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E-4338/2022

E-4338/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zuge- wiesen. Am 11. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. März 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Es wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet, das am 26. April 2022 beendet wurde. Am 18. August 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehö- riger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, im Distrikt D._______, in der Provinz E._______, wo er mit zwei Unterbrüchen bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Sein Dorf habe stets Probleme mit den Bewohnern des Nachbardorfes (Pashtunen und Nomaden) gehabt, zu denen ein normaler Kontakt unmöglich gewesen sei. (…) sei er für unge- fähr (…) in den Iran gezogen, um das (…) zu sportlichen Zwecken zu er- lernen und einen (…) zu kaufen. Er habe seit seiner Rückkehr (…) in Af- ghanistan trainiert, die Sportart sei aber teilweise auf Misstrauen gestos- sen. In dem Nachbardorf seien Paschtunen gegen das Fliegen gewesen und hätten behauptet, dass er beim Fliegen (…) und (…) aufnehmen würde, die er seinem Bruder, der Polizist gewesen sei, zukommen lasse. Zudem sei er in seinem Dorf sanft darauf hingewiesen worden, er solle mit dem Fliegen aufhören. Allerdings sei ihm vom Direktor der Föderation für (…) aus Kabul Mut zugesprochen worden, er solle unbedingt weiter trai- nieren und an den Wettbewerben in F._______ antreten. Im (…) sei er nach einer (…) von (…) Personen tätlich angegriffen und beschuldigt worden, (…) seinem Bruder weitergeleitet zu haben. Dorfbewohner seien zu Hilfe geeilt, hätten die bewaffneten Männer verjagt und ihn ins Krankenhaus ge- bracht. Dort sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Bruder getötet und seine Familie zu Hause aufgesucht sowie nach ihm befragt worden sei. Sein Vater sei dabei gefoltert worden; man habe ihm einen Finger ab- geschnitten. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er legal mit einem neu ausgestellten Visum aus Afghanistan ausgereist. Seinem Vater, seiner Frau und seinen Kindern ginge es in Afghanistan gut, nachdem sie zu seinem (…) nach G._______ gezogen seien, wo sie nicht mehr behelligt würden.

E-4338/2022 Seite 3 B. Am 25. August 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 29. August 2022. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivzif- fer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Be- schwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivzif- fer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). D. Mit Eingabe vom 28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 29. August 2022 auf- zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-4338/2022 Seite 4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).

E. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden beim Beschwerdeführer weder Hinweise auf politische Betäti- gungen noch auf sonstige risikoschärfende Elemente seine Person betref- fend vorliegen. Die Tätigkeit (…) stelle für sich allein keinen risikoschärfen- den Faktor dar. Der Beschwerdeführer fliege seit (…), ohne dass ihm vor (…) etwas Konkretes zugestossen sei. Der einzige risikoschärfende Faktor

– der Bruder (Polizist) als Grund für den Spionagevorwurf – sei mit dem

E-4338/2022 Seite 5 Tod des Bruders weggefallen. Mithin habe er ein anhaltendes, konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person nicht darlegen können. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung sei daher nicht begründet.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde hiergegen vor, er weise sehr wohl ein Risikoprofil auf, könnten doch Sportler der Gruppe von Personen zugeordnet werden, die den Werten der Taliban widersprechen. Überdies sei ihm – unabhängig von seinem Bruder – unterstellt worden, während des (…) (…) zu Spionagezwecken gemacht zu haben. Zudem sei ihm nachgesagt worden, diese (…) an seinen Bruder bei der Polizei wei- tergeleitet zu haben. Er gelte daher als Feind der Taliban und habe bereits eine Vorverfolgung erlitten, womit seine Furcht auch objektiv begründet sei.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Asylvorbigen des Be- schwerdeführers nicht in Abrede, verneint indessen deren Asylrelevanz insbesondere mit der Begründung, dass mit dem Tod des Bruders der Grund sowohl für die Spionagevorwürfe als auch den Angriff auf den Be- schwerdeführer weggefallen sei. Es ist dem Beschwerdeführer darin bei- zupflichten, dass dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach durch den Tod des Bruders das Verfolgungsinteresse der Angreifer weggefallen sein soll, nicht gefolgt werden kann. Indessen gelangt das Bundesverwal- tungsgericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dennoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo- tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel- tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei-

E-4338/2022 Seite 6 chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 5.3 Es ist vorab – zusammen mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan Nachteile durch Dritte erlitten hat. Der Beschwerdeführer flog seit (…) zu sportlichen Zwecken in seiner Heimatregion (…); sein Bruder war Polizist. Er wurde verdächtigt, für seinen Bruder während des (…) mittels (…), Spionage be- trieben zu haben. Aus diesem Grund wurde er im (…) nach einer (…) von (…) Personen aus dem Nachbardorf tätlich angegriffen, bedroht und ver- letzt. Im Spital hat er erfahren, dass sein Bruder inzwischen bei einem An- griff auf den Polizeiposten getötet und seine Familie zu Hause aufgesucht sowie unter Anwendung von Gewalt nach ihm befragt worden war. Dieser Angriff auf den Beschwerdeführer fand über drei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban (August 2021) statt. Da inzwischen die da- malige afghanische Regierung nicht mehr im Amt ist und die Taliban die Macht übernommen haben, ist der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der ehemaligen afghanischen Regierung vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Nachfolgend ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer (hy- pothetischen) Rückkehr ins Visier der Taliban geraten würde beziehungs- weise ob diese ein konkretes Verfolgungsinteresse an der Person des Be- schwerdeführers haben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte aus, weder mit der Regierung noch mit den Taliban etwas zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-eAkten 42/20 F116). Überdies ist er vor seiner Ausreise nie persönlich ins Visier der Taliban ge- raten. Die allgemeinen Probleme mit den Bewohnern des Nachbardorfes (Pashtunen und Nomaden) traf die gesamte Dorfbevölkerung (insb. Dieb- stahl von Brennholz und Ackerflächen, vgl. SEM-eAkten 42/20 F70 ff.); eine spezielle Beteiligung oder Exponiertheit des Beschwerdeführers ist hierbei nicht erkennbar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter the- matisiert. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, von einer Person aus seinem Dorf, die mit den Taliban irgendwie befreundet gewesen sei, sanft durch Ratschläge vor dem Fliegen gewarnt worden zu sein (vgl. a.a.O. F68 und F91). Diese Warnung basierte jedoch auf Gerüchten und nicht auf ei- ner konkreten Drohung seitens der Taliban. Sodann handelt es sich auch

E-4338/2022 Seite 7 bei den (…) Angreifern zwar um Bewohner des Nachbardorfes mit Bezie- hungen zu den Taliban (vgl. a.a.O. bspw. F129). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es die Taliban selbst waren, die den Beschwerdeführer angegriffen haben. So stellt der Beschwerdeführer hierzu lediglich Vermu- tungen an, was vorliegend nicht ausreicht, um von einem durch die Taliban geplanten und ausgeführten Angriff auszugehen. Zudem hat er das ent- sprechende Gerücht im Verlauf der Anhörung wiederholt deutlich abge- schwächt (vgl. a.a.O. F101 und F129). Vielmehr ist aufgrund der eingangs dargelegten allgemeinen Rivalität der beiden Nachbardörfer davon auszu- gehen, dass auch der Angriff durch die Personen aus dem Nachbardorf auf diese zurückzuführen ist (vgl. a.a.O. F70 ff.). Es ist zwar unklar, wie oft die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich aufgesucht wurde (vgl. a.a.O. jede Nacht F55 bzw. insgesamt zweimal F120) und wer diese Personen genau waren (vgl. a.a.O. F121). Klar ist hingegen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Ehefrau und Kinder) durch den Wegzug nach G._______ zum (…) weiteren Suchaktionen erfolgreich entziehen konnte und seither nicht mehr behelligt wurde (vgl. a.a.O F28 ff., 36 f., F55 letzter Absatz). Dies untermauert die Schlussfolgerung, wonach es sich um Probleme zwischen den beiden Nachbardörfern und nicht um eine gezielte Verfolgung der Taliban als solche gehandelt haben muss, die zum Zeit- punkt der Anhörung des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr an der Macht waren. Wäre der Beschwerdeführer nämlich aktuell durch die Tali- ban gesucht – die inzwischen landesweite Herrschaft innehaben – hätte sich seine Familie durch einen Wegzug zu einem Familienmitglied inner- halb des Landes nicht für derart lange Zeit ernsten Suchaktionen seitens der Taliban entziehen können. Es lässt sich somit auch nicht darauf schlies- sen, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste der Taliban verzeichnet beziehungsweise aktiv durch die Taliban gesucht worden wäre. Was schliesslich die Tötung seines Bruders anbelangt, führte der Beschwerde- führer zwar aus, dieser sei bei einem Angriff auf dessen Polizeiposten durch die Taliban umgekommen, wobei ihm eine Waffe in den Mund ge- steckt worden sei (vgl. a.a.O. F96 und F98). Es lässt sich aufgrund der Schilderungen jedoch keine ausreichend klare Verbindung zwischen dem Bruder und den Taliban beziehungsweise dem (…) des Beschwerdeführers herstellen, führte er doch selber aus, nicht genügend über den Tod seines Bruders zu wissen (vgl. a.a.O. F100). Wäre der Bruder (oder die Familie) des Beschwerdeführers hiervor gezielt von den Taliban verfolgt worden, darf erwartet werden, dass er zu den entsprechenden Problemen seines Bruders (oder seiner Familie) deutlich mehr gewusst und berichtet hätte.

E-4338/2022 Seite 8

E. 5.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfol- gung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss jedoch begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5314/2022 vom

21. Februar 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen auffallend wenigen Angaben und fehlenden Belegen hierzu nicht aufzuzeigen, dass sein Bruder vor des- sen Tod namentlich für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen wäre beziehungsweise sich in besonderer Weise exponiert hätte und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens den Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr ist von einem allgemeinen Überfall auf den Poli- zeiposten auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme durch die Taliban an der Tagesordnung standen. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Laufbahn seines Bruders als Polizist begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gehabt hätte oder künftig haben müsste (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-3571/2022 vom

29. März 2023 E. 7). Überdies haben die Taliban kurze Zeit nach ihrer Machtübernahme eine Generalamnestie für Soldaten, Polizisten und Re- gierungsmitarbeiter erlassen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Sep- tember 2023, Afghanistan ist ein sicheres Herkunftsland). Die bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, werden doch in dem Antrag der Ehefrau des Bruders die Angreifer auf den Polizeiposten nicht näher bestimmt und wurden im Übrigen weder das (…) des Beschwerdeführers noch der Beruf seines Bruders in Frage ge- stellt (vgl. SEM-eAkten 50/14). Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfol- gung aufgrund des Berufes des Bruders ebenfalls auszuschliessen.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde schliesslich geltend, er weise als Sportler ein Risikoprofil auf. Hierzu ist festzustellen, dass er in Afghanistan nur wenige Male geflogen ist (vgl. bspw. SEM-eAkten 42/20 F100) und seit seinem letzten Flug weit über sechs Jahre verstrichen sind. Zudem ist er weder Berufssportler noch zur Sicherung seiner Existenz auf das Fliegen angewiesen (vgl. SEM-eAkten 42/40 F44 ff.). Obschon ihm damals vom Direktor der Föderation für (…) aus Kabul Mut zugesprochen worden war, an den Wettbewerben in F._______ anzutreten, weist er ins- gesamt kein ausreichendes Risikoprofil als Sportler auf. Hieran vermag der

E-4338/2022 Seite 9 in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Es kann zwar nicht gänzlich aus- geschlossen werden, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr das (…) verbieten würden, sie hätten jedoch nach dem Gesag- ten kein Motiv diesen zu verfolgen. Auch wenn ihn die Dorfbewohner (…) fälschlicherweise als Spion verdächtigt haben, ist er dies offenkundig nicht. Überdies hatte er weder entsprechende Funktionen für die damalige af- ghanische Regierung noch für die internationalen Organisationen inne. Ins- gesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Ge- fährdungsprofils ins Visier der Taliban.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, im aktuellen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichts- los zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von seiner Bedürf- tigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch

E-4338/2022 Seite 10 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4338/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4338/2022 Urteil vom 23. Oktober 2024 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 11. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. März 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Es wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet, das am 26. April 2022 beendet wurde. Am 18. August 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, im Distrikt D._______, in der Provinz E._______, wo er mit zwei Unterbrüchen bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Sein Dorf habe stets Probleme mit den Bewohnern des Nachbardorfes (Pashtunen und Nomaden) gehabt, zu denen ein normaler Kontakt unmöglich gewesen sei. (...) sei er für ungefähr (...) in den Iran gezogen, um das (...) zu sportlichen Zwecken zu erlernen und einen (...) zu kaufen. Er habe seit seiner Rückkehr (...) in Afghanistan trainiert, die Sportart sei aber teilweise auf Misstrauen gestossen. In dem Nachbardorf seien Paschtunen gegen das Fliegen gewesen und hätten behauptet, dass er beim Fliegen (...) und (...) aufnehmen würde, die er seinem Bruder, der Polizist gewesen sei, zukommen lasse. Zudem sei er in seinem Dorf sanft darauf hingewiesen worden, er solle mit dem Fliegen aufhören. Allerdings sei ihm vom Direktor der Föderation für (...) aus Kabul Mut zugesprochen worden, er solle unbedingt weiter trainieren und an den Wettbewerben in F._______ antreten. Im (...) sei er nach einer (...) von (...) Personen tätlich angegriffen und beschuldigt worden, (...) seinem Bruder weitergeleitet zu haben. Dorfbewohner seien zu Hilfe geeilt, hätten die bewaffneten Männer verjagt und ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Bruder getötet und seine Familie zu Hause aufgesucht sowie nach ihm befragt worden sei. Sein Vater sei dabei gefoltert worden; man habe ihm einen Finger abgeschnitten. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er legal mit einem neu ausgestellten Visum aus Afghanistan ausgereist. Seinem Vater, seiner Frau und seinen Kindern ginge es in Afghanistan gut, nachdem sie zu seinem (...) nach G._______ gezogen seien, wo sie nicht mehr behelligt würden. B. Am 25. August 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 29. August 2022. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). D. Mit Eingabe vom 28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 29. August 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung). 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden beim Beschwerdeführer weder Hinweise auf politische Betätigungen noch auf sonstige risikoschärfende Elemente seine Person betreffend vorliegen. Die Tätigkeit (...) stelle für sich allein keinen risikoschärfenden Faktor dar. Der Beschwerdeführer fliege seit (...), ohne dass ihm vor (...) etwas Konkretes zugestossen sei. Der einzige risikoschärfende Faktor - der Bruder (Polizist) als Grund für den Spionagevorwurf - sei mit dem Tod des Bruders weggefallen. Mithin habe er ein anhaltendes, konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person nicht darlegen können. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei daher nicht begründet. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde hiergegen vor, er weise sehr wohl ein Risikoprofil auf, könnten doch Sportler der Gruppe von Personen zugeordnet werden, die den Werten der Taliban widersprechen. Überdies sei ihm - unabhängig von seinem Bruder - unterstellt worden, während des (...) (...) zu Spionagezwecken gemacht zu haben. Zudem sei ihm nachgesagt worden, diese (...) an seinen Bruder bei der Polizei weitergeleitet zu haben. Er gelte daher als Feind der Taliban und habe bereits eine Vorverfolgung erlitten, womit seine Furcht auch objektiv begründet sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Asylvorbigen des Beschwerdeführers nicht in Abrede, verneint indessen deren Asylrelevanz insbesondere mit der Begründung, dass mit dem Tod des Bruders der Grund sowohl für die Spionagevorwürfe als auch den Angriff auf den Beschwerdeführer weggefallen sei. Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach durch den Tod des Bruders das Verfolgungsinteresse der Angreifer weggefallen sein soll, nicht gefolgt werden kann. Indessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dennoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.3 Es ist vorab - zusammen mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan Nachteile durch Dritte erlitten hat. Der Beschwerdeführer flog seit (...) zu sportlichen Zwecken in seiner Heimatregion (...); sein Bruder war Polizist. Er wurde verdächtigt, für seinen Bruder während des (...) mittels (...), Spionage betrieben zu haben. Aus diesem Grund wurde er im (...) nach einer (...) von (...) Personen aus dem Nachbardorf tätlich angegriffen, bedroht und verletzt. Im Spital hat er erfahren, dass sein Bruder inzwischen bei einem Angriff auf den Polizeiposten getötet und seine Familie zu Hause aufgesucht sowie unter Anwendung von Gewalt nach ihm befragt worden war. Dieser Angriff auf den Beschwerdeführer fand über drei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban (August 2021) statt. Da inzwischen die damalige afghanische Regierung nicht mehr im Amt ist und die Taliban die Macht übernommen haben, ist der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der ehemaligen afghanischen Regierung vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Nachfolgend ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Visier der Taliban geraten würde beziehungsweise ob diese ein konkretes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben. 5.4 Der Beschwerdeführer führte aus, weder mit der Regierung noch mit den Taliban etwas zu tun gehabt zu haben (vgl. SEM-eAkten 42/20 F116). Überdies ist er vor seiner Ausreise nie persönlich ins Visier der Taliban geraten. Die allgemeinen Probleme mit den Bewohnern des Nachbardorfes (Pashtunen und Nomaden) traf die gesamte Dorfbevölkerung (insb. Diebstahl von Brennholz und Ackerflächen, vgl. SEM-eAkten 42/20 F70 ff.); eine spezielle Beteiligung oder Exponiertheit des Beschwerdeführers ist hierbei nicht erkennbar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, von einer Person aus seinem Dorf, die mit den Taliban irgendwie befreundet gewesen sei, sanft durch Ratschläge vor dem Fliegen gewarnt worden zu sein (vgl. a.a.O. F68 und F91). Diese Warnung basierte jedoch auf Gerüchten und nicht auf einer konkreten Drohung seitens der Taliban. Sodann handelt es sich auch bei den (...) Angreifern zwar um Bewohner des Nachbardorfes mit Beziehungen zu den Taliban (vgl. a.a.O. bspw. F129). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es die Taliban selbst waren, die den Beschwerdeführer angegriffen haben. So stellt der Beschwerdeführer hierzu lediglich Vermutungen an, was vorliegend nicht ausreicht, um von einem durch die Taliban geplanten und ausgeführten Angriff auszugehen. Zudem hat er das entsprechende Gerücht im Verlauf der Anhörung wiederholt deutlich abgeschwächt (vgl. a.a.O. F101 und F129). Vielmehr ist aufgrund der eingangs dargelegten allgemeinen Rivalität der beiden Nachbardörfer davon auszugehen, dass auch der Angriff durch die Personen aus dem Nachbardorf auf diese zurückzuführen ist (vgl. a.a.O. F70 ff.). Es ist zwar unklar, wie oft die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich aufgesucht wurde (vgl. a.a.O. jede Nacht F55 bzw. insgesamt zweimal F120) und wer diese Personen genau waren (vgl. a.a.O. F121). Klar ist hingegen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Ehefrau und Kinder) durch den Wegzug nach G._______ zum (...) weiteren Suchaktionen erfolgreich entziehen konnte und seither nicht mehr behelligt wurde (vgl. a.a.O F28 ff., 36 f., F55 letzter Absatz). Dies untermauert die Schlussfolgerung, wonach es sich um Probleme zwischen den beiden Nachbardörfern und nicht um eine gezielte Verfolgung der Taliban als solche gehandelt haben muss, die zum Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr an der Macht waren. Wäre der Beschwerdeführer nämlich aktuell durch die Taliban gesucht - die inzwischen landesweite Herrschaft innehaben - hätte sich seine Familie durch einen Wegzug zu einem Familienmitglied innerhalb des Landes nicht für derart lange Zeit ernsten Suchaktionen seitens der Taliban entziehen können. Es lässt sich somit auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste der Taliban verzeichnet beziehungsweise aktiv durch die Taliban gesucht worden wäre. Was schliesslich die Tötung seines Bruders anbelangt, führte der Beschwerdeführer zwar aus, dieser sei bei einem Angriff auf dessen Polizeiposten durch die Taliban umgekommen, wobei ihm eine Waffe in den Mund gesteckt worden sei (vgl. a.a.O. F96 und F98). Es lässt sich aufgrund der Schilderungen jedoch keine ausreichend klare Verbindung zwischen dem Bruder und den Taliban beziehungsweise dem (...) des Beschwerdeführers herstellen, führte er doch selber aus, nicht genügend über den Tod seines Bruders zu wissen (vgl. a.a.O. F100). Wäre der Bruder (oder die Familie) des Beschwerdeführers hiervor gezielt von den Taliban verfolgt worden, darf erwartet werden, dass er zu den entsprechenden Problemen seines Bruders (oder seiner Familie) deutlich mehr gewusst und berichtet hätte. 5.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfolgung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss jedoch begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5314/2022 vom 21. Februar 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen auffallend wenigen Angaben und fehlenden Belegen hierzu nicht aufzuzeigen, dass sein Bruder vor dessen Tod namentlich für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen wäre beziehungsweise sich in besonderer Weise exponiert hätte und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens den Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr ist von einem allgemeinen Überfall auf den Polizeiposten auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme durch die Taliban an der Tagesordnung standen. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Laufbahn seines Bruders als Polizist begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gehabt hätte oder künftig haben müsste (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-3571/2022 vom 29. März 2023 E. 7). Überdies haben die Taliban kurze Zeit nach ihrer Machtübernahme eine Generalamnestie für Soldaten, Polizisten und Regierungsmitarbeiter erlassen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. September 2023, Afghanistan ist ein sicheres Herkunftsland). Die bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, werden doch in dem Antrag der Ehefrau des Bruders die Angreifer auf den Polizeiposten nicht näher bestimmt und wurden im Übrigen weder das (...) des Beschwerdeführers noch der Beruf seines Bruders in Frage gestellt (vgl. SEM-eAkten 50/14). Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfolgung aufgrund des Berufes des Bruders ebenfalls auszuschliessen. 5.6 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde schliesslich geltend, er weise als Sportler ein Risikoprofil auf. Hierzu ist festzustellen, dass er in Afghanistan nur wenige Male geflogen ist (vgl. bspw. SEM-eAkten 42/20 F100) und seit seinem letzten Flug weit über sechs Jahre verstrichen sind. Zudem ist er weder Berufssportler noch zur Sicherung seiner Existenz auf das Fliegen angewiesen (vgl. SEM-eAkten 42/40 F44 ff.). Obschon ihm damals vom Direktor der Föderation für (...) aus Kabul Mut zugesprochen worden war, an den Wettbewerben in F._______ anzutreten, weist er insgesamt kein ausreichendes Risikoprofil als Sportler auf. Hieran vermag der in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr das (...) verbieten würden, sie hätten jedoch nach dem Gesagten kein Motiv diesen zu verfolgen. Auch wenn ihn die Dorfbewohner (...) fälschlicherweise als Spion verdächtigt haben, ist er dies offenkundig nicht. Überdies hatte er weder entsprechende Funktionen für die damalige afghanische Regierung noch für die internationalen Organisationen inne. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, im aktuellen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: