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E-5314/2022

E-5314/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Februar 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 20. April 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welchen er im Wesentlichen aus- führte, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und komme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Nangarhar. Einer seiner Brüder (D._______) habe mehrere Jahre bei der NGO E._______ gearbeitet, ein anderer Bruder (F._______) sei beim Ge- heimdienst beziehungsweise Sicherheitsdienst gewesen. Er, der Be- schwerdeführer, habe bis zum Zeitpunkt, als Afghanistan gefallen sei, nicht gewusst, dass F._______ bei der nationalen Sicherheit Dienst geleistet habe. Die Taliban seien einmal beziehungsweise mehrere Male zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach F._______ respektive nach beiden Brüdern gefragt. Sie hätten damit gedroht, entweder D._______ oder ihn anstelle von F._______ mitzunehmen, falls dieser sich nicht stelle. Als die Taliban das letzte Mal bei ihm zuhause erschienen seien, hätten sie D._______ mitnehmen wollen, hätten aber davon abge- sehen, als der Dorfvorsteher mit ihnen gesprochen habe. Daraufhin habe sich D._______ zum Flughafen begeben, um das Land zu verlassen. Da- zumal habe es am Flughafen einen Anschlag gegeben. Er wisse nicht, was D._______ dabei passiert sei respektive wo er sich momentan aufhalte. Aufgrund der Befürchtung, dass die Taliban ihn, den Beschwerdeführer, bei ihrem nächsten Besuch mitnähmen, habe ihm sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Im Jahr 2021, vermutlich im Juli beziehungsweise nach dem Sturz der afghanischen Regierung habe er die Ausreise ange- treten. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Cousin erfahren, dass seine Familie aufgrund der Bedrohungen der Taliban das Haus verlassen habe und nach G._______ zu einem Onkel gezogen sei. Bei einer allfälli- gen Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass die Taliban ihn töten würden (vgl. Akten der Vorinstanz 1121635-[nachfolgend: SEM-act.] 14/13 und 48/14). A.b Am 8. Februar 2022 wurde durch das Kantonsspital H._______ (I._______) ein Altersgutachten erstellt (vgl. SEM-act. 21/8). Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2022 die Ge- legenheit, sich zum Ergebnis des Altersgutachtens, zur beabsichtigten An- passung seiner Daten im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Österreich schriftlich zu äussern (vgl.

E-5314/2022 Seite 3 SEM-act. 22/4). Eine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 22. Feb- ruar 2022 (vgl. SEM-act. 28/3). A.c Ebenfalls am 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 50/1). A.d Ausweispapiere wurden bis dato nicht zu den Akten gereicht. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar und verfügte die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zudem hielt das SEM fest, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2004 laute und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (vgl. SEM-act. 60/13). B.b Aufgrund eines Versäumnisses der Vorinstanz wurden die editions- pflichtigen Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21. Okto- ber 2022 zugestellt. Die Verfügung wurde daher erst am 24. Oktober 2022 rechtsgenüglich eröffnet (vgl. SEM-act. 63/1 und 65/1). C. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt wurde beantragt, die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (…) 2006 abzuändern, eventualiter sei die Disposi- tiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS beim (…) 2006 zu be- lassen. Zudem seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei es ihm vorsorglich zu erlauben, in einem Asylzentrum für min- derjährige Asylsuchende zu wohnen und alle die mit der Minderjährigkeit zusammenhängenden Rechte zu geniessen.

E-5314/2022 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen als unentgeltlichem Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er eine gültige Vollmacht vom 11. Mai 2022 im Original, die angefochtene Verfügung in Kopie und ein Schreiben des SEM vom 21. Oktober 2022 betreffend Aufforderung zur rechtsgültigen Eröff- nung des Entscheides in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 21. November 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2022 lud die Instruktionsrich- terin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Ausrichtung von Asylfürsorge vom Sozialamt J._______ vom

24. November 2022 ein. G. Die Vorinstanz reichte am 9. Dezember 2022 ihre Vernehmlassung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 lud die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer zur Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 28. Dezember 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei- gabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbei- stand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei es vorsorglich zu erlauben, in ei- nem Asylzentrum für minderjährige Asylsuchende zu wohnen und alle die mit der Minderjährigkeit zusammenhängenden Rechte zu geniessen, trat sie nicht ein.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl urteilt das Gericht endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. E. 5 unten) sowie die Weg- weisung (vgl. E. 6). Der Wegweisungsvollzug ist diesbezüglich nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorlie- gens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenom- men hat. Ebenfalls Streitgegenstand bildet die Frage der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. E. 7 unten).

E-5314/2022 Seite 6

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, «[…] die Vor- instanz verstosse gegen den Grundsatz, eine Gesamtwürdigung der Vor- bringungen des Gesuchstellers vorzunehmen, und zwar unter Berücksich- tigung der Minderjährigkeit und der tiefen Schulbildung des Beschwerde- führers.». Diesbezüglich rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht nach Elementen geforscht habe, die zu seinen Gunsten sprächen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie seine Minderjährigkeit nicht in die Gesamt- würdigung der Vorbringen einbezogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz eben gerade zur Überzeugung gelangt ist, der Be- schwerdeführer sei volljährig. Das weitere Vorbringen, seine geringe Schulbildung sei ebenfalls nicht in die Gesamtwürdigung eingeflossen, be- trifft die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und

E-5314/2022 Seite 7 nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs ist somit offensichtlich nicht verletzt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der unvollständigen Sachver- haltsfeststellung darauf ab, dass die Vorinstanz lediglich nach belastenden und nicht auch entlastenden Elementen geforscht habe, da sich die Be- gründung für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Haupt- sache auf – nach Ansicht der Vorinstanz – unplausible und widersprüchli- che Aussagen stütze. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den für das Verfahren notwendigen und rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative vollständig und richtig zu ermitteln hat. Solange Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Sachverhalts bestehen, hat sie weitere Abklärungen zu treffen. Dabei hat sich die Verwaltung neutral zu verhalten und auch für die Partei günstige Tatsachen zu ermitteln (WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 12 N 6). Vorliegend geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt einseitig festgestellt haben soll. Die Argumentation unter Ziffer 2.4 der Beschwerde («Folgerung Glaubhaftigkeit») beschlägt wiederum die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die be- hauptete unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung

E-5314/2022 Seite 8 vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.

E. 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei- genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub- haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan- densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei durchaus möglich, dass gewisse Personen ein erhöhtes Risiko aufweisen würden, in den Fokus der Taliban zu geraten, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehört oder für sie oder ausländi- sche Akteure gearbeitet hätten. Zudem könne die familiäre Zugehörigkeit zu einer solchen Person zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gelte ins- besondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Si- cherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass der Bruder des Be- schwerdeführers F._______ einige Zeit beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen sei und, bei Wahrunterstellung, die Taliban tatsächlich damit ge- droht hätten, den Beschwerdeführer oder D._______ anstelle von F._______ mitzunehmen, reiche dies nicht aus, von einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die gel- tend gemachte Ankündigung der Taliban, den Beschwerdeführer anstelle von F._______ mitzunehmen, sei zu wenig intensiv und halte den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er seien keine konkreten Hinweise zu erkennen, dass die Taliban ihre Dro- hung wahrgemacht respektive ernsthafte Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt hätten. So hätten sie bei ihrem dritten Besuch von ihrem Vorhaben, D._______ mitzunehmen, wieder abgesehen, als der Dorfvorsteher und die Dorfbewohner sich eingeschaltet hätten. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass die Taliban das nächste Mal bestimmt ihn oder D._______ mitgenommen hätten. Diese geltend gemachte Vermutung reiche vorlie- gend nicht aus, um auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen. Aufgrund der geltend gemachten

E-5314/2022 Seite 9 Vorgehensweise der Taliban müsse deren damaliges Interesse an ihm o- der D._______ als eher gering eingeschätzt werden. Zudem hätte er sich nach dem letzten beziehungsweise dritten Besuch der Taliban nicht noch weitere fünf Tage zuhause aufgehalten, wenn er ernsthaft etwas zu be- fürchten gehabt hätte. Überdies sei er gemäss seinen Angaben zuvor nie Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Die betreffenden Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Des Weiteren könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen in Afghanistan betroffen sein. Solche Behelligungen würden in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurchsuchungen – erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Ta- liban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Die Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnah- men der Taliban sei als äusserst schwach zu beurteilen. Es seien auch keine konkreten Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Zu- kunft seitens der Taliban flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu be- fürchten hätte. Im Lichte dieser Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht gegeben. Die Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Es werde darauf verzichtet, allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitsele- mente in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu erörtern.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, sein Bruder zähle zur vulnerabelsten Personengruppe in Afghanistan, da der Geheim- dienst zur Hauptaufgabe habe, die afghanische Regierung sowie mehrere militärische Operationen beim Krieg gegen die islamistischen Taliban und Al-Qaida zu unterstützen. Daher erfülle sein Bruder ein besonders hohes Risikoprofil. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person mit erhöhtem Ver- folgungsrisiko könne zu einer Reflexverfolgung führen. Die Taliban hätten das Haus seiner Familie drei Mal aufgesucht und in Aussicht gestellt, bei einem vierten Besuch entweder den Beschwerdeführer oder seinen Bruder D._______ mitzunehmen. Daraufhin sei D._______ innert drei Tagen und er selber innert fünf Tagen aus Afghanistan geflohen. Seine Familie habe ihr Zuhause ebenfalls verlassen und sei nach G._______ zum Onkel ge- flohen. Er habe ausführlich geschildert, dass sowohl gegenüber seinem

E-5314/2022 Seite 10 Bruder D._______ als auch ihm gegenüber von den Taliban angedroht wor- den sei, dass diese sie mitnehmen würden, weil ihr Bruder F._______ ab- wesend sei. Diesbezüglich sei vorweg zu klären, dass nach bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung noch nach bis zu 12 Monaten ein zeit- licher Kausalzusammenhang zwischen dem Verfolgungsereignis und der Flucht angenommen werde. Ebenfalls greife das Argument nicht, dass er zuvor nie irgendwelchen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt ge- wesen sei, da mit dem Sturz der afghanischen Regierung und der Macht- übernahme durch die Taliban nun eine völlig neue Sachlage vorherrsche und seit August 2021 eben genau diejenigen Personen verfolgt würden, welche vor der Machtübernahmen nie – oder wenigstens wenn sie sich in regierungskontrollierten Gebieten aufgehalten hätten – einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, eben weil sie für die Regierung gearbeitet hät- ten oder dieser nahe gestanden seien. Sodann arbeite sein Bruder für den Geheimdienst und gehöre – wie bereits aufgeführt – zu den vulnerabelsten Personen in Afghanistan. Familienan- gehörige vor allem dieser Personengruppe seien also nach bundesverwal- tungsrechtlicher Rechtsprechung einem erhöhten Risiko einer Reflexver- folgung ausgesetzt. Er habe des Weiteren die Besuche der Taliban detail- reich und glaubhaft erzählt. Es sei nicht ersichtlich, was sonst noch hätte geschehen sollen, bevor eine hinreichende Intensität die begründete Furcht bejahen könne. Es sei falsch, dass die Vorinstanz bei der Argumen- tation, die Intensität der Reflexverfolgung reiche nicht aus, auf das Urteil des BVGer D-1728/2022 verweise. Im zitierten Entscheid sei der Vater des Beschwerdeführers der Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei und arbeite nicht operativ bei der Polizei mit. Richtigerweise müsse bei einer Reflexver- folgung eines Familienmitgliedes von einem Geheimdienstmitarbeiter mit operativen Tätigkeiten der Massstab an die Intensität gesenkt werden, da eben genau diese Personengruppen im besonders hellen Rampenlicht der Taliban stünden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom

E. 5.2.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, es seien gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an- gebracht. Insbesondere falle auf, dass er zum Kerngeschehen seiner Asylbegründung keine konstanten Angaben gemacht habe. So habe er in- konsistente Angaben betreffend die – überschaubare Anzahl – Besuche der Taliban gemacht, insbesondere, ob diese lediglich F._______ oder auch D._______ gesucht hätten. Auch zum Verbleib von D._______ habe

E-5314/2022 Seite 11 sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert und auch auf Nach- frage nicht vermocht, die Widersprüche aufzulösen. Zudem seien seine Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohung der Taliban vage und nicht konsistent ausgefallen. Auch wolle er nicht mitbekommen haben, wo- rüber die Taliban bei ihren Besuchen gesprochen hätten, was aufgrund sei- ner Darlegung, sie hätten ernst und laut mit seinem Vater gesprochen be- ziehungsweise fast geschrien, nicht nachvollziehbar sei. Ferner habe er anfänglich dargelegt, dass sie die Türe eingetreten hätten, wäre diese nicht geöffnet worden, und dass sein Vater ihn einmal versteckt habe, als die Taliban gekommen seien. Als er später gebeten worden sei, die jeweiligen Besuche der Taliban detailliert zu schildern, habe er diese Vorbringen mit keinem Wort mehr erwähnt. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit- selemente seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Be- schwerdeführers anzuzweifeln. Insbesondere seien aus seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, beziehungsweise habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Taliban ihn gezielt verfolgt hätten, wie in der Beschwerdeschrift behauptet werde.

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik einige Argumente sei- ner Beschwerde und ergänzt, die Vorinstanz bestreite weder in der ange- fochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung, dass F._______ beim Geheim- beziehungsweise Nachrichtendienst tätig sei. In der Vernehmlas- sung versuche sie jedoch erneut darzulegen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe er aber glaub- hafte und realitätsnahe Angaben – unter Berücksichtigung, dass er Anal- phabet und minderjährig mit geringer Schulbindung (recte: Schulbildung) sei – gemacht. Die Richtigkeit seiner Angaben würde somit überwiegen.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben im Rechtsmittel- verfahren vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden vor- instanzlichen Erwägungen, insbesondere in der angefochtenen Verfügung des SEM, verwiesen werden.

E. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfol- gung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im

E-5314/2022 Seite 12 Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche An- haltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer drohenden Verfol- gung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkre- ter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2).

E. 5.3.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass den vorinstanzli- chen Ausführungen dahingehend zu folgen ist, dass die ausgesprochene Drohung der Taliban, sie würden den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders F._______ mitnehmen, den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht standhalte. Diesbezüglich ist auf die Begründung in der an- gefochtenen Verfügung zu verweisen. Zwar ist dem Beschwerdeführer in- soweit zuzustimmen, als die Argumentation in der angefochtenen Verfü- gung, er sei zuvor nie Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewe- sen, unbehilflich ist. Denn in Afghanistan präsentiert sich seit der Macht- übernahme der Taliban tatsächlich eine neue politische Situation, welche sich in geänderten innenpolitischen Interessen manifestieren kann. Es sind aber keine konkreten Indizien in den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu erkennen, welche darauf schliessen lassen, dass er aufgrund des Verschwindens seines Bruders F._______ und der damit in Zusammen- hang stehenden Besuche der Taliban objektiv nachvollziehbar befürchten muss, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Diesbe- züglich führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung aus, die Taliban hätten bei ihrem dritten Besuch von ihrem Vorhaben, D._______ mitzunehmen, wieder abgesehen, als der Dorfvorsteher und die Dorfbe- wohner sich eingeschaltet hätten. Er, der Beschwerdeführer, habe dann vermutet, dass die Taliban das nächste Mal bestimmt ihn oder D._______ mitnähmen (vgl. SEM-act. 48/14 F56 ff.). In der Beschwerde führte der Be- schwerdeführer aus, sowohl sein Bruder D._______ als auch er seien ge- zielt von den Taliban bedroht worden, von diesen mitgenommen zu wer- den. Nach Durchsicht der Akten ist dieses Vorbringen als aktenwidrig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben nie persönlich bedroht, es ging jeweils immer nur um seinen Bruder D._______

E-5314/2022 Seite 13 So führte er an der Anhörung hinsichtlich des dritten Besuches der Taliban aus, diese hätten an diesem Tag D._______ mitnehmen wollen (vgl. SEM- act. 48/14 F58). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, worüber die Ta- liban gesprochen hätten, führte er aus, es sei um das gleiche Thema ge- gangen, um seinen Bruder (vgl. SEM-act. 48/14 F64). In seiner Schilderung des dritten Besuches der Taliban führte er unter anderem aus, «Das nächste Mal, wenn sie gekommen wären, hätten sie bestimmt mich oder meinen Bruder mitgenommen.» (vgl. SEM-act. 48/14 F59). Dieses Vorbrin- gen lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer lediglich ver- mutet, er würde anstelle von F._______ von den Taliban mitgenommen werden. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung durch die Taliban ist daher nicht ersichtlich, insbesondere, da der Beschwerdeführer selber aus- führt, dass es bei diesem letzten Besuch der Taliban um seinen Bruder D._______ gegangen sei und nicht um ihn.

E. 5.3.4 Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Taliban mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgungshandlungen geplant beziehungsweise ein konkretes Interesse daran hätten, den Beschwerde- führer persönlich zu behelligen.

E. 5.3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-) Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Ände- rung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2006, eventualiter auf den

E-5314/2022 Seite 14 (…) 2006, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personen- daten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Auslän- der- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006, eventualiter auf den (...) 2006, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 7.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 3.2; vgl. ferner Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.2 und E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2, je m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 7.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 3.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.3 und E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-5258/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.2).

E. 7.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.4).

E. 7.2.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006, eventualiter [...] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 7.2.2 Im Asylverfahrens ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 7.3.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 fest. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung angegeben, am (...) 2006 geboren worden zu sein. Er habe sein angegebenes Alter nicht mit einem Identitätsdokument zu belegen vermocht. Da er in Afghanistan und auch in seiner Wohnregion viele Verwandte habe, sei es nicht glaubhaft, dass er keine Identitätsdokumente habe erhältlich machen können. Er habe behauptet, sein Geburtsdatum sei auf seiner Tazkira gestanden. Daraus, so das SEM, lasse sich aber kein genaues Geburtsdatum ableiten. Auffallend sei auch, dass er sein Geburtsdatum nie nach dem afghanischen Kalender erwähnt habe. Zudem habe er auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein, was angesichts seiner Behauptung in der Erstbefragung, am (...) 2006 geboren zu sein, nicht verständlich sei. Das Kantonsspital H._______ sei im durchgeführten Altersgutachten vom 4. Februar 2022 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer weise ein Mindestalter von 16 Jahren (16.4 Jahren) auf, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 15 Jahre und 7 Monate) nicht stimmen könne. Die Diskrepanz dazwischen betrage somit rund zehn Monate, weshalb die Vor-instanz davon ausgehe, dass er über sein tatsächliches Alter zu täuschen versucht habe, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter aus, die Rechtfertigung zur fehlerhaften Eintragung auf seinem Personalienblatt, dass er Analphabet sei, überzeuge nicht, da er immerhin sechs Jahre die Schule besucht haben wolle. Auch betreffend die Dokumentenbeschaffung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt habe, er könne keine Dokumente beschaffen, da er in Afghanistan niemanden habe. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen ausgeführt, er habe versucht, über seine Eltern Identitätspapiere zu beschaffen, was auf Grund der verschlechterten Lage nicht möglich gewesen sei. Zudem würden seine Verwandten für ihn «keinen Finger krumm machen». Aus der medizinischen Altersabklärung lasse sich praxisgemäss keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen, allerdings lasse sich aus dem Gutachten entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufweise, was im Widerspruch zu seinem geltend gemachten Alter stehe. Er werde in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte für das weitere Verfahren als volljährig erachtet und sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2004 geändert worden.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei minderjährig, was er bei seiner Erstbefragung auch mehrmals ausgeführt habe. Er habe bei der EB UMA von sich aus auf das falsche Geburtsdatum aufmerksam gemacht und mehrmals sein richtiges Geburtsdatum, den (...) 2006, genannt. Die Vorinstanz habe ihm ferner keine Fragen zu seinem Lerninhalt gestellt, weshalb nicht einfach darauf geschlossen werden könne, dass ein sechsjähriger Schulbesuch mit dem Erlernen des Alphabetes einhergehe. Es sei stossend, Standard und Lehrplan wie in einer Schule in der Schweiz anzunehmen. Sein Vorbringen, er sei Analphabet, sei somit durchaus glaubhaft. Seine Eltern seien aufgrund der Machtübernahme der Taliban weggezogen. So könne nicht der gleiche Massstab zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland angesetzt werden und die schiere Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung könne somit nicht ihm alleine angelastet werden. Seine weiteren Aussagen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er minderjährig sei und das Geburtsdatum richtig angegeben habe, würden völlig ausser Acht gelassen; dies sogar in Kenntnis darüber, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle und diesem Merkmal Beachtung geschenkt werden müsse. Die Vorinstanz vermöge die Richtigkeit der bearbeiteten Daten somit nicht zu beweisen und habe diese in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG bearbeitet und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Aber auch wenn sowohl die Vor-instanz als auch er selber der Nachweis der Richtigkeit der jeweiligen Geburtsdaten nicht gelungen sei, so sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am im ZEMIS eingetragenen Datum, also dem (...) 2006, festzuhalten.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung unter anderem entgegen, auch wenn sie dem Beschwerdeführer keine Fragen zum Lerninhalt gestellt habe, so sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass er nach einem sechsjährigen Schulbesuch einigermassen lesen und schreiben könne. Sie habe diesbezüglich nie behauptet, dass das schulische Niveau in Afghanistan demjenigen der Schweiz entspreche. Der Beschwerdeführer gehöre zudem nicht zu jener Personengruppe, welche in Afghanistan aufgrund unterschiedlicher Barrieren nicht habe zur Schule gehen können. Es sei daher unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm um einen Analphabeten handle.

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik unter anderem aus, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit, seine geringe Schulbildung und seinen Analphabetismus in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen nicht einfliessen lassen. Die Erwägungen der Vorinstanz, er habe zwar präzise zeitliche Angaben machen können, als er dargelegt habe, dass er nach der Beendigung der Schule beziehungsweise bis zum Sturz der Regierung zweieinhalb Jahre Cricket gespielt habe, habe sich aber bezüglich des Ausreisezeitpunkts mehrmals widersprochen, könne nicht nachvollzogen werden. Daraus sei klar ersichtlich, dass es sich um Aussagen einer minderjährigen, «analphabeten» Person handle, welche eine rudimentäre Schulbildung genossen habe und nicht wirklich Interesse an anderen Themen als Sport interessiert sei. Aber viel wichtiger sei, dass es sich um Aussagen einer Person handle, in welcher Leben genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten.

E. 7.4.1 Das SEM hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS mit zutreffender Begründung auf den (...) 2004 angepasst. Es ist vorab auf die angefochtene Verfügung und die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen.

E. 7.4.2 Im Folgenden ist als erstes auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des I._______ vom 8. Februar 2022 wird unter anderem ausgeführt, die computertomographische Untersuchung des Skeletts habe ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Mineralisationsstadium «G» ergeben, für welches kein Mindestalter angegeben werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 8. Februar 2022, basierend auf der der radiologischen Beurteilung von Hand und Schlüsselbein, resultiert ein Mindestalter von 16.4 Jahren, wobei das angegebene Alter (zum Zeitpunkt des Gutachtens) von 15 Jahren und 7 Monaten gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Unter Berücksichtigung der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend jedoch lediglich auf die radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins abgestellt werden. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1). Das Gutachten, hauptsächlich basierend auf der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins, stellt nur eines von vielen und vorliegend nur ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nach dem Gesagten kommt es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein, welche sein lediglich behauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Auf dem Personalienblatt gab er bei seiner Einreise in die Schweiz den (...) 2006 als sein Geburtsdatum an (vgl. SEM-act. 1/2). Anlässlich der EB UMA führte er jedoch aus, sein Geburtsdatum sei der (...) 2006 respektive der (...) 2006, dieses sei falsch aufgeschrieben worden (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 1.06). Dies erstaunt, da der Beschwerdeführer das Personalienblatt - auch wenn er dies, wie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2022 behauptet, nicht selber ausgefüllt hat - so doch mit seiner Unterschrift versehen hat und somit davon auszugehen ist, er habe vom Inhalt mindestens Kenntnis genommen sowie sich von der Richtigkeit der Angaben vergewissert. Des Weiteren wirft das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Fragen auf. Einerseits führt er in der Replik aus, er sei eine Person, für welche genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten. Andererseits vermag er anlässlich der EB UMA genau auszuführen, ab wann er zur Schule gegangen sei (mit sieben Jahren), wie lange er diese besucht habe (sechs Jahre), wie alt er beim Schulaustritt gewesen sei (13 Jahre alt), wie lange er Cricket gespielt habe (zweieinhalb Jahre) und wie lange er für seinen Fussweg zur Schule (sieben Minuten) oder zur Sportanlage (15 Minuten) gebraucht habe (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Es erstaunt, dass er zwar diese - eher unwichtigen - Daten nennen konnte, mit welchen er bei Wahrunterstellung tatsächlich ein Geburtsdatum haben würde, mit welchem er minderjährig wäre. Andererseits erwähnte er hinsichtlich seiner Ausreise nur vage, diese habe im Jahr 2021 stattgefunden, er vermute, im (...) Monat (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 5.01). Dies bedeutet, im (...) 2021. Im Questionaire Europa hingegen führte er aus, er sei zirka im (...) aus Afghanistan ausgereist (vgl. SEM-act. 2/2). Anlässlich der Anhörung führte er weiter aus, er sei etwa (...) Wochen nach dem Sturz der Regierung ausgereist (vgl. SEM-act. 48/14 F93). Dies wäre somit zirka im (...) 2021. Es erscheint nicht plausibel, weshalb er diejenigen Daten, welche einschneidender für sein Leben und auch jüngeren Datums sind, nicht so genau wiederzugeben vermag wie die eher unwichtigen Daten seiner Schulzeit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Replik, er sei Analphabet, kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da er gemäss eigenen Angaben sechs Jahre Schulbildung genossen hat. Aufgrund des Gesagten liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Beschwerdeführer diejenigen Daten seiner Schulzeit so zurechtgelegt hat, um aus diesen ein Geburtsdatum zu begründen, mit welchem er in der Schweiz als Minderjähriger registriert werden würde.

E. 7.4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Der Eintrag im ZEMIS ([...] 2004) ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als damit die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird.

E. 8 Februar 2022 E. 7.3 ff.).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zuverlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Gesamtaufwand ist auf Fr. 850.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Dezember 2022 E. 3.1.2). 7.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.4). 7.2 7.2.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…] 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] 2006, eventualiter […] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS er- fasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E-5314/2022 Seite 16 7.2.2 Im Asylverfahrens ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asyl- rechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutz- rechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 7.3 7.3.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2004 fest. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung angegeben, am (…) 2006 geboren worden zu sein. Er habe sein angegebenes Alter nicht mit einem Identitätsdokument zu belegen vermocht. Da er in Afgha- nistan und auch in seiner Wohnregion viele Verwandte habe, sei es nicht glaubhaft, dass er keine Identitätsdokumente habe erhältlich machen kön- nen. Er habe behauptet, sein Geburtsdatum sei auf seiner Tazkira gestan- den. Daraus, so das SEM, lasse sich aber kein genaues Geburtsdatum ableiten. Auffallend sei auch, dass er sein Geburtsdatum nie nach dem af- ghanischen Kalender erwähnt habe. Zudem habe er auf dem Personalien- blatt angegeben, am (…) 2006 geboren zu sein, was angesichts seiner Be- hauptung in der Erstbefragung, am (…) 2006 geboren zu sein, nicht ver- ständlich sei. Das Kantonsspital H._______ sei im durchgeführten Alters- gutachten vom 4. Februar 2022 zum Schluss gekommen, der Beschwer- deführer weise ein Mindestalter von 16 Jahren (16.4 Jahren) auf, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 15 Jahre und 7 Monate) nicht stimmen könne. Die Diskrepanz dazwischen betrage somit rund zehn Monate, weshalb die Vor-instanz davon ausgehe, dass er über sein tatsächliches Alter zu täuschen versucht habe, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 führt die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung weiter aus, die Rechtfertigung zur fehlerhaften Ein- tragung auf seinem Personalienblatt, dass er Analphabet sei, überzeuge nicht, da er immerhin sechs Jahre die Schule besucht haben wolle. Auch betreffend die Dokumentenbeschaffung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt habe, er könne keine Dokumente beschaffen, da er in Afghanistan nieman- den habe. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen ausgeführt, er habe versucht, über seine Eltern Identitätspapiere zu be- schaffen, was auf Grund der verschlechterten Lage nicht möglich gewesen

E-5314/2022 Seite 17 sei. Zudem würden seine Verwandten für ihn «keinen Finger krumm ma- chen». Aus der medizinischen Altersabklärung lasse sich praxisgemäss keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen, al- lerdings lasse sich aus dem Gutachten entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufweise, was im Wi- derspruch zu seinem geltend gemachten Alter stehe. Er werde in Gesamt- würdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte für das weitere Verfahren als volljährig erachtet und sein Geburtsdatum sei auf den (…) 2004 geändert worden. 7.3.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei minder- jährig, was er bei seiner Erstbefragung auch mehrmals ausgeführt habe. Er habe bei der EB UMA von sich aus auf das falsche Geburtsdatum auf- merksam gemacht und mehrmals sein richtiges Geburtsdatum, den (…) 2006, genannt. Die Vorinstanz habe ihm ferner keine Fragen zu seinem Lerninhalt gestellt, weshalb nicht einfach darauf geschlossen werden könne, dass ein sechsjähriger Schulbesuch mit dem Erlernen des Alpha- betes einhergehe. Es sei stossend, Standard und Lehrplan wie in einer Schule in der Schweiz anzunehmen. Sein Vorbringen, er sei Analphabet, sei somit durchaus glaubhaft. Seine Eltern seien aufgrund der Machtüber- nahme der Taliban weggezogen. So könne nicht der gleiche Massstab zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland angesetzt werden und die schiere Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung könne somit nicht ihm alleine angelastet werden. Seine weiteren Aussagen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er minderjährig sei und das Geburtsdatum richtig angegeben habe, würden völlig ausser Acht gelassen; dies sogar in Kenntnis darüber, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle und diesem Merkmal Beachtung geschenkt werden müsse. Die Vorinstanz vermöge die Richtigkeit der bearbeiteten Daten somit nicht zu beweisen und habe diese in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG bearbeitet und mit ei- nem Bestreitungsvermerk versehen. Aber auch wenn sowohl die Vor- instanz als auch er selber der Nachweis der Richtigkeit der jeweiligen Ge- burtsdaten nicht gelungen sei, so sei gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts am im ZEMIS eingetragenen Datum, also dem (…) 2006, festzuhalten. 7.3.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung unter anderem ent- gegen, auch wenn sie dem Beschwerdeführer keine Fragen zum Lerninhalt gestellt habe, so sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass er nach einem sechsjährigen Schulbesuch einigermassen lesen und schreiben könne. Sie habe diesbezüglich nie behauptet, dass das schulische Niveau

E-5314/2022 Seite 18 in Afghanistan demjenigen der Schweiz entspreche. Der Beschwerdefüh- rer gehöre zudem nicht zu jener Personengruppe, welche in Afghanistan aufgrund unterschiedlicher Barrieren nicht habe zur Schule gehen können. Es sei daher unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm um einen Analphabe- ten handle. 7.3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik unter anderem aus, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit, seine geringe Schulbildung und seinen Analphabetismus in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen nicht einfliessen lassen. Die Erwägungen der Vorinstanz, er habe zwar präzise zeitliche Angaben machen können, als er dargelegt habe, dass er nach der Beendigung der Schule beziehungsweise bis zum Sturz der Regierung zweieinhalb Jahre Cricket gespielt habe, habe sich aber bezüglich des Ausreisezeitpunkts mehrmals widersprochen, könne nicht nachvollzogen werden. Daraus sei klar ersichtlich, dass es sich um Aussagen einer min- derjährigen, «analphabeten» Person handle, welche eine rudimentäre Schulbildung genossen habe und nicht wirklich Interesse an anderen The- men als Sport interessiert sei. Aber viel wichtiger sei, dass es sich um Aus- sagen einer Person handle, in welcher Leben genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten. 7.4 7.4.1 Das SEM hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS mit zutref- fender Begründung auf den (…) 2004 angepasst. Es ist vorab auf die an- gefochtene Verfügung und die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verwei- sen. 7.4.2 Im Folgenden ist als erstes auf das Altersgutachten näher einzuge- hen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da- bei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- res- pektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter un- terhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung fin- den (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber

E-5314/2022 Seite 19 hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdi- gung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des I._______ vom 8. Februar 2022 wird unter anderem aus- geführt, die computertomographische Untersuchung des Skeletts habe ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Mineralisationsstadium «G» ergeben, für welches kein Mindest- alter angegeben werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Alters- abklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Pra- xisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medi- zinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das fest- gestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis

– unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 8. Februar 2022, basie- rend auf der der radiologischen Beurteilung von Hand und Schlüsselbein, resultiert ein Mindestalter von 16.4 Jahren, wobei das angegebene Alter (zum Zeitpunkt des Gutachtens) von 15 Jahren und 7 Monaten gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Unter Be- rücksichtigung der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung kann vorliegend jedoch lediglich auf die radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins abgestellt werden. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde er- möglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1). Das Gutachten, hauptsächlich basierend auf der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins, stellt nur eines von vielen und vorlie- gend nur ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerde- führers dar. Nach dem Gesagten kommt es umso mehr auf eine Gesamt- würdigung der Beweise an.

E-5314/2022 Seite 20 7.4.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein, welche sein lediglich behauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Auf dem Per- sonalienblatt gab er bei seiner Einreise in die Schweiz den (…) 2006 als sein Geburtsdatum an (vgl. SEM-act. 1/2). Anlässlich der EB UMA führte er jedoch aus, sein Geburtsdatum sei der (…) 2006 respektive der (…) 2006, dieses sei falsch aufgeschrieben worden (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 1.06). Dies erstaunt, da der Beschwerdeführer das Personalienblatt – auch wenn er dies, wie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2022 behauptet, nicht selber ausgefüllt hat – so doch mit seiner Unterschrift versehen hat und somit davon auszugehen ist, er habe vom Inhalt mindestens Kenntnis genommen sowie sich von der Richtigkeit der Angaben vergewissert. Des Weiteren wirft das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Fragen auf. Einerseits führt er in der Replik aus, er sei eine Person, für welche genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten. Andererseits vermag er an- lässlich der EB UMA genau auszuführen, ab wann er zur Schule gegangen sei (mit sieben Jahren), wie lange er diese besucht habe (sechs Jahre), wie alt er beim Schulaustritt gewesen sei (13 Jahre alt), wie lange er Cricket gespielt habe (zweieinhalb Jahre) und wie lange er für seinen Fussweg zur Schule (sieben Minuten) oder zur Sportanlage (15 Minuten) gebraucht habe (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Es erstaunt, dass er zwar diese – eher unwichtigen – Daten nennen konnte, mit welchen er bei Wahrunterstellung tatsächlich ein Geburtsdatum haben würde, mit wel- chem er minderjährig wäre. Andererseits erwähnte er hinsichtlich seiner Ausreise nur vage, diese habe im Jahr 2021 stattgefunden, er vermute, im (…) Monat (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 5.01). Dies bedeutet, im (…) 2021. Im Questionaire Europa hingegen führte er aus, er sei zirka im (…) aus Afghanistan ausgereist (vgl. SEM-act. 2/2). Anlässlich der Anhörung führte er weiter aus, er sei etwa (…) Wochen nach dem Sturz der Regierung aus- gereist (vgl. SEM-act. 48/14 F93). Dies wäre somit zirka im (…) 2021. Es erscheint nicht plausibel, weshalb er diejenigen Daten, welche einschnei- dender für sein Leben und auch jüngeren Datums sind, nicht so genau wie- derzugeben vermag wie die eher unwichtigen Daten seiner Schulzeit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Replik, er sei Analphabet, kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da er gemäss eigenen Angaben sechs Jahre Schulbildung genossen hat. Aufgrund des Gesagten liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Beschwerdefüh- rer diejenigen Daten seiner Schulzeit so zurechtgelegt hat, um aus diesen ein Geburtsdatum zu begründen, mit welchem er in der Schweiz als Min- derjähriger registriert werden würde.

E-5314/2022 Seite 21 7.4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht nach dem Ge- sagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Der Eintrag im ZEMIS ([…] 2004) ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als damit die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind die- sem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zuverlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Gesamtaufwand ist auf Fr. 850.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993

E-5314/2022 Seite 22 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

E-5314/2022 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) beantragt wird.
  2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis- positivziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsda- tums) beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Bestreitungs- vermerk im ZEMIS zu belassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 850.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5314/2022 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, substituiert durch MLaw Lea Fritsche, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Februar 2022 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 20. April 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und komme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Nangarhar. Einer seiner Brüder (D._______) habe mehrere Jahre bei der NGO E._______ gearbeitet, ein anderer Bruder (F._______) sei beim Geheimdienst beziehungsweise Sicherheitsdienst gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe bis zum Zeitpunkt, als Afghanistan gefallen sei, nicht gewusst, dass F._______ bei der nationalen Sicherheit Dienst geleistet habe. Die Taliban seien einmal beziehungsweise mehrere Male zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach F._______ respektive nach beiden Brüdern gefragt. Sie hätten damit gedroht, entweder D._______ oder ihn anstelle von F._______ mitzunehmen, falls dieser sich nicht stelle. Als die Taliban das letzte Mal bei ihm zuhause erschienen seien, hätten sie D._______ mitnehmen wollen, hätten aber davon abgesehen, als der Dorfvorsteher mit ihnen gesprochen habe. Daraufhin habe sich D._______ zum Flughafen begeben, um das Land zu verlassen. Dazumal habe es am Flughafen einen Anschlag gegeben. Er wisse nicht, was D._______ dabei passiert sei respektive wo er sich momentan aufhalte. Aufgrund der Befürchtung, dass die Taliban ihn, den Beschwerdeführer, bei ihrem nächsten Besuch mitnähmen, habe ihm sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Im Jahr 2021, vermutlich im Juli beziehungsweise nach dem Sturz der afghanischen Regierung habe er die Ausreise angetreten. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Cousin erfahren, dass seine Familie aufgrund der Bedrohungen der Taliban das Haus verlassen habe und nach G._______ zu einem Onkel gezogen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass die Taliban ihn töten würden (vgl. Akten der Vorinstanz 1121635-[nachfolgend: SEM-act.] 14/13 und 48/14). A.b Am 8. Februar 2022 wurde durch das Kantonsspital H._______ (I._______) ein Altersgutachten erstellt (vgl. SEM-act. 21/8). Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2022 die Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Altersgutachtens, zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Österreich schriftlich zu äussern (vgl. SEM-act. 22/4). Eine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (vgl. SEM-act. 28/3). A.c Ebenfalls am 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 50/1). A.d Ausweispapiere wurden bis dato nicht zu den Akten gereicht. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zudem hielt das SEM fest, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 laute und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (vgl. SEM-act. 60/13). B.b Aufgrund eines Versäumnisses der Vorinstanz wurden die editionspflichtigen Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 zugestellt. Die Verfügung wurde daher erst am 24. Oktober 2022 rechtsgenüglich eröffnet (vgl. SEM-act. 63/1 und 65/1). C. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern, eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS beim (...) 2006 zu belassen. Zudem seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei es ihm vorsorglich zu erlauben, in einem Asylzentrum für minderjährige Asylsuchende zu wohnen und alle die mit der Minderjährigkeit zusammenhängenden Rechte zu geniessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen als unentgeltlichem Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er eine gültige Vollmacht vom 11. Mai 2022 im Original, die angefochtene Verfügung in Kopie und ein Schreiben des SEM vom 21. Oktober 2022 betreffend Aufforderung zur rechtsgültigen Eröffnung des Entscheides in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 21. November 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Ausrichtung von Asylfürsorge vom Sozialamt J._______ vom 24. November 2022 ein. G. Die Vorinstanz reichte am 9. Dezember 2022 ihre Vernehmlassung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 28. Dezember 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei es vorsorglich zu erlauben, in einem Asylzentrum für minderjährige Asylsuchende zu wohnen und alle die mit der Minderjährigkeit zusammenhängenden Rechte zu geniessen, trat sie nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. E. 5 unten) sowie die Wegweisung (vgl. E. 6). Der Wegweisungsvollzug ist diesbezüglich nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenommen hat. Ebenfalls Streitgegenstand bildet die Frage der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. E. 7 unten). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, «[...] die Vor-instanz verstosse gegen den Grundsatz, eine Gesamtwürdigung der Vorbringungen des Gesuchstellers vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit und der tiefen Schulbildung des Beschwerdeführers.». Diesbezüglich rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht nach Elementen geforscht habe, die zu seinen Gunsten sprächen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Minderjährigkeit nicht in die Gesamtwürdigung der Vorbringen einbezogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz eben gerade zur Überzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei volljährig. Das weitere Vorbringen, seine geringe Schulbildung sei ebenfalls nicht in die Gesamtwürdigung eingeflossen, betrifft die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist somit offensichtlich nicht verletzt. 4.5 Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung darauf ab, dass die Vorinstanz lediglich nach belastenden und nicht auch entlastenden Elementen geforscht habe, da sich die Begründung für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Hauptsache auf - nach Ansicht der Vorinstanz - unplausible und widersprüchliche Aussagen stütze. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den für das Verfahren notwendigen und rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative vollständig und richtig zu ermitteln hat. Solange Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Sachverhalts bestehen, hat sie weitere Abklärungen zu treffen. Dabei hat sich die Verwaltung neutral zu verhalten und auch für die Partei günstige Tatsachen zu ermitteln (Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 12 N 6). Vorliegend geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig festgestellt haben soll. Die Argumentation unter Ziffer 2.4 der Beschwerde («Folgerung Glaubhaftigkeit») beschlägt wiederum die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die behauptete unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei durchaus möglich, dass gewisse Personen ein erhöhtes Risiko aufweisen würden, in den Fokus der Taliban zu geraten, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehört oder für sie oder ausländische Akteure gearbeitet hätten. Zudem könne die familiäre Zugehörigkeit zu einer solchen Person zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ einige Zeit beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen sei und, bei Wahrunterstellung, die Taliban tatsächlich damit gedroht hätten, den Beschwerdeführer oder D._______ anstelle von F._______ mitzunehmen, reiche dies nicht aus, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die geltend gemachte Ankündigung der Taliban, den Beschwerdeführer anstelle von F._______ mitzunehmen, sei zu wenig intensiv und halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er seien keine konkreten Hinweise zu erkennen, dass die Taliban ihre Drohung wahrgemacht respektive ernsthafte Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt hätten. So hätten sie bei ihrem dritten Besuch von ihrem Vorhaben, D._______ mitzunehmen, wieder abgesehen, als der Dorfvorsteher und die Dorfbewohner sich eingeschaltet hätten. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass die Taliban das nächste Mal bestimmt ihn oder D._______ mitgenommen hätten. Diese geltend gemachte Vermutung reiche vorliegend nicht aus, um auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen. Aufgrund der geltend gemachten Vorgehensweise der Taliban müsse deren damaliges Interesse an ihm oder D._______ als eher gering eingeschätzt werden. Zudem hätte er sich nach dem letzten beziehungsweise dritten Besuch der Taliban nicht noch weitere fünf Tage zuhause aufgehalten, wenn er ernsthaft etwas zu befürchten gehabt hätte. Überdies sei er gemäss seinen Angaben zuvor nie Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Die betreffenden Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Des Weiteren könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen in Afghanistan betroffen sein. Solche Behelligungen würden in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Die Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen der Taliban sei als äusserst schwach zu beurteilen. Es seien auch keine konkreten Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seitens der Taliban flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Im Lichte dieser Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht gegeben. Die Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Es werde darauf verzichtet, allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu erörtern. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, sein Bruder zähle zur vulnerabelsten Personengruppe in Afghanistan, da der Geheimdienst zur Hauptaufgabe habe, die afghanische Regierung sowie mehrere militärische Operationen beim Krieg gegen die islamistischen Taliban und Al-Qaida zu unterstützen. Daher erfülle sein Bruder ein besonders hohes Risikoprofil. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person mit erhöhtem Verfolgungsrisiko könne zu einer Reflexverfolgung führen. Die Taliban hätten das Haus seiner Familie drei Mal aufgesucht und in Aussicht gestellt, bei einem vierten Besuch entweder den Beschwerdeführer oder seinen Bruder D._______ mitzunehmen. Daraufhin sei D._______ innert drei Tagen und er selber innert fünf Tagen aus Afghanistan geflohen. Seine Familie habe ihr Zuhause ebenfalls verlassen und sei nach G._______ zum Onkel geflohen. Er habe ausführlich geschildert, dass sowohl gegenüber seinem Bruder D._______ als auch ihm gegenüber von den Taliban angedroht worden sei, dass diese sie mitnehmen würden, weil ihr Bruder F._______ abwesend sei. Diesbezüglich sei vorweg zu klären, dass nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch nach bis zu 12 Monaten ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verfolgungsereignis und der Flucht angenommen werde. Ebenfalls greife das Argument nicht, dass er zuvor nie irgendwelchen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, da mit dem Sturz der afghanischen Regierung und der Machtübernahme durch die Taliban nun eine völlig neue Sachlage vorherrsche und seit August 2021 eben genau diejenigen Personen verfolgt würden, welche vor der Machtübernahmen nie - oder wenigstens wenn sie sich in regierungskontrollierten Gebieten aufgehalten hätten - einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, eben weil sie für die Regierung gearbeitet hätten oder dieser nahe gestanden seien. Sodann arbeite sein Bruder für den Geheimdienst und gehöre - wie bereits aufgeführt - zu den vulnerabelsten Personen in Afghanistan. Familienangehörige vor allem dieser Personengruppe seien also nach bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung einem erhöhten Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er habe des Weiteren die Besuche der Taliban detailreich und glaubhaft erzählt. Es sei nicht ersichtlich, was sonst noch hätte geschehen sollen, bevor eine hinreichende Intensität die begründete Furcht bejahen könne. Es sei falsch, dass die Vorinstanz bei der Argumentation, die Intensität der Reflexverfolgung reiche nicht aus, auf das Urteil des BVGer D-1728/2022 verweise. Im zitierten Entscheid sei der Vater des Beschwerdeführers der Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei und arbeite nicht operativ bei der Polizei mit. Richtigerweise müsse bei einer Reflexverfolgung eines Familienmitgliedes von einem Geheimdienstmitarbeiter mit operativen Tätigkeiten der Massstab an die Intensität gesenkt werden, da eben genau diese Personengruppen im besonders hellen Rampenlicht der Taliban stünden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.3 ff.). 5.2.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, es seien gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht. Insbesondere falle auf, dass er zum Kerngeschehen seiner Asylbegründung keine konstanten Angaben gemacht habe. So habe er inkonsistente Angaben betreffend die - überschaubare Anzahl - Besuche der Taliban gemacht, insbesondere, ob diese lediglich F._______ oder auch D._______ gesucht hätten. Auch zum Verbleib von D._______ habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert und auch auf Nachfrage nicht vermocht, die Widersprüche aufzulösen. Zudem seien seine Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohung der Taliban vage und nicht konsistent ausgefallen. Auch wolle er nicht mitbekommen haben, worüber die Taliban bei ihren Besuchen gesprochen hätten, was aufgrund seiner Darlegung, sie hätten ernst und laut mit seinem Vater gesprochen beziehungsweise fast geschrien, nicht nachvollziehbar sei. Ferner habe er anfänglich dargelegt, dass sie die Türe eingetreten hätten, wäre diese nicht geöffnet worden, und dass sein Vater ihn einmal versteckt habe, als die Taliban gekommen seien. Als er später gebeten worden sei, die jeweiligen Besuche der Taliban detailliert zu schildern, habe er diese Vorbringen mit keinem Wort mehr erwähnt. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Insbesondere seien aus seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, beziehungsweise habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Taliban ihn gezielt verfolgt hätten, wie in der Beschwerdeschrift behauptet werde. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik einige Argumente seiner Beschwerde und ergänzt, die Vorinstanz bestreite weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung, dass F._______ beim Geheim- beziehungsweise Nachrichtendienst tätig sei. In der Vernehmlassung versuche sie jedoch erneut darzulegen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe er aber glaubhafte und realitätsnahe Angaben - unter Berücksichtigung, dass er Analphabet und minderjährig mit geringer Schulbindung (recte: Schulbildung) sei - gemacht. Die Richtigkeit seiner Angaben würde somit überwiegen. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben im Rechtsmittelverfahren vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden vor-instanzlichen Erwägungen, insbesondere in der angefochtenen Verfügung des SEM, verwiesen werden. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfolgung führen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2). 5.3.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass den vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend zu folgen ist, dass die ausgesprochene Drohung der Taliban, sie würden den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders F._______ mitnehmen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Diesbezüglich ist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, er sei zuvor nie Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, unbehilflich ist. Denn in Afghanistan präsentiert sich seit der Machtübernahme der Taliban tatsächlich eine neue politische Situation, welche sich in geänderten innenpolitischen Interessen manifestieren kann. Es sind aber keine konkreten Indizien in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu erkennen, welche darauf schliessen lassen, dass er aufgrund des Verschwindens seines Bruders F._______ und der damit in Zusammenhang stehenden Besuche der Taliban objektiv nachvollziehbar befürchten muss, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung aus, die Taliban hätten bei ihrem dritten Besuch von ihrem Vorhaben, D._______ mitzunehmen, wieder abgesehen, als der Dorfvorsteher und die Dorfbewohner sich eingeschaltet hätten. Er, der Beschwerdeführer, habe dann vermutet, dass die Taliban das nächste Mal bestimmt ihn oder D._______ mitnähmen (vgl. SEM-act. 48/14 F56 ff.). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, sowohl sein Bruder D._______ als auch er seien gezielt von den Taliban bedroht worden, von diesen mitgenommen zu werden. Nach Durchsicht der Akten ist dieses Vorbringen als aktenwidrig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben nie persönlich bedroht, es ging jeweils immer nur um seinen Bruder D._______ So führte er an der Anhörung hinsichtlich des dritten Besuches der Taliban aus, diese hätten an diesem Tag D._______ mitnehmen wollen (vgl. SEM-act. 48/14 F58). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, worüber die Taliban gesprochen hätten, führte er aus, es sei um das gleiche Thema gegangen, um seinen Bruder (vgl. SEM-act. 48/14 F64). In seiner Schilderung des dritten Besuches der Taliban führte er unter anderem aus, «Das nächste Mal, wenn sie gekommen wären, hätten sie bestimmt mich oder meinen Bruder mitgenommen.» (vgl. SEM-act. 48/14 F59). Dieses Vorbringen lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, er würde anstelle von F._______ von den Taliban mitgenommen werden. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung durch die Taliban ist daher nicht ersichtlich, insbesondere, da der Beschwerdeführer selber ausführt, dass es bei diesem letzten Besuch der Taliban um seinen Bruder D._______ gegangen sei und nicht um ihn. 5.3.4 Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Taliban mit erheblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgungshandlungen geplant beziehungsweise ein konkretes Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer persönlich zu behelligen. 5.3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-) Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006, eventualiter auf den (...) 2006, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 7.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 3.2; vgl. ferner Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.2 und E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2, je m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 7.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 3.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.3 und E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-5258/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.2). 7.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.4). 7.2 7.2.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006, eventualiter [...] 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.2.2 Im Asylverfahrens ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 7.3 7.3.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 fest. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung angegeben, am (...) 2006 geboren worden zu sein. Er habe sein angegebenes Alter nicht mit einem Identitätsdokument zu belegen vermocht. Da er in Afghanistan und auch in seiner Wohnregion viele Verwandte habe, sei es nicht glaubhaft, dass er keine Identitätsdokumente habe erhältlich machen können. Er habe behauptet, sein Geburtsdatum sei auf seiner Tazkira gestanden. Daraus, so das SEM, lasse sich aber kein genaues Geburtsdatum ableiten. Auffallend sei auch, dass er sein Geburtsdatum nie nach dem afghanischen Kalender erwähnt habe. Zudem habe er auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein, was angesichts seiner Behauptung in der Erstbefragung, am (...) 2006 geboren zu sein, nicht verständlich sei. Das Kantonsspital H._______ sei im durchgeführten Altersgutachten vom 4. Februar 2022 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer weise ein Mindestalter von 16 Jahren (16.4 Jahren) auf, weshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 15 Jahre und 7 Monate) nicht stimmen könne. Die Diskrepanz dazwischen betrage somit rund zehn Monate, weshalb die Vor-instanz davon ausgehe, dass er über sein tatsächliches Alter zu täuschen versucht habe, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter aus, die Rechtfertigung zur fehlerhaften Eintragung auf seinem Personalienblatt, dass er Analphabet sei, überzeuge nicht, da er immerhin sechs Jahre die Schule besucht haben wolle. Auch betreffend die Dokumentenbeschaffung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt habe, er könne keine Dokumente beschaffen, da er in Afghanistan niemanden habe. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen ausgeführt, er habe versucht, über seine Eltern Identitätspapiere zu beschaffen, was auf Grund der verschlechterten Lage nicht möglich gewesen sei. Zudem würden seine Verwandten für ihn «keinen Finger krumm machen». Aus der medizinischen Altersabklärung lasse sich praxisgemäss keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen, allerdings lasse sich aus dem Gutachten entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufweise, was im Widerspruch zu seinem geltend gemachten Alter stehe. Er werde in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte für das weitere Verfahren als volljährig erachtet und sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2004 geändert worden. 7.3.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei minderjährig, was er bei seiner Erstbefragung auch mehrmals ausgeführt habe. Er habe bei der EB UMA von sich aus auf das falsche Geburtsdatum aufmerksam gemacht und mehrmals sein richtiges Geburtsdatum, den (...) 2006, genannt. Die Vorinstanz habe ihm ferner keine Fragen zu seinem Lerninhalt gestellt, weshalb nicht einfach darauf geschlossen werden könne, dass ein sechsjähriger Schulbesuch mit dem Erlernen des Alphabetes einhergehe. Es sei stossend, Standard und Lehrplan wie in einer Schule in der Schweiz anzunehmen. Sein Vorbringen, er sei Analphabet, sei somit durchaus glaubhaft. Seine Eltern seien aufgrund der Machtübernahme der Taliban weggezogen. So könne nicht der gleiche Massstab zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland angesetzt werden und die schiere Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung könne somit nicht ihm alleine angelastet werden. Seine weiteren Aussagen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er minderjährig sei und das Geburtsdatum richtig angegeben habe, würden völlig ausser Acht gelassen; dies sogar in Kenntnis darüber, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle und diesem Merkmal Beachtung geschenkt werden müsse. Die Vorinstanz vermöge die Richtigkeit der bearbeiteten Daten somit nicht zu beweisen und habe diese in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG bearbeitet und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Aber auch wenn sowohl die Vor-instanz als auch er selber der Nachweis der Richtigkeit der jeweiligen Geburtsdaten nicht gelungen sei, so sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am im ZEMIS eingetragenen Datum, also dem (...) 2006, festzuhalten. 7.3.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung unter anderem entgegen, auch wenn sie dem Beschwerdeführer keine Fragen zum Lerninhalt gestellt habe, so sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass er nach einem sechsjährigen Schulbesuch einigermassen lesen und schreiben könne. Sie habe diesbezüglich nie behauptet, dass das schulische Niveau in Afghanistan demjenigen der Schweiz entspreche. Der Beschwerdeführer gehöre zudem nicht zu jener Personengruppe, welche in Afghanistan aufgrund unterschiedlicher Barrieren nicht habe zur Schule gehen können. Es sei daher unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm um einen Analphabeten handle. 7.3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik unter anderem aus, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit, seine geringe Schulbildung und seinen Analphabetismus in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen nicht einfliessen lassen. Die Erwägungen der Vorinstanz, er habe zwar präzise zeitliche Angaben machen können, als er dargelegt habe, dass er nach der Beendigung der Schule beziehungsweise bis zum Sturz der Regierung zweieinhalb Jahre Cricket gespielt habe, habe sich aber bezüglich des Ausreisezeitpunkts mehrmals widersprochen, könne nicht nachvollzogen werden. Daraus sei klar ersichtlich, dass es sich um Aussagen einer minderjährigen, «analphabeten» Person handle, welche eine rudimentäre Schulbildung genossen habe und nicht wirklich Interesse an anderen Themen als Sport interessiert sei. Aber viel wichtiger sei, dass es sich um Aussagen einer Person handle, in welcher Leben genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten. 7.4 7.4.1 Das SEM hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS mit zutreffender Begründung auf den (...) 2004 angepasst. Es ist vorab auf die angefochtene Verfügung und die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. 7.4.2 Im Folgenden ist als erstes auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des I._______ vom 8. Februar 2022 wird unter anderem ausgeführt, die computertomographische Untersuchung des Skeletts habe ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Mineralisationsstadium «G» ergeben, für welches kein Mindestalter angegeben werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 8. Februar 2022, basierend auf der der radiologischen Beurteilung von Hand und Schlüsselbein, resultiert ein Mindestalter von 16.4 Jahren, wobei das angegebene Alter (zum Zeitpunkt des Gutachtens) von 15 Jahren und 7 Monaten gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. Unter Berücksichtigung der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend jedoch lediglich auf die radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins abgestellt werden. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1). Das Gutachten, hauptsächlich basierend auf der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins, stellt nur eines von vielen und vorliegend nur ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nach dem Gesagten kommt es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an. 7.4.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein, welche sein lediglich behauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Auf dem Personalienblatt gab er bei seiner Einreise in die Schweiz den (...) 2006 als sein Geburtsdatum an (vgl. SEM-act. 1/2). Anlässlich der EB UMA führte er jedoch aus, sein Geburtsdatum sei der (...) 2006 respektive der (...) 2006, dieses sei falsch aufgeschrieben worden (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 1.06). Dies erstaunt, da der Beschwerdeführer das Personalienblatt - auch wenn er dies, wie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2022 behauptet, nicht selber ausgefüllt hat - so doch mit seiner Unterschrift versehen hat und somit davon auszugehen ist, er habe vom Inhalt mindestens Kenntnis genommen sowie sich von der Richtigkeit der Angaben vergewissert. Des Weiteren wirft das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Fragen auf. Einerseits führt er in der Replik aus, er sei eine Person, für welche genaue Daten bis heute keine Rolle gespielt hätten. Andererseits vermag er anlässlich der EB UMA genau auszuführen, ab wann er zur Schule gegangen sei (mit sieben Jahren), wie lange er diese besucht habe (sechs Jahre), wie alt er beim Schulaustritt gewesen sei (13 Jahre alt), wie lange er Cricket gespielt habe (zweieinhalb Jahre) und wie lange er für seinen Fussweg zur Schule (sieben Minuten) oder zur Sportanlage (15 Minuten) gebraucht habe (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Es erstaunt, dass er zwar diese - eher unwichtigen - Daten nennen konnte, mit welchen er bei Wahrunterstellung tatsächlich ein Geburtsdatum haben würde, mit welchem er minderjährig wäre. Andererseits erwähnte er hinsichtlich seiner Ausreise nur vage, diese habe im Jahr 2021 stattgefunden, er vermute, im (...) Monat (vgl. SEM-act. 14/13 Ziffer 5.01). Dies bedeutet, im (...) 2021. Im Questionaire Europa hingegen führte er aus, er sei zirka im (...) aus Afghanistan ausgereist (vgl. SEM-act. 2/2). Anlässlich der Anhörung führte er weiter aus, er sei etwa (...) Wochen nach dem Sturz der Regierung ausgereist (vgl. SEM-act. 48/14 F93). Dies wäre somit zirka im (...) 2021. Es erscheint nicht plausibel, weshalb er diejenigen Daten, welche einschneidender für sein Leben und auch jüngeren Datums sind, nicht so genau wiederzugeben vermag wie die eher unwichtigen Daten seiner Schulzeit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Replik, er sei Analphabet, kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da er gemäss eigenen Angaben sechs Jahre Schulbildung genossen hat. Aufgrund des Gesagten liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Beschwerdeführer diejenigen Daten seiner Schulzeit so zurechtgelegt hat, um aus diesen ein Geburtsdatum zu begründen, mit welchem er in der Schweiz als Minderjähriger registriert werden würde. 7.4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Der Eintrag im ZEMIS ([...] 2004) ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als damit die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zuverlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Gesamtaufwand ist auf Fr. 850.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) beantragt wird.

2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Bestreitungsvermerk im ZEMIS zu belassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 850.- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann