheinbaren Widersprüche liessen sich auflösen. Er habe bereits in der Anhörung vom 20. Februar 2020 (act. A25 F31) ausgeführt, dass die Entführer zuerst 5 Millionen Naira (act. A 12 F46, S. 7), später jedoch nur noch drei Millionen Naira (A25, F30, S. 9) verlangt hätten. Auf den politischen Hintergrund der Entführung habe er geschlossen, da die Entführer mit drei Millionen Naira denjenigen Betrag von ihm verlangt hätten, von dem sie wüssten, dass er ihn erhalten hatte, um Jugendliche zu mobilisieren (act. A25 F30 S. 9). Die Entführer wüssten somit detailliert Bescheid über seine politische Arbeit. Er habe bei der Entführung im August 2019 viel geweint, als er aus der Halle gebracht worden sei. Dies sei aber nicht der Grund gewesen, weshalb er zum Gespräch herausgebracht worden sei (act. A25 F39 S. 11; act. A35 F58 f.). Zum angeblichen Widerspruch, ob ein oder zwei Personen ihn aus der Halle gebracht hätten, habe er präzisiert, eine der Personen habe ihn zum Mitkommen aufgefordert, aber es seien zwei Personen zum Eingang gekommen. Zur Frage, ob er die fünf Entführer vom August 2019 wiedergesehen habe oder nicht, sei festzuhalten, dass er sie nicht im Detail habe erkennen können, da diese in der Tatnacht Masken getragen hätten, es dunkel gewesen und ihm während der Autofahrt von einer Maske die Sicht versperrt worden sei (vgl. act. A25 F44, F55 ff.; act. A35 F16, F19 ff. und F93). Es gelinge ihm somit, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche überzeugend aufzulösen. Zudem sei er in der Lage gewesen, detailliert über seine Entführungen zu berichten (vgl. u.a. act. A17 F46; act. A25 F22 f.; act. A35 F14, F30 und F39 ff.). Er habe etwa die Grösse der Entführer beschreiben können (zwei grösser als er und die drei anderen etwa gleich gross; act. A25 F43 ff. S. 12 f.). Sie hätten immer geredet und sich wie trainierte Militärmänner verhalten (act. A25 F40 S. 12). Er habe sie als verantwortungslos beschrieben. Sie hätten nur «faule Sprache» verwendet und während der Fahrt geraucht (act. A25 F42 S. 12). Er habe auch seine Mitgefangenen genügend substantiiert beschrieben, indem er angegeben habe, die fünf - zwei davon gross, zwei mit durchschnittlicher Grösse und einer, der sehr dick gewesen sei und eine sogenannte Jelavi, eine muslimische Tracht, getragen habe - seien in einer Halle angekettet gewesen (act. A25 F59 S. 14, F65 S. 15; act. A35 F49 S. 7). Er habe erklärt, dass er sich nicht mit seinen Mitgefangenen unterhalten habe, da er einerseits nicht gewusst habe, wer sie seien, und andererseits voll und ganz mit seiner eigenen lebensbedrohlichen Situation beschäftigt gewesen sei (act. A25 F60 ff.; act. A35 F46 ff.). Zudem hätten die Entführer mehrere Aussagen getätigt, die ihn auf eine politische Motivation der Entführungen hätten schliessen lassen (act. A25 F30 S. 8 f. und F39 S. 12; act. 35 F67). Dass er nichts Genaueres zum politischen Hintergrund der Entführungen sagen könne, habe er damit begründet, dass die politische Situation in Nigeria sehr unübersichtlich sei und man nie genau wisse, gegen wen man kämpfe (act. A25 F17). Die Auftraggeber träten zudem nicht persönlich in Erscheinung. Die Polizei sei nicht in der Lage, ihn effektiv vor den Entführungen zu schützen, selbst wenn sie wüssten, welche Personen hinter dem Drohbrief steckten (act. A25 F27; act. A35 F127). Zu den Geschehnissen nach den Entführungen sei er in keiner der Anhörungen genauer befragt worden; dennoch seien seine diesbezüglichen Aussagen als ausreichend detailliert zu bezeichnen (act. A35 F103 ff.). Der Drohbrief - der eigentliche Grund für seinen Asylantrag - sei abgetan worden, da er gemäss Vorinstanz leicht zu fälschen sei. Dieser wäre aber genauer zu prüfen gewesen. Ebenfalls seien die weiteren asylrelevanten Vorfälle nach seiner Ausreise zu wenig berücksichtigt worden. Am 5. Januar 2020 hätten drei Personen in seinem Haus nach ihm gesucht (act. A14 F47). Am 12. Juni 2020 sei in sein Haus eingebrochen worden, was anhand von Fotos belegt worden sei (act. A35 F103). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er seine Aussagen in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise dargelegt habe. Aufgrund seines politischen Engagements als Mitglied der PDP, der grössten Oppositionspartei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut asylrelevante Nachteile. Der Drohbrief stamme von der Organisation «Neo Black Movement». Deren Mitglieder würden von politischen Parteien als «Schläger» rekrutiert, um die «Drecksarbeit» für diese zu erledigen. In Nigeria gebe es regelmässige Tötungen von hohen, politisch einflussreichen Leuten durch diese Organisationen (vgl. act. A25 F17; act. A35 F106 ff.; BVGer-act. 1 Beilage 4). Er habe seine Furcht, in Nigeria asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, glaubhaft geschildert. Des Weiteren seien Vorverfolgungen ein Indiz für künftige Verfolgungen. Aus diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 ergänzte die Vorinstanz, dem Befrager, der ebenfalls englisch spreche, sei nicht aufgefallen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht wörtlich aufgenommen worden wären. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb von einer korrekten Aufnahme auszugehen sei. Er habe ausführlich Gelegenheit erhalten, um seine Erlebnisse zu schildern und er habe diese auch genutzt. Die zahlreichen Unterbrüche habe er sich selbst zuzuschreiben, weil er die Fragen stets ausweichend beantwortet, bereits Geschildertes wiederholt oder über die allgemeine Lage berichtet habe. Es sei Pflicht des Befragers, den Beschwerdeführer in solchen Situationen zu unterbrechen, zumal zahlreiche Elemente zur Erstellung des Sachverhaltes abgeklärt werden müssten und es zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gehöre, die konkret gestellten Fragen zu beantworten. Die Vorinstanz bleibe dabei, dass die zweite und insbesondere dritte Entführung nicht glaubhaft geschildert worden seien. Zu betonen sei nochmals, dass seine Aussagen zu den Urhebern der Entführungen und Bedrohungen vage und unsubstantiiert seien. 5.4 In seiner Replik vom 3. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Kritik an der Durchführung der Anhörungen (Übersetzung, Unterbrechungen) fest. Zudem hielt er nochmals fest, dass nicht die Entführungen, sondern die Bedrohung durch die Organisation «Neo Black Movement» das Hauptproblem darstelle, worauf das SEM nicht näher eingegangen sei. Die Beweismittel seien nicht näher geprüft worden und es sei erneut auf die Situation in Nigeria hinzuweisen. 5.5 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (Kopie des Drohbriefes der Organisation Neo-Black Movement of Africa, Online-Artikel von Vanguard: Gumen abduct Edo HoS, kill driver, vom 20. Dezember 2020, Online-Artikel von Premium Times: Many crime suspects escape from police custody in E._______, vom 3. Januar 2021; BVGer-act. 11 Beilagen 11-13). Unter anderem sei ein weiterer Drohbrief der Organisation Neo-Black Movement of Africa - datiert auf den 21. Oktober 2020 - gewesen, der sich seit Anfang November 2020 im Briefkasten seiner Postadresse befunden und den sein jüngerer Bruder erst am 28. Dezember 2020 seiner Ehefrau ausgehändigt habe. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Drohbriefs samt Versandcouvert (BVGer-act. 12 Beilagen 14 und 15). 5.6 Mit Eingabe vom 2. März 2021 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine weitere Verschlechterung der Situation im (...) State und in Nigeria im Allgemeinen sowie unter anderem über die Tötung eines Geschäftsmannes und Politikers, H._______, der ein guter Freund gewesen sei (BVGer-act. 13 Beilagen 16-18). Es bestehe aufgrund seiner Position als Politiker und Geschäftsmann auch für ihn ernsthafte Gefahr, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.7 Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer mittels des Online-Artikels « Amnesty International»: «Nigeria Authorities not doing enough to protect lives», vom 28. Mai 2021, auf eine weitere Verschlechterung der Situation im (...) State und in Nigeria im Allgemeinen hin, sowie auf die Tötung des «Youth Leaders» der PDP, I._______, im Imo State, das sich ganz in der Nähe des (...) State befinde (BVGer-act. 14 Beilagen 19-21). Die nigerianische Regierung sei bei einer allfälligen Rückkehr weder fähig noch willig, ihn zu schützen. 5.8 Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Sachverhalts zwei weitere Pressartikel zur Lage seiner Heimatregion nach (BVGer-act. 15). 5.9 Mit Eingabe vom 29. April 2022 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Pressartikel zu Opfern, die eine vergleichbare Position wie er innehielten (BVGer-act. 16). 5.10 Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 legte der Beschwerdeführer erneut mehrere Artikel ins Recht, die zeigen sollen, dass Personen mit vergleichbaren Positionen wie er in Nigeria entführt oder ermordet worden seien (BVGer-act. 17). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Urteil des BVGer D-1069/2020 vom 1. Mai 2020 E. 6.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar beschreibt, er sei im Heimatland Opfer von drei Entführungen gewesen - wovon die zwei letzteren darüber hinaus politisch motiviert gewesen seien. Der Beschwerdeführer bringt allerdings mehrfach an, keine seiner Entführungen sei ausschlaggebend für seine Ausreise aus Nigeria gewesen, er habe lediglich Ferien in Europa machen wollen (vgl. act. A14 F34, F46 S. 6) und die Geschehnisse seien «gelöst» (vgl. act. A14 F46, A25 F36, A35 F99). Erst der Drohbrief (und der Verlust seines Reisepasses) bewogen ihn gemäss seinen diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen dazu, ein Asylgesuch in B._______ beziehungsweise zuständigkeitshalber in der Schweiz zu stellen. Bei der ersten Entführung ging es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rein darum, Geld von ihm zu erpressen und nicht um das Politische (vgl. act. A25 F24 S. 7). Zudem erfolgte die Entführung durch Drittpersonen und nicht durch den nigerianischen Staat. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich eine Entführung zwecks Erpressung von Geld wiederholen könnte. Dieses Vorbringen ist daher von vornherein nicht asylrelevant und eine Prüfung der Glaubhaftigkeit erübrigt sich in Bezug auf diesen Vorfall. Zwar könnten die beiden späteren Entführungen im Heimatland rückblickend beziehungsweise nachträglich sowie in Zusammenschau mit dem eingereichten Drohbrief in einem anderen Licht erscheinen, was nachfolgend zu überprüfen ist. Doch insofern rechtfertigt es sich, den Schwerpunkt der Würdigung der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht nur auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorflucht- und Ausreisegründe als solche, sondern insbesondere auch auf allfällige Gründe zu legen, die den Beschwerdeführer von einer Rückreise in sein Heimatland abhalten. 6.3 Unter dieser erweiterten Optik (vgl. oben E. 6.2) sind zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zwei späteren Entführungen beziehungsweise die von der Vorinstanz festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente dazu zu betrachten. 6.4 6.4.1 Zur Frage, ob die Entführer bei der zweiten Entführung im Februar 2019 zunächst fünf (act. A14 S. 7) oder drei Millionen Naira (act. A25 F30 S. 9) verlangten, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärte, am Anfang hätten sie fünf Millionen und zu einem späteren Zeitpunkt drei Millionen verlangt. Schliesslich habe er 1,5 Millionen bezahlt (act. A25 F31). Für sich allein enthält diese - allenfalls unpräzise - Angabe beziehungsweise Auslassung keinen Grund, um von einer Unglaubhaftigkeit seiner Aussage auszugehen, zumal der schlussendlich bezahlte Betrag von 1,5 Millionen Naira ohnehin das Ergebnis einer Verhandlung über die Höhe des Lösegelds darstellt und nicht der ursprünglich verlangten Summe entspricht. 6.4.2 Ein wesentlicher Widerspruch ist auch nicht allein aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der dritten Entführung im August 2019 weggebracht worden sei, «weil» er geweint habe (act. A25 F39 S. 11) beziehungsweise weil der «Sponsor» dies so gewollt habe (act. A35 F57-59 S. 8). Die Aussage bezüglich des «Weinens» ist vielmehr im Zusammenhang mit seinen weiteren Schilderungen zu dieser Begebenheit zu sehen: «Bevor sie mich rausholten, haben sie bereits zwei Personen von diesen Leuten, die ich dort angetroffen hatte, herausgenommen. Ich weiss nicht, was mit ihnen passiert ist und wohin sie sie gebracht haben. Als sie mich herausholten, hatte ich Angst und dachte, dass sie mich umbringen würden.» Zudem erklärte der Beschwerdeführer, er habe wegen der Handschellen Schmerzen gehabt (act. A35 F58 f.). Das «Weinen» steht somit eher im Kontext zur Befindlichkeit beziehungsweise zur Angst des Beschwerdeführers als «inneren Zustand», während der «Wille des Sponsors», die Personen einzeln oder zu zweit zu holen, einen «externen Faktor» darstellt, zu dem der Beschwerdeführer erst in der letzten Anhörung befragt wurde. 6.4.3 Allgemein lässt weder die wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, er habe immer nur geweint und die Entführer um ein letztes Gespräch mit seiner Ehefrau angefleht (act. A25 S. 9 und 11) noch die angeblichen Aussagen der Entführer, wonach sie ihn als sturen Menschen, der nicht auf sie gehört habe, etc. bezeichnet hätten (act. A25 S. 9, A35 F14 S. 3), Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu - selbst wenn sie ein bisschen stereotyp anmuten mögen. Die Erzählweise des Beschwerde-führers erscheint generell sehr repetitiv und ausführlich. Dies rechtfertigte zwar die mehrfachen Unterbrechungen durch die Vorinstanz, um zum Kern seiner Vorbringen vorzustossen (vgl. oben E. 3.3.2), aber nicht, dass ihm dies als Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Last gelegt wird. 6.4.4 Zudem ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellte, angeblich fehlende Nachvollziehbarkeit von gewissen Aussagen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. So mag es für die Vorinstanz realitätsfremd erscheinen, dass ein hartgesottener Mann, der Oppositionelle entführe, den Beschwerdeführer plötzlich ohne Gegenleistung freigelassen habe, weil er Mitleid gehabt und ihm geglaubt habe (act. A25 F39 S. 12). Jedoch gab der Beschwerdeführer an, er habe gar nicht am 5. August 2019 am revolutionären Protest gegen die Regierung durch G._______ teilgenommen, da er wegen seines Visumgesuchs gleichentags ein Interview bei der Schweizerischen Botschaft in F._______ wahrgenommen habe (vgl. act. A14 S. 8, A25 F36 und F39 S. 10 f. und A35 F14 S. 3). Aufgrund dieses Umstands könnte sich der Grund für die Entführung nachträglich als Irrtum entpuppt haben, was eine Freilassung ohne Gegenleistung wiederum nachvollziehbar erscheinen lässt. 6.4.5 Keinen ausschlaggebenden Rückschluss auf eine Unglaubhaftigkeit lässt die Aussage des Beschwerdeführers zu, er habe während mehreren Tagen kein Wort mit seinen Mitgefangenen geredet (act. A25 F60-F63 S. 14). In einem allgemeinen Klima der Angst - wie sie bei einer Entführung wohl vorliegt - ist zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der als Letzter in eine Halle mit fünf fremden, sich anschweigenden Personen gebracht wurde, nicht als Erster das Wort ergriffen hat. 6.4.6 Überdies ist das allenfalls nicht nachvollziehbare Verhalten von einem der Entführer, seine Maske abzunehmen und sie dem Beschwerdeführer aufzusetzen, obwohl dieser Entführer damit als einziger seine Identität preisgegeben habe, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Entführer seiner Meinung nach nicht wollten, dass er die Strecke kenne, erscheint hinreichend nachvollziehbar (act. A35 F21 f. S. 4). 6.5 Auch wenn damit einige Elemente, die die Vorinstanz als unglaubhaft erachtet hatte, aufgelöst werden konnten, behalten die nachfolgenden Vorbehalte der Vorinstanz weiterhin ihre Gültigkeit: 6.5.1 Zur Frage, wie viele Personen den Beschwerdeführer beim Vorfall im August 2019 aus dem Raum geholt hätten (zwei Personen; act. A25 S. 11 beziehungsweise eine Person; act. A35 F54-56 S. 8) vermochte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht aufzulösen. Er widersprach sich zudem bei der Angabe, ob er zu einem Mann oder zu zwei Männern gebracht worden sei (act. A35 F54 und F56). 6.5.2 Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf die mehrmals gestellte Frage, ob er die fünf Entführer vom August 2019 wiedergesehen habe oder nicht, eine schlüssige Antwort zu geben (act. A25 F52-F57 S. 14, A35 F17-F20 S. 4 und F87-F93 S. 11). Hierbei handelt es sich um eines der zentralen Elemente seiner Vorbringen und die Vorinstanz beharrte daher berechtigterweise auf eine klare Beantwortung dieser Frage. 6.5.3 Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert, vage und klischeehaft, soweit es um eine differenzierte Beschreibung der fünf Entführer vom August 2019 bezüglich ihres Aussehens und Verhaltens ging (act. A25 F40-44 S. 12 f. und F51 S. 13, act. A35 F16-F33 S. 5 f.). 6.5.4 Nur vereinzelt vermochte der Beschwerdeführer zudem seine fünf Mitgefangenen anlässlich der Entführung im August 2019 zu beschreiben, indem er einen von ihnen als «dick» bezeichnete und als Träger einer sogenannten Jelavi - einer schwarzen muslimischen Tracht - identifizierte und die anderen lediglich anhand ihrer Grösse beschrieb (act. A25 F59 S. 14, A35 F40-F49 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz festhält, erscheint dies - im Gegensatz zum gegenseitigen Anschweigen (vgl. oben E. 6.4.5) - in der Tat realitätsfremd, zumal er gemäss seinen Angaben mehrere Tage mit seinen Mitgefangenen in demselben Raum verbracht hatte und seine Augen nicht verbunden waren. 6.5.5 Ebenso wenig ist es dem Beschwerdeführer gelungen, den Mann, der ihn anlässlich der Entführung im August 2019 verhört hatte, bezüglich des Aussehens und Verhaltens konkret zu beschreiben, obwohl er angab, er würde ihn wiedererkennen (act. A35 F69-F72 S. 9, F80 f, S. 10). 6.5.6 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine parteipolitische Tätigkeit als Jugendkoordinator der PDP seiner Meinung nach zu seiner zweiten und dritten Entführung geführt habe (act. A14 S. 7, A25 F29 f. S. 8 f. und F39 S. 12; A35 F111). Welche konkreten Tätigkeiten als Jugendkoordinator seiner Partei ein allfälliges Verfolgungsinteresse zu begründen vermögen, ist nicht ersichtlich. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist ein finanzielles Motiv der Entführer bei der zweiten Entführung nicht ausgeschlossen. Nach einem Verhör anlässlich der dritten Entführung wurde er gemäss seinen Angaben ohne Gegenleistung freigelassen, nachdem er erklärt hatte, an der Revolution nicht teilgenommen zu haben und zwecks Vorsprache für das Schengen-Visum an diesem Tag in F._______ gewesen zu sein (vgl. act. A14 S. 8, A25 F36 und F39 S. 10 f. und A35 F14 S. 3). Insofern scheint seine Rolle bei der Partei nicht so zentral gewesen zu sein, dass er sich der geltend gemachten Gefahr nicht durch Geldzahlungen oder Erklärungen hätte entziehen können. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung (vgl. BVGer-act. 6 S. 2) zutreffend festhält, äusserte sich der Beschwerdeführer vage und unsubstantiiert zur Täterschaft der Entführungen, obwohl er einen politischen Hintergrund vermutete (act. A35 S. 10). Insbesondere muss bezweifelt werden, dass er gleichzeitig oder hintereinander von verschiedensten Organisationen entführt oder bedroht werden soll, ohne dass konkrete Angaben zu den Urhebern gemacht werden können. Zudem ist auch bei der zweiten und dritten Entführung eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen beziehungsweise macht er eine solche nicht geltend. 6.6 Nach Abwägung aller Elemente, die für beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Nigeria sprechen (vgl. oben E. 6.4 ff.), verbleiben zu viele zentrale Widersprüche hinsichtlich der zweiten und dritten Entführung, so dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Diese Ereignisse waren - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.2) - auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Nigeria, weshalb es daher unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bereits an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfluchtgründen und seiner Ausreise fehlt. Der Beschwerdeführer war im Heimatland bisher keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte ist zudem davon auszugehen, dass der nigerianische Staat schutzwillig und -fähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.7 Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung hat. Denn die Flüchtlingseigenschaft setzt nicht zwingend eine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor noch nicht bereits verwirklichter Verfolgung hat - das heisst, es spricht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 3. A. 2021, S. 215). 6.7.1 Das erste geltend gemachte Ereignis nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist der Erhalt eines Drohbriefs, datiert auf den 17. Oktober 2019. Den Drohbrief habe die Ehefrau des Beschwerdeführers gleich nach seiner Ausreise aus Nigeria erhalten; seine Einreise in die Schweiz erfolgte am 20. Oktober 2019. Insofern stellte der Drohbrief unbestrittenermassen keinen Grund für die Ausreise dar, jedoch für die Einreichung eines Asylgesuchs. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiter vor, bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er aufgrund seines politischen Engagements als Mitglied der PDP asylrelevante Nachteile zu befürchten. Da er eine Vorverfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen konnte, fallen die vor Ausreise geltend gemachten Ereignisse in Nigeria für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ausser Betracht. Soweit er als Erklärung für den Drohbrief anbringt, «ausser dieser politischen Angelegenheit habe er sich bei niemanden etwas zuschulden kommen lassen» (vgl. act. A35 F105), reicht diese vage Äusserung bei weitem nicht aus, um eine konkrete Angst vor einer Rückkehr in die Heimat zu begründen. Zudem nimmt auch der Drohbrief keinen konkreten Bezug auf irgendwelche politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hält fest, der Drohbrief könne leicht gefälscht werden. Ein wesentliches Element, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Echtheit des Drohbriefs spricht, ist, dass als Urheber samt Logo «NBM of Africa» (World Wide), beziehungsweise «Neo Black Movement of Africa», figuriert. An einer Textstelle des Drohbriefs wird diese Organisation mit «Black Axe» gleichgesetzt («akA» beziehungsweise «also known as»). Verschiedene Quellen legen jedoch den Schluss nahe, dass sich «NBM» klar von «Black Axe» abgrenzen will (vgl. etwa: Immigration and Refugee Board of Canada, 28.10.2022, [BVGer-act. 1 Bei-lage 4]; BBC News, The ultra-violent cult that became a global mafia, Africa Eye, 13.12.2021, , alle abgerufen am 20.7.2023). Mitglieder des «NBM» führten gar schon eine Klage gegen eine Bloggerin, da sie diese zu Unrecht als «Axemen» bezeichnet habe (Vanguard, NBM vs Linda Ikeji: Court adjourns hearing to March, 17.1.2023, , abgerufen am 20.7.2023). Aufgrund dieser Feststellungen erübrigen sich weitere Abklärungen in Bezug auf die Echtheit des Drohbriefes (vgl. act. 20 Beilage 8) - daraus sind keine Erkenntnisgewinne zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3). Im Polizeirapport vom 21. Oktober 2019 (vgl. act. 20 Beilage 9) und Affidavit vom 21. Oktober 2019 (vgl. act. 20 Beilage 10), wurden lediglich die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Drohbriefes protokolliert, was den Beweiswert dieser Belege von vornherein herabsetzt. Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz für die PDP, die allenfalls zu einer nachträglichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. 6.7.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer bei den Anhörungen, am 5. Januar 2020 seien drei Personen in seinem Haus in Nigeria gewesen und hätten ihn gesucht. Seine Frau und seine Tochter hätten ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Daraufhin hätten die Personen geantwortet, sie wüssten er sei in der Schweiz und sie würden ihn finden. In der Folge sei seine Ehefrau mit den Kindern aus diesem Haus ausgezogen. Sie hätten den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe sie an das Gericht geschickt, um mit der Tochter ein Affidavit zu unterschreiben (vgl. act. 14 F47, act. 35 F103, Affidavit vom 10. Januar 2020 [act. 20 Beilage 11]). Auch dieses Affidavit beruht nur auf den Aussagen der Ehefrau beziehungsweise der Tochter des Beschwerdeführers, weshalb dessen Beweiswert gering erscheint. 6.7.3 Zudem sei es am 12. Juni 2020 zu einem Einbruch in einem seiner Häuser gekommen. Seine Frau habe den Vorfall nicht mehr bei der Polizei melden wollen. Es seien lediglich elektronische Sachen, Computer, Schuhe, Kleidung seiner Frau und einige andere Gegenstände gestohlen worden (act. 35 F7, F11, F103, F130). Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Fotos seiner verwüsteten Wohnung eingereicht. Diese hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Fotos gehe lediglich hervor dass sein angebliches Haus durchwühlt worden sei. Der Zusammenhang, in dem diese Aufnahmen gemacht worden seien, müsse offengelassen werden und den Bildern komme kein Beweiswert zu. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Beschriebene zugetragen hätte: Auf einen politischen Hintergrund oder auf eine Verfolgungshandlung deutet das geschilderte Ereignis nicht hin. Vielmehr wäre aufgrund der gestohlenen Gegenstände von einem finanziellen Motiv auszugehen. 6.7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nach seiner Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermögen. 6.8 Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: 6.8.1 Mit zahlreichen Online-Artikeln versucht der Beschwerdeführer zu belegen, dass Personen mit vergleichbaren Positionen wie er in Nigeria entführt oder umgebracht worden seien. Teilweise gibt er an, mit diesen Personen auch freundschaftlich verbunden gewesen zu sein - ohne jedoch Beweismittel dafür einzureichen. Diese in Artikeln beschriebenen Ereignisse stehen nicht in einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und vermögen keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Lediglich ein Artikel aus der Nigerianischen Zeitung «The Nigerian Observer» vom 8. August 2019 handelt von ihm; diesen hat er im Original eingereicht. Allerdings bringt auch hier die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem zu Recht an, dass der Artikel lediglich auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhe, nicht geprüft worden sei und der Beschwerdeführer diesen Artikel bei den Anhörungen nicht erwähnt habe. Zudem ist festzuhalten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers ohnehin nicht wegen der Entführung erfolgte, weshalb er mit diesem Artikel keine asylrelevanten Gründe darzutun vermag (vgl. oben E. 6.2 und 6.6). 6.8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiterer, auf den 21. Oktober 2020 datierter Drohbrief habe sich Anfang November 2020 im Briefkasten seiner Postadresse befunden und sein jüngerer Bruder habe diesen erst am 28. Dezember 2020 seiner Ehefrau ausgehändigt. Inhaltlich nimmt auch dieser Drohbrief weder Bezug zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, noch zu konkreten Gründen für die Todesdrohungen. Hinsichtlich des Beweiswerts gilt das bisher Gesagte in Bezug auf den ersten Drohbrief auch für den zweiten (vgl. oben E. 6.7.1). 6.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, für den Fall einer zukünftigen Rückkehr nach Nigeria eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-4801/2020 vom 8. Juni 2021, E. 7.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag auch mit den von ihm eingereichten zahlreichen Online-Artikeln nichts anderes darzutun. 8.4.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Knie konnten beziehungsweise können in Nigeria behandelt werden (vgl. act. A35 F116-121). 8.4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer einen universitären Abschluss, ist (...) und hat als (...) gearbeitet. Auch wenn seine Anstellung im (...) gekündigt wurde, sind keine Schwierigkeiten ersichtlich, die den Beschwerdeführer am Antritt einer neuen Stelle hindern. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zudem drei Häuser (vgl. act. A35 F101 S. 12). Ausserdem leben zahlreiche Verwandte in Nigeria und im westlichen Ausland, die ihn unterstützen können. Zudem können ihm seine guten Beziehungen zu seiner Partei ebenfalls nützlich sein. Die Vorinstanz hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 3. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'120.50 geltend. Der zeitliche Aufwand von 10 Stunden und der beantragte Stundenansatz von Fr. 200.- erscheinen insgesamt angemessen. Für die zusätzlichen Beweismitteleingaben ist ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu ergänzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 2'520.50 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'520.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Della Batliner Versand: