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E-3972/2022

E-3972/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie – ersuchte am 29. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 5. Juli 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 5. August 2022 wurde er vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Ungefähr (…) Monate nach der Macht- übernahme durch die Taliban im August 2021 seien er und über ein Duzend weitere Jugendliche in ein Camp der Taliban gebracht worden. Dort sollten sie als Kämpfer ausgebildet werden. Dabei sei es zu sexuellen Übergriffen durch die Taliban gekommen, wobei er selber solche Bedrängungen jedoch habe abwehren können. Nach zirka 15 Tagen sei ihm zusammen mit an- deren Jugendlichen die Flucht aus dem Camp gelungen. Daraufhin habe er sich entschieden, das Heimatland zu verlassen. B. Am 11. August 2022 nahm die zugewiesen Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 12. August 2022 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch we- gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer am 12. Sep- tember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022

E-3972/2022 Seite 3 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 an ihrem Entscheid fest und verweist im Wesentlichen auf die darin enthalte- nen Erwägungen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

28. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3972/2022 Seite 4

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Entscheids aus, den geschilderten Rekrutierungsversuchen durch die Taliban würde kein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liegen und es seien keine Hin- weise dafür auszumachen, die Taliban würden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Auch könne seinen Schilderun- gen nicht entnommen werden, er sei wegen der Flucht aus dem Lager als Verräter qualifiziert worden und deshalb an Leib und Leben gefährdet. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu verneinen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass auch vor dem Hintergrund des Machtwechsels seit August 2021 keine Übergriffe durch die Taliban auf vormalige jugendliche Rekrutierungsverweigerer dokumen- tiert seien. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men wegen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sei. Da die Schilderun- gen insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen

E-3972/2022 Seite 5 würden, sei nicht mehr vertieft auf die zahlreich vorhandenen Unglaubhaf- tigkeitselemente in den Fluchtvorbringen einzugehen. Immerhin sei festzu- halten, dass die zeitlichen Angaben bisweilen unstimmig und die Schilde- rungen der Rekrutierung und Ausbildung, namentlich im Zusammenhang mit der Waffenschulung, unsubstantiiert ausgefallen seien.

E. 5.3 m.w.H. sowie D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3). Ferner hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Weigerung Minderjähriger, mit den Taliban zu kooperieren, alleine für sich beziehungsweise ohne hin- zukommende Gefährdungsfaktoren nicht zur Annahme begründeter Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen könne (vgl. Urteile des BVGer E-815/2022. E 5.3.3. bzw. D-3480/2021 E 5.3.2). Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ausser dem geschilderten Vorfall kam er nie in relevanten Kon- takt mit der Taliban und weder er noch seine Familie waren im Heimatland in nennenswerter Weise politisch oder religiös aktiv (vgl. SEM-Akten A10/15 Ziff. 7.02). Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Taliban nach seiner Ausreise seinen älteren Bruder hätten rekrutieren wollen und dieser deshalb E._______ geflüchtet sei, vermag der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl er als auch sein Bruder sind mittlerweile volljährig und alleine der Umstand, dass sie im Falle der Heimreise allenfalls in den Dienst eingezogen werden könnten, ist – wie ausgeführt – für sich genommen flüchtlingsrechtlich ohne Belang. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur an- lässlich der EB UMA erwähnte, der Bruder sei wegen der Gefahr vor Rek- rutierung E._______ ausgereist und dieses Vorbringen in der Folge weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene durch ihn nochmals aufgegriffen oder in irgendeiner Art weiter substantiiert wurde. In diesem Zusammenhang kann auch festgehalten werden, dass angesichts der im Ergebnis nicht gegebenen flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Fluchtvor- bringen auf die Frage der Glaubhaftigkeit nicht mehr vertieft eingegangen werden muss. Angesichts des vorstehend Ausgeführten kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht rechts- genüglich begründet, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegrün- det erweist.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und die anschliessende Flucht an- schaulich sowie kohärent geschildert. Es werde ihm zu Unrecht vorgewor- fen, er habe die Waffenausbildung durch die Taliban nur oberflächlich ge- schildert, unter anderem auch deshalb, weil diese nur 15 Tage gedauert habe. Sodann würden ihm ungerechtfertigterweise Widersprüche in den Schilderungen vorgehalten. Weiter sei zu beachten, dass er sich durch die Flucht der Desertion schuldig gemacht und sich damit gegen die Weltan- schauung der Taliban – welche seit dem Machtwechsel als staatliche Ak- teure zu betrachten seien – positioniert habe. Ausländische Verwaltungs- gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Desertion aus dem Dienst eine Bestrafung bis zur Hinrichtung zur Folge haben könne. Eine erneute Rekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger wäre gemäss Rechtsprechung ferner als illegal zu qualifizieren. Sodann habe die Vo- rinstanz ihren Entscheid nur unzulänglich begründet, namentlich indem sie für ihre Einschätzung keine beziehungsweise in der Sache unbehilfliche Quellen beigezogen habe.

E. 7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit die Zwangsrek- rutierung von Minderjährigen als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit als Umstand qualifiziert wurde, welcher die Flücht- lingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. statt vieler Urteil E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3). Allerdings ist anzumerken, dass die Praxis in- sofern uneinheitlich erscheint, als das Gericht in gleichgelagerten Fällen die Rekrutierung Minderjähriger als Umstand qualifizierte, welcher unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen sei (vgl. zum Beispiel D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.3). Ungeachtet dessen ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachte Rekrutierung durch die Taliban insofern als abgeschlossen zu betrachten ist, als der Beschwer- deführer inzwischen volljährig geworden ist. Bei dieser Ausgangslage stellt eine mögliche künftige Rekrutierung durch die Taliban gemäss Rechtspre- chung für sich genommen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbe- stand mehr dar (vgl. Urteile des BVGer E-815/2022 vom 14. März 2024 E.

E-3972/2022 Seite 6

E. 7.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.

E-3972/2022 Seite 7 BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde dem- nach zu Recht angeordnet.

E. 9 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erüb- rigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3972/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3972/2022 Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie - ersuchte am 29. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 5. Juli 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 5. August 2022 wurde er vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Ungefähr (...) Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 seien er und über ein Duzend weitere Jugendliche in ein Camp der Taliban gebracht worden. Dort sollten sie als Kämpfer ausgebildet werden. Dabei sei es zu sexuellen Übergriffen durch die Taliban gekommen, wobei er selber solche Bedrängungen jedoch habe abwehren können. Nach zirka 15 Tagen sei ihm zusammen mit anderen Jugendlichen die Flucht aus dem Camp gelungen. Daraufhin habe er sich entschieden, das Heimatland zu verlassen. B. Am 11. August 2022 nahm die zugewiesen Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 12. August 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 an ihrem Entscheid fest und verweist im Wesentlichen auf die darin enthaltenen Erwägungen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Entscheids aus, den geschilderten Rekrutierungsversuchen durch die Taliban würde kein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liegen und es seien keine Hinweise dafür auszumachen, die Taliban würden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Auch könne seinen Schilderungen nicht entnommen werden, er sei wegen der Flucht aus dem Lager als Verräter qualifiziert worden und deshalb an Leib und Leben gefährdet. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu verneinen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass auch vor dem Hintergrund des Machtwechsels seit August 2021 keine Übergriffe durch die Taliban auf vormalige jugendliche Rekrutierungsverweigerer dokumentiert seien. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen wegen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sei. Da die Schilderungen insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen würden, sei nicht mehr vertieft auf die zahlreich vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Fluchtvorbringen einzugehen. Immerhin sei festzuhalten, dass die zeitlichen Angaben bisweilen unstimmig und die Schilderungen der Rekrutierung und Ausbildung, namentlich im Zusammenhang mit der Waffenschulung, unsubstantiiert ausgefallen seien.

6. In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und die anschliessende Flucht anschaulich sowie kohärent geschildert. Es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Waffenausbildung durch die Taliban nur oberflächlich geschildert, unter anderem auch deshalb, weil diese nur 15 Tage gedauert habe. Sodann würden ihm ungerechtfertigterweise Widersprüche in den Schilderungen vorgehalten. Weiter sei zu beachten, dass er sich durch die Flucht der Desertion schuldig gemacht und sich damit gegen die Weltanschauung der Taliban - welche seit dem Machtwechsel als staatliche Akteure zu betrachten seien - positioniert habe. Ausländische Verwaltungsgerichte hätten bereits entschieden, dass eine Desertion aus dem Dienst eine Bestrafung bis zur Hinrichtung zur Folge haben könne. Eine erneute Rekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger wäre gemäss Rechtsprechung ferner als illegal zu qualifizieren. Sodann habe die Vorinstanz ihren Entscheid nur unzulänglich begründet, namentlich indem sie für ihre Einschätzung keine beziehungsweise in der Sache unbehilfliche Quellen beigezogen habe. 7. 7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit als Umstand qualifiziert wurde, welcher die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. statt vieler Urteil E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3). Allerdings ist anzumerken, dass die Praxis insofern uneinheitlich erscheint, als das Gericht in gleichgelagerten Fällen die Rekrutierung Minderjähriger als Umstand qualifizierte, welcher unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen sei (vgl. zum Beispiel D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.3). Ungeachtet dessen ist vorliegend festzustellen, dass die geltend gemachte Rekrutierung durch die Taliban insofern als abgeschlossen zu betrachten ist, als der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Bei dieser Ausgangslage stellt eine mögliche künftige Rekrutierung durch die Taliban gemäss Rechtsprechung für sich genommen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbestand mehr dar (vgl. Urteile des BVGer E-815/2022 vom 14. März 2024 E. 5.3 m.w.H. sowie D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3). Ferner hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Weigerung Minderjähriger, mit den Taliban zu kooperieren, alleine für sich beziehungsweise ohne hinzukommende Gefährdungsfaktoren nicht zur Annahme begründeter Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen könne (vgl. Urteile des BVGer E-815/2022. E 5.3.3. bzw. D-3480/2021 E 5.3.2). Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ausser dem geschilderten Vorfall kam er nie in relevanten Kontakt mit der Taliban und weder er noch seine Familie waren im Heimatland in nennenswerter Weise politisch oder religiös aktiv (vgl. SEM-Akten A10/15 Ziff. 7.02). Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Taliban nach seiner Ausreise seinen älteren Bruder hätten rekrutieren wollen und dieser deshalb E._______ geflüchtet sei, vermag der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl er als auch sein Bruder sind mittlerweile volljährig und alleine der Umstand, dass sie im Falle der Heimreise allenfalls in den Dienst eingezogen werden könnten, ist - wie ausgeführt - für sich genommen flüchtlingsrechtlich ohne Belang. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur anlässlich der EB UMA erwähnte, der Bruder sei wegen der Gefahr vor Rekrutierung E._______ ausgereist und dieses Vorbringen in der Folge weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene durch ihn nochmals aufgegriffen oder in irgendeiner Art weiter substantiiert wurde. In diesem Zusammenhang kann auch festgehalten werden, dass angesichts der im Ergebnis nicht gegebenen flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Fluchtvorbringen auf die Frage der Glaubhaftigkeit nicht mehr vertieft eingegangen werden muss. Angesichts des vorstehend Ausgeführten kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 7.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: