Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Igbo, aus B._______ stammend, am 30. April 2015 sein Heimatland. Am 10. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Am 17. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2017 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da er gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz seit dem 23. März 2017 als verschwunden und seit dem 30. März 2017 als unkontrolliert abgereist galt. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein und äusserte sich zu seinen Asylgründen sowie zum Umstand, weshalb er unkontrolliert ausgereist sei und in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. D. D.a Am 21. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Asylverfahren wiederaufgenommen werde. Am 11. Juni 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Lebenslaufs im Wesentlichen dar, er sei in einem christlichen Umfeld aufgewachsen. Da sein Vater bereits früh verstorben sei, sei die alleinerziehende Mutter mit ihm und seiner Schwester vom Bundesstaat B._______ in den Bundesstaat D._______ gezogen, wo sie aufgrund von Kontakten des verstorbenen Vaters von der katholischen Kirche Unterstützung erhalten hätten. Zudem führe seine Mutter eine kleine Metzgerei. Dank Stipendien habe er von 2004 - 2014 das Internat der Missionarsschule des (...) Colleges in E._______ im Bundesstaat F._______ besuchen und mit einer Matura abschliessen können. Dort habe er sich mit zwei Jungen namens G._______ und H._______ angefreundet und eine intime sowie sexuelle Beziehung zu beiden aufgebaut. Zur Begründung seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei anlässlich seines Geburtstags im Jahr 2015 im Grand Hotel (...) in einem gemieteten Zimmer von drei Polizisten wegen homosexueller Praktiken festgenommen worden. Während der ungefähr dreimonatigen Haft sei er mehrmals misshandelt und verhört worden. Man habe ihm erklärt, dass er mit einer Haft bis zu 21 Jahren zu rechnen habe. Nach einem Verhör habe G._______ schliesslich zugegeben, in dieser besagten Nacht gemeinsam mit ihm sexuelle Praktiken ausgeübt zu haben. Kurze Zeit nach diesem Geständnis hätten ihm ein ihm bekannter Reverend und seine Mutter geholfen, aus dem Gefängnis herauszukommen, indem sie mutmasslich Bestechungsgelder gezahlt hätten. Nach seiner Freilassung habe er eine Nacht beim Reverend im (...) College übernachtet und sei am darauffolgenden Tag nach Abuja gefahren, um auf der (...) Botschaft ein Visum zu beantragen. Ungefähr eine Woche später sei er mit dem Nachtbus nach Lagos gefahren, um von dort nach I._______ zu fliegen. Dort habe er ungefähr vier Monate auf der Strasse gelebt und sei anschliessend über Ungarn, Österreich und Frankreich in die Schweiz gelangt. Er reichte eine Kopie seines Geburtsscheines ein. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 - eröffnet am 24. Januar 2020 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert einen Kostenvorschuss zu zahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. H. Der Kostenvorschuss ging innert der von Gericht gesetzten Frist am 23. März 2020 zugunsten der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelte angesichts zahlreicher Widersprüche sowie aufgrund der vagen und undifferenzierten Schilderungen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er sei kurz vor seiner Verhaftung im Hotel in Begleitung seiner beiden homosexuellen Freunde namens J._______ und K._______ gewesen, wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, seine beiden homosexuellen Freunde würden G._______ und H._______ heissen. Ferner habe er zuerst angegeben, nur einmal während des ersten Verhörs geschlagen worden zu sein, um in der Anhörung auszuführen, er sei während seiner zwei- bis dreimonatigen Haft mehrfach misshandelt worden. Auch habe er anlässlich der BzP geschildert, während seiner Inhaftierung selber zugegeben zu haben, homosexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, was erneut im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung stehe, dass einer seiner beiden Freunde solche Handlungen eingestanden habe. Weiter habe er sich widersprüchlich zu seiner Freilassung geäussert und zum einen darlegt, von einem Missionar aus der Haft befreit worden zu sein, dem gegenüber ein anderes Mal erklärt, von einem Missionar und seiner Mutter befreit worden zu sein. Ferner habe er gegensätzliche Angaben bezüglich einer Vorsprache bei einem Richter gemacht. Zudem sei es zu verschiedenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Zeitspanne zwischen seiner Haftbefreiung und seiner Ausreise gekommen. Überdies seien seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier im Hotel, seiner Festnahme, der Zeit in der Haft sowie den Misshandlungen lediglich oberflächlich und undetailliert ausgefallen, wobei er nicht den Eindruck habe vermitteln können, die Ereignisse selber erlebt zu haben. Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft darlegen können, aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme erfahren zu haben oder in absehbarer Zeit mit einer Verfolgung deswegen rechnen zu müssen. Schliesslich stehe auch einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg, da er keine finanzielle Notsituation geltend gemacht habe. Zudem verfüge er über ein familiäres oder soziales Netz.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten der Vorinstanz entgegen, er werde aufgrund seiner sexuellen Neigungen und Handlungen behördlich gesucht, weshalb sein Leben in seinem Heimatland in Gefahr sei. In Nigeria sei Homosexualität eine schwere Sünde und eine Straftat, für welche man mit bis zu 21 Jahren Haft oder im schlimmsten Fall gar mit dem Tod bestraft werden könne. Gemäss verschiedenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen sei es seit der Verschärfung des diesbezüglichen Gesetzes im Jahr 2014 zu häufigen Massenverhaftungen und schwerer Gewalt gegenüber Homosexuellen gekommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, habe er nie gelogen, sei immer beim Kern seiner Geschichte geblieben und habe versucht, Unklarheiten oder Verwechslungen zu erklären. Da das Erlebte immer noch schmerzhaft sei und überdies bereits einige Zeit zurückliege, sei es zur Vermischung von Einzelheiten gekommen. Ferner sei er während der BzP nicht so detailliert wie bei der Anhörung befragt worden, bei welcher er alle Details, welche in der BzP nicht erwähnt worden seien, habe ansprechen können. Zudem habe es auch Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Sie habe ihn nicht richtig verstanden, weshalb er während der Anhörung begonnen habe, weniger ausführlich zu sprechen. Hinsichtlich der Widersprüche sei zu erklären, dass er anlässlich der BzP die Namen seiner Freunde verwechselt habe, wobei sie alle gemeinsam sexuelle Abenteuer erlebt hätten. Zudem sei er an der Anhörung sehr nervös gewesen und sei sich nicht bewusst gewesen, wie wichtig solche Details für sein Asylgesuch sein würden. Die angeblichen Widersprüche würden auf Missverständnissen basieren, welche sich aus der Tatsache ergeben würden, dass er während der BzP nicht detailliert seine Vorbringen habe schildern können. Er sei gerne bereit, die ihm vorgeworfene Oberflächlichkeit seiner Schilderungen durch eine erneute Befragung zu widerlegen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der verschiedenen zentralen Widersprüche hinsichtlich der Fluchtgründe sowie aufgrund der unsubstanziiert gehaltenen Aussagen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bereits der Umstand, dass er zwei Mal völlig andere Namen der mit ihm in die angebliche Straftat involvierten Personen angegeben hat, lässt erheblich an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zweifeln, zumal die Umstände dieses Ereignisses prägend und zentral für seine Flucht gewesen sein müssten. Es fällt auf, dass er sich in seiner Beschwerdeschrift zudem in einen weiteren Widerspruch verstrickte und erklärte, alle die von ihm genannten fünf Freunde hätten gemeinsam sexuelle Abenteuer erlebt. Diese Aussage steht jedoch im deutlichen Widerspruch zur Schilderung während der Anhörung, anlässlich welcher er explizit darlegte, L._______ und M._______ seien die ihm zwei einzigen bekannten homosexuellen (ehemaligen) Mitschüler gewesen (vgl. act. A44/23, F127). Weiter sind seine Ausführungen, ob es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er einerseits in der BzP zweimal (vgl. act. A3/13, F7.01), vor den Richter geführt worden zu sein, um anderseits in der Beschwerdeschrift zu erklären, er habe lediglich aus der Tatsache, dass einer der Männer keine Uniform (wie die anderen Polizisten) getragen hätte, geschlossen, dass es sich um einen Richter handeln müsse. Gleichzeitig verneinte er explizit während der Anhörung, vor einen Richter geführt worden zu sein (vgl. act. A44/23; F175-176). Sodann konnte er die weiteren Widersprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Haft und den Misshandlungen sowie zur Zeitspanne zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise nicht nachvollziehbar entkräften. Ferner konnte er nicht schlüssig darlegen, unter welchen konkreten Umständen er aus der Haft entlassen worden war. Insbesondere wirkt es lebensfremd, dass nur er und nicht auch seine beiden inhaftierten Freunde freigelassen worden waren, zumal alle drei dasselbe College besucht haben und unter demselben Schutz der Priester gestanden haben müssen.
E. 6.2.2 Weiter fallen die unsubstanziierten Schilderungen bezüglich der Haftzeit des Beschwerdeführers sowie seiner Flucht auf. Dahingehend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Eindruck entsteht, er habe die Ereignisse nicht selber erlebt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers und die Bemerkung der Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt nichts, dass es anlässlich der Anhörung zu Verständnisproblemen mit der Dolmetscherin gekommen sei. Dass er es deshalb unterlassen haben soll, Details und Gefühle darzulegen, vermag die klaren Widersprüche sowie die äusserst undetailliert und unpersönlich gehaltenen Schilderungen seiner Fluchtgründe kaum zu erklären.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturaabschluss und hat die Möglichkeit, eine solide Ausbildung in Angriff zu nehmen, um sich ein finanziell unabhängiges Leben in Nigeria aufzubauen. Seine Mutter sowie verschiedene andere Verwandte leben in Nigeria und können ihm bei einer Reintegration behilflich sein. Insbesondere seine Mutter, welche ein Metzgereigeschäft führt und die katholischen Priester, welche ihm bereits seine zehnjährige Collegezeit mittels Stipendien finanziert haben, könnten ihn im Falle eines finanziellen Engpasses unterstützen, weshalb es vorliegend unwahrscheinlich erscheint, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 abgewiesen wurde, sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1069/2020 Urteil vom 1. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Igbo, aus B._______ stammend, am 30. April 2015 sein Heimatland. Am 10. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Am 17. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B.b Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2017 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da er gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz seit dem 23. März 2017 als verschwunden und seit dem 30. März 2017 als unkontrolliert abgereist galt. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein und äusserte sich zu seinen Asylgründen sowie zum Umstand, weshalb er unkontrolliert ausgereist sei und in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. D. D.a Am 21. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Asylverfahren wiederaufgenommen werde. Am 11. Juni 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Lebenslaufs im Wesentlichen dar, er sei in einem christlichen Umfeld aufgewachsen. Da sein Vater bereits früh verstorben sei, sei die alleinerziehende Mutter mit ihm und seiner Schwester vom Bundesstaat B._______ in den Bundesstaat D._______ gezogen, wo sie aufgrund von Kontakten des verstorbenen Vaters von der katholischen Kirche Unterstützung erhalten hätten. Zudem führe seine Mutter eine kleine Metzgerei. Dank Stipendien habe er von 2004 - 2014 das Internat der Missionarsschule des (...) Colleges in E._______ im Bundesstaat F._______ besuchen und mit einer Matura abschliessen können. Dort habe er sich mit zwei Jungen namens G._______ und H._______ angefreundet und eine intime sowie sexuelle Beziehung zu beiden aufgebaut. Zur Begründung seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei anlässlich seines Geburtstags im Jahr 2015 im Grand Hotel (...) in einem gemieteten Zimmer von drei Polizisten wegen homosexueller Praktiken festgenommen worden. Während der ungefähr dreimonatigen Haft sei er mehrmals misshandelt und verhört worden. Man habe ihm erklärt, dass er mit einer Haft bis zu 21 Jahren zu rechnen habe. Nach einem Verhör habe G._______ schliesslich zugegeben, in dieser besagten Nacht gemeinsam mit ihm sexuelle Praktiken ausgeübt zu haben. Kurze Zeit nach diesem Geständnis hätten ihm ein ihm bekannter Reverend und seine Mutter geholfen, aus dem Gefängnis herauszukommen, indem sie mutmasslich Bestechungsgelder gezahlt hätten. Nach seiner Freilassung habe er eine Nacht beim Reverend im (...) College übernachtet und sei am darauffolgenden Tag nach Abuja gefahren, um auf der (...) Botschaft ein Visum zu beantragen. Ungefähr eine Woche später sei er mit dem Nachtbus nach Lagos gefahren, um von dort nach I._______ zu fliegen. Dort habe er ungefähr vier Monate auf der Strasse gelebt und sei anschliessend über Ungarn, Österreich und Frankreich in die Schweiz gelangt. Er reichte eine Kopie seines Geburtsscheines ein. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 - eröffnet am 24. Januar 2020 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert einen Kostenvorschuss zu zahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. H. Der Kostenvorschuss ging innert der von Gericht gesetzten Frist am 23. März 2020 zugunsten der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelte angesichts zahlreicher Widersprüche sowie aufgrund der vagen und undifferenzierten Schilderungen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er sei kurz vor seiner Verhaftung im Hotel in Begleitung seiner beiden homosexuellen Freunde namens J._______ und K._______ gewesen, wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, seine beiden homosexuellen Freunde würden G._______ und H._______ heissen. Ferner habe er zuerst angegeben, nur einmal während des ersten Verhörs geschlagen worden zu sein, um in der Anhörung auszuführen, er sei während seiner zwei- bis dreimonatigen Haft mehrfach misshandelt worden. Auch habe er anlässlich der BzP geschildert, während seiner Inhaftierung selber zugegeben zu haben, homosexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, was erneut im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung stehe, dass einer seiner beiden Freunde solche Handlungen eingestanden habe. Weiter habe er sich widersprüchlich zu seiner Freilassung geäussert und zum einen darlegt, von einem Missionar aus der Haft befreit worden zu sein, dem gegenüber ein anderes Mal erklärt, von einem Missionar und seiner Mutter befreit worden zu sein. Ferner habe er gegensätzliche Angaben bezüglich einer Vorsprache bei einem Richter gemacht. Zudem sei es zu verschiedenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Zeitspanne zwischen seiner Haftbefreiung und seiner Ausreise gekommen. Überdies seien seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier im Hotel, seiner Festnahme, der Zeit in der Haft sowie den Misshandlungen lediglich oberflächlich und undetailliert ausgefallen, wobei er nicht den Eindruck habe vermitteln können, die Ereignisse selber erlebt zu haben. Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft darlegen können, aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme erfahren zu haben oder in absehbarer Zeit mit einer Verfolgung deswegen rechnen zu müssen. Schliesslich stehe auch einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg, da er keine finanzielle Notsituation geltend gemacht habe. Zudem verfüge er über ein familiäres oder soziales Netz. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten der Vorinstanz entgegen, er werde aufgrund seiner sexuellen Neigungen und Handlungen behördlich gesucht, weshalb sein Leben in seinem Heimatland in Gefahr sei. In Nigeria sei Homosexualität eine schwere Sünde und eine Straftat, für welche man mit bis zu 21 Jahren Haft oder im schlimmsten Fall gar mit dem Tod bestraft werden könne. Gemäss verschiedenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen sei es seit der Verschärfung des diesbezüglichen Gesetzes im Jahr 2014 zu häufigen Massenverhaftungen und schwerer Gewalt gegenüber Homosexuellen gekommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, habe er nie gelogen, sei immer beim Kern seiner Geschichte geblieben und habe versucht, Unklarheiten oder Verwechslungen zu erklären. Da das Erlebte immer noch schmerzhaft sei und überdies bereits einige Zeit zurückliege, sei es zur Vermischung von Einzelheiten gekommen. Ferner sei er während der BzP nicht so detailliert wie bei der Anhörung befragt worden, bei welcher er alle Details, welche in der BzP nicht erwähnt worden seien, habe ansprechen können. Zudem habe es auch Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Sie habe ihn nicht richtig verstanden, weshalb er während der Anhörung begonnen habe, weniger ausführlich zu sprechen. Hinsichtlich der Widersprüche sei zu erklären, dass er anlässlich der BzP die Namen seiner Freunde verwechselt habe, wobei sie alle gemeinsam sexuelle Abenteuer erlebt hätten. Zudem sei er an der Anhörung sehr nervös gewesen und sei sich nicht bewusst gewesen, wie wichtig solche Details für sein Asylgesuch sein würden. Die angeblichen Widersprüche würden auf Missverständnissen basieren, welche sich aus der Tatsache ergeben würden, dass er während der BzP nicht detailliert seine Vorbringen habe schildern können. Er sei gerne bereit, die ihm vorgeworfene Oberflächlichkeit seiner Schilderungen durch eine erneute Befragung zu widerlegen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der verschiedenen zentralen Widersprüche hinsichtlich der Fluchtgründe sowie aufgrund der unsubstanziiert gehaltenen Aussagen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bereits der Umstand, dass er zwei Mal völlig andere Namen der mit ihm in die angebliche Straftat involvierten Personen angegeben hat, lässt erheblich an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zweifeln, zumal die Umstände dieses Ereignisses prägend und zentral für seine Flucht gewesen sein müssten. Es fällt auf, dass er sich in seiner Beschwerdeschrift zudem in einen weiteren Widerspruch verstrickte und erklärte, alle die von ihm genannten fünf Freunde hätten gemeinsam sexuelle Abenteuer erlebt. Diese Aussage steht jedoch im deutlichen Widerspruch zur Schilderung während der Anhörung, anlässlich welcher er explizit darlegte, L._______ und M._______ seien die ihm zwei einzigen bekannten homosexuellen (ehemaligen) Mitschüler gewesen (vgl. act. A44/23, F127). Weiter sind seine Ausführungen, ob es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er einerseits in der BzP zweimal (vgl. act. A3/13, F7.01), vor den Richter geführt worden zu sein, um anderseits in der Beschwerdeschrift zu erklären, er habe lediglich aus der Tatsache, dass einer der Männer keine Uniform (wie die anderen Polizisten) getragen hätte, geschlossen, dass es sich um einen Richter handeln müsse. Gleichzeitig verneinte er explizit während der Anhörung, vor einen Richter geführt worden zu sein (vgl. act. A44/23; F175-176). Sodann konnte er die weiteren Widersprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Haft und den Misshandlungen sowie zur Zeitspanne zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise nicht nachvollziehbar entkräften. Ferner konnte er nicht schlüssig darlegen, unter welchen konkreten Umständen er aus der Haft entlassen worden war. Insbesondere wirkt es lebensfremd, dass nur er und nicht auch seine beiden inhaftierten Freunde freigelassen worden waren, zumal alle drei dasselbe College besucht haben und unter demselben Schutz der Priester gestanden haben müssen. 6.2.2 Weiter fallen die unsubstanziierten Schilderungen bezüglich der Haftzeit des Beschwerdeführers sowie seiner Flucht auf. Dahingehend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Eindruck entsteht, er habe die Ereignisse nicht selber erlebt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers und die Bemerkung der Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt nichts, dass es anlässlich der Anhörung zu Verständnisproblemen mit der Dolmetscherin gekommen sei. Dass er es deshalb unterlassen haben soll, Details und Gefühle darzulegen, vermag die klaren Widersprüche sowie die äusserst undetailliert und unpersönlich gehaltenen Schilderungen seiner Fluchtgründe kaum zu erklären. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturaabschluss und hat die Möglichkeit, eine solide Ausbildung in Angriff zu nehmen, um sich ein finanziell unabhängiges Leben in Nigeria aufzubauen. Seine Mutter sowie verschiedene andere Verwandte leben in Nigeria und können ihm bei einer Reintegration behilflich sein. Insbesondere seine Mutter, welche ein Metzgereigeschäft führt und die katholischen Priester, welche ihm bereits seine zehnjährige Collegezeit mittels Stipendien finanziert haben, könnten ihn im Falle eines finanziellen Engpasses unterstützen, weshalb es vorliegend unwahrscheinlich erscheint, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 abgewiesen wurde, sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: