Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der minderjährige A._______ (nachfol- gend: der Beschwerdeführer) im November 2021 sein Heimatland. Er reiste am 21. Mai 2022 in die Schweiz ein und stellte am 23. Mai 2022 im Bundes- und Asylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. B. Am 15. Juni 2022 wurde die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchgeführt. C. C.a Am 8. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Biographie vor, er sei afgha- nischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______ in der Provinz Baghlan geboren sowie aufgewachsen. Er sei Analphabet und habe weder schreiben noch lesen gelernt. Er habe sich um die Schafe gekümmert, diese jeweils tagsüber auf die Weiden geführt und habe sie abends wieder nach Hause gebracht. Sein Vater sei verstor- ben, seine Mutter lebe zurzeit im Dorf und werde durch seine beiden im Juli 2021 in die Türkei geflüchteten, älteren Brüder finanziell unterstützt. C.c Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er nach der Machtübernahme der Taliban Opfer deren Gewalttaten geworden sei. Zuerst seien ungefähr hun- dert Angehörige der Taliban in sein Dorf gekommen und hätten alle Woh- nungen im Dorf durchsucht. Danach seien einige Taliban ungefähr fünf Male zu ihm auf die Weide gekommen und hätten nach seinen beiden Brü- dern gefragt. Einer der Brüder sei zuvor Soldat in der Provinz Baghlan ge- wesen, der andere habe bei einem Stützpunkt der Amerikaner in (…) ge- arbeitet. Er (der Beschwerdeführer) habe den Taliban erklärt, dass seine Brüder aus beruflichen Gründen in die Türkei ausgereist seien. Die Taliban hätten jedoch die Herausgabe der Telefonnummern seiner beiden Brüder verlangt, welche er ihnen aber nicht zur Verfügung gestellt habe. Daraufhin sei er von ihnen belästigt, ausgefragt und misshandelt worden. Einmal hät- ten sie ihm zwei Schafe gestohlen. Sie hätten ihn geschlagen und bei der letzten Begegnung sei er unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzu- schliessen und für sie gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Nachdem er sich geweigert und erklärt habe, er sei noch zu jung zum Kämpfen, sei er
D-3571/2022 Seite 3 geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht wiederzukommen und ihn mit- zunehmen. Andere seiner Familienangehörigen seien von ihnen nicht be- lästigt worden. In seinem Dorf seien alle Einwohner nach dem Verbleib der Familienangehörigen, welche für die ehemalige Regierung gearbeitet hät- ten, befragt worden. Die beiden Dorfbewohner, welche für die ehemalige Regierung gearbeitet hätten und nicht geflüchtet seien, seien von den Ta- liban umgebracht worden. Nach der letzten Begegnung mit den Taliban hätten seine Brüder beschlossen, dass er aus Sicherheitsgründen ausrei- sen müsse. Etwa vier bis fünf Tage danach habe er sich einem Dorfbewoh- ner angeschlossen und sei über Kabul und Nimroz in die Türkei zu seinen beiden Brüdern gereist. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer Kopien respektive Fotos eines Polizeiausweises, eines Ausbildungszeugnisses und eines Einsatzbüch- leins seines Bruders D._______ (Beweismittel 1, 2, 4), eines Militärauswei- ses, eines Abschlusszeugnisses und eines Zertifikats seines Bruders E._______ (Beweismittel 3, 5, 6), verschiedener Fotos von E._______ im Militär (Beweismittel 8) und der Tazkira seines Vaters (Beweismittel 7) bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit we- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 18. Juli 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entwurf der Verfügung. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme we- gen Unzumutbarkeit aufgeschoben und er wurde dem Kanton F._______ zugewiesen. Eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung ent- falte keine aufschiebende Wirkung und er müsse deren allfälligen Ausgang im Zuweisungskanton abwarten. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 beim Bundesver- waltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivzif- fern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
D-3571/2022 Seite 4 ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. G. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 liess sich die Vorinstanz ver- nehmen. I. Mit Eingabe vom 26. September 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Prozessgegenstand bilden vorliegend die Fragen nach der Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten (vgl. Ziffer 1 der eingereichten Rechtsbegehren) und der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
D-3571/2022 Seite 6 Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse mit den Taliban nicht hinreichend habe ausführen können. Es sei ihm nicht gelungen, nachvoll- ziehbar und informativ eine der Begegnungen mit den Taliban zu schildern. Zum ersten Treffen habe er lediglich erklärt, dass die Taliban auf Motorrä- dern zu ihm auf das Feld gekommen seien und nach seinen beiden Brü- dern gefragt hätten. Zusätzliche sowie detailliertere Angaben, welche er nicht bereits im freien Bericht dargelegt habe, habe er nicht wiedergeben können. Diesen oberflächlichen Schilderungen seien keine Glaubhaftig- keitsmerkmale im Sinne von Realkennzeichen zu entnehmen, auch sei kein Erlebnisbezug vorhanden. Ebenso habe er den Diebstahl der Schafe nur oberflächlich geschildert und lediglich ausgeführt, dass er auf dem Bo- den gelegen habe, als die Taliban zwei Schafe auf die Motorräder gepackt hätten und weggefahren seien. Als er die Taliban gefragt habe, weshalb sie ihm die Schafe wegnehmen würden, hätten diese geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) nichts dagegen unternehmen könne. Obwohl diese kurze Interaktionsschilderung als detailliert zu betrachten sei, seien seine weiteren Ausführungen substanzlos geblieben. Auch die letzte Begegnung mit den Taliban sei trotz Rückfragen durch die Befragungsperson unsub- stanziiert und ohne Erlebnisbezug ausgefallen. Obwohl er genau instruiert worden sei, in allen Details von seiner letzten Begegnung mit den Taliban zu erzählen, seien seine Aussagen hierzu wiederum kurz und detaillos aus- gefallen. Insgesamt fehle es seinen Schilderungen an Spontanität, Qualität
D-3571/2022 Seite 7 sowie Quantität, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszuge- hen sei. Sodann erscheine es fragwürdig, weshalb die Taliban ihn lediglich auf den Weiden, jedoch nie zu Hause sowie ohne weitere Konsequenzen aufgesucht hätten, um ihm immer wieder dieselben Fragen zu stellen, wel- che er nicht habe beantworten können. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits ausgereist sei, da er um sein Leben gefürchtet habe, andererseits jedoch sein Alltagsverhalten nicht geändert habe. Es er- staune, dass keine weiteren Familienmitglieder, wie etwa sein Onkel, nach dem Verbleib der Brüder befragt worden seien. Seine diesbezügliche Er- klärung in der Anhörung, dass selbst wenn die Taliban den Onkel befragt hätten, dieser aus Sicherheitsgründen keine Angaben gemacht hätte, stehe im Widerspruch zu seiner Erklärung in der EB UMA, wonach die Ta- liban nicht nur ihn nach den Brüdern gefragt hätten. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, wegen der ehemaligen Tätigkeiten seiner beiden Brüder von den Taliban behelligt und schliesslich dazu aufgefordert worden zu sein, für diese zu kämpfen. Ebenfalls erscheine es angesichts seiner knappen Angaben hierzu nicht glaubhaft, dass die Taliban nach sei- ner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten.
E. 5.1.2 Obwohl die angeblichen Behelligungen durch die Taliban im Zusam- menhang mit der Suche nach den Brüdern des Beschwerdeführers und die Rekrutierungsversuche nicht glaubhaft ausgefallen seien, prüfte die Vor- instanz vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban, ob der Be- schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe und sogenannte Risikofaktoren aufweise. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass die geltend gemachten Tätigkeiten seiner Brüder für das Militär respektive die Polizei lediglich von niederschwelliger Natur gewesen seien und beide Brüder keinen höheren Rang innegehabt hätten und der Bruder D._______ als (…) gearbeitet habe. Ausserdem seien die Daten der hierzu eingereichten Beweismittel nicht aktuell. Auch unter der Annahme, dass es sich bei den Personen auf den Unterlagen tatsächlich um seine Brüder handle, könne nicht von einem offenkundigen Verfolgungsinteresse der beiden Brüder durch die Taliban ausgegangen werden, zumal diese das Land bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban verlassen hätten, ohne dass nach ihnen gesucht worden sei. Daran ändere auch seine Schilderung nichts, dass Dorfbewohner, welche für die Regierung gearbeitet hätten, getötet worden seien. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfol- gung sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, wie etwa, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten
D-3571/2022 Seite 8 habe oder bei Verdacht auf eigene, in den Augen der Taliban oppositionel- ler Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Ein solches Verhalten habe er jedoch nicht geltend gemacht. Eine Reflexverfolgung erscheine demnach als unwahrscheinlich.
E. 5.1.3 Die Vorinstanz führte weiter zur in der Stellungnahme der Rechtsver- tretung vertretene Ansicht, wonach das angeblich undetaillierte Aussage- verhalten des Beschwerdeführers seinem Alter und den soziokulturellen Aspekten geschuldet sei, aus, dass er anlässlich der Anhörung von der befragenden Person genau instruiert worden sei, was von ihm erwartet werde. Ferner seien bei Unklarheiten Rückfragen gestellt und es sei ihm auf konkrete und verständliche Weise erklärt worden, detailliertere Anga- ben zu machen. Dennoch habe er insgesamt keine substanziierten Aus- künfte geben können, welche seine oberflächlichen Schilderungen hätten aufwiegen können. Zudem sei er ein Jugendlicher im Alter von sechzehn Jahren, weshalb an die Anforderungen seiner Aussagen nicht derselbe Massstab wie bei Kindern gesetzt werde. Ausserdem wirke er reif und habe sich verschiedentlich (wie etwa zur Frage, wie oft ihm während der Anhö- rung dieselbe Frage gestellt werden dürfe und im Zusammenhang mit der Kantonszuteilung) sehr gut ausgedrückt. Dem Vorhalt, wonach vorhan- dene Realkennzeichen in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wor- den seien, sei entgegenzuhalten, dass die Rechtsvertretung keine konkre- ten Angaben dazu gemacht habe, welche Kennzeichen nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Argumentation der Rechtsvertretung, wonach die Tätigkeiten der beiden Brüder anhand der Beweismittel als erstellt gel- ten würden, verblieben die Ausführungen hierzu unglaubhaft. Auch sei dem weiteren Vorhalt, dass eine drohende Zwangsrekrutierung nicht berück- sichtigt worden sei, der Boden entzogen, zumal auch dieses Sachverhalt- selement nicht glaubhaft ausgefallen sei. Der Umstand alleine, dass seine beiden Brüder für die Regierung tätig gewesen sein sollen, führe nicht be- reits zur Annahme, dass ein massgebliches Verfolgungsinteresse an ihm im Sinne einer Reflexverfolgung bestehen könnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete hinsichtlich der mangelnden Glaub- haftigkeit, dass seine Ausführungen insgesamt stimmig seien, eine grosse logische Konsistenz aufwiesen sowie widerspruchsfrei, mit zahlreichen Re- alkennzeichen versehen und demensprechend glaubhaft ausgefallen seien. In ihrer Argumentation habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelas- sen, dass er sich aufgrund seiner fehlenden Bildung, seiner Biographie und seines jungen Alters nicht gewohnt sei, von sich aus frei und detailliert zu erzählen. Es sei erkennbar, dass er auf Nachfrage hin vertieft und schlüssig
D-3571/2022 Seite 9 über die Besuche der Taliban habe sprechen können und verschiedene Nebensächlichkeiten, wie etwa die Wiedergabe der direkten Rede oder un- erwartete Details, erwähnt habe. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz ge- wesen, bei diesen hohen Erwartungen zum Aussageverhalten präzisere Nachfragen zu stellen. Sodann seien seine Schilderungen zu den vormali- gen Tätigkeiten seiner beiden Brüder bei der afghanischen Regierung de- tailliert ausgefallen und er habe nachvollziehbar erklären können, dass de- ren Ausbildung aufgrund der fehlenden Schulbildung lediglich einen prak- tischen Teil beinhaltet habe. Ausserdem habe er mit den eingereichten Be- weismitteln die Tätigkeiten der Brüder belegen können. Ferner sei es falsch zu behaupten, er habe kaum über seine Gefühlslage berichten können, zumal er bei der Beantwortung verschiedener Fragen vermehrt von seinen Gefühlen gesprochen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien seine Vorbringen asylrelevant und es drohe die Gefahr einer Reflexverfol- gung wegen der Tätigkeiten der beiden Brüder, zumal gemäss Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 aufgrund ak- tueller Berichtserstattung Armeeangehörige zu den vulnerabelsten Grup- pen in Afghanistan gehören würden. Auch habe das Bundesverwaltungs- gericht im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 festgehalten, dass eine drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz, für welchen örtliche Führer rekrutierten, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks dar- stelle. Er (der Beschwerdeführer) sei durch die mehrmaligen Druck- res- pektive Rekrutierungsversuche seitens der Taliban einem ständigen psy- chischen Druck ausgesetzt gewesen. Sodann sei es als wahrscheinlich zu betrachten, dass er aufgrund seiner Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, ihm diese eine oppositionelle politische Haltung unterstellten und er ent- sprechend einer sozialen Gruppe, gestützt auf Art. 3 AsylG, angehöre.
E. 5.3 In der Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass hinsichtlich der Befragungstechnik grundsätzlich allzu geschlossene oder allzu präzise Fragen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu vermeiden seien, da ansonsten kaum bewertet werden könne, ob die Schilderungen erlebnis- basiert seien oder lediglich versucht werde, die gestellten Fragen richtig zu beantworten. Demensprechend finde die Argumentation des Beschwerde- führers, dass während der Anhörung mehr Präzisionsfragen hätten gestellt werden sollen, keinen Anklang. Obwohl es zutreffe, dass er auf Nachfrage vereinzelte Details eingeflochten habe, sei es ihm insgesamt nicht gelun- gen, die Begegnungen mit den Taliban substanziiert wiederzugeben. Des Weiteren sei daran festzuhalten, dass er keine persönlichen Nachteile in Afghanistan erlitten habe oder er über kein eigenes Risikoprofil verfügt
D-3571/2022 Seite 10 hätte, deren Nachteile asylrechtlich relevant wären. Ferner sei es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen zu präzisieren, welche konkreten Tätigkeiten die beiden Brüder bei der afghanischen Regierung ausgeübt hätten. Bezüglich der drohenden Zwangsrekrutierung, welche angeblich vom SEM nicht beachtet worden sei, sei festzuhalten, dass die geltend ge- machten Behelligungen durch die Taliban als unglaubhaft qualifiziert wor- den seien und sich die Frage nach einer drohenden Zwangsrekrutierung erübrige. Zudem sei anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Taliban einen solchen Aufwand um eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers betrieben hätten und ohne ihn mitzunehmen wieder gegangen seien. Schliesslich könne dem Argument, dass er aufgrund der drohendenden Rekrutierung einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre, nicht gefolgt werden, wobei es sich beim zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder um ein Referenz- noch um ein Grundsatzurteil handle.
E. 5.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Anträgen und den Ausfüh- rungen in der Beschwerde festgehalten.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
D-3571/2022 Seite 11 die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, ihm habe nach der Machtübernahme durch die Taliban als Minderjähriger eine Zwangsrekru- tierung gedroht. Zudem sei er durch die Taliban nach seinen beiden Brü- dern, welche beim Militär sowie bei der Polizei gearbeitet und kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgereist seien, befragt und dabei be- droht sowie geschlagen worden. Das Gericht kommt – auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der fehlenden Bildung – in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen insgesamt oberflächlich sowie substanzlos und somit entspre- chend unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. Ent- scheid des SEM vom 19. Juli 2022, S. 3-5 [SEM-Akte A23/15]). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass es teilweise zu Widersprüchen zwischen sei- nen Ausführungen in der EB UMA und der Anhörung kam. Der Wider- spruch, dass er einmal ausführte, einer seiner Brüder habe für die Ameri- kaner gearbeitet und ein anderes Mal erklärte, dass dieser für die afghani- sche Nationalarmee tätig gewesen sei, kann zwar gerade noch mit seiner fehlenden Bildung und seinem jungen Alter erklärt werden (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01 und A18/14, F23, F65-69). Hingegen lässt sich nicht erken- nen, weshalb er in der EB UMA aussagte, bei den Begegnungen mit den Taliban mehrmals von ihnen bestohlen worden zu sein, um in der Anhörung protokollieren zu lassen, dass sie ihm nur einmal zwei Schafe entwendet hätten (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01 und A18/14, F23, F30-31). Des Wei- teren geht aus den Akten hervor, dass er vor der Machtübernahme im Au- gust 2021 weder Kontakt noch Probleme mit den Taliban hatte. Vielmehr gab er an, die Taliban hätten erst nach deren Machtübernahme angefan- gen, ihn zu belästigen (vgl. SEM-AkteA18/14, F11). Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen erstaunt es jedoch, dass die Taliban erst nach der Machtübernahme in Kontakt mit ihm getreten sein wollen, zumal sich der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Bagh- lan in früheren Jahren als einer der am meisten von diesen umkämpften und kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans als hoch erwies (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Baghlan, <https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020/ Baghlan>,
D-3571/2022 Seite 12 zuletzt abgerufen am 21. März 2023). Dabei traten die Taliban mit Zwangs- rekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits vor der Machtübernahme in Erscheinung, wobei verschiedene Berichte darauf hinweisen, dass die Ta- liban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Ge- walt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussier- ten (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., <https://www.ecoi.net/en/file/local/2050110/Afghanistan-un- accompanied-+children-CPIN-v2.0%28Archiv ed%29.pdf> m.w.H., zuletzt abgerufen am 21. März 2023). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer zuvor nie von den Taliban behelligt wor- den sein soll und deren Rekrutierungsversuche erst mit deren Machtüber- nahme begonnen haben sollen. Aus aktuellen Berichten lässt sich eher ab- leiten, dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt respektive nach der erfolg- ten Machtübernahme im August 2021 wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutie- rungen angewiesen sind. Die zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage in Afghanistan beinhalten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekru- tierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. Asylum EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Januar 2023, Kap. 3.6; UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, <https:// www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG _CPIN_Fear_of_the_Ta- liban.pdf>; UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 con- cerning the Taliban and other associated individuals and entities constitu- ting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2073803/N22333 77.pdf>, zuletzt abge- rufen am 21. März 2023). Obwohl die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von sys- tematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Macht- übernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen – auch am Herkunfts- ort des Beschwerdeführers – vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlich- keit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch min- derjährigen Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1; E-4756/2022 vom
1. November 2022 E. 5.5 und D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1). Dieser Umstand wird durch die Tatsache gestützt, dass die Taliban mehr- fach die Gelegenheit gehabt hätten, den Beschwerdeführer mitzunehmen
D-3571/2022 Seite 13 und ihn zu rekrutieren, anstatt ihn nach ihren (angeblichen) Besuchen wie- der gehen zu lassen. Im Übrigen handelt es sich beim vom Beschwerde- führer zitierten Urteil E-5072/2018 weder um ein Grundsatz- noch ein Ko- ordinationsurteil. In diesem Zusammenhang ist auf weitere Urteile zu ver- weisen, in welchen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusam- menhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. etwa die Ur- teile BVGer D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom
5. September 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.; D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2; D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2).
E. 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban hätten ihn wegen seiner beiden Brüder, welche bei der Polizei und beim Militär gear- beitet hätten, ausgefragt und unter Druck gesetzt. Zunächst ist festzustel- len, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zu den Tätigkeiten seiner beiden Brüder um Kopien respektive Fotos handelt, deren Beweis- wert gering ist. Auch wenn auf den Beweismitteln 2, 3 und 5 derselbe Name des Vaters, wie vom Beschwerdeführer angegeben, figuriert und eine Ko- pie der Tazkira des Vaters (Beweismittel 7) vorliegt, kann aufgrund des feh- lenden Identitätsnachweises des Beschwerdeführers nicht leichthin eine Verwandtschaft zwischen ihm und den beiden Personen auf den einge- reichten Beweismitteln angenommen werden. Auch wenn anhand der Be- weismittel nicht zweifelsfrei die Verwandtschaft belegt werden konnte, bleibt bei Wahrunterstellung festzustellen, dass das Dokument mit dem Po- lizeiausweis (Beweismittel 1) ein Datum vom 9.11.1396 (16. Januar 2018) gemäss persischem Sonnenkalender trägt. Obwohl das eingereichte Foto sehr schlecht lesbar ist, kann nach einem Vergleich mit ähnlichen Auswei- sen davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Datum um das Ablaufdatum des Ausweises handelt. Sodann ist auch der Militärausweis (Beweismittel 3) lediglich bis zum 25. August 2017 gültig. Die weiteren Be- weismittel sind entweder undatiert oder weisen ein noch älteres Datum auf. Angesichts dessen und der Tatsache, dass keine aktuelleren Belege zu weiteren Tätigkeiten der beiden Brüder (bis zu deren Ausreise) in Afgha- nistan eingereicht wurden, drängt sich der Schluss auf, dass diese spätes- tens im Jahr 2017 respektive 2018 nicht mehr bei der Polizei beziehungs- weise beim Militär gearbeitet haben. Den Akten ist auch nicht zu entneh- men, dass diese vor deren Ausreise in die Türkei wegen ihren Tätigkeiten Probleme mit den Taliban erfahren hätten. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer noch minderjährig ist, nicht viel über die Berufe seiner Brüder Bescheid wusste und sich mehrheitlich auf den Weiden aufgehalten zu haben scheint, hätte er auch vor diesem Hintergrund zumindest am Rande von
D-3571/2022 Seite 14 allfälligen Problemen seiner Brüder erfahren müssen. Spätestens im Zeit- punkt seiner Flucht oder seiner Kontaktaufnahme aus der Schweiz, hätten ihn diese – bei Vorhandensein – über zurückliegende Probleme mit den Taliban informiert (vgl. SEM-Akte A18/14, F79).
E. 6.4 Sodann erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hin- sichtlich der Belästigungen durch die Taliban und deren Nachfragen nach den Brüdern als nicht glaubhaft. Es gelang ihm nicht, die Begegnungen mit ihnen detailliert auszuführen; dazu erklärte er lediglich in repetitiver und verallgemeinernder Weise, dass die Taliban ihn ungefähr fünf Male aufge- sucht hätten als er bei den Schafen respektive auf den Feldern gewesen sei, die Taliban ihn jedes Mal nach seinen Brüdern gefragt und ihn danach verprügelt hätten. Weitere Einzelheiten, Realkennzeichen oder eine per- sönliche Betroffenheit sind seinen Ausführungen nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A18/14, F23, F25-28, F43). Ferner erscheint es nicht nach- vollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer, jedoch weder seine Mutter noch der Onkel in deren Haus nach den beiden Brüdern gefragt worden sein sollen. Seine diesbezügliche Erklärung, dass selbst wenn die Taliban zu seinem Onkel gegangen wären, dieser keine Angaben zu seinen Brü- dern hätte machen können, da er (der Onkel) sonst in Gefahr geraten wäre, erweist sich als nicht sonderlich einleuchtend. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban den Onkel aufgesucht hätten, zumal dieser über ein Telefon verfügte und dies wohl auch den Dorfbewohnern und somit auch den Taliban hätte bekannt sein müssen (vgl. SEM-Akte A18/14, F22, F14, F54, F97-99). Sodann leuchtet es nicht ein, weshalb sich die Taliban die Mühe gemacht haben sollen, den Beschwerdeführer mehrmals auf den Feldern aufzusuchen, um nach den Brüdern zu fragen, obwohl er ihnen bereits bei der ersten Begegnung erklärte, dass diese wegen Arbeit in die Türkei ausgereist seien und er ihre Telefonnummer nicht habe (vgl. SEM- Akte A14/11, F7.01; SEM-Akte A18/14, F7).
E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft aus- zuführen, dass ihn die Taliban nach deren Machtübernahme belästigt und versucht hätten, ihn unter Zwang zu rekrutieren. Obwohl aufgrund der ein- gereichten Beweismittel nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass seine beiden (mutmasslichen) Brüder bei der afghanischen Polizei respek- tive bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet haben, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er deshalb unter den geschilderten Umständen von den Taliban belästigt worden sein soll.
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E. 7.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorma- ligen Anstellungen seiner beiden mutmasslichen Brüder bei der afghani- schen Polizei respektive bei der afghanischen Nationalarmee eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hatte respektive einer Reflexver- folgung ausgesetzt war oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Af- ghanistan zum heutigen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hätte.
E. 7.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso- nen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom
3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban An- gehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, wes- halb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in be- sonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gül- tigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. No- vember 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 45 ff., <https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf> und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 2. November 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/ 211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, beide letztmals abgeru- fen am 21. März 2023).
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E. 7.3 Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regie- rungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanis- tan under the Taliban, 30. November 2021, <www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances- afghanistan>, beide letztmals abgerufen am 21. März 2023). Eine Ein- schätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.
E. 7.4 Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der eingereichten Beweismittel da- von auszugehen, dass die beiden (mutmasslichen) Brüder des Beschwer- deführers ihre Anstellungen im 2017 respektive 2018 beendet haben (vgl. E. 6.3 hiervor). Angesichts dessen, dass sie über keine Schulbildung verfügen und lediglich eine praktische einmonatige respektive sechsmona- tige beziehungsweise eine achtwöchige Ausbildung durchlaufen haben sol- len (vgl. SEM-Akte A18/14, F78, F80-82), ist davon auszugehen, dass diese während der Ausführung ihrer Berufe in Afghanistan keine hohen Po- sitionen innehatten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht denn auch nichts Gegenteiliges hervor. Zu den Tätigkeiten seiner Brüder befragt, führte er aus, dass der bei der afghanischen Nationalarmee tätige Bruder, einfacher Soldat ohne Grad und der bei der Polizei im Dienst tätige ein einfacher Polizist ohne Rang gewesen sei (vgl. SEM-Akte A18/14, F83- 84). Im Sinne der Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass sich seine beiden Brüder in einer exponierten Weise und in den Augen der Ta- liban in oppositioneller Weise betätigt hätten. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass seine Brüder zuvor jemals Probleme mit den Taliban ge- habt hätten, sondern, dass sie einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban ausgereist seien (vgl. SEM-Akte A18/14, F10). Sofern der Beschwerdeführer das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom
E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen auch keine kon- kreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfol- gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun- gen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wo- nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 19. Juli 2022 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Be- schwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Verfügung vom 30. August 2022 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3571/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3571/2022 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der minderjährige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im November 2021 sein Heimatland. Er reiste am 21. Mai 2022 in die Schweiz ein und stellte am 23. Mai 2022 im Bundes- und Asylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. B. Am 15. Juni 2022 wurde die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchgeführt. C. C.a Am 8. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Biographie vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______ in der Provinz Baghlan geboren sowie aufgewachsen. Er sei Analphabet und habe weder schreiben noch lesen gelernt. Er habe sich um die Schafe gekümmert, diese jeweils tagsüber auf die Weiden geführt und habe sie abends wieder nach Hause gebracht. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe zurzeit im Dorf und werde durch seine beiden im Juli 2021 in die Türkei geflüchteten, älteren Brüder finanziell unterstützt. C.c Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er nach der Machtübernahme der Taliban Opfer deren Gewalttaten geworden sei. Zuerst seien ungefähr hundert Angehörige der Taliban in sein Dorf gekommen und hätten alle Wohnungen im Dorf durchsucht. Danach seien einige Taliban ungefähr fünf Male zu ihm auf die Weide gekommen und hätten nach seinen beiden Brüdern gefragt. Einer der Brüder sei zuvor Soldat in der Provinz Baghlan gewesen, der andere habe bei einem Stützpunkt der Amerikaner in (...) gearbeitet. Er (der Beschwerdeführer) habe den Taliban erklärt, dass seine Brüder aus beruflichen Gründen in die Türkei ausgereist seien. Die Taliban hätten jedoch die Herausgabe der Telefonnummern seiner beiden Brüder verlangt, welche er ihnen aber nicht zur Verfügung gestellt habe. Daraufhin sei er von ihnen belästigt, ausgefragt und misshandelt worden. Einmal hätten sie ihm zwei Schafe gestohlen. Sie hätten ihn geschlagen und bei der letzten Begegnung sei er unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen und für sie gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Nachdem er sich geweigert und erklärt habe, er sei noch zu jung zum Kämpfen, sei er geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht wiederzukommen und ihn mitzunehmen. Andere seiner Familienangehörigen seien von ihnen nicht belästigt worden. In seinem Dorf seien alle Einwohner nach dem Verbleib der Familienangehörigen, welche für die ehemalige Regierung gearbeitet hätten, befragt worden. Die beiden Dorfbewohner, welche für die ehemalige Regierung gearbeitet hätten und nicht geflüchtet seien, seien von den Taliban umgebracht worden. Nach der letzten Begegnung mit den Taliban hätten seine Brüder beschlossen, dass er aus Sicherheitsgründen ausreisen müsse. Etwa vier bis fünf Tage danach habe er sich einem Dorfbewohner angeschlossen und sei über Kabul und Nimroz in die Türkei zu seinen beiden Brüdern gereist. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer Kopien respektive Fotos eines Polizeiausweises, eines Ausbildungszeugnisses und eines Einsatzbüchleins seines Bruders D._______ (Beweismittel 1, 2, 4), eines Militärausweises, eines Abschlusszeugnisses und eines Zertifikats seines Bruders E._______ (Beweismittel 3, 5, 6), verschiedener Fotos von E._______ im Militär (Beweismittel 8) und der Tazkira seines Vaters (Beweismittel 7) bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 18. Juli 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entwurf der Verfügung. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und er wurde dem Kanton F._______ zugewiesen. Eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entfalte keine aufschiebende Wirkung und er müsse deren allfälligen Ausgang im Zuweisungskanton abwarten. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Mit Eingabe vom 26. September 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Prozessgegenstand bilden vorliegend die Fragen nach der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten (vgl. Ziffer 1 der eingereichten Rechtsbegehren) und der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse mit den Taliban nicht hinreichend habe ausführen können. Es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar und informativ eine der Begegnungen mit den Taliban zu schildern. Zum ersten Treffen habe er lediglich erklärt, dass die Taliban auf Motorrädern zu ihm auf das Feld gekommen seien und nach seinen beiden Brüdern gefragt hätten. Zusätzliche sowie detailliertere Angaben, welche er nicht bereits im freien Bericht dargelegt habe, habe er nicht wiedergeben können. Diesen oberflächlichen Schilderungen seien keine Glaubhaftigkeitsmerkmale im Sinne von Realkennzeichen zu entnehmen, auch sei kein Erlebnisbezug vorhanden. Ebenso habe er den Diebstahl der Schafe nur oberflächlich geschildert und lediglich ausgeführt, dass er auf dem Boden gelegen habe, als die Taliban zwei Schafe auf die Motorräder gepackt hätten und weggefahren seien. Als er die Taliban gefragt habe, weshalb sie ihm die Schafe wegnehmen würden, hätten diese geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) nichts dagegen unternehmen könne. Obwohl diese kurze Interaktionsschilderung als detailliert zu betrachten sei, seien seine weiteren Ausführungen substanzlos geblieben. Auch die letzte Begegnung mit den Taliban sei trotz Rückfragen durch die Befragungsperson unsubstanziiert und ohne Erlebnisbezug ausgefallen. Obwohl er genau instruiert worden sei, in allen Details von seiner letzten Begegnung mit den Taliban zu erzählen, seien seine Aussagen hierzu wiederum kurz und detaillos ausgefallen. Insgesamt fehle es seinen Schilderungen an Spontanität, Qualität sowie Quantität, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Sodann erscheine es fragwürdig, weshalb die Taliban ihn lediglich auf den Weiden, jedoch nie zu Hause sowie ohne weitere Konsequenzen aufgesucht hätten, um ihm immer wieder dieselben Fragen zu stellen, welche er nicht habe beantworten können. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits ausgereist sei, da er um sein Leben gefürchtet habe, andererseits jedoch sein Alltagsverhalten nicht geändert habe. Es erstaune, dass keine weiteren Familienmitglieder, wie etwa sein Onkel, nach dem Verbleib der Brüder befragt worden seien. Seine diesbezügliche Erklärung in der Anhörung, dass selbst wenn die Taliban den Onkel befragt hätten, dieser aus Sicherheitsgründen keine Angaben gemacht hätte, stehe im Widerspruch zu seiner Erklärung in der EB UMA, wonach die Taliban nicht nur ihn nach den Brüdern gefragt hätten. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, wegen der ehemaligen Tätigkeiten seiner beiden Brüder von den Taliban behelligt und schliesslich dazu aufgefordert worden zu sein, für diese zu kämpfen. Ebenfalls erscheine es angesichts seiner knappen Angaben hierzu nicht glaubhaft, dass die Taliban nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten. 5.1.2 Obwohl die angeblichen Behelligungen durch die Taliban im Zusammenhang mit der Suche nach den Brüdern des Beschwerdeführers und die Rekrutierungsversuche nicht glaubhaft ausgefallen seien, prüfte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe und sogenannte Risikofaktoren aufweise. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass die geltend gemachten Tätigkeiten seiner Brüder für das Militär respektive die Polizei lediglich von niederschwelliger Natur gewesen seien und beide Brüder keinen höheren Rang innegehabt hätten und der Bruder D._______ als (...) gearbeitet habe. Ausserdem seien die Daten der hierzu eingereichten Beweismittel nicht aktuell. Auch unter der Annahme, dass es sich bei den Personen auf den Unterlagen tatsächlich um seine Brüder handle, könne nicht von einem offenkundigen Verfolgungsinteresse der beiden Brüder durch die Taliban ausgegangen werden, zumal diese das Land bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban verlassen hätten, ohne dass nach ihnen gesucht worden sei. Daran ändere auch seine Schilderung nichts, dass Dorfbewohner, welche für die Regierung gearbeitet hätten, getötet worden seien. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, wie etwa, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht auf eigene, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Ein solches Verhalten habe er jedoch nicht geltend gemacht. Eine Reflexverfolgung erscheine demnach als unwahrscheinlich. 5.1.3 Die Vorinstanz führte weiter zur in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vertretene Ansicht, wonach das angeblich undetaillierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers seinem Alter und den soziokulturellen Aspekten geschuldet sei, aus, dass er anlässlich der Anhörung von der befragenden Person genau instruiert worden sei, was von ihm erwartet werde. Ferner seien bei Unklarheiten Rückfragen gestellt und es sei ihm auf konkrete und verständliche Weise erklärt worden, detailliertere Angaben zu machen. Dennoch habe er insgesamt keine substanziierten Auskünfte geben können, welche seine oberflächlichen Schilderungen hätten aufwiegen können. Zudem sei er ein Jugendlicher im Alter von sechzehn Jahren, weshalb an die Anforderungen seiner Aussagen nicht derselbe Massstab wie bei Kindern gesetzt werde. Ausserdem wirke er reif und habe sich verschiedentlich (wie etwa zur Frage, wie oft ihm während der Anhörung dieselbe Frage gestellt werden dürfe und im Zusammenhang mit der Kantonszuteilung) sehr gut ausgedrückt. Dem Vorhalt, wonach vorhandene Realkennzeichen in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Rechtsvertretung keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, welche Kennzeichen nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Argumentation der Rechtsvertretung, wonach die Tätigkeiten der beiden Brüder anhand der Beweismittel als erstellt gelten würden, verblieben die Ausführungen hierzu unglaubhaft. Auch sei dem weiteren Vorhalt, dass eine drohende Zwangsrekrutierung nicht berücksichtigt worden sei, der Boden entzogen, zumal auch dieses Sachverhaltselement nicht glaubhaft ausgefallen sei. Der Umstand alleine, dass seine beiden Brüder für die Regierung tätig gewesen sein sollen, führe nicht bereits zur Annahme, dass ein massgebliches Verfolgungsinteresse an ihm im Sinne einer Reflexverfolgung bestehen könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftigkeit, dass seine Ausführungen insgesamt stimmig seien, eine grosse logische Konsistenz aufwiesen sowie widerspruchsfrei, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und demensprechend glaubhaft ausgefallen seien. In ihrer Argumentation habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass er sich aufgrund seiner fehlenden Bildung, seiner Biographie und seines jungen Alters nicht gewohnt sei, von sich aus frei und detailliert zu erzählen. Es sei erkennbar, dass er auf Nachfrage hin vertieft und schlüssig über die Besuche der Taliban habe sprechen können und verschiedene Nebensächlichkeiten, wie etwa die Wiedergabe der direkten Rede oder unerwartete Details, erwähnt habe. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, bei diesen hohen Erwartungen zum Aussageverhalten präzisere Nachfragen zu stellen. Sodann seien seine Schilderungen zu den vormaligen Tätigkeiten seiner beiden Brüder bei der afghanischen Regierung detailliert ausgefallen und er habe nachvollziehbar erklären können, dass deren Ausbildung aufgrund der fehlenden Schulbildung lediglich einen praktischen Teil beinhaltet habe. Ausserdem habe er mit den eingereichten Beweismitteln die Tätigkeiten der Brüder belegen können. Ferner sei es falsch zu behaupten, er habe kaum über seine Gefühlslage berichten können, zumal er bei der Beantwortung verschiedener Fragen vermehrt von seinen Gefühlen gesprochen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien seine Vorbringen asylrelevant und es drohe die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten der beiden Brüder, zumal gemäss Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 aufgrund aktueller Berichtserstattung Armeeangehörige zu den vulnerabelsten Gruppen in Afghanistan gehören würden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 festgehalten, dass eine drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz, für welchen örtliche Führer rekrutierten, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks darstelle. Er (der Beschwerdeführer) sei durch die mehrmaligen Druck- respektive Rekrutierungsversuche seitens der Taliban einem ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Sodann sei es als wahrscheinlich zu betrachten, dass er aufgrund seiner Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, ihm diese eine oppositionelle politische Haltung unterstellten und er entsprechend einer sozialen Gruppe, gestützt auf Art. 3 AsylG, angehöre. 5.3 In der Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass hinsichtlich der Befragungstechnik grundsätzlich allzu geschlossene oder allzu präzise Fragen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu vermeiden seien, da ansonsten kaum bewertet werden könne, ob die Schilderungen erlebnisbasiert seien oder lediglich versucht werde, die gestellten Fragen richtig zu beantworten. Demensprechend finde die Argumentation des Beschwerdeführers, dass während der Anhörung mehr Präzisionsfragen hätten gestellt werden sollen, keinen Anklang. Obwohl es zutreffe, dass er auf Nachfrage vereinzelte Details eingeflochten habe, sei es ihm insgesamt nicht gelungen, die Begegnungen mit den Taliban substanziiert wiederzugeben. Des Weiteren sei daran festzuhalten, dass er keine persönlichen Nachteile in Afghanistan erlitten habe oder er über kein eigenes Risikoprofil verfügt hätte, deren Nachteile asylrechtlich relevant wären. Ferner sei es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen zu präzisieren, welche konkreten Tätigkeiten die beiden Brüder bei der afghanischen Regierung ausgeübt hätten. Bezüglich der drohenden Zwangsrekrutierung, welche angeblich vom SEM nicht beachtet worden sei, sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban als unglaubhaft qualifiziert worden seien und sich die Frage nach einer drohenden Zwangsrekrutierung erübrige. Zudem sei anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Taliban einen solchen Aufwand um eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers betrieben hätten und ohne ihn mitzunehmen wieder gegangen seien. Schliesslich könne dem Argument, dass er aufgrund der drohendenden Rekrutierung einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre, nicht gefolgt werden, wobei es sich beim zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder um ein Referenz- noch um ein Grundsatzurteil handle. 5.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, ihm habe nach der Machtübernahme durch die Taliban als Minderjähriger eine Zwangsrekrutierung gedroht. Zudem sei er durch die Taliban nach seinen beiden Brüdern, welche beim Militär sowie bei der Polizei gearbeitet und kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgereist seien, befragt und dabei bedroht sowie geschlagen worden. Das Gericht kommt - auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der fehlenden Bildung - in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen insgesamt oberflächlich sowie substanzlos und somit entsprechend unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. Entscheid des SEM vom 19. Juli 2022, S. 3-5 [SEM-Akte A23/15]). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass es teilweise zu Widersprüchen zwischen seinen Ausführungen in der EB UMA und der Anhörung kam. Der Widerspruch, dass er einmal ausführte, einer seiner Brüder habe für die Amerikaner gearbeitet und ein anderes Mal erklärte, dass dieser für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen sei, kann zwar gerade noch mit seiner fehlenden Bildung und seinem jungen Alter erklärt werden (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01 und A18/14, F23, F65-69). Hingegen lässt sich nicht erkennen, weshalb er in der EB UMA aussagte, bei den Begegnungen mit den Taliban mehrmals von ihnen bestohlen worden zu sein, um in der Anhörung protokollieren zu lassen, dass sie ihm nur einmal zwei Schafe entwendet hätten (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01 und A18/14, F23, F30-31). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass er vor der Machtübernahme im August 2021 weder Kontakt noch Probleme mit den Taliban hatte. Vielmehr gab er an, die Taliban hätten erst nach deren Machtübernahme angefangen, ihn zu belästigen (vgl. SEM-AkteA18/14, F11). Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen erstaunt es jedoch, dass die Taliban erst nach der Machtübernahme in Kontakt mit ihm getreten sein wollen, zumal sich der Einfluss der Taliban in seiner Heimatprovinz Baghlan in früheren Jahren als einer der am meisten von diesen umkämpften und kontrollierten Regionen im Nordosten Afghanistans als hoch erwies (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Baghlan, , zuletzt abgerufen am 21. März 2023). Dabei traten die Taliban mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits vor der Machtübernahme in Erscheinung, wobei verschiedene Berichte darauf hinweisen, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2050110/Afghanistan-unaccompanied-+children-CPIN-v2.0%28Archiv ed%29.pdf m.w.H., zuletzt abgerufen am 21. März 2023). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor nie von den Taliban behelligt worden sein soll und deren Rekrutierungsversuche erst mit deren Machtübernahme begonnen haben sollen. Aus aktuellen Berichten lässt sich eher ableiten, dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt respektive nach der erfolgten Machtübernahme im August 2021 wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. Die zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage in Afghanistan beinhalten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. Asylum EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Januar 2023, Kap. 3.6; UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, ; UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2073803/N22333 77.pdf , zuletzt abgerufen am 21. März 2023). Obwohl die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und davon auszugehen ist, dass nicht alle Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, ist angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen - auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers - vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des derzeit immer noch minderjährigen Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1; E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 und D-3480/2021 vom 10. August 2022 E. 5.3.1). Dieser Umstand wird durch die Tatsache gestützt, dass die Taliban mehrfach die Gelegenheit gehabt hätten, den Beschwerdeführer mitzunehmen und ihn zu rekrutieren, anstatt ihn nach ihren (angeblichen) Besuchen wieder gehen zu lassen. Im Übrigen handelt es sich beim vom Beschwerdeführer zitierten Urteil E-5072/2018 weder um ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil. In diesem Zusammenhang ist auf weitere Urteile zu verweisen, in welchen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. etwa die Urteile BVGer D-72/2022 vom 12. September 2022 E. 5.4; D-2116/2022 vom 5. September 2022 E. 7.4; E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H.; D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2; D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban hätten ihn wegen seiner beiden Brüder, welche bei der Polizei und beim Militär gearbeitet hätten, ausgefragt und unter Druck gesetzt. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zu den Tätigkeiten seiner beiden Brüder um Kopien respektive Fotos handelt, deren Beweiswert gering ist. Auch wenn auf den Beweismitteln 2, 3 und 5 derselbe Name des Vaters, wie vom Beschwerdeführer angegeben, figuriert und eine Kopie der Tazkira des Vaters (Beweismittel 7) vorliegt, kann aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises des Beschwerdeführers nicht leichthin eine Verwandtschaft zwischen ihm und den beiden Personen auf den eingereichten Beweismitteln angenommen werden. Auch wenn anhand der Beweismittel nicht zweifelsfrei die Verwandtschaft belegt werden konnte, bleibt bei Wahrunterstellung festzustellen, dass das Dokument mit dem Polizeiausweis (Beweismittel 1) ein Datum vom 9.11.1396 (16. Januar 2018) gemäss persischem Sonnenkalender trägt. Obwohl das eingereichte Foto sehr schlecht lesbar ist, kann nach einem Vergleich mit ähnlichen Ausweisen davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Datum um das Ablaufdatum des Ausweises handelt. Sodann ist auch der Militärausweis (Beweismittel 3) lediglich bis zum 25. August 2017 gültig. Die weiteren Beweismittel sind entweder undatiert oder weisen ein noch älteres Datum auf. Angesichts dessen und der Tatsache, dass keine aktuelleren Belege zu weiteren Tätigkeiten der beiden Brüder (bis zu deren Ausreise) in Afghanistan eingereicht wurden, drängt sich der Schluss auf, dass diese spätestens im Jahr 2017 respektive 2018 nicht mehr bei der Polizei beziehungsweise beim Militär gearbeitet haben. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass diese vor deren Ausreise in die Türkei wegen ihren Tätigkeiten Probleme mit den Taliban erfahren hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, nicht viel über die Berufe seiner Brüder Bescheid wusste und sich mehrheitlich auf den Weiden aufgehalten zu haben scheint, hätte er auch vor diesem Hintergrund zumindest am Rande von allfälligen Problemen seiner Brüder erfahren müssen. Spätestens im Zeitpunkt seiner Flucht oder seiner Kontaktaufnahme aus der Schweiz, hätten ihn diese - bei Vorhandensein - über zurückliegende Probleme mit den Taliban informiert (vgl. SEM-Akte A18/14, F79). 6.4 Sodann erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belästigungen durch die Taliban und deren Nachfragen nach den Brüdern als nicht glaubhaft. Es gelang ihm nicht, die Begegnungen mit ihnen detailliert auszuführen; dazu erklärte er lediglich in repetitiver und verallgemeinernder Weise, dass die Taliban ihn ungefähr fünf Male aufgesucht hätten als er bei den Schafen respektive auf den Feldern gewesen sei, die Taliban ihn jedes Mal nach seinen Brüdern gefragt und ihn danach verprügelt hätten. Weitere Einzelheiten, Realkennzeichen oder eine persönliche Betroffenheit sind seinen Ausführungen nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A18/14, F23, F25-28, F43). Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer, jedoch weder seine Mutter noch der Onkel in deren Haus nach den beiden Brüdern gefragt worden sein sollen. Seine diesbezügliche Erklärung, dass selbst wenn die Taliban zu seinem Onkel gegangen wären, dieser keine Angaben zu seinen Brüdern hätte machen können, da er (der Onkel) sonst in Gefahr geraten wäre, erweist sich als nicht sonderlich einleuchtend. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban den Onkel aufgesucht hätten, zumal dieser über ein Telefon verfügte und dies wohl auch den Dorfbewohnern und somit auch den Taliban hätte bekannt sein müssen (vgl. SEM-Akte A18/14, F22, F14, F54, F97-99). Sodann leuchtet es nicht ein, weshalb sich die Taliban die Mühe gemacht haben sollen, den Beschwerdeführer mehrmals auf den Feldern aufzusuchen, um nach den Brüdern zu fragen, obwohl er ihnen bereits bei der ersten Begegnung erklärte, dass diese wegen Arbeit in die Türkei ausgereist seien und er ihre Telefonnummer nicht habe (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01; SEM-Akte A18/14, F7). 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft auszuführen, dass ihn die Taliban nach deren Machtübernahme belästigt und versucht hätten, ihn unter Zwang zu rekrutieren. Obwohl aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass seine beiden (mutmasslichen) Brüder bei der afghanischen Polizei respektive bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet haben, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er deshalb unter den geschilderten Umständen von den Taliban belästigt worden sein soll. 7. 7.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vormaligen Anstellungen seiner beiden mutmasslichen Brüder bei der afghanischen Polizei respektive bei der afghanischen Nationalarmee eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hatte respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt war oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hätte. 7.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 45 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 2. November 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/ 211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am 21. März 2023). 7.3 Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan , beide letztmals abgerufen am 21. März 2023). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 7.4 Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass die beiden (mutmasslichen) Brüder des Beschwerdeführers ihre Anstellungen im 2017 respektive 2018 beendet haben (vgl. E. 6.3 hiervor). Angesichts dessen, dass sie über keine Schulbildung verfügen und lediglich eine praktische einmonatige respektive sechsmonatige beziehungsweise eine achtwöchige Ausbildung durchlaufen haben sollen (vgl. SEM-Akte A18/14, F78, F80-82), ist davon auszugehen, dass diese während der Ausführung ihrer Berufe in Afghanistan keine hohen Positionen innehatten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht denn auch nichts Gegenteiliges hervor. Zu den Tätigkeiten seiner Brüder befragt, führte er aus, dass der bei der afghanischen Nationalarmee tätige Bruder, einfacher Soldat ohne Grad und der bei der Polizei im Dienst tätige ein einfacher Polizist ohne Rang gewesen sei (vgl. SEM-Akte A18/14, F83-84). Im Sinne der Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass sich seine beiden Brüder in einer exponierten Weise und in den Augen der Taliban in oppositioneller Weise betätigt hätten. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass seine Brüder zuvor jemals Probleme mit den Taliban gehabt hätten, sondern, dass sie einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban ausgereist seien (vgl. SEM-Akte A18/14, F10). Sofern der Beschwerdeführer das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 zitiert, verkennt er, dass sich der dortige Sachverhalt anders als im vorliegenden Fall darstellt und bei einer darin festgestellten Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen der Bruder nachweislich eine hohe Position in der afghanischen Nationalarmee gehabt hatte, was vorliegend nicht der Fall ist. Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, von den Taliban geschlagen worden zu sein und dass sie ihm Schafe gestohlen hätten, jedoch handelt es sich hierbei um keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Ebenso liegt kein persönliches Gefährdungsprofil vor, welches darauf hindeuten würde, dass er in den Fokus der Taliban geraten wäre oder diese ihn als oppositionelle Person betrachten würden (vgl. SEM-Akte A18/14, F7, F15, F52). 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 19. Juli 2022 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. August 2022 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: