Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 24. Dezember 2021 suchte der minderjährige Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. Am 4. Februar 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und am
29. März 2022 fand die Anhörung statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der – nach eigenen Anga- ben aus dem Dorf Qazi (Distrikt Baghlan-e-Markazi, Provinz Baghlan) stammende – Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban festgehalten, geschlagen und gezwungen worden, seine Tätigkeit als Fahrer für «die Ausländer» aufzugeben. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und fortan nur noch Privatpersonen transportiert. Als der Beschwerdeführer sechzehn Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban ihn in einem Brief von seiner Familie herausverlangt. Aus Furcht vor der angekündigten Zwangs- rekrutierung seien er und sein jüngerer Bruder M. mit dem Vater nach Ka- bul gefahren, von wo aus er zunächst über Pakistan in den Iran gereist sei und dabei seinen Bruder aus den Augen verloren habe. Danach habe die Mutter von seinem Vater nichts mehr gehört. Der Beschwerdeführer sei weiter über die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Rumänien, Un- garn, Österreich, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer an ihn gerichteten Aufforderung, sich innert drei Tagen den «Islami- schen Emiraten Afghanistan» in Baghlan anzuschliessen, ein. D. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Basel vom 15. Februar 2022 über die forensische Lebensalters- schätzung ergab eine mögliche Minderjährigkeit mit einem Mindestalter von 16.1 Jahren.
D-2116/2022 Seite 3 E. Der Entscheidentwurf vom 5. April 2022 wurde der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt, welche am 6. April 2022 erfolgte. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. April 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2021 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerde- führer vorläufig auf. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2022 erhob der Beschwer- deführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. H. Am 10. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2116/2022 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete den geltend gemachten Zwangsrekrutierungsver- such der Taliban als nicht flüchtlingsrechtlich relevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung). Es führte aus, dass das von ihm dargelegte Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolgt habe, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Ei- genschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt, weshalb
D-2116/2022 Seite 5 er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Auch lasse sich aus den gemäss seinen Angaben über zehn Jahre zurückliegenden Über- griffen der Taliban auf seinen Vater kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv ihm gegenüber ableiten. Infolge der Lageveränderung (Machtübernahme der Taliban Mitte August
2021) befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengrup- pen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegner der Taliban wie Angehö- rige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und inter- nationaler Organisationen, Journalisten und Aktivisten, jedoch nicht Über- griffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer. Es bestehe kein begründe- ter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirkte und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afgha- nistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt wäre. Infolge der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Asylvorbrin- gen erübrige sich zwar eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, die Aussagen würden aber auch unter Berücksichtigung sei- nes Alters nicht die Qualität aufweisen, welche bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten sei. Mangels formaler Kriterien und fehlender Beschaffungsmög- lichkeit von Vergleichsmaterial (vor Ort) lasse auch das undatierte, angeb- lich von den «Islamischen Emiraten Afghanistan» verfasste Schreiben keine schlüssige Überprüfung zu und vermöge die geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft zu machen. Zum von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 6. April 2022 zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, es liege bei der Rekrutierung durch die Taliban ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne des Ur- teils E-5072/2018 des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weil diese an das Alter, Geschlecht und Wohnort anknüpfe, welche als unabänderliche Ei- genschaften die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe be- gründen würden, wobei sich die Gezieltheit aus der Aufforderung der Her- ausgabe des Beschwerdeführers ergebe und die Minderjährigkeit einen
D-2116/2022 Seite 6 ernsthaften Nachteil betreffe, stellte die Vorinstanz fest, dass es sich beim zitierten BVGer-Urteil E-5072/2018 weder um ein Grundsatz- noch ein Re- ferenzurteil handle und darin die Illegitimität der Einberufung von Minder- jährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Macht- haber als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet werde. Bei den Taliban habe es sich jedoch im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutie- rung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich der vor- liegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von demjenigen im zitierten Urteil unterscheide und kein Analogieschluss gezogen werden könne. Da- her erübrige sich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde daran festgehalten, ein Verfolgungsmotiv sei im Sinne des BVGer-Urteils D-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu be- jahen, da dem Beschwerdeführer wegen äusserer oder innerer Merkmale (im wehrfähigen Alter, männlich, Herkunft aus der Provinz Baghlan), die untrennbar mit seiner Person oder seiner Persönlichkeit verbunden seien, eine Verfolgung gedroht habe. Die versuchte Zwangsrekrutierung knüpfe an diese nicht abänderbaren Merkmale des Beschwerdeführers an, wes- halb die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sei. Da die Situation des Beschwerdeführers mit derje- nigen im BVGer-Urteil E-5072/2018 (E. 5.7) vergleichbar sei, könne er fol- gendes zu seinen Gunsten daraus ableiten: Bei den darin erwähnten loka- len Milizen wie auch bei den Taliban habe es sich um nichtstaatliche Orga- nisationen gehandelt. Die Taliban hätten die Region, in welcher der Be- schwerdeführer gelebt habe, bereits vor der Machtübernahme kontrolliert. Im Fall des zitierten Urteils wie auch vorliegend sei von den Vätern der Beschwerdeführer verlangt worden, ihre Söhne in den Kampf zu schicken beziehungsweise «die Waffe zu nehmen». Im Weiteren habe der Vater des Beschwerdeführers vor ungefähr zehn Jahren als Fahrer für «die Ausländer» Lebensmittel zu Militärbasen gefah- ren und sei deshalb von den Taliban entführt, gefoltert und wieder frei ge- lassen worden, nachdem jener sich bereit erklärt habe, nicht mehr für die Ausländer zu arbeiten. Auch ohne Beweis sei daher die naheliegendste Erklärung für den Grund des Verschwindens des Vaters seit der Ausreise seines Sohnes die Erinnerung der Taliban an die damalige Tätigkeit des Vaters, auch wenn – wie von der Vorinstanz festgehalten – im Schreiben der Taliban davon nichts erwähnt worden sei. Seit der Machtübernahme der Taliban seien insbesondere Armee- und deren Familienangehörige ei- nem noch höheren Risiko der Verfolgung ausgesetzt als zuvor. Zudem würde als Loyalitätsbeweis des Beschwerdeführers von ihm erwartet, dass
D-2116/2022 Seite 7 er den Taliban beitrete, um das Leben seines Vaters zu retten. Überdies bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Damit sei mit der Zwangs- rekrutierung eine Intensität erreicht, welche die Flüchtlingseigenschaft be- gründe.
E. 6 Zunächst ist der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu behandeln. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sach- verhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vor- bringen auseinandergesetzt. Aus der detaillierten Begründung wird ersicht- lich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Die Geltendmachung formeller Rügen erweist sich vorliegend als offensichtlich unbegründet.
E. 7.1 In materieller Hinsicht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (wie nachfol- gend aufgezeigt) zu Recht und mit zutreffender Begründung als flüchtlings- rechtlich nicht relevant erachtet.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, ihm habe als Minderjährigem vor der Machtübernahme der Taliban eine Zwangsrekrutierung mittels schriftlicher Aufforderung (Brief) gedroht. Dazu sei es nicht gekommen, weil er vorher von seinem Vater nach Kabul gebracht worden und ausgereist sei. Sein Vater, der vor über zehn Jahren seine Arbeitstätigkeit auf Druck der Taliban verändert habe (vom Lebens- mittelfahrer für «Ausländer» zum Fahrer für einheimische Privatpersonen) sei seither verschwunden. Damit macht er sinngemäss auch eine Re- flexverfolgung geltend.
E. 7.3 Zum Nachweis der vorgebrachten drohendenden Zwangsrekrutierung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Taliban ein, welches sich jedoch – wie sich nachfolgend zeigt – für den Nachweis einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung als unbehelflich erweist, wobei der Be- schwerdeführer sich mit dem Einwand in der Beschwerde, es nicht selbst verfasst zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Zwangs- rekrutierung vor seiner Ausreise erscheint im zeitlichen und länderspezifi- schen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in
D-2116/2022 Seite 8 seiner Heimatprovinz Baghlan als einer der am meisten von diesen kon- trollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch (vgl. euaa, Baghlan,<https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020/ Baghlan >, abgerufen am 15. August 2022). Die Taliban traten mit Zwangs- rekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Er- scheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der An- hörung übereinstimmt, wonach die Regierung zwar tagsüber seine Gegend kontrolliert habe, jedoch nachts die Taliban dort gewesen seien; die Taliban hätten die Oberhand gehabt (A25/10, F80 f.). Verschiedene Berichte wei- sen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwen- den oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., < https://www.ecoi.net/en/file/ local/2050110/ Afghanistan-unaccompanied- +children-CPIN-v2.0%28Archived%29.pdf > m.w.H., abgerufen am 15. Au- gust 2022).
E. 7.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil darstellt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in de- nen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2).
E. 7.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangs- rekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehe- maligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear_of_the_Tali- ban.pdf >, abgerufen am 11. August 2022; vgl. UN Security Council, Thir- teenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team sub-
D-2116/2022 Seite 9 mitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other asso- ciated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2073803/N2233377.pdf >, abgerufen am 11. August 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechts- verletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutie- rungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen – auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers – vor- kamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil D-3480/2021 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. August 2022, E.5).
E. 7.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Ta- liban besonders exponiert. Vielmehr erklärte er, er habe nie persönlich Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A25/10, F79). Zudem machte er nicht explizit geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie seinet- wegen ernsthaft behelligt worden wäre; er bringt einzig – und dies jedoch unbelegt – vor, sein Vater sei verschwunden, seit er die Söhne nach Kabul gefahren habe. Er macht alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen das Vorlie- gen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Er steht gemäss seinen Angaben regelmässig in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter und berichtete hauptsächlich von ihren wirtschaftlichen und finanziellen Problemen und den Sorgen um den ebenfalls ausgereisten Bruder wie auch vom fehlenden Kontakt zum Vater (vgl. A25/2; A25/6). Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine geziel- ten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen.
D-2116/2022 Seite 10
E. 7.7.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der früheren afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom
26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).
E. 7.7.2 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4).
Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass be- gründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt wer- den, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollzieh- bar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 7.7.3 Auch wenn im Sinne vorstehender E. 7.7.2 eine familiäre Zugehörig- keit zu einer Person mit erhöhtem Verfolgungsrisiko zu einer Reflexverfol- gung führen kann (vgl. auch Urteil D-1728/2022 des Bundesverwaltungs- gerichtes vom 10. Mai 2022, E.7.4, mit weiteren Hinweisen), sprechen al- lerdings vorliegend die individuellen Umstände des Einzelfalls gegen die Gefahr einer solchen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus
D-2116/2022 Seite 11 den über zehn Jahre zurückliegenden Übergriffen der Taliban auf seinen Vater kein flüchtlingsrechtlich relevantes aktuelles Verfolgungsmotiv für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Der Vater leistete zudem der Auffor- derung der Taliban, nicht mehr als Fahrer für «die Ausländer» tätig zu sein, vor über zehn Jahren Folge und es wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer oder Familienangehörige seither in irgendeiner Form behelligt worden seien (A25/11, F88 und F94 f.). Es mangelt damit an dar- gelegten Gründen, weshalb der minderjährige Angehörige von den Taliban nach so vielen Jahren wegen eines längst vergangenen Einzelvorfalles (den Vater betreffend) verfolgt werden sollte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Reflexverfolgung in casu nicht nachvoll- ziehbar. Wenn sich die Taliban an den Vater erinnern würden, wäre es na- heliegender anzunehmen, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexver- folgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Be- schwerdeführers erfolgt wären. Aus dem vom Beschwerdeführer genann- ten (seit der Ausreise der Söhne) blossen, fehlenden Kontakt der Mutter zum Vater, lässt sich jedenfalls weder eine Reflexverfolgung noch ein ge- nereller beziehungsweise direkter Zusammenhang ableiten.
E. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Auch wenn er nach Auffassung des Gerichts seine Vorbringen ziemlich vage und unsub- stantiiert darlegte, kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auf- grund vorstehender Erwägungen beziehungsweise bei dieser Ausgangs- lage offen gelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch fol- gerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2116/2022 Seite 12
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwer- deführers und des Umstandes, dass sich seine Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist, antragsgemäss zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung um- fasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das ent- sprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2116/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2116/2022 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. Dezember 2021 suchte der minderjährige Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 4. Februar 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und am 29. März 2022 fand die Anhörung statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus dem Dorf Qazi (Distrikt Baghlan-e-Markazi, Provinz Baghlan) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban festgehalten, geschlagen und gezwungen worden, seine Tätigkeit als Fahrer für «die Ausländer» aufzugeben. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und fortan nur noch Privatpersonen transportiert. Als der Beschwerdeführer sechzehn Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban ihn in einem Brief von seiner Familie herausverlangt. Aus Furcht vor der angekündigten Zwangsrekrutierung seien er und sein jüngerer Bruder M. mit dem Vater nach Kabul gefahren, von wo aus er zunächst über Pakistan in den Iran gereist sei und dabei seinen Bruder aus den Augen verloren habe. Danach habe die Mutter von seinem Vater nichts mehr gehört. Der Beschwerdeführer sei weiter über die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Rumänien, Ungarn, Österreich, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer an ihn gerichteten Aufforderung, sich innert drei Tagen den «Islamischen Emiraten Afghanistan» in Baghlan anzuschliessen, ein. D. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. Februar 2022 über die forensische Lebensaltersschätzung ergab eine mögliche Minderjährigkeit mit einem Mindestalter von 16.1 Jahren. E. Der Entscheidentwurf vom 5. April 2022 wurde der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt, welche am 6. April 2022 erfolgte. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. April 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2021 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. H. Am 10. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete den geltend gemachten Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban als nicht flüchtlingsrechtlich relevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung). Es führte aus, dass das von ihm dargelegte Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolgt habe, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Auch lasse sich aus den gemäss seinen Angaben über zehn Jahre zurückliegenden Übergriffen der Taliban auf seinen Vater kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ihm gegenüber ableiten. Infolge der Lageveränderung (Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021) befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegner der Taliban wie Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalisten und Aktivisten, jedoch nicht Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirkte und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt wäre. Infolge der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Asylvorbringen erübrige sich zwar eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, die Aussagen würden aber auch unter Berücksichtigung seines Alters nicht die Qualität aufweisen, welche bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten sei. Mangels formaler Kriterien und fehlender Beschaffungsmöglichkeit von Vergleichsmaterial (vor Ort) lasse auch das undatierte, angeblich von den «Islamischen Emiraten Afghanistan» verfasste Schreiben keine schlüssige Überprüfung zu und vermöge die geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft zu machen. Zum von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 6. April 2022 zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, es liege bei der Rekrutierung durch die Taliban ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne des Urteils E-5072/2018 des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weil diese an das Alter, Geschlecht und Wohnort anknüpfe, welche als unabänderliche Eigenschaften die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen würden, wobei sich die Gezieltheit aus der Aufforderung der Herausgabe des Beschwerdeführers ergebe und die Minderjährigkeit einen ernsthaften Nachteil betreffe, stellte die Vorinstanz fest, dass es sich beim zitierten BVGer-Urteil E-5072/2018 weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handle und darin die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet werde. Bei den Taliban habe es sich jedoch im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich der vorliegende Fall allein schon in dieser Hinsicht von demjenigen im zitierten Urteil unterscheide und kein Analogieschluss gezogen werden könne. Daher erübrige sich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung. 5.2 In der Beschwerde wurde daran festgehalten, ein Verfolgungsmotiv sei im Sinne des BVGer-Urteils D-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu bejahen, da dem Beschwerdeführer wegen äusserer oder innerer Merkmale (im wehrfähigen Alter, männlich, Herkunft aus der Provinz Baghlan), die untrennbar mit seiner Person oder seiner Persönlichkeit verbunden seien, eine Verfolgung gedroht habe. Die versuchte Zwangsrekrutierung knüpfe an diese nicht abänderbaren Merkmale des Beschwerdeführers an, weshalb die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sei. Da die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen im BVGer-Urteil E-5072/2018 (E. 5.7) vergleichbar sei, könne er folgendes zu seinen Gunsten daraus ableiten: Bei den darin erwähnten lokalen Milizen wie auch bei den Taliban habe es sich um nichtstaatliche Organisationen gehandelt. Die Taliban hätten die Region, in welcher der Beschwerdeführer gelebt habe, bereits vor der Machtübernahme kontrolliert. Im Fall des zitierten Urteils wie auch vorliegend sei von den Vätern der Beschwerdeführer verlangt worden, ihre Söhne in den Kampf zu schicken beziehungsweise «die Waffe zu nehmen». Im Weiteren habe der Vater des Beschwerdeführers vor ungefähr zehn Jahren als Fahrer für «die Ausländer» Lebensmittel zu Militärbasen gefahren und sei deshalb von den Taliban entführt, gefoltert und wieder frei gelassen worden, nachdem jener sich bereit erklärt habe, nicht mehr für die Ausländer zu arbeiten. Auch ohne Beweis sei daher die naheliegendste Erklärung für den Grund des Verschwindens des Vaters seit der Ausreise seines Sohnes die Erinnerung der Taliban an die damalige Tätigkeit des Vaters, auch wenn - wie von der Vorinstanz festgehalten - im Schreiben der Taliban davon nichts erwähnt worden sei. Seit der Machtübernahme der Taliban seien insbesondere Armee- und deren Familienangehörige einem noch höheren Risiko der Verfolgung ausgesetzt als zuvor. Zudem würde als Loyalitätsbeweis des Beschwerdeführers von ihm erwartet, dass er den Taliban beitrete, um das Leben seines Vaters zu retten. Überdies bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Damit sei mit der Zwangsrekrutierung eine Intensität erreicht, welche die Flüchtlingseigenschaft begründe. 6. Zunächst ist der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu behandeln. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der detaillierten Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Die Geltendmachung formeller Rügen erweist sich vorliegend als offensichtlich unbegründet. 7. 7.1 In materieller Hinsicht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht und mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, ihm habe als Minderjährigem vor der Machtübernahme der Taliban eine Zwangsrekrutierung mittels schriftlicher Aufforderung (Brief) gedroht. Dazu sei es nicht gekommen, weil er vorher von seinem Vater nach Kabul gebracht worden und ausgereist sei. Sein Vater, der vor über zehn Jahren seine Arbeitstätigkeit auf Druck der Taliban verändert habe (vom Lebensmittelfahrer für «Ausländer» zum Fahrer für einheimische Privatpersonen) sei seither verschwunden. Damit macht er sinngemäss auch eine Reflexverfolgung geltend. 7.3 Zum Nachweis der vorgebrachten drohendenden Zwangsrekrutierung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Taliban ein, welches sich jedoch - wie sich nachfolgend zeigt - für den Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als unbehelflich erweist, wobei der Beschwerdeführer sich mit dem Einwand in der Beschwerde, es nicht selbst verfasst zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Zwangsrekrutierung vor seiner Ausreise erscheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So war der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Baghlan als einer der am meisten von diesen kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans sehr hoch (vgl. euaa, Baghlan, https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020/ Baghlan >, abgerufen am 15. August 2022). Die Taliban traten mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Erscheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmt, wonach die Regierung zwar tagsüber seine Gegend kontrolliert habe, jedoch nachts die Taliban dort gewesen seien; die Taliban hätten die Oberhand gehabt (A25/10, F80 f.). Verschiedene Berichte weisen zudem darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., m.w.H., abgerufen am 15. August 2022). 7.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil darstellt und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). 7.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 11. August 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2073803/N2233377.pdf , abgerufen am 11. August 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen - auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers - vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil D-3480/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022, E.5). 7.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Vielmehr erklärte er, er habe nie persönlich Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A25/10, F79). Zudem machte er nicht explizit geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene Familie seinetwegen ernsthaft behelligt worden wäre; er bringt einzig - und dies jedoch unbelegt - vor, sein Vater sei verschwunden, seit er die Söhne nach Kabul gefahren habe. Er macht alsdann auch nicht geltend, nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden zu sein, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Er steht gemäss seinen Angaben regelmässig in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter und berichtete hauptsächlich von ihren wirtschaftlichen und finanziellen Problemen und den Sorgen um den ebenfalls ausgereisten Bruder wie auch vom fehlenden Kontakt zum Vater (vgl. A25/2; A25/6). Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen. 7.7 7.7.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der früheren afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 7.7.2 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.7.3 Auch wenn im Sinne vorstehender E. 7.7.2 eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person mit erhöhtem Verfolgungsrisiko zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. auch Urteil D-1728/2022 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2022, E.7.4, mit weiteren Hinweisen), sprechen allerdings vorliegend die individuellen Umstände des Einzelfalls gegen die Gefahr einer solchen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den über zehn Jahre zurückliegenden Übergriffen der Taliban auf seinen Vater kein flüchtlingsrechtlich relevantes aktuelles Verfolgungsmotiv für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Der Vater leistete zudem der Aufforderung der Taliban, nicht mehr als Fahrer für «die Ausländer» tätig zu sein, vor über zehn Jahren Folge und es wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer oder Familienangehörige seither in irgendeiner Form behelligt worden seien (A25/11, F88 und F94 f.). Es mangelt damit an dargelegten Gründen, weshalb der minderjährige Angehörige von den Taliban nach so vielen Jahren wegen eines längst vergangenen Einzelvorfalles (den Vater betreffend) verfolgt werden sollte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Reflexverfolgung in casu nicht nachvollziehbar. Wenn sich die Taliban an den Vater erinnern würden, wäre es naheliegender anzunehmen, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexverfolgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wären. Aus dem vom Beschwerdeführer genannten (seit der Ausreise der Söhne) blossen, fehlenden Kontakt der Mutter zum Vater, lässt sich jedenfalls weder eine Reflexverfolgung noch ein genereller beziehungsweise direkter Zusammenhang ableiten. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Auch wenn er nach Auffassung des Gerichts seine Vorbringen ziemlich vage und unsubstantiiert darlegte, kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund vorstehender Erwägungen beziehungsweise bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich seine Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist, antragsgemäss zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: