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E-3574/2022

E-3574/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) - ersuchte am 21. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung trug er vor, er sei minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. Dezember 2021 ein Asylgesuch in C._______ und ein weiteres am 9. Januar 2022 in D._______ gestellt hatte. C. Anlässlich der in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführten Erstbefragung (EB) UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 16. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara in Kopie ein. Laut dieser Taskara wurde er am (...) ([...]) geboren. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seines Alters zunächst an, er habe sich als (...)-jährige Person ausgegeben, sei aber eventuell jünger. Sodann erklärte er, er sei gemäss seiner Taskara (...) Jahre und (...) oder (...) Monate alt. Bei seiner Registrierung in D._______ und in C._______ habe er sich als (...)-jährige Person ausgegeben. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse gab er an, er sei in E._______, im F._______ der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Er sei mit (...) Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Wegen der Taliban habe er die Schule verlassen. Ungefähr drei Monate nach seinem letzten Schultag sei er aus Afghanistan ausgereist. Am Schluss der EB teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund von Unstimmigkeiten innerhalb der Altersangaben Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden, weshalb die Durchführung einer Altersabklärung in Betracht gezogen werde. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach D._______ oder C._______. D. Am 3. März 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das IRM (Institut für Rechtsmedizin) des Kantonsspitals H._______ in seinem Bericht vom 1. März 2022 zum Schluss gekommen sei, dass er im Beurteilungszeitpunkt ein Mindestalter von (...) Jahre aufweise. Das durchschnittliche Alter betrage demnach (...) bis (...) Jahre. Folglich treffe gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage das aktuell im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasste Geburtsdatum nicht zu und das SEM beabsichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) zu erfassen. Dazu gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 9. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplanten Anpassung seines Geburtsdatums einverstanden. F. Am 25. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 30). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei nach Rekrutierungsversuchen und Druckausübungen der Taliban ins Ausland geflohen. Als ältester Sohn seiner Familie sei er von Mitschülern und Nachbarskindern immer wieder unter Druck gesetzt und belästigt worden, sich ebenfalls den Taliban anzuschliessen. Doch obwohl sein Dorf schon lange in den Händen der Taliban gewesen sei, habe er sich immer geweigert. Die Taliban hätten auch den Schulunterricht regelmässig gestört, damit sie Predigten hätten halten können. Zudem habe seine Familie häufig für ein paar Tage in die Stadt G._______ fliehen müssen, wenn die Kriegsauseinandersetzungen zu heftig geworden seien. Eines Tages, als er sich auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe ihn eine Gruppe der Taliban, die aus seinen Mitschülern und weiteren Dorfbewohnern bestanden habe, in ein Fahrzeug gezerrt. Sie hätten ihn gezwungen, Munition zu transportieren, als sie sich für einen Angriff auf einem Militärstützpunkt vorbereitet hätten. Da dort bei seiner Ankunft eine heftige Schiesserei ausgebrochen sei, habe er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Auf der Flucht habe er sich schwer verletzt, habe es jedoch mit letzter Kraft nach Hause geschafft und sei zwei Monate lang im Krankenhaus gepflegt worden. Ein paar Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe sein Vater entschieden, ihn mit seinen Cousins, die im Ausland Arbeit hätten suchen wollen, in den I._______ zu schicken. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals über ihn befragt worden, doch als seine definitive Ausreise bestätigt worden sei, hätten die Taliban damit aufgehört. Seine Familie sei danach nicht mehr belästigt worden. Sie sei noch immer im Dorf E._______ wohnhaft und habe seit seinem Weggang vor mehr als (...) Jahren keinerlei Probleme mit den Taliban hinnehmen müssen. Er fürchte aber weiterhin allfällige Repressalien. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM hielt ferner fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute. I. Mit Eingabe vom 18. Augst 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht vom 10. August 2022, eine Fürsorgebestätigung vom 17. August 2022 sowie eine Kostennote vom 18. August 2022 bei. J. Am 22. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der (vorläufig aufgenommene) Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde er mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. November 2025 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Ansonsten werde die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. M. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz einer antragsgemässen Erstreckung der Frist bis zum 12. Dezember 2025 auf die Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». N. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der - inzwischen volljährig gewordene - Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang, da die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung nicht überprüft worden sei und die Argumentation bezüglich der fehlenden Asylrelevanz fehlerbehaftet sei, rechtfertige sich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an das SEM. Da seine diesbezüglichen Vorbringen genügend glaubhaft ausgefallen seien, werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht direkt feststelle, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt hierauf Asyl gewähre.

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Grundsatz, wonach die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen grundsätzlich der Prüfung der Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft vorgeht, aus verfahrensökonomischen Gründen abweichen kann. Dies, wenn aufgrund der Vorbringen auf Anhieb und zweifelsfrei feststeht, dass keine Verfolgungssituation nach Art. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise keine Wegweisungshindernisse bestehen. In solchen Fällen ist jedoch ein Vorbehalt anzubringen, wonach es sich erübrigt, auf allfällige Indizien für die Unglaubhaftigkeit in den Vorbringen einzugehen (vgl. Handbuch des SEM Asyl und Rückkehr, Artikel C 6.1, Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Kapitel 2, Ziff. 2.5, S. 6). Dieser Vorbehalt wurde in der angefochtenen Verfügung im Abschnitt III Ziff. 1.b explizit erwähnt.

E. 4.3 Des Weiteren gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt hat. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. ebd. Abschnitt III). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem betrifft die Frage, ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Allein der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

E. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.38 und 14.43).

E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann der Ethnie der (...) in seinem Dorf auf einen Beitritt zu denTaliban angesprochen worden sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt die von der Taliban gewünschten Eigenschaft - männlich und ein bestimmtes Alter - erfüllt. Deshalb sei er für ihre Zwecke geeignet gewesen. Den Akten seien jedoch keine politischen, ethnischen oder religiösen Indizien zu entnehmen, die für eine gezielte Rekrutierung sprächen. Hinzu komme, dass seine Familie weiterhin im Dorf E._______ wohnhaft sei und laut seinen Angaben seit seinem Weggang vor mehr als (...) Jahren keinerlei Probleme mit den Taliban habe hinnehmen müssen. Zudem würden die Akten keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren enthalten, wonach ihn die Taliban als Feind oder Verräter betrachtet, oder ihm eine feindliche Gesinnung unterstellt hätten. Auch vor dem Hintergrund der Lageveränderung respektive der Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 in Afghanistan habe seine Ausreise sowie seine vormalige Weigerung, sich der Taliban anzuschliessen, keinen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen. Zwar sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen werde. Doch seien bis anhin namentlich Übergriffe auf bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban (bspw. Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten) dokumentiert. Dass die Schulbildung des Beschwerdeführers durch die Anwesenheit der Taliban in seinem Heimatdorf immer wieder gestört oder verhindert worden sei und er bedingt durch die heftigen Kriegsauseinandersetzungen gemeinsam mit seiner Familie immer wieder sein Dorf kurzeitig habe verlassen müssen, liege letztlich in der durch den Krieg bedingten schlechten Sicherheitslage und den damit verbundenen allgemeinen Lebensbedingungen in seiner Wohnregion. Da diese viele Personen in Afghanistan gleichermassen beträfen, handle es sich dabei nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wonach bei einer Weigerung, der Taliban beizutreten, nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, und Rekrutierungen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei zu widersprechen. Insbesondere, weil es sich vorliegend um die Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen handle. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde vom SEM ignoriert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 den in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannten Grundsatz wiederholt, wonach militärische Einberufungen durch quasi-staatliche Behörden illegitim sind. Es halte ferner fest, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten seien und die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstelle, das im Rahmen des Universalitätsprinzip auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werde. Die Schweiz habe auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönten und die Vertragsstaaten verpflichteten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ebd. E. 5.6). Eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen habe das Gericht als illegitimen, ernsthaften sowie gezielten Nachtteil mit erforderlicher Intensität gewertet. Des Weiteren habe es festgestellt, dass es sich beim Alter, dem Geschlecht und dem Wohnort um nicht abänderbare Merkmale handle, womit das Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe erfüllt sei. Dies gelte auch für ihn (den Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren. Hinzu komme, dass dessen Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sei und auch als solche von den Taliban wahrgenommen werde. Entgegen den Ausführungen des SEM sei damit nicht nur das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern auch jenes der politischen Überzeugung erfüllt.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung im zeitlichen und länderspezifischen Kontext möglich erscheint. Verschiedene Berichte weisen darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge (...) aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei unklar ist, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5676/2021 vom 15. November 2024 E. 5.2 m.w.H.). Ob es sich bei der geschilderten Mitnahme - bei Wahrunterstellung - überhaupt um eine Zwangsrekrutierung im eigentlichen Sinn gehandelt hat, muss angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessen behandelt werden.

E. 7.2 Die Frage, ob dem im Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Beschwerdeführer von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines Motivs nach Art. 3 AsylG drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität ebenfalls offenbleiben. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handelt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2811/2022 vom 6. September 2023 E. 4.2; D-4664/2022 vom 19. April 2023 E. 10.3; D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.5; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 jeweils m.w.H.).

E. 7.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Sodann ist in Bezug auf die Situation der Zwangsrekrutierung zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Taliban wohl nicht mehr auf solche angewiesen sind. Gemäss aktuellen Berichten zur Lage in Afghanistan gibt es keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen. Einiges deutet vielmehr darauf hin, dass die Taliban heute eher versuchen, Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren (vgl. Urteil des BVGer E-5676/2021 vom 15. November 2024 E. 5.4 m.w.H). Auch wenn die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie als schlecht zu bezeichnen und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegangen werden.

E. 7.4 Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte, weil er den Taliban als (...) entkommen konnte und aus Afghanistan ausgereist ist. Aus seinen Aussagen kann nicht geschlossen werden, er habe in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten. Zwar stand er nach seiner Flucht den Taliban nicht mehr als (...) zur Verfügung, weshalb die Taliban kurz darauf bei seiner Familie nach ihm gefragt haben sollen. Darin kann allerdings noch kein politisches oder religiöses Verfolgungsmotiv erkannt werden, sondern es ist vielmehr von einer Machtdemonstration der Taliban auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Familie von den Taliban nicht mehr aufgesucht, nachdem seine definitive Ausreise bestätigt worden war. In der Folge suchten sie nicht mehr nach ihm und weder er noch seine Familie stand mehr in deren Fokus. Dass das Vorgehen der Taliban beim Beschwerdeführer eine subjektiv begründete Furcht auslöst, ist nachvollziehbar. Objektiv betrachtet fehlt es jedoch an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ernsthafter Nachteile, die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft drohen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr erscheinen daher die möglich angedrohten Nachteile nicht über die der allgemeinen Gefährdungslage hinauszugehen.

E. 7.5 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in naher Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der amtlichen Vertretung gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Aufgrund seiner aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. November 2025 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen.

E. 11.3 Der Beschwerdeführer verzichtete trotz einer antragsgemäss gewährten Erstreckung der Frist bis zum 12. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». Demnach wird androhungsgemäss die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen wird. Folglich ist die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben.

E. 11.4 Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung zu. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde eine Kostennote eingereicht, deren enthaltene zeitliche Aufwendungen (auch unter Einbezug des Fristerstreckungs-gesuchs vom 27. November 2025) angemessen erscheinen, der Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertretung ist jedoch auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022, S. 3). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar entsprechend der eingereichten Kostennote vom 18. August 2022 auf insgesamt Fr. 921.60 (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Ziff. 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung ex nunc abgewiesen. MLaw Noemi Renda wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen von Fr. 921.60 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3574/2022 Urteil vom 6. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Noemi Renda, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) - ersuchte am 21. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung trug er vor, er sei minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. Dezember 2021 ein Asylgesuch in C._______ und ein weiteres am 9. Januar 2022 in D._______ gestellt hatte. C. Anlässlich der in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführten Erstbefragung (EB) UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 16. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara in Kopie ein. Laut dieser Taskara wurde er am (...) ([...]) geboren. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seines Alters zunächst an, er habe sich als (...)-jährige Person ausgegeben, sei aber eventuell jünger. Sodann erklärte er, er sei gemäss seiner Taskara (...) Jahre und (...) oder (...) Monate alt. Bei seiner Registrierung in D._______ und in C._______ habe er sich als (...)-jährige Person ausgegeben. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse gab er an, er sei in E._______, im F._______ der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Er sei mit (...) Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Wegen der Taliban habe er die Schule verlassen. Ungefähr drei Monate nach seinem letzten Schultag sei er aus Afghanistan ausgereist. Am Schluss der EB teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund von Unstimmigkeiten innerhalb der Altersangaben Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden, weshalb die Durchführung einer Altersabklärung in Betracht gezogen werde. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach D._______ oder C._______. D. Am 3. März 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das IRM (Institut für Rechtsmedizin) des Kantonsspitals H._______ in seinem Bericht vom 1. März 2022 zum Schluss gekommen sei, dass er im Beurteilungszeitpunkt ein Mindestalter von (...) Jahre aufweise. Das durchschnittliche Alter betrage demnach (...) bis (...) Jahre. Folglich treffe gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage das aktuell im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasste Geburtsdatum nicht zu und das SEM beabsichtige, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) zu erfassen. Dazu gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 9. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplanten Anpassung seines Geburtsdatums einverstanden. F. Am 25. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 30). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei nach Rekrutierungsversuchen und Druckausübungen der Taliban ins Ausland geflohen. Als ältester Sohn seiner Familie sei er von Mitschülern und Nachbarskindern immer wieder unter Druck gesetzt und belästigt worden, sich ebenfalls den Taliban anzuschliessen. Doch obwohl sein Dorf schon lange in den Händen der Taliban gewesen sei, habe er sich immer geweigert. Die Taliban hätten auch den Schulunterricht regelmässig gestört, damit sie Predigten hätten halten können. Zudem habe seine Familie häufig für ein paar Tage in die Stadt G._______ fliehen müssen, wenn die Kriegsauseinandersetzungen zu heftig geworden seien. Eines Tages, als er sich auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe ihn eine Gruppe der Taliban, die aus seinen Mitschülern und weiteren Dorfbewohnern bestanden habe, in ein Fahrzeug gezerrt. Sie hätten ihn gezwungen, Munition zu transportieren, als sie sich für einen Angriff auf einem Militärstützpunkt vorbereitet hätten. Da dort bei seiner Ankunft eine heftige Schiesserei ausgebrochen sei, habe er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Auf der Flucht habe er sich schwer verletzt, habe es jedoch mit letzter Kraft nach Hause geschafft und sei zwei Monate lang im Krankenhaus gepflegt worden. Ein paar Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe sein Vater entschieden, ihn mit seinen Cousins, die im Ausland Arbeit hätten suchen wollen, in den I._______ zu schicken. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals über ihn befragt worden, doch als seine definitive Ausreise bestätigt worden sei, hätten die Taliban damit aufgehört. Seine Familie sei danach nicht mehr belästigt worden. Sie sei noch immer im Dorf E._______ wohnhaft und habe seit seinem Weggang vor mehr als (...) Jahren keinerlei Probleme mit den Taliban hinnehmen müssen. Er fürchte aber weiterhin allfällige Repressalien. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM hielt ferner fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute. I. Mit Eingabe vom 18. Augst 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht vom 10. August 2022, eine Fürsorgebestätigung vom 17. August 2022 sowie eine Kostennote vom 18. August 2022 bei. J. Am 22. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der (vorläufig aufgenommene) Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde er mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. November 2025 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Ansonsten werde die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. M. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz einer antragsgemässen Erstreckung der Frist bis zum 12. Dezember 2025 auf die Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». N. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der - inzwischen volljährig gewordene - Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang, da die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung nicht überprüft worden sei und die Argumentation bezüglich der fehlenden Asylrelevanz fehlerbehaftet sei, rechtfertige sich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an das SEM. Da seine diesbezüglichen Vorbringen genügend glaubhaft ausgefallen seien, werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht direkt feststelle, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt hierauf Asyl gewähre. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Grundsatz, wonach die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen grundsätzlich der Prüfung der Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft vorgeht, aus verfahrensökonomischen Gründen abweichen kann. Dies, wenn aufgrund der Vorbringen auf Anhieb und zweifelsfrei feststeht, dass keine Verfolgungssituation nach Art. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise keine Wegweisungshindernisse bestehen. In solchen Fällen ist jedoch ein Vorbehalt anzubringen, wonach es sich erübrigt, auf allfällige Indizien für die Unglaubhaftigkeit in den Vorbringen einzugehen (vgl. Handbuch des SEM Asyl und Rückkehr, Artikel C 6.1, Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Kapitel 2, Ziff. 2.5, S. 6). Dieser Vorbehalt wurde in der angefochtenen Verfügung im Abschnitt III Ziff. 1.b explizit erwähnt. 4.3 Des Weiteren gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt hat. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. ebd. Abschnitt III). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem betrifft die Frage, ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Allein der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.38 und 14.43). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann der Ethnie der (...) in seinem Dorf auf einen Beitritt zu denTaliban angesprochen worden sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt die von der Taliban gewünschten Eigenschaft - männlich und ein bestimmtes Alter - erfüllt. Deshalb sei er für ihre Zwecke geeignet gewesen. Den Akten seien jedoch keine politischen, ethnischen oder religiösen Indizien zu entnehmen, die für eine gezielte Rekrutierung sprächen. Hinzu komme, dass seine Familie weiterhin im Dorf E._______ wohnhaft sei und laut seinen Angaben seit seinem Weggang vor mehr als (...) Jahren keinerlei Probleme mit den Taliban habe hinnehmen müssen. Zudem würden die Akten keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren enthalten, wonach ihn die Taliban als Feind oder Verräter betrachtet, oder ihm eine feindliche Gesinnung unterstellt hätten. Auch vor dem Hintergrund der Lageveränderung respektive der Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 in Afghanistan habe seine Ausreise sowie seine vormalige Weigerung, sich der Taliban anzuschliessen, keinen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen. Zwar sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen werde. Doch seien bis anhin namentlich Übergriffe auf bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban (bspw. Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten) dokumentiert. Dass die Schulbildung des Beschwerdeführers durch die Anwesenheit der Taliban in seinem Heimatdorf immer wieder gestört oder verhindert worden sei und er bedingt durch die heftigen Kriegsauseinandersetzungen gemeinsam mit seiner Familie immer wieder sein Dorf kurzeitig habe verlassen müssen, liege letztlich in der durch den Krieg bedingten schlechten Sicherheitslage und den damit verbundenen allgemeinen Lebensbedingungen in seiner Wohnregion. Da diese viele Personen in Afghanistan gleichermassen beträfen, handle es sich dabei nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wonach bei einer Weigerung, der Taliban beizutreten, nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, und Rekrutierungen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei zu widersprechen. Insbesondere, weil es sich vorliegend um die Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen handle. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde vom SEM ignoriert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 den in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannten Grundsatz wiederholt, wonach militärische Einberufungen durch quasi-staatliche Behörden illegitim sind. Es halte ferner fest, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten seien und die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstelle, das im Rahmen des Universalitätsprinzip auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werde. Die Schweiz habe auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönten und die Vertragsstaaten verpflichteten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ebd. E. 5.6). Eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch lokale, quasi-staatliche Machthaber oder private Milizenführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen habe das Gericht als illegitimen, ernsthaften sowie gezielten Nachtteil mit erforderlicher Intensität gewertet. Des Weiteren habe es festgestellt, dass es sich beim Alter, dem Geschlecht und dem Wohnort um nicht abänderbare Merkmale handle, womit das Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe erfüllt sei. Dies gelte auch für ihn (den Beschwerdeführer) im vorliegenden Verfahren. Hinzu komme, dass dessen Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sei und auch als solche von den Taliban wahrgenommen werde. Entgegen den Ausführungen des SEM sei damit nicht nur das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern auch jenes der politischen Überzeugung erfüllt. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung im zeitlichen und länderspezifischen Kontext möglich erscheint. Verschiedene Berichte weisen darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge (...) aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei unklar ist, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5676/2021 vom 15. November 2024 E. 5.2 m.w.H.). Ob es sich bei der geschilderten Mitnahme - bei Wahrunterstellung - überhaupt um eine Zwangsrekrutierung im eigentlichen Sinn gehandelt hat, muss angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessen behandelt werden. 7.2 Die Frage, ob dem im Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Beschwerdeführer von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines Motivs nach Art. 3 AsylG drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität ebenfalls offenbleiben. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handelt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2811/2022 vom 6. September 2023 E. 4.2; D-4664/2022 vom 19. April 2023 E. 10.3; D-251/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 6.5; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 jeweils m.w.H.). 7.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Sodann ist in Bezug auf die Situation der Zwangsrekrutierung zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Taliban wohl nicht mehr auf solche angewiesen sind. Gemäss aktuellen Berichten zur Lage in Afghanistan gibt es keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen. Einiges deutet vielmehr darauf hin, dass die Taliban heute eher versuchen, Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren (vgl. Urteil des BVGer E-5676/2021 vom 15. November 2024 E. 5.4 m.w.H). Auch wenn die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie als schlecht zu bezeichnen und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie kurz vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers bei einer (hypothetischen) Rückkehr kann damit nicht ausgegangen werden. 7.4 Weiter sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb bestraft werden könnte, weil er den Taliban als (...) entkommen konnte und aus Afghanistan ausgereist ist. Aus seinen Aussagen kann nicht geschlossen werden, er habe in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten. Zwar stand er nach seiner Flucht den Taliban nicht mehr als (...) zur Verfügung, weshalb die Taliban kurz darauf bei seiner Familie nach ihm gefragt haben sollen. Darin kann allerdings noch kein politisches oder religiöses Verfolgungsmotiv erkannt werden, sondern es ist vielmehr von einer Machtdemonstration der Taliban auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Familie von den Taliban nicht mehr aufgesucht, nachdem seine definitive Ausreise bestätigt worden war. In der Folge suchten sie nicht mehr nach ihm und weder er noch seine Familie stand mehr in deren Fokus. Dass das Vorgehen der Taliban beim Beschwerdeführer eine subjektiv begründete Furcht auslöst, ist nachvollziehbar. Objektiv betrachtet fehlt es jedoch an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ernsthafter Nachteile, die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in naher Zukunft drohen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr erscheinen daher die möglich angedrohten Nachteile nicht über die der allgemeinen Gefährdungslage hinauszugehen. 7.5 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in naher Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der amtlichen Vertretung gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Aufgrund seiner aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. November 2025 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. 11.3 Der Beschwerdeführer verzichtete trotz einer antragsgemäss gewährten Erstreckung der Frist bis zum 12. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». Demnach wird androhungsgemäss die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen wird. Folglich ist die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben. 11.4 Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung zu. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde eine Kostennote eingereicht, deren enthaltene zeitliche Aufwendungen (auch unter Einbezug des Fristerstreckungs-gesuchs vom 27. November 2025) angemessen erscheinen, der Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertretung ist jedoch auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022, S. 3). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar entsprechend der eingereichten Kostennote vom 18. August 2022 auf insgesamt Fr. 921.60 (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ziff. 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung ex nunc abgewiesen. MLaw Noemi Renda wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen von Fr. 921.60 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand: